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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.02.2006
Aktenzeichen: 5 S 1451/05
Rechtsgebiete: AEG, VwVfG


Vorschriften:

AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
AEG § 18 Abs. 2
AEG § 20 Abs. 7 Satz 1
VwVfG § 13 Abs. 2
Zur Anfechtung einer eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung für einen Haltepunkt durch einen mittelbar Betroffenen, der im Verfahren nicht beteiligt worden ist.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 1451/05

Verkündet am 03.02.2006

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Plangenehmigung für den Haltepunkt Trappensee in Heilbronn

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts vom 17.05.2004 i.d.F. der Änderungsgenehmigung vom 24.03.2005 für den Neubau des Haltepunkts Trappensee bei Bahn-km 114,4 der Strecke 4950 Heilbronn-Öhringen in Heilbronn.

Die Strecke 4950 der DB Netz AG führt von Crailsheim über Schwäbisch Hall und Heilbronn nach Eppingen. Für den Abschnitt von Heilbronn nach Öhringen führt die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) im Auftrag der DB-Unternehmen die Planungen, die Verfahren und die Bauausführung für den stadtbahnmäßigen Ausbau der Betriebsanlagen durch. Insgesamt umfasst das Projekt die Elektrifizierung des Streckenabschnitts von Heilbronn nach Öhringen einschließlich des Umbaus des Weinsberger Tunnels (Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 12.06.2003), den Bau von Wende- und Abstellgleisen in Weinsberg, Eschenau und Öhringen-Cappel sowie den Neu- oder Ausbau von weiteren sieben Haltepunkten bzw. Bahnhöfen.

Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung ist der Neubau des Haltepunkts Trappensee bei Bahn-km 114,4 am östlichen Rand des Stadtgebiets von Heilbronn. In diesem Bereich kreuzt die Schlizstraße höhengleich die Bahnstrecke. Geplant ist die Errichtung zweier versetzter Bahnsteige mit einer Länge von 120 m, einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 0,55 m südwestlich bzw. nordöstlich der Schlizstraße. Aufgrund der höhengleichen Lage von Straße und Bahn sind keine Treppen, sondern nur kurze, flache Rampen zu den Bahnsteigen erforderlich. Am nördlichen Bahnsteig soll eine überdachte Fahrradabstellanlage für 30 Fahrräder errichtet werden. Weiter umfasst die Plangenehmigung die Sicherung bzw. Verlegung von Leitungen Dritter und die für notwendig erachteten landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einem Schuppen bebauten Grundstücks Flst.Nr. 8554/2, das unmittelbar an das Bahngelände der Strecke 4950 angrenzt. Hier soll der südliche Bahnsteig (Richtung Öhringen) angelegt werden.

Dem Erlass der Plangenehmigung liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 17.06.2003 beantragte die Beigeladene (Vorhabenträgerin), vertreten durch die AVG, die Durchführung eines eisenbahnrechtlichen Verfahrens nach § 18 Abs. 2 AEG. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26.09.2003 stellte das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 3a UVPG fest, dass für das Vorhaben der Neuerrichtung des Haltepunkts Trappensee keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nahmen die Stadt Heilbronn mit Schreiben vom 26.09.2003 und 27.10.2003 und das Regierungspräsidium Stuttgart unter Beteiligung der Referate 21 (Raumordnung), 42 (Straßenbau), 44 (Planung) und 56 (Naturschutz) mit Schreiben vom 20.11.2003 Stellung. Der Kläger wurde nicht beteiligt.

Mit Bescheid vom 17.05.2004 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt die beantrage Plangenehmigung. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Das Vorhaben sei planerisch gerechtfertigt; der Neubau des Haltepunkts Trappensee sei Bestandteil des stadtbahngerechten Ausbaus der zweigleisigen Eisenbahnstrecke von Heilbronn nach Öhringen und diene somit der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs. Weder für das Vorhaben insgesamt noch für einzelne Teile gebe es Alternativlösungen. Das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange sei hergestellt. Für den vorhabenbedingten Eingriff sei ein naturschutzfachlich sinnvolles Ausgleichskonzept entwickelt worden; insbesondere sei als weitere (geforderte) Ersatzmaßnahme die Anlegung eines Amphibiengewässers vorgesehen. Private Belange sei vor allem dadurch betroffen, dass Grundstücke Dritter dauerhaft für Maßnahmen nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan herangezogen würden; insoweit habe die Stadt Heilbronn als Grundstückseigentümerin jedoch keine Einwendungen erhoben. Die Plangenehmigung wurde dem Kläger nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom 01.03.2005 beantragte die Beigeladene, vertreten durch die AVG, die Durchführung eines Planänderungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG. Nach Zustimmung der Stadt Heilbronn zur vermehrten Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Flst.Nr. 4311 infolge Vergrößerung der hier vorgesehenen Ersatzmaßnahmen - andere Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie Dritte wurden nicht beteiligt - genehmigte das Eisenbahn-Bundesamt mit Bescheid vom 24.03.2005 den geänderten Plan für den Neubau des Haltepunkts Trappensee. Vorgesehen ist u. a. neben einer Verschiebung des Bahnsteigs in Richtung Weinsberg um ca. 8 m auch die Ausstattung der Bahnsteige mit jeweils nur noch einem Wartehäuschen (anstelle von zwei). Während auf dem südlichen Bahnsteig bisher das westliche Wartehäuschen auf Höhe des Wohngebäudes des Klägers vorgesehen war, ist das neue eine Wartehäuschen um ca. 35 m in Richtung Osten verschoben geplant. Auch die Änderungsgenehmigung wurde dem Kläger nicht zugestellt.

Erstmals mit Schreiben vom 29.06.2004 hatte sich der Kläger "als unmittelbarer Anlieger der geplanten Haltestelle Trappensee" an die AVG gewandt und "um Aufklärung über den aktuellen Stand des Genehmigungsverfahrens" gebeten; neben einer erheblichen Wertminderung seines Grundstücks befürchtete er Beeinträchtigungen und Belästigungen infolge des Lärms der an- und abfahrenden Stadtbahnen, infolge des Lärms von Fahrgästen und wartenden Personen bis spät in die Nacht und am Wochenende, infolge Verschmutzungen seines Geländes durch Müll, infolge Beschädigungen seines Eigentums durch Benutzer der Haltestelle und wegen deren nächtlicher Beleuchtung.

Im Zuge einer in der Folgezeit geführten Korrespondenz fand ein gemeinsamer Ortstermin am 15.06.2005 statt, bei dem seitens der AVG (als Vertreterin der Beigeladenen) hinsichtlich der Errichtung eines Schutz-/Lärmzaunes folgende drei Alternativen angeboten wurden:

- Entweder auf der bisherigen Grundstücksgrenze mit einer Länge von ca. 16 m und einer Höhe von ca. 2 m einen Holzbohlenzaun mit Betonfundament vom Gartenhaus endend an der Dachrinne des Schuppens auf Kosten der AVG zu erstellen.

- Die zweite Möglichkeit wäre, dass Herr G. ein entsprechendes Grundstück am Bahngelände (Herr N.) erwirbt und dass an der neuen Grundstücksgrenze der Zaun dann in der Form 16 m Länge und 2 m Höhe errichtet wird.

- Die dritte Alternative ist, dass die bereits am Grundstück liegenden Holzbohlen nebst Befestigung an Herrn G. sofort übergeben werden, darüber hinaus noch eine Zahlung von EUR 1.000,-- erfolgt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2005 erklärte der Kläger gegenüber der AVG, dass er sich "nach reichlichen Überlegungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die letzte Möglichkeit entschieden" habe und um alsbaldige Überweisung des Betrags von 1.000,-- EUR bitte. Gleichzeitig bestätigte der Kläger, dass ihm beim Ortstermin am 15.06.2005 ein Exemplar der Plangenehmigung vom 17.05.2004 ausgehändigt worden sei. Mit Schreiben vom 22.07.2005 teilte die AVG dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 15.07.2005 mit, dass die Materialien für die vom Kläger selbst zu errichtende Sichtschutzwand bis 28.07.2005 von der beauftragten Baufirma übergeben würden; eine genaue Terminvereinbarung finde mit dem Kläger statt. Zuvor hatte der Landtag über eine Petition des Klägers am 30.06.2005 entsprechend folgender Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses entschieden:

"Die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Einsicht in das Grundstück bzw. der angebrachten Beleuchtung werden durch die zugesagten Maßnahmen eines Sichtschutzes bzw. durch Beleuchtungsschutz minimiert. Den Interessen des Petenten wird weitgehend Rechnung getragen, insoweit wird die Petition für erledigt erklärt. Im Übrigen kann der Petition nicht abgeholfen werden."

Am 15.07.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben, mit der er beantragt,

die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts vom 17. Mai 2004 für den Neubau des Haltepunkts Trappensee bei Bahn-km 114,4 der Strecke 4950 Heilbronn-Öhringen in Heilbronn i.d.F. der Änderungsgenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts vom 24. März 2005 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen im Wege der Planergänzung Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes zu Gunsten seines Grundstück aufzuerlegen.

Er macht geltend: Die Klage sei rechtzeitig erhoben, da ihm ein Exemplar der Plangenehmigung vom 17.05.2004 erst am 15.06.2005 übergeben worden sei; die Änderungsgenehmigung vom 24.03.2005 sei ihm bisher formell noch gar nicht zugegangen. Da er einen Anspruch auf wahrheitsgemäße und vollständige Information habe, die ihm nicht gegeben worden sei, stelle die Klageerhebung keine unzulässige Rechtsausübung dar. Bereits im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2004 habe er vorsorglich aus Gründen der Fristwahrung Einwendungen erhoben. Der Petitionsentscheidung hätten teilweise unrichtige Informationen (z. B. über die Länge des Zaunes) zugrunde gelegen. Er habe sein Klagerecht auch nicht verwirkt. Der Vorwurf, er sei trotz Kenntnis der Plangenehmigung untätig geblieben, sei unzutreffend. Vielmehr habe er sich mehrfach an die AVG und auch an die Stadt Heilbronn gewandt, um entsprechende Informationen (insbesondere über die Planunterlagen) zu erhalten, was nicht geschehen sei. Der reine Zeitablauf könne die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen. - Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 AEG seien nicht gegeben. Da sein Eigentum durch das genehmigte Vorhaben beeinträchtigt werde, sei seine Zustimmung notwendig gewesen. Eine Abwägung seiner Belange habe nicht stattgefunden. Er habe einen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Mit der Errichtung des umstrittenen Haltepunkts liege ein erheblicher baulicher Eingriff i. S. des § 1 der 16.BImSchV vor, durch den die Zugzahl und damit der Beurteilungspegel wesentlich erhöht worden seien. Nunmehr solle alle 20 Minuten die Stadtbahn verkehren und zusätzlich alle zwei Stunden der DB-Regionalexpress auf der Strecke Heilbronn-Weinsberg geführt werden. Die Beklagte räume ein, dass sich durch die Errichtung des neuen Haltepunkts die Lärmsituation für ihn in einer Weise verändere, die er als ungünstig empfinde. Bisher sei jedoch nicht nachgewiesen, dass die Lärmbelastung in dem als allgemeines bzw. reines Wohngebiet einzustufenden Bereich zulässig sei. Da eine öffentliche Ausschreibung des Verfahrens nicht stattgefunden habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die erheblichen Beeinträchtigungen führten zu einem Wertverlust seines Grundstücks, den auszugleichen die Beklagte bisher nicht bereit sei. Die Auszahlung von 1.000,-- EUR und die Errichtung eines ca. 16 bis 18 m langen Holzzaunes seien kein adäquater Ausgleich, zumal sein Grundstück entlang des Haltepunkts ca. 85 m lang sei. Da er in keiner Phase ordnungsgemäß informiert oder beteiligt worden sei, leide die Plangenehmigung an einem erheblichen Verfahrensfehler. Auch wenn das gewählte Konzept den regionalplanerischen Vorstellungen entspreche, hätte es nicht ohne Beteiligung der unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer umgesetzt werden dürfen. Bei jeder Anfahrt einer Bahn gebe es nunmehr ein akustisches Signal. Auch die von der AVG zugesagten Lichtabschirmungen seien bisher nicht vorgenommen worden. Die zur Verfügung gestellten Holzbohlen seien unzureichend.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt, weil er trotz Kenntnis von der Plangenehmigung spätestens seit dem 29.06.2004 mehr als ein Jahr lang untätig geblieben sei. Auch nach Beginn der Bautätigkeit durch die Beigeladene Ende Mai 2005 habe der Kläger nicht zu erkennen gegeben, dass er gegen die Plangenehmigung vorzugehen beabsichtige. Stattdessen habe der Kläger mit der Beigeladenen mit dem Ziel verhandelt, einen Ausgleich für die von ihm gesehenen Nachteile zu erhalten. Mit der Entgegennahme der (alternativ) angebotenen Leistung habe der Kläger bei der Beigeladenen die Erwartung geweckt, den Konflikt ohne Rechtsstreit beilegen zu können. Die Anfechtungsklage sei auch deshalb unzulässig, weil der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Planergänzung um eine Lärmschutzauflage habe. - Jedenfalls verletze die angefochtene Plangenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten. Einer schriftlichen Zustimmung des Klägers habe es gemäß § 18 Abs. 2 AEG nicht bedurft, weil das Vorhaben keine Beeinträchtigung oder Inanspruchnahme seines Eigentums oder eines anderen Rechts im Sinne dieser Vorschrift verursache. Gemeint sei damit nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte. Die Belange des Klägers seien unter B III.1. der angefochtenen Plangenehmigung (gerecht) abgewogen worden, auch wenn dort nicht ausdrücklich auf einzelne Dritte und/oder einzelne Belange Bezug genommen werde. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bestehe nicht. Es fehle i. S. des § 1 der 16. BImSchV ein kausaler Zusammenhang zwischen der wesentlichen Änderung und einer Erhöhung des Immissionspegels. Erstens werde durch den Bau eines Haltepunkts die Zugzahl und damit der Beurteilungspegel nicht erhöht und zweitens werde nach der maßgeblichen Richtlinie Schall 03 Abschnitt 8.1 ein Haltepunkt wie die freie Strecke beurteilt, was sich in der Regel zu Gunsten Immissionsbetroffener auswirke. Zwar könne die Errichtung eines Haltepunkts die Lärmsituation für den Kläger in einer Weise verändern, die dieser als ungünstig empfinde. Dem Verordnungsgeber stehe jedoch bei der Bewertung des veränderten Lärmgeschehens ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser erlaube es, eine Veränderung des Lärmgeschehens insgesamt als irrelevant einzuordnen, soweit dies nicht zur Folge habe, dass die rechnerisch ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nur noch unzulänglich abbilde. Hierzu rechneten Vereinfachungen und Pauschalierungen wie in Abschnitt 8.1 der Schall 03.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und erwidert: Für die Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da bereits eine abschließende Einigung hinsichtlich von Sicht- und Lärmschutzmaßnahmen für das Grundstück des Klägers erzielt worden sei, womit sämtliche Ansprüche des Klägers erledigt seien. Die Verpflichtungen aus dieser Einigung, wie im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2005 festgehalten, seien von ihr erfüllt worden. Es liege auch eine unzulässige Rechtsausübung vor, da der Kläger durch sein Verhalten während der Durchführung der Baumaßnahmen den Eindruck erweckt habe, dass er keine Klage erheben werde. Die Klage sei auch unbegründet. Das Plangenehmigungsverfahren sei zulässig gewesen, da eine Belastung des Klägers mit Lärm keine Rechtsbeeinträchtigung i. S. von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG darstelle. Diese Vorschrift meine nur den direkten Zugriff auf fremde Rechte. Auch in materieller Hinsicht sei die Abwägungsentscheidung rechtens. Eine rechtlich relevante Verschlechterung der Lärmsituation für den Kläger infolge der Errichtung des umstrittenen Haltepunkts sei nach der maßgeblichen Regelung in Abschnitt 8.1 der Schall 03 nicht gegeben. Einen Anspruch auf zusätzliche Schallschutzmaßnahmen habe der Kläger nicht, da sein Grundstück durch die bereits bestehende Bahnlinie vorbelastet sei.

