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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.07.2002
Aktenzeichen: 6 S 1066/01
Rechtsgebiete: BVFG/2001


Vorschriften:

BVFG/2001 § 6 Abs. 2
1. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG i.d.F. des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.8.2001 (BGBl. I, S. 2266) verlangt, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Aussiedlung in der Lage ist, sich auf einfacher Grundlage - mit einfachem Wortschatz, einfachen Sätzen und einfachen Themen - in deutscher Sprache in annähernd flüssiger Rede und Gegenrede auszutauschen.

2. Die Befähigung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, beruht auf familiärer Vermittlung, wenn dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt wurde.

3. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG i.d.F. des SpStatG statuiert für den Fall, dass der Betreffende ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann, hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der familiären Vermittlung keine Beweislastumkehr zu Lasten der Behörden. Vielmehr kommt alles auf den Einzelfall an, wobei insbesondere auf die Familienstruktur, auf Sprechweise und aktuelle Sprachkenntnisse des Betreffenden und darauf abzustellen ist, inwieweit konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit bestehen, er habe das Deutsche in Wahrheit außerhalb der Familie erlernt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

6 S 1066/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bescheinigungen gemäß § 15 BVFG

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Ecker und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Christ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2002

am 26. Juli 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. April 2000 - 3 K 2841/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 15 BVFG.

Der Kläger wurde am 18.5.1966 in XXXXXX/Gebiet XXXX/Russland geboren; seine Eltern waren der 1924 geborene, aus dem Gebiet XXXXXX/Ukraine stammende XXXXXXXXXX und die 1931 geborene, aus dem Gebiet XX XX/Nord-Ukraine stammende XXXXXX geb. XXXXXX. Nachdem sich die Eltern 1972 getrennt hatten, wuchs der Kläger zusammen mit zwei Schwestern bei der Mutter auf. Am 16.8.1986 heiratete der Kläger die Klägerin, die russische Volkszugehörige ist; aus der Ehe gingen zwei 1987 und 1988 geborene Kinder hervor.

Am 10.2.1995 stellte der Bevollmächtigte XXXXXXXXXXX (Schwiegervater der älteren Schwester des Klägers; Klägerin in der Parallelsache 6 S 1919/01) für die Kläger und deren Kinder einen Aufnahmeantrag. In diesem Antrag heißt es, der Kläger sei evangelischen Glaubens und deutscher Volkszugehöriger. Weiter heißt es, der Kläger habe als Kind im Elternhaus - seit 1969 - sowohl deutsch als auch russisch gesprochen (für beide Sprachen ist "ja" angekreuzt); er habe die deutsche Sprache von seinen Eltern erlernt. Hinsichtlich der Sprachen, die er jetzt im engsten Familienkreis spreche, ist bei Deutsch "nie" und bei Russisch "nur" angekreuzt; der Kläger verstehe in deutscher Sprache fast alles, seine Deutschkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus, und er sei in der Lage, deutsch zu schreiben. Unter dem Stichwort "Pflege des deutschen Volkstums" ist von Weihnachten, Ostern, Pfingsten, deutschen Radiosendungen, deutschen Liedern und der Zeitung "Neues Leben" die Rede. Über die Eltern des Klägers ist im Aufnahmeantrag angegeben, beide seien deutsche Volkszugehörige und könnten deutsch verstehen, sprechen und schreiben; seine Mutter sei zudem im Wege der Sammeleinbürgerung deutsche Staatsangehörige geworden. - Laut Geburtsurkunde des Klägers waren beide Elternteile deutscher Nationalität; der Kläger selbst wurde in seinem 1982 ausgestellten ersten Inlandspass sowie in den Geburtsurkunden der Kinder gleichfalls als Deutscher geführt. - Im Verlauf des Aufnahmeverfahrens wurde eine schriftliche Äußerung der Auskunftsperson XXXXXXXXXX eingeholt, wonach der Kläger als Kind im Elternhaus russisch gesprochen habe und auch jetzt im engsten Familienkreis russisch spreche. Am 16.12.1996 unterzog sich der Kläger beim Generalkonsulat XXXXXXX einem Sprachtest, der laut Niederschrift 75 Minuten währte. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass der Kläger in deutscher Sprache "fast alles" verstehe, jedoch "nur einzelne Wörter" spreche. Wörtlich heißt es weiter:

Der Aufnahmebewerber konnte fast alle der ihm gestellten Fragen verstehen. Die meisten Begriffe mussten umschrieben werden. Das passive Sprachverhalten ist wesentlich besser ausgeprägt als das aktive. Er war durchaus in der Lage, die Fragen zwar wortkarg und zögerlich, dennoch verständlich mit einfachen deutschen Wörtern zu beantworten.

Am 18.6.1998 erteilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger einen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht, in den die Klägerin und die Kinder als Ehegattin und Abkömmlinge einbezogen waren. Am 16.9.1998 reisten die Kläger gemeinsam mit ihren Kindern nach Deutschland ein; am 20.10.1998 beantragten sie beim Landratsamt Calw Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 15 BVFG (für den Kläger nach § 15 Abs. 1, für die Klägerin und die Kinder nach § 15 Abs. 2 BVFG).

Im Antragsverfahren bezeichnete der Kläger seine Volkszugehörigkeit als deutsch. In seinem Elternhaus sei deutsch gesprochen worden. Innerhalb der jetzigen Familie und außerhalb der Familie habe man russisch und deutsch gesprochen. In der Schule habe er zwei Jahre lang für zwei Stunden wöchentlich am Deutschunterricht teilgenommen. - Am 15.10.1998 wurde der Kläger von der Sachbearbeiterin beim Landratsamt eingehend befragt; als Ergebnis wurde festgehalten, dass der Kläger "etwas deutsch versteht" und "zur Verständigung nicht ausreichend deutsch spricht" ("nur einzelne Wörter"). Wörtlich heißt es weiter:

Die Atmosphäre war ruhig. Aufgrund der Verständnisschwierigkeiten war es nicht möglich, ein einfaches Gespräch aufzubauen. Die Niederschrift wurde ihm vorgelesen, da er die Zusammenhänge nicht verstand. Auch die einfachen Umgangsformen, wie sich zu setzen oder bei der Befragung der Kinder ruhig zu sein, verstand er nicht. Auch nachdem ich erklärt habe, was er mit dem Antrag machen soll, fragte ich ihn, ob er es verstanden hat. Er sagte ja. Ich fragte nach, was ich gerade erklärt habe. Er hat davon nichts verstanden.

Auch die Kinder der Kläger wurden kurz befragt; für beide wurde festgehalten, dass sie weder deutsch verstehen noch deutsch sprechen. - Im weiteren Verlauf gab der Kläger noch an, er habe in Russland drei Monate lang zweimal wöchentlich jeweils eine Stunde einen deutschen Sprachkurs besucht; Ziel sei gewesen, "die Sprache zu erfrischen".

Mit Bescheiden vom 12.5.1999 lehnte das Landratsamt die Anträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, beim Kläger, der zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache nicht in der Lage sei, liege das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache nicht vor.

Am 21.5. und am 7.6.1999 erhoben die Kläger Widersprüche, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführten, dem Kläger seien durch dessen Eltern bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt worden. Innerhalb der Familie habe man deutsch gesprochen, und die Kinder seien als Deutsche erzogen worden. Die Mutter habe ihnen vieles über Deutschland erzählt, habe ihnen deutsche Märchen vorgelesen und mit ihnen kleine Gebete gelernt; später habe sie ihnen das "Vater unser" beigebracht. Die christlichen Feste seien entsprechend der deutschen Tradition gefeiert worden; am 24.12. habe man einen Tannenbaum geschmückt, und die Kinder hätten ein Geschenk vom "Pelzenikel" bekommen. So hätten sie den Weihnachtsmann genannt. Zu Ostern habe man Eier gefärbt, und am Ostermorgen habe man ein zuvor von der Mutter verstecktes Osternest gesucht. Beim Sprachtest im Landratsamt habe er kurze Antworten gegeben, weil er gedacht habe, "ich muss zeigen, dass ich die Fragen verstehe, durch jeweils kurze Antworten". Zwar könne er nicht fließend deutsch sprechen, weil er in Russland außerhalb der Familie immer habe russisch sprechen müssen; er habe jedoch noch ausreichende Deutschkenntnisse. Dies habe auch der Sprachtest ergeben. - Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens teilte das Arbeitsamt XXXXXXX wörtlich mit:

Herr XXXXX (der Kläger; Ergänzung des Senats) verstand etwas deutsch und konnte auch einige Worte sprechen. Für eine Arbeitsaufnahme waren die deutschen Sprachkenntnisse aber fast zu gering.

Erwähnen möchte ich aber noch, dass die meisten Aussiedler noch schlechter deutsch sprechen und verstehen, als dies bei Herrn XXXXX der Fall war.

In einer zugleich vorgelegten Gesprächsnotiz des Jugendgemeinschaftswerks - Beratungsstelle für junge Aussiedler - vom 3.10.1998 heißt es:

Das Gespräch mit Familie XXXXX wurde in deutsch begonnen. Es musste aber abgebrochen und in russisch weitergeführt werden, nachdem Herr XXXXX einfache Sätze bei Fragen weder verstehen noch beantworten konnte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7.9.1999 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche der Kläger zurück; wegen der Begründung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 10.9.1999 zugestellt.

Am 4.10.1999 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der sie beantragt haben, das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, ihnen Bescheinigungen gemäß § 15 BVFG (dem Kläger gemäß § 15 Abs. 1, der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 BVFG) auszustellen. Sie weisen u.a. darauf hin, dass die Eltern des Klägers, auf dessen deutsche Volkszugehörigkeit alles ankomme, nur bis 1972 zusammen gelebt hätten. Mutter- und innerfamiliär überwiegend gebrauchte Umgangssprache des Klägers sei das Deutsche gewesen. Dass die Auffassung des Beklagten, er beherrsche die deutsche Sprache nicht ausreichend, so nicht zutreffen könne, zeige bereits das Ergebnis des Sprachtests in XXXXXXX, wonach er schon vor Einreise nach Deutschland über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt habe. Auch bei der Vorsprache beim Landratsamt vom 15.10.1998 habe er ausweislich der Niederschrift mehr als die Hälfte der ihm gestellten Fragen verstanden und - wenn auch nach Wiederholung - auf deutsch beantwortet. Verschiedene Fragen hätten wiederholt werden müssen, weil die Sachbearbeiterin einen anderen Dialekt spreche als er. Von seinen Eltern habe er den wolgadeutschen Dialekt erlernt. In XXXXXXXXXX habe er, "selbstverständlich in deutscher Sprache", intensiven gesellschaftlichen Kontakt mit anderen Deutschstämmigen gepflogen. Insgesamt sei nochmals zu betonen, dass er schon bei Einreise nach Deutschland durchaus in der Lage gewesen sei, das Deutsche zu verstehen und sich in einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache verständlich zu machen. Zu der Vorsprache beim Jugendgemeinschaftswerk vom 3.10.1998 sei darauf hinzuweisen, dass die dortige Sachbearbeiterin "ganz stolz" gewesen sei, die russische Sprache zu beherrschen, und deshalb darauf bestanden habe, das Gespräch in Russisch zu führen; es sei nicht der Kläger gewesen, der das Gespräch nicht in deutscher Sprache habe führen wollen oder können. Insoweit beweise auch die Auskunft des Arbeitsamts Nagold, dass der Kläger besser deutsch spreche und verstehe als die meisten anderen Aussiedler. Wegen der weiteren Klagebegründung und wegen des Vorbringens des beklagten Landes wird auf die Akten Bezug genommen. - Unter dem 5.4.2000 legte das Landratsamt eine Stellungnahme der Sachbearbeiterin beim Jugendgemeinschaftswerk vor, in der die vom Arbeitsamt während des Widerspruchsverfahrens gegebene Darstellung bestätigt wurde; der Wunsch, das Gespräch auf Russisch zu führen, sei von der Familie der Kläger ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger und dessen ältere Schwester (Klägerin in der Parallelsache 6 S 1919/01) in der mündlichen Verhandlung gehört und die Klage sodann mit Urteil vom 7.4.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BVFG (in der damals maßgeblichen Fassung) erfülle, denn es fehle jedenfalls an der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlichen Vermittlung bestätigender Merkmale. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bis zur Selbstständigkeit Deutsch als Muttersprache oder als überwiegend benutzte Umgangssprache vermittelt worden sei. Der Kläger, der - anders als seine Schwester - in der mündlichen Verhandlung nur einzelne Worte bzw. kurze, grammatisch fehlerhafte Sätze gesprochen und deutliche Schwierigkeiten gehabt habe, sich in der deutschen Sprache auszudrücken, habe dort einen solchen Gebrauch des Deutschen selbst nicht geltend gemacht. Auf Frage nach dem innerfamiliären Sprachgebrauch habe er geäußert "manchmal russisch, manchmal deutsch", und im weiteren Verlauf seiner Anhörung habe er angegeben, er habe mit Mutter, Schwester und Nachbarn "manchmal" deutsch gesprochen. Damit habe er sich jedoch nicht auf einen überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache im häuslich-familiären Bereich, sondern allenfalls auf Zweisprachigkeit berufen, die für § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht ausreiche. Auch nach den Angaben seiner Schwester könne jedenfalls nicht von einem überwiegenden Gebrauch des Deutschen die Rede sein; im Gegenteil sei eher von einem überwiegenden Gebrauch der russischen Sprache auszugehen. Für das Fehlen des Bestätigungsmerkmals "Sprache" sprächen noch weitere Indizien; auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Bestätigungsmerkmale der deutschen Kultur und der deutschen Erziehung vermittelt worden seien. - Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Klägern am 26.4.2000 zugestellt.

Am 24.5.2000 haben die Kläger Zulassung der Berufung beantragt, wobei sie sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils berufen haben; mit Beschluss vom 15.5.2001 hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung (diese ging innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO <in der bis zum 31.12.2001 maßgeblichen Fassung> beim Senat ein) haben die Kläger zunächst vorgetragen, das angegriffene Urteil könne im Hinblick auf die "geänderte Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG keinen Bestand haben. - Im Schriftsatz vom 26.2.2002 tragen die Kläger nunmehr vor, die Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Sprachkenntnisse des Klägers entsprächen auch nicht dem inzwischen in Kraft getretenen Spätaussiedlerstatusgesetz. Zuvor sei in den letzten Jahren in immer mehr Fällen nicht mehr auf ein "einfaches", sondern auf ein "fließendes" Gespräch abgestellt worden. Inzwischen habe der Gesetzgeber ausdrücklich festgestellt, dass ein einfaches Gespräch hinreiche; des für ein fließendes Gespräch ausreichenden Sprachvermögens bedürfe es nicht mehr. Ein einfaches Gespräch gelte "dann als möglich, wenn ein Dialog trotz einiger Mängel bei Wortwahl, Grammatik, Satzbau und Sprachschluss möglich" gewesen sei, wobei unschädlich sei, wenn zur Übersetzung einiger weniger Begriffe gelegentlich ein Sprachmittler hinzugezogen werden müsse. Strengere Anforderungen dürften nicht gestellt werden; die Bestimmung sämtlicher Voraussetzungen einer Aufnahme als Spätaussiedler müsse in erster Linie "aus dem Blickwinkel des Kriegsfolgenschadensausgleichs" erfolgen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. April 2000 - 3 K 2841/99 - zu ändern, die Bescheide des Landratsamts Calw vom 12.5.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7.9.1999 aufzuheben und das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, ihnen Bescheinigungen gemäß § 15 BVFG (dem Kläger gemäß § 15 Abs. 1, der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 BVFG) auszustellen.

Das Land Baden-Württemberg hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es hat die angegriffenen Bescheide verteidigt und im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei auch auf der Grundlage des Spätaussiedlerstatusgesetzes unbegründet. Da die Schwester des Klägers (Klägerin in der Parallelsache 6 S 1919/01) gleichfalls keine ausreichenden Sprachkenntnisse habe, könne von einer familiären Prägung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG in der nunmehr maßgeblichen Fassung nicht ausgegangen werden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wies die Vertreterin des Landes Baden-Württemberg darauf hin, dass inzwischen die Stadt Pforzheim zuständige Eingliederungsbehörde sei; Vollmacht der Oberbürgermeisterin werde alsbald nachgereicht.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung eingehend gehört und seine ältere Schwester - im Einverständnis der Beteiligten - informatorisch vernommen; wegen beider Angaben wird auf Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 17.7.2002 verwiesen. Weiter hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau XXXXXXXXXXXXXX als Zeugin; wegen ihrer Aussage wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 23.7.2002 legte die Stadt Pforzheim eine Vollmacht vom 17.7.2002 vor, wonach das Landratsamt Calw bevollmächtigt wird, die Stadt Pforzheim u.a. in vorliegender Sache "in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren ... zu vertreten und sämtliche Rechtserklärungen abzugeben". Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klage dahin geändert, dass nunmehr die Stadt Pforzheim Beklagte sei. Das Landratsamt Calw hat der Klageänderung zugestimmt. Unter dem 25.7.2002 wies der Senat die Beteiligten darauf hin, dass auf Grund des Wechsels der behördlichen Zuständigkeit ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten sei; das Rubrum sei von Amts wegen geändert worden.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Landratsamts Calw (einschließlich der Akten des Bundesverwaltungsamts), des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe:

Die von der nunmehrigen Beklagten, der Stadt Pforzheim, nachgereichte Vollmacht und der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24.7.2002 geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, nachdem die Zuständigkeitsänderung auf der Beklagtenseite Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war, die Vertreterin des Landratsamts Calw bereits damals als Bevollmächtigte der Stadt Pforzheim auftrat und alsbaldige Vorlage der Vollmacht ankündigte und sich auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hat.

Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage, die sich auf Grund der am 13.4.2002 in Kraft getretenen Zuständigkeitsänderung gemäß Art. 1 der Verordnung des Innenministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Eingliederungs- und Zuständigkeitsverordnung vom 5.3.2002 (GBl. S. 162) im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwGE 44, 148, 150 f.) nunmehr gegen die Stadt Pforzheim richtet, zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigungen.

1. Der Kläger erstrebt eine Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG, wonach Spätaussiedler zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung erhalten. Die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers wiederum, der aus der ehemaligen UdSSR stammt, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 BVFG, wonach wesentliches Tatbestandsmerkmal - die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift sind im vorliegenden Falle unproblematisch - die deutsche Volkszugehörigkeit ist. Auf den 1966 (und somit nach dem 31.12.1923) geborenen Kläger ist insoweit § 6 Abs. 2 BVFG anzuwenden. Nach der vor dem Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes - SpStatG - vom 30.8.2001 (BGBl. I, S. 2266) maßgeblichen Fassung dieser Bestimmung war der Betreffende deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), wenn ihn die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und wenn er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3), wobei die Voraussetzungen von Nr. 2 und Nr. 3 unter bestimmten Umständen fingiert werden konnten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Demgegenüber bestimmt § 6 Abs. 2 i.d.F. des SpStatG nunmehr, dass der Betreffende deutscher Volkszugehöriger ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (Satz 1). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2); diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3). Hinsichtlich des Bestätigungsmerkmals der Sprache und des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum enthält auch die Neufassung Fiktionstatbestände (Sätze 4 und 5).

Im vorliegenden Falle ist § 6 Abs. 2 BVFG in der am 7.9.2001 in Kraft getretenen Fassung des SpStatG ungeachtet des Umstands anzuwenden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahme in Deutschland gefunden hatte. Im Urteil vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - hat der Senat ausgesprochen, dass § 6 Abs. 2 BVFG in der jüngsten Fassung seit dem Tag seines Inkrafttretens auf alle laufenden Verfahren wegen Spätaussiedlerbescheinigungen nach § 15 Abs. 1 BVFG anwendbar sei, wobei er wesentlich auf die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG abgestellt hat, wonach auch Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden sind, das nach dem 7.9.2001 gilt; hierin liege grundsätzlich keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Hierin sieht sich der Senat jedenfalls im Kern bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.3.2002 - 5 C 2.01 -, wonach die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des SpStatG für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren auch dann Geltung beanspruchen, wenn der Betreffende bereits Jahre vor Inkrafttreten des neuen Rechts im Wege der Aufnahme nach Deutschland eingereist ist; die von § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG angeordnete Rückwirkung sei unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich. Ob eine verfassungsrechtlich unzulässige (echte) Rückwirkung vorliege, erscheine schon angesichts der Rechtsfolgen des neuen Rechts zweifelhaft; zwar stelle § 6 Abs. 2 BVFG in der jüngsten Fassung insofern strengere Anforderungen, als er nur noch die deutsche Sprache, nicht mehr jedoch Erziehung und Kultur als Bestätigungsmerkmale anerkenne und nunmehr auf den Zeitpunkt der Aussiedlung abstelle; andererseits sei wohl davon auszugehen, dass die Anforderungen des neuen Rechts an das Sprachvermögen für den Betreffenden in aller Regel günstiger seien. Selbst wenn jedoch § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG in Einzelfällen (echte) Rückwirkung zu Lasten des Betreffenden entfalten sollte, fehle es an schutzwürdigem Vertrauen in den Fortbestand der bisher günstigeren Rechtslage; wegen des im BVFG angelegten Vorbehalts endgültiger Prüfung der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach erfolgter Einreise und der bis zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2000 (insbesondere 5 C 44.99, BVerwGE 112, 112 = Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 94) geübten Verwaltungspraxis sei die von § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG angeordnete Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich. Offen gelassen werde bei der gegebenen Sachlage, ob dasselbe auch für die Streichung der weiteren Bestätigungsmerkmale "Erziehung" und "Kultur" gelte.

Bei der somit grundsätzlich gebotenen Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des SpStatG ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger ist. Zwar stammt er unstreitig von deutschen Volkszugehörigen ab; auch ist davon auszugehen, dass er nach dem Recht seines Herkunftsstaates auf Grund beidseitiger Abstammung von Eltern, die mit deutscher Nationalität registriert waren, zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Dagegen lässt sich nicht feststellen, dass die rechtliche Zuordnung des Klägers zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt würde (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG); ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, inwiefern die Voraussetzungen dieser Feststellung entfallen sollten (§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG).

Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Bei Inhaltsbestimmung dieser Wendung, deren exakter dogmatischer Gehalt sich nicht ohne weiteres erschließt (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2, § 6 BVFG n.F., S. 26: "ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff"), ist bei der gegebenen Sachlage - es handelt sich um eine unmittelbare gesetzgeberische Reaktion auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2000, a.a.O., und somit gleichsam um ein "Anlassgesetz" - in erster Linie auf die hinter der Neufassung stehenden gesetzgeberischen Überlegungen zurückzugreifen, wobei wesentliche Bedeutung dem durchgängig sichtbaren Bestreben des Gesetzgebers zukommt, sicherzustellen, dass das Bestätigungsmerkmal der Sprache noch im Zeitpunkt der Aussiedlung feststellbar sein muss (Deutscher Bundestag, Drucksache 14/6310, S. 4, 6). Tatsächliches Substrat dieser Bestrebungen ist die Beobachtung, dass Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR - vgl. hierzu und zum folgenden Kind/Niemeier, Das Spätaussiedlerstatusgesetz - eine notwendige Klarstellung, ZAR 2002, S. 188 ff. - "zunehmend in binationalen Ehen leben mit der Folge, dass familiär in der Herkunftsfamilie erworbene Deutschkenntnisse im innerfamiliären Sprachgebrauch der neu gegründeten Familie offenbar häufig weitestgehend zurücktreten" (S. 189); ein wesentlicher Grund für die abnehmende Verwendung des Deutschen bei Russlanddeutschen liege "in Assimilierungsvorgängen, die sich augenfällig in den vorhin erwähnten binationalen Ehen manifestieren" (S. 190; vgl. ferner BT-Drs. 14/6310, S. 5). Die tatsächliche Entwicklung ist mithin nach - zutreffender - Einschätzung des Gesetzgebers dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhandensein jener Merkmale, die bei verständiger Betrachtung Grundvoraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit sein müssen, bei Russlanddeutschen nicht mehr selbstverständlich oder auch nur die Regel sind. Unter diesem Blickwinkel geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine wesentliche Herabstufung der Anforderungen an die Bestätigungsmerkmale - in Zusammenhang mit den beweisrechtlichen Unzuträglichkeiten, die mit einer Rückverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den mitunter Jahrzehnte zurückliegenden Beginn der Selbstständigkeit verbunden sein können - erwarten ließe, dass die Sozialverträglichkeit und Akzeptanz der Spätaussiedlerzuwanderung erheblich belastet würde; Spätaussiedler würden kaum noch als Volksdeutsche wahrgenommen werden können, wenn sie gleichsam ohne Deutschkenntnisse als solche anerkannt würden (Bt-Drs. 14/6310, S. 5). Überdies würde ihre Integration zusätzlich erschwert; insbesondere fehlende Deutschkenntnisse stellten sich bei russlanddeutschen Spätaussiedlerfamilien zunehmend als starkes Hindernis für deren Integration in Deutschland heraus, wodurch Belastungen für die Sozialhaushalte entstünden, die vor allem dort schwer zu erklären seien, wo es an Deutschkenntnissen mangele (ebd.). Dieser Lage trägt der Gesetzgeber einerseits - zu Lasten der Spätaussiedler - dadurch Rechnung, dass er nunmehr ausdrücklich auf einen Zeitpunkt - den der Aussiedlung - abstellt, zu dem sich das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals der Sprache typischerweise noch feststellen lässt, ohne dass es zu beweisrechtlichen Schwierigkeiten kommt, und dass er inhaltliche Anforderungen an dieses Bestätigungsmerkmal aufstellt, deren Vorliegen die Möglichkeit, ihnen liege familiäre Vermittlung zugrunde, typischerweise noch im Zeitpunkt der Ausreise und auch dann noch zulässt, wenn jene Vermittlung schon Jahrzehnte zurückliegt. Andererseits trägt der Gesetzgeber - zugunsten der Spätaussiedler - der tatsächlichen Lage der Russlanddeutschen in ihren Herkunftsgebieten dadurch Rechnung, dass er die inhaltlichen Anforderungen an das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache im Vergleich zur früheren Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach es sich um Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache handeln musste, reduziert: Es bedarf lediglich noch der Feststellung, dass der Betreffende - auf Grund innerfamiliärer Vermittlung - in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (vgl. zu diesem Zusammenhang BT-Drs. 14/6310, S. 6; Kind/Niemeier, a.a.O., S. 189; BVerwG, Urteil vom 12.3.2002, a.a.O., S. 6 des Abdrucks).

Wird auf dieser Grundlage der in den Worten "ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen" enthaltene zusammengesetzte Rechtsbegriff strukturiert, dann ergibt sich, dass das Wort "einfach" jedenfalls primär die Basis des Gesprächs umschreibt; es genügt, wenn sich der Betreffende eines "einfachen" Wortschatzes, insbesondere des Alltagslebens, bedient, wenn er "einfache" Sätze, insbesondere Indikativ und Fragesätze, zu bilden vermag und wenn er sich in "einfachen" Themen des Alltags wie Herkunft, Eltern, Kinder, Schule oder Einkauf, sprachlich zurechtfindet. Insofern ist von Schenckendorff (a.a.O., S. 26) zuzustimmen, dass von einem Spätaussiedler keineswegs schwierige Grammatik, kompliziert zusammengesetzte Substantive oder gar Fremdwörter verlangt werden können. Andererseits ist jedoch auch die ebd. vertretene Auffassung, die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG habe den Nachweis der deutschen Sprache "bis auf ein Minimum reduziert und vereinfacht", zu kurz gegriffen. Dass jener zusammengesetzte Rechtsbegriff ein Mindestmaß an Substanz und Richtigkeit voraussetzt, ist nicht nur dem "Einfachen" selbst immanent, sondern folgt ohne weiteres aus der darüber hinaus vorausgesetzten Befähigung, auf jener einfachen Basis ein Gespräch zu führen. Das Wesen eines Gesprächs indessen besteht darin, dass Rede und Gegenrede stattfinden (BT-Drs. 14/7987, S. 35: "dialogische Interaktion") und dass dies näherungsweise flüssig geschieht; die Führung eines Gesprächs wiederum setzt die Befähigung voraus, den Verlauf des Gesprächs positiv mitzugestalten. Insgesamt verlangt mithin § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG, dass der Betreffende zumindest in der Lage ist, sich auf jener "einfachen" Grundlage in annähernd flüssiger Rede und Gegenrede auszutauschen. Damit werden dem Betreffenden durchaus Fehler in Aussprache, Wortwahl und Satzbau zugestanden; auch kommt es im Zusammenhang des "einfachen Gesprächs auf Deutsch" nicht darauf an, ob der Betreffende Dialekt, Schriftdeutsch oder "fremdländisch" gefärbtes Deutsch spricht. Dagegen kann, namentlich auch unter dem Aspekt der vom Gesetzgeber angestrebten Integrationsfähigkeit der Spätaussiedler, nicht hinreichen, wenn der Betreffende lediglich einzelne Worte deutsch spricht oder gar nur versteht oder wenn er allenfalls - und auch dies nur stockend - auf einfachste Fragen antworten kann; auf derartiger Basis wäre eher zu besorgen, dass er dazu neigen wird, sich der Vielzahl hier schon lebender Aussiedler mit ungenügenden deutschen Sprachkenntnissen anzuschließen.

Besitzt der Betreffende die so umschriebene Befähigung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist weiter erforderlich, dass diese Fähigkeit auf familiärer Vermittlung - mithin Vermittlung durch die Eltern, einen Elternteil oder andere Verwandte (vgl. dazu von Schenckendorff, a.a.O., S. 24) - beruht. Bei der somit erforderlichen Ursächlichkeit handelt es sich um ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal, wobei nicht erforderlich ist, dass jene Befähigung ausschließlich oder auch nur überwiegend auf familiärer Vermittlung beruht. Ausreichend ist vielmehr, wenn dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt wurde.

Ob der Betreffende auf Grund familiärer Vermittlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, haben die Gerichte anhand der Aktenlage und in Würdigung des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung von Amts wegen vollständig nachzuprüfen; die missverständliche Verwendung des Begriffs der "Feststellung" in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG i.d.F. des SpStatG hat hierauf keinen Einfluss. Insoweit war der Gesetzgeber erkennbar von der Vorstellung geleitet, dass in zeitlicher Nähe zur Aussiedlung ein "Sprachtest" stattfinde (BT-Drs. 14/6310, S. 6). Hierin liegt jedoch nach derzeitigem Rechtszustand keine behördliche Feststellung, schon gar nicht durch feststellenden Verwaltungsakt. Zum einen findet die Vorstellung, es werde ein "Sprachtest" vorausgesetzt, im Text des Spätaussiedlerstatusgesetzes selbst keinen Niederschlag, zum zweiten fehlt es nach derzeit maßgeblichem Recht an einer Regelung, wonach die jenen "Sprachtest" durchführende Stelle im Zusammenhang des BVFG zu wie auch immer gearteten verbindlichen Feststellungen ermächtigt wäre, und zum dritten schließlich sind nach wie vor Fallgestaltungen anhängig, in denen ein derartiger "Sprachtest" gar nicht stattgefunden hat. Bei dieser Sachlage kann es allein Aufgabe der nach dem BVFG zuständigen Behörden und nachfolgend der Gerichte sein, sich ihre eigene Überzeugung von den deutschen Sprachkenntnissen des Betreffenden im Zeitpunkt seiner Aussiedlung zu bilden, wobei freilich der Niederschrift über einen tatsächlich durchgeführten "Sprachtest" je nach Inhalt ganz erhebliche indizielle Bedeutung zukommen kann. Ebenso unterliegt die Frage, ob jene Befähigung - auch - auf familiäre Vermittlung zurückgeht, der vollen Überzeugungsbildung der Gerichte; insbesondere vermag der Senat - anders als von Schenckendorff (a.a.O., S. 25) - dem Normtext des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG i.d.F. des SpStatG keine Beweislastumkehr zu Lasten der Behörden zu entnehmen. Im Gegenteil deutet die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des Gesetzestextes unmittelbar darauf hin, dass gerade auch die familiäre Vermittlung jener "Feststellung" bedarf. In der Tat mag es Sachverhalte geben, in denen sich innerfamiliäre Vermittlung der festgestellten Sprachkenntnisse unmittelbar aufdrängt. Ebenso denkbar - und keineswegs fernliegend - ist jedoch auch der umgekehrte Fall. Mithin kommt alles auf den Einzelfall an, wobei maßgeblich auf die Familienstruktur, auf Sprechweise und aktuelle Sprachkenntnisse des Betreffenden und darauf abzustellen sein wird, inwieweit - auch auf Grund seiner eigenen Angaben - konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit bestehen, er habe das Deutsche in Wahrheit außerhalb der Familie erlernt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nach Überzeugung des Senats auszuschließen, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Aussiedlung imstande gewesen sein könnte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen; bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob seine höchst dürftigen Deutschkenntnisse auf innerfamiliäre Vermittlung zurückgehen.

Der Kläger unterzog sich am 16.12.1996 einem "Sprachtest" beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in XXXXXXX; wie dargelegt, kann tatsächlich durchgeführten Tests dieser Art im Verfahren wegen Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 1 BVFG erhebliche Indizwirkung zukommen. Die Niederschrift über diesen Test vermerkt wörtlich:

Der Aufnahmebewerber konnte fast alle der ihm gestellten Fragen verstehen. Die meisten Begriffe mussten umschrieben werden. Das passive Sprachverhalten ist wesentlich besser ausgeprägt als das aktive. Er war durchaus in der Lage, die Frage zwar wortkarg und zögerlich, dennoch verständlich mit einfachen deutschen Wörtern zu beantworten.

Der Senat hat dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers entnommen, dieser sei der Auffassung, aus dieser Niederschrift ergebe sich unzweifelhaft, dass der Kläger damals ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache habe führen können. Diese Einschätzung vermag der Senat nicht zu teilen. Im Gegenteil ergibt sich schon daraus, dass der den Test durchführende Bedienstete in der Spalte "spricht deutsch" nicht die Rubrik "reicht für ein einfaches Gespräch aus", sondern die Rubrik "nur einzelne Wörter" angekreuzt hat. Diese Einschätzung findet im weiteren Inhalt der Niederschrift eindrucksvolle Bestätigung. Dem Kläger wurden durchweg einfache Fragen gestellt (wo wohnen Sie? wie groß ist Ihre Familie? wie heißen Ihre Frau und Ihre Kinder? wie groß ist ihre Wohnung? usw.); weiter ergibt sich aus der Niederschrift, dass der Sprachtest rund 75 Minuten währte. Wird jedoch für die Beantwortung von insgesamt 11 Fragen einfachster Struktur eine derart lange Zeit benötigt, kann die soeben wörtlich mitgeteilte abschließende Umschreibung nur dahin verstanden werden, dass der Kläger in Wahrheit gerade nicht in der Lage war, die ihm gestellten - höchst schlichten - Fragen auf Grund eigener Sprachkompetenz vernünftig zu beantworten, und dass er auch nach näherer Umschreibung des Gemeinten, und auch dies nur zögerlich, lediglich zu "verständlichen" Antworten in der Lage war. Dass es damals zu näherungsweise flüssiger, vom Kläger selbst mitgestalteter Rede und Gegenrede gekommen wäre oder hätte kommen können, ist vollends nicht erkennbar. Schon der in XXXXXX durchgeführte Sprachtest spricht mithin ohne weiteres dagegen, dass der Kläger damals fähig gewesen sein könnte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.

Die Niederschrift über die Anhörung des Klägers beim Landratsamt am 15.10.1998 (knapp einen Monat nach seiner Aussiedlung) ergibt exakt das nämliche Bild; dies auch dann, wenn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestanden wird, die Sachbearbeiterin habe den Umstand, dass der Kläger die ihm gegebenen Erläuterungen nicht habe wiederholen können, möglicherweise überbewertet. Der Ablauf der Vorsprache und die in der Niederschrift wiedergegebenen Antworten des Klägers lassen nur den Schluss zu, dass er zu diesem Zeitpunkt - auch auf einfachstem Niveau - nur einen geringen Teil der ihm gestellten Fragen verstand, dass sein - höchst dürftiger - deutscher Wortschatz deutlich unterhalb dessen lag, was das Führen eines auch nur "einfachen" Gesprächs überhaupt erst ermöglicht, und dass er außerstande war, über bloße und überdies unzureichende Reaktion auf die ihm gestellten Fragen seinerseits irgendetwas zum Gespräch beizusteuern. Folgerichtig wurde auch beim Landratsamt festgehalten, der Kläger spreche "zur Verständigung nicht ausreichend deutsch" ("nur einzelne Wörter"), und auf Grund der Verständigungsschwierigkeiten sei es nicht möglich gewesen, ein einfaches Gespräch aufzubauen. Das gleiche Bild schließlich ergibt sich angesichts der Vorsprache des Klägers beim Arbeitsamt XXXX und bei der Beratungsstelle für junge Aussiedler am 3.10.1998 (etwa zweieinhalb Wochen nach der Aussiedlung). Das Arbeitsamt teilte hierüber mit, der Kläger habe "etwas deutsch" verstanden und "auch einige Wörter" sprechen können; für eine Arbeitsaufnahme seien die deutschen Sprachkenntnisse indessen "fast zu gering" gewesen. Inwiefern diese Wendungen geeignet sein könnten, die Ergebnisse der bisherigen Vorsprachen abzuschwächen oder gar zu widerlegen, vermag der Senat auch dann nicht zu erkennen, wenn berücksichtigt wird, dass das Arbeitsamt dem Kläger zugute hielt, die meisten Aussiedler sprächen und verstünden noch schlechter deutsch als er. Dass es auch dort an jedem Anhaltspunkt fehlte, der Kläger könnte in der Lage sein, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ergibt sich im Gegenteil mit Sicherheit aus der Gesprächsnotiz der Beratungsstelle für junge Ausländer vom gleichen Tage. Hiernach musste das Gespräch mit der Familie des Klägers, das in Deutsch begonnen wurde, abgebrochen und in Russisch fortgesetzt werden, nachdem der Kläger bei Fragen einfache Sätze weder verstehen noch beantworten konnte. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger insoweit vorgetragen, die Sachbearbeiterin sei "ganz stolz" gewesen, die russische Sprache zu beherrschen, und habe deshalb darauf bestanden, das Gespräch in Russisch zu führen; nicht der Kläger sei es gewesen, der das Gespräch nicht in deutscher Sprache habe führen wollen oder können. Indessen ist die Sachbearbeiterin dieser Darstellung substantiiert entgegengetreten; in einer vom Landratsamt während des Klageverfahrens vorgelegten Stellungnahme heißt es ausdrücklich, der Wunsch, das Gespräch auf Russisch zu führen, sei von der Familie des Klägers ausgegangen. Dem hat dieser nicht mehr widersprochen.

Zu alldem kommt der - mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang übereinstimmende - persönliche Eindruck hinzu, den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat; er schließt ein weiteres Mal die Möglichkeit aus, dieser hätte im Zeitpunkt seiner Aussiedlung in der Lage sein können, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Während seiner gesamten Anhörung, die in deutscher Sprache durchgeführt wurde, äußerte sich der Kläger nur stockend; anders als seine Schwester (vgl. dazu Urteil von heute in der Parallelsache 6 S 1919/01) rang er mit dem Wort und fand nur schwer zu deutschen Antworten, und die Anhörung gestaltete sich insgesamt äußerst zähflüssig. Zuweilen wich er ins Russische aus, wo er sich erkennbar wesentlich leichter tat. Wie sich aus Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 17.7.2002 ergibt, war kaum einer der vom Kläger verwandten deutschen Sätze nach Wortstellung und Grammatik auch nur annähernd korrekt; er verwandte zumeist den Infinitiv und nur selten den Indikativ als einfachste Aussageform, und häufig fehlte jedes Verbum. Insgesamt hat der Senat den sicheren Eindruck gewonnen, dass der Kläger - anders als seine Schwester - auch heute, nahezu vier Jahre nach seiner Aussiedlung, kaum in der Lage ist, auf einfacher Basis ein deutsches Gespräch in Rede und Gegenrede zu führen, geschweige denn positiv mitzugestalten. In diesen Beobachtungen sieht sich der Senat wesentlich auch bestätigt durch die Angaben der in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehörten Schwester des Klägers und der als Zeugin vernommenen XXXXXXXXXXXXX. Die Zeugin, die nach ihren Angaben 1994 - damals war der Kläger 28 Jahre alt - nach Deutschland ausgesiedelt ist, gab über dessen Sprachgepflogenheiten in der Zeit vor ihrer Aussiedlung an, seine Mutter habe mit ihm immer deutsch gesprochen, während er selbst auf Russisch geantwortet habe; "verstehen konnte er, aber geantwortet hat er auf Russisch" (S. 1 der Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift); ob er damals zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage gewesen sei, könne sie nicht beurteilen (ebd., S. 2). Diese klare Äußerung, die in vollem Umfang glaubhaft und angesichts der Eindrücke des Senats auch sonst in jeder Hinsicht plausibel ist, sollte kaum näheren Kommentars bedürfen; erkennbar liegt es so, dass es gerade auch in jener Phase, in der jungen Menschen ihre Sprachkompetenz vermittelt zu werden pflegt, nicht gelungen ist, dem Kläger - über das nur passive Verständnis hinaus - die Befähigung zu vermitteln, ein wie auch immer geartetes Gespräch in deutscher Sprache in Rede und Gegenrede aktiv mitzugestalten. Dem entspricht letztlich auch die Darstellung der Schwester, wenn diese auf Vorhalt ihrer Aussage beim Verwaltungsgericht, sie habe sich mit dem Kläger gemischt bzw. auf Russisch unterhalten, erklärte, sie habe mit ihm russisch sprechen müssen, wenn er sie auf Deutsch nicht verstanden habe; "ich habe zunächst auf Deutsch mit ihm gesprochen, wenn nicht verstanden, auf Russisch" (S. 5 der Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift). Im Zusammenhang mit ihrer weiteren Einlassung, die Mutter habe gesagt "mach so, er muss deutsch hören und lernen zu Hause" (ebd.), kann auch die Aussage der Schwester nur dahin verstanden werden, es sei - trotz Bemühens - gerade nicht gelungen, beim Kläger die Voraussetzungen für einen Umgang mit der deutschen Sprache zu schaffen. Die Darstellung der im Aufnahmeverfahren gehörten Auskunftsperson XXXXXXXXXX, der Kläger habe schon als Kind im Elternhaus russisch gesprochen, trifft, wie sich im Nachhinein erweist, exakt den Sachverhalt.

Insgesamt kann mithin kein Zweifel bestehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aussiedlung nicht in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand seines Prozessbevollmächtigten nichts zu ändern, der Kläger habe - wofür nach Sachlage viel spricht - schon in der Schule nur schwer gelernt und sei nach wie vor geistig recht schwerfällig mit der Folge, dass in seinem konkreten Einzelfall hinsichtlich der Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG i.d.F. des SpStatG herabgestufte Anforderungen zu stellen seien. Im vorliegenden Falle bedarf keiner Entscheidung, ob der Normtext der Vorschrift eine derartige Möglichkeit grundsätzlich zulässt, denn zum einen ist typischerweise schon nicht vorstellbar, inwiefern derartige Schwerfälligkeit maßgeblicher Grund für den hier festgestellten Mangel an Interaktionsfähigkeit sein soll, und zum andern konnte sich der Kläger nach sicherer Einschätzung des Senats in der russischen Sprache, in die er immer wieder auswich, durchaus flüssig ausdrücken.

Damit fehlt es an der erforderlichen Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen, nachdem § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des SpStatG auf die bisher zusätzlichen Bestätigungsmerkmale "Kultur" und "Erziehung" verzichtet, die nach - zutreffender - Beobachtung des Gesetzgebers "losgelöst von der Sprache kaum zuverlässig feststellbar sind und insoweit keine praktische Relevanz besitzen" (BT-Drs. 14/6310, S. 6). Ob die rückwirkende Anwendung der Streichung dieser beiden Merkmale verfassungsrechtlich gleichfalls unbedenklich ist (vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12.3.2002, a.a.O., offen gelassen), bedarf auch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, weil sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf keines dieser Merkmale - für deren Vorliegen im Übrigen auch nichts spräche - mehr berufen hat. Inwiefern beim Kläger, der 1966 und somit mehr als zehn Jahre nach Bekanntwerden des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13.12.1955 über die "Aufhebung der Kommandantur" (vgl. dazu Urteil des Senats vom 11.4.2001 - 6 S 1992/99 -) geboren ist, der Fiktionstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG i.d.F. des SpStatG greifen sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

2. Da der Kläger nicht Spätaussiedler ist, kann seiner Ehefrau, der Klägerin, auch keine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 26. Juli 2002

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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