Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: 4 S 725/06
Rechtsgebiete: GG, BBVAnpG, BBesG, LSZG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
GG a. F. Art. 72 Abs. 3
GG a. F. Art. 74a Abs. 1
BBVAnpG F. 2003/2004 Art. 18
BBVAnpG F. 2003/2004 Art. 13
BBesG § 12 Abs. 1
BBesG § 14 Abs. 1
BBesG § 67
LSZG F. 2003 Art. 3
Die einmalig stärkere Absenkung der Sonderzahlung (sog. "Weihnachtsgeld") im Jahr 2003 durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

4 S 725/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Sonderzahlung 2003

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 6 K 945/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der ledige und kinderlose Kläger, ein nach R 1 besoldeter Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklagten, wendet sich gegen die Kürzung der Sonderzuwendung (sog. "Weihnachtsgeld") für Beamte und Richter im Jahr 2003.

Bis 2002 bezog er Sonderzuwendungen nach dem Bundessonderzuwendungsgesetz. Durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1805) - BBVAnpG 2003/2004 - wurde dieses Gesetz aufgehoben und zugleich Bund und Ländern durch Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 die Möglichkeit eröffnet, die bis dahin einheitlich gewährten jährlichen Sonderzuwendungen eigenständig zu regeln. Hiervon machte das Land mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693) Gebrauch. Art. 1 dieses Gesetzes enthält das ab 01.01.2004 geltende Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung - (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -) und Art. 3 eine am 08.11.2003 in Kraft getretene besondere Regelung für das Jahr 2003. Danach erhielt der Kläger im Monat Dezember 2003 eine Sonderzahlung in Höhe von 2.408,53 EUR, entsprechend 57,5 % seines Bruttomonatsgehalts im Dezember. Seit Januar 2004 wird ihm monatlich ein "Landesanteil Besoldung" in Höhe von 5,33 % seines Bruttomonatsgehalts gezahlt.

Mit Schreiben vom 01.12.2003 legte der Kläger gegen die Kürzung der Sonderzahlung sowohl für Jahr 2003 als auch für die Zukunft Widerspruch ein. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - Landesamt - wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2004 als unbegründet zurück.

Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er sich zunächst gegen die Kürzung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 und die Folgejahre gewandt hat. Hinsichtlich der Folgejahre hat er seine Klage später zurückgenommen. Die verbliebene Klage auf ungekürzte Auszahlung der Sonderzahlung 2003, hilfsweise auf Zahlung von 255,65 EUR, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 02.02.2006 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die 2003 an den Kläger geleistete Sonderzahlung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung, die gesetzlich nicht vorgesehen sei, stehe dem Kläger nicht zu. Die gesetzliche Regelung über die Sonderzahlung für das Jahr 2003 stehe mit der Verfassung in Einklang. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Rechts der Sonderzahlungen in den einzelnen Bundesländern und damit verbunden die unterschiedliche Höhe der Sonderzahlungen für die Beamten und Richter in den jeweiligen Bundesländern verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz binde jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Die Absenkung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 verstoße ferner nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Gewährung einer Sonderzuwendung (sog. "Weihnachtsgeld") gehöre nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Gesetzgeber sei daher verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Sonderzuwendung zu kürzen oder gar zu streichen. Sollte der Kläger der Auffassung sein, das Niveau seiner Besoldung unterschreite die Grenze einer amtsangemessenen Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, müsse er diesen Anspruch gegenüber dem Landesamt in einem gesonderten Verfahren auf höhere Besoldung geltend machen. Dass in seinem Fall die vom Alimentationsprinzip gezogene Grenze einer angemessenen Besoldung noch nicht unterschritten sei, stehe im Übrigen außer Frage und bedürfe keiner Erörterung. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Verringerung der Sonderzuwendung nur bei Beamten und Richtern erfolgt sei, während tariflich bezahlte Angestellte des öffentlichen Dienstes und gewerbliche Arbeitnehmer nicht in vergleichbarer Weise zur Haushaltskonsolidierung herangezogen worden seien, da die Situation von Beamten und Richtern von vornherein nicht mit derjenigen der übrigen Beschäftigten des Landes vergleichbar sei. Erst recht fehle es an einer Vergleichbarkeit von Beamten und Richtern einerseits und gewerblichen Arbeitnehmern andererseits. Die Regelung sei auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil die Sonderzahlung 2003 einmalig stärker gemindert worden sei, um das - bereits ausgezahlte - Urlaubsgeld für 2003 wieder hereinzuholen. Die einmalig stärkere Absenkung der Sonderzahlung im Jahr 2003 habe dazu gedient, ein allgemein vorgegebenes Einsparziel zu erreichen. Dies zeige sich daran, dass die Kürzung der Sonderzahlung auch auf die Versorgungsempfänger erstreckt worden sei, die kein Urlaubsgeld erhalten hätten. In der stärkeren Absenkung könne keine unzulässige Umgehung des § 12 Abs. 1 BBesG gesehen werden. Die Verringerung der Sonderzahlung 2003 begründe auch keinen Fall der unechten Rückwirkung. Nach § 10 Bundessonderzuwendungsgesetz - SZuwG - seien für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Darüber hinaus sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZuwG als Voraussetzung für den Anspruch normiert, dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem Beamten- oder Richterverhältnis stünden. Beamte und Richter hätten daher vor dem Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Jahres keine Ansprüche auf monatliche Sonderzuwendungsraten erworben. Dass gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SZuwG ein Berechtigter den vollen Grundbetrag nur dann habe erhalten können, wenn er vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres in einem öffentlich rechtlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, stehe dem nicht entgegen. Denn diese Regelung zur Höhe der Sonderzuwendung stehe unter der Voraussetzung, dass diese dem Grunde nach überhaupt gewährt werde. Eine Verletzung des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes sei deshalb ausgeschlossen.

Gegen das ihm am 22.02.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 21.03.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.05.2006 begründet. Er trägt vor, Ansatzpunkt für den geltend gemachten Gleichheitsverstoß sei nicht nur die landesgesetzliche Regelung, sondern auch die Ermächtigungsnorm des durch Art. 13 BBVAnpG 2003/2004 neu gefassten § 67 BBesG. Auf dieser Grundlage hätten die Landesgesetzgeber für das Jahr 2003 unterschiedliche Regelungen getroffen, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung erkennbar sei. Es liege daher ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 GG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte der Grundsatz, dass Beamte und Richter mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel gleich zu besolden seien. Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Regelung in § 67 BBesG, die den Bundes- und Landesgesetzgebern die Möglichkeit einräume, den Beamten und Richtern trotz gleicher Ämter eine unterschiedlich hohe Sonderzuwendung zu gewähren, sei nicht erkennbar.

Das Bundesverfassungsgericht habe zwar entschieden, dass das 13. Monatsgehalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, zugleich aber betont, dass die vom Dienstherrn nach Maßgabe der Verfassung geschuldete Alimentierung nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe sei, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen bemessen lasse. Hergebrachte und zu beachtende Grundsätze des Berufsbeamtentums und des Berufsrichterrechts forderten vielmehr eine amtsangemessene Alimentierung. Dass seine Besoldung nicht einen um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegenden Betrag unterschreite, sei dabei nicht ausschlaggebend. Der Gesetzgeber habe die Besoldung und Versorgung der Beamten insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Hinter deren materieller Ausstattung dürfe die Alimentation der Beamten nicht greifbar zurückbleiben. Auch § 14 BBesG besage, dass die Anpassung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu erfolgen habe. Die den Angestellten des öffentlichen Dienstes gezahlte Sonderzuwendung habe im Jahr 2003 weiterhin 83,79 % der Vergütung betragen. Auch seien die prozentualen Einkommenssteigerungen seit dem Jahr 1990 unter Berücksichtigung der Zusatzbelastungen und der Verkürzungen der Sonderzuwendungen bei ihm geringer als bei den tariflichen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern. So sei die jährliche Sonderzuwendung auf dem Stand von 1993 eingefroren worden. Ab November 1995 sei bei der Beihilfe eine Kostendämpfungspauschale von 100,-- und später 150,-- DM eingeführt worden. Ab April 2004 sei monatlich ein Abzug von 13,-- EUR für Wahlleistungen im Krankenhaus hinzugekommen. Dies seien jährliche Mehrbelastungen von 276,-- EUR. Zum 01.06.1996 sei die Zahl der arbeitsfreien Tage pro Jahr von zwei auf einen Tag gekürzt worden. Von 1995 bis 2004 hätten sich seine jährlichen Bezüge hierdurch um 1.907,86 EUR, d.h. 3,28 %, verringert. Die durchschnittliche Tarifsteigerungsrate in der gewerblichen Wirtschaft habe sich - ausgehend von 100 % im Jahr 1993 - auf 133,69 % im Jahr 2003 erhöht. Seine Dienstbezüge hätten sich demgegenüber nur auf 121,68 % erhöht. Als alleinige sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Einführung der neuen gesetzlichen Regelung sei die Konsolidierung der Haushaltslage genannt worden. Im Schreiben des Ministerpräsidenten vom 11.04.2003 sei zudem angeführt, dass die Kürzungen dazu dienen sollten, die zusätzlichen finanziellen Belastungen wegen der Erhöhungen bei den tariflichen Angestellten auszugleichen. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, könnten jedoch in aller Regel für sich genommen eine Kürzung der Alimentation nicht ausreichend legitimieren. Das besondere Treueverhältnis verpflichte die Beamten auch nicht dazu, mehr als andere zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen. Die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes hätten aber im Jahr 2003 keinen vergleichbaren Beitrag zur Konsolidierung des Haushaltes leisten müssen.

Die Verringerung der Sonderzahlung 2003 stelle zudem eine unechte Rückwirkung dar. Dies habe das Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall entschieden. Der Anspruch auf das 13. Monatsgehalt sei bereits pro rata temporis für die Zeit bis zur Neuregelung entstanden. Auch die Beamten und Richter hätten danach bis zum November 2003 schon einen Anspruch auf mindestens elf Zwölftel der nach dem Bemessungsfaktor zu zahlenden Sonderzuwendung erworben. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZuwG zeige, dass mit der Sonderzuwendung die Treue belohnt werden solle. So werde als weitere Anspruchsvoraussetzung verlangt, dass der Berechtigte bis zum 31. März des folgenden Jahres im Dienst des Dienstherrn verbleibe. Nach der verfehlten Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre dann selbst bis zum 31. März des Folgejahres keine gefestigte Rechtsposition entstanden. Die Rückzahlungsregel in § 3 Abs. 6 SZuwG wäre danach überflüssig. Die Regelung in § 6 SZuwG zeige, dass sich bei Beschäftigten, die nicht während des gesamten Kalenderjahres Bezüge erhalten hätten, der Grundbetrag zwar mindere, aber nicht vollständig entfalle. Eine anteilige Sonderzuwendung habe sich daher auch dieser Beamte oder Richter erdient. Noch am 07.11.2003 habe er daher darauf vertrauen können, dass er die volle Sonderzuwendung von 86,31 % seiner Bezüge für Dezember erhalten würde. Sein Vertrauen sei auch schutzwürdig gewesen. Denn Beamte und Richter seien nicht verpflichtet, mehr als andere zur Konsolidierung des Hauhalts beizutragen. Die als Anerkennung für geleistete Dienste gezahlte Sonderzahlung würde von Beamten und Richtern auch bereits am Anfang des jeweiligen Jahres bzw. im weiteren Verlauf des Jahres in die finanziellen Planungen und Entscheidungen einbezogen. Zugleich hätten sie die bereits dargestellten zusätzlichen Vergütungsverkürzungen bei gleichzeitiger Mehrarbeit hinnehmen müssen. Daher überwiege das Vertrauen in eine in ihrer Höhe unveränderte Sonderzuwendung die haushaltswirtschaftlichen und konjunkturellen Interessen des Gesetzgebers.

Darüber hinaus sei die Regelung wegen einer unzulässigen Umgehung des § 12 BBesG verfassungswidrig. Eine Rückforderung des im Jahr 2003 bereits bezahlten Urlaubsgelds wäre dem beklagten Land nach § 12 Abs. 1 BBesG auch bei einer entsprechenden Gesetzesänderung nicht möglich gewesen. Mit der Herabsetzung des Bemessungsfaktors für die Sonderzahlung habe aber gerade die "Rückzahlung des Urlaubsgelds" erreicht werden sollen. Dies zeigten eine Vergleichsberechnung und die Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf. Einschließlich Urlaubsgeld und 57,5 % Sonderzahlung habe er 2003 63,6 % der für Dezember 2003 maßgebenden Bezüge erhalten. Ab Januar 2004 habe die Sonderzahlung 5,33 % der jeweiligen monatlich maßgebenden Bezüge, jährlich also 63,96 %, betragen. Wegen Umgehung des Rückforderungsverbots und damit des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes sei die gesetzliche Regelung über die Herabsetzung des Bemessungsfaktors nicht verfassungsgemäß. Ihm sei daher zumindest der Betrag von 255,63 EUR zu erstatten.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 6 K 945/04 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24.02.2004 zu verpflichten, ihm eine Sonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 86,31 % des für den Monat Dezember 2003 maßgeblichen Grundgehalts abzüglich der bereits gezahlten 57,5 % des maßgeblichen Grundgehalts, mithin einen Betrag in Höhe von 1.206,77 EUR zu zahlen,

sowie festzustellen, dass sein Nettoeinkommen 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, die uneinheitliche Bemessung der Sonderzahlungen in den verschiedenen Bundesländern sowie im Vergleich zwischen dem Bund und den Ländern sei Ergebnis des Bundesstaatsprinzips. Dieses ermögliche den Ländern, im Rahmen der ihnen jeweils eröffneten Gesetzgebungszuständigkeiten eigenständige Regelungen zu erlassen. Dies umfasse insbesondere das Recht zu ungleichen Regelungen, weil sonst eine Länderzuständigkeit sinnlos wäre. Eine unzulässige Umgehung des § 12 Abs. 1 BBesG bestehe nicht, da nicht ersichtlich sei, dass die stärkere Absenkung der Sonderzahlung zielgerichtet dazu bestimmt gewesen sei, das bereits ausgezahlte Urlaubsgeld 2003 wieder "zurückzuholen". Gegen eine unzulässige Umgehung des § 12 Abs. 1 BBesG spreche auch, dass dieser nach seinem eindeutigen Wortlaut die Erstattung, also die Rückforderung tatsächlich ausbezahlter Beträge regele. Die Kürzung eines in vorangegangenen Jahren gewährten, nun in abgesenkter Höhe ausbezahlten Betrags, der nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterliege, könne einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BBesG nicht begründen.

Die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage neben der Zahlung einer ungekürzten Sonderzuwendung für das Jahr 2003 erstmals in der Berufungsinstanz ausdrücklich auch die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Die darin liegende Klageerweiterung ist nach § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte in die damit verbundene Änderung der Klage eingewilligt hat.

Das mit dem ersten Hauptantrag verfolgte Zahlungsbegehren ist als allgemeine Leistungsklage, das mit dem zweiten Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ausgeschlossen ist, einem Beamten Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG). Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16 m.w.N.). Mit seiner Leistungsklage kann der Kläger daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn sich die Aufhebung des Bundessonderzuwendungsgesetzes durch Art. 18 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 und die durch Art. 13 Nr. 7 dieses Gesetzes eingeführte Öffnungsklausel in § 67 BBesG, die den Bund und die Länder ermächtigt, die jährlichen Sonderzahlungen eigenständig zu regeln, sowie das aufgrund dieser Öffnungsklausel vom Land erlassene Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693) als nichtig erweisen sollten. Denn nur in diesem Fall wäre es denkbar, dass dem Kläger für das Jahr 2003 ein Anspruch auf unmittelbare Zahlung einer Sonderzuwendung in ungekürzter Höhe nach dem insoweit wieder auflebenden Bundessonderzuwendungsgesetz zustünde. Soweit sich der Kläger allerdings darauf beruft, dass sein Nettoeinkommen 2003 als Folge der gekürzten Sonderzahlung verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei und ihm deshalb ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung zustehe, kann er sein Begehren nur im Wege eines Feststellungsantrags geltend machen. Denn nur dieser bringt sein Begehren in umfassender und zweckentsprechender Weise und ohne das mit seinem Zahlungsbegehren verbundene Verlangen nach unmittelbarer Zuerkennung der höheren Besoldung durch die Verwaltungsgerichte zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996, a.a.O.). Bleibt das geltende Besoldungsgesetz hinter der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentationshöhe zurück, ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen und im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit gegebenenfalls das Verfahren bis zu der gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvL 3/89 -, BVerfGE 84, 233 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305). Insoweit steht dem Antrag weder der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen noch fehlt es an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse (zur Statthaftigkeit eines derartigen Feststellungsantrags vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris).

Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das auf eine amtsangemessene Alimentierung gerichtete Begehren des Klägers in dieser Form möglicherweise nicht Gegenstand des - in beamtenrechtlichen Streitigkeiten aufgrund von § 126 Abs. 3 BRRG auch bei Feststellungsklagen erforderlichen - Vorverfahrens gewesen ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren für entbehrlich gehalten, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt (vgl. Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502 m.w.N.) oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.06.1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt auch hier vor. Der Kläger hat sein Begehren im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich durch einen entsprechenden Feststellungsantrag geltend gemacht hat, es war in seinem Vorbringen aber enthalten und der Beklagte hat sich mit seinem Schriftsatz vom 05.08.2004 auch sachlich darauf eingelassen. Darüber hinaus ist ein Vorverfahren jedenfalls deswegen entbehrlich, weil sich der Beklagte auf das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr ausdrücklich geltend gemachte Feststellungsbegehren eingelassen und auch insoweit die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, wofür das vertretende Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zuständig gewesen wäre.

Die somit zulässige Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 86,31 % des für den Monat Dezember 2003 maßgeblichen Grundgehalts noch auf die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die im Jahr 2003 gewährte Sonderzahlung ist Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693, 695). Danach erhalten Berechtigte im Sinne von § 1 Abs. 2 LSZG für das Jahr 2003 eine jährliche Sonderzahlung, auf die das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.02.2002 (BGBl. I S. 686), - Bundessonderzuwendungsgesetz - SZuwG - und § 2 des bisherigen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in Baden-Württemberg - SZG - in der Fassung von 03.04.1979 (GBl. S. 134, 158), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 533), entsprechende Anwendung finden. An die Stelle des Bemessungsfaktors nach § 13 SZuwG tritt bei ledigen und kinderlosen Beamten und Richtern für die Sonderzahlung ein Bemessungsfaktor von 57,5 Prozent. Eine diesen Anforderungen entsprechende Sonderzahlung hat der Kläger für das Jahr 2003 erhalten. Ein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung steht ihm insoweit - unstreitig - nicht zu.

2. Die zugrunde liegenden bundesrechtlichen Regelungen über die Sonderzahlung für das Jahr 2003 sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig. Weder der durch Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 neu geregelte § 67 BBesG, der den Rahmen vorgibt, den die Länder bei der eigenständigen Bestimmung der bisher in Bund und Länder einheitlich geregelten jährlichen Sonderzuwendungen zu beachten haben, noch Art. 18 BBVAnpG 2003/2004, mit dem das Bundessonderzuwendungsgesetz aufgehoben (Absatz 1) und seine weitere Anwendbarkeit bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen angeordnet wird (Absatz 2), verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.

Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, der es gebieten würde, den Beamten des Bundes und der Länder Sonderzahlungen in einheitlicher Höhe zu gewähren, gibt es nicht. Dies folgt bereits daraus, dass die Gewährung der erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommenen Sonderzuwendungen bzw. Sonderzahlungen nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Darüber hinaus gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrte, die Höhe der dem Beamten oder Richter gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren (BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330, und Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218; Kenntner, ZBR 2007, 230, 231), d.h. den regionalen Besonderheiten der einzelnen Bundesländer anzupassen. Regelungen, die nicht der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG unterworfen sind, stehen zur freien Disposition des Normgebers im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977, a.a.O.). Diese Bindungen überschreitet die bundesgesetzliche Öffnungsklausel nicht.

Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, gehörte - abgesehen vom Fall des Art. 73 Nr. 8 GG - nach der bis zur Aufhebung durch Gesetz vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) geltenden Regelung des Art. 74a Abs. 1 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Dies bedeutet, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Durch den Erlass des Sonderzuwendungsgesetzes hatte der Bund abschließend von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, eine Regelung über die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Form von Sonderzuwendungen zu treffen. § 67 BBesG in der Fassung des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 und Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 enthalten Bestimmungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 GG a. F., die es den Ländern erlauben, das subsidiär fortgeltende Bundessonderzuwendungsgesetz durch eigenständige Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen zu ersetzen. Mit dem Erlass der genannten Bestimmungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 hat der Bund den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Einschätzung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (Art. 72 Abs. 2 GG a. F.) fehlerfrei genutzt. Der Bund hat sich auf Veranlassung des Bundesrats (vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Leihkauff in Schwegmann/Summer, BBesG, § 68a RdNrn. 3 ff.) von den hier interessierenden Gebieten der Besoldung - Urlaubsgeld und Sonderzuwendung - zurückgezogen, um den unterschiedlich finanzstarken und mit hohen Personalausgaben belasteten Ländern Handlungsspielräume zu eröffnen. Da sich der Handlungsspielraum nach § 67 BBesG auf Sonderzahlungen beschränkt, die im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen und nur um Sonderbeträge für Kinder (je Kind 25,56 EUR) und einen Betrag von bis zu 332,34 EUR/255,65 EUR als Ersatz für das Urlaubsgeld aufgestockt werden dürfen, geht es nicht etwa um Zahlungen, die den mit dem Bundesbesoldungsgesetz verfolgten Anspruch des Bundes hätten in Frage stellen können, die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die Maßstäbe des Art. 72 Abs. 2 GG a. F. grundsätzlich einheitlich zu regeln (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl 2007, 474 zur gleichgelagerten Problematik beim Urlaubsgeld; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 20.08.2004 - 9 E 1836/04 -, Juris; siehe auch Kenntner, ZBR 2007, 230, 231).

Hinsichtlich der bundesgesetzlichen Öffnungsklausel kommt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der uneinheitlichen Höhe der in den Ländern und im Bund im Jahr 2003 gewährten Sonderzahlungen von vornherein nicht in Betracht, da die Öffnungsklausel die den im Dienst des Bundes oder der Länder stehenden Beamten und Richtern zustehenden Sonderzahlungen nicht regelt (VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006 - 2 A 50/04 -, NVwZ-RR 2008, 124). Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch im Hinblick auf die von den Ländern aufgrund der Öffnungsklausel erlassenen Bestimmungen über die zu gewährenden Sonderzahlungen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die uneinheitliche Bemessung der Sonderzahlungen in den verschiedenen Bundesländern sowie im Vergleich zwischen dem Bund und den Ländern gerade eine Folge des Bundesstaatsprinzips ist. Die den Ländern eröffnete Möglichkeit, eigenständige Regelungen zu erlassen, impliziert die Befugnis, ungleiche Regelungen zu treffen, weil sonst eine Länderzuständigkeit sinnlos wäre (VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.04.2004 - 212/03 -, ZBR 2004, 275; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2007 - 1 L 453/05 -, Juris).

3. Die durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 beschlossene verstärkte Absenkung der Sonderzahlung im Jahr 2003 verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie nur die Beamten und Richter, nicht aber die tariflich bezahlten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die gewerblichen Arbeitnehmer betrifft.

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, DVBl. 2003, 1554). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheidet schon deshalb aus, weil der Bemessung der Besoldung einerseits und der Vergütung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bzw. der Entlohnung der gewerblichen Arbeitnehmer andererseits wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen und sich deshalb ein Vergleich der Gruppe der Beamten und Richter mit diesen Gruppen verbietet. So werden die Beziehungen des Dienstherrn zu seinen tariflich bezahlten Beschäftigten ebenso wie die Beziehungen der privaten Arbeitgeber zu ihren Arbeitnehmern durch Vertrag geregelt, während das Beamtenverhältnis allgemein durch Gesetz ausgestaltet wird. Das beamtenrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist auch kein entgeltliches Arbeitsverhältnis, auf Grund dessen eine nach Inhalt, Zeit und Umfang begrenzte Arbeitsleistung geschuldet wird, und als Entgelt dafür ein Anspruch auf Entlohnung erwächst. Der Beamte wie der Richter ist seinem Dienstherrn vielmehr in anderer und umfassenderer Weise verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dafür ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten bzw. dem Richter den amtsangemessenen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.). Dass die tariflich bezahlten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die gewerblichen Arbeitnehmer 2003 weiterhin Weihnachts- und Urlaubsgeld erhielten, vermag wegen dieser bedeutsamen Unterschiede daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen.

