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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: 7 S 1609/02
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 5 Abs. 2
BAföG § 5 a
Zur Frage der Förderungsfähigkeit einer Auslandsausbildung nach Ablauf der (durch Vergleich vereinbarten) Förderungshöchstdauer (hier verneint).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

7 S 1609/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausbildungsförderung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2001 - 7 K 771/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1973 geborene Kläger begehrt Ausