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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 6 S 740/05
Rechtsgebiete: AsylVfG, GFK, EGRL 04/83, AufenthG, AuslRÄndG 2007


Vorschriften:

AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 2
AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 3
GFK Art. 1c Nr. 5 Satz 1
EGRL 04/83 Art. 11
EGRL 04/83 Art. 14 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 5
AuslRÄndG 2007
1. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer aufgrund einer Vorverfolgung getroffenen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG haben sich durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) dem Ansatz nach nicht geändert. Für die Frage der Rückkehrprognose im Einzelfall ist jedoch § 60 Abs. 1 AufenthG n. F. zugrunde zu legen.

2. § 73 Abs. 1 AsylVfG ist wie bisher in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen und anzuwenden; die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat insoweit klarstellende Bedeutung. Aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

6 S 740/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Widerrufs der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 22. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2005 - A 18 K 12044/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Der 1960 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Mai 1996 nach Deutschland ein und stellte im Februar 1997 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er sich im Wesentlichen darauf berief, er sei Mitglied der LDK und von der serbischen Polizei wegen seiner politischen Betätigung unter Beschimpfungen stundenlang verhört und misshandelt worden. Den Asylantrag habe er erst jetzt gestellt, weil er bei seiner Einreise keine Ahnung von Asyl gehabt habe. Seine Mutter habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass die Polizei nach wie vor nach ihm suche.

Mit Bescheid vom 26.09.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe.

Nach Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 10.06.2004 die mit Bescheid vom 26.09.1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Verhältnisse im Kosovo mit dem Einmarsch der KFOR und dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte im Juni 1999 und dem Regimewechsel in Belgrad nach dem Sturz von Milosevic im Oktober 2000 grundlegend geändert hätten. Die Sicherheitslage für Kosovoalbaner habe sich merklich stabilisiert. Eine Verfolgung des Klägers im Falle einer heutigen Rückkehr in den Kosovo könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass ihm im übrigen Serbien und Montenegro politische Verfolgung drohe. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor.

Am 21.06.2004 hat der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er rügt, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht verfassungskonform sei und Art. 16a GG verletze. An die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat seien höhere Anforderungen zu stellen. Nach der humanitären Intention der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei bei einer nicht hinreichend stabilen Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland ein einmal gewährter Flüchtlingsstatus nicht zu entziehen. § 73 Abs. 1 AsylVfG entspreche nicht den Anforderungen der GFK. Eine hinreichend stabile Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland sei nicht eingetreten. Einem Widerruf stehe zudem § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen. Der Kläger sei bereits seit etlichen Jahren in Deutschland und habe hier eine Existenz aufgebaut. Eine Rückkehr würde eine Rückkehr ins Nichts bedeuten. Darüber hinaus habe die Beklagte auch das ihr gem. § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG in der ab 2005 gültigen Fassung eröffnete Ermessen nicht ausgeübt.

Dem Antrag des Klägers, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.06.2004 aufzuheben, ist die Beklagte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegengetreten.

Mit Urteil vom 22.02.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Bundesamts vom 10.06.2004 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach § 73 Abs. 2a AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung eine Ermessensentscheidung hätte getroffen werden müssen. Da das Ermessen nicht ausgeübt worden sei, sei der Widerrufsbescheid aufzuheben. Auch im Hinblick auf die negative Feststellung zu § 53 AuslG bestehe ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Anfechtung. Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit aufzuheben, da aufgrund der Aufhebung der Widerrufsentscheidung die Feststellung zu § 51 AuslG wieder auflebe, so dass kein Bedürfnis für eine (negative) Entscheidung zu § 53 AuslG bestehe.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28.07.2005 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG ausschließlich Verfahren erfasse, bei denen die entsprechende Feststellung seit dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.02.2005 - A 18 K 12044/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Übereinstimmung mit der GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden sei und einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraussetze, was konkret zu verneinen sei. Es sei darüber hinaus erforderlich, dass es der Flüchtling nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Aufgrund der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie im Aufenthaltsgesetz werde die Anwendung der GFK mit einer neuen Rechtsqualität ausgestaltet. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sei die Richtlinie ergänzend anzuwenden. Somit bestehe Klärungsbedarf, inwieweit nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie ihre Mindestnormen eingehalten seien. Darüber hinaus bestehe erneut Anlass, sich mit der abweichenden Auslegung des UNHCR hinsichtlich der Anforderungen an eine Widerrufsentscheidung auseinander zu setzen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet gem. § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.06.2004 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Widerrufsbescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken; solche werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Der mit der Klage angefochtene Bescheid ist aber auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er findet seine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, denn die erst zum 01.01.2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG findet keine Anwendung auf Widerrufsentscheidungen, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.2005 ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276.; Urteil des Senats vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -, juris).

Mangels einschlägiger Übergangsregelungen kommt die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, S. 1970) seit dem 28.08.2007 geltende Rechtslage zur Anwendung. Nach § 73 Abs 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (die frühere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 AsylVfG a.F. für den Fall der Vorverfolgung insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen (Vor-)Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland, z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage, eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hingegen nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243; Urteil des Senats vom 21.03.2006, a.a.O.). § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat durch das Änderungsgesetz vom 19.08.2007 insoweit keine sachliche Veränderung erfahren und ist - nach wie vor - verfassungsgemäß (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006 - 2 BvR 2368/04 -, juris).

Bereits § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. entsprach seinem Inhalt nach der sog. "Beendigungs-" oder "Wegfall-der-Umstände"-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der GFK (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; s. a. Urteil des Senats vom 21.03.2006, a.a.O.). Besteht nach den genannten Maßstäben für den Flüchtling keine Verfolgungsgefahr, kann er es - vorbehaltlich der Ausnahme in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, AuAS 2007, 164). Die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nimmt nunmehr die "Wegfall-der-Umstände-Klausel" des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die auch in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) übernommen wurde, ausdrücklich auf: Ein unverzüglicher Widerruf hat danach insbesondere zu erfolgen, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Da schon die bisherige Fassung des § 73 Abs. 1 AsylVfG in der beschriebenen Auslegung und Anwendung durch die Gerichte in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention stand und den - nicht weitergehenden - Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie entsprach (vgl. m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2006 - A 2 S 1046/05 -, juris; Urteil vom 21.06.2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.), ergeben sich durch die klarstellende Neufassung keine Veränderungen der Rechtslage.

Soweit nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG die "Wegfall-der-Umstände-Klausel" nicht gilt, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr abzulehnen, betrifft dies nur Nachwirkungen einer früheren Verfolgung im besonders gelagerten Einzelfall. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Auch diese Vorschrift schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006, a.a.O.; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist im Falle des Klägers nicht zu erkennen. Die Berufung auf den langen Aufenthalt in Deutschland und die allgemein schlechte Lage im Kosovo begründet keinen Fall des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG.

Soweit der Kläger auf die Qualifikationsrichtlinie verweist, findet diese im vorliegenden Widerrufsverfahren schon deshalb keine unmittelbare Anwendung, weil die den Widerruf betreffenden Richtlinienbestimmungen gem. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz gelten, die nach Inkrafttreten der Richtlinie gestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, AuAS 2007, 225; Urteil vom 20.03.2007, a.a.O.). Der dem streitgegenständlichen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde vom Kläger jedoch bereits im Jahre 1997 und damit vor Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie gestellt. Ungeachtet dessen ergeben sich aus den Richtlinienbestimmungen (Art. 14 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2), die wörtlich an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfen, auch keine von § 73 Abs. 1 AsylVfG abweichenden Vorgaben, da diese Bestimmung - wie bereits ausgeführt - ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - a.a.O. m.w.N.).

Soweit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.08.2007 auf die ergänzende Anwendung im einzelnen bezeichneter Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie verweist, gilt dieser Verweis für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt. Im Widerrufsverfahren hat dies lediglich insoweit - mittelbar - Auswirkungen, als die Frage, ob im Falle einer Rückkehr (noch) eine Verfolgungsgefahr besteht, vor dem Hintergrund des § 60 Abs. 1 AufenthG in der nunmehr geltenden Fassung zu beantworten ist. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus jedoch keine von den Feststellungen des angefochtenen Widerrufsbescheids abweichende Beurteilung.

Nach ständiger Rechtsprechung sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo im Falle einer Rückkehr - sei es in den Kosovo, sei es in das restliche serbische Staatsgebiet - aufgrund der nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse jetzt und auf absehbare Zeit vor Verfolgung hinreichend sicher, so dass die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, AuAS 2004, 142; vgl. zur Verfolgungssicherheit und zur Stabilisierung der Sicherheitslage - auch - für die Minderheiten der Ashkali und der "Ägypter" (auch) im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG: Urteile des Senats vom 21.03.2006, a.a.O. und vom 30.11.2006 - A 6 S 674/05, juris). Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 16.03.2004 (a.a.O.) ausgeführt, dass und weshalb von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse im Kosovo und damit von einem "Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wurden auch die vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen erörtert und bei der Entscheidung berücksichtigt. Eine für den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist seither nicht eingetreten. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt liegen beim Kläger demnach die für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der Fassung vom 19.08.2007) nicht (mehr) vor. Die im Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling angenommene Verfolgungsgefahr durch serbische Sicherheitskräfte besteht nicht mehr, eine Verfolgungswiederholung ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen und es droht auch keine anderweitige beachtlich wahrscheinliche Verfolgung - sei es durch staatliche, sei es durch nichtstaatliche Akteure. Eine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal ist für die Gruppe der - in den Kosovo oder aber in das restliche Serbien - zurückkehrenden albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo nicht zu befürchten. Hiergegen sprechende Gesichtspunkte zeigt auch der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auf. Auch individuelle Verfolgungsgefahren sind zum jetzigen Zeitpunkt weder vorgetragen noch erkennbar.

2. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid auch zu Recht festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG (jetzt: Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen (vgl. zur entsprechenden Befugnis des Bundesamts: BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). Dahinstehen kann, ob der auf isolierte Anfechtung gerichtete Antrag des Klägers insoweit sachdienlich dahingehend auszulegen ist, dass hilfsweise beantragt wird, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG festzustellen. Denn Abschiebungsverbote sind in der Sache weder vorgetragen noch erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO:

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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