4. Die am 08.11.2003 in Kraft getretene Kürzung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 von 86,31 % auf 57,5 % des Dezembergehalts verstößt auch nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.

Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294 m. w. N.).

Hiervon ausgehend hat die am 08.11.2003 in Kraft getretene Regelung über die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2003 nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen. Bei Normen, die - wie hier das Bundessonderzuwendungsgesetz - Rechtsansprüche gewähren, bedeutet "abgewickelter Tatbestand", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllt (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dies war bezogen auf die Sonderzuwendung für das Jahr 2003 nicht der Fall. Denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg am 08.11.2003 stand den Berechtigten weder ein Anspruch auf die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem Bundessonderzuwendungsgesetz noch ein entsprechendes "Anwartschaftsrecht" zu. Nach § 11 SZuwG wurde die Zuwendung mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember nach den gemäß § 10 SZuwG maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen am 1. Dezember gezahlt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der landesrechtlichen Neuregelung war der Sachverhalt daher noch nicht abgeschlossen, sodass sie nicht nachträglich in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand nachteilig ändernd eingegriffen hat. Die Sonderzuwendung wurde nach den Regelungen des Bundessonderzuwendungsgesetzes auch nicht gleichsam in monatlichen Tranchen "erdient" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2007 - 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.). Dies folgte zum einen aus dem Charakter der jährlichen Sonderzuwendung, die neben der Anerkennung für geleistete Dienste auch eine in die Zukunft gerichtete Treueprämie darstellte (BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - IV C 24.75 -, Juris). Dementsprechend war das Behaltendürfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 SZuwG davon abhängig, dass der Berechtigte mindestens bis einschließlich 31. März des Folgejahres im Dienst des Dienstherrn verblieb. Gegen das Entstehen des Anspruchs auf eine Sonderzuwendung pro rata temporis sprach zum anderen auch die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 SZuwG, wonach sich der Grundbetrag für jeden Monat, in welchem dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben, um ein Zwölftel verminderte. Aus der Verwendung des Wortes "vermindern" ist nämlich zu schließen, dass der Grundbetrag nicht bereits zu Beginn des Jahres entstand und sich für jeden geleisteten Dienstmonat erhöhte, sondern dass Entstehungszeitpunkt der 1. Dezember war und eine nachträglich Reduzierung erfolgte, wenn nicht während der vollen zwölf Monate Dienst geleistet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2007, a.a.O.). Aufgrund dieser Ausgestaltung ist die Sonderzuwendung nach § 1 Abs. 1 SZuwG nicht zu vergleichen mit der Sonderzahlung nach dem Manteltarifvertrag Nr. 7 Kabinenpersonal LTU vom 2. Juli 2001, die das Bundesarbeitsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - als einen pro rata temporis verdienten Vergütungsbestandteil bezeichnet hat, der lediglich aufgespart am 31. Mai und 30. November des Jahres ausgezahlt wird. Einzige Voraussetzung für einen Anspruch auf die Sonderzahlung gemäß § 34 Abs. 1 MTV ist nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im maßgeblichen Kalenderjahr, nicht aber - entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZuwG - der noch ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt. Auch eine Rückzahlungsklausel gibt es im Gegensatz zum Bundessonderzuwendungsgesetz nicht.

Bestand danach im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Verringerung der Sonderzahlung im Jahr 2003 nur eine (tatsächliche) Aussicht auf die Zahlung einer Sonderzuwendung, hat die Regelung in noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft allenfalls in der Weise eingegriffen, dass sie im Wege der tatbestandlichen Rückanknüpfung an die vom Kläger im Jahr 2003 geleistete Dienstzeit die bislang bundesgesetzlich vorgesehene jährliche Sonderzuwendung reduzierte. Selbst von einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgehend ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, nicht verletzt. Die Wirksamkeit einer Regelung hängt im Falle einer sog. unechten Rückwirkung von einer Abwägung der Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage ab. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O., m. w. N.).

Hier ist das Vertrauen in die ungekürzte Zahlung der Sonderzuwendung im Jahr 2003 nicht so schutzwürdig, dass es die betroffenen Interessen der Allgemeinheit überwiegen würde. Die Sanierung der Staatsfinanzen als übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen stellt einen Belang dar, der ungeachtet der Frage, ob er allein die Kürzung der Sonderzuwendung zu rechtfertigen vermag, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, U. v. 27.09.2005, a.a.O.). Er überwiegt vorliegend auch das Vertrauen des Klägers in die Beibehaltung der bis zum Jahr 2002 geltenden Regelungen des Bundessonderzuwendungsgesetzes. Denn der Beamte wie auch der Richter darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 m. w. N.). Für den vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die wechselnde Entwicklung der Sonderzuwendung für Beamte seit dem Jahr 1949 (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 28.09.2007, a.a.O.) kein Anlass bestand, auf den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzuwendung zu vertrauen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2008 - 21 A 4240/05 -, Juris). Zudem war dem Vertrauen der Beamten und Richter darauf, dass auch noch für das Jahr 2003 Sonderzuwendungen nach dem Bundessonderzuwendungsgesetz gewährt würden, seit dem Gesetzesbeschluss des Bundesrates vom 11.07.2003 über das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 die Grundlage entzogen. Denn hiermit wurde das Außerkrafttreten des Bundessonderzuwendungsgesetzes und stattdessen das eigenständig zu erfolgende Regeln von Sonderzahlungen durch den Bund und die einzelnen Länder Programm (OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.). Bereits zuvor hatte der Ministerpräsident in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 11.04.2003 angekündigt, dass das beklagte Land das Urlaubsgeld streichen und die jährliche Sonderzuwendung auf 64 % eines Monatsgehalts kürzen werde, wenn eine Länderöffnungsklausel beschlossen werden sollte. Im Übrigen war mit einer unveränderten Fortgeltung des bisherigen Sonderzuwendungsrechts schon beginnend mit dem Gesetzesantrag des Landes Berlin im November 2002 (BR-Drucksache 819/02) nicht zu rechnen (siehe zur Entstehungsgeschichte des BBVAnpG 2003/2004: Schwegmann/Summer, BBesG, Band II, § 68a BBesG Rn. 3 ff. m. w. N.); insoweit mussten sich die Beamten und Richter jedenfalls auf eine etwaige Kürzung einstellen (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2007, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2008, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006. a.a.O.).

