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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 5 S 1181/02
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
Zur Verunstaltung des Landschaftsbilds durch die Errichtung von drei Windkraftanlagen auf einer Hochfläche des Südschwarzwalds am Abhang zum Rheintal (hier bejaht).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 1181/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Bauvorbescheids

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bezüglich der Windkraftanlagen mit den Standorten II und IV wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2001 - 9 K 261/01 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von nunmehr noch drei Windkraftanlagen rechtswidrig gewesen ist.

Unter dem 14.12.1999 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Waldshut die Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von fünf Windkraftanlagen des Anlagentyps DeWind D 6 (Nabenhöhe 91,5 m, Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 122, 5 m, Leistung 1000 bzw. 1250 kW). Nach einem mit Schreiben vom 25.11.2000 übersandten Lageplan waren als neue Standorte I, III und V vorgesehen die Grundstücke Flst.Nr. 505, 953 und 745 (nördliche Reihe) und als Standorte II und IV die Grundstücke Flst.Nr. 915 und 812 (südliche Reihe). Das erstgenannte Grundstück liegt in Rickenbach, Gemarkung Hottingen, die vier anderen Grundstücke befinden sich in Görwihl, Gemarkung Oberwihl. Das vorgesehene, ca. 30 ha große landwirtschaftlich genutzte Gelände liegt im Außenbereich auf der Hochfläche Hoheneck ca. 820 m über NN etwa in der Mitte zwischen den Orten Hottingen und Oberwihl.

Die angehörten Träger öffentlicher Belange stimmten überwiegend dem Vorhaben zu bzw. äußerten keine Bedenken; im Übrigen wiesen sie auf die Notwendigkeit einer Immissionsprognose, den Konflikt mit dem geplanten Wasserschutzgebiet und die erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds hin.

Mit Bescheid vom 04.08.2000 lehnte das Landratsamt Waldshut den Antrag mit folgender Begründung ab: Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich stünden öffentliche Belange entgegen. Die beiden südlichen Windkraftanlagen II und IV seien in Zone II des durch Verordnung vom 01.06.2000 festgesetzten Wasserschutzgebiets vorgesehen, in der gemäß § 7 Nr. 3 das Errichten von baulichen und sonstigen Anlagen verboten sei. Sämtliche Windkraftanlagen beeinträchtigten öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und erfüllten die Voraussetzungen des über § 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG anwendbaren § 10 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Sie seien auf Grund ihrer Größe und exponierten Lage auf einem unbewaldeten, weithin einsehbaren Höhenrücken des Hotzenwaldes Fremdkörper in der Landschaft und geeignet, das nicht nennenswert vorbelastete Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Der damit vorliegende weder vermeidbare noch ausgleichbare Eingriff in die Landschaft könne nicht gemäß § 11 Abs. 3 NatSchG zugelassen werden, weil überwiegende öffentliche Belange dies nicht erforderten. Bei der abwägenden Entscheidung seien die weitgehend immissionsfreie Erzeugung von Elektrizität und die durch die Privilegierung unterstrichene ökologische Bedeutung der Windkraftnutzung mit gewichtet worden. Gleichwohl überwögen Belange der Natur- und Landschaftspflege, weil die Windkraftanlagen das Landschaftsbild optisch erheblich beeinträchtigten, einer bislang von Bebauung weitgehend freigehaltenen Hochfläche eine ganz neue technische Komponente verliehen und damit den Charakter einer offenen, reich strukturierten bäuerlichen Kulturlandschaft praktisch zerstören würden.

