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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.12.2006
Aktenzeichen: 5 S 1793/05
Rechtsgebiete: VwVfG, WHG, WG, AEG


Vorschriften:

VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1
WHG § 3 Abs. 1 Nr. 6
WHG § 7
WHG § 8 Abs. 3
WHG § 8 Abs. 4
WHG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WG § 15
WG § 16
AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
1. Erfüllt ein Vorhaben (hier: Rutschsanierung eines Hangs) den Tatbestand einer Gewässerbenutzung so ist wegen § 14 Abs. 1 WHG neben der Planfeststellung trotz ihrer Konzentrationswirkung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, welche die Planfeststellungsbehörde erteilt.

2. Zur "Rechtsposition" eines Grundstückseigentümers, der seine private Wasserversorgung über einen Brunnen durch das planfestgestellte Vorhaben beeinträchtigt sieht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 1793/05

Verkündet am 08.12.2006

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung für die Gleis- und Rutschsanierung beim Grauhaldenhof in Rudersberg

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2005 für die Gleis- und Rutschsanierung beim Grauhaldenhof und Böschungssanierung in Bahn-km 18+560 der Tourismusbahn Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim.

Auf der Bahnstrecke Rudersberg - Welzheim stellte die Deutsche Bundesbahn den öffentlichen Personenverkehr im Jahre 1980 aus wirtschaftlichen Gründen ein und betrieb die Strecke nur noch im Güterverkehr sowie im Sonderzugverkehr an Sonn- und Feiertagen. Im Jahre 1988 wurde der Streckenabschnitt als Folge einer Rutschung im Bereich von Bahn-km 12+900 (Grauhaldenhof) für den Bahnbetrieb gesperrt und auf Grund der hohen Sanierungskosten nicht wieder aufgenommen. Mit der Regionalisierung der Wieslauftalbahn übernahm der Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn die Strecke Schorndorf - Rudersberg - Welzheim von der Deutschen Bahn AG. Heute betreibt der Zweckverband - unter Betriebsführung der Württembergischen Eisenbahngesellschaft mbH (WEG) - im öffentlichen Personennahverkehr von montags bis samstags den Streckenabschnitt Schorndorf - Rudersberg-Nord (mit geplanter Verlängerung bis Rudersberg-Oberndorf); an mehreren Sonn- und Feiertagen im Jahr fährt hier der Wieslauftalexpress im Touristikverkehr mit einer Dampflokomotive und historischen Wagen.

Um eine der landschaftlich am reizvollsten erachteten Strecken Württembergs, die als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG geschützt ist, zu erhalten, wurde im Jahre 1998 der Stadt Welzheim und dem Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn ein Konzept zur Reaktivierung des Abschnitts Rudersberg-Nord - Welzheim als Touristikbahn vorgelegt. Unterhaltung und Betrieb sollen durch die Beigeladene (als Pächterin) erfolgen. Diese erhielt antragsgemäß mit Bescheid des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 31.07.2003 die Genehmigung nach § 6 AEG zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur im Personen- und Güterverkehr (befristet bis 31.12.2010).

Voraussetzung für die geplante Reaktivierung der Strecke Rudersberg - Welzheim sind die (bauliche) Wiederherstellung der Bahnübergänge und deren technische Sicherung sowie Maßnahmen am Gleiskörper und an den Bauwerken. Im Hinblick auf die im Jahre 1988 erfolgte (Hang-)Rutschung erstellte das Baugrundinstitut S & P unter dem 15.10.1993 ein "Sanierungsgutachten mit Kostenermittlung", das zu dem Ergebnis kam, dass die kostengünstigste Lösung der Einbau von Tiefensickerungen längs und quer zum Gleiskörper darstelle, mit denen der Rutschkörper entwässert und stabilisiert werde.

Der Planfeststellungsbeschluss sieht neben der Gleissanierung zwischen Bahn-km 12+671 und Bahn-km 13+100 auch eine Rutschsanierung zwischen Bahn-km 12+840 und Bahn-km 12+930 vor: durch Einbau einer gleisparallelen Tiefensickerung bergseits der Trasse auf einer Länge von ca. 90 m, durch Herstellen von 10 Stütz- und Sickerscheiben im Abstand von 7 m unter dem Gleiskörper senkrecht zur gleisparallelen Tiefensickerung und durch Ableitung bzw. Anschluss der Tiefensickerung an die vorhandene Querdole mit Sammelschacht, die in ein Auslaufbauwerk einmündet, an das sich ein bestehender Wassergraben anschließt; dieser ist teilweise (als Flst.Nr. 822) abgemarkt und führt im weiteren Verlauf unvermarkt bis zur L 1080, wo er an einen Muldeneinlauf angeschlossen ist.

Die Kläger sind Eigentümer des auf Grundstück Flst.Nr. 918/1 der Gemarkung Rudersberg-Oberndorf gelegenen "Kirschhaldenhofs", den sie mit ihren fünf Kindern bewohnen. Ferner gehören ihnen die angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. 918/2, 919 bis 923/2 und 959/1.

Das in östlicher Richtung auf Gemarkung Rudersberg-Klaffenbach gelegene Grundstück Flst.Nr. 298 ist zugunsten der Kläger mit einer Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 belastet, welche die Entnahme und Ableitung von (Trink-)Wasser aus der als Brunnen "Herrmann" bezeichneten, im Lageplan (Unterlage 4 Blatt 1) eingetragenen "Quellfassung" gestattet. Dies stellt die ausschließliche Wasserversorgung für den "Kirschhaldenhof" dar.

Zudem sind die Kläger Pächter u.a. einer Teilfläche des auf Gemarkung Rudersberg-Oberndorf gelegenen, im Eigentum des Zweckverbands Verkehrsverband Wieslauftalbahn stehenden Grundstücks Flst.Nr. 950, auf dem sich eine im Jahre 1998 errichtete Schilfkläranlage (in einem Abstand von 2,50 m zur Bahnstrecke) befindet, über die allein die Entsorgung der auf dem "Kirschhaldenhof" anfallenden Abwässer vorgenommen wird.

Die Verkehrserschließung des "Kirschhaldenhofs" erfolgt über einen von der L 1080 abzweigenden und über die Bahnstrecke führenden, bituminös befestigten Feldweg.

Dem Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 14.11.2003 beantragte die Stadt Welzheim namens und im Auftrag der Beigeladenen die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, nachdem mit Screening-Entscheidung vom 04.11.2003 festgestellt worden war, dass auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden können. Mit Schreiben vom 19.11.2003 beteiligte das Regierungspräsidium Stuttgart (als Planfeststellungsbehörde) die Träger öffentlicher Belange. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 15.12.2003 bis 14.01.2004 bei der Stadt Welzheim und bei der Gemeinde Rudersberg zur Einsichtnahme durch jedermann aus.

Mit Schreiben vom 27.01.2004, eingegangen am 28.01.2004, erhoben die Kläger Einwendungen: Es bestehe kein ausreichendes öffentliches Bedürfnis für die Nutzung der Bahnstrecke, da kein öffentlicher Personennahverkehr abgewickelt werden solle, es sich vielmehr bei der geplanten Tourismusbahn nur um eine Spaßveranstaltung handele; Sicherheit über die möglichen Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf den Wasserhaushalt der Umgebung, insbesondere auf den Brunnen "Herrmann", könne nur ein - bisher fehlendes - hydrogeologisches Gutachten geben; die Maßnahmen könnten bei ungünstigen klimatischen Bedingungen und/oder bei einer zu erwartenden Versinterung der geplanten Dränagen mittelfristig auch eine räumlich ausgedehnte Aktivierung des labilen Hangs oberhalb der "Sicherungsstrecke" bis hin zu ihren Grundstücken zur Folge haben; sie befürchteten einen irreparablen Ausfall ihrer Wasserversorgung infolge der vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen, eine irreparable Zerstörung ihrer Kläranlage und eine irreparable Gefährdung ihres - auf instabilem Baugrund stehenden - Wohnhauses durch die Baumaßnahmen und die mit dem regelmäßigen Bahnverkehr verbundenen Erschütterungen sowie eine Beeinträchtigung der Erreichbarkeit des "Kirschhaldenhofs" während der Baumaßnahmen, durch die auch für spätere Zeit der Gemeindeweg zerstört und damit als Zufahrt ungeeignet werde. Kritisiert wurden auch das Sanierungsgutachten und die vom Gutachter verfassten Nachträge: Der Beurteilungshorizont der geplanten Maßnahmen bzw. die prognostizierte Dauer ihrer Wirksamkeit betrage lediglich zehn Jahre; die historische Dimension des gesamten Rutschhanges sei nur unzureichend recherchiert und in ihrer Bedeutung für mögliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen unterschätzt worden; die Tiefe der gegenwärtig aktiven Gleitfläche im gesamten engeren Rutschbereich und darüber hinaus sei nicht exakt ermittelt worden; die Standsicherheitsuntersuchungen erfassten lediglich den Hangabschnitt zwischen der Trasse und der L 1080 und belegten mit angenommenen Rechenwerten für einen wasserfreien Boden eine ausreichende Standsicherheit, daneben aber auch, dass hohe Grundwasserstände im Hang eine Rutschung auslösen könnten; diese Bewertung müsse unbedingt auf den Hang oberhalb der Trasse übertragen werden, der sich im Schichtaufbau und in der Gesamtneigung nicht vom erdstatisch untersuchten Gelände unterhalb der Bahnstrecke unterscheide. Ferner wurden Einwendungen geäußert zum Sanierungsvorschlag mit Entwässerung und zur geplanten Bauausführung.

Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung fand die Erörterungsverhandlung am 27.01.2005 in Rudersberg statt.

Mit Beschluss vom 28.07.2005 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart antragsgemäß den Plan für die Gleis- und Rutschsanierung mit folgenden Maßgaben fest:

III. Nebenbestimmungen:

1. Bahnaufsicht / Eisenbahntechnik:

...

1.7 Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist über den gesamten Sanierungsbereich ein Messprogramm zur Beobachtung der Gleislage und zur weiteren Beobachtung des Rutschungsbereichs anzulegen.

Dem LfB ist zur eisenbahntechnischen Abnahme das Messprogramm und die Nullmessung vorzulegen.

...

1.12 Im Bereich der Hangrutschung "Grauhaldenhof" ist auf Sicht zu fahren.

...

4. Wasserwirtschaftliche Belange:

...

4.12 Die Entwässerungseinrichtungen einschließlich der Dränageleitungen sind wartungsfrei herzustellen, damit sie jederzeit gespült werden können.

...

5. Geotechnische Belange:

...

5.2 Die Sickerschlitze sind abschnittsweise (maximal 8-10 m) im Schutz von Verbauungseinrichtungen herzustellen.

...

5.5 Im Rahmen der Bauausführung und des tatsächlichen Befunds der Untergrundverhältnisses ist im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB), Albertstraße 5 in 79104 Freiburg zu prüfen und zu entscheiden, ob die Längenerstreckung des Quersammlers von der derzeit geplanten 90 m auf ggf. 140 m Baulänge anzupassen ist.

Die Ausschreibung hat eine Massenmehrung von derzeit 90 m auf ggf. 140 m Baulänge zu berücksichtigen.

...

9. Grundstückseigentum und sonstige private Belange:

...

9.3 Soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen "Herrmann" beeinträchtigt wird, ist hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen, ob eine Entschädigung entsprechende Zusage Ziff. 5.15 in Betracht kommt.

...

IV. Zusagen:

Die Antragstellerin hat folgende Zusagen abgegeben.

...

5. Grundstückseigentümer und sonstige private Belange:

5.1 Die Zufahrt über den Gemeindeweg zum Kirschhaldenhof und dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 298 ist auch während der Baumaßnahmen gewährleistet.

...

5.4 Der Baustellentransport erfolgt vom Bahnübergang her auf der Bahntrasse.

5.5 Der Materialtransport entlang der Schilfkläranlage erfolgt nicht per Lkw, sondern mittels gleisfahrbaren Geräten auf der bestehenden Gleistrasse.

...

5.9 Hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 298 wird vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen eine Beweissicherung durch Fotodokumentation durchgeführt.

5.10 Vor Beginn der Maßnahme wird eine umfassende Beweissicherung durch einen vereidigten Gutachter mittels Fotos, Höhenmarken usw. vorgenommen.

Bestandteil der Beweissicherung sind Zufahrtswege, Schilfkläranlage, Gebäude und Nebenanlagen.

...

5.15 Für den Brunnen "Herrmann" wird ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt.

5.16 Sollte der Brunnen "Herrmann" wider Erwarten trocken fallen, ist die Schwäbische Waldbahn GmbH bereit, den Kirschhaldenhof aus Gründen der Versorgungssicherheit auf ihre Kosten an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen.

...

7. Wasserwirtschaftliche Belange:

7.1 Die Einbindung der Sickerschlitze in den angewitterten Gipskeuper bzw. in die wasserführende Schicht ist vorgesehen.

Die tatsächlich erforderliche Tiefe der Schlitze wird bei der Ausführung gemeinsam mit dem Baugrundgutachter vor Ort festgelegt.

In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Mit dem Betrieb der Tourismusbahn von Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim würden eine wichtige Infrastruktureinrichtung zur Förderung eines umweltschonenden Tourismus- und Freizeitverkehrs im Schwäbischen Wald geschaffen und gleichzeitig die beiden Viadukte der denkmalgeschützten Wieslauftalbahn in ihrem Bestand und in ihrer Funktion als Eisenbahnanlage auf Dauer gesichert. Jährlich sei ein Fahrgastaufkommen von 15.000 bis 20.000 Personen zu erwarten. Mangels förmlicher Entwidmung sei die Wieslauftalbahn auch im Streckenabschnitt Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim trotz jahrelanger Unterbrechung des Bahnbetriebs eine bestandsgeschützte Strecke. Die geplanten Maßnahmen könnten die seit altersher vorhandenen Hangbewegungen nicht aufhalten. Der Trassenbereich werde hinsichtlich der Sicherheit des Bahnbetriebs ausreichend stabilisiert, was verhindere, dass die Trasse plötzlich und unerwartet wegrutsche. Alternativlösungen gebe es nicht. - Die Erschütterungen, die beim Betrieb der Tourismusbahn entstünden, seien vom Bestandsschutz der Strecke erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass eine angemessene Grundstücksnutzung schwer und unerträglich beeinträchtigt werde, lägen nicht vor. Für die Reaktivierung des Abschnitts Rudersberg-Nord bis Welzheim werde - wie in der Vergangenheit - eine Achslast von 20 t zugrunde gelegt. - In wasserwirtschaftlicher Hinsicht bestünden keine Bedenken. Vorgesehen sei lediglich die Entwässerung des Rutschkörpers im Bahnbereich. Ziel des Sanierungskonzepts sei es, künftig den Einstau von Niederschlagswasser in die Rutschmassen zu vermeiden und dadurch die Standsicherheit der labilen Geländeformation zu erhöhen. Hierzu seien eine Absenkung des Wasserstands in den Rutschmassen und eine Drainierung der Rutschmassen erforderlich. Die Ziele, einerseits den Rutschhang optimal zu stabilisieren und andererseits die hydrologischen Verhältnisse des Hanges unverändert zu belassen, ließen sich nicht miteinander vereinbaren. Aus heutiger Sicht seien die technischen Voraussetzungen für einen längerfristigen (über zehn Jahre hinausgehenden) Betrieb der Tourismusbahn gegeben. - Auch in geotechnischer Hinsicht bestünden keine Bedenken. Der Gutachter habe die Ursachen der Rutschung im Gleisbereich beim Grauhaldenhof erkundet und wirksame Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen, die für die Wiederaufnahme des Bahnbetriebs erforderlich seien. Es solle verhindert werden, dass witterungsbedingt Wassermengen in den Rutschhang eingestaut würden. Die vorgesehenen Maßnahmen der Längs- und Quersickerungen im Bereich des Gleiskörpers seien so konzipiert, dass die wasserführenden Schichten unter dem Rutschkörper im Gleisbereich erfasst würden. Zwar könne eine Aktivierung des oberen Hangbereichs bei ungünstigen klimatischen Bedingungen nicht ausgeschlossen werden. Doch könne der Gefahr einer Mobilisierung von Rutschmassen im weiteren Umfeld der Gleisanlage dadurch begegnet werden, dass ein geordneter Oberflächenabfluss sichergestellt werde. Nach den gutachterlichen Aussagen und fachbehördlichen Stellungnahmen führten die geforderten weitergehenden (hydrogeologischen) Untersuchungen nicht zu den gewünschten Erkenntnissen hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Auch mit Blick auf entstehende unverhältnismäßige Kosten seien die bisherigen Gutachten und Untersuchungen ausreichend. Der Kirschhaldenhof befinde sich westlich des besonders stark von Kriechbewegungen betroffenen Geländeabschnitts; die bislang bekannten Kriechbewegungen im Bereich des Kirschhaldenhofs seien um den Faktor 10 geringer als in der Kernzone. Eine räumliche Ausdehnung des Rutschbereichs infolge der geplanten Maßnahmen sei nicht zu befürchten. Im Bereich der Rutschung stelle das Fahren auf Sicht kein Problem dar. - Eine Gefährdung des auf instabilem Baugrund stehenden Wohngebäudes der Kläger durch die umfangreichen Baumaßnahmen sei nicht zu befürchten; auf den ursprünglich angedachten Baustellentransport per Lkw sei verzichtet worden. Die Erschütterungen, die beim Betrieb der Tourismusbahn entstünden, seien vom Bestandsschutz erfasst und daher (als zumutbar) hinzunehmen. Die Erreichbarkeit des Kirschhaldenhofs während und nach Abschluss der Bauarbeiten sei gewährleistet. Diese führten nicht zu einem Hangrutsch und damit zu einer Beeinträchtigung der Hofstelle und der angrenzenden Grundstücke der Kläger. Eine Beeinträchtigung oder gar Zerstörung der Schilfkläranlage sei weder im Zusammenhang mit dem Baustellenverkehr, der auf der bestehenden Gleistrasse abgewickelt werde, noch durch den geplanten Bahnbetrieb zu besorgen. Die Kläranlage selbst sei mit einer Teichfolie ausgelegt und stelle somit ein flexibles Bauwerk dar. Ein Ausfall der Wasserversorgung des Kirschhaldenhofs durch Auswirkungen der geplanten (Entwässerungs-)Maß-nahmen auf den Brunnen "Herrmann" sei nicht zu befürchten. Die Sanierungsmaßnahmen beschränkten sich auf den Gleiskörper und bezweckten ausschließlich die Entwässerung und Stabilisierung des Rutschkörpers im Gleisbereich. Eine Absenkung des Hangwasserspiegels sei nicht beabsichtigt und auch nicht zu erwarten. Ein etwa 25 bis 30 m hangabwärts unterhalb des Brunnens angeordneter Sickerschlitz habe bei der relativ geringen Durchlässigkeit der Deckschichten eine Reichweite von wenigen Metern und könne sich daher auf die höher liegenden und von oberhalb gespeisten Quellen nicht auswirken. Die geplanten Entwässerungsmaßnahmen wirkten maximal 10 m hangaufwärts und beträfen somit ausschließlich Wassermengen, die am Brunnen "Herrmann" bereits vorbeigelaufen seien. Das verbleibende geringe Restrisiko und die Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung der Schüttung werde insoweit in Kauf genommen. Auch wenn die Kläger wohl ein altes Wasserbenutzungsrecht hätten, das nach § 123 WG aufrechterhalten bleibe, stelle § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG klar, dass sich daraus kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit ergebe; das Grundeigentum vermittle hierfür keine Anspruchsposition. Da die Kläger nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen seien und sie ihren gesamten Wasserbedarf aus dem Brunnen bezögen, sei bei Ausfall der häuslichen Wasserversorgung oder bei einer Minderung, die den "Mindestwasserbedarf" nicht mehr decke, eine schwere und unerträgliche Betroffenheit zu bejahen. Insoweit werde für den Brunnen ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. Aus den dabei vorgesehenen Pumpversuchen werde man Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Brunnens und zum Einzugsgebiet erhalten; insoweit könnte man auch mit einem hydrogeologischen Gutachten keine metergenaue Abgrenzung erreichen. Über den Ablauf des Arbeitsprogramms seien die Kläger informiert. Aus dem Beweissicherungsverfahren lasse sich eine ausreichende Datengrundlage für die Beurteilung der Auswirkungen der Rutschhangsanierung auf den Brunnen "Herrmann" gewinnen. Für den Fall, dass wider Erwarten eine schwere und unerträgliche Betroffenheit in der Weise auftrete, dass der "Mindestwasserbedarf" der Kläger vorhabenbedingt nicht mehr sichergestellt sei, werde dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt. Insoweit komme primär der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung in Betracht. Die bei der Errichtung eines Ersatzbrunnens entstehenden hohen Kosten für Bohrarbeiten seien mit dem Risiko behaftet, dass u. U. kein Wasser angetroffen werde. Eine weitere Möglichkeit wäre die Nutzung des im Hang zutage tretenden Wassers, wobei für diese Lösung eine hydrogeologische Untersuchung unumgänglich sei. Bei einem Trockenfallen des Brunnens "Herrmann" sei der Anschluss des "Kirschhaldenhofs" an die öffentliche Wasserversorgung aus Gründen der Versorgungssicherheit den anderen Maßnahmen der Ersatzversorgung vorzuziehen. Eine kurzfristige Ersatzversorgung im Rahmen der Bauausführung könne durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens sichergestellt werden.

Gegen den ihnen am 30.07.2005 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 30.08.2005 Klage erhoben und diese am 11.10.2005 begründet.

Sie machen geltend: Da die Stadt Welzheim "namens und im Auftrag" der Beigeladenen die Planfeststellung beantragt habe, fehle es solange an einem rechtswirksamen Antrag, bis die Stadt Welzheim ihre Bevollmächtigung nachgewiesen habe. Die erforderliche Planrechtfertigung sei nicht gegeben, da die Finanzierung des Projekts nicht gesichert sei. Die Planung leide an erheblichen Abwägungsmängeln. Vor dem Hintergrund, dass im Bereich der Hangrutschung nur auf Sicht gefahren werden dürfe, sei ein Verzicht auf die Hangentwässerung und eine Beschränkung auf die Gleissanierung die eindeutig bessere Alternative, da diese mit keiner Gefährdung ihrer Wasserversorgung und ihres Anwesens verbunden und für die Belange des Naturschutzes wie auch in finanzieller Hinsicht für den Vorhabenträger vorteilhafter wäre. Die zum Schutz der Wasserversorgung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorgesehenen Auflagen seien nicht ausreichend. Zwar gehe der Planfeststellungsbeschluss zu Recht von einer schweren und unerträglichen Betroffenheit aus, wenn der Mindestwasserbedarf nicht mehr aus dem Brunnen "Herrmann" sichergestellt sei. Die Bereitschaft der Beigeladen, unter Tragung der Kosten ihr Anwesen an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, falls der Brunnen "Herrmann" wider Erwarten trocken fallen sollte, genüge insoweit aber nicht, da ein "Trockenfallen" etwas anderes sei als das Unterschreiten eines "Mindestwasserbedarfs". In der Planungsentscheidung hätte daher gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG exakt festgelegt werden müssen, wie für letzteren Fall ihre Wasserversorgung bis zu einem (aufwändigen) Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung zu erfolgen habe. Der Planfeststellungsbeschluss lege auch nicht fest, wie und in welchem Umfang die für den Brunnen "Herrmann" zugesagte Beweissicherung durchzuführen sei. Alternativ hätte für den Fall eines Nachlassens der Schüttung zu ihren Gunsten eine Umkehr der Beweislast angeordnet werden müssen. Die Überlegungen der Beigeladenen und ihres Gutachters reichten nicht aus, um längerfristige Auswirkungen der geplanten Hangentwässerung berücksichtigen zu können. Für ihr Anwesen habe die Beigeladene die Durchführung einer Beweissicherung nur hinsichtlich einer Rutschgefahr während der Bauphase zugesagt, nicht auch hinsichtlich der langfristigen Auswirkungen der geplanten Hangentwässerung.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 5 S 1916/06 haben die Kläger (ergänzend) vorgetragen: Selbst wenn man mit der Behörde davon ausgehe, dass sie keinen Anspruch auf Erhalt der bisherigen Brunnenschüttung hätten, sei die Planungsentscheidung rechtswidrig. Wegen der auch nach Meinung der Behörde nicht auszuschließenden Beeinträchtigungen ihrer Wasserversorgung hätte die Möglichkeit von Auflagen oder eines Ausgleichs i. S. von § 8 Abs. 3 WHG geprüft werden müssen. Als möglicher und zumutbarer Ausgleich für den Verlust des Brunnens hätte der Beigeladenen aufgegeben werden müssen, am besten vor Durchführung der Maßnahmen einen neuen Brunnen (als Ersatz) zu erkunden. Demgegenüber würden sie nur auf eine unzureichende Entschädigung verwiesen. Die Entschädigungsregelung sei zu unbestimmt, da sie mit "Trockenfallen" an eine völlig unbestimmte Zustandsbeschreibung der Wasserführung des Brunnens anknüpfe. Die Entschädigungsregelung sei unvollständig, da sie eine Entschädigung für die Kosten des Wasserbezugs nicht vorsehe. Darüber hinaus sei die Entschädigungsregelung undurchführbar, da die Beigeladene rechtlich nicht in der Lage sei, den Kirschhaldenhof an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Die Zusicherung der Beigeladenen stelle insoweit keinen Ausgleich i. S. von § 8 Abs. 3 WHG dar, da sie nicht etwas anderes Gleichwertiges, sondern eine unvollständige Entschädigung erhielten. Der Verweis hierauf sei nur zulässig, wenn das beeinträchtigende Vorhaben aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sei. Das könne bei einem privaten Betrieb der Tourismusbahn nicht angenommen werden, zumal wegen der geringen Ausstattung der Beigeladenen mit Finanzmitteln nicht einmal ein dauerhafter Betrieb sichergestellt sei. Obwohl ihr Wohnhaus erst 1920, also nach Fertigstellung der Bahnstrecke, als Ersatzgebäude für den ursprünglichen, nur wenige Meter entfernt abgerutschten Hof errichtet worden sei, habe die Behörde die Auswirkungen der umstrittenen Maßnahme auf die Standsicherheit ihres Wohnhauses nicht geprüft. Das Gutachten aus dem Jahre 1993 untersuche ausdrücklich nur einen Zeithorizont von 10 Jahren. Gleichwohl seien dessen Erkenntnisse in den Stellungnahmen des Gutachters im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens einfach fortgeschrieben worden, obwohl eine erneute geologische und hydrogeologische Untersuchung des Hangs erforderlich gewesen wäre. Eingriffe in eine geologische Konstellation wie die vorliegende würden immer die Gefahr in sich bergen, dass Rutschungen im Hang entstünden, die weder durch sonstige Baumaßnahmen kontrollierbar noch in ihrem Ausmaß vorhersehbar seien. Ob die bis zur Einstellung des Bahnbetriebs im Jahre 1988 wegen der bis dahin aufgetretenen (leichten) Rutschungen im Hang durchgeführten, kostengünstigen und offensichtlich tauglichen (Auffüll-)Maßnahmen auch für den beabsichtigten Betrieb der Tourismusbahn ausgereicht hätten, sei im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden, obwohl bei einem Unterlassen der Rutschsanierung jegliche negative Auswirkungen auf ihre Grundstücke und ihre Wasserversorgung vermieden würden.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juli 2005 für die Gleis- und Rutschsanierung beim Grauhaldenhof und Böschungssanierung in Bahn-km 18+560 der Tourismusbahn Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim der Schwäbischen Waldbahn GmbH aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die zur Sicherung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung ihres Anwesens sowie des Anwesens selbst erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er trägt vor: Ein rechtswirksamer Antrag auf Planfeststellung liege vor; die Stadt Welzheim sei als Gesellschafterin der Beigeladenen bevollmächtigt gewesen, den Antrag zu stellen. Die Finanzierung des Projekts sei durch verschiedene Zuwendungen sowie durch Eigenleistung der Beigeladenen gesichert. Ein Verzicht auf die Hangentwässerung stelle gegenüber dem planfestgestellten Konzept nicht die vorzugswürdige Alternative dar. Durch die Rutschsanierung verbessere sich die Situation des Hanges insgesamt dergestalt, dass die Gefahr von Rutschungen vermindert werde. Eine Beeinträchtigung des Brunnens bis hin zum Ausfall der Wasserversorgung für das Anwesen der Kläger sei nach Aussage des Gutachters sowie sämtlicher Fachbehörden nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Brunnens hätten die Kläger mangels geschützter Rechtsposition kein Abwehrrecht gegen die geplante Rutsch-sanierung. Gleichwohl sei für den Fall, dass der Mindestwasserbedarf für die Kläger und ihre Familie planbedingt nicht mehr gewährleistet sei, eine schwere und unerträgliche Betroffenheit angenommen und den Klägern eine Entschädigung dem Grunde nach zuerkannt worden. Dies genüge im Rahmen der Planungsentscheidung. Art und Umfang einer etwaigen Entschädigung seien separat in einem nachfolgenden Verfahren festzulegen. Dies beträfe auch die Bohrung nach einem anderen Brunnen. Soweit die Kläger rügten, dass der Umfang des Beweissicherungsverfahrens bezüglich des Brunnens nicht festgelegt worden sei, werde auf das entsprechende Arbeitsprogramm vom 04.02.2005, ergänzt um die beiden Stellungnahmen vom 10.03.2005, verwiesen; hierzu hätten sich die Kläger mehrfach geäußert. Bei einem kurzfristigen Ausfall des Brunnens (im Zuge der Bauausführung) sei eine hinreichende Ersatzversorgung der Kläger durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens sichergestellt. Das Wohngebäude der Kläger sei im Jahre 1920 (als Ersatz für ein abgerutschtes Gebäude) gerade außerhalb der Kernzone des Rutschhangs errichtet worden, so dass schon aus diesem Grunde eine Gefährdung durch die geplante Rutschsanierung auszuschließen sei. Auch am Anwesen der Kläger werde eine Beweissicherung durchgeführt, verbunden mit einem Messprogramm über den gesamten Sanierungsbereich. Die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens - wie von den Klägern gefordert - werde nach Aussagen sämtlicher Fachbehörden keine weiterführenden Erkenntnisse bringen und sei daher auch im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand unverhältnismäßig. Nach Einschätzung aller Fachbehörden werde sich durch die geplante Sanierungsmaßnahme die Standsicherheit des Hangs insgesamt gegenüber dem bisherigen Zustand wesentlich verbessern. Auch der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht habe als Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Bahnbetriebs eine ordnungsgemäße Hangsicherung gefordert. Die von den Klägern vorgeschlagenen, bis zum Jahre 1988 praktizierten Sicherungsmaßnahmen hätten sich gerade als ungeeignet erwiesen, den Rutschhang dauerhaft zu sichern. Sie seien daher keine taugliche Alternative.

Die Beigeladene beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie führt aus: Die Stadt Welzheim sei befugt gewesen, die Planfeststellung zu beantragen. Die Finanzierung des Vorhabens sei abgesichert. Ein Verzicht auf die Rutschsanierung und eine Beschränkung auf die Gleissanierung hätten sich nicht als eindeutig bessere Alternative aufgedrängt, da mit der Planung die Bahnstrecke stabilisiert und verhindert werde, dass die Trasse plötzlich und unerwartet wegrutsche. Selbst wenn es in der Vergangenheit "gut gegangen" sei, müsse dies nicht bedeuten, dass auf eine Hangsicherung verzichtet werden könne. Die verfügten Schutzauflagen seien ausreichend. Für den Brunnen "Herrmann" bestehe durch die Baumaßnahmen keine Gefahr. Das verbleibende geringe Restrisiko und die Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung der Schüttung begründeten keinen Anspruch auf weitere Nebenbestimmungen zum Schutze des Brunnens. Im Übrigen stelle die bestehende Trinkwasserversorgung (durch die Quelle) lediglich eine Chance dar, den häuslichen Wasserbedarf auf diese Weise zu decken. Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass die hydrogeologischen Verhältnisse außerhalb ihrer Grundstücke unverändert blieben. Neben der Zusicherung eines Beweis-sicherungsverfahrens seien für den Fall, dass der Mindestwasserbedarf nicht mehr sichergestellt sei, dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt und zudem die Zusage für verbindlich erklärt worden, das Anwesen der Kläger an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, sollte der Brunnen "Herrmann" wider Erwarten trocken fallen. Dadurch würden die Kläger zusätzlich abgesichert, ohne dass insoweit ein Anspruch bestünde. Welche Maßnahmen ggf. zur Beseitigung eines Wasserversorgungsmangels zu ergreifen bzw. objektiv erforderlich seien, könne ohne Eintritt eines erst dann bestimmbaren Wassermangels nicht entschieden werden. Die Kläger legten nicht substantiiert dar, weshalb für ihr Anwesen planbedingt eine Rutschgefahr bestehen sollte. Zu weiteren kostenintensiven (hydrogeologischen) Erkundungen bestehe keine Verpflichtung.

Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsakten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 5 S 1916/06 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG) zulässigen Klagen haben weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2005 verletzt keine eigenen Rechte der Kläger, so dass weder die begehrte Aufhebung der Planungsentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - oder jedenfalls die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG - noch die angestrebte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über die zur Sicherung der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung sowie des Anwesens der Kläger selbst erforderlichen Maßnahmen in Betracht kommt.

Für das planfestgestellte Vorhaben werden weder die im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke Flst.Nr. 918/1 (mit dem "Kirschhaldenhof"), 918/2, 919 bis 923/2 und 959/1 noch das u.a. von ihnen teilweise gepachtete Grundstück Flst.Nr. 950 (mit der eigenen Schilfkläranlage) noch das Grundstück Flst.Nr. 298, das zugunsten der Kläger mit einem durch Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 gesicherten Recht zur Entnahme und Ableitung von Wasser aus dem Brunnen "Herrmann" belastet ist, in Anspruch genommen (oder dinglich belastet). Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG), sondern nur mittelbar Betroffene können die Kläger keine umfassende Planprüfung verlangen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der geltend gemachte rechtliche Mangel auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade Belange der Kläger als Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).

Als nur mittelbar Planbetroffene können die Kläger danach nicht mit Erfolg einwenden, dass es (verfahrensrechtlich) an einem wirksamen Antrag auf Planfeststellung durch die Beigeladene als Vorhabenträgerin fehle, weil die Stadt Welzheim, die den Antrag namens und im Auftrag der Beigeladenen gestellt habe, nicht die erforderliche Bevollmächtigung nachgewiesen habe (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 - zur Rüge der fehlenden Antragsberechtigung bzw. rechtlichen Existenz des Vorhabenträgers). Ferner können die Kläger nicht die Prüfung verlangen, ob das Vorhaben unter dem Aspekt seiner Finanzierbarkeit - in erster Linie über (bewilligte) Fördermittel - von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 sowie Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 -).

Aber auch mit Blick auf die allein wehrfähigen eigenen Belange der Kläger kann der Senat eine Rechtsverletzung nicht feststellen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der - im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden - Wasserversorgung wie auch hinsichtlich der Abwasserentsorgung und des Wohngebäudes der Kläger selbst.

Soweit die Kläger vorhabenbedingt Beeinträchtigungen ihrer Wasserversorgung über den Brunnen "Herrmann" befürchten, ist von Folgendem auszugehen:

Das planfestgestellte Konzept zur Entwässerung des Rutschkörpers im unmittelbaren Bereich der Bahnstrecke kann zu einer Ableitung von Grundwasser führen. Dies ist auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Schnittzeichnung in der Unterlage 5 Blatt 2 (Detailplan) zu entnehmen, wonach die vorgesehene Tiefensickerung "in wasserführende Schichten einbindet". Mithin ist der (Wasser-)Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG erfüllt. Über die Erteilung der hierfür nach § 2 Abs. 1 WHG erforderlichen Erlaubnis (§ 7 WHG) entscheidet - trotz der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVwVfG - wegen der Sonderregelung des § 14 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde. Die für die vorhabenbedingte Gewässerbenutzung erforderliche Erlaubnis hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende "Ergänzung" des Planfeststellungsbeschlusses erteilt.

Ihre Einwände stützen die Kläger auf § 8 Abs. 3 WHG. Danach darf, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt, und der Betroffene Einwendungen erhebt, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden (Satz 1); ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden, wobei der Betroffene zu entschädigen ist (Satz 2). Ein Recht im Sinne dieser Regelung steht den Klägern jedoch nicht zu.

Weder aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG noch aus dem einfachgesetzlich durch § 905 BGB geschützten Eigentum an dem Grundstück Flst.Nr. 298, auf dem sich der Brunnen "Herrmann" (Quellfassung) befindet, können die Kläger - vermittels der zu ihren Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 - ein Recht herleiten, die Quelle in dem bisherigen Umfang nutzen zu können. Denn das Grundwasser wird vom Grundeigentum nicht umfasst. Vielmehr unterstellt das Wasserhaushaltsgesetz (i. V. m. dem dieses Rahmengesetz ausfüllenden Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg) das ober- und unterirdische Wasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und ordnet es der Allgemeinheit zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 328). In Einklang hiermit bestimmt § 12 Halbs. 1 WG, dass das Grundwasser nicht der Verfügung des Grundeigentümers unterliegt.

Ein Recht der Kläger auf Zufluss von (Grund-)Wasser bestimmter Menge und Güte - wie bisher - ergibt sich auch nicht aus § 123 Satz 3 WG. Danach bleiben die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch tatsächliche Ausübung des Benutzungsrechts nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes begründeten Wasserbenutzungsrechte aufrechterhalten, soweit zu ihrer Ausübung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift rechtmäßige Anlagen vorhanden sind, die vor dem 01.08.1959 errichtet oder begonnen wurden. Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes berechtigte den Eigentümer eines Grundstücks, ohne behördliche Erlaubnis auf seinem Grundstück Zisternen oder Brunnen anzulegen oder in anderer Weise unterirdisches Wasser zutage zu fördern sowie das durch solche Veranstaltungen oder durch Quellen gewonnene Wasser abzuleiten. Eine solche Berechtigung der Kläger - wiederum vermittelt durch die zu ihren Gunsten bestehende Grunddienstbarkeit - hat die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 60) angenommen, da davon auszugehen sei, dass nach Errichtung des Gebäudes ("Kirschhaldenhof") bereits um das Jahr 1920 der Brunnen "Herrmann" auch schon zu dieser Zeit für Zwecke der Trinkwasserversorgung genutzt worden sei. Ob die insoweit von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel berechtigt sind, kann dahin stehen. Denn ein Recht auf einen bestimmten Grundwasserstand oder eine bestimmte Grundwasserbeschaffenheit war auch mit einem - nach § 123 Satz 3 WG aufrechterhaltenen - Wasserrecht nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes nicht verbunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1997 - 8 S 3188/96 - sowie Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Ki-bele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 7 zu § 123 m. w. N.).

Für ein Recht auf Wasserversorgung über den Brunnen "Herrmann" können sich die Kläger auch nicht auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG berufen. Danach ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser u.a. für den Haushalt. Die Vorschrift begründet eine bloße (Nutzungs-)Befugnis des Grundstückseigentümers, durch welche er - bzw. vorliegend wegen der bereits erwähnten Grunddienstbarkeit die Kläger - von der grundsätzlichen Gestattungspflicht der Benutzung des Grundwassers nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG befreit wird. Der Grundeigentümer darf bundesrechtlich das Grundwasser in diesem Rahmen nutzen, solange es vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.11.1992 - 2 CS 92.1869 - NuR 1993, 283 = UPR 1993, 78). Ein Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Grundwassers oder auf einen bestimmten Grundwasserstand gewährt die erlaubnisfreie Benutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG jedoch nicht (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., RdNr. 2 zu § 33). Diese Regelung lässt sich im Verhältnis zu § 3 WHG nicht als Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung deuten, dass erlaubnisfreie Benutzungen schutz- oder vorzugswürdiger wären als erlaubnispflichtige. Der Befreiungsregelung liegen ausschließlich verwaltungspraktische Erwägungen zugrunde. § 33 Abs. 1 WHG betrifft Vorgänge, die in der Regel von geringer wasserhaushaltsrechtlicher Bedeutung sind, im alltäglichen Leben vielfach aber eine erhebliche Rolle spielen. Der Gesetzgeber hält den gemessen am wasserwirtschaftlichen Erfolg großen Aufwand, den die Einbeziehung dieser Benutzungstatbestände in das behördliche Kontrollsystem erfordern würde, für unvertretbar. Es versteht sich daher von selbst, dass diese Entscheidung nichts für die Beantwortung der Frage hergibt, mit welchem Gewicht eine erlaubnisfreie Nutzung in der Kollision mit einer erlaubnispflichtigen Nutzung zu Buche schlägt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359).

Ihre Einwendungen können die Kläger auch nicht auf § 8 Abs. 4 WHG stützen. Danach können die Länder weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen (Satz 1); in diesen Fällen gilt Absatz 3 entsprechend, wobei die Länder bestimmen können, dass die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In Ausfüllung dieser Ermächtigung bestimmt § 15 Satz 1 WG, dass Einwendungen auch erhoben werden können, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf die einem anderen erteilte Befugnis, ein Gewässer zu nutzen, nachteilig einwirkt. Damit lässt die Vorschrift die Erhebung von Einwendungen schon dann zu, wenn lediglich nachteilige Wirkungen für bestimmte Interessen zu erwarten sind, ohne dass ein Recht i. S. von § 8 Abs. 3 WHG betroffen ist. Das führt zu einer Erweiterung des Kreises derjenigen, deren Einwendungen im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. § 16 WG dehnt die Abwehr- bzw. Einwendungsmöglichkeiten nach § 8 Abs. 3 WHG und § 15 WG (i. V. m. § 8 Abs. 4 WHG) auf das Erlaubnisverfahren aus. Als danach zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Befugnis zur Gewässerbenutzung i. S. des § 15 Satz 1 WG gelten neben der Erlaubnis nach § 7 WHG auch das zu Gunsten der Kläger angenommene alte Wasserrecht sowie eine auf § 33 Abs. 1 WHG gestützte (gestattungsfreie) Berechtigung zur Grundwassernutzung (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 56 zu § 8). Nach dem Wortlaut des § 15 Satz 1 WG berechtigt jede nachteilige Einwirkung (der beabsichtigten Nutzung auf die einem anderen zustehende Gewässernutzungsbefugnis) zur Erhebung von Einwendungen. Daraus könnte geschlossen werden, dass auch jede Veränderung (Vermehrung oder Verminderung) der zufließenden Wassermenge zu Einwendungen berechtigt. Ob eine solche Sichtweise mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG in Einklang steht, wonach die Erlaubnis und die Bewilligung "kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit" geben - die Vorschrift gilt nach herrschender Meinung (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 sowie Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 24 zu § 2 m. w. N.) auch für die Fälle, in denen der Wasserzufluss durch künstliche Maßnahmen, insbesondere auf Grund späterer Gestattung einer weiteren Gewässerbenutzung (wie der vorliegend geplanten Tiefensickerung), beeinflusst wird -, kann dahin stehen (verneinend Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 m. w. N.).

Denn nachteilige Einwirkungen auf die Wasserversorgung der Kläger sind nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung zu erwarten. Von einer hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln) hat sich der Senat nicht überzeugen können. Zu den Auswirkungen auf den Brunnen des "Kirschhaldenhofs" heißt es in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 24.07.2003:

"Die Wasserversorgung des Kirschhaldenhofs erfolgt aus einem Brunnenschacht, der aus dem gleichen Höhenbereich sein Wasser bezieht wie die im Lageplan eingetragenen Quellaustritte. Diese Quellen werden durch Wasser gespeist, das an der Basis der Rutschmassen oder Hangschutzdecken, auf dem verwitterten Gipskeuper, von oben zutritt. Ein etwa 25 m bis 30 m weiter hangabwärts, unterhalb des Brunnens, angeordneter Sickerschlitz hat bei der relativ geringen Durchlässigkeit der Deckschichten eine Reichweite von wenigen Metern und kann sich daher auf die höher liegenden und von oben gespeisten Quellen nicht auswirken (anders wäre dies, wenn Sickerschlitz und Quellen/Brunnen in einem nahezu horizontalen und ergiebigen Grundwasserleiter lägen)."

Im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hat der Verfasser der Stellungnahme, Dipl.-Ing. R., ergänzend angegeben, dass die geplanten Entwässerungsmaßnahmen hangaufwärts mit Sicherheit unter 10 m greifen würden; die Entwässerung sei nur lokal und betreffe ausschließlich Wassermengen, die am Brunnen "Herrmann" schon vorbeigelaufen seien; es sei daher nicht zu befürchten, dass der Brunnen beeinträchtigt werde, auch wenn eine Aussage, dass der Brunnen nicht beeinträchtigt werde, mit absoluter Sicherheit nicht möglich sei. Auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, das in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 hinsichtlich der Frage einer Gefährdung des Brunnens durch die geplante Sanierungsmaßnahme noch weitere Datenerhebungen für notwendig erachtet hatte, hat im Erörterungstermin erklärt, dass durch die Baumaßnahme kein Eingriff im oberirdischen Einzugsgebiet des Brunnens erfolge, das hangaufwärts gelegen sei; die geplanten Entwässerungsmaßnahmen erfolgten deutlich unterhalb des Brunnens; diese Maßnahmen seien sicherlich nicht dafür geeignet, dass die Rutschung hangaufwärts so weit entwässert werde, dass der Brunnen trocken falle; sicher sei, dass die geplanten Maßnahmen deutlich unterhalb des Brunnens stattfänden und dieser auf Grund des hydraulischen Gefälles das Wasser von oberhalb beziehen müsse.

Angesichts dieser plausiblen Sachverständigenbekundungen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde zur weiteren Abklärung des "Restrisikos" für eine Beeinträchtigung des Brunnens und damit der Wasserversorgung der Kläger unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht für die Einholung eines umfassenden hydrogeologischen Gutachtens entschieden hat, das nach der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 21.01.2005 angesichts der starken Gliederung des Geländes oberhalb der Bahnlinie und der komplexen hydrogeologischen Verhältnisse mit hohem personellen und finanziellen Aufwand verbunden wäre, ohne dass für die Situation des Brunnens ein konkreter Zugewinn an Erkenntnissen damit verbunden sein müsste. Mit Blick auf das rechtliche Gewicht des Interesses der Kläger an einer Aufrechterhaltung der bisherigen Wasserversorgung und das bleibende "Restrisiko" für eine Beeinträchtigung der Brunnenschüttung begegnet es keinen Bedenken, dass die Behörde in der Planungsentscheidung unter Nr. 5.15 der übernommenen Zusagen der Beigeladenen verfügt hat, für den Brunnen "Herrmann" ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Ein solches hat Diplomgeologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Feststellung vorhabenbedingter Auswirkungen auf den Brunnen "Herrmann" immer für erforderlich gehalten, d. h. auch für den Fall der Erstellung eines (umfassenden) hydrogeologischen Gutachtens, wie dies die Kläger gefordert haben. Inhalt und Umfang des Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen "Herrmann" sind in einem detaillierten Arbeitsprogramm des Baugrundinstituts S & P vom 04.02.2005 festgehalten, wobei sich das Institut in einer Stellungnahme vom 10.03.2005 zu diesbezüglichen Einwendungen der Kläger geäußert hat (Ermittlung und Vergleich des Verbrauchs eines 7-Personen-Haushalts zur Schüttung der Quelle zuzüglich exakter Ermittlung der Brunnenschachttiefe sowie Unterbreitung eines Vorschlags für ein Beweissicherungsverfahren zur Quellschüttung, d. h. der Ermittlung der Schüttung vor, während und nach der Baumaßnahme). Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass verschiedene Punkte bzw. Aspekte des Beweissicherungsverfahrens, wie etwa die Möglichkeit einer zweiten Pumpversuchsstufe, abhängig sind von gefundenen "Zwischenergebnissen". Dass das angeordnete Beweissicherungsverfahren nach Maßgabe des erstellten "Arbeitsprogramms" untauglich wäre oder nicht umgesetzt würde, ist nicht ersichtlich. Es stellt daher keinen Rechtsmangel zu Lasten der Kläger dar, dass sich die Behörde sozusagen "dem Grunde nach" auf die Anordnung der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen "Herrmann" beschränkt und nicht jedes Detail des hierzu erstellten "Arbeitsprogramms" in den "verfügenden" (Auflagen-)Teil der angefochtenen Entscheidung aufgenommen hat.

Mit Blick auf eine nicht auszuschließende Beeinträchtigung der bisherigen Wasserversorgung hat die Behörde unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen eine weitere Regelung getroffen, um den Interessen der Kläger Rechnung zu tragen. Soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen "Herrmann" beeinträchtigt wird, ist hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen, ob eine Entschädigung gemäß Zusage Nr. 5.16 in Betracht kommt. Danach ist die Beigeladene bereit, sollte der Brunnen "Herrmann" wider Erwarten trocken fallen, den "Kirschhaldenhof" aus Gründen der Versorgungssicherheit auf ihre Kosten an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Mit ihren hiergegen erhobenen Einwänden können die Kläger nicht durchdringen.

Mit "Trockenfallen" ist ersichtlich der vollständige Ausfall der Wasserführung des Brunnens gemeint. Dass die Zusage der Beigeladenen nicht auch eine Übernahme der Kosten (Gebühren) des Wasserbezugs enthält, macht diese Regelung mit Blick auf die den Klägern zustehende "Rechtsposition" an der bisherigen - insoweit kostenlosen - Wasserversorgung über den Brunnen "Herrmann" nicht defizitär. Fehl geht auch der Einwand, dass die Regelung undurchführbar sei, da die Beigeladene rechtlich nicht in der Lage sei, den "Kirschhaldenhof" an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Die Zusage IV Nr. 5.16 ist der Sache nach so zu verstehen, dass die Beigeladene die Kläger von den Kosten eines (beantragten) Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg freistellt. Eine weitergehende Sicherung dieses Anspruchs wegen der befürchteten mangelnden Bonität der - von der öffentlichen Hand getragenen - Beigeladenen, die unterkapitalisiert sei, können die Kläger nicht verlangen. Die eventuell anfallenden Anschlusskosten gehören zu den Kosten des Vorhabens. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens (weitgehend über Fördermittel) ausgeschlossen oder nicht gewährleistet werden könnte.

Betroffen wären die Kläger allerdings nicht nur bei einem "Trockenfallen" des Brunnens "Herrmann", sondern auch bei einer Beeinträchtigung der Brunnenschüttung, die sich negativ auf die bisherige Wasserversorgung auswirkte. Diesen Fall will die angefochtene Entscheidung mit der bereits erwähnten Regelung unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen erfassen, wonach, soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen "Herrmann" beeinträchtigt wird, hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen ist, ob eine Entschädigung entsprechend der Zusage unter IV Nr. 5.16 in Betracht kommt. Was eine "Beeinträchtigung" des Brunnens "Herrmann" i. S. dieser Nebenbestimmung ist, erschließt sich in Verbindung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63 f.). Mit "Beeinträchtigung" ist danach gemeint, dass der "Mindestwasserbedarf" für die Kläger und ihre Familie "ursächlich durch das Vorhaben nicht mehr sichergestellt" ist. Für diesen - wider Erwarten eintretenden - Fall wird "dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt". Falls man in der Nebenbestimmung III Nr. 9.3 nicht schon auch die Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach sehen wollte, wäre eine solche - die Beigeladene verpflichtende - Regelung jedenfalls den Ausführungen in der Planfeststellungsentscheidung (S. 63) zu entnehmen, auch wenn es sich hierbei um deren "Begründung" handelt. Auch "hinsichtlich der angesprochenen Varianten" i. S. von III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen sind ergänzend die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63) heranzuziehen. Als "Varianten" einer Entschädigung für den Fall, dass der "Mindestwasserbedarf" für die Kläger und ihre Familie nicht mehr sichergestellt ist, werden erwogen: primär der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, der "grundsätzlich machbar und auch im Hinblick auf die entstehenden Anschlusskosten für die Vorhabenträgerin zumutbar" sei, ferner die Errichtung eines Ersatzbrunnens auf dem Grundstück der Kläger (verbunden mit hohen Kosten für Bohrarbeiten, die zudem mit dem Risiko behaftet seien, dass u. U. kein Wasser angetroffen werde) und schließlich als weitere Möglichkeit die Nutzung des im Hang zutage tretenden Wassers (das allerdings über fremde Grundstücke durch den gesamten Rutschhang herbeigeführt werden müsste, wobei zudem fraglich sei, ob überhaupt sauberes Wasser angetroffen werde, und wofür wohl eine hydrogeologische Untersuchung unumgänglich wäre). Hiergegen hat der Senat nichts zu erinnern.

Ergänzend heißt es in der Planfeststellungsentscheidung (S. 64), dass, sollte der Brunnen "Herrmann" bei Bauausführung trocken fallen, entsprechend der S & P Stellungnahme vom 10.03.2005 eine Ersatzversorgung im Rahmen der Bauausführung durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens kurzfristig sichergestellt werden könne. Auch ohne eine entsprechende "Regelung" im verfügenden Teil der Planungsentscheidung (bei den Nebenbestimmungen unter III oder bei den Zusagen unter IV) geht der Senat von einer entsprechenden Verpflichtung der Beigeladenen gegenüber den Klägern aus, die diese gegebenenfalls einfordern können.

Da von Seiten der Beigeladenen nicht angefochten, kann dahin stehen, ob die - trotz Fehlens einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachteiliger Einwirkungen des Vorhabens auf die bisherige Wasserversorgung - zu Gunsten der Kläger verfügten Auflagen zur Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen "Herrmann" und zur Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach in den genannten gesetzlichen Bestimmungen eine hinreichende Grundlage finden. Jedenfalls sind die Kläger dadurch nicht beschwert und können die Kläger insoweit keine weitergehenden Forderungen stellen.

Im Übrigen ist auch weder das fachplanerische Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu Lasten der Kläger verletzt noch können diese Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG oder insoweit eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung verlangen.

Die Kläger sehen vorhabenbedingt auch den Betrieb und die Funktionsfähigkeit ihrer Schilfkläranlage (zur Entsorgung der auf dem "Kirschhaldenhof" anfallenden Abwässer) gefährdet, die sie im Jahre 1998 auf dem teilweise gepachteten Grundstück Flst.Nr. 950 errichtet haben. Insoweit können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen gegenüber bei einem Gespräch mit der Genehmigungsbehörde im Jahre 1997 erklärt worden sei, dass hier niemals mehr eine Bahn fahren werde, und sie deshalb die Anlage bis auf 2,50 m an die Trasse herangerückt hätten, während sie sonst einen größeren Abstand (ca. 3,50 m) eingehalten und ein anderes Fundament angelegt hätten. Denn eine Entwidmung der - seit 1988 nicht mehr betriebenen - Bahnstrecke ist nicht erfolgt. Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs der Tourismusbahn ist daher dem Grunde nach "bestandsgeschützt", was auch den Einwand der Kläger entkräftet, dass es sich im Bereich der Trasse nicht um gewachsenen Boden, sondern um Gelände handele, das beim Bahnbau im Jahre 1908 aufgefüllt worden sei. Vorhabenbedingte Erschütterungswirkungen machen reale Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur erforderlich, wenn die vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht wird und gerade dadurch für Betroffene eine unzumutbare Belastung eintritt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71). Dies gilt auch, soweit erschütterungsbedingt Setzungen im Bereich der Kläranlage befürchtet werden, die zudem nicht aus Bauteilen besteht, die Eisenbahnverkehrslasten aufnehmen. Der geplante Betrieb der Tourismusbahn wird jedoch nicht über den bisher zulässigen - auch Güterverkehr erfassenden - Bahnbetrieb mit Achslasten bis 20 t hinausgehen. Da nach der Zusage IV Nr. 5.4 der Baustellentransport vom Bahnübergang her auf der Bahntrasse erfolgt und nach der Zusage IV Nr. 5.5 der Materialtransport entlang der Schilfkläranlage nicht per Lkw, sondern mittels gleisfahrbaren Geräten auf der bestehenden Gleistrasse vorgenommen wird, sind auch infolge des Baustellenverkehrs keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu befürchten. Gleichwohl ist nach der Zusage IV Nr. 5.10 auch hinsichtlich der Schilfkläranlage vor Beginn der Maßnahme eine umfassende Beweissicherung durch einen vereidigten Gutachter mittels Fotos, Höhenmarken usw. vorzunehmen.

Auch für den "Kirschhaldenhof" selbst sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten, welche die Kläger unzumutbar belasteten. Soweit solche Beeinträchtigungen auf Grund des beabsichtigten Betriebs der Tourismusbahn und / oder auf Grund des Baustellenverkehrs befürchtet werden, kann auf die Ausführungen zur Schilfkläranlage verwiesen werden. Hinzu kommt in tatsächlicher Hinsicht, dass der nach Aufnahme des Bahnbetriebs im Jahre 1920 errichtete "Kirschhaldenhof" seither durch den jahrzehntelangen Bahnverkehr - bis zu dessen Einstellung im Jahre 1988 - offensichtlich weder gefährdet noch sonst beeinträchtigt worden ist.

Die ist auch nicht auf Grund der planfestgestellten Baumaßnahme selbst - und dadurch ausgelöster Rutschungen - zu befürchten. Die vom Baugrundinstitut S & P im Auftrag der Stadt Welzheim vorgenommene technische (ingenieurgeologische) Erkundung und Kartierung des Rutschhangbereichs - unter Verwendung von Unterlagen, die die Deutsche Bundesbahn zur Verfügung gestellt hat - kommt nach dem "Sanierungsgutachten mit Kostenermittlung" vom 25.10.1993 zu dem Ergebnis, dass die Rutschungen in diesem Hangbereich überwiegend auf starke Anstiege von Grundwasser als Folge extrem hoher Niederschlagsereignisse zurückzuführen sind. Es konnten aussagekräftige geologische Geländeschnitte konstruiert werden (Anlagen 3.1 bis 3.2), aus denen der Umfang der Rutschung und die Tiefenlage des Gleithorizonts ersichtlich sind. Das auf den durchgeführten Baugrundaufschlüssen basierende Sanierungskonzept zur Stabilisierung der rund 5 m mächtigen Rutschmassen des Hangs sieht - nicht reine (technische und kostspielige) Stützmaßnahmen, sondern - Maßnahmen vor, die durch Entwässerung des Hangs ein Ansteigen des Grundswassers auf ein kritisches Maß verhindern. Im Bereich der Rutschung handelt es sich um Grund- und Sickerwasser, das sich an der Basis der Rutschmassen auf dem stark verwitterten und wasserstauenden Gipskeuper hangabwärts bewegt (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003). Die bisher aufgetretenen Rutschungen lassen sich rechnerisch nur bei weitgehendem Einstau der Rutschmassen mit eingedrungenem Niederschlagswasser nachvollziehen; einen derartigen Einstau künftig zu vermeiden, ist Teil des Sicherungskonzepts (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 31.03.2004). Die Tiefenlage der Längs- und Querschlitze ist so konzipiert, dass die wasserführenden Schichten des Gleithorizonts unter dem Rutschkörper erfasst werden. Durch einen gleisparallelen Sickerschlitz bergseits der Trasse wird eine standsicherheitsgefährdende Wassersättigung der Rutschmassen bis zur Geländeoberfläche infolge anhaltender Niederschläge vermieden; in niederschlagsarmen Zeiten wird Wasser nur an der Basis der Rutschmassen in geringem Umfang dem Sickerschlitz zulaufen und abgeführt werden; darüber hinaus soll durch die stützende Wirkung von Stütz- und Sickerscheiben der Gleisbereich stabilisiert werden (vgl. die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003).

Die Tauglichkeit und Funktionsfähigkeit des planfestgestellten (Entwässerungs-)Konzepts zur Stabilisierung des Rutschhangs wird von den Klägern nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Das Referat 52 (Wasserwirtschaft) des Regierungspräsidiums Stuttgart hat in seiner Stellungnahme vom 18.10.2004 die Eignung der geplanten Baumaßnahme "in bodenmechanischer Hinsicht zu einer Stabilisierung des Hangs" bestätigt. Und auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat sich in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 dahingehend geäußert, dass die geplante Sicherungsmaßnahme bei sachgemäßer Ausführung und ausreichender Tiefe zu einer Stabilisierung und partiellen Entwässerung im Nahbereich der Gleisanlagen führen werde, so dass das Risiko neuerlicher Rutschungen verringert und die Standsicherheit im Nahbereich der Gleisanlagen erhöht würden. Ergänzend hat Dipl.-Geologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der abschnittsweisen Durchführung der Sicherungsmaßnahme - wie dies in der Zusage IV Nr. 2.1 festgelegt ist - bereits der erste Schlitz, der in der Mitte gesetzt werde, stabilisierend wirke. Auf die Funktion der Schotterschlitze, auch als "Stützkörper" zu dienen, hat auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hingewiesen.

Der "Kirschhaldenhof" liegt außerhalb des - zu sanierenden - Rutschhangs. In der Stellungnahme des Baugrundinstituts vom 31.03.2004 heißt es, dass sich der Umfang der Rutschung anhand der Erkundung durch Bohrungen und Schürfe der Deutschen Bundesbahn (1988) und des eigenen Büros (1993) sowie anhand einer Luftbildauswertung eingrenzen lasse; in West-Ost-Richtung beginne die Rutschscholle bei km 12+823 und ende in Trassenachse bei km 12+933; während die beiden Anfang des letzten Jahrhunderts anscheinend wegen Rutschungen aufgegebenen Höfe jeweils am Rande dieser Rutschzone gelegen hätten, treffe dies für den als Ersatz des Grauhaldenhofs errichteten "Kirschhaldenhof" nicht zu. Im Sanierungsgutachten 1993 ist u.a. die "Schichtenfolge der Kernbohrung" im Bohrpunkt BK 1 (Anlage 2.1.1) und im Bohrpunkt BK 2 (Anlage 2.1.2) dargestellt. Während beim weiter östlich gelegenen Bohrpunkt BK 2 (etwa bei Bahn-km 12+852) zwischen dem Gleisschotter und dem stark verwitterten Gipskeuper eine ca. 3,50 m mächtige Rutschmasse angesiedelt ist, fehlt eine solche gänzlich beim westlich gelegenen Bohrpunkt BK 1 (etwa bei Bahn-km 12+808). Auch aus dem geologischen Geländeschnitt (Anlage 3.2) ergibt sich, dass der Bereich "Rutschmassen" bereits (wenig) östlich des Bohrpunkts BK 1 endet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat Dipl.-Geologe Dr. B. diesen Befund nochmals bekräftigt und ist der Befürchtung der Kläger zu einer Ausdehnung des Rutschhangs in westlicher Richtung über den Bohrpunkt BK 1 hinaus und damit in Richtung auf ihr Wohnanwesen plausibel unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass Rutschungen nicht seitwärts, sondern immer senkrecht erfolgten; von diesem so begrenzten (eigentlichen) Rutschbereich seien die Kriechbewegungen im Hangbereich außerhalb der Rinne zu unterscheiden, wie sie etwa auch im Messpunkt bei Bahn-km 12+671 (am Bahnübergang) mit einer Kriechgeschwindigkeit von weniger als 1 cm pro Jahr festgestellt worden seien; diese Kriechbewegungen seien jedoch auf den tonigen Untergrund zurückzuführen und eine gänzlich eigenständige Erscheinung gegenüber dem - zu sanierenden - Rutsch, der durch eine Senkenform (mit Rutschmassen) gekennzeichnet sei (vgl. auch den bereits erwähnten geologischen Geländeschnitt in Anlage 3.2 des Sanierungsgutachtens 1993). Angesichts dieses sachverständig hinreichend gesicherten Befunds sieht der Senat keine Veranlassung, entsprechend dem hilfsweisen Beweisantrag der Kläger ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass sich das Gebäude der Kläger innerhalb des Rutschhangs befinde und dass durch die bisherigen Probebohrungen der Gutachter S & P die Ausdehnung des Rutschhangs nicht zutreffend ermittelt werden könne.

Unter Hinweis auf III Nr. 1.13 und Nr. 4.10 bis 4.13 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss geht die Behörde in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die geplanten Entwässerungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung auch auf Dauer funktionieren und keinen Hangrutsch hervorrufen werden, der zu einer Beeinträchtigung der - zudem entfernt gelegenen - Hofstelle der Kläger führen könnte. Das Referat 52 des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich in der Stellungnahme vom 18.10.2004 dahingehend geäußert, dass eine räumliche Ausdehnung des Rutschbereichs in Folge der Maßnahme nicht zu befürchten sei. Auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 die geplanten Sanierungsmaßnahmen so eingeschätzt, dass sie insgesamt zu einer Verbesserung der momentanen Verhältnisse für den "Kirschhaldenhof" führen würden.

Zum "Einfluss der Bauarbeiten selbst" wird in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 31.03.2004 plausibel ausgeführt, dass nur bei deren unsachgemäßer Ausführung das Risiko besteht, dass lokal eine Rutschung ausgelöst wird; dies auszuschließen ist Aufgabe der Planung und Ausschreibung sowie der Bauüberwachung. Entsprechend den vorgeschlagenen Einschränkungen wird unter den Zusagen IV zum Planfeststellungsbeschluss verfügt, dass das Zurückverlegen des Gleises in die ursprüngliche Lage nicht vorgesehen ist, vielmehr das Gleis im Sanierungsbereich neu trassiert wird (Nr. 5.13); die Arbeiten werden abschnittsweise durchgeführt, wobei der genaue Bauablauf bei der Ausführungsplanung bzw. der Ausschreibung festgelegt wird (Nr. 5.14); auch die Sanierungsmaßnahme wird abschnittsweise durchgeführt (Nr. 2.1). Nach III der Nebenbestimmungen sind die Sickerschlitze abschnittsweise (maximal 8 - 10 m) im Schutz von Verbauungseinrichtungen herzustellen (Nr. 5.2) und der Gleisschotter im Rahmen der Sanierungsmaßnahme abschnittsweise entsprechend den Abschnitten für die Herstellung der Längs- und Quersickerung abzutragen (Nr. 5.3).

Ein "Heranrücken" der geplanten Baumaßnahme an ihr Wohngebäude müssen die Kläger nicht befürchten. Zwar heißt es unter III Nr. 5.5 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss, dass im Rahmen der Bauausführung und des tatsächlichen Befunds der Untergrundverhältnisse zu prüfen und zu entscheiden ist, ob die Längenerstreckung des Quersammlers von den derzeit geplanten 90 m auf ggf. 140 m Baulänge anzupassen ist. Eine solche Verlängerung der Baumaßnahme bedürfte jedoch einer ergänzenden Planungsentscheidung, wie auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, und könnte nicht allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden.

Schließlich können die Kläger nicht als eindeutig vorzugswürdige - weil auch kostengünstigere - Alternative einwenden, völlig auf die vorgesehene Baumaßnahme (zur Hangentwässerung) zu verzichten und sich auf die - ebenfalls planfestgestellte - Gleissanierung zu beschränken, von der keinerlei Gefährdung, insbesondere für ihre Wasserversorgung über den Brunnen "Herrmann", ausgehe. Zwar ist richtig, dass nach III Nr. 1.12 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss im Bereich der Hangrutschung auf Sicht zu fahren ist. Diese weitere "Vorsichtsmaßnahme" lässt jedoch die umstrittene Baumaßnahme nicht als entbehrlich erscheinen, so dass sie sich wegen der von den Klägern befürchteten Auswirkungen als unverhältnismäßige Belastung und damit als abwägungsfehlerhaft erwiese. Die Planung zielt auf eine Stabilisierung im Nahbereich der Gleisanlage, um so deren Standsicherheit zu erhöhen und das Risiko neuerlicher Rutschungen zu verringern. Gemessen an dieser legitimen Zielsetzung stellt ein Unterlassen der geplanten Rutschsanierung (sozusagen als Null-Variante) keine echte Alternative dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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