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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.08.2005
Aktenzeichen: 5 S 2363/04
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 29 Abs. 1 Satz 1
BauNVO § 11 Abs. 3
1. Bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche eines bereits großflächigen und auch bisher schon die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auslösenden Lebensmittelsmarkts von 748 m² auf etwa 1000 m² können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden.

2. Wird ein Lebensmittelmarkt, der bereits jetzt großflächig ist und die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO überschreitet, lediglich erweitert, begründet dies für sich noch keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen (im Anschluss an Senatsurt. v. 22.07.2004 - 5 S 1205/03 -).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

verkündet am 12.08.2005

5 S 2363/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Albers und Schenk auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. September 2004 - 2 K 2990/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die eine Lebensmitteleinzelhandelskette (Discounter) betreibt, begehrt eine Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. 9108/3 der Gemarkung der Beklagten einen mit Bescheid vom 12.01.1996 nebst Änderungsbescheid vom 13.03.1996 genehmigten Verkaufsladen mit einer (laut Bauantrag) Verkaufsfläche von 748 m², einer Geschossfläche von 1.293 m² und 158 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Altgefäll, Ausschnitt Südwest" vom 02.02.1982 i. d. F. der Änderungssatzung vom 04.07.1989. Der Bebauungsplan weist an dieser Stelle als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet aus. In § 2 Nr. 1 der sich auf mehrere Bebauungspläne erstreckenden Änderungssatzung werden die Flächen einzelner Flurstücke als eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß §§ 8 und 1 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. In § 2 Nr. 2 der Änderungssatzung heißt es, dass die übrigen im Geltungsbereich der Änderungssatzung bisher festgesetzten Gewerbegebietsflächen Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO in der Fassung vom 19.12.1986 sind. In § 2 Nr. 3 der Änderungssatzung ist bestimmt, dass im Gewerbegebiet sowie im eingeschränkten Gewerbegebiet Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe unzulässig sind, welche gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO i. d. F. vom 19.12.1986 nur in Kerngebieten und gesondert festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Ferner wird ausgeführt, dass es sich nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung der Änderungsverordnung 1986 hierbei um Betriebe mit in der Regel mehr als 1.200 m² Bruttogeschossfläche handelt.

Das Plangebiet ist Teil des Gewerbegebiets "Altgefäll", das im Osten der Gemarkung der Beklagten an der Wurmberger Straße (L 1135) liegt und im Wesentlichen von Wald und Freiflächen umgeben ist. Nach Osten schließt sich entlang der Wurmberger Straße (L 1135) die bandförmige "Hagenschießsiedlung" an. Westlich des Gewerbegebiets befinden sich der in den siebziger Jahren entstandene Stadtteil Haidach. In dessem einige hundert Meter südlich der Wurmberger Straße gelegenen Zentrum gibt es zwei Lebensmittelmärkte, von denen einer 450 m² Verkaufsfläche, der andere 800 m² Verkaufsfläche aufweist, daneben Bäckereien, Metzgereien und einen Getränkemarkt. An der Kreuzung Wurmberger Straße/Haidachstraße/Graf-Leutrum-Straße steht seit einigen Jahren ein von einer Lebensmittelmarktkette errichtetes Gebäude leer, in das nach den Vorstellungen des Bauherrn ein Lebensmittelmarkt einziehen sollte, wozu es nach der Übernahme dieser Kette durch einen Einzelhandelskonzern nicht gekommen ist. Nach den Vorstellungen der Beklagten soll hier wieder ein Lebensmittelmarkt angesiedelt werden. Zwischen Haidach und der nahe dem Stadtzentrum gelegenen Südoststadt, zu dem das Gebiet "Au" gehört, wo es einen Lebensmittelmarkt gibt, liegt der im Laufe des letzten Jahrhunderts nach und nach bebaute Ortsteil Buckenberg, in dem es keine Lebensmittelmärkte und kein eigentliches Zentrum gibt. Auch im Hinblick hierauf werden die Stadtteile Haidach und Buckenberg auch unter dem Namen Buckenberg zusammengefasst. Insgesamt leben hier etwa 13.700 Einwohner.

Unter dem 29.11.2002 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des Verkaufsladens auf eine Verkaufsfläche von 987,64 m² und eine Geschossfläche von 1.564,35 m² mit 157 Stellplätzen. Mit Bescheid vom 10.07.2003 lehnte die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, es seien weder betriebliche noch städtebauliche Besonderheiten ersichtlich, welche die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten. Die Klägerin erhob am 22.07.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2003 zurückwies.

Die Klägerin hat am 07.10.2003 Klage erhoben. Mit Urteil vom 09.09.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Vorhaben handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, da seine Verkaufsfläche deutlich mehr als 700 m², nämlich unter Berücksichtigung der Flächen für den Windfang, die Kassenzone und den Kassenvorraum 1.014 m² betrage. Bei einer Geschossfläche von 1.564 m² sei auch die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m² deutlich überschritten. Es bestünden keine betrieblichen und städtebaulichen Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür, dass es zu keinen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO käme. Liege keine atypische Situation insoweit vor, erübrige es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs unter Umständen durch eine Beweisaufnahme zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise "ausgehebelt". Eine Atypik begründende betriebliche Situation liege nicht darin, dass die geplante Erweiterung der kundenfreundlicheren Präsentation des bestehenden Warenangebots bei Optimierung interner Betriebsabläufe, nicht aber der Sortimentserweiterung dienen solle. Allein der Umstand, dass der Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts mit seiner erstmals genehmigten Geschossfläche nicht mehr auskomme, reiche für die Annahme einer betriebsbedingten Atypik nicht aus. Die Verkaufsfläche betrage auch nicht wesentlich weniger als zwei Drittel der Geschossfläche, was nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 auf betriebliche Besonderheiten hinweisen würde. Es bestehe ferner keine atypische städtebauliche Situation. Insbesondere sei der Stadtteil Buckenberg/Haidach mit etwa 13.700 Einwohnern im Lebens- und Genussmittelsektor nicht unterversorgt, wobei die Filiale der Klägerin im Gewerbegebiet "Altgefäll" in ihrem jetzigen Umfang mit zu berücksichtigen sei. Versorgt würden die Bewohner von Buckenberg/Haidach zudem auch von einem in der Südoststadt ("Au") liegenden Lebensmittelmarkt. Dass die Klägerin zweimal wöchentlich Aktionsware aus nahezu allen Sparten des Einzelhandels anbiete, begründe gleichfalls keine abweichende städtebauliche Situation. Denn die Bevölkerung vermöge ihr Kaufverhalten bei konkretem Bedarf nicht an diesen Aktionsverkäufen auszurichten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans "Altgefäll". Denn eine solche Befreiung würde Grundzüge der Planung berühren. Das Urteil wurde der Klägerin am 28.09.2004 zugestellt.

Die Klägerin hat am 30.09.2004 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 24.11.2004 begründet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. September 2004 - 2 K 2990/03 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Sie trägt vor: Es dürfte außer Frage stehen, dass der entstehende Lebensmittelmarkt großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sei. Wegen der Geschossfläche von 1.564 m² sei auch von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auszugehen. Die Regelvermutung greife hier jedoch nicht ein. Der Markt werde sich insbesondere seinem Umfang nach allenfalls unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken, obwohl die Grenze von 1.200 m² überschritten sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden hierfür hinreichende Anhaltspunkte. Diese setzten eine atypische Fallgestaltung voraus. Eine solche sei bei betrieblichen Besonderheiten oder einer abweichenden städtebaulichen Situation gegeben. Der betriebliche und städtebauliche Regelfall sei dadurch gekennzeichnet, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb an einem nicht als wohnungsnah zu bezeichnenden, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto gut zu erreichenden Standort liege und auf großer Fläche ein breites Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereithalte sowie die vorhandenen oder geplanten, städtebaulich eingebundenen Einzelhandelsstandorte gefährde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Ortsteil Buckenberg werde gegenwärtig ausschließlich von den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in Haidach und von ihrem Lebensmittelmarkt im Gewerbegebiet "Altgefäll" versorgt. Dies präge die gegenwärtige städtebauliche Situation. Es könne offen bleiben, ob insoweit auch der Lebensmittelmarkt in der Südoststadt ("Au") zu berücksichtigen sei. Jedenfalls sei die Vorprägung der städtebaulichen Situation auch durch ihren Markt erheblich. Dessen Erweiterung führe zu keiner wesentlich anderen städtebaulichen Situation. Dies könne nicht mit der Erwägung verneint werden, dass für die städtebauliche Beurteilung das erweiterte Vorhaben als Ganzes maßgeblich sei. Nur wenn eine Erweiterung sich messbar verstärkt auf die städtebauliche Situation auswirke, sei sie unzulässig. Ob etwas anderes zu gelten habe, wenn die Erweiterung zu einem Qualitätssprung führe, indem aus einem Nachbarschaftsladen ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb werde, könne dahinstehen. Ein solcher Fall liege nicht vor. Denn ihr Markt sei mit einer Verkaufsfläche von 748 m² schon jetzt großflächig. Das Vorhaben liege zwar in einem Gewerbegebiet, sei aber wohnortnah und gut erreichbar. Es sei für die Einwohner von Buckenberg auch ohne Pkw gut zu erreichen, entweder zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die betriebliche Besonderheit liege darin, dass das Vorhaben ausschließlich dazu diene, die innerbetrieblichen Abläufe bei der Belieferung des Verkaufsraums zu optimieren und die Präsentation der Waren kundenfreundlicher zu gestalten. Das Warenangebot werde nicht vergrößert. Es würden in ihrem Markt mit Ausnahme der Sonderaktionen nur Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs verkauft. Es werde deshalb keinen höheren Umsatz und damit keinen Kaufkraftabfluss zu Lasten der Einzelhandelsgeschäfte geben, die Buckenberg versorgten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Stadtteil Buckenberg sehr groß und nach den heutigen Bedürfnissen der Bevölkerung nicht ausreichend versorgt sei. - Damit sei die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt und es sei zu prüfen, ob das Vorhaben zu Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO führe. Diese Frage sei zu verneinen. - Zumindest stehe ihr eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 2 Nr. 3 der Änderungssatzung zu, weil das Vorhaben nicht zu Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO führe. Wenn einem erweiterten Markt keine andere Bedeutung zukomme als dem bestehenden, berühre eine Befreiung die Grundzüge der Planung nicht. Eine entsprechende Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei städtebaulich vertretbar. Einer ihr günstigen Ermessensentscheidung stünden keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Eine atypische, die Regelvermutung von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO entkräftende Situation liege nicht vor. Dass das Vorhaben einen vorhandenen Markt nur erweitere, begründe keine städtebauliche Besonderheit. Die städtebauliche "Vorbelastung" könne nicht als "Bonus" gewertet werden. Es handele sich um keinen integrierten, zentralen Standort. Es lägen auch keine betrieblichen Besonderheiten vor. Der Markt der Klägerin verfüge bereits jetzt über eine hohe Flächenproduktivität und biete preisgünstig neben Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs in regelmäßigen Sonderaktionen (zweimal die Woche) wechselnde zentrenrelevante Sortimente (Computer, Elektronikartikel, Bekleidung, Schuhe, Schreibwaren, Kinder- und Sportartikel, Foto/Optik, Werkzeuge usw.) an, wobei letztere einen erheblichen Teil des Umsatzes ausmachten. Eine Verbesserung der internen Betriebsabläufe und eine ansprechende Präsentation des Warenangebots steigere offenkundig die Attraktivität des Markts für den Verbraucher und ermögliche eine höhere Kundenfrequenz und einen höheren Warenumsatz. Durch eine Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans würden ersichtlich Grundzüge der Planung berührt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin hat sie insbesondere den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 VwGO entsprechend begründet.

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen; denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung und auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Bauantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO), weil dem Erweiterungsvorhaben die Festsetzung eines Gewerbegebiets durch den Bebauungsplan "Altgefäll, Ausschnitt Südwest" in der Fassung von § 2 Nr. 2 der Änderungssatzung vom 04.07.1989 und damit § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2665) entgegensteht.

Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist der Lebensmittelmarkt als Ganzes, nicht nur im Umfang seiner Erweiterung. Denn bei der Erweiterung oder Änderung einer baulichen Anlage ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; Beschl. v. 04.02.2000 - 4 B 106.99 - NVwZ 2000, 1047). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erweiterung oder Änderung der baulichen Anlage kein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, weil sie städtebaulich unerheblich ist. Insoweit weisen nur Veränderungen, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen, überhaupt, sofern durch sie bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, die Merkmale einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf. Deshalb begründet auch allein eine Nutzungsintensivierung noch keine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 14 = NVwZ 1999, 417: Nutzungsintensivierung bei einer Gaststätte mit Kegelbahn; aber: BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 - 4 B 36.01 - Juris: Umwandlung einer Gastwirtschaft mit Tanzsaal in eine Diskothek). Auch muss nicht jede Zunahme des Maßes der baulichen Nutzung bodenrechtlich beachtlich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = NVwZ 1999, 523: bauliche Erweiterung und teilweise Nutzungsänderung eines Kur- und Gemeindehauses).

Hiervon ausgehend steht der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens als Ganzes nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67; Urt. v. 15.06.2005 - 3 S 479/05 -; vgl. aber, eine großzügigere Auslegung u.U. zulassend, BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29.04 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28 = NVwZ-RR 2004, 815) schon der vorhandene Markt mit einer Verkaufsfläche von (mindestens) 748 m² großflächig ist und auch mit der Geschossfläche von 1.293 m² bereits oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 liegt, das erweiterte Vorhaben also keinen anderen Nutzungstyp darstellt. Denn bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelsmarkts von 748 m² auf etwa 1000 m², was einer Zunahme von mehr als 30% entspricht, können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden. Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits aus der erheblichen baulichen Erweiterung der Verkaufsstätte mit einer Zunahme der Geschossfläche um 271 m², also um fast 25%, folgt, obwohl die diesbezüglichen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung einschließlich der Baugrenzen ersichtlich nicht überschritten werden. Denn jedenfalls beurteilt sich die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs nicht allein nach dem typisierenden Merkmal der Großflächigkeit, sondern auch danach, ob die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eingreift und ob bei Überschreitung im konkreten Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO 1986 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 nicht vorliegen. Insoweit kann die beabsichtigte Erweiterung eines großflächigen und auch bisher schon die Regelvermutung auslösenden Einzelhandelsbetriebs ebenso bodenrechtlich erhebliche Auswirkungen haben wie dies bei Erweiterung eines der in §§ 2 bis 14 BauNVO geregelten Nutzungstypen mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO der Fall sein kann.

Die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens beurteilt sich allein nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1986. Insoweit enthält der Bebauungsplan in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.07.1989 nicht etwa eine grundsätzlich mögliche, das Plangebiet gliedernde - gegenüber § 11 Abs. 3 BauNVO engere - Festsetzung gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (vgl. zu einem solchen Fall VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2004 - 3 S 1745/02 -: Ausschluss solcher und ähnlicher Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² ohne Prüfung der städtebaulichen Auswirkungen im Einzelfall in einem Industriegebiet; vgl. auch Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67). § 2 Nr. 3 der Änderungssatzung vom 04.07.1989 hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Vielmehr wird lediglich erläuternd auf § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 Bezug genommen. Dies zeigt auch die Begründung zur Änderungssatzung, in der es ausdrücklich heißt, dass die Bebauungspläne im Gebiet der Änderungssatzung an § 11 Abs. 3 BauNVO "angeglichen" werden sollen.

Dem Vorhaben steht § 11 Abs. 3 BauNVO entgegen.

Bei ihm handelt es sich angesichts der etwa 1.000 m² umfassenden Verkaufsfläche zweifellos um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - a.a.O.). Bei einer Verkaufsfläche dieser Größe lässt auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit keine Fragen offen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29.04 - a.a.O.).

Wegen der Geschossfläche des Vorhabens von 1.564 m² greift auch die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ein, dass Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Damit sind insbesondere auch Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich großflächiger Einzelhandelsbetriebe gemeint.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass keine Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass entgegen der Regel Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 bei einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² nicht vorliegen. Insoweit sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BauNVO insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Ob hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO vorliegen, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen (wobei dies je nach Sortiment unterschiedlich zu beurteilen sein kann). Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. Dies entspricht auch der Auffassung der Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO", die in ihrem Bericht vom 30.04.2002 (ZfBR 2002, 598) davon ausgeht, dass auch oberhalb des Regelvermutungswertes von 1.200 m² Geschossfläche Anhaltspunkte dafür bestehen können, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen nicht vorliegen (können), etwa wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 % der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des hervorgerufenen Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29.04 - a.a.O.). Dem folgend hat der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.11.2004 - 3 S 2504/04 - Juris) hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in einem neuen Stadtteil einer Großstadt angenommen, weil in diesem bislang nur ansatzweise städtebauliche Strukturen gewachsen waren, die durch den Markt gefährdet werden könnten, und weil der Markt selbst zum Wachsen funktionsgerechter Strukturen, nämlich zu einer verbrauchernahen Versorgung beitragen würde, ohne die Versorgungsstruktur in entfernteren Stadtteilen zu gefährden (der geplante Markt also im Grunde eine Nahversorgungsfunktion wahrnehmen würde; vgl. zu diesem Aspekt auch Sächs. OVG, Beschl. v. 30.08.2004 - 1 BS 297/04 - BauR 2005, 354).

Die Klägerin hält einen atypischen Fall deshalb für gegeben, weil ihr Markt zwar in einem Gewerbegebiet liege, aber dennoch wohnortnah sei und zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem öffentlichen Personennahverkehr leicht erreicht werden könne, also nicht "auf der grünen Wiese" stehe, und somit selbst eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichere. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Markt der Klägerin steht am Rande eines größeren Gewerbegebiets, das von der Wohnbebauung deutlich, auch durch ein Waldstück, abgegrenzt ist. Der nächstgelegene Stadtteil Haidach ist mit seinem Zentrum etwa 1,5 km entfernt. Die Verbindungen des öffentlichen Nahverkehrs in das Gewerbegebiet sind eingeschränkt. Es verkehrt dorthin lediglich ein Bus stündlich (Linie 63: montags bis freitags bis 17 Uhr; samstags bis 14 Uhr). Um einen sogenannten integrierten Standort handelt es sich somit eindeutig nicht.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Markt der Klägerin trotz seiner Randlage bezogen auf die Wohnbebauung jedenfalls für das Siedlungsgebiet Buckenberg (ohne das deutlich mehr Einwohner zählende Haidach) die Rolle eines verbrauchernahen Ladens spielen könnte, nur weil dort Lebensmittelmärkte nicht vorhanden sind. Denn die Bewohner des Buckenbergs können im Zentrum von Haidach oder mit einer deutlich besseren Verbindung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtteil Südoststadt ("Au") oder im Stadtzentrum einkaufen. Im Übrigen ändert der Umstand, dass sie im Vergleich etwa zu den Bewohnern von Haidach längere Wege zu den dort vorhandenen Lebensmittelmärkten zurücklegen müssen, nichts daran, dass sie zur Erhaltung und Stärkung des Stadtteilzentrums Haidach und der dort gewährleisteten wohnortnahen Versorgung insbesondere mit Lebensmitteln beitragen. Gerade weil sie, soweit sie nicht den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, einen längeren Weg zu den Einkaufslagen in der Südoststadt im Zentrum und nach Haidach haben, wäre die Gefahr beträchtlich, dass sie auf den Markt der Klägerin "umsteigen" und damit in den Einzelhandelslagen in Haidach und in der Südoststadt in erheblichem Umfang Kaufkraft abziehen würden.

Nicht zu folgen vermag der Senat der Klägerin ferner darin, dass sich durch die Erweiterung des vorhandenen Markts die städtebauliche Situation nicht wesentlich ändern könne, weil diese auch durch den vorhandenen Markt geprägt werde und sich dessen Warenangebot (und auch die Zahl der Stellplätze) nicht ändere, vielmehr nur die innerbetrieblichen Abläufe optimiert und die Präsentation der Waren kundenfreundlicher gestaltet würden. Wird ein Lebensmittelmarkt, der bereits jetzt großflächig ist und die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO überschreitet, lediglich erweitert, begründet dies für sich noch keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen. Insoweit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.07.2004 (- 5 S 1205/03 - a.a.O.) ausgeführt, dass der Umstand, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche (von 660 m² auf 850 m²) nicht mit der Absicht erfolge, das Sortiment zu erweitern, keine Atypik im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO begründe. Es sei in diesem Zusammenhang nicht im Sinne einer "Vorbelastung" hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende Lebensmittelmarkt bestandskräftig genehmigt sei. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung sei vielmehr das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein "qualitativer Sprung" eintrete, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig werde, verbiete sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben sei, dadurch begünstigt, dass er "scheibchenweise" verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen werde, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen seien, gar nicht stellte. An dieser Beurteilung hält der Senat fest, auch wenn der vorhandene Markt - wie hier - schon großflächig ist und insoweit mit der geplanten Erweiterung kein "qualitativer Sprung" eintritt. Für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO stellt sich bei der Erweiterung eines bereits großflächigen Einzelhandelsbetriebs nicht die Frage einer "Vorbelastung" oder "Vorprägung" des Gebiets, wie - worauf der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - dies im Immissionsschutzrecht oder für das Einfügen eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB erheblich sein kann.

Ein Anhaltspunkt für das Nichteingreifen der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der Stadtteil Buckenberg (mit Haidach) unterversorgt sei. Allerdings ist bei dieser Betrachtung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der vorhandene Markt der Klägerin nicht zu berücksichtigen, denn für den erweiterten Markt stellt sich die Genehmigungsfrage, wie oben ausgeführt, insgesamt neu. Insoweit ist bereits fraglich, ob die 13.700 Einwohner von Buckenberg/Haidach ohne den Markt der Klägerin keine hinreichende wohnortnahe Lebensmittelversorgung hätten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie rechne für ihre Märkte mit einer Verkaufsfläche von 750 m² bis 1000 m² mit jeweils 7.000 Einwohnern. Auch wenn dieser Wert nur etwa auch für die beiden Lebensmittelmärkte gilt, die in Haidach vorhanden sind, spricht angesichts einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.250 m² und etlichen kleineren Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in Haidach wenig für eine (erhebliche) Unterversorgung von Buckenberg/Haidach, zumal jedenfalls die Einwohner des Siedlungsgebiets Buckenberg teilweise auch in der Südoststadt und im Zentrum der Beklagten einkaufen (können). Zudem ändert eine etwa verbleibende Unterversorgung in diesem Bereich nichts daran, dass die Beklagte bestrebt ist, dass sich weitere Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte an zentraler Stelle in Haidach ansiedeln, wobei hierfür Räumlichkeiten vorhanden sind. Hierzu hat der Vertreter der Beklagen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nach der Planbegründung gerade auch Ziel der Änderungssatzung vom 04.07.1989 gewesen sei, insoweit einer Gefährdung der Förderung der Versorgungsstruktur von Buckenberg/Haidach durch im Gewerbegebiet angesiedelte Einzelhandelsgroßbetriebe entgegenzuwirken.

Greift somit die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ein, bedarf es keiner Ermittlung der unwiderleglich vermuteten Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342; Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 26 = BRS 65 Nr. 70; Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - a.a.O.).

Der Klägerin kann die begehrte Baugenehmigung auch nicht im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden. Wie oben ausgeführt enthält der Bebauungsplan keine eigene, von § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 unabhängige Festsetzung über die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Im Übrigen gälte § 11 Abs. 3 BauNVO - als weitere Zulässigkeitsschranke - auch dann, wenn im Plangebiet großflächige Einzelhandelsbetriebe nur unter engeren Voraussetzungen zulässig wären (vgl. Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - a.a.O.). Von § 11 Abs. 3 BauNVO kann jedoch per se nicht befreit werden. Bei einer Befreiung von dieser aus der Festsetzung eines (Bau- hier:) Gewerbegebiets folgenden Beschränkung wären stets Grundzüge der Planung berührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird unter Änderung der vorläufigen Streitwertbestimmung vom 07.10.2004 gemäß § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 GKG n. F. auf 39.900,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004, wonach nunmehr von einem Wert von 150,-- EUR/m² Verkaufsfläche auszugehen ist).



Ende der Entscheidung

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