Den am 01.09.2000 eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin vor allem eine Vorbelastung durch zahlreiche Hochspannungsanlagen und einen Kühlturm geltend machte, wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 01.02.2001 im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen zurück: An der Nutzung der Windkraft zur Energieerzeugung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Dafür spreche auch, dass der vorgesehene Standort hierfür gut geeignet sei. Dies bedeute aber nicht, dass alle anderen öffentlichen Belange von vornherein zweitrangig seien. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Standort aus verschiedenen Himmelsrichtungen weithin einsehbar sei, eine ausgesprochen exponierte Lage habe, nur eine geringe Vorbelastung aufweise und Bestandteil des Naturparks "Südschwarzwald" sei, mit dem u.a. bezweckt werde, dieses Gebiet als vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln, zu pflegen und zu fördern. Das Gebiet Hoheneck besitze deshalb im Vergleich zu anderen Gebieten im Schwarzwald eine deutlich höhere Schutzwürdigkeit. Im Falle der Zulassung der Windkraftanlagen ginge der besondere Reiz des Gebiets Hoheneck und seine besondere Eignung zur Erholung in der Natur auf Grund der Höhe der Baukörper und der massiven nachteiligen Einwirkungen auf das Landschaftsbild im Nah- und Mittelbereich verloren. Eine Gesamtabwägung führe dazu, den Belangen des Landschaftsschutzes den Vorrang einzuräumen.

Am 19.02.2001 hat die Klägerin Verpflichtungsklage auf Neubescheidung erhoben und geltend gemacht: Der Beklagte hätte gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 LBO spätestens im Mai 2000 über die Bauvoranfrage entscheiden müssen und die Schutzgebietsverordnung vom 01.06.2000 nicht berücksichtigen dürfen. Das vorgesehene Baugebiet sei im Nahbereich mit Einfach- und Doppelfreileitungen und einer Scheune mit Schafstall vorbelastet. Bei klarer Sicht seien der Sender in Rickenbach-Bergalingen, zahlreiche Hochspannungsmasten in süd-bis südöstlicher Richtung, der Kühlturm eines Kernkraftwerks in östlicher bis südöstlicher Richtung und mehrere Hochspannungsfreileitungen in der Nähe der B 500 deutlich erkennbar; bei Wetterlagen mit Alpenblick sei auch ein Mastenwald in südlicher Richtung sowie nordöstlich neben dem Kühlturm sichtbar. Ein schwerwiegender Abwägungsfehler liege darin, dem Landschaftsschutz Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Nutzung der absolut schadstofffreien Windkraft einzuräumen. Die "schlanken" Windkraftanlagen wirkten nicht aufdringlich, genügten ästhetischen Anforderungen und fügten sich gut in das Landschaftsbild ein. - Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die ablehnenden Behördenentscheidungen Klageabweisung beantragt.