5. Die in Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 vorgesehene Verringerung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 auf 57,5 % des Dezembergehalts stellt auch keine unzulässige Umgehung des § 12 Abs. 1 BBesG dar.

Nach § 12 Abs. 1 BBesG sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten, wenn ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt wird. Die Vorschrift legt fest, dass eine rückwirkende Herabsetzung der Bezüge durch Gesetz keine Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge begründet (Mayer in: Schwegmann/Summer, BBesG § 12 RdNr. 6). Unmittelbar greift sie im vorliegenden Fall nicht ein, weil mit Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 nicht das bereits ausgezahlte Urlaubsgeld rückwirkend gestrichen und zurückgefordert, sondern der erst im Dezember entstehende Anspruch auf eine Sonderzuwendung für das Jahr 2003 einmalig stärker gekürzt worden ist. Der Kläger macht allerdings geltend, diese Regelung stelle eine Umgehung von § 12 Abs. 1 BBesG dar, weil mit der einmalig stärkeren Kürzung der Sonderzahlung das im Jahr 2003 bereits ausgezahlte Urlaubsgeld wieder "hereingeholt" werden sollte. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es kann daher offen bleiben, ob anderenfalls insoweit ein Verstoß gegen den im Rechtsstaatsgebot verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes gegeben wäre, wie der Kläger geltend macht.

Eine Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung des zwingenden Rechtssatzes an. Entscheidend ist vielmehr die objektive Funktionswidrigkeit (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 12.10.1960 - GS 1/59 -, BAGE 10, 65). Maßgebend ist, ob mit der Verwendung der anderen Gestaltungsmöglichkeiten - objektiv - der gleiche Erfolg erstrebt wird, dessen Eintritt die umgangene Vorschrift verhindern will (BGH, Urteil vom 09.02.1990 - V ZR 274/88 -, NJW 1990, 1473). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Regelung des § 12 Abs. 1 BBesG enthält das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, besoldungswirksame Gesetze nicht rückwirkend in Kraft zu setzen (Fürst, GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, BBesG § 12 RdNr. 5; Mayer in: Schwegmann/Summer, BBesG § 12 RdNr. 6d). Zweck der Vorschrift ist es daher nicht, die Befugnis des Gesetzgebers, die Besoldung der Beamten und Richtern zu kürzen, betragsmäßig einzuschränken, sondern ihn daran zu hindern, Beamte und Richter rückwirkend - im Sinne einer echten Rückwirkung (Mayer in: Schwegmann/Summer, BBesG § 12 RdNr. 6) - schlechter zu stellen. Dieser Zweck wird durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 nicht vereitelt. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass "in diesem Jahr (...) das Urlaubsgeld den Beamten bereits zugeflossen (ist) und (...) daher wegen des in § 12 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes normierten Rückforderungsverbotes als Einsparmasse nicht mehr zur Verfügung" steht (LT-Drucksache 13/2396 S. 12). Richtig ist auch, dass das bereits ausgezahlte Urlaubsgeld und der Betrag der einmaligen zusätzlichen Kürzung der Sonderzahlung weitgehend übereinstimmen. Dies genügt jedoch nicht, um darin eine unzulässige Gesetzesumgehung zu sehen. Denn der Gesetzgeber hatte es sich bei der Neustrukturierung der Sonderzahlungen zum Ziel gesetzt, auf ein Urlaubsgeld zu verzichten, die Sonderzahlungen monatsweise auszuzahlen und in einem Jahr auf insgesamt 64 % eines Monatsgehalts zu beschränken (vgl. LT-Drucksache 13/2396 S. 1). Da dieses Ziel wegen der bereits erfolgten Auszahlung des Urlaubsgelds im Juni 2003 nicht mehr durch eine Kürzung des "Weihnachtsgelds" auf 64 % erreicht werden konnte, musste diese im Dezember zu leistende Sonderzahlung stärker gekürzt werden, um im Ergebnis den auch für das Jahr 2003 insgesamt vorgesehenen Prozentsatz eines Monatsgehalts an zusätzlichen Besoldungsleistungen nicht zu überschreiten. Damit hat der Gesetzgeber - auch objektiv - keinen Erfolg erstrebt, dessen Eintritt § 12 Abs. 1 BBesG verhindern will. Denn die Verringerung der Sonderzahlung betraf einen Besoldungsbestandteil, der - wie bereits ausgeführt - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Kürzung der Sonderzahlung am 08.11.2003 noch nicht konkretisiert und fällig war. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die zusätzliche Verringerung der Sonderzahlung auch auf die Versorgungsempfänger erstreckt worden ist, obwohl diese im Jahr 2003 gar kein Urlaubsgeld erhalten hatten, welches auf diesem Wege hätte "zurückgefordert" werden können. Auch dieser Aspekt spricht gegen die Annahme einer unzulässigen Gesetzesumgehung.

6. Die Verringerung der Sonderzahlung hat auch nicht dazu geführt, dass der Kläger im Jahr 2003 nicht mehr amtsangemessen alimentiert gewesen wäre.

Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die Dienstbezüge sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O., m.w.N.). Der Beamte hat insoweit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O.). Nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung ist daher geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen (Senatsbeschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, m.w.N.).

Allerdings ist der Gesetzgeber auch nicht frei von jedweden Bindungen. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O., und Beschluss vom 30.03.1977, a.a.O.). Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Beamten- und Richterbesoldung liegen und die Kürzung der Besoldungsleistungen insgesamt als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256). Insbesondere verpflichtet das besondere Treueverhältnis den Beamten und den Richter nicht dazu, mehr als andere zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.).

