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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 5 S 1460/03
Rechtsgebiete: GVG, BGB, PolG, StrG, LVwVG


Vorschriften:

GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
BGB § 683 Satz 1
PolG § 1
PolG § 3
StrG § 42
StrG § 59
LVwVG § 25
LVwVG § 31
1. Berechtigt zur Ausführung eines (auch privaten) Geschäfts im Sinne von § 677 BGB ist eine Behörde, wenn sie dem Geschäftsherrn die Ausführung des Geschäfts unter Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage zuvor aufgegeben hatte (wie BGH, Urt. v. 15.12.1975 - II ZR 54/74 - BGHZ 65, 384).

2. Ob eine solche Aufforderung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts erfüllt und dieser rechtmäßig und vollstreckbar ist, ist insoweit unerheblich.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 1460/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Forderung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Albers und die Richterin am Verwaltungsgericht Schiller

am 17. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. April 2003 - 10 K 696/01 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.073,19 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der klagenden Gemeinde auf Erstattung ihrer Aufwendungen für das Fällen von Bäumen im Wald des Beklagten, die nach ihrer Auffassung und der des hinzugezogenen Staatlichen Forstamts Schwarzach nicht mehr standfest waren und auf eine nahe Gemeindeverbindungsstraße und einen angrenzenden Campingplatz zu stürzen drohten, verneint. Kosten einer Ersatzvornahme gemäß §§ 25, 31 LVwVG könne die Klägerin nicht geltend machen. Ihr insoweit allein als zu vollstreckender Verwaltungsakt in Betracht kommendes Schreiben an den Beklagten vom 25.01.2001 sei möglicherweise schon kein Verwaltungsakt; jedenfalls sei diese Aufforderung nicht vollstreckbar gewesen. Weder sei ein etwa darin liegender Verwaltungsakt bei der Beseitigung der umsturzgefährdeten Bäume bestandskräftig gewesen noch habe die Klägerin die sofortige Vollziehung angeordnet gehabt. Auf eine (entsprechende) Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag lasse sich der Anspruch nicht stützen, weil deren Anwendbarkeit voraussetze, dass das öffentliche Recht nicht selbst Normen enthalte, die die betreffenden Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abschließend regelten. Dies sei hier aber der Fall. Das gelte auch, sofern die privatrechtlichen Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag unmittelbar anwendbar seien, was aufgrund der bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Mosbach ebenfalls zu prüfen sei (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Dabei sei unerheblich, ob die Klägerin als Gemeinde hoheitlich oder als Eigentümerin des Straßengrundstücks privatrechtlich gehandelt habe. Maßgeblich sei vielmehr die Rechtsnatur des Geschäfts. Eine Gemeinde könne sich aber nicht privatrechtliche Befugnisse oder Ansprüche verschaffen, die ihr nach öffentlichem Recht vorenthalten seien.

Jedenfalls im Ergebnis ist die Richtigkeit des Urteils nicht ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt zunächst für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur entsprechenden Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht. Diese hat das Verwaltungsgericht nicht etwa grundsätzlich in Frage gestellt. Seine Auffassung, sie sei ausgeschlossen, wenn das öffentliche Recht selbst Normen enthalte, welche die betreffenden Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abschließend regelten - insoweit hat das Verwaltungsgericht § 3 PolG und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sowie auf die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen über die Ersatzvornahme erwähnt -, entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zu Aufwendungsersatzansprüchen eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach Abmarkung eines Grundstücks ohne Auftrag, Senatsurt. v. 22.11.2001 - 5 S 2580/03 - VBlBW 2002, 252). Eine diesbezüglich andere Auffassung lässt sich den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts nicht entnehmen.

Soweit das Verwaltungsgericht eine unmittelbare (privatrechtliche) Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag unter Hinweis auf die Befugnisse und ggf. Kostenerstattungsansprüche der Klägerin als Ortspolizeibehörde abgelehnt hat, weist die Klägerin allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Träger öffentlicher Gewalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch auf Auslagenersatz nach § 683 Satz 1 BGB aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag auch dann haben kann, wenn er zu dem Handeln öffentlich-rechtlich befugt war, aber zugleich auch ein privatrechtlich zu beurteilendes Geschäft eines Dritten erledigt hat. Insoweit geht es nicht um die entsprechende Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht, die voraussetzt, dass das fremde Geschäft öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist. In Frage steht vielmehr eine unmittelbare Anwendung der §§ 677 ff. BGB, weil das Geschäft, das der Träger der öffentlichen Gewalt (auch) für einen Dritten ausführt, privatrechtlicher Natur ist.

Nach dieser von der Literatur ganz überwiegend abgelehnten (vgl. Seiler, in: Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., vor § 677 Rdnr. 31 und § 679 Rdnr. 7; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage 2002, § 29 Rdnr. 12), vom Bundesgerichtshof aber jedenfalls nicht ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung hindert der Umstand, dass ein Hoheitsträger bei der Ausführung des Geschäfts einer öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass er zugleich ein privates Geschäft eines Dritten besorgt. Dies hat zur Folge, dass einem Hoheitsträger auch bei öffentlich-rechtlichem Handeln ein privatrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich zustehen kann (BGH, Urt. v. 20.06.1963 - VII ZR 263/61 - BGHZ 40, 28), insbesondere auch dann, wenn die Behörde zugleich eine private Verkehrssicherungspflicht des Dritten erfüllt, deren Beachtung auch im Wege des allgemeinen oder besonderen Polizeirechts durchgesetzt werden könnte; dabei wird ggf. vermutet, dass die Behörde (auch) ein fremdes Geschäft führen will (BGH, Urt. v. 04.12.1975 - VII ZR 218/73 - BGHZ 65, 354 und Urt. v. 15.12.1975 - II ZR 54/74 - BGHZ 65, 384). Ob diese in jüngerer Zeit nicht bekräftigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die verbreiteten Befugnis- und Kostenerstattungsregelungen für die unmittelbare Ausführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen im öffentlichen Recht (vgl. § 8 Abs. 2 PolG, § 36 FwG) noch gültig ist, entzieht sich der Prüfung in einem Zulassungsverfahren, kann aber auch offen bleiben.

Im hier zu entscheidenden Fall ist zwar nicht zweifelhaft, dass das Fällen umsturzgefährdeter Bäume für die Klägerin auch ein fremdes, privatrechtlich zu beurteilendes Geschäft war. Denn dem Beklagten oblag es, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht als Waldeigentümer Sorge dafür zu tragen, dass vom Sturm in ihrer Standfestigkeit geschwächte oder sonst geschädigte Bäume nicht Dritte auf der Gemeindeverbindungsstraße oder dem nahen Campingplatz gefährdeten (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2003 - V ZR 319/02 - UPR 2003, 274; OLG Brandenburg, Urt. v. 12.01.1999 - 2 U 40/98 - NVwZ 1999, 692; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 42 ff; Agena, Verkehrssicherungspflichten in der freien Landschaft, NuR 2003, 654).

Gleichwohl steht der Klägerin ein Anspruch auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu. Denn eine Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 BGB liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn beauftragt oder sonst ihm gegenüber dazu berechtigt war, das Geschäft auszuführen. Berechtigt zur Ausführung eines (auch privaten) Geschäfts im Sinne von § 677 BGB ist eine Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nicht schon dann, wenn das öffentliche Recht sie zu einem Einschreiten oder Tätigwerden ermächtigt, ein öffentlich-rechtliches Handeln also möglich ist. Eine Berechtigung in diesem Sinne ist aber gegeben, wenn die Behörde dem Geschäftsherrn die Ausführung des Geschäfts unter Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage zuvor aufgegeben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.1968 - II ZR 54/74 - a.a.O. S. 389). Ob eine solche Aufforderung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts erfüllt und dieser rechtmäßig und vollstreckbar ist, ist insoweit unerheblich.

Auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht sein abweisendes Urteil zwar nicht ausdrücklich gestützt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen aber auch dann nicht vor, wenn das Urteil aus anderen Gründen offensichtlich rechtmäßig ist. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat die Bäume auf der Grundlage ihres Schreibens vom 26.01.2000 beseitigt, in dem es den Beklagten aufgefordert hatte, die Standfestigkeit der Bäume zu überprüfen und ggf. bis 29.02.2000 umsturzgefährdete Bäume zu fällen, andernfalls diese im Wege der Ersatzvornahme entfernt und die Kosten dem Beklagten in Rechnung gestellt würden. Die Klägerin war dabei wohl der Auffassung, wie die Verwendung des Begriffs "Ersatzvornahme" zeigt - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann dahin stehen - sie erlasse einen der Vollstreckung fähigen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. In einem weiteren Schreiben vom 14.04.2000 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, die Umsturzgefahr werde nach nochmaliger Inaugenscheinnahme als sehr hochgradig eingestuft und deshalb würden die Bäume wegen "Gefahr im Verzug" ab sofort beseitigt. Verbleibende Zweifel an ihrer Absicht, die Bäume im Vollstreckungswege zu fällen, hat die Klägerin jedenfalls mit ihrem Schreiben vom 27.04.2000 ausgeräumt, in dem es heißt, die Bäume seien entfernt worden, weil Gefahr im Verzug im Sinne von § 21 LVwVG vorgelegen habe, und die Kosten hierfür würden dem Beklagten gemäß § 25 LVwVG aufgegeben; Sicherheit und Ordnung seien nach Durchführung der Maßnahme wieder hergestellt.

Für ihre Auffassung, ihr stehe ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, kann sich die Klägerin nicht auf die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über die Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden mit den Forstbehörden im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen vom 22.05.1990 (GABl. S. 507) stützen. Diese Verwaltungsvorschrift verhält sich schon nicht zu der hier zu beurteilenden Frage, ob und nach welchen Regeln eine Straßenbaubehörde die Erstattung ihrer Aufwendungen für das Fällen umsturzgefährdeter Bäume in der Nähe einer Straße verlangen kann. Sie befasst sich unter Nr. 2 lediglich mit den Ersatzansprüchen einer Straßenbaubehörde (§ 50 StrG), wenn diese in Zusammenarbeit mit der Forstbehörde zur raschen Beseitigung von Gefahrenstellen umgestürzte Bäume oder herabgefallene Äste entfernt hat, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Im Übrigen wird in dieser Verwaltungsvorschrift zwar davon ausgegangen, dass in den erwähnten Fällen ein Anspruch der Straßenbaubehörde gegen den Waldeigentümer nach den Grundsätzen der Geschäftsführung gegeben sei. Dem liegt aber ersichtlich die oben ausgeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Grunde, die voraussetzt, dass die handelnde Straßenbaubehörde zuvor kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu dem Waldeigentümer begründet und diesem die Entfernung der Bäume und Äste aufgegeben hat. Eine diesbezügliche Verfügung an den Waldeigentümer kommt - ungeachtet der Frage, ob § 42 Satz 1 StrG hierfür eine Handhabe böte - regelmäßig schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, weil ein rasches Handeln der Straßenbaubehörden zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht (§ 59 StrG), ggf. im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, der Feuerwehr und dem Technischem Hilfswerk, geboten ist und der Waldeigentümer, selbst wenn er umgehend ermittelbar und erreichbar wäre, zur Beseitigung umgestürzter, auf der Straße liegender Bäume regelmäßig nicht in der Lage ist. Hinzu kommt, dass § 42 StrG jedenfalls keine Befugnis dafür gibt, einem Waldeigentümer das Fällen umsturzgefährdeter Bäume aufzugeben. Mangels diesbezüglicher forstrechtlicher Befugnisse (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 6 und § 67 WaldG; Dippe, Waldgesetz für Baden-Württemberg, § 67 Rdnr. 3) obliegt dies ausschließlich den allgemeinen Polizeibehörden gemäß §§ 1, 3 PolG.

Der Einwand der Klägerin, es gehe nicht an, sie auf ein öffentlich-rechtliches Vorgehen zu verweisen, ihr einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag vorzuenthalten und sie damit schlechter zu stellen als einen Privaten, verfängt jedenfalls nicht bei der hier zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche der Behörde die Wahl lässt, ob sie in Eilfällen den Störer zur Gefahrenabwehr heranzieht und so ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet oder ob sie schlicht öffentlich-rechtlich handelt und damit (auch) ein fremdes Geschäft im Sinne von § 677 BGB führt.

Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin betreffen die Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch, der jedoch, wie oben ausgeführt, schon dem Grunde nach nicht besteht.

Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin will geklärt haben, "ob hier wirklich - wie das Verwaltungsgericht meint - ein ausschließlicher Vorrang des Vorgehens nach öffentlichem Recht besteht". Sie bezieht dies auf Fälle, in denen ein Träger öffentlicher Gewalt die Möglichkeit hatte, öffentlich-rechtlich zu handeln. Ob damit eine klärungsbedürftige Frage hinreichend dargelegt ist, kann dahin stehen. Denn einer diesbezüglichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf es schon deshalb nicht, weil nicht zweifelhaft ist und sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, dass die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls dann nicht unmittelbar anwendbar sind, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt tatsächlich im Rahmen eines konkretisierten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis gehandelt hat.

Das Verwaltungsgericht ist schließlich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht von Rechtssätzen in Entscheidungen des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 07.06.1984 - 11 S 2127/81 - NJW 1985, 2603) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170) abgewichen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Es ist in Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen davon ausgegangen, dass die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht grundsätzlich entsprechend anwendbar sind. Dass in der erwähnten Rechtsprechung der Rechtssatz aufgestellt werde, § 677 BGB sei auch dann entsprechend anwendbar, wenn das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abschließend regele, zeigt die Klägerin nicht auf. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass sich bei jenen Entscheidungen diese Frage gestellt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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