Durch Urteil vom 08.11.2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Vorhaben könne nicht zugelassen werden, weil ihm Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstünden; die Unzulässigkeit der Errichtung der Anlagen II (Flst.Nr. 915) und IV (Flst.Nr. 812) ergebe sich darüber hinaus aus § 7 Nr. 3 der Verordnung des Landratsamts Waldshut zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Murg vom 01.06.2000. Die Verwirklichung des Vorhabens stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG dar, weil die auf der Hochfläche Hoheneck auf ca. 820 m über NN geplanten, bis zu 120 m hohen Windkraftanlagen auf Grund ihrer exponierten Stellung von weither einsehbar seien, einen markanten Blickfang darstellten und sich erheblich störend auf die Erscheinungsform der von Bebauung weitgehend frei gehaltenen Hochfläche und ihre Umgebung auswirken würden. Dieser erhebliche, unvermeidbare und nicht ausgleichbare Eingriff könne nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG zugelassen werden, weil überwiegende öffentliche Belange, insbesondere Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung, dies nicht erforderten. Die Abwägungsentscheidung des Landratsamts und des Regierungspräsidiums zu Gunsten der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Erholungsvorsorge stelle sich auch unter Berücksichtigung des erheblichen öffentlichen Interesses an der Förderung der Windkraft und insbesondere der positiven Bewertung des Vorhabens der Klägerin nach den in der VwV-Windenergie niedergelegten Kriterien nicht als fehlerhaft im Sinne einer Disproportionalität dar. Zwar sei die weitgehend landwirtschaftlich genutzte Hochfläche Hoheneck im Hinblick auf mehrere asphaltierte Wirtschaftswege, einen Hochwasserbehälter, einen Schafstall, eine Doppelfreileitung, einen Aussiedlerhof, einen Sendemast sowie mehrere Hochspannungsmaste nicht frei von kultureller Vorbelastung. Die geplanten 120 m hohen Windkraftanlagen hätten jedoch einen mit der vorhandenen Bebauung nicht vergleichbaren erheblichen stärkeren Eingriff in das Landschaftsbild zur Folge. Ferner habe das Hoheneck als der - vom Rheintal aus betrachtet - erste markante Höhenzug auf deutscher Seite und mit 824 m über NN einer der höchsten Punkte der Flächengemeinde Görwihl eine dominante Position im Landschaftsbild und sei weithin, z. B. vom Höchenschwander Berg, vom Bergland des Schweizer Jura und von der Umgebung von Leibstadt aus, frei einsehbar. Die Windkraftanlagen wären durch ihre beträchtliche Höhe und die sich bewegenden Rotorblätter ein Blickfang in weiten Teilen des Nahbereichs und würden außergewöhnlich intensiv in das Landschaftsbild der besonders offenen und exponierten Hochfläche eingreifen. Insbesondere die weitere Umgebung des Hohenecks sei entscheidend für die Beurteilung der Abwägungsentscheidung als fehlerfrei. Zwar könnten die östliche und nordöstliche Umgebung wegen des markant in Erscheinung tretenden Atomkraftwerks Leibstadt sowie mehrerer Hochspannungsfreileitungen in einigem Abstand (Bereich der B 500) kaum eine besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds begründen. Auch in nördlicher und westlicher Richtung werde dem Betrachter eher der Eindruck einer typischen Schwarzwaldlandschaft vermittelt, wie sie vielfach zu finden sei. In Richtung Südosten und Süden eröffne sich vom Hoheneck aus jedoch ein freier Blick über das Tal mit einzelnen Siedlungen ohne ins Auge fallende (industrielle) Bebauung hinweg zum Bergland des Schweizer Jura, der von Grünflächen und Wäldern geprägt und von kultureller Vorbelastung praktisch frei sei, bis - je nach Wetterbedingungen - zu den Alpen. Dieses Landschaftspanorama habe einen hohen ästhetischen Eigenwert und begründe eine besondere Qualität des Landschaftsbildes, die über diejenige einer typischen Schwarzwaldlandschaft deutlich hinausgehe und gegenüber Eingriffen besonders empfindlich sei. Das Panorama vermittele darüber hinaus einen außerordentlich hohen visuellen Naturgenuss und sei damit von besonderem Erholungswert. Die Aufstellung der Windkraftanlagen wäre geeignet, im Nahbereich den Erholungswert und Naturgenuss für Wanderer und andere Erholungsuchende, die vom Hoheneck aus das Landschaftspanorama genießen wollten, erheblich zu mindern.

Entsprechend dem Antrag der zwischenzeitlich umfirmierten Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.05.2002 die Berufung zugelassen. Nach dem Verzicht der Klägerin auf die Windkraftanlagen II und IV, die in der nicht überbaubaren Schutzzone II der Schutzgebietsverordnung vom 01.06.2000 vorgesehen waren, haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Im Hinblick darauf, dass durch eine Gesetzesänderung die Errichtung von drei und mehr Windkraftanlagen nunmehr einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf, hat die Klägerin ihre Verpflichtungsklage auf Neubescheidung insoweit auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2001 - 9 K 261/01 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte vor Inkrafttreten der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 27. Juli 2001 verpflichtet war, über ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Windkraftanlagen I, III und V auf dem Grundstück Flst.Nr. 505 in der Gemeinde Rickenbach, Gemarkung Hottingen, und auf den Grundstücken Flst.Nr. 953 und 745 in der Gemeinde Görwihl, Gemarkung Oberwihl, erneut zu entscheiden.

Sie trägt vor: Das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, weil eine erfolgreiche Fortsetzungsfeststellungsklage Bindungswirkung für die erstrebte immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe. Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidungsfrist des § 57 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schutzgebietsverordnung vom 01.06.2000 schon um zwei Monate überschritten gewesen, der Flächennutzungsplan habe keine Vorrangflächen für Windkraftanlagen enthalten und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange seien zunächst positiv gewesen, weshalb die Präklusionswirkung eingreife. Unabhängig von dem Zeitfaktor werde der Grundwasserschutz durch die Windkraftanlagen nicht tangiert. Nach der vorgelegten Sichtbarkeitsstudie für den Standort Oberwihl des Ingenieurbüros Ch. vom 11.03.2002 seien die Flächenanteile sowohl der Hindernisse als auch der Sichtverschattungen im Untersuchungsgebiet vergleichsweise groß, weshalb die Anteile der visuell beeinträchtigten Bereiche und damit die Intensität des visuellen Einflusses gering ausfielen. Die Windkraftanlagen seien nur auf einem Flächenanteil von 6,86 % ganz oder teilweise sichtbar. Aus der ebenfalls vorgelegten Visualisierungsstudie vom 08.03.2002 ergebe sich, dass die Windkraftanlagen schon vom Kamerapunkt 3 (Jungholz) aus einer Entfernung von ca. 6 km nur noch schwach und am Kamerapunkt 4 (Leibstadt) aus einer Entfernung von ca. 13 km nur noch mit großer Mühe erkennbar seien. In einem mittleren Bereich bei ca. 5 bis 6 km und dann aufweitend bis ca. 10 km in östlicher Richtung verlaufe um die Windkraftanlagenstandorte ein sichtbarer Freileitungsring. Ein Betrachter könne dort die Windkraftanlagen gerade noch erkennen, wenn er nach Norden oder Westen blicke. Wolle er das südliche Alpenpanorama sehen, müsse er sich umdrehen und habe die Vielfachfreileitungen direkt vor sich, die Windkraftanlagen aber unsichtbar im Rücken.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend: Selbst wenn ein Verstoß gegen die Entscheidungsfristen vorläge, bleibe er baurechtlich sanktionslos. Die vorgelegten Studien könnten nicht widerlegen, dass die vorgesehenen Standorte nicht vorbelastet seien. Die Bewertung der Eingriffssituation stütze sich maßgebend auf die Beurteilung des Nahbereichs und des näheren Einzugsbereichs. Die Beschreibung der Sichtbarkeitsstudie auf S. 9, das Untersuchungsgebiet sei sehr wald- und hindernisreich, sei unzutreffend. Vielmehr öffne sich der Blick weit in den Schwarzwald und in das Hochrheintal hinein bis in die Schweiz. Von dort seien die Windkraftanlagen, die die Wälder im Westen überragten, deutlich zu erkennen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Windkraftanlagen nur auf einem Flächenanteil von 6,8 % ganz oder teilweise sichtbar sein würden. Entscheidend sei, dass die Windkraftanlagen im näheren Umfeld erheblich in Erscheinung träten, aber keine vergleichbaren technischen Vorbelastungen vorhanden seien. Die Objektivität des vorgelegten Bildmaterials der Visualisierungsstudie sei zweifelhaft.

Die weiteren Einzelheiten des Vortrags und des Sachverhalts ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten und den dem Senat vorliegenden einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten, auf die Bezug genommen wird.

Der Senat hat die vorgesehenen Standorte der Windkraftanlagen und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Beschluss der Planungsgemeinschaft - bestehend aus der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, der Stadt Laufenburg und der Gemeinde Görwihl - vom 16.04.2003 (genehmigt durch das Landratsamt Waldshut am 29.04.2003, bekanntgemacht am 08.05.2003) zur Änderung der Flächennutzungspläne vorgelegt; damit wurde die "Vorrangsfläche für Windkraftnutzung", Weihermoosweg für maximal 3 Anlagen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen auf der Gemeindefläche von Murg, Gemarkung Hänner, ausgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Soweit die Beteiligten bezüglich der zwei südlich gelegenen Windkraftanlagen II und IV das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und insoweit das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären.

II. Hinsichtlich der drei nördlich gelegenen Standorte I, III und V, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, ist die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klägerin ist gemäß § 173 VwGO, § 264 Nr. 3 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässigerweise vom Bescheidungsantrag zum Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Das erledigende Ereignis liegt in der Änderung des Genehmigungsverfahrens und beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I, S. 1950). Das Vorhaben der Klägerin mit drei Windkraftanlagen bedarf nunmehr nach § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. der Anlage Nr. 1.6 Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 14.03.1997 (BGBl. I, S. 504) i.d.F. des Art. 4 des genannten Gesetzes vom 27.07.2001 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Sie schließt nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass eines Bauvorbescheids als vorweggenommener Teil einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.1973 - IV B 201.72 - BRS 27 Nr. 139) scheidet deshalb aus (vgl. zu allem BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 751 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 48); vielmehr kommt auf einen entsprechenden Antrag nur noch der Erlass eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG in Betracht.

Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse besteht im Hinblick auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekräftigte ernsthafte Absicht, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen, da nicht auszuschließen ist, dass es hierfür auf dieselben planungs- und naturschutzrechtlichen Fragen ankommen wird wie im bisherigen Bauvorbescheidsverfahren. Ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil hätte gemäß § 121 VwGO zur Folge, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei unveränderter Sach- und Rechtslage aus Gründen des Bauplanungs- und Naturschutzrechts nicht versagt werden dürfte. Ob eine solche Genehmigung deshalb nicht erteilt werden kann, weil dem Vorhaben die am 08.05.2003 in Kraft getretene, nach Auffassung der Klägerin fehlerhafte Flächennutzungsplan-Änderung mit der Darstellung einer "Vorrangfläche für Windkraftnutzung" gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als öffentlicher Belang entgegensteht, ist erst in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren zu klären. Auf die Gültigkeit dieser Flächennutzungsplan-Änderung kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an; denn für die Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage ist die materiell-rechtliche Lage vor Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 27.07.2001 maßgebend. Deshalb kann die Flächennutzungsplan-Änderung entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung des Beklagten prozessual auch nicht zur Verneinung des Feststellungsinteresses führen.

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unbegründet. Vor Inkrafttreten der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 27.07.2001 war der Beklagte gemäß § 58 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 LBO nicht verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der drei Windkraftanlagen auf den nördlich gelegenen Standorten I, III und V erneut zu entscheiden. Aus der geltend gemachten Überschreitung der Äußerungsfristen des § 54 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 LBO durch berührte Behörden und der Entscheidungsfrist des § 54 Abs. 4 i.V.m. § 57 Abs. 2 LBO durch die Baurechtsbehörde kann die Klägerin hierfür nichts herleiten; denn diese Vorschriften sehen weder ein Verwertungsverbot der Stellungnahmen der berührten Behörden vor noch eine Fiktion der Erteilung eines Bauvorbescheids bei Überschreitung dieser Fristen; es kann deshalb dahinstehen, ob diese Fristen tatsächlich überschritten worden sind. Eine Pflicht zur erneuten Entscheidung bestand deshalb nicht, weil dem Vorhaben von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstanden.

a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz "planungsähnlich" zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, wenn es also Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Daneben bleibt nach § 8a Abs. 2 BNatSchG a. F. (ebenso § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F.) für Vorhaben im Außenbereich die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 13.12.2001 a.a.O.) hat die Prüfung der bauplanungsrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens jeweils eigenständigen Charakter und ist jeweils unabhängig voneinander durchzuführen, auch wenn die Abwägung in beiden Fällen regelmäßig zu demselben Ergebnis kommen sollte. Da die bauplanungsrechtliche Zulassung nach § 35 Abs. 1 BauGB eine gesetzlich gebundene Abwägungsentscheidung ist, bei der die Behörde keine vom Gericht zu respektierenden Abwägungs- und Ermessensspielräume besitzt, ist auch die naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung im Rahmen der Eingriffsregelung mit ihren zusätzlichen Voraussetzungen gesetzlich gebunden und gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen. Ist ein Außenbereichsvorhaben schon nach § 35 Abs. 1 und 3 BauGB unzulässig, kommt es auf seine Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht mehr an. Nimmt ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB, muss geprüft werden, ob es nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zugelassen werden kann, und es ist denkbar, dass es gleichwohl daran scheitert oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig ist (so BVerwG a.a.O.).