Der Neuordnung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg liegen vorrangig wirtschaftliche Erwägungen zugrunde, nämlich das Bestreben, die von der Haushaltsstrukturkommission vorgeschlagenen Sparziele zu erreichen (LT-Drucksache 13/2396 S. 9). Daneben intendiert die bundesrechtliche Öffnungsklausel (vgl. unter 2.) aber auch eine Stärkung der Länderkompetenzen zur Flexibilisierung und Regionalisierung der Beamtenbesoldung. Die Länder sollen ihre Kernaufgaben, insbesondere Bildung, öffentliche Sicherheit und sozialen Ausgleich, besser erfüllen können, wenn die Personalausgaben auf ein angemessenes Verhältnis zu den notwendigen Landesaufgaben bzw. -ausgaben begrenzt bleiben (vgl. BT Drucksache 15/1021 S. 7). Damit wird - wie bereits bei der bis 1973 geltenden Ortszuschlagsregelung - stärker an regionale wirtschaftliche Unterschiede in den Landeshaushalten, aber auch in den allgemeinen Lebensverhältnissen angeknüpft. Mag das Ziel bloßer Einsparung von Ausgaben auch im Vordergrund gestanden haben, so geht die getroffene Regelung hierüber doch hinaus und hält sich damit noch im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten und der Richter eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums (VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.) Insoweit kann er nämlich insbesondere die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, für die Zukunft ändern, insbesondere auch Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen (BVerfG, B. v. 15.07.1999 a.a.O.; BVerfG, B. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 -). In dieser Hinsicht ist das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003, mit dem das beklagte Land für seinen Bereich diese Besoldungsmaterie neu strukturiert hat, nicht zu beanstanden.

Dies gilt auch hinsichtlich der einmalig stärkeren Verringerung der Sonderzahlungen für das Jahr 2003. Diese in Art. 3 des genannten Gesetzes getroffene Regelung dient zwar auf den ersten Blick nicht der strukturellen Neuordnung des Rechts der Sonderzahlungen, da mit ihr in Abweichung von der in Zukunft vorgesehenen geringeren Höhe der jährlichen Sonderzahlungen eine einmalig stärkere Kürzung der letztmals in einem Betrag ausgezahlten Sonderzahlung 2003 vorgenommen wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber auch mit dieser Regelung das der Neustrukturierung zugrunde liegende Ziel verfolgt, die jährlichen Sonderzahlungen, zu denen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 4 BBesG auch ein Betrag in Höhe des bisherigen Urlaubsgelds zu zählen ist, insgesamt auf 64 % eines Monatsgehalts zu beschränken. Vor dem Hintergrund, dass das Urlaubsgeld - wie bereits ausgeführt - in diesem Jahr bereits ausgezahlt war und damit für Einsparungen nicht mehr zur Verfügung stand (LT-Drucksache 13/2396 S. 12), musste hierfür allerdings die im Dezember zu leistende Sonderzahlung einmalig um diesen Beitrag gekürzt werden. Die sachliche Rechtfertigung der Kürzungsregelung wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Darüber hinaus darf nicht außer Betracht bleiben, dass - wie bereits erwähnt - weder das bisherige "Weihnachtsgeld" noch das Urlaubsgeld zu den beamtenrechtlichen Ansprüchen zählen, die nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten "zustehen" und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert sind. Sie können vielmehr jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006, 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61). Auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung unterliegt der Gesetzgeber insoweit nicht den strengen Bindungen durch das Alimentationsprinzip (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008, a.a.O.). Jedoch kommt der Sonderzuwendung bzw. den Sonderzahlungen als Berechnungsfaktor für die Ermittlung des Nettoeinkommens mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber diese Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte jährliche Nettoeinkommen, auf das maßgebend abzustellen ist, noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten bzw. des Richters zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008, a.a.O).

Die Antwort auf diese Frage hängt wesentlich von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ab. So besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Maßgebend ist vor allem der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Daneben kommt es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008, a.a.O., m.w.N.). Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten bzw. der Richter greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O., und Urteil vom 27.09.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O).

All dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinn zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben (Senatsbeschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195 m.w.N.). Das bedeutet, je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003 - 1 A 4755/00 -, NVwZ-RR 2004, 546).

Für die hier in Rede stehende Verringerung der Sonderzahlung 2003 vermag der Senat (noch) nicht festzustellen, dass dadurch der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers als eines nach R 1 besoldeten Richters nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Auch bei Einbeziehung bereits bestehender besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen muss zunächst insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden, welchen relativen Umfang die umstrittene Kürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten bzw. Richter zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Diese Belastung - im Sinne eines "Weniger" an Leistungen - lag im Jahr 2003 für den Kläger bei 1.206,77 EUR brutto und damit bei etwa 2,29 % seines jährlichen Bruttoeinkommens bzw. entsprach einer geschätzten Minderzahlung von etwa 603,-- EUR netto, also etwa 1,62 % seines Jahresnettoeinkommens, und fällt damit noch nicht in dem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.04.2004, a.a.O.; Wolff, SächsVBl. 2004, 273, 275).

Für das hier maßgebliche Jahr 2003 kann auch (noch) nicht festgestellt werden, dass der Besoldungsgesetzgeber - mit Blick auf die umstrittene Kürzung - seiner Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 BBesG, die Besoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, nicht - zureichend - nachgekommen wäre. Diese Verpflichtung fordert - wie bereits ausgeführt -, soweit sie auf Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten und Angleichung an den allgemeinen Lebensstandard abzielt, auch eine Anhebung der Bezüge, an der prinzipiell alle öffentlichen Bediensteten teilhaben sollen. Die allgemeine Einkommensentwicklung verzeichnete im Jahr 2003 eine Steigerung der Bruttomonatsverdienste der Angestellten im Handel-, Kredit- und Versicherungsgewerbe in Baden-Württemberg im Zeitraum von Januar bis Oktober 2003 um 1,9 %. Auch in anderen Tarifbereichen haben sich die Arbeitseinkommen leicht verbessert (siehe die Mitteilung des Landtagspräsidenten vom 21.07.2004 - LT-Drucksache 13/3350). So sind die Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer in Baden-Württemberg in allen Wirtschaftsbereichen im Schnitt um 1,5 % gestiegen (Statistische Berichte Baden-Württemberg - Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen vom 15.05. 2008). Die Renten wurden zum 01.07.2003 um 1,04 % erhöht. Die Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes ist ab Januar 2003 um 2,4 % erhöht worden. Diese Erhöhung hat der Gesetzgeber durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - für die R-Besoldung mit sechsmonatiger zeitlicher Verzögerung - zum 01.07.2003 in Art. 1 Nr. 2 lit. b und durch die Einmalzahlung in Höhe von 185,-- EUR in Art. 1 Nr. 5 auf die Besoldung der Beamten und Richter übertragen. Aufgrund der Kürzung bei der Sonderzahlung, die im Bereich der Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht durchgesetzt werden konnte, hat sich die Besoldungserhöhung bei den Beamten und Richtern zwar nicht in vollem Umfang ausgewirkt. Dennoch kam es auch 2003 zu einer leichten Steigerung des Jahresbrutto- und Jahresnettoeinkommens. Dass die finanzielle Ausstattung der Beamten greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben wäre, lässt sich daher für das Jahr 2003 (noch) nicht belegen.

Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man einen etwas längeren Zeitraum betrachtet. Nicht aussagekräftig sind in diesem Zusammenhang allerdings die vom Kläger genannten Zahlen zum Vergleich der Entwicklung seiner Dienstbezüge mit der durchschnittlichen Tarifsteigerungsrate in der gewerblichen Wirtschaft. Danach soll sich - ausgehend von 100 % im Basisjahr 1993 - bei den Tarifen in der gewerblichen Wirtschaft bis 2003 eine Steigerung auf 133,69 % ergeben haben, während seine Dienstbezüge lediglich auf 121,68 % gestiegen sind. Da er die Quelle dieser Angaben trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht genannt hat, sind diese Zahlen nicht nachprüfbar und können daher der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Verwunderlich erscheint insofern einerseits, dass der Kläger trotz der umstrittenen Kürzung der Sonderzahlungen von einer Steigerung seiner Dienstbezüge von 2002 auf 2003 um 2,85 % ausgeht. Angesichts des nicht gravierenden Unterschieds zu der entsprechenden Steigerung in der gewerblichen Wirtschaft um 3,52 % wäre eine greifbare Abkopplung der Besoldungsentwicklung damit nicht belegt. Im Hinblick darauf, dass die Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer in Baden-Württemberg nach den Angaben des Statistischen Landesamts in allen Wirtschaftsbereichen im Schnitt lediglich um 1,5 % gestiegen sind, stellt sich andererseits die Frage, auf welche Berufsgruppen sich die von ihm angegebene Tarifsteigerungsrate bezieht und ob insoweit überhaupt eine Vergleichbarkeit gegeben wäre. Darauf, dass die Besoldungsentwicklung 2003 noch nicht greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben ist, deuten dagegen die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt beim dortigen Finanzministerium angeforderten Angaben hin, wonach sich das Erwerbseinkommen im Bundesgebiet - ausgehend von 100 % im Basisjahr 1998 - allgemein bis zum Jahr 2003 auf 109 % entwickelt hat. Im Vergleich dazu hat sich das Erwerbseinkommen der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst im Bundesgebiet in demselben Zeitraum auf 110,26 % erhöht. Daran gemessen steht die Einkommensentwicklung der Beamten und Richter im Vergleichzeitraum auf 109,63 % gegenüber der allgemeinen Erwerbseinkommensentwicklung nicht und gegenüber der Einkommensentwicklung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht merklich nach (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.).

Ein Vergleich der in der Zeit von 1980 bis 2004 erfolgten Besoldungserhöhungen mit den jährlichen Preisveränderungsraten bestätigt, dass der amts-angemessene Lebensunterhalt eines nach R 1 besoldeten Richters insgesamt noch gewahrt gewesen ist. So hat sich der Verbraucherpreisindex, der die Lebenshaltungskosten ausweist, in Baden-Württemberg 2003 im Jahresdurchschnitt im Vergleich zum Jahr 2002 um 1,3 %, im Bundesgebiet um 1,1% verändert (Statistische Berichte Baden-Württemberg - Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen vom 15.05.2008). Die Bruttobesoldung eines Richters in der Endstufe der BesGr R 1 belief sich demgegenüber im Jahr 1980 auf 4.854,40 DM (umgerechnet 2.482,02 EUR) und ab Juli 2003 auf 4.934,65 EUR. Dem somit in diesem Zeitraum etwa verdoppelten Bruttogrundgehalt steht in Baden-Württemberg eine Preissteigerung bei Zugrundelegung von 100 % für das Jahr 1980 auf 171,2 % im Jahr 2003 gegenüber (Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg und Deutschland, IHK). Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung kann danach jedenfalls für das Jahr 2003 (noch) nicht festgestellt werden, dass die Alimentation angesichts der umstrittenen Kürzung der Sonderzahlung nicht mehr amtsangemessen gewesen wäre.

Dies gilt selbst dann, wenn man die durch § 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28. Juli 1995 (GBl.S.561) zum 01.11.1995 eingeführte Kostendämpfungspauschale in die Betrachtung einbezieht. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Betrag von 76,69 EUR, um den die Beihilfe im Jahr 2003 gekürzt wurde, der Höhe nach geeignet gewesen wäre, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des nach R 1 besoldeten Klägers in Frage zu stellen.

Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat auch, wenn alle mit der Kürzung der Sonderzahlung und den weiteren vom Kläger geltend gemachten Belastungen einhergehenden Einschnitte in den Blick genommen werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Kläger, obgleich er ledig und kinderlos ist, ein Richtergehalt bezieht, das der Besoldungsgesetzgeber in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen hat, dass davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Der Kläger konnte sich daher bisher regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten als Richter mit einem oder mit zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.). Trotz der insgesamt geltend gemachten Einschnitte ist seine Besoldung im Jahr 2003 daher (noch) amtsangemessen gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.

Beschluss vom 16. Oktober 2008

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 1.206,77 EUR festgesetzt. Wegen der wirtschaftlichen Identität der beiden Hauptanträge sieht der Senat davon ab, für den Feststellungsantrag einen gesonderten Streitwert festzusetzen und diesen gemäß § 39 Abs. 1 GKG dem Streitwert des Leistungsantrags hinzuzurechnen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 B 75.98 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 100).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück