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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: 4 S 3099/07
Rechtsgebiete: AzUVO


Vorschriften:

AzUVO § 25 Abs. 1
AzUVO § 25 Abs. 5
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO verfällt der Urlaub auch dann, wenn er aus Krankheitsgründen nicht bis zum 30. September des Folgejahres genommen worden ist.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 3099/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Urlaubsanspruch

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 27. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2007 - 6 K 3811/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Als Zulassungsgrund bezeichnet er unter 1 a.) seiner Antragsbegründung nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sein weiteres Vorbringen unter 1 b.) ist keinem Zulassungsgrund zugeordnet. Zu seinen Gunsten legt der Senat den Antrag dahingehend aus, dass insoweit der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll. Diese Zulassungsgründe rechtfertigen aus den mit dem Antrag ausgeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, das Personalreferat des Regierungspräsidiums habe den - vom 09.10.2006 bis 13.10.2006 und vom 09.11.2006 bis 16.11.2006 genommenen - Urlaub des Klägers zu Recht gemäß § 24 Abs. 2 AzUVO auf den diesem im Kalenderjahr 2006 zustehenden Urlaub angerechnet, da dessen Urlaub für 2005 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO mit Ablauf des 30.09.2006 verfallen sei. Hiervon sei auch bei Krankheit keine Ausnahme zu machen. Dies verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der lange Zeitraum, in dem Resturlaub noch genommen werden könne, korrespondiere mit der strikten Verfallsregelung. Im Übrigen zeige § 25 Abs. 5 AzUVO, dass der Verordnungsgeber das Problem der Krankheit gesehen und geregelt habe. Trotzdem habe er eine Ausnahme vom Verfall des Urlaubs bei Krankheit nicht vorgesehen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 25 Abs. 1 AzUVO eine strikte Regelung beinhalte. Dagegen spreche schon der Begriff "grundsätzlich" im ersten Satz des genannten Absatzes. Dieser Begriff sei auch in den zweiten Satz hineinzulesen. Anderenfalls wäre ein entsprechender redaktioneller Hinweis eingefügt worden. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AzUVO soll der Erholungsurlaub grundsätzlich in dem Kalenderjahr genommen werden, in dem der Anspruch entsteht. Der in dieser Regelung verwendete Begriff "grundsätzlich" nimmt erkennbar Bezug auf die in Satz 2 vorgesehene Möglichkeit, den Urlaub noch bis zum 30. September des nächsten Jahres zu nehmen. Diese Möglichkeit bildet daher die Ausnahme zu dem in Satz 1 aufgestellten Grundsatz. Die einzigen Ausnahmen, die der Gesetzgeber vom Verfall des Urlaubs nach dem 30. September des Folgejahres vorgesehen hat, finden sich dagegen in Satz 3 und betreffen nur die Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt (Mutterschutz) oder die Elternzeit. Im Übrigen ist die Verfallsregelung eindeutig als Ausschlussregelung formuliert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10.02.1977 - II C 43.74 -, Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 9). Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht insoweit auf den gegenüber der früheren Regelung um zwei Monate verlängerten Zeitraum, in dem der Resturlaub im neuen Urlaubsjahr noch genommen werden kann, ehe der Verfall eintritt, und der insoweit eine gewisse Kompensation für die fehlenden Ausnahmemöglichkeiten bildet. Der vom Kläger bei der Verfallsregelung in Satz 2 vermisste "redaktionelle Hinweis" in Form eines "immer" oder "ausnahmslos" verbietet sich schon deswegen, weil es in Satz 3 gesetzlich vorgesehene Ausnahmen gibt. Abgesehen davon bedarf eine zwingende Regelung eines solchen Hinweises auch nicht.

Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung des Klägers, es folge weder aus § 25 Abs. 1 AzUVO noch aus dessen Absatz 5, dass die Regelung in Absatz 5 nur innerhalb der Frist des Absatzes 1 gelten solle; vielmehr hätte es gerade im Hinblick auf die anders lautenden Bestimmungen in der früheren Urlaubsverordnung zu Krankheit und Verfall nahegelegen, eine klare und unzweifelhafte Formulierung zu wählen, wenn der Gesetzgeber kategorisch den Verfall des Urlaubs trotz Krankheit gewollt hätte. Der Kläger verkennt, dass die Regelung in § 25 Abs. 5 AzUVO eindeutig ist und nur die Frage betrifft, in welchen Fällen die Zeit der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub angerechnet wird. Der Umstand, dass § 25 AzUVO im Gegensatz zur früheren Regelung in § 5 Abs. 3 der Urlaubsverordnung vom 30.11.1982 (GBl. S. 527) in der Fassung vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - UrlV - für den Fall der Krankheit keine Ausnahmemöglichkeit vom Verfall des Urlaubs vorsieht, zeigt unzweifelhaft, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers mit Ablauf des 30. September des neuen Urlaubsjahres endgültig der letzte Zeitpunkt erreicht sein soll, bis zu dem der Resturlaub aus dem Vorjahr genommen sein muss. Insoweit trifft der vom Kläger gezogene Schluss, der Verordnungsgeber habe den Beamten mit der neuesten Fassung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bei Krankheit nicht schlechter stellen wollen, nicht zu.

Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe die Frage des Vertrauensschutzes verkannt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, der Kläger sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht berechtigt, über den 30.09.2006 hinaus den Urlaub für 2005 zu beanspruchen, da er die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung gekannt habe. Dass dies ernstlich zweifelhaft ist, legt der Kläger nicht dar. Er macht lediglich geltend, der Beklagte habe ihn nicht darüber informiert, dass der Verfall des Urlaubs trotz Krankheit eintrete. Weshalb der Beklagte hierzu verpflichtet gewesen wäre, ist seinem Vorbringen allerdings nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist bereits ausgeführt, dass die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, deren Kenntnis der Kläger nicht leugnet, eine eindeutige Regelung enthält, die der Bildung schutzwürdigen Vertrauens entgegenstand. Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, er habe auf die Genehmigung seines Referatsleiter vertrauen dürfen, da die Verwaltungsabteilung die Verrechnung der Urlaubstage in der Vergangenheit noch nie in irgendeiner Weise beanstandet habe, legt er nicht dar, inwiefern sich aus diesem Umstand ein Anspruch ergeben könnte, die im Oktober und November 2006 genommenen elf Urlaubstage auf das Jahr 2005 anzurechnen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dem Kläger habe klar sein müssen, dass die Genehmigung des Urlaubs durch seinen Referatsleiter nicht automatisch die Anrechnung des Urlaubs auf das Urlaubsjahr 2005 habe umfassen können. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.

Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Fragen nach der Wirksamkeit der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung und nach den Voraussetzungen des Verfalls von Urlaub trotz Krankheit. Er legt jedoch weder näher dar, inwiefern diese Fragen für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wären, noch lässt sein Vorbringen die notwendige Durchdringung des Streitstoffs erkennen. Abgesehen davon würden sich die genannten Fragen in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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