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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 04.12.2000
Aktenzeichen: 7 S 1110/99
Rechtsgebiete: BSHG, SGB X


Vorschriften:

BSHG § 97 Abs. 2 Satz 1 a.F.
BSHG § 97 Abs. 1 Satz 2 n.F.
BSHG § 107 n.F.
SGB X § 48
Eine Sicherstellung der Hilfe außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bisherigen Sozialhilfeträgers mit der Folge dessen fortbestehender örtlicher Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. liegt nur dann vor, wenn die Hilfe zeitlich begrenzt (z.B. teilstationär oder ambulant) geleistet wird.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

7 S 1110/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Sozialhilfe

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 1998 - 2 K 2820/97 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der 1968 geborene Kläger erlitt im August 1986 einen Badeunfall mit Luxationsfraktur der Halswirbelsäule und ist seither querschnittsgelähmt. Laut Gutachten des MDK Bayern vom 19.6.1995 ist er als einzig selbständige Verrichtung noch in der Lage, seinen Rollstuhl mittels Kinnsteuerung zu bedienen. Nach diesem Gutachten sind die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung von Schwerpflegebedürftigkeit nach § 53 SGB V und von Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und Schwerstpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 anerkannt.

Nach seinem Krankenhausaufenthalt und der anschließenden Rehabilitation besuchte der Kläger von 1987 bis 1989 die Fachoberschule Wirtschaft der Stiftung Pfennigparade in München und schloss diese mit der Fachhochschulreife ab. Anschließend studierte er bis August 1993 an der Fachhochschule Heidelberg Informatik und Betriebswirtschaft und wohnte in dieser Zeit in einem Wohnheim des Berufsförderungswerkes Heidelberg. Kostenträger für diese stationäre Unterbringung war der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern.

Bereits im November 1992 interessierte sich der Kläger für die Anmietung einer Wohnung in der Wohnanlage der Stiftung Pfennigparade in München, nachdem ihm die Programmier-Service GmbH, ein Tochterunternehmen der Stiftung Pfennigparade, eine Arbeitsstelle als Diplominformatiker (FH) angeboten hatte. Da die Stiftung Pfennigparade als Voraussetzung für die Überlassung einer betreuten Behindertenwohnung die Vorlage einer Kostenübernahmezusage des zuständigen Sozialhilfeträgers verlangt hatte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30.12.1992 beim Landratsamt Bodenseekreis die Übernahme der Pflegekosten. Als Alternative dazu bezeichnete er mit Schreiben vom 16.2.1993 die Möglichkeit, nach Abschluss seines Studiums übergangsweise zu seinen Eltern nach Langenargen zu ziehen und sich dort eine Stelle zu suchen. Zuvor hatte der Kläger bereits bei der Stadt Heidelberg sowie bei der Beigeladenen Anträge auf Kostenübernahme gestellt, die jedoch abgelehnt bzw. nicht beschieden worden waren. Da der Beklagte keine alternative Lösung sah, anerkannte er mit Verfügung vom 18.6.1993 das Fortbestehen seiner Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG a.F. Zugleich sagte er gegenüber der Stiftung Pfennigparade zu, dass die Kosten des notwendigen ambulanten Pflegedienstes übernommen würden, und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 21.6.1993 mit. Der Kläger zog am 23.8.1993 in die Werkmietwohnung der Stiftung Pfennigparade ein und arbeitete ab 1.9.1993 als Programmierer bei der Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft für Behindertenwerkstätten mbH der Pfennigparade.

Nach Mitteilung des Einzugs übernahm der Beklagte ab August 1993 die Pflegekosten und rechnete die Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung unmittelbar mit der Ambulante Dienste GmbH der Pfennigparade ab.

Mit Bescheid vom 9.2.1996 übernahm der Beklagte die Kosten für die Pfennigparade längstens bis zum 29.2.1996 und ab 1.3.1996 die entstehenden Kosten im MS-Heim des Caritasverbandes in Ostrach als Hilfe zur Pflege. Die Kosten für die Pfennigparade von Brutto ca. 22.000,-- DM monatlich stünden in einem krassen Missverhältnis zu den monatlichen Kosten für das MS-Heim inklusive Taschengeld in Höhe von monatlich ca. 6.400,- DM. Wünsche des Hilfeempfängers seien nicht zu berücksichtigen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien.

Dagegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, in dem Bescheid werde nicht berücksichtigt, dass er sowohl in seinem Mietvertrag als auch in seinem Arbeitsvertrag Kündigungsfristen einzuhalten habe. Unberücksichtigt bleibe ferner, dass er in der Pfennigparade einer regelmäßigen Arbeit nachgehe und die Mehrkosten im Hinblick auf die soziale Integration des Behinderten in Kauf zu nehmen seien.

Mit Schreiben vom 2.4.1996 sicherte der Beklagte der Pfennigparade zu, dass die Kosten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung abzüglich des Pflegegeldes für den Kläger übernommen würden, so lange er bei dieser untergebracht und von ihr versorgt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.8.1997 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.2.1996 zurück, weil der Mehraufwand für die Unterbringung des Klägers in der Stiftung Pfennigparade gegenüber den bei einer Heimunterbringung des Klägers anfallenden Kosten nicht gerechtfertigt sei.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.8.1997, geändert durch Bescheid vom 5.9.1997, stellte der Beklagte die dem Kläger bisher gewährte Hilfe zur Pflege in der Stiftung Pfennigparade bzw. in München ab 1.9.1997 ein. Dies begründete er damit, dass er die Kosten in der Stiftung Pfennigparade im Hinblick auf § 97 Abs. 2 BSHG a.F. bisher als ursprünglich örtlich zuständiger Sozialhilfeträger übernommen habe. Die Neufassung von §§ 97, 107 BSHG durch das FKPG vom 23.6.1993 bedeute, dass er seit 1.1.1994 die erforderliche Hilfe als örtlich unzuständiger Träger geleistet habe. Eine Kostenzusage nach § 97 Abs. 1 BSHG gelte nur so lange, bis ein Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauernd in einem anderen Landkreis begründe.

Mit Schreiben vom 29.8.1997 widerrief der Beklagte gegenüber der Stiftung Pfennigparade die Kostenzusage für die Betreuungskosten mit sofortiger Wirkung. Ebenfalls mit Schreiben vom 29.8.1997 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die nach § 97 Abs. 2 BSHG a.F. abgegebene Kostenzusage widerrufen und die weitere Hilfegewährung eingestellt werde.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 14. und 15.9.1997 Widerspruch gegen die Bescheide vom 29.8.1997 und 5.9.1997 ein, über den bislang noch nicht entschieden ist.

Am 16.9.1997 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit der Begründung, er sei in München gut integriert, habe hier seine Freunde und Bekannte und könne ein selbstbestimmtes Leben führen. Die vom Beklagten als Alternative genannten Einrichtungen Franziskuszentrum in Friedrichshafen und Hofgut Müller in Ostrach seien derzeit nicht bereit, ihn, den Kläger, aufzunehmen. Die Einrichtungen seien auch nicht in der Lage, ihm ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Das Herausreißen aus seiner gewohnten Umgebung würde zu erheblichen psychischen Störungen, unter Umständen sogar zu einer schweren Depression bis hin zur Selbstmordgefahr führen. Es wäre unmenschlich, ihm alles weg zu nehmen, was er sich im beruflichen und privaten Bereich aufgebaut habe. Die Pflege sei genau auf seine Bedürfnisse abgestimmt. In einer Einrichtung mit immer wechselndem Personal könne keine vergleichbare Pflege geboten werden. Nach § 143 BSHG gelte hier § 3 a BSHG in der alten Fassung.

Der Kläger hat beantragt,

den mit Bescheid vom 5.9.1997 geänderten Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 29.8.197 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die für den Kläger in der Zeit vom 1.9.1997 bis 26.3.1998 entstandenen Pflegekosten in der Stiftung Pfennigparade zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat entgegnet, die Hilfestellung, die der Kläger im ambulanten Bereich der Stiftung Pfennigparade erhalte (Rufbereitschaft, Fachpersonal), stünde ihm auch in den Einrichtungen in Ostrach und Friedrichshafen zur Verfügung. Der jährliche Mehraufwand für den Sozialhilfeträger in der Stiftung Pfennigparade betrage das 2,8-fache gegenüber dem Pflegeheim in Ostrach bzw. das 3,7-fache gegenüber dem Franziskuszentrum in Friedrichshafen. Bei allen verständlichen Wünschen des Klägers komme angesichts einer derartigen Diskrepanz in den Kostenverhältnissen eine weitere Kostentragung nicht in Frage. Im Übrigen habe der Beklagte im Jahre 1993 auch als örtlich unzuständiger Sozialhilfeträger der Stiftung Pfennigparade die Kostenzusage erteilt, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in Heidelberg in stationärer Betreuung des Berufsfortbildungswerkes gewesen sei. Lediglich aufgrund einer ausschließlich für Baden-Württemberg bis 31.12.1993 geltenden Vereinbarung sei der Bodenseekreis für die Fallbearbeitung zuständig gewesen, weil der Kläger vor der Heimaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bodenseekreis gehabt habe. Spätestens mit der Änderung des BSHG zum 1.1.1994 habe aber die fälschlicherweise abgegebene Kostenzusage geendet, weil der Kläger bereits 1993 nach München umgezogen sei. Die nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG gegebene Kostenzusage ende spätestens dann, wenn ein Hilfeempfänger in den Bereich eines anderen örtlichen Trägers umziehe. Dies sei vorliegend der Fall.

Die beigeladene Stadt München hat vorgetragen, der Beklagte sei nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorrangig zuständig. Der Kläger sei seinerzeit deshalb nach München verzogen, weil im Zuständigkeitsbereich des Beklagten mangels vorhandener Heimplätze eine adäquate Versorgung nicht möglich gewesen sei. Damit sei zum damaligen Zeitpunkt die Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. begründet gewesen. Diese Zuständigkeit müsse deshalb fortbestehen bleiben, weil der Beklagte aktiv an der Hilfegewährung außerhalb seines Bereiches mitgewirkt habe. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, Sozialhilfeträger in den Bereichen, in denen entsprechende Versorgungsmöglichkeiten vorgehalten würden, vor den hohen Kosten für von auswärts zugezogene Betroffene zu schützen. Dieser Schutz würde leer laufen, wenn es dem "Heimatsozialhilfeträger" des Betroffenen möglich wäre, die zur Aufnahme im auswärtigen Bereich erforderliche Kostenzusage jederzeit zu widerrufen. Aus dem vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit abgegebenen Hinweis vom 14.5.1997 zu § 97 Abs. 1 BSHG ergebe sich im Übrigen, dass die vom Ministerium bislang vertretene Ansicht nunmehr aufgegeben worden sei, wonach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur dann greife, wenn der Bedürftige ohne Wechsel des dauernden gewöhnlichen Aufenthalts einzelne Leistungen außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des bisherigen Trägers erhalte, während bei einem dauernden oder längerzeitigen Wechsel des Aufenthaltsortes insgesamt auch stets ein Wechsel der Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG einhergehe. Das Ministerium vertrete nunmehr aber die Auffassung, dass der neue Träger den Hilfesuchenden an den bisherigen Träger verweisen könne, wenn dem bisherigen Träger der Bedarf vor dem Umzug bekannt gewesen sei und dieser dem Hilfesuchenden kein geeignetes Alternativangebot habe unterbreiten können. Nur eine solche Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG werde dem Gesetzeszweck gerecht, solche Träger, die ambulante Therapiemöglichkeiten vorhielten, vor importiertem Sozialhilfebedarf zu schützen.

Mit Beschlüssen vom 24.11.1997 hat das Verwaltungsgericht München die gegen den Landkreis Bodenseekreis anhängig gemachte vorliegende Klage sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.

Mit Schreiben vom 22.12.1997 hat der Beklagte angesichts der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts München in einem weiteren gegen die Beigeladene gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren erklärt, vorläufig die streitigen Kosten nach § 43 SGB I zu übernehmen, woraufhin der Kläger und der Beklagte das zwischen ihnen anhängige einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Durch Urteil vom 26. März 1998 - 2 K 2820/97 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe zur Pflege; einen solchen habe er vielmehr gegenüber der Beigeladenen. Zwar sei der Beklagte aufgrund der nach § 97 Abs. 2 BSHG in der bis 26.6.1993 geltenden Fassung abgegebenen Zustimmungserklärung für die Gewährung der Hilfe zur Pflege bis zum 31.8.1997 zuständig gewesen. Für die streitgegenständliche Zeit ab 1.9.1997 sei der Beklagte jedoch nicht mehr passiv legitimiert. Allerdings habe das am 27.6.1993 in Kraft getretene Regelungsgefüge der Sätze 1 und 2 des § 97 Abs. 1 BSHG (n.F.) vorliegend nicht (automatisch) zum Wegfall der Passivlegitimation des Beklagten geführt. Jedoch sei nach diesen Regelungen die Beigeladene örtlich zuständiger Sozialhilfeträger geworden, weil der Beklagte seine Zustimmungserklärung vom 18.6.1993 mit Bescheid vom 29.8.1997 aufgehoben habe mit der Folge des Wegfalles der Sicherstellung der Hilfe in der Pfennigparade durch ihn seit 1.9.1997. Bis zum 31.8.1997 habe sich die Passivlegitimation des Beklagten aus § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der bis 26.6.1993 geltenden Fassung ergeben. Die dort geregelte Sonderzuständigkeit habe in den Fällen gegolten, in denen der Sozialhilfeträger keine oder nicht genügende Einrichtungen gehabt habe, der Hilfesuchende auch mit einer Unterbringung im Bereich des anderen Trägers einverstanden gewesen sei und dort auch freie Plätze vorhanden gewesen seien. Diese Voraussetzungen hätten im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung des Beklagten hinsichtlich der Unterbringung des Klägers im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen vorgelegen. Bei dieser Zustimmungserklärung habe es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X gehandelt, der mittels Bekanntgabe gegenüber dem Kläger wirksam geworden sei. Hierdurch habe sich der Beklagte verpflichtet, angesichts des Schutzcharakters der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften in erster Linie gegenüber dem Kläger auch in Zukunft für die in München entstehenden sozialhilferechtlich anzuerkennenden Pflegekosten aufzukommen. Bei dieser Erklärung handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, denn hierdurch sei die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten nicht nur einmalig gestaltet worden, sondern für die Dauer der Wirksamkeit der Erklärung sei die örtliche Zuständigkeit unter Zugrundelegung des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. geregelt worden, mit anderen Worten ein in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges, dauerhaftes Rechtsverhältnis begründet worden. Offen bleiben könne angesichts dieser konstitutiven Zustimmungserklärung, ob der Beklagte im Zeitpunkt von deren Abgabe tatsächlich örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gewesen sei, oder ob dies nicht die Stadt Heidelberg gewesen sei. Es spreche nämlich einiges für die in diesem Zeitpunkt bestehende örtliche Zuständigkeit der Stadt Heidelberg, weil der Kläger sich aufgrund seines Fachhochschulstudiums in der Zeit vom 10.5.1990 bis zu seinem Umzug nach München am 23.8.1993 grundsätzlich in Heidelberg aufgehalten habe. Die Offenburger Vereinbarung von 1966, die offensichtlich Grund für die Abgabe der Zuständigkeitserklärung durch den Beklagten und nicht durch die Stadt Heidelberg gewesen sei, habe ebenfalls nicht dessen Zuständigkeit begründen können, weil die zwingenden Zuständigkeitsregelungen des BSHG nicht durch Vereinbarungen hätten abgeändert werden dürfen. Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit hätte aber nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Zustimmungserklärung geführt. Diese Zustimmungserklärung sei auch so lange wirksam geblieben, so lange und so weit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei (§ 39 Abs. 2 SGB X). Nach der am 27.6.1993 in Kraft getretenen Neufassung des § 97 BSHG wäre die Beigeladene an sich zwar örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gewesen, weil der Kläger am 23.8.1993 nach München verzogen sei, seither dort in einer Mietwohnung lebe und arbeite und im Übrigen dort auch unstreitig seinen Lebensmittelpunkt habe. Auch § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. würde hieran nichts ändern, denn diese Bestimmung regele eine erweiterte, fortdauernde örtliche Zuständigkeit nur für die Fälle, in denen der Hilfeempfänger seinen Aufenthalt lediglich vorübergehend in einen anderen Bereich verlege, weil nur dort die benötigte Hilfe sichergestellt werde. Angesichts des dauerhaften Umzugs des Klägers nach München fehle es aber an dem Merkmal der vorübergehenden Sicherstellung, so dass nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG n.F. die Beigeladene - ohne die Zustimmungserklärung des Beklagten vom 18.6.1993 - von Anfang an örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gewesen wäre. Entscheidend sei also, ob und wann diese Zustimmungserklärung wirksam gegenüber dem Kläger aufgehoben worden sei. Eine ausdrückliche Aufhebung der Zustimmungserklärung sei gegenüber dem Kläger nicht erfolgt. Den Akten sei allerdings zu entnehmen, dass der Beklagte gegenüber der Stiftung Pfennigparade mit Schreiben vom 29.8.1997 die Kostenzusage mit sofortiger Wirkung widerrufen habe. Hierüber seien sowohl die Beigeladene als auch der Kläger unterrichtet worden, wie dem Schreiben weiter zu entnehmen sei. Des weiteren sei dem angefochtenen Bescheid vom 29.8.1997 in der Änderungsfassung vom 5.9.1997 nicht nur zu entnehmen, dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt die entstehenden Pflegekosten nicht weiter übernehme, sondern auch, dass er sich nicht mehr an die seinerzeit abgegebene Zustimmungserklärung gebunden fühle, was in rechtlicher Hinsicht zum einen als Aufhebung der Zustimmungserklärung vom 18.6.1993, zum anderen als Versagung der Sicherstellung der Hilfe außerhalb des Bereichs des Beklagten zu bewerten sei. Zwar lägen weder die Voraussetzungen für eine Rücknahme der wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit möglicherweise rechtswidrig gewesenen Zustimmungserklärung im Hinblick auf den Ablauf der Zwei-Jahresfrist noch für einen Widerruf wegen des Fehlens der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen vor. Jedoch komme die nicht im Ermessen des Beklagten stehende Aufhebung der Zustimmungserklärung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, weil es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele und eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten sei. Aufgrund der Änderung des § 97 BSHG mit Wirkung vom 27.6.1993 sei eine Rechtsänderung der Gestalt eingetreten, dass es nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. nicht mehr auf die Veranlassung bzw. Zustimmung zur auswärtigen Unterbringung, also einen konstitutiven Verwaltungsakt ankomme, sondern nur noch auf die Frage der auswärtigen Sicherstellung der Hilfe. Diese Rechtsänderung sei auch erheblich gewesen, weil sie zum Wegfall der Ermächtigung geführt habe, durch Verwaltungsakt an der auswärtigen Unterbringung des Hilfeempfängers mitzuwirken. Obwohl seit der Rechtsänderung am 27.6.1993 bis zum Bescheid vom 29.8.1997 über vier Jahre vergangen gewesen seien, sei die Beklagte zur Aufhebung noch berechtigt. Denn anders als im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ohne Dauerwirkung nach § 45 SGB X sei die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung grundsätzlich fristungebunden, auf jeden Fall aber innerhalb einer Zehnjahresfrist möglich. Dies folge aus § 48 Abs. 4 SGB X, der lediglich § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X, nicht aber den gesamten Absatz 3 für entsprechend anwendbar erkläre. Trotz Aufhebung der Zustimmungserklärung bleibe der Beklagte für den geltend gemachten Zeitraum nunmehr nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. zuständig, etwa weil er aktiv an der auswärtigen Unterbringung des Klägers in München mitgewirkt habe. Lediglich in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG verbleibe es bei der Zuständigkeit des Heimatsozialhilfeträgers, im Falle der ambulanten Hilfe aber bleibe dieser nach der Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur bei vorübergehender auswärtiger Sicherstellung zuständig.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beigeladene vor: Sie sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht für die Übernahme der Kosten im streitgegenständlichen Zeitraum zuständig. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich vielmehr aus § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG, weil die mit Schreiben vom 18.6.1993 abgegebene Kostenzusage nicht durch Widerruf des Beklagten geendet habe. Durch die Gesetzesänderung zum 27.6.1993 hätten sich die Verhältnisse nicht in einem Maße geändert, welche die Aufhebung der Zustimmungserklärung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtfertigen würde. § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. habe nämlich einen weitergehenden Anwendungsbereich als § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. und erfasse die in der alten Fassung geregelten Fälle in vollem Umfang; nicht mehr gefordert werde eine aktive Mitwirkungshandlung des Sozialhilfeträgers. Davon abgesehen würde die örtliche Zuständigkeit des Beklagten darüber hinaus für den geltend gemachten Zeitraum auch aus § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. selbst folgen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts solle diese Vorschrift auch die Fälle erfassen, in denen eine dauerhafte Sicherstellung des Bedarfs außerhalb des Bereichs des ursprünglichen Sozialhilfeträgers erfolge.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.3.1998 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines mit Bescheid vom 5.9.1997 geänderten Bescheids vom 29.8.1997 zu verpflichten, die für den Kläger in der Zeit vom 1.9.1997 bis 26.3.1998 entstandenen Pflegekosten in der Stiftung Pfennigparade zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass der Kläger direkt vom Rehazentrum Heidelberg nach München umgezogen sei, so dass es von vornherein an der Zuständigkeit des Beklagten gefehlt habe. Davon abgesehen habe gemäß § 107 BSHG eine Kostenerstattungspflicht des bisher zuständigen Trägers nur für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren bestanden, weil der Kläger nach München umgezogen sei. Deshalb sei § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch gar nicht anzuwenden.

Der Kläger weist darauf hin, dass allein aus praktischen Gründen für ihn die Zuständigkeit der Beigeladenen vorteilhaft wäre, weil er bei Schwierigkeiten persönlichen Kontakt mit dem Sachbearbeiter aufnehmen könnte, was bei einem Fortbestehen der Zuständigkeit des Beklagten ihm nicht möglich wäre.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und der Beigeladenen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die vorbezeichneten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu recht abgewiesen, weil der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1.9.1997 nicht mehr passivlegitimiert ist und der Kläger deshalb gegen ihn keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe zur Pflege mehr hat.

Durch die Aufhebung der Zustimmungserklärung des Beklagten vom 18.6.1993 in dessen Bescheid vom 29.8.1997 und durch den Wegfall der Sicherstellung der Hilfe in der Pfennigparade durch den Beklagten seit 1.9.1997 ist die Beigeladene örtlich zuständiger Sozialhilfeträger geworden. Die noch unter der Geltung der alten Fassung des § 97 BSHG ergangene Zustimmungserklärung war zunächst der Rechtsgrund für das Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten auch nach der Änderung der §§ 97 und 107 BSHG durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG -, welches am 27.6.1993 in Kraft getreten ist. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Zustimmungserklärung des Beklagten beurteilt sich nach §§ 44 ff. SGB X. Wie das Verwaltungsgericht schon ausgeführt hat, spricht zwar viel dafür, dass der Beklagte bei der Abgabe dieser Zustimmungserklärung örtlich gar nicht zuständig war, weil sich der Kläger damals in Heidelberg tatsächlich aufgehalten hatte. Eine Rücknahme dieser Erklärung scheitert jedoch an der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Für einen Widerruf der Zustimmungserklärung fehlt es an den nach § 47 Abs. 1 SGB X erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen. In Betracht kommt aber eine Aufhebung der Zustimmungserklärung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil es sich hierbei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Die für eine Aufhebung erforderliche Voraussetzung des Eintritts einer wesentlichen Änderung der (tatsächlichen oder) rechtlichen Verhältnisse liegt vor, und zwar durch die Neufassung der §§ 97 und 107 BSHG durch Art. 7 FKPG. Allerdings folgt der erkennende Senat nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts insoweit, als es die wesentliche Rechtsänderung darin sieht, dass es nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. nicht mehr auf die Veranlassung bzw. Zustimmung zur auswärtigen Unterbringung, also einen konstitutiven Verwaltungsakt ankomme, sondern nur noch auf die Frage der auswärtigen Sicherstellung der Hilfe, wofür nach neuem Recht ein Verwaltungsakt nicht mehr ergehen dürfe. Die auswärtige Sicherstellung der Hilfe setzt zweifellos nicht den Erlass eines Verwaltungsakts voraus, schließt aber andererseits den Erlass eines solchen rechtlich nicht aus (vgl. Mergler/Zink, BSHG, RdNr. 26 b zu § 97). Vielmehr ergibt sich die wesentliche Rechtsänderung aus folgendem:

Die alte Fassung des § 97 BSHG knüpfte zwar - wie jetzt auch die neue Fassung - die örtliche Zuständigkeit zunächst an den tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers. Es fehlte jedoch eine dem Absatz 2 der Neufassung vergleichbare abweichende Regelung in den Fällen der stationären Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung. Unter anderem mit Blick auf diese Fälle enthielt § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. eine vom tatsächlichen Aufenthalt abweichende Zuständigkeitsregelung unter der Voraussetzung, dass der (bisherige) Träger der Sozialhilfe die Unterbringung des Hilfeempfängers zur Hilfegewährung außerhalb seines Bereichs veranlasst oder ihr zugestimmt hat. Auf letzteres kommt es nach der Neufassung des § 97 in den Fällen der stationären Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht mehr an, vielmehr bleibt der bisherige Träger der Sozialhilfe in jedem Fall, also unabhängig von irgend- einer Mitwirkung an der stationären Unterbringung, örtlich zuständig. Im Hinblick auf diese neu geregelte Zuständigkeit im Falle einer stationären Unterbringung ist der Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F., wonach die Zuständigkeit des bisherigen Sozialhilfeträgers bis zur Beendigung der Hilfe auch dann bestehen bleibt, wenn die Hilfe außerhalb seines Bereichs sichergestellt wird, im Vergleich zu § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. wesentlich enger geworden, weil nicht mehr stationäre Hilfeleistungen darunter fallen (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., RdNr. 18 zu § 97). Des weiteren kann die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 2 der Neufassung nicht auf Dauer bestehen bleiben, kann also - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur zeitlich begrenzt sein. Mit zunehmendem Zeitablauf löst sich nämlich die Verbindung des Hilfeempfängers zum bisherigen Aufenthaltsort immer mehr, so dass auch der Schutzzweck des § 97 Abs. 1 BSHG für den Hilfeempfänger Schaden nehmen kann, vor allem ihm sein Zugang zum zuständigen Sozialhilfeträger erschwert wird (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, RdNr. 24 zu § 97; vgl. ferner zum Erfordernis der engen Auslegung des Abs. 1 Satz 2 aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht LPK-BSHG, 5. Aufl., RdNr. 23 zu § 97). Dem Schutzzweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, der die Zuständigkeit des ortsnahen Sozialhilfeträgers im Interesse des Hilfesuchenden anordnet (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 23.6.1994, FEVS 45, 138), und einer sinnvollen Verwaltungsorganisation würde es widersprechen, die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf Dauer bestehen zu lassen. Diese Schutzfunktion wird nur bei einer stationären Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG entbehrlich.

Für eine einschränkende Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. dahingehend, dass die Sicherstellung der auswärtigen Hilfeleistung nur dann nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers führt, wenn es sich um eine vorübergehende Hilfeleistung handelt, spricht auch der systematische Zusammenhang mit § 107 BSHG n.F., der die Kostenerstattungspflicht des bisherigen Sozialhilfeträgers im Falle eines Umzugs des Hilfeempfängers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers nunmehr auf den Zeitraum von zwei Jahren begrenzt, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer pflichtwidrigen Handlung des bisherigen Sozialhilfeträgers ankommt. Deshalb wird in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf den Umzug des Hilfeempfängers in das Gebiet eines anderen Sozialhilfeträgers selbst dann nicht anzuwenden ist, wenn der für den bisherigen Wohnsitz örtlich zuständige Sozialhilfeträger an dem Umzug "aktiv mitwirkt" (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 13.12.1993, FEVS 44, 262; OVG NW, Urt. v. 31.5.1994 - 24 B 998/94 -; Hess.VGH, Beschl. v. 9.6.1994, FEVS 45, 335; Mergler/Zink, aaO, RdNr. 26 zu § 97; LPK-BSHG, aaO, RdNr. 22 zu § 97). Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Auffassung zu folgen ist oder ob es auch Fallgestaltungen gibt, bei denen trotz Umzugs im Sinne eines dauerhaften Ortswechsels die auswärtige Hilfe (vorübergehend) mit der Rechtsfolge des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. sichergestellt werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Jedenfalls kann im Hinblick auf die Schutzfunktion des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F. die Sicherstellung der auswärtigen Hilfe nicht unbegrenzt mit der Wirkung des Verbleibs der örtlichen Zuständigkeit bei dem bisherigen Sozialhilfeträger erfolgen. Einen solchen zeitlich unbegrenzten Verbleib der Zuständigkeit des bisherigen Sozialhilfeträgers sieht das Gesetz gem. § 97 Abs. 2 BSHG n.F. nur noch in den Fällen der stationären (auswärtigen) Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung vor.

In Konsequenz der vorstehend dargelegten einschränkenden Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. stellt die am 27.6.1993 in Kraft getretene Gesetzesänderung eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X dar, die eine Aufhebung der Zustimmungserklärung vom 18.6.1993 für die Zukunft durch den Beklagten rechtfertigt. Eine solche Aufhebung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in dem am 5.9.1997 geänderten Bescheid des Beklagten vom 29.8.1997 zu sehen. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ist die Aufhebung innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit der wesentlichen Änderung möglich. Demzufolge ist für die Zeit ab 1.9.1997 die Beigeladene örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F. geworden. Mangels weiterer Sicherstellung der Hilfe durch den Beklagten kommt eine Anwendung von Satz 2 des § 97 Abs. 1 BSHG n.F. nicht in Betracht, so dass der Beklagte für den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht (mehr) passivlegitimiert ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Revision ist zuzulassen, weil der Frage der Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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