b) Grundsätzlich können alle in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden. Diese Vorhaben sind im Außenbereich aber nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von den Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., 2002, § 35 RdNrn. 6 und 45). Da den privilegierten Vorhaben bei der Abwägung somit ein entsprechendes Gewicht beizumessen ist, können sich die in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB genannten öffentliche Belange demgegenüber nur dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 - 4 B 7.03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.1991 - 8 S 2110/90 - NuR 1992, 329; SächsOVG, Urteil vom 18.5.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2002 - 8 S 737/02 - ohne Leitsatz).

Eine Verunstaltung liegt vor, wenn ein Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urt. v. 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 = PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 32; Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64; OVG NRW, Urt. v. 12.06.2001 - 10 A 97/99 - NWVBl. 2002, 67 = PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 50, bestätigt durch: BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 4 B 69.01 -; Urt. v. 30.11.2001 - 7 A 4857.00 - PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 53). Für diese Entscheidung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, denn auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft kann gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein (BVerwG, Urt. v. 15.05.1997, a.a.O.; Beschl. v. 29.04.1968 - IV B 77.67 - BRS 20 Nr. 59) und die Schutzwürdigkeit einer Landschaft kann nicht davon abhängen, ob die zuständige Naturschutzbehörde Anlass für eine Unterschutzstellung gesehen hat.

c) Nach diesen Maßstäben konnte das auf drei Windkraftanlagen beschränkte Vorhaben der Klägerin nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstaltet. Die für die Windkraftanlagen vorgesehene Hochfläche Hoheneck gehört zum Naturpark "Südschwarzwald", dessen Zweck es ist, das sich teilweise über fünf Landkreise und einen Stadtkreis erstreckende Gebiet als vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln und zu pflegen (vgl. § 3 der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.03.2000, GBl. S. 190). Zwar ist dieses Gebiet dadurch großflächiger und weniger intensiv unter Schutz gestellt als durch eine Natur- oder Landschaftsschutzverordnung. Nach der Überzeugung des Senats, die er auf Grund der vorgelegten Karten und insbesondere des eingenommenen Augenscheins gewonnen hat, ist die Hochfläche Hoheneck einschließlich ihrer Umgebung aber wegen ihrer Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichnet sich aus durch eine abwechselnde Struktur von Grünland, Büschen, Bäumen und Waldsäumen, durch unzerschnittene Räume, Ruhe und weitgehende Unberührtheit sowie durch offene Sichtbeziehungen rundum, vor allem nach Süden über das Rheintal mit einem herrlichen Panoramablick auf die Höhenzüge des Schweizer Jura.

Der nähere Landschaftsbereich ist nur geringfügig vorbelastet durch einen Hochwasserbehälter, einen Aussiedlerhof, einen Schafstall, zwei Wohnhäuser, eine 20 kV-Freileitung auf Holzmasten und landwirtschaftliche Wege, wobei diese Anlagen je nach Standort auf dem Hoheneck nicht oder nur teilweise eingesehen werden können. Die Hochspannungsleitung (380 kV) auf 40 bis 50 m hohen Metallgittermasten in südwestlicher Richtung fallen kaum auf, weil sie ca. 7 km und mehr entfernt sind und zum großen Teil unterhalb der Bergkämme in Erscheinung treten; dies gilt auch für die in großer Entfernung auf der Höhenlinie des Höchenschwander Bergs (Richtung Osten/B 500) am Horizont erkennbare Hochspannungsleitung. Lediglich von der Südwestseite der Hochfläche aus ist in ca. 7 km Entfernung der ca. 180 m hohe Bergalinger Sendemast voll erkennbar, und von der Süd-Ost-Seite der Hochfläche aus ist in ca. 13 km Entfernung der Kühlturm des Kernkraftwerks Leibstadt einzusehen, von anderen Standorten auf dem Hoheneck sind diese Anlagen dagegen nicht oder nur teilweise sichtbar. Sie beeinträchtigen schon wegen ihrer großen Entfernung das Landschaftsbild des Hohenecks und seiner näheren Umgebung nicht.

Im Verhältnis zu dem somit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei, jeweils ca. 250 m voneinander entfernten Windkraftanlagen des Typs DeWind D 6 mit einer Nabenhöhe von 91,5 m, einem Rotordurchmesser von 62 m und einer Gesamthöhe von 122,5 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie die vorhandenen Proportionen sprengen, einen Blickfang darstellen, den Landschaftsraum dominieren, mit den Drehbewegungen der Rotoren optische Unruhe erzeugen und das Erscheinungsbild einer ruhigen, weithin unberührten Landschaft zerstören. Vor allem Erholungssuchende, die aus dem westlich des Standorts I von Süden nach Norden verlaufenden Waldgebiet auf die unbewaldete Hochfläche heraustreten oder sich ihr von Süden hangaufwärts nähern, sähen sich unvermittelt mit diesen hohen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachten großes Missfallen auslösen würden. Darüber hinaus würden die Windkraftanlagen auf dem ersten markanten Höhenrücken auf deutscher Seite und höchsten Punkt der Flächengemeinde Görwihl am Rande des Abhangs zum Rhein auch aus größerer Entfernung das ästhetische Empfinden eines Betrachtes wegen der Disharmonie zwischen den dominierenden Anlagen und dem besonders reizvollen Landschaftsbild auf der Hochfläche sehr empfindlich stören. Unerheblich ist, ob Windkraftanlagen nach der von der Klägerin vorgelegten Sichtbarkeitsstudie für den Standort Oberwihl des Ingenieurbüros Ch. vom 11.03.2002 in dem dargestellten Umkreis nur von 6,86 % aller Flächen aus eingesehen werden können, weil es nicht entscheidend darauf ankommt von wie vielen Standorten sie eingesehen werden können. Dahinstehen kann auch, ob die Fotomontage in der ebenfalls vorgelegten Visualisierungsstudio vom 08.03.2002 die Erkennbarkeit der Windkraftanlagen aus mittleren und größeren Entfernungen zutreffend wiedergibt; der Senat hat beim Augenschein aus der optischen Wirkung des ca. 13 km entfernten Kühlturms und des ca. 7 km entfernten Sendemastes schließen können, dass die Windkraftanlagen auch aus solchen Entfernungen wegen ihrer besonders exponierten Lage deutlich wahrnehmbar wären.

Wegen der Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es nicht darauf an, ob es nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ebenfalls unzulässig wäre und ob auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Befreiung nach § 4 und § 6 der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über den Naturpark "Südschwarzwald" vom 08.03.2000 nicht vorlägen.

Die Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teils des Streitgegenstands beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, der Klägerin die Kosten des erledigten Teils des Streitgegenstands aufzuerlegen, weil sie auf diese beiden Standorte freiwillig verzichtet hat und außerdem bei Fortführung des Verfahrens schon wegen der vorgesehenen Lage in der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets unterlegen wäre. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf 337.500,-- EUR, für das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits ebenfalls auf 337.500,-- EUR und für die Zeit danach auf 202.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der Ausübung des dadurch eingeräumten Ermessens folgt der Senat dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 13.12.2001 a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Streitwertbeschluss vom 09.05.2000 (7 B 371/00 - JurBüro 2001, 479) und geht für ein Baugenehmigungsverfahren von einem Streitwert von etwa 10 % der Herstellungskosten der Windkraftanlage aus; davon sind 75 % für das Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids anzusetzen. Nach Auskunft der Klägerin belaufen sich die Baukosten je Windkraftanlage auf 900.000,-- EUR. Daraus errechnet sich der festgesetzte Streitwert von 337.500,-- für fünf Windkraftanlagen und von 202.500,-- EUR für drei Windkraftanlagen.

Die entsprechende Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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