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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 5 S 548/01
Rechtsgebiete: LplG, ROG, BauGB, GG


Vorschriften:

LplG § 8 Abs. 1
LplG § 9 Abs. 1 Satz 2
LplG § 10 Abs. 1 Satz 2
ROG § 1 Abs. 3
ROG § 3 Nr. 3
ROG § 4 Abs. 1
ROG § 9 Abs. 2 Satz 2
BauGB § 1 Abs. 4
GG Art. 28 Abs. 2
Zur Abwägung zwischen der raumordnerischen Zielsetzung, den bestehenden Eigenversorgungsgrad von 70 % durch die Ausweisung schutzbedürftiger Bereiche für Rohstoffsicherung langfristig abzusichern, und der örtlichen Bauleitplanung und Beachtung des Prioritätsprinzips.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 548/01

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Teilregionalplans Rohstoffsicherung vom 19.05.1999

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Albers, Rieger und Schieber auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit des Teilregionalplans Rohstoffsicherung vom 19.05.1999, soweit im Plansatz 3.2.6.3 auf einer Fläche nördlich des Steinbruchs S. im südöstlichen Teil der Gemarkung der Antragstellerin mit der Standort-Nr. 7019-2 ein schutzbedürftiger Bereich für den Abbau von Natursteinen (Kalkstein, Granit, Gneis) festgesetzt wird.

In dem von dem Antragsgegner am 05.07.1989 beschlossenen, seit 08.01.1991 rechtverbindlichen "Regionalplan 2000" (mit späteren Änderungen) waren die Bereiche für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe nur mit einem Symbol und ohne exakte flächenmäßige Abgrenzung ausgewiesen. Deshalb war auch der Steinbruch S. mit der Standort-Nr. 7019-2 lediglich als genehmigte Abbaustelle, verbunden mit einem Interessengebiet, festgelegt.

Nachdem auf Grund der Untersuchungen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau eine Datenbasis für eine flächenmäßige Abgrenzung schutzbedürftiger Bereiche zur Rohstoffsicherung vorlag, erarbeitete der Antragsgegner im Jahre 1995 ein mit den Betreibern und den Standortgemeinden vorabgestimmtes regionales Sicherungskonzept, das eine erhebliche Ausdehnung des Standorts 7019-2 nach Norden als Vorrang- und Sicherungsbereich vorsah, und beschloss, eine informelle Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Ende 1995 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners, auf der Grundlage des Anhörungsergebnisses den Teilregionalplan zu entwerfen. Er wurde Ende 1997 fertiggestellt, wobei der Planungszeitraum auf das Jahr 2030 ausgedehnt und nur noch schutzbedürftige Bereiche ausgewiesen wurden. Für den Standort 7019-2 wurde die Flächensicherung vor allem unter teilweiser Berücksichtigung der Einwände der Antragstellerin, die sich gegen jede derartige Maßnahme ausgesprochen hatte, reduziert. Die Verbandsversammlung beschloss Anfang 1998, den Regionalplan 2000 für das Sachgebiet Rohstoffsicherung nach § 9 Abs. 1 LplG fortzuschreiben und den Plansatz 3.2.6.1 durch den aufzustellenden Teilregionalplan Rohstoffsicherung 2030 zu ersetzen und nach § 9 Abs. 2 LplG die Träger öffentlicher Belange zum vorliegenden Entwurf anzuhören. Ende 1998 beschloss die Verbandsversammlung die Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 9 Abs. 3 LplG. Die Antragstellerin lehnte mit Schreiben vom 06.05.1998 und vom 15.01.1999 den Standort 7019-2 wegen Beeinträchtigung ihrer Siedlungsentwicklung östlich des Wohngebiets "Hummelberg" ab.

Die Verwaltung des Antragsgegners wies in ihrem Abwägungsvorschlag auf den regionalbedeutsamen Charakter des Rohstoffstandorts mit direkter Lage an der B 10 hin und vertrat den Standpunkt, Rohstoffsicherung und Siedlungsentwicklung stünden nicht im Gegensatz zueinander, weil der erforderliche Sicherheitsabstand von 300 m die im FNP-Entwurf 2010 mit knapp 12 ha vorgesehene Wohnbaufläche "Hummelsberg" nur um ca. 1 ha überlappen würde.

Nach der in § 9 Abs. 3 LplG vorgeschriebenen Erörterung mit den Beteiligten und Mitteilung des Ergebnisses stimmte die Verbandsversammlung am 19.05.1999 dem Vorschlag der Verwaltung, den Standort 7019-2 zu belassen, einstimmig zu und beschloss bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung die Satzung "Teilregionalplan Rohstoffsicherung".

§ 1 lautet wie folgt: Der Plansatz 3.2.6.1 wird durch die Anlage mit den Plansätzen 3.2.6.1 bis 3.2.6.10 einschließlich der Kartenbeilagen ersetzt. Plansatz 3.2.6.2 bekommt die neue Nr. 3.2.6.11.

Am 20.03.2000 genehmigte das Wirtschaftsministerium diese Satzung; sie wurde am 12.05.2000 mit wenigen Ausnahmen verbindlich.

Im Flächennutzungsplan der Antragstellerin von 1987 wird im Anschluss an die vorhandene Bebauung südlich der K 4579 eine Wohnbaufläche "Hummelsberg" dargestellt, die sich ca. 150 m weit nach Osten bis zum Feldweg und ca. 400 m nach Süden erstreckt. Sie liegt außerhalb des Abstands von 300 m zum nunmehr ausgewiesenen schutzbedürftigen Bereich. Am 19.02.1997 beschloss die Antragstellerin, ihren Flächennutzungsplan fortzuschreiben. Der dem Antragsgegner mitgeteilte Entwurf sah etwa eine Verdoppelung der bisherigen Wohnbaufläche nach Osten vor, die im südöstlichen Bereich auf einer Fläche von ca. 1 ha die im Abstand von 300 m gelegene Fläche überlagert. Das Regierungspräsidium bat um Überprüfung dieser Planung, weil gegenüber der eigenen Bedarfsprognose der Antragstellerin ein Überangebot von Wohnbauflächen bestehe. Nach Auffassung des Antragsgegners sollte die Wohnbaufläche im Südosten um ca. 1 ha reduziert werden, um den Abstand von 300 m zu dem schutzbedürftigen Bereich zu gewährleisten. Am 19.05.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragstellerin den Entwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit einem auf das Jahr 2010 erweiterten Zeithorizont. Im Erläuterungsbericht heißt es, denkbar sei weiterhin eine Ausgleichsfläche im Südosten, um einen Abstand von ca. 300 m zwischen Wohnbaufläche und dem Bereich zur Rohstoffsicherung (Steinbruch) zu schaffen. Insgesamt könne so mit einer Fläche von ca. 2,4 ha als Ausgleichsfläche innerhalb der Bruttobaufläche gerechnet werden. In seiner Stellungnahme hierzu wies der Antragsgegner darauf hin, er habe eine Reduzierung der Wohnbaufläche im Südosten vorgeschlagen, um den Abstand zum schutzbedürftigen Bereich für Rohstoffsicherung zu gewährleisten. Die denkbare Ausgleichsfläche in diesem Bereich würde zwar inhaltlich einen Abstand von 300 m zwischen Bebauung und geschütztem Bereich ergeben, dies müsse aber auch im Flächennutzungsplan lagemäßig zum Ausdruck gebracht werden. Am 29.09.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragstellerin den Flächennutzungsplan. Er wurde am 08.05.2000 vom Landratsamt Enzkreis genehmigt.

Am 02.03.2001 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Teilregionalplan Rohstoffsicherung des Regionalverbands Nordschwarzwald vom 19.05.1999 für nichtig zu erklären, soweit auf dem Standort-Nr. 7019-2 der Gemeinde Illingen ein schutzbedürftiger Bereich für den Abbau von Natursteinen festgesetzt wird.

Sie trägt vor: Der Teilregionalplan sei insoweit abwägungsfehlerhaft und damit nichtig. In die Abwägung seien nicht alle zu berücksichtigenden Belange eingestellt worden. Sie sei in ihren städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten ringsum durch Wasserschutz-, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, die B 10, die B 35, die Bundesbahntrasse Stuttgart-Mannheim und größere zusammenhängende Wälder stark eingeschränkt. Für die Ausweisung von Wohngebieten stünden ihr neben kleineren innerörtlichen Arrondierungsflächen nur in dem im Osten gelegenen Gewann "Hummelsberg" Flächen zur Verfügung, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt seien und bis zum Jahre 2010 benötigt würden. Durch die Ausweisung des schutzbedürftigen Bereichs 7019-2, zu dem mit Wohnbebauung ein Abstand von 300 m eingehalten werden müsse, sei sie gehindert, auf einer Fläche von 100 x 150 m Wohngebiete durch Bebauungsplan festzusetzen. Die insoweit erhobenen Einwendungen habe der Antragsgegner in der Beschlussvorlage 15/1999 zu Standort 7019-2 unvollständig wiedergegeben und somit unzutreffend in die Abwägung eingestellt, weil nicht vermittelt worden sei, dass sie außer kleineren innerörtlichen Arrondierungsmöglichkeiten tatsächlich keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten mehr habe. Mit der vorgenommenen Ausweisung sei nicht nur die durch den Flächennutzungsplan konkretisierte Planung nachhaltig gestört worden, sondern es seien ihr auch wesentliche Teile der noch verbliebenen Entwicklungsbereiche jedenfalls für einen längerfristigen Zeitraum entzogen worden. Die verkürzte Wiedergabe ihrer Stellungnahme erwecke den Eindruck, sie sehe im Bereich "Hummelsberg" nur eine aus planerischen Überlegungen sinnvolle Entwicklungsmöglichkeit.

Ihre Planungshoheit sei auch nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Planung eingestellt worden, weil die ihr im Vergleich zu anderen Gemeinden auferlegte Sonderbelastung nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gefordert werde und für eine konkretisierende Bauleitplanung nichts übrig bleibe. Der Standort 7019-2 hätte so weit reduziert werden können, dass die in ihrem Flächennutzungsplan konkretisierte Planung nicht nachhaltig beeinträchtigt werde. Ein Bereich zur Rohstoffsicherung hätte auch im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart auf der Gemarkung Vaihingen ausgewiesen werden können. Dies sei nicht erfolgt, um eine Bebauung in der Umgebung des Bahnhofs von Vaihingen nicht zu behindern. Im Rahmen der Verpflichtung benachbarter Regionalverbände, ihre Regionalpläne aufeinander abzustimmen, hätte der Antragsgegner deutlich machen müssen, dass die Ausweisung des Standorts 7019-2 größere Probleme aufweise als eine Ausweisung auf der Gemarkung Vaihingen. Da der Antragsgegner dies unter Verstoß gegen § 9 Abs. 4 LplG unterlassen habe, könne das überörtliche Interesse an der vorgenommenen Standortausweisung nicht höher gewertet werden als ihr Interesse an einem Unterbleiben oder einer Reduzierung. Sie werde in ihren allein in Richtung Osten vorhandenen städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten so stark beschränkt, dass sie den in den nächsten zehn Jahren anstehenden Wohnbedarf nicht umsetzen könne. Damit werde ihr der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte substantielle Raum für eine konkretisierende Bauleitplanung genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er macht geltend: Der Flächennutzungsplan 2010 der Antragstellerin mit der Darstellung einer Wohnbaufläche "Hummelsberg" von ca. 12 ha könne verwirklicht werden. Die Fläche von 1 ha im Südosten dieser Wohnbaufläche, die von der Abstandsfläche von 300 m zum schutzbedürftigen Bereich überlagert werde, könne für die Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des § 1a Abs. 3 BauGB dienen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Inhalt ihrer Stellungnahme zum Standort 7019-2 mit der teilweise wörtlichen Wiedergabe richtig zusammengefasst und noch akzentuierter dargestellt worden. Ebenfalls unzutreffend sei die Auffassung der Antragstellerin, durch die Ausweisung des Standorts 7019-2 werde ihre durch den Flächennutzungsplan konkretisierte Planung nachhaltig gestört. Die Antragstellerin habe erst nach der von März bis Mai 1998 durchgeführten Anhörung gemäß § 9 Abs. 2 LplG in Kenntnis der Planungsabsichten zu diesem Standort in ihrem Entwurf des Flächennutzungsplans vom 16.11.1998 eine Erweiterung der Wohnbaufläche "Hummelsberg" nach Osten vorgesehen, den Konflikt mit dem schutzbedürftigen Bereich erkannt, ihn jedoch selbst nicht für erheblich gehalten, weil in dem Überlagerungsbereich von Wohnbaufläche und Abstandsfläche die Schaffung einer Ausgleichsfläche denkbar sei.

Die Planungshoheit der Antragstellerin sei nicht fehlgewichtet worden. Die Regionalplanung habe gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich Vorrang vor der Bauleitplanung. Andererseits seien gemäß der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG 1998 u. a. die Flächennutzungspläne entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach § 7 Abs. 7 zu berücksichtigen; dies gelte aber nicht für - wie hier - noch nicht verwirklichte Planungsabsichten. Im Übrigen sei die Abwägung fehlerfrei. Eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde werde durch die Ausweisung des Standorts 7019-2 nicht gestört, weil bei Einleitung des Verfahrens nach § 9 Abs. 2 LplG kein Konflikt mit dem Flächennutzungsplan 1987 bestanden habe. Die Planung der Antragstellerin werde des Weiteren nicht nachhaltig beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan 2010 könne hinsichtlich der dargestellten Wohnbaufläche verwirklicht werden, da die Überlagerungsfläche zur Deckung des Ausgleichsbedarfs herangezogen werden könne. Der Steinbruch S. sei ein regional bedeutsamer Rohstoffstandort, an dessen Ausweisung ein überörtliches Interesse bestehe. Für eine Erweiterung nach Osten in die Region Stuttgart fehle dem Regionalverband Nordschwarzwald die Planungskompetenz. Die nach § 9 Abs. 4 LplG erforderliche Abstimmung der Regionalpläne benachbarter Regionalverbände sei durch Beteiligung des Verbands Region Stuttgart erfolgt. Die Zielsetzung beider Verbände widersprächen sich nicht. Bei einem Verzicht auf die Ausweisung des Standorts 7019-2 wäre das Ziel, den Bedarf überwiegend in der eigenen Region zu decken, verfehlt worden. Eine weitere Reduzierung der gegenüber dem Vorentwurf bereits reduzierten Flächen würde die Wirtschaftlichkeit des Steinbruchbetriebs und damit das Planungsziel gefährden, 70 % des Rohstoffbedarfs aus der Region zu decken. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Landratsamts Enzkreis über den Bedarf hinausgingen und die bei Einhaltung des Abstands von 300 m nicht überbaubarer Fläche unwesentlich sei. Unerheblich sei, warum der Verband Region Stuttgart auf die Ausweisung von Standorten verzichtet habe.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und zulässig. Die Antragstellerin besitzt insbesondere die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie geltend machen kann, durch die angegriffene Satzung in ihrer Planungshoheit und damit in dem ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein. Daneben ist die Antragstellerin auch als Behörde antragsbefugt, weil das angegriffene Ziel der Raumordnung im Gemeindegebiet gilt und von der Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 LplG sowie § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten ist (vgl. Böttgen/Broosch, Zur prinzipalen Normenkontrolle von regionalen Raumordnungsplänen, UPR 2002, 420/423).

II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Teilregionalplan Rohstoffsicherung, der nur hinsichtlich der Festsetzung eines schutzbedürftigen Bereichs für den Abbau von Natursteinen auf dem Standort 7019-2 der Antragstellerin angegriffen wird, verstößt insoweit nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Verfahrensfehler werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des § 11 Abs. 1 LplG auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.

2. Die von der Antragstellerin allein gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor.

a) Nach § 8 Abs. 1 LplG enthalten die Regionalpläne Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Entwicklung und Ordnung der Region. § 8 Abs. 2 Nr. 6 LplG bestimmt ergänzend, dass in den Regionalplänen, soweit es erforderlich ist, u. a. Bereiche zur Sicherung von Rohstoffvorkommen ausgewiesen werden. Hierbei ist von den Planungsträgern das Rohstoffsicherungskonzept der Landesregierung vom 24.11.1982 zu beachten. Ziele der Raumordnung werden in § 3 Nr. 2 ROG 1998 definiert als verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.

Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309, PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - VBlBW 2001, 266 = NuR 2002, 291). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind (Wahl, DÖV 1981, 597/603). Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen (OVG Greifswald, Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 28/99 - NVwZ-RR 2001, 565).

b) Die Entscheidung, den seit 1975 genehmigten Standort 7019-2 nach Norden zu erweitern, wird vom Antragsgegner mit der obersten raumordnerischen Zielsetzung gerechtfertigt, den bestehenden Eigenversorgungsgrad von 70 % durch die Ausweisung der schützbedürftigen Bereiche langfristig abzusichern, dabei der Erweiterung bestehender Abbaustätten weiterhin Vorrang vor einem Neuaufschluss einzuräumen und eine verbrauchsnahe Versorgung mit geringstmöglichem Lieferverkehr zu ermöglichen. Die Siedlungsentwicklung in der Gemarkung der Antragstellerin wird nach Auffassung des Antragsgegners trotz eines einzuhaltenden Sicherheitsabstands von 300 m zur Wohnbebauung nicht wesentlich behindert.

c) Der Vortrag der Antragstellerin, ihre Einwendungen seien in der Beschlussvorlage für die Verbandsversammlung unvollständig wiedergegeben, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Die Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 06.05.1998 und vom 15.01.1999 den Standort 7019-2 abgelehnt, weil außer kleinen innerörtlichen Arrondierungsflächen die einzig sinnvolle Siedlungsentwicklung auf ihrer Gemarkung in östlicher Richtung des Wohngebiets "Hummelsberg" südlich der Kleinglattbacher Straße (K 4579) bestehe, die Ausweisung des Steinbruchs als schutzbedürftiger Bereich mit den notwendigen Sicherheitsabständen von 300 m zu Wohnbaugebieten nur eine städtebaulich unerwünschte bandartige Bebauung entlang dieser Straße zulasse und die Steinbrucherweiterung deshalb in Richtung Osten erfolgen müsse.

Den Inhalt dieser Stellungnahmen der Antragstellerin zum Standort 7019-2 hat der Antragsgegner in Anlage 2 zu Beilage 15/1999 auf Seite 22 wie folgt wiedergegeben:

Keine Zustimmung. Die einzige sinnvolle Siedlungsentwicklung ist die Erweiterung des Wohngebiets "Hummelsberg". Dies ist mit einer Steinbrucherweiterung nach Norden nicht vereinbar. Es ist daher geboten, die Steinbrucherweiterung nach Osten vorzunehmen. Eventuell stellt ein vorgesehener Tiefenabbau einen Ausgleich dar. Die Gemeinde ist Kleinzentrum mit besonderen Entwicklungsaufgaben.

Nach Auffassung der Antragstellerin wird durch den fehlenden Hinweis auf die bestehenden kleineren innerörtlichen Arrondierungsflächen nicht vermittelt, dass sie tatsächlich keine weitere Entwicklungsmöglichkeiten mehr habe, sondern der Eindruck erweckt, sie sehe nur im Bereich "Hummelsberg" eine aus planerischen Überlegungen sinnvolle Entwicklungsmöglickeit. Diese Interpretation der zusammenfassenden Wiedergabe der Anhörung der Antragstellerin ist nicht nachvollziehbar. Denn die kleineren innerörtlichen Arrondierungsflächen sind so bedeutungslos, dass sie nicht erwähnt werden mussten. Den wesentlichen Gesichtspunkt der Stellungnahmen der Antragstellerin, dass "die einzige sinnvolle Siedlungsentwicklung" im Osten des Wohngebiets "Hummelsberg" liege, hat der Antragsgegner wörtlich wiedergegeben. Damit hat er deutlich gemacht, dass der Antragstellerin eine andere sinnvolle Alternative tatsächlich nicht zur Verfügung steht.

d) Der weitere Einwand der Antragstellerin, ihre kommunale Planungshoheit sei gegenüber anderen Interessen fehlgewichtet worden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Für die Erweiterung des Standorts 7019-2 sprechen die oben genannten überörtlichen Gründe für die Rohstoffsicherung an dieser Stelle. Dem Anliegen der Antragstellerin ist schon dadurch weitgehend Rechnung getragen worden, dass die Flächenausweisung hierfür im Laufe des Verfahrens stark reduziert worden ist.

Soweit die Antragstellerin in der Festsetzung des schutzbedürftigen Bereichs für den Standort 7019-2 gleichwohl noch eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit in Bezug auf ihre Bauleitplanung sieht und eine unverhältnismäßige Zurücksetzung dieses Belangs in der Abwägung rügt, gilt folgendes: Nach § 4 Abs. 1 ROG (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 LplG) müssen die Gemeinden als öffentliche Stellen i. S. des § 3 Nr. 5 ROG die Ziele der Raumordnung bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen beachten; § 1 Abs. 4 BauGB konkretisiert dies für die Bauleitplanung durch die Pflicht, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Demgegenüber bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG, dass in der Regionalplanung die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen entsprechend § 1 Abs. 3 (Gegenstromprinzip) in der Abwägung nach § 7 Abs. 7 zu berücksichtigen sind. Allerdings ist die rahmenrechtliche Vorschrift des § 9 ROG noch nicht in Landesrecht umgesetzt. § 1 Abs. 3 ROG gilt zwar unmittelbar, erstreckt sich aber nur auf die Raumordnungsplanung i.S. des § 3 Nr. 7 ROG, nicht aber auf die örtliche Planung, so dass diese vom Gegenstromprinzip auch nicht unmittelbar erfasst wird (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 1 RdNr. 98).

Die von dem Antragsgegner vorgenommene Gewichtung ist aber selbst dann nicht fehlerhaft, wenn zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgegangen wird, dass der berührte Belang der Bauleitplanung bereits nach allgemeinen Grundsätzen der Sache nach ebenso wie nach der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 9 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 ROG zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Planungsentscheidungen, mit denen in die Planungshoheit einer Gemeinde eingegriffen wird, nicht nur darauf überprüfbar, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich berührten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind, sondern auch darauf, ob das auf diese Weise gefundene Ergebnis das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist, insbesondere der Bedeutung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie Rechnung trägt (vgl. Beschl. v. 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107, 121 f. = NVwZ 1988, 47; unter Hinweis auf Beschl.. v. 07.10.1980 - 2 BvR 584/76 - BVerfGE 56, 298, 319 ff und Beschl. v. 17.01.1979 - 2 BvL 6/76 BVerfGE 50, 195, 202). Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388/394) eine Gemeinde mit eigenen Planungen eine Fachplanung grundsätzlich nur abwehren kann, wenn ihre eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt ist, und dass, wenn Fachplanung und Bauleitplanung konkurrieren, diejenige Planung grundsätzlich Rücksicht auf die andere zu nehmen hat, die den zeitlichen Vorsprung hat. Der Gesichtspunkt der Priorität ist daher ein wichtiges Abwägungskriterium. Danach kommt der Flächennutzungsplanung der Antragstellerin von vornherein kein großes Gewicht in der Abwägung zu. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 19.05.1999 galt noch der Flächennutzungsplan 1987, der mit der dargestellten Wohnbaufläche "Hummelsberg" mit einer Ausdehnung von ca. 150 m nach Osten und ca. 400 m nach Süden im Anschluss an die vorhandene Bebauung außerhalb des Abstands von 300 m zum ausgewiesenen schutzbedürftigen Bereich liegt und von der angegriffenen Satzung nicht tangiert wird; der am 29.09.1999 beschlossene, am 08.05.2000 genehmigte Flächenutzungsplan der Antragstellerin war noch nicht wirksam.

e) An der Gewichtung ändert sich auch dann nichts, wenn in der Abwägung auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten abgestellt wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 a.a.O. S. 394). Denn die Planung des Antragsgegners nahm schon dadurch konkrete Formen an, als er im Jahre 1995 ein mit den Betreibern und den Standortgemeinden vorabgestimmtes regionales Sicherungskonzept erarbeitete und beschloss, auf der Grundlage des Anhörungsergebnisses den Teilregionalplan zu entwerfen. Demgegenüber beschloss die Antragstellerin erst am 19.02.1997, ihren Flächennutzungsplan fortzuschreiben und die bisherige Wohnbaufläche künftig nach Osten zu verdoppeln. Dass in der Raumordnungsplanung u.a. bereits in der Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung und landesplanerische Stellungnahmen Priorität genießen, wird durch § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 3 ROG belegt.

f) Dass der Antragsgegner das überörtliche Interesse an der Rohstoffsicherung am bisherigen Standort gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Verwirklichung des am 28.09.1999 beschlossenen Flächennutzungsplans höher gewichtet hat, ist aber nicht nur wegen des zeitlichen Vorrangs der Regionalplanung, sondern auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Umsetzung dieses Flächennutzungsplans in einen Bebauungsplan grundsätzlich nicht in Frage gestellt und nur im Randbereich berührt wird. Denn auch bei Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 300 m zwischen dem Steinbruch an der vorgesehenen nördlichen Grenze des schutzbedürftigen Bereichs und dem geplanten ca. 12 ha großen Wohngebiet wird nur 1 ha dieses Wohngebiets im südöstlichen Bereich von der Abstandsfläche überlagert werden. Die Antragstellerin hat im Erläuterungsbericht zum Entwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplans selbst darauf hingewiesen, es sei denkbar, die benötigte Ausgleichsfläche von 2,4 ha teilweise in dieser Überlagerungsfläche "unterzubringen". Danach ist der Vortrag der Antragstellerin, sie könne in den nächsten zehn Jahren den anstehenden Wohnbedarf nicht umsetzen und für eine konkretisierende Bauleitplanung bleibe nichts übrig, völlig aus der Luft gegriffen, zumal der Bedarf bei damals sinkenden Einwohnerzahlen übertrieben hoch dargestellt wird.

Aus diesen Gründen trifft es auch nicht zu, dass das Gemeindegebiet der Antragstellerin oder Teile hiervon unabhängig von einer Beeinträchtigung der Planungshoheit nachhaltig im Sinne einer grundlegenden Veränderung des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen gestört wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 18.93 - BVerwGE 97, 203/211; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.1999 - 8 S 1284/98 - VBlBW 2000, 27/28). Hinzu kommt, dass der Antragstellerin östlich der im Flächennutzungsplan vom 29.09.1999 dargestellten Wohnbaufläche von 12 ha noch eine Fläche von ca. 8 ha für diese Zwecke zur Verfügung steht.

g) Unter Abwägungsgesichtspunkten unerheblich ist der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner hätte im Wege der Abstimmung darauf hinwirken müssen, dass ein Bereich zur Rohstoffsicherung im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart auf der Gemeinde Vaihingen ausgewiesen wird. Eine solche Verpflichtung bestand schon deshalb nicht, weil sie der obersten raumordnerischen Zielsetzung, den bestehenden Eigenversorgungsgrad von 70 % abzusichern, zuwidergelaufen wäre. Im Übrigen ist die nach § 9 Abs. 4 LplG erforderliche Abstimmung der Regionalpläne benachbarter Regionalverbände durch die Beteiligung des Verbands Region Stuttgart erfolgt. Einen Einfluss auf dessen Entscheidung hatte der Antragsgegner nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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