Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: 5 S 1706/03
Rechtsgebiete: GG, VwGO, FStrG, LVwVfG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
FStrG § 17 Abs. 4 Satz 1
FStrG § 17 Abs. 4 Satz 2
LVwVfG § 73 Abs. 4 Satz 1
1. Zur Frage, ob in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine Gemeinde den Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen gegen sich gelten lassen muss, wenn die Anhörungsbehörde sie zur Auslegung der Planunterlagen aufgefordert, ihr dabei eine Frist zur Stellungnahme aus ihrem "Aufgabenbereich" gesetzt und auf Antrag der Gemeinde diese Frist später über den Ablauf der Einwendungsfrist hinaus verlängert hat.

2. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung (möglichst) verschont zu sehen, reicht für eine Verletzung der Planungshoheit nicht aus (wie BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.). Es gibt insoweit kein Gebot eines "interkommunalen Lastenausgleichs".

3. Eine Gemeinde kann sich gegenüber einer Planfeststellung auf ein wehrfähiges Recht berufen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen wird.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 1706/03

Verkündet am 06.07.2004

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der BAB A 5 Karlsruhe - Weil am Rhein zwischen Bühl und Achern

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01. Juli 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Große Kreisstadt, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2003 für den sechsstreifigen Ausbau der A 5 Karlsruhe - Weil am Rhein zwischen Bühl und Achern.

Der geplante Ausbau (Bau-km 669+410 bis Bau-km 678+000) soll ohne wesentliche Änderung der Trasse durch Anlage jeweils eines dritten Fahrstreifens auf den Gemarkungen Balzhofen (Bühl), Unzhurst (Ottersweier), Großweier (Achern), Gamshurst (Achern) und Achern erfolgen. Östlich der A 5 ist zwischen dem Campingplatz Achern und der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) ein 2 m hoher Lärmschutzwall mit aufgesetzter, zwischen 3 m und 5 m hoher Lärmschutzwand geplant. Westlich der A 5 sind entsprechende Lärmschutzeinrichtungen für Gamshurst und dessen Ortsteil Litzloch vorgesehen. Anstelle von drei im Planungsabschnitt vorhandenen Parkplätzen (zwei in Fahrtrichtung Karlsruhe und einer in Fahrtrichtung Basel) sollen je Fahrtrichtung je eine neue Parkplatz- und WC-Anlage (künftig: PWC-Anlage) errichtet werden. Beide geplante PWC-Anlagen liegen auf Gemarkung Großweier. Die östliche Anlage soll nordwestlich der Bebauung von Großweier nahe der Brücke der L 87 a (Achern - Unzhurst) über die A 5, die westliche Anlage soll etwa 2 km südlich hiervon unmittelbar neben der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) errichtet werden. An ihrem westlichen Rand sind keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen. Für den Bau der westlichen PWC-Anlage werden Grundstücke der Klägerin in Anspruch genommen. Die Anschlussstelle Achern (Anschlussknoten A 5/L 87) soll umgestaltet werden: Die östliche Zu- und Abfahrt zur bzw. von der A 5 soll künftig südlich (statt bisher nördlich) der L 87 erfolgen. Südlich der L 87 ist ein Radweg geplant. Während der Bauzeit für die Anpassung der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße über die A 5 zwischen Großweier und Gamshurst (Litzloch) sollen eine Behelfsbrücke für Fußgänger und Radfahrer errichtet und der Pkw- und Lkw-Verkehr umgeleitet werden.

Im Planfeststellungsbeschluss werden die vom Vorhabenträger im laufenden Verfahren gemachten Zusagen in der Anlage zusammengefasst und für verbindlich erklärt. Zugesagt hat der Beklagte als Vorhabenträger u. a., die neue Brücke im Zuge der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Großweier und Gamshurst (Litzloch) nicht während der Haupterntezeit (Mai bis September) herzustellen und die während der Bauzeit vorgesehene Notbrücke mit einer Schiebemöglichkeit für Fahrräder auszustatten, ferner, bei der Anschlussstelle Achern einen zusätzlichen Radweg auf der Nordseite der L 87 bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen, sofern das Straßenbauamt Offenburg zustimmt und in einer Vereinbarung eine entsprechende Kostenregelung getroffen wird.

Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Auf Antrag des Landesamts für Straßenwesen vom 21.07.1998 leitete das Regierungspräsidium Freiburg unter dem 05.10.1998 das Planfeststellungsverfahren ein und bat u. a. die Klägerin, den Plan innerhalb von drei Wochen öffentlich auszulegen und die öffentliche Auslegung bekannt zu machen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien und auch in einem Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten und dass die korrekte Bezeichnung des Tages, mit dessen Ablauf die zweiwöchige Einwendungsfrist ende, von entscheidender Bedeutung für den Eintritt des Einwendungsausschlusses sei. Nach Hinweisen zur Berechnung der Einwendungsfrist und der Bitte, Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben würden, unverzüglich nachzureichen, heißt es in dem Schreiben, die Gemeinde werde ferner gebeten, "dabei zu dem Plan aus ihrem Aufgabenbereich ... innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen". Eine etwaige Stellungnahme als untere Straßenverkehrsbehörde sei gesondert abzugeben. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 26.10.1998 um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 31.12.1998. Dieser Bitte entsprach das Regierungspräsidium Freiburg mit Schreiben vom 30.10.1998. Die Planunterlagen lagen u. a. in Achern vom 02.11.1998 bis zum 07.12.1998 öffentlich aus. In der öffentlichen Bekanntmachung hierfür im Acher- und Bühler Bote vom 22.10.1998 war darauf hingewiesen worden, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das sei bis zum 21.12.1998, Einwendungen erheben könne und Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen am 08.01.1999, Stellung. Sie trug u. a. vor: Die westlich der A 5 geplante PWC-Anlage solle, sofern ein Bedarf bestehe, nördlich der Gemarkung Großweier errichtet werden. Durch sie würden 5,5 ha Ackerbauflächen in Anspruch genommen. Dies stelle die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe in Frage. Ingesamt werde auf Gemarkung Großweier eine Fläche von 20 ha für den Ausbau der A 5 beansprucht. Für die PWC-Anlage sei kein Lärmschutz vorgesehen. Insoweit seien aktive Lärmschutzmaßnahmen notwendig. Betroffen sei insbesondere das Wohnbaugebiet "Kleinfeld" in der Ortschaft Gamshurst, ferner der Ortsteil Gamshurst-Litzloch. Gerade nachts sei durch das Anfahren der PWC-Anlage, insbesondere durch Lkw, eine unzumutbare und über den Grenzwerten liegende Lärmbelastung zu erwarten. Der östlich der A 5 für die Ortschaft Großweier vorgesehene Lärmschutz sei nicht ausreichend. Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen seien in nördlicher Richtung bis zur geplanten PWC-Anlage weiterzuführen. Die vorgesehenen Behelfsübergänge allein für Fußgänger und Radfahrer für die Dauer der Erneuerung der Brücken für die Gemeindeverbindungsstraße Gamshurst-Großweier und den weiter nördlich gelegenen Wirtschaftsweg seien nicht ausreichend. Während der Bauzeit bedürfe es einer kraftfahrzeugfähigen Verbindung, sei es durch eine Behelfsbrücke oder durch den Bau einer neuen Brücke. Den Betroffenen sei es nicht zuzumuten, über die gesamte Bauzeit große Umwege in Kauf zu nehmen. Dies betreffe vor allem den landwirtschaftlichen Verkehr. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Obstannahmestelle für die Ortschaft Großweier sich im Ortsteil Litzloch befinde. Eine Umleitung würde das Verkehrsaufkommen im Bereich der Einmündungen der K 5372 in die L 87 erhöhen und die heute gegebene Situation weiter verschlechtern. Eine Radwegverbindung Gamshurst - Fautenbach sei nicht sichergestellt. Die Radfahrer müssten gesichert über die L 87 geführt werden. Die bestehende Radwegverbindung südlich der L 87 sei zu erhalten und im Bereich des geplanten Anschlussastes kreuzungsfrei zu führen. Beidseitige Radwege seien erforderlich. Der Lärmschutz für den Campingplatz bei der Anschlussstelle Achern sei nicht ausreichend.

Am 24. und 25.07.2000 fand der Erörterungstermin in Achern statt. Im Anschluss wurden die Planunterlagen teilweise geändert. Die hiervon betroffenen Träger öffentlicher Belange und Grundstückseigentümer erhielten Gelegenheit, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Die insoweit eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurden am 08.05.2003 in Großweier erörtert.

Am 25.06.2003 stellte das Regierungspräsidium Freiburg den Plan fest.

Die Klägerin hat am 24.07.2003 Klage erhoben. Sie beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 2003 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Gewährung von ergänzendem Lärmschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Sie trägt vor: Sie verlange eine Verschiebung der westlichen PWC-Anlage von Großweier Richtung Norden. Der Bau von zwei neuen PWC-Anlagen auf der Gemarkung Großweier bedeute eine unverhältnismäßig hohe Flächeninanspruchnahme für diesen Ortsteil. Die insoweit bestehenden Belastungen müssten ausgeglichener getragen werden. Eine Verschiebung nach Norden würde diese einseitige Belastung mindern und wäre auch sachgerechter. Würden beide PWC-Anlagen auf gleicher Höhe errichtet, erleichtere dies die Orientierung für den Verkehr. Es entfiele die Unterbrechung der Lärmschutzanlagen mit der Folge, dass Gamshurst und der Weiler Litzloch besseren Lärmschutz erhielten. Der Planfeststellungsbeschluss gehe selbst davon aus, dass diese Anordnung der PWC-Plätze aus technischer Sicht sinnvoller wäre. Er habe marginalen landeskulturellen Belangen den Vorzug gegeben. Demgegenüber heiße es an anderer Stelle im Planfeststellungsbeschluss, dass eine Verschiebung der PWC-Anlagen insgesamt (aus landwirtschaftlicher Sicht) keine Vorteile bringe. Daraus folge, dass aus landeskultureller Sicht eine Verschiebung möglich sei. Auf landwirtschaftliche Gesichtspunkte habe sich der Beklagte erst spät im Verfahren berufen. Noch in der Besprechung am 14.11.2001 habe der Vorhabenträger beide Standorte für gleichwertig gehalten. Dass ein Haupterwerbslandwirt bei Wahl des Alternativstandorts gegenüber der östlichen PWC-Anlage 2,8 ha Fläche zusätzlich abgeben müsse, sei angesichts des Umstands, dass dieser Landwirt insgesamt eine Fläche von 280 ha bewirtschafte, von geringer Bedeutung. Die für die Wahl des Alternativ-Standorts sprechenden Gesichtspunkte seien zu Gunsten einer leichteren Durchsetzbarkeit bei anderen Behörden zurückgestellt worden. Insoweit sei die Abwägung mangelhaft.

Für den Ortsteil Großweier bedürfe es eines durchgehenden Lärmschutzes. Es sei unverständlich, dass die Lärmschutzvorrichtungen in Höhe der Ortsmitte bei Bau-km 675+200 endeten. Sie müssten bis zur östlichen PWC-Anlage fortgesetzt werden, zumindest aber bis zur Überführung des Wirtschaftsweges bei Bau-km 673+900. Mit dem geplanten 2 m hohen Lärmschutzwall und der geplanten 5 m hohen aufgesetzten Lärmschutzwand würden gerade die zulässigen Grenzwerte erreicht. Es sei nicht einsichtig, dass der 7 m hohe Lärmschutz in Höhe der Ortsmitte entfalle und der nördliche Ortsteil ohne jeglichen Schallschutz auskommen müsse. Schallschutz habe auch eine psychische Dimension. Es müsse zumindest geprüft werden, ob nicht durch Anlagen mit mittlerer Höhe über die gesamte Strecke der Grenzwert eingehalten werden könne. Die westlich der A 5 geplanten Lärmschutzeinrichtungen zum Schutz des Ortsteils Litzloch reflektierten den Schall in Richtung Großweier. Es sei völlig unverständlich, dass ihnen gegenüber nicht auch Schallschutzanlagen angebracht würden. Nach einem von ihr aufgestellten Lärmschutzkonzept würde bereits ein Lärmschutzwall von 2 m Höhe eine deutliche Lärmentlastung für Großweier bewirken.

Lärmschutzbelange mache sie nicht nur im Interesse ihrer Bürger geltend. Es seien auch ihre eigenen Rechte betroffen. Sie sei Eigentümerin zahlreicher Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplans "Meiselstraße" in Gamshurst sowie im Gebiet des Bebauungsplanentwurfs "Alter Sportplatz Großweier", der vor kurzem öffentlich ausgelegt worden sei. Bei Unterlassen des begehrten zusätzlichen Lärmschutzes würden diese Grundstücke an Wert verlieren. Im Übrigen sei sie auch Eigentümerin von Grundstücken nahe der A 5, die, beispielsweise im Gemeindewald, der Naherholung dienten.

Während des Abbruchs und des Neubaus der bestehenden Brücke der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Großweier und Gamshurst müsse eine Kfz-fähige Verbindung der Ortsteile aufrecht erhalten werden. Die Unterbrechung dieser wichtigen Verbindungsstraße sei nicht zumutbar. Aktuell seien 311 Kfz/2 h für beide Richtungen (zusammen) gezählt worden. Der als Umleitung vorgeschlagene Anschlussknoten A 5/L 87 gehöre durch seine "Verampelung" bereits heute zu den verkehrskritischen Punkten. Sie fordere deshalb, dass unmittelbar neben der alten Brücke die neue Brücke gebaut und erst dann die alte Brücke abgebaut und die Rampen verlegt würden. Diese Lösung sei nicht teurer als die Errichtung einer später wieder abzubauenden Notbrücke. Ihre Klagebefugnis insoweit ergebe sich daraus, dass sie Straßenverkehrsbehörde sei und als solche die Umleitungen festlegen und die damit verbundenen Anordnungen treffen müsse. Sie sei überdies Trägerin der Straßenbaulast und Eigentümerin der Straße.

Die in der Klageschrift erhobene Forderung einer Zusage einer Entschädigung wegen Überschreitung des zulässigen Nacht-Pegelwerts beim Campingplatz Achern hat die Klägerin nicht aufrecht erhalten (Schriftsatz v. 20.02.2004). Ihr Begehren, unter der Brücke der A 5 über die L 87 auf der Nordseite Raum für einen späteren Radweg zu lassen, hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt, nachdem der Beklagte bestätigt hat, dass der Planfeststellungsbeschluss diesem Anliegen Rechnung trägt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Zulässig sei die Klage nur, soweit die Klägerin die Verschiebung der PWC-Anlage fordere. Soweit es der Klägerin um die Verbesserung von Lärmschutz für Großweier und die Aufrechterhaltung einer Kfz-fähigen Verbindung zwischen Großweier und Litzloch während der Bauzeit gehe, sei sie nicht klagebefugt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie insoweit in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werde. Sie habe nicht dargelegt, inwieweit eine hinreichende konkrete städtische Planung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Insoweit reiche die geltend gemacht Lärmbeeinträchtigung nicht aus. Eine Gemeinde sei grundsätzlich nicht befugt, das Interesse ihrer Bürger an Schutz vor Lärm zu vertreten, auch nicht, wenn es sich um eine flächendeckende Beeinträchtigung handele. Auch die Unterbrechung der Straßenverbindung während der Bauzeit zwischen zwei Ortsteilen berühre keinen rechtlich geschützten Interessenkreis der Klägerin, auch wenn es sich um eine Gemeindestraße handele. Soweit die Klägerin einen zweiten Radweg unter der Brücke bei der Anschlussstelle Achern erstrebe, habe sie kein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die von der Klägerin angesprochenen Belange seien mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

Zu dem von der Klägerin vorgeschlagenen Standort der westlichen PWC-Anlage seien die Träger öffentlicher Belange vom Vorhabenträger ergänzend angehört und ein Behördentermin durchgeführt worden. Der ursprüngliche Standort sei beibehalten worden, da bei einer Verschiebung zwar Flächen mit höheren Bodenzahlen geschont würden, aber in größerem Umfang zusammenhängende Grundstücke von Haupterwerbslandwirten betroffen wären. Dabei handele es sich nicht um lediglich marginale landeskulturelle Belange. Eine Verschiebung der PWC-Anlage brächte lediglich eine Verbesserung von 0,5 dB(A). Im Übrigen seien die maßgeblichen Grenzwerte in Litzloch mit Ausnahme einer Überschreitung der Nachtwerte an zwei Gebäuden um 0,1 dB(A) bzw. 0,3 dB(A) durch die vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen trotz PWC-Anlage eingehalten.

Eingehalten seien die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV auch in Großweier. Zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen bedürfe es nicht. Beim nördlichen Teil von Großweier handele es sich um Mischgebiet. Im südlichen Teil von Großweier seien dagegen allgemeine Wohngebiete vorhanden, die zudem näher zur Autobahn lägen. Dies sei ausschlaggebend dafür gewesen, den aktiven Lärmschutz an der Verbindungsstraße Großweier-Gamshurst (Litzloch) enden zu lassen. Im Übrigen stünden die bei einer Fortführung der Lärmschutzanlagen nach Norden erzielten Verbesserungen in keinem Verhältnis zu den Kosten. Bei einem 2 m hohen Lärmschutzwall würde der Lärmpegel nur um etwa 0,3 dB(A) verringert. Auch ein 4 m hoher Lärmschutz vermindere den Beurteilungspegel nur um 1,4 dB(A). Dem stünden Kosten von etwa 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR gegenüber. Zu Recht habe der Vorhabenträger nicht geprüft, durchgehend Lärmschutzanlagen in einer mittleren Höhe zu errichten. Dies würde bei zahlreichen Gebäuden der näher an der Autobahn gelegenen Wohngebiete zu einer Grenzwertüberschreitung führen, während die erreichbaren Verbesserungen für den nördlichen Teil von Großweier wegen des großen Abstands zur A 5 gering wären. Die zusätzlichen Kosten einer Verlängerung der Lärmschutzeinrichtungen nach Norden wären zudem höher als die bei einer Verminderung der Lärmschutzwandhöhe im Süden erreichbaren Kostenminderungen. Zudem müssten für einen zusätzlichen Lärmschutzwall im Norden in großem Umfang Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden, was wegen der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte im Norden von Großweier nicht gerechtfertigt wäre. Bei einer Verringerung der Lärmschutzwandhöhe im südlichen Bereich auf 5 bis 6 m wäre selbst eine Lärmschutzwallhöhe von 10 m im nördlichen Bereich nicht ausreichend, um die Grenzwerte einzuhalten.

Während der Bauzeit der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier-Gamshurst (Litzloch) seien Umwege für den Kraftfahrzeugverkehr zumutbar, auch wenn dieser über die stark belastete L 87 führe. Für den landwirtschaftlichen Verkehr stehe zudem die Wirtschaftswegbrücke im Norden zur Verfügung. Die Bauzeit der Brücke werde etwa 6 bis 9 Monate betragen. Außerdem seien die Auswirkungen durch die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Zusagen gemindert. Die Errichtung einer neuen Brücke parallel zur alten wäre mit weiteren Eingriffen, zusätzlichem Grunderwerb und Mehrkosten in Höhe von etwa 85.000,-- EUR verbunden.

Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsunterlagen des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des - hilfsweisen - Begehrens, den Beklagten wegen der verbleibenden Lärmbeeinträchtigungen bei dem Campingplatz Achern zur Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach zu verpflichten, zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit sie ihr Begehren, Raum für die Anlage eines weiteren Radwegs nördlich der L 87 unter der Brücke der A 5 freizuhalten, im Blick auf die hierzu vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung nicht weiterverfolgt hat, liegt keine Klagerücknahme vor. Insoweit hat die Klägerin keinen, durch - hilfsweisen - Verpflichtungsantrag geltend zu machenden Planergänzungsanspruch erstrebt; es handelte sich hierbei vielmehr um einen von mehreren Gründen für die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Ziel seiner Aufhebung und der Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens.

Die Klage im Übrigen ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie Eigentümerin von Grundstücken ist, die durch die westliche PWC-Anlage in Anspruch genommen werden. Es erscheint auch nicht bei jeder Betrachtungsweise als ausgeschlossen, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken in Großweier und Gamshurst Anspruch auf die begehrten zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen hat.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und seiner Nichtvollziehbarkeit beanspruchen. Sie hat auch keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn dieser verletzt sie nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind § 17 Abs. 1, Abs. 3a bis 7 FStrG i.V.m. § 72 ff. LVwVfG. Soweit die Planfeststellung auch Änderungen an der L 87 umfasst (vgl. insoweit das Planfeststellungserfordernis nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG), handelt es sich nicht um eine solche selbständiger Art. Ansonsten fände jedenfalls § 78 Abs. 1 LVwVfG Anwendung mit der Folge, dass nur ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG stattfindet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für die Anhörung und Planfeststellung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 FStrG-ZuVO. Verfahrensfehler macht die Klägerin im Übrigen nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für Verstöße gegen die Planung strikt bindende Vorschriften.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Private Belange sind dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie von den Betroffenen geltend gemacht worden sind oder sich ihre Berücksichtigung unabhängig davon aufgedrängt, wenn sie nicht nur geringfügig und wenn sie schutzwürdig sind.

2. Die gerichtliche Kontrolle der fachplanerischen Abwägung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - NVwZ-RR 1996, 68 = UPR 1995, 445).

Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung weiter durch § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt diese Vorschrift eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 = NVwZ 1997, 171). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen auseinander gesetzt hat (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris).

Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums im vorliegenden Klageverfahren schließlich deshalb, weil einer Gemeinde grundsätzlich kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zusteht. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann sie nur begehren, wenn und soweit dieser sie in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Planergänzung kann sie nur verlangen, wenn sie darauf einen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie kann sich nach ständiger Rechtsprechung mit einer Klage nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen ihrer Bürger machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 14.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 126; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 - UPR 1999, 271; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12.99 - UPR 2001, 189 u. Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = NVwZ 2003, 207). Geltend machen kann eine Gemeinde allein eigene Rechtspositionen, etwa solche, die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) ergeben. Dazu gehört die gemeindliche Planungshoheit. Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Eine abwägungsrelevante Position steht einer Gemeinde ferner - unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (im engeren Sinn) - unter dem Blickwinkel des ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 -). Dies gestattet es einer Gemeinde, insbesondere die eigene Infrastruktur und das Gepräge des Orts selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 - 7 C 31.85 - BVerwGE 77, 134 u. Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Abwehransprüche erwachsen aus diesem Recht aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild und die Ortschaft entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Auch unterhalb der Rechtsschwelle bleibende Belange der Gemeinde gehören zum Abwägungsmaterial im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Schließlich gewährt auch ein von der Planung erfasstes Grundstückseigentum der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist. Anders als ein privater planbetroffener Eigentümer kann sie aber keine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268), weil ihr Eigentum nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für öffentliche Planungen vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind. Mit einem erhöhten Gewicht ist das Eigentum einer Gemeinde jedoch dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück kommunale Einrichtungen, etwa einen Bauhof oder einen Kindergarten, betreibt. Rügen kann die Gemeinde insoweit eine Beeinträchtigung dieser Einrichtung, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280), etwa, weil der Schutz vor unzumutbaren Immissionen nicht gewährleistet ist oder weil die Einrichtung von ihrer bisherigen Verbindung zur Straße abgeschnitten wird (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 1.02 - BVerwGE 117, 209 = NVwZ 2003, 613; vgl. zum Ganzen Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41 m.w.N.)

3. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen ist, weil sie sich erst mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen am 08.01.1999, zu dem vom 02.11.1998 bis zum 07.12.1998 in Achern öffentlich ausgelegten Entwurf geäußert hat.

Zu diesem Zeitpunkt war die ab dem Ende der öffentlichen Auslegung am 07.12.1998 laufende Zwei-Wochen-Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG abgelaufen. Auf sie und den danach eintretenden Einwendungsausschluss war gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen hingewiesen worden. Die Hinweise zur Ausschlusswirkung in der öffentlichen Bekanntmachung waren ordnungsgemäß, was Voraussetzung für den Eintritt der Ausschlusswirkung ist (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris). Dass die Planfeststellungsbehörde sich auf eine Ausschlusswirkung im gerichtlichen Verfahren nicht berufen hat, ändert an der von Amts wegen zu beachtenden materiellen Präklusion nichts. Der Einwendungsausschluss gilt auch für die Klägerin als Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Behördenanhörung und die Betroffenenanhörung mit der jeweils unterschiedlichen Präklusionsregelung sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (BVerwG, Urt. v. 27.12.1995 - 11 A 24.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 3; Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30 m.w.N.). Einem Ausschluss der Einwendungen der Klägerin steht deshalb auch nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium sie nicht eigens auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Insoweit oblag es der Klägerin wie jedem anderen Betroffenen, von den Hinweisen in der von ihr veranlassten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen Kenntnis zu nehmen.

In Betracht kommt aber, dass das Regierungspräsidium durch sein Schreiben vom 05.10.1998 an die Klägerin mit der Setzung einer eigenen Frist von vier Wochen zur Stellungnahme aus deren "Aufgabenbereich" und durch die später erfolgte Fristverlängerung über den für den Einwendungsausschluss maßgeblichen Tag hinaus bei der Klägerin den Irrtum erweckt oder bestärkt hat, sie könne sämtliche Einwendungen gegen die Planung sowohl als Trägerin öffentlicher Belange als auch als Trägerin eigener Rechte und Belange innerhalb dieser Frist vortragen. Dafür, dass eine solche Verfahrensweise ungeachtet des Umstands, dass die Verwendung der Begriffe "Aufgabenbereich" und "Stellungnahme" dem Wortlaut der für die Anhörung der Träger öffentlicher Belange geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 3a FStrG entspricht, verfänglich ist, spricht auch, dass der Beklagte nach Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich den einschlägigen Vordruck unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie andere Planfeststellungsbehörden auch (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O.) geändert hat und die Gemeinden nunmehr eigens darauf hinweist, dass sie mit eigenen Rechten und Belangen dem Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG unterliegen und dass sich die zur Stellungnahme gewährte Frist allein auf die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3a FStrG als Träger öffentlicher Belange bezieht. Ob die im vorliegenden Verfahren noch geübte frühere, möglicherweise missverständliche Verfahrensweise zur Folge hat, dass die Klägerin den Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen wie bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = DVBl 2002, 1553) nicht gegen sich gelten lassen muss, kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

4. Das Regierungspräsidium hat bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Belange der Klägerin, soweit sie von dieser geltend gemacht worden sind oder sich aufgedrängt haben, fehlerfrei abgewogen. a) Die Wahl des Standorts für die westliche PWC-Anlage verletzt keine Rechte der Klägerin. Ihr Einwand einer unverhältnismäßig hohen Flächeninanspruchnahme auf Gemarkung Großweier könnte als Berufung auf die Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verstanden werden. Dass diese erheblich eingeschränkt würde, ist nicht erkennbar. Weder wird mit der Errichtung der beiden PWC-Anlagen eine eigene Planung der Klägerin nachhaltig gestört noch werden dadurch wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen. Ein hiervon unabhängiges Recht einer Gemeinde auf eine etwa gleichmäßige Inanspruchnahme von Flächen im Verhältnis zu anderen Gemeinden gibt es nicht. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung (möglichst) verschont zu sehen, reicht für eine Verletzung der Planungshoheit nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.). Es gibt insoweit kein Gebot eines "interkommunalen Lastenausgleichs". Auch der Umstand, dass die Klägerin landwirtschaftlich genutzte Grundstücke am geplanten Standort der westlichen PWC-Anlage hat, erhöht das Gewicht ihrer Belange in der Abwägung nicht wesentlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gerade auf die Nutzung dieser Grundstücke angewiesen ist; insbesondere befindet sich auf ihnen keine gemeindliche Einrichtung, deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt würde. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch geltend gemacht hat, die auf Höhe der westlichen PWC-Anlage fehlenden Lärmschutzvorrichtungen entlang der Fahrbahn führten zu erhöhten Lärmbeeinträchtigungen in der Ortschaft Gamshurst, wo sie im Gebiet des Bebauungsplans "Meiselstraße" Eigentümerin von Grundstücken ist, war dies in die Abwägung nicht einzustellen. Dass auf diesen Wohngrundstücken die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV überschritten würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Klägerin vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Lärmbeeinträchtigung eigener Grundstücke nicht eingewandt.

Geht man davon aus, dass die Belange der Klägerin - wenngleich mit geringem Gewicht - in der Abwägung beachtlich waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14/02 - a.a.O.; vgl. auch, zum erhöhten Gewicht bei der Inanspruchnahme privaten, von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentums, BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393), so ist die Entscheidung des Regierungspräsidiums für den Standort der westlichen PWC-Anlage nicht zu beanstanden. Das Abwägungsgebot bezieht sich zwar auch auf ernsthaft in Betracht kommende Alternativen. Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - a.a.O.). Das Regierungspräsidium hat diesen Anforderungen aber entsprochen. Es hat die Vor- und Nachteile der von der Klägerin vorgeschlagene Alternative, die westliche PWC-Anlage weiter nördlich gegenüber der östlichen PWC-Anlage zu errichten, sowie weiterer Alternativen umfassend geprüft. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verwirklichung des Vorschlags der Klägerin hinsichtlich der Abstände zu den nächsten Rastplätzen noch vertretbar sei und bei den Kosten sogar gewisse Vorteile biete; auch seien die Bodenzahlen am planfestgestellten Standort höher. Das Regierungspräsidium hat jedoch dem Gesichtspunkt Vorrang eingeräumt, dass der vorgeschlagene Alternativstandort in größerem Umfang zusammenhängende Grundstücke von Haupterwerbslandwirten betreffe, die ohnehin Flächen in großem Umfang abtreten müssten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 13 ff.). Dass das Regierungspräsidium damit die Belange der Landwirtschaft fehlgewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat es dabei die Belange der Landwirtschaft nicht als zu hoch eingeschätzt. Allein der Umstand, dass ein betroffener Haupterwerbslandwirt eine Fläche von mehr als 280 ha bewirtschaftet, lässt sein Interesse am Bestand zusammenhängender Flächen nicht als gering erscheinen. Dass sich das Regierungspräsidium damit unter zutreffender Gewichtung der eingestellten Belange für den einen und damit gegen den anderen Standort der westlichen PWC-Anlage entschieden hat, entspricht dem Wesen einer Abwägung; zur objektiven Gewichtigkeit der betroffenen Belange steht dies nicht außer Verhältnis, zumal die Klägerin, wie oben ausgeführt, dem planfestgestellten Standort keine gewichtigen eigenen Interessen entgegenzuhalten vermochte.

Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich ist, dass nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der geplante Standort für die nächste westliche PWC-Anlage im nördlich anschließenden, noch nicht planfestgestellten Planungsabschnitt Bühl - Baden-Baden aufgegeben und so weit nach Süden werden könnte, dass ein Standort für beide Planungsabschnitte ausreicht und damit der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit geändert werden muss. Dies folgt schon daraus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ist. In das ihm zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahren sind die nun von der Klägerin angestellten Überlegungen nicht eingegangen.

b) Fehlerhaft zu Lasten der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht insoweit, als entlang der östlichen Fahrbahn nördlich der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 30 ff, S. 36). Für das Regierungspräsidium bestand kein Anlass, insoweit Belange der Klägerin als Gemeinde in die Abwägung einzustellen. Denn eine Lärmbelastung eigener Grundstücke in dem von solchen Lärmschutzeinrichtungen begünstigten Bereich hatte sie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht geltend gemacht. Nach ihrem Vorbringen ist sie im Norden von Großweier ohnehin nicht Eigentümerin von betroffenen Grundstücken; bei ihren Grundstücken im künftigen Plangebiet "Alter Sportplatz Großweier" sind die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Das Interesse ihrer Bewohner an einem verbesserten Lärmschutz kann sie sich im gerichtlichen Verfahren, wie ausgeführt, nicht zu Eigen machen. Im Übrigen werden auch in diesem Bereich die Lärmgrenzwerte von § 2 der 16. BImSchV eingehalten. Dass die Bewertung dieser unbeplanten Bereiche als Mischgebiete (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) fehlerhaft sei, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit nur geltend gemacht, diese Gebiete entwickelten sich über kurz oder lang zu Wohngebieten. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Schließlich musste das Regierungspräsidium nicht in die Abwägung einstellen, dass die Klägerin Eigentümerin unbebauter (Wald-)Grundstücke nahe der Autobahn ist. Es ist - ungeachtet sich aufdrängender Zweifel an der Eignung dieser Grundstücke für die Erholung - nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Rechtsverletzung der Klägerin ergeben sollte. Im Übrigen hat die Klägerin auch diesen Einwand erst im gerichtlichen Verfahren erhoben.

c) Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums schließlich nicht, soweit sie zur Folge hat, dass die Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) für die Dauer der Bauarbeiten an der neuen Brücke über die Autobahn über sechs bis neun Monate hinweg nicht für Kraftfahrzeuge befahrbar ist. Soweit sich die Klägerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Gesichtspunkte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beruft, macht sie keine eigenen Rechte geltend; denn hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, die gerade nicht im Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gründet (BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O. m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Benutzer der Gemeindeverbindungsstraße zu Umwegen gezwungen werden, etwa dass Landwirte bei einer Benutzung der nördlich gelegenen Wirtschaftswegbrücke nur über Unzhurst nach Gamshurst gelangen könnten, kann von der Klägerin nicht als eine Verletzung eines eigenen Rechts oder Belangs gerügt werden. Dagegen nimmt die Klägerin eine Selbstverwaltungsaufgabe wahr, soweit sie nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu erhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und §§ 44, § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Insoweit kann sie sich auf ein wehrfähiges Recht berufen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, § 73 Rdnr. 65 unter Hinweis auf Bayer. VGH, Urt. v. 23.08.1985 - 11 B 83 A.2163 - BayVBl 1986, 241). Der Senat vermag aber nicht festzustellen, und die Klägerin hat dies im Übrigen gegenüber der Planfeststellungsbehörde auch nicht geltend gemacht, dass die Leistungsfähigkeit ihres Straßennetzes durch die Sperrung der erwähnten Gemeindeverbindungsstraße erheblich beeinträchtigt würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon aus ihrem Hinweis darauf, dass der Verkehr am Anschlussknoten A 5/ L 87 mit einer Lichtzeichenanlage geregelt werde und stark belastet sei, zumal die Sperrung nur während der Bauzeit außerhalb der Erntezeit erfolgen soll und die Verkehrsbedeutung der Gemeindeverbindungsstraße mit nicht wesentlich mehr als 1000 Kfz/Tag in beiden Richtungen vergleichsweise gering ist. Dass dieser Verkehr nicht von der L 87 aufgenommen werden könnte, ist nicht dargetan. Schließlich hat die Klägerin die auf Berechnungen des Planungsbüros gründende Annahme des Regierungspräsidiums, die Vorschläge der Klägerin führten zu erheblichen Mehrkosten, nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz, weil - wie ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit nicht zu ihren Lasten rechtswidrig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück