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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 5 S 1599/02
Rechtsgebiete: VwGO, FStrG, (L)VwVfG


Vorschriften:

VwGO § 43 Abs. 1
VwGO § 48 Abs. 1 Nr. 8
FStrG § 17 Abs. 7 Satz 1
(L)VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1
1. Streitigkeiten über das Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG können im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ausgetragen werden.

2. Für eine solche Rechtsstreitigkeit ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig.

3. Zum Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG bei durchgeführten Klageverfahren.

4. Ein Beginn der Planausführung i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG kann auch im Bau einer planfestgestellten Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG liegen, selbst wenn diese nicht nur vom Bund und nicht aus dessen Straßenbaumitteln, sondern aus Eisenbahnkreuzungsmitteln finanziert worden ist.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Planfeststellung B 535 (1. Bauabschnitt) , Umgehung Schwetzingen -Plankstadt

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Viertel, der Kläger drei Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Beschluss vom 30.12.1994 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der B 535 (1. Bauabschnitt) Umgehung Schwetzingen-Plankstadt fest. Bestandteil der Planung sind u. a. der Anschluss der zu verlegenden B 36 / L 597 an die B 535 mit niveaufreien Anschlussstellen sowie unter "Anpassungen und Änderungen an klassifizierten Straßen" auch die Verlegung und Absenkung der L 597 zwischen Essener Straße und Kilbourne Kaserne in Schwetzingen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des auf Gemarkung Plankstadt gelegenen, Grundstücks Flst.Nr. 1567, der Kläger Eigentümer und Pächter mehrerer auf Gemarkung Plankstadt gelegener Grundstücke. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden teilweise für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen. Der Flächenverlust der Klägerin beträgt 585 m², der Flächenverlust des Klägers insgesamt ca. 12.600 m².

Die vom Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage wurde mit Senatsurteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 - (neben anderen Klagen) abgewiesen; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.02.1997 - 4 B 177.96 -zurück. Die Klägerin hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss keine Klage erhoben.

Mit Änderungsbeschluss des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 30.11.1999 wurde die Zielsetzung der bereits im Jahre 1965 angeordneten Flurbereinigung Schwetzingen-Autobahn - nach zwischenzeitlich weiteren Ergänzungen (u. a. für die Neubaustrecke Mannheim-Stuttgart der Deutschen Bundesbahn) - antragsgemäß auf das Bauvorhaben B 535 erweitert, um den den Betroffenen drohenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern zu verteilen. Mit Beschluss des Amts für Flurneuordnung und Landentwicklung Sinsheim (Außenstelle Heidelberg) vom 04.02.2000 wurde den betroffenen Beteiligten u.a. "zur Bereitstellung von Flächen für den Neubau der Landesstraße 597 (L 597) und der Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs in Schwetzingen-Hirschacker sowie den im verfügenden Teil des Planfeststellungsverfahrens B 535 u. a. genannten zusätzlichen Maßnahmen, zur Bereitstellung von Flächen, die vorübergehend als Arbeitsstreifen und zur Geländeangleichung benötigt werden," mit Wirkung vom 06.03.2000 Besitz und Nutzung von ca. 5 ha Grundflächen entzogen und die Straßenbauverwaltung zu diesem Zweck in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.

In der Folgezeit wurde der schienengleiche Bahnübergang an der Rheintalbahn in Schwetzingen - Hirschacker unter Verlegung, Absenkung und Neuanbindung der L 597 entsprechend dem festgestellten Plan beseitigt; die Freigabe für den Verkehr erfolgte im November 2001. Der angefallene Erdaushub (ca. 24.000 m³) wurde ortsnah auf den im Flurbereinigungsverfahren der Straßenbauverwaltung zugewiesenen Flächen im Trassenbereich der künftigen B 535 beiderseits der geplanten Brücke zur Überführung über die zu verlegende B 36 (vgl. Lageplan 7.2) gelagert, um später zur Errichtung der Rampen für die Überführung verwendet werden zu können. Nach am 07.12.2001 zunächst mündlich erteilter - und mit Schreiben vom 14.01.2002 an das Mi-nisterium für Umwelt und Verkehr des Beklagten bestätigter - Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum Baubeginn mit einer ersten Jahresrate von 2 Mio. DM und anschließender öffentlicher Ausschreibung in der 50. Kalenderwoche des Jahres 2001 erhielt die Firma St. mit Schreiben des Straßenbauamts Heidelberg vom 30.01.2002 den Zuschlag für die Bauleistung "B 535, Unterführung der B 36 bei Schwetzingen, BW 6517-852" mit einer vorläufigen Auftragssumme von 1.075.536,31 EUR. Am 19.02.2002 begann die beauftragte Firma mit der Baufeldfreilegung im Bereich der geplanten Brücke. Im weiteren Bauverlauf wurden mit dem im Rahmen der Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs angefallenen Erdaushub die Rampen für die Überführung der B 535 über die B 36 samt Widerlager angelegt.

Am 15.07.2002 haben die Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben mit dem Antrag,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. Dezember 1994 für den Neubau der B 535 (1. Bauabschnitt) Umgehung Schwetzingen-Plankstadt mit Ablauf des 05. März 2002 außer Kraft getreten ist.

Sie machen geltend: Ihre Klagen seien nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig; als Eigentümer von Grundstücken, die für das planfestgestellte Vorhaben beansprucht würden, hätten sie ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung; dies gelte auch für die Klägerin, obwohl sie gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.1994 keine Klage erhoben habe. Die Klagen seien begründet. Der Planfeststellungsbeschluss sei mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.1997 bestandskräftig geworden. Da innerhalb der fünfjährigen Frist des § 17 Abs. 7 FStrG mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen worden sei, sei der Planfeststellungsbeschluss außer Kraft getreten. Ein Beginn der Planausführung könne insbesondere nicht in der offensichtlich aus Mitteln des Beklagten und der Deutschen Bahn AG finanzierten Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs Rheintalbahn/L 597 gesehen werden. Gleiches gelte für die von der Firma St. am Brückenbauwerk über die B 36 durchgeführten Baumaßnahmen. Auch diese seien von nur untergeordneter Bedeutung, abgesehen von ihrem verspäteten Beginn nach Ablauf der Ausführungsfrist. Ob für einen Beginn der Planausführung i. S. des § 17 Abs. 7 FStrG nur intern wirkende Verwaltungsmaßnahmen ausreichten oder ob nicht objektiv nach außen wirkende Maßnahmen erforderlich seien, könne dahinstehen. Auch wenn eine Ausschreibung zweifellos nach außen feststellbar sei und wirke, könne sie nicht als (ernsthafter) Ausführungsbeginn gewertet werden, wenn sie ohne gesicherte Finanzierungsgrundlage "ins Blaue hinein" erfolge. Es erscheine jedenfalls äußerst zweifelhaft, wenn - wie vorliegend - Haushaltsmittel des Beklagten, der nicht Baulastträger sei, zur Verfügung gestellt würden. Ob und wann Mittel in den Bundeshaushalt eingestellt würden, sei völlig unklar. Jedenfalls ergebe sich aus mehreren Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom Januar/Februar 2002, "dass die Maßnahme im Straßenbauplan als Anlage des gerade beschlossenen Bundeshaushalts 2002 noch nicht eingestellt" sei. Dies belege, dass es an einem Willen des Bundes als Baulastträgers zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens und damit an der für den Beginn der Planausführung im Sinne des § 17 Abs. 7 FStrG erforderlichen subjektiven Komponente gefehlt habe. Auch müsste das Finanzvolumen das Straßenbauvorhaben insgesamt abdecken, um von einem rechtzeitigen Beginn der Planausführung sprechen zu können. Insofern fehlten jedoch im Haushalt des Beklagten ausreichende und konkrete Mittelzuweisungen. Die Bereitstellung von lediglich 1/75 der Gesamtkosten als erste Jahresrate durch den Bund sei zu wenig. Bei einer solchen Mittelzuweisung würde sich der Bau der B 535 über einen Zeitraum hinziehen, der mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG unverhältnismäßig wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er erwidert: Der Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.1994 sei nicht nach § 17 Abs. 7 FStrG außer Kraft getreten, da mit der Durchführung des Plans rechtzeitig begonnen worden sei. Dies sei mit der Verlegung der L 597 und der damit einhergehenden Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs an der Rheintalbahn in Schwetzingen-Hirschacker geschehen. Unschädlich sei, dass es sich hierbei um eine planfestgestellte Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG handele. Auch wenn mit einer solchen begonnen werde, werde daraus kein selbständiges Vorhaben, dies selbst dann nicht, wenn der baulich vorgezogenen Folgemaßnahme im Nachhinein eine vom eigentlichen Vorhaben losgelöste eigenständige Bedeutung unterschoben werden könne. Dass zuerst mit dem Bau einer Folgemaßnahme begonnen werde, geschehe häufig und sei bei Bundesautobahnen sogar der Regelfall. Abgesehen von der Verlegung der L 597 habe die Straßenbauverwaltung mit der Durchführung des Planes auch durch umfangreichen Grunderwerb für den Bau der B 535 rechtzeitig und systematisch begonnen. Dies belegten die nach Erweiterung der laufenden Flurbereinigung auf das planfestgestellte Vorhaben erfolgte Besitzeinweisung in eine Gesamtfläche von mehr als 5 ha zum 06.03.2000 sowie der Erwerb von Flächen für den Bau der B 535 in den Jahren 1998 bis 2000 mit Mitteln in Höhe von 551.963,-- EUR, wozu es keiner besonderen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr bedurft habe. Schließlich sei ein rechtzeitiger Beginn der Planausführung auch darin zu sehen, dass am 30.01.2002 die Vergabe der Bauarbeiten für das Brückenbauwerk zur Unterführung der zu verlegenden B 36 unter die geplante B 535 erfolgt sei und die beauftragte Firma St. am 19.02.2002 mit der Baulandfreilegung, wozu auch die Abtragung des Mutterbodens gehöre, begonnen habe.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verfahrens 5 S 1301/95, der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.12.1994 nebst Planunterlagen sowie die vom Beklagten eingereichten Unterlagen vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig (I.), aber nicht begründet (II.)

I. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen. Hierzu ist anerkannt, dass die Vorschrift auch Streitigkeiten erfasst, bei denen es um den Bestand eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses geht. Demgemäß hat der erkennende Gerichtshof seine erstinstanzliche Zuständigkeit angenommen für Rechtsstreitigkeiten um den Widerruf bzw. die Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Urt. v. 12.09.1996 - 8 S 511/96 -) sowie um dessen Aufhebung nach § 77 Satz 1 LVwVfG (vgl. Senatsurt. v. 01.10.1998 - 5 S 1358/97 -). § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO erfasst daher auch einen Rechtsstreit um das Außerkrafttreten eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG wegen nicht rechtzeitig begonnener Planausführung (so auch. J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNr. 16 zu § 48 m. w. N.).

Die Klagen sind als Feststellungsklagen i. S. des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.10.1984 - 7 A 22/84 - DÖV 1985, 367 und Kügel in Obermayer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., RdNr. 121 zu § 75). Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.1994 nach § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG außer Kraft getreten ist und damit als Grundlage für eine Enteignung ihrer für das planfestgestellte Straßenbauvorhaben benötigten Grundstücke ausscheidet.

Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Klagen nicht entgegenstehen. Der in der Kommentarliteratur (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., RdNr. 36 zu § 75) ohne weitere Begründung vertretenen Auffassung, dass im Streitfall das Erlöschen des Planfeststellungsbeschlusses durch Feststellungsbescheid (Verwaltungsakt) festgestellt werden könne - mit der Folge, dass auf die Verpflichtung zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts zu klagen wäre -, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine konstitutive behördliche Entscheidung über das Erlöschen bzw. das Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses bei nicht fristgerechter Plandurchführung durch Verwaltungsakt sehen weder das Bundesfernstraßengesetz noch das (Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetz vor.

II. Die Klagen sind unbegründet.

Beurteilungsmaßstab für das Feststellungsbegehren ist die - der allgemeinen Regelung des § 75 Abs. 4 (L)VwVfG vorgehende - Vorschrift des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG. Danach tritt der Plan(feststellungsbeschluss) außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Da letzteres unstreitig nicht geschehen ist, kommt es darauf an, ob rechtzeitig mit der Plandurchführung i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG begonnen worden ist. Das ist zu bejahen.

Die fünfjährige Ausführungsfrist beginnt mit der Unanfechtbarkeit des Plans. Wegen der Vielzahl möglicher Planbetroffener ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Plan(feststellungsbeschluss) auch gegenüber dem letzten Anfechtungsberechtigten unanfechtbar geworden ist (vgl. Ronellenfitsch in Marschall/Schröter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., RdNr. 242 zu § 17 sowie Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 34 zu § 75, ferner Stoermer in NZV 2002, 3003). Das war hier am 05.03.1997. Mit Beschluss vom 21.02.1997 - 4 B 177.96 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde u. a. des Klägers gegen das auch seine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.1994 abweisende Senatsurteil vom 18.03.1996 - 5 S 1301/95 - zurückgewiesen. Diese "Ablehnung der Beschwerde", mit der nach § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO das Senatsurteil rechtskräftig geworden ist, wurde wirksam mit dem gerichtsinternen Vorgang der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses aus dem Gericht zur Post (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1994 - 6 C 2.92 - BVerwGE 95, 64). Dies ist hier ausweislich der Gerichtsakten des Verfahrens 5 S 1301/95 am 05.03.1997 geschehen. An diesem Tag ist der Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.1994 bestandskräftig geworden. Die fünfjährige Ausführungsfrist des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG lief danach am 05.03.2002 ab.

Innerhalb dieser Frist ist - entgegen der Meinung der Kläger - mit der Durchführung des Plans im Sinne des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG begonnen worden. Was darunter genau zu verstehen ist, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Regelung trägt zum einen der Tatsache Rechnung, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt (bzw. der Unanfechtbarkeit) der planerischen Entscheidung deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen immer zweifelhafter werden können. Zum anderen wächst die Unsicherheit der mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung planbetroffenen Grundeigentümer, ob ihre Grundstücke zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens benötigt und ihnen im Wege der Enteignung zu Gunsten des Baulastträgers (§ 19 FStrG) entzogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123). Zudem sollen über die Vorschrift des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG "Vorratsplanungen" verhindert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.1992 - 4 B 188.92 - DÖV 1993, 433). Ausgehend von diesem Regelungszweck ist unter Durchführung des Plans jede planvolle Tätigkeit zu verstehen, die bei objektiver Betrachtung die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens zum Ziel hat (vgl. Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 245 zu § 17 und Dürr in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6.Aufl., Kap. 35 Nr.21.11). Rein symbolische Maßnahmen wie der sog. "erste Spatenstich" oder nur zum Zwecke der Fristwahrung erfolgte Maßnahmen genügen nicht. Umstritten ist, ob der Beginn der Plandurchführung ein nach außen erkennbares Tätigwerden verlangt (bejahend: Dürr a.a.O. und in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., RdNr. 107 zu § 75; verneinend: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.10.1984 - 7 A 22/84 - a.a.O.). Indes bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung.

Denn ein Beginn der Ausführung des Plans ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn mit Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens begonnen wird (vgl. Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 245 zu § 17), und sei es auch nur für einen Teilbereich (vgl. Dürr, a.a.O.). Vorliegend wurde unstreitig vor Ablauf der Fünfjahresfrist mit der plangemäßen Verlegung (Neuanbindung) der L 597 unter Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs an der Rheintalbahn in Schwetzingen-Hirschacker nicht nur begonnen, sondern der Plan in diesem Bereich auch verwirklicht. Die Kläger weisen selbst darauf hin, dass die L 597 (mit der neuen Bahnunterführung) im November 2001 für den Verkehr frei gegeben worden sei. Gleichwohl meinen sie, dass darin kein Beginn der Plandurchführung i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG gesehen werden könne: einmal, weil es sich hierbei um eine - gemessen am Gesamtvorhaben - untergeordnete Straßenbaumaßnahme gehandelt habe, und zum anderen, weil diese Maßnahme nicht aus Straßenbaumitteln, sondern unter Beteiligung des Beklagten und der Deutschen Bahn AG finanziert worden sei. Unter beiden Aspekten ist die Schlussfolgerung der Kläger nach Auffassung des Senats nicht zu billigen.

Die Verlegung (Neuanbindung) der L 597 bei Unterführung unter der Rheintalbahn in Schwetzingen-Hirschacker (vgl. insbesondere Lageplan 7.2) ist im Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.1994 unter den Aspekten "Anschlüsse" und "Anpassungen und Änderungen an klassifizierten Straßen" als notwendige Folgemaßnahme des Neubaus der B 535 i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG festgestellt worden. Beim Neuanschluss und der Verlegung der L 597 unter Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs handelt es sich nicht um ein eigenständiges Straßenbauvorhaben des Beklagten, das nur nach § 78 (L)VwVfG gemeinsam mit dem den Schwerpunkt bildenden bundesrechtlichen Vorhaben des Neubaus der B 535 (1. Bauabschnitt) planfestgestellt worden wäre. Vielmehr bedingt letzteres Vorhaben auf Grund der planfestgestellten Trassenführung u. a. die Neuanbindung der L 597 und die Anlegung eines neuen Knotens westlich des Schnittpunkts der Trasse der B 535 mit der L 597 und wegen des Verlaufs der Rheintalbahn in diesem "Anschlussbereich" auch deren Unterführung mit der zu verlegenden und abzusenkenden L 597. Diese Maßnahmen sind somit Bestandteil des festgestellten Plans für den Neubau der 535, auch wenn sie von den Klägern gemessen am Gesamt- bzw. "Haupt"-Projekt als untergeordnet bezeichnet werden. Ihre Realisierung als einer planfestgestellten Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG ist daher als - insoweit sogar abgeschlossene - Durchführung des Plans i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG zu qualifizieren.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil - wie die Kläger vortragen - die Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs L 597 / Rheintalbahn eine ohnehin seitens der Deutschen Bahn AG seit langem geplante Maßnahme gewesen sei. Zu einer - möglich gewesenen und in der Vergangenheit vielleicht auch erwogenen - "Verselbständigung" der Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs L 597 / Rheintalbahn als eigenständiges, isoliertes Vorhaben ist es nicht gekommen. Der durch die geplante Trassierung der B 535 bedingte Neuanschluss der L 597 (Verlegung und Absenkung) hat auch zur Unterführung unter die dort verlaufende Rheintalbahn und damit zur Beseitigung des bisher vorhandenen schienengleichen Bahnübergangs in der konkret planfestgestellten Form geführt. Die damit unzweifelhaft gegebene Verbesserung auch der verkehrlichen Situation im Kreuzungsbereich L 597 / Rheintalbahn, der durchaus ein Eigenwert zukommt, ändert gleichwohl nichts daran, dass sich die Maßnahme in der konkreten Ausgestaltung des festgestellten Plans als eine Folgemaßnahme des Neubaus der B 535 i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG darstellt.

Der daran anknüpfenden Einordnung dieser - bereits abgeschlossenen und dem Verkehr übergebenen - Maßnahme als Plandurchführung i.S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG steht nicht entgegen, dass - wie die Kläger meinen - die Finanzierung überwiegend vom Beklagten und von der Deutschen Bahn AG getragen worden sei. Denn auch der Bund hat sich mit ca. 4 Mio. DM an der Finanzierung beteiligt (vgl. BT-Drucks. 13/10415). Dass die Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs nicht aus Mitteln der Ortsumgehung Schwetzingen-Plankstadt, sondern aus dem entsprechenden "Eisenbahnkreuzungstitel" finanziert worden ist (vgl. auch hierzu BT-Drucks. 13/10415), spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.

Im Übrigen wurde der im Rahmen der Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs und der Verlegung der L 597 angefallene Erdaushub (ca. 24.000 m³) ortsnah im Bereich der künftigen Trasse der B 535 beiderseits der zu verlegenden und zu überführenden B 36 abgelagert, nachdem die Straßenbauverwaltung zuvor durch Beschluss des Amts für Flurneuordnung und Landentwicklung Sinsheim vom 04.02.2000 mit Wirkung vom 06.03.2000 zu diesem Zweck in den Besitz dieser Flächen eingewiesen worden war. Diese behördliche Anordnung wurde öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis darauf, dass die Besitzregelungskarten und die weiteren Verzeichnisse einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus von Schwetzingen ausliegen. Damit wurde auch durch diese Art des "Grunderwerbs" nach außen für die Planbetroffenen hinreichend deutlich dokumentiert, dass das planfestgestellte Vorhaben realisiert werden soll. Daneben hatte die Straßenbauverwaltung Flächen auch freihändig erworben (zum Grunderwerb als Plandurchführung vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 24.10.1995 - 2 M 4/94 - Juris, Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr.245 zu § 17 und Hermanns in DÖV 2003, 714).

Die ortsnahe Ablagerung des angefallenen Erdaushubs als solche haben auch die Kläger aus technischer/wirtschaftlicher Sicht für sinnvoll erachtet. Der gelagerte Erdaushub wurde im weiteren Bauverlauf zur Errichtung der Rampen für die Überführung der B 535 über die zu verlegende B 36 verwendet. Die Ablagerung war somit zugleich Grundlage für die weitere systematische Verwirklichung des festgestellten Plans in diesem Bereich. Auf Grund ihrer "Außenwirkung" waren damit auch für die Planbetroffenen hinreichende Anhaltspunkte für einen Fortgang der mit der Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs und der Verlegung der L 597 begonnenen Plandurchführung erkennbar.

Danach kann dahinstehen, ob auch die öffentliche Ausschreibung des Brückenbauwerks zur Überführung der B 535 über die zu verlegende B 36 in der 50. Kalenderwoche des Jahres 2001 - die selbst nach Meinung der Kläger nach außen wirke - als eine fristwahrende Maßnahme der Plandurchführung angesehen werden könnte (verneinend wohl BVerwG, Beschl. v. 07.08.2002 - 4 A 16.02 - NVwZ-RR 2002, 296 = DÖV 2003, 86). Ferner kann offen bleiben, ob jedenfalls die mit Zuschlagsschreiben des Straßenbauamts Heidelberg vom 30.01.2002 erfolgte Vergabe dieser Bauleistung mit einer vorläufigen Auftragssumme von etwas mehr als 1 Mio. EUR an die Firma St. oder zumindest die am 19.02.2002 seitens der beauftragten Firma begonnene Baulandfreilegung (Abtragung des Mutterbodens) im Bereich der geplanten Brücke zwischen dem beiderseits der zu verlegenden B 36 abgelagerten Erdaushub als rechtzeitiger Beginn der Plandurchführung i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG gewertet werden könnte. Die genannten Maßnahmen bestätigen jedenfalls die Ernsthaftigkeit des Willens der Straßenbauverwaltung zur Realisierung des planfestgestellten Vorhabens, wie sie mit der Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs und der Verlegung der L 597 (als festgestellter Folgemaßnahme) und der damit einhergehenden Ablagerung des angefallenen Erdaushubs auf eigens hierzu im Flurbereinigungsverfahren zugewiesenen Flächen begonnen worden war.

Im Übrigen könnten die Kläger gegen einen darin (erstmals) zu sehenden Beginn der Plandurchführung nicht mit Erfolg einwenden, dass es an der hierfür erforderlichen subjektiven Komponente des Baulastträgers gefehlt habe, nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in mehreren Schreiben vom Januar/Februar 2002 bekundet habe, dass die Maßnahme im Straßenbauplan als Anlage des gerade beschlossenen Bundeshaushalts 2002 noch nicht eingestellt sei. Denn in diesen Schreiben wird auch ausgeführt, dass die Ortsumgehung Schwetzingen-Plankstadt mit einem Finanzierungsansatz von 3,4 Mio. EUR im Investitionsprogramm 1999 bis 2002 enthalten sei, das somit die verkehrspolitische Grundlage für die Entscheidung darstelle, mit deren Bau im Jahr 2002 zu beginnen; die gemäß einem Haushaltsvermerk zulässige und der gängigen Praxis entsprechende nachträgliche Einstellung in den Straßenbauplan werde kurzfristig erfolgen. Danach kann von einem fehlenden (politischen) Willen des Bundes als Baulastträger zur (rechtzeitigen) Realisierung des planfestgestellten Vorhabens keine Rede sein.

Die Annahme eines Beginns der Planausführung i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG scheiterte auch nicht daran, dass die erste Jahresrate von 2 Mio. DM entsprechend der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 07.12.2001 zum Baubeginn nur 1/75 der Gesamtkosten in Höhe von ca. 75,5 Mio. EUR (vgl. hierzu Nr. 5 des Schreibens des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 24.04.2003 an MdL P.) betrug. Der finanzielle Spielraum für Neubaumaßnahmen ist gering (vgl. LT-Drucks. 13/799: Antwort des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg auf eine kleine Anfrage von MdL P.). Deshalb und auf Grund des hohen Investitionsvolumens für das Gesamtvorhaben kann auch nur eine Realisierung in zwei Bauabschnitten erfolgen, die sich wiederum aus insgesamt vier verkehrswirksamen Teilabschnitten zusammensetzen; dabei wird im ersten Bauabschnitt zunächst ein einbahniger Netzanschluss von der B 36 zu der bis dahin bereits fertig gestellten Baumaßnahme B 535, Schwetzingen-Leimen erreicht; erster Teilabschnitt ist die Südfahrbahn B 36 - L 543 (Ortsumgehung Schwetzingen - einbahnig); zweiter Teilabschnitt ist die Nordfahrbahn L 543 - L 600 (Ortsumgehung Plankstadt - einbahnig); die beiden restlichen Teilabschnitte des zweibahnigen Netzanschlusses werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/799). Dass sich danach die Verwirklichung des Gesamtprojekts über Jahre hinziehen wird, ist angesichts der schwierigen Haushaltssituation als unvermeidbar hinzunehmen, hätte aber keinen Einfluss auf die Qualifizierung der in Rede stehenden Baumaßnahme als Beginn der Plandurchführung i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i .V. m. § 100 Abs. 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf 23.207,-- EUR festgesetzt. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 10.03.2002 über die Festsetzung eines Gegenstandswerts verwiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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