Dem Senat liegen die Planungsakten des Eisenbahn-Bundesamts vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Die nach § 18 Abs. 2 Satz 4 AEG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage hält die Fristenregelung der §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 18 Abs. 2 Satz 4 AEG ein. Dem Kläger ist die Plangenehmigung vom 17.05.2004 - da er am Verfahren nicht beteiligt war - zunächst nicht bekannt gegeben worden (vgl. auch Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -). Seinem Prozessbevollmächtigten wurde ein Exemplar der Plangenehmigung erstmals beim Ortstermin am 15.06.2005 ausgehändigt. Die am 15.07.2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Klage ist damit rechtzeitig.

Auch die Grundsätze von Treu und Glauben rechtfertigen es nicht, die Klage als verspätet anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob die insoweit für das Baunachbarrecht entwickelte Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = NJW 1988, 839) uneingeschränkt auch für das Verhältnis von Vorhabenträger und Planbetroffenen im Fachplanungsrecht zur Anwendung kommen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994). Nach dieser Rechtsprechung muss sich ein Nachbar, dem eine Baugenehmigung zwar nicht amtlich bekannt gegeben wurde, der jedoch gleichwohl zuverlässige Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen, bezüglich der Rechtsmittelfrist so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr zuverlässige Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Denn die entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes könnte nicht zur Unzulässigkeit der Klageerhebung führen. Zwar mag der Kläger mit dem Schreiben der AVG als Vertreterin der Beigeladenen (Vorhabenträgerin) vom 16.07.2004 auf seine Anfrage vom 29.06.2004 hin Kenntnis davon erhalten haben, dass das "Baurecht" für die Neuerrichtung des Haltepunkts Trappensees - gemeint ist damit die Plangenehmigung - vorliegt. Selbst wenn man für eine Kenntniserlangung auf diesen Zeitpunkt abstellte, wäre mangels schriftlicher Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine einjährige Klagefrist gelaufen, die der Kläger mit Einreichung der Klage am 15.07.2005 eingehalten hätte.

II. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Kläger ein ihm zustehendes Abwehrrecht gegen das plangenehmigte Vorhaben verwirkt hätte oder sich die Geltendmachung eines Abwehrrechts sonst als unzulässige, weil gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung darstellte. Zwar hat sich der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2005 für die Annahme der dritten, im Ortstermin vom 15.06.2005 angebotenen Alternative entschieden (Überlassung der bereits am Grundstück liegenden Holzbohlen nebst Befestigung zur Errichtung eines ca. 16 m langen Schutzzaunes zuzüglich einer Zahlung von 1.000,-- EUR). Dies geschah jedoch ausdrücklich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", womit ersichtlich gemeint war, dass der Kläger damit nicht auf die Geltendmachung von Abwehrrechten verzichtete.

1. Mit dem Hauptantrag ist die Klage aber deshalb unbegründet, weil die angefochtene Planungsentscheidung nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts nicht - in beachtlicher Weise - eigene Rechte des Klägers verletzt. Daher kommt weder die begehrte Aufhebung der Plangenehmigung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch auch (nur) die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 - NVWZ 1996, 1016 = DVBl. 196, 907).

a) Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Der Kläger rügt zu Unrecht, dass sich die Behörde nicht auf die Erteilung einer Plangenehmigung hätte beschränken dürfen, sondern ein Planfeststellungsverfahren - mit öffentlicher Auslegung der Planunterlagen und der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen durch (ihn und andere) Betroffene - hätte durchführen müssen. Nach § 18 Abs. 1 AEG dürfen Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und der Bahnstromfernleitungen (Betriebsanlagen der Eisenbahn) nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung u. a. (nur) erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben (Nr. 3). Das den Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung bildende Vorhaben (Neuerrichtung des Haltepunkts Trappensee) beeinträchtigt jedoch keine Rechte des Klägers im Sinne dieser Regelung. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung, die nur mit Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - a.a.O., Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420 und v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -). Eine solche direkte Inanspruchnahme von Rechten des Klägers, insbesondere seines Eigentums am angrenzenden Wohngrundstück Flst.Nr. 8554/2, hat die angegriffene Planung nicht zum Inhalt. Vielmehr ist der Kläger allein den beim Betrieb des Haltepunkts entstehenden Immissionen ausgesetzt.

Im Übrigen kann der Einzelne nur verlangen, dass seine materiellen Rechtspositionen gewahrt bleiben. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren, hier also in einem Planfeststellungsverfahren, geschieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 58).

Keiner Entscheidung bedarf, ob die angefochtene Plangenehmigung deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil der Kläger nicht nach § 13 Abs. 2 VwVfG beteiligt und dementsprechend nicht nach § 28 VwVfG angehört worden ist. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AEG finden auf die Erteilung der Plangenehmigung die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung, was insbesondere bedeutet, dass das (aufwändige) Anhörungsverfahren entfällt. Anwendbar bleiben jedoch die allgemeinen Regelungen über das Verwaltungsverfahren (vgl. Dürr in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., RdNr. 159 zu § 74 m.w.N.). Danach hätte die Behörde den Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG als Beteiligten hinzuziehen können, da seine rechtlichen Interessen als Eigentümer eines unmittelbar an den geplanten Haltepunkt angrenzenden Wohngrundstücks durch den Ausgang des Plangenehmigungsverfahrens berührt sein konnten. Selbst wenn man insoweit von einer Ermessensreduzierung auf Null bzw. von einem Fall notwendiger Beteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausgehen und damit einen Verfahrensfehler annehmen wollte, führte dies nicht zum Erfolg des Hauptantrags. Die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen hat für sich genommen nicht die Aufhebung der Plangenehmigung zur Folge. Vielmehr muss hinzukommen, dass sich der formelle Verstoß in der Sache ausgewirkt hat. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die zuständige Behörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte, d. h. eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung der Betroffene einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.1998 - 11 B 19.98 - DVBl. 1998, 1184 sowie Senatsbeschl. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - m.w.N., NVwZ 1999, 550). Das ist hier nicht der Fall.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen zu Lasten des Klägers keine Planungsmängel vor, die die Aufhebung der Plangenehmigung oder die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten.

Einwände gegen die Planrechtfertigung werden vom Kläger nicht geltend gemacht und könnten von diesem auch nicht mit Erfolg vorgebracht werden, da er nur mittelbar planbetroffen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 = UPR 1998, 455 sowie zuletzt Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/05 -).

Auch mit der Rüge, das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sei zu seinen Lasten verletzt, kann der Kläger nicht durchdringen. Selbst wenn man im Gefolge der - unterstellt fehlerhaft - unterbliebenen Beteiligung des Klägers im Plangenehmigungsverfahren davon ausgehen wollte, dass deshalb ein offensichtlicher Abwägungsmangel vorliegt, wäre dieser nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG nur erheblich, wenn er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Das ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den (Abwägungs-)Mangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - a.a.O. m.w.N.). Jedenfalls daran fehlt es hier.

Dies gilt zunächst mit Blick auf den vom Kläger geforderten Lärmschutz. In der angefochtenen Plangenehmigung selbst finden sich auch unter B.III 2.2. (Rechte Dritter) der Begründung zwar keinerlei Ausführungen zur Problematik des Lärmschutzes (etwa gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Wohngrundstück des Klägers). Bestandteil der Planung ist jedoch auch der mit einem Genehmigungsvermerk versehene Erläuterungsbericht (Anlage 1). Darin ist unter Nr. 7.2 (Schallschutzmaßnahmen) zunächst festgehalten, dass die Elektrifizierung der Strecke und die Änderung des Betriebsprogramms keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV darstellten, so dass Schallschutzmaßnahmen insoweit nicht erforderlich seien. Die Elektrifizierung der Strecke ist auch nicht Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung, sondern - wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - auf Grund eines eigenständigen Planfeststellungsbeschlusses zugelassen worden. Weiter heißt es im Erläuterungsbericht:

"Die Anlage von Haltepunkten führt entsprechend Kapitel 8.1 "Personenbahnhöfe" der Richtlinie Schall 03 bei gleicher Beaufschlagung wie die freie Strecke zu einer - je nach Anteil der haltenden bzw. durchfahrenden Züge - tatsächlich geringeren Lärmbelastung als an der freien Strecke, auch wenn dies rechnerisch durch Anwendung des Kapitel 5 der Richtlinie Schall 03 nicht zum Tragen kommt. Dies gilt insbesondere für den Stadtbahnausbau mit künftigem Stadtbahnbetrieb und Fahrzeugen mit kaum anfallenden Brems- und Anfahrgeräuschen, äußerst niedrigen Geräuschentwicklungen beim Türenöffnen und -schließen sowie keinen Regeldurchsagen über Lautsprecher.

Eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV ergibt sich daher durch die Anlage eines Haltepunktes nicht. Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Anlage der Haltepunkte werden nicht erforderlich."

Dass die Planungsbehörde somit nach Maßgabe der 16. BImSchV den Bau des Haltepunkts Trappensee nicht zum Anlass genommen hat, Lärmschutzauflagen - etwa zu Gunsten des Klägers - anzuordnen, kann ihr nicht als Abwägungsfehler angelastet werden.

Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung u. a. von Eisenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung u. a. von Schienenwegen der Eisenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel in reinen und allgemeinen Wohngebieten die Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschreitet. Dabei ist der Begriff des Schienenwegs im Sinne des Immissionsschutzrechts nicht identisch mit dem in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG für die Planfeststellung als Legaldefinition verwendeten Begriff "Betriebsanlagen der Eisenbahn". Dazu zählen neben dem Schienenweg auch die für dessen Betrieb notwendigen Anlagen und die Bahnstromfernleitungen. Für den Bau und die wesentliche Änderung dieser Anlagen hat der Gesetzgeber die Planfeststellungs- bzw. Planungsgenehmigungsbedürftigkeit angeordnet. Demgegenüber verfolgt das Immissionsschutzrecht bereits nach seiner Aufgabenstellung den Zweck, den Schienenweg der Eisenbahn als potentielle Quelle von Lärmemissionen zu erfassen. Es greift folglich in der Überschrift von § 41 BImSchG nicht die Betriebsanlagen der Bahn, sondern - mit dem Begriff des Schienenwegs - lediglich diejenigen Teile davon auf, die typischerweise geeignet sind, auf die Lärmverursachung Einfluss zu nehmen. Dazu gehört die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich einer Oberleitung. Auszuscheiden sind dagegen weitere, zu den Betriebsanlagen der Eisenbahn zählende Einrichtungen wie Bahnsteige einschließlich der für den Zugang erforderlichen Anlagen. Das von der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) angeordnete System zur Ermittlung von Beurteilungspegeln bestätigt dieses Ergebnis. § 3 der 16. BImSchV sowie Anlage 2 verweisen zur Bestimmung der Pegel auf die Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03 - (Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 v. 04.04.1990 unter laufender Nr. 133). In Abschnitt 8.1 "Personenbahnhöfe" der Schall 03 heißt es, dass die Emissionspegel von Zug- und Rangierfahrten in Personenbahnhöfen vereinfachend nach Kapitel 5 wie für die freie Strecke berechnet werden; Abschirmungen durch Bahnsteigkanten u. ä. sind nicht zu berücksichtigen, ebenso nicht die Emissionen von Karrenfahrten, Lautsprecherdurchsagen u. ä. Die in Abschnitt 8.1 der Schall 03 niedergelegten Regeln für die Erfassung von (Personen-)Bahnhöfen ergeben also bestätigend, dass sich die plangenehmigte Baumaßnahme, bei der es sich zudem nur um einen Haltepunkt handelt - mit in der Regel geringeren Schallemissionen als bei einem (Personen-)Bahnhof, da z. B. Karrenfahrten entfallen -, nicht pegelverändernd auswirkt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67 u. Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420 = DÖV 2000, 342).

Die Anlegung eines Bahnhofs - oder wie hier: nur eines Haltepunkts - kann die Lärmsituation für Anlieger gleichwohl in einer Weise ändern, die von ihnen als ungünstig empfunden wird. Dem Verordnungsgeber steht jedoch bei der Bewertung des veränderten Lärmgeschehens ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser erlaubt es ihm, eine Veränderung des Lärmgeschehens insgesamt als irrelevant einzustufen, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die rechnerisch ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nur noch völlig unzulänglich abbildet. Zu den danach gedeckten Vereinfachungen und Pauschalierungen gehört die in Abschnitt 8.1 der Schall 03 getroffene Regelung, dass die Emissionspegel von Zug- und Rangierfahrten in Personenbahnhöfen "wie für die freie Strecke" gerechnet werden. In den gemessenen Mittelungspegeln der durchgeführten Studien sind bahnhofsspezifische Geräusche wie beispielsweise Anfahr- und Bremsgeräusche, auf die auch der Kläger hingewiesen hat, enthalten. Auch das für den Schienenverkehr charakteristische Lärmgeschehen, das den Ansatz des Schienenbonus rechtfertigt, wird durch Bahnhöhe und Haltepunkte nicht so weitgehend verändert, dass der Verordnungsgeber gezwungen gewesen wäre, diese von der Anwendung des Korrektursummanden S gemäß Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV auszunehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360).

Wegen der "Lärmneutralität" des genehmigten Vorhabens, die sich unmittelbar aus den genannten und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ausdrücklich) gebilligten Bestimmungen der Schall 03 ergibt, war eine detaillierte Ermittlung der Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft - und dabei insbesondere auch auf das Anwesen des Klägers - in Form eines Schallgutachtens, wie es der Kläger vermisst, nicht erforderlich. Insoweit kommt es auch auf die künftig vermehrte Zugfolge, auf die der Kläger hinweist, nicht an. Diese stellt sich nur als Änderung des (bisherigen) Betriebsprogramms im Rahmen der vorhandenen Streckenkapazität dar; weder diese noch die Streckengeschwindigkeit als lärmrelevante Faktoren werden durch das hier allein umstrittene Vorhaben erhöht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die plangenehmigte Errichtung des Haltepunkts Trappensee Teil eines planerischen Gesamtkonzepts ist, das - wie im Erläuterungsbereich (S. 5) aufgeführt - auch noch andere Baumaßnahmen an der Strecke Heilbronn-Öhringen zum Gegenstand hat, wie beispielsweise die Elektrifizierung der zweigleisigen Strecke. Diese ist jedoch ebenso wenig wie die Signalisierung des Bahnübergangs Schlizstraße Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung (vgl. Erläuterungsbericht Nr. 6.1 und Nr. 6.2). Die Einbindung des umstrittenen Vorhabens in ein planerisches Gesamtkonzept und die damit verbundene Möglichkeit einer Erhöhung des Lärmpegels eröffnen für sich allein noch keine Lärmschutzansprüche nach dem Immissionsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - a.a.O.).

Dass das plangenehmigte Vorhaben insgesamt zu einer Lärmbelastung führte, die für den Kläger mit Gesundheitsgefahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) oder mit einem substanziellen Eingriff in sein Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verbunden wäre, ist weder (substantiiert) dargelegt noch sonst ersichtlich. Insoweit kann der Verweis des Klägers darauf, dass sein Wohnanwesen künftig einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt sein werde, den - erforderlichen - Vortrag einer individuellen Unzumutbarkeit in dem genannten Sinn nicht ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - a.a.O.).

Befürchtete Verschmutzungen im Bereich seines Anwesens kann der Kläger ebenso wenig als einen zur Aufhebung der Planungsentscheidung führenden (Abwägungs-)Mangel einwenden wie eine (möglicherweise) verstärkte Einsehbarkeit seines Wohngrundstücks. Dabei ist festzuhalten, dass nach der Änderungsgenehmigung vom 24.03.2005 nur noch ein Wartehäuschen vorgesehen ist, das ca. 35 m versetzt (Richtung Öhringen) vom Wohnhaus des Klägers errichtet werden soll. Damit ist einem Einwand des Klägers im Rahmen der im Jahre 2004/2005 mit der AVG geführten Korrespondenz gerade Rechnung getragen worden. Zudem hat die AVG als Vertreterin der Beigeladenen dem Kläger entsprechend der beim Ortstermin am 15.06.2005 angebotenen und von diesem auch angenommenen dritten Alternative nicht nur 1.000,-- EUR gezahlt, sondern auch Holzbohlen zur Errichtung eines (Sichtschutz-)Zauns überlassen.

Was die vom Kläger beanstandete Beleuchtung angeht, so wird der Haltepunkt nach dem Erläuterungsbericht (vgl. Nr. 6.3.4 "Bahnsteigausstattung") gemäß dem "üblichen Standard" bei Stadtbahnstrecken ausgerüstet. Im Schreiben vom 16.07.2004 an den Kläger führt die AVG hierzu erläuternd aus, dass die Beleuchtung des Haltepunkts mittels sogenannter Natriumdampf-Lampen erfolge, die ein leicht gelbliches Licht abgäben; diese Lampen seien auch bei Neubaumaßnahmen im Stadtgebiet inzwischen die Regel; sie seien nicht nur insektenschonend, sondern auch weniger aufdringlich gegenüber der angrenzenden Bebauung. Danach hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Beleuchtung des Haltepunkts in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Ob die AVG als Vertreterin der Beigeladenen dem Kläger weitergehenden Blendschutz bzw. eine Regulierung der Beleuchtung zugesagt hat, ist für die Frage eines (Abwägungs-)Mangels der Plangenehmigung im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

Auch mit Blick auf den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Schreiben vom 17.02.2005 an den Petitionsausschuss vorgeschlagenen Alternativstandort für den umstrittenen Haltepunkt (Richtung Öhringen) gegenüber dem anderen Haltepunkt (Richtung Heilbronn) - und damit nicht versetzt, wie plangenehmigt - ergibt sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände nicht, dass sich bei Berücksichtigung eines entsprechenden Einwands des Klägers im Falle seiner Beteiligung im Verfahren ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. In der angefochtenen Plangenehmigung ist im Zusammenhang mit Planungsalternativen festgehalten, dass sich das genehmigte Vorhaben in nachvollziehbarer Weise an den vorhandenen Siedlungsstrukturen und den planerischen Belangen der Stadt Heilbronn orientiere. Die Anordnung der beiden Haltepunkte jeweils nach dem Bahnübergang Schlizstraße - und damit versetzt - erscheint auch sonst ohne weiteres plausibel. In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (LT-Drucks. 13/4421) heißt es hierzu:

"Neue Bahnsteige an Bahnübergängen sollten aus Sicherheits- und Komfortaspekten nach einem Bahnübergang (BÜ) angeordnet werden. Hat nämlich ein Zug den Bahnübergang geräumt und ist er am Bahnsteig zum Stehen gekommen, können die Schranken bereits wieder geöffnet werden. Ein spät ankommender Fahrgast kann dann seinen Zug noch erreichen. Die Schließzeiten am BÜ sind kurz. Die Zeit des Fahrgastwechsels am Bahnsteig spielt in diesem Fall für die Schließzeit am BÜ keine Rolle. Der Straßenverkehr wird nur kurz unterbrochen. Bei der vom Petenten vorgeschlagenen Lösung könnten diese Vorteile nicht erzielt werden. Damit die Schranke bei einfahrender Bahn noch länger geöffnet bleiben könnte, müsste aus signaltechnischen Gründen der Bahnsteig bis zu 60 m vor dem BÜ gebaut werden. Sollte der Bahnübergang trotzdem unmittelbar am BÜ gebaut werden, müssten die Schranken auch bei der Einfahrt geschlossen sein. Für diese Zeit wäre dann weder Straßenverkehr über den BÜ noch der Zugang zum Bahnsteig möglich. Dadurch wird jedoch die Sicherheit schlechter, da die Erfahrung zeigt, dass spät kommende Fahrgäste die Schranken umgehen und dies zu gefährlichen Situationen führt. Aber auch aus verkehrlicher Sicht und aus Umweltgesichtspunkten ist die vorgelegte Planung die wohl beste Lösung. Der kurze Zugang zum Bahnsteig, das Vermeiden einer Verdohlung des Pfühlbachs, die bei der vom Petenten vorgeschlagenen Lösung erforderlich würde, sprechen für die von der AVG gewählte Planungslösung. Die wesentlichen Fahrgastgruppen haben dadurch geringere Zugangslängen zu überwinden. Die gewählte Lage der Haltestelle "Trappensee" erscheint sinnvoll. Die vom Petenten vorgeschlagene Verschiebung des Bahnsteiges wäre insoweit nachteilig."

Angesichts dieser plausiblen Aspekte, die für die plangenehmigte Anordnung auch des umstrittenen Haltepunkts nach dem Bahnübergang Schlizstraße (Richtung Öhringen) und damit in Höhe des Anwesens des Klägers sprechen, sieht der Senat nicht die konkrete Möglichkeit i. S. des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG, dass sich die Behörde bei einem entsprechenden Einwand des Klägers für den vorgeschlagenen Alternativstandort entschieden hätte, nur um dem Kläger die befürchteten mittelbaren Beeinträchtigungen, insbesondere auch eine Lärmbetroffenheit unterhalb der Schutzansprüche auslösenden Schwelle zu ersparen.

Der Planung haftet auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Wertminderung seines Grundstücks kein Abwägungsmangel an. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verkehrswert eines Grundstücks keinen eigenständigen Abwägungsposten darstellt; er hängt von vielen Faktoren ab, die im Rahmen der Planung nicht sämtlich berücksichtigt werden können oder müssen; für die Abwägung kommt es demgemäß nicht auf potentielle Änderungen des Verkehrswerts eines betroffenen Grundstücks an, sondern nur auf die - nach ihrem Maß bewältigungsbedürftigen - faktischen Auswirkungen des Vorhabens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 - Buchholz § 47 VwGO Nr. 102 m.w.N.). Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.65 - NJW 1997, 142 u. Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - NuR 2005, 526 sowie Senatsurt. v. 30.09.2005 - 5 S 591/04 -). 2. Da die angefochtene Plangenehmigung mit Blick auf die geltend gemachte Lärmbeeinträchtigung keinen (beachtlichen) Mangel zu Lasten des Klägers aufweist, hat die Klage auch mit dem Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Planergänzung um Maßnahmen des aktiven und/oder passiven Schallschutzes keinen Erfolg.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Kläger nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und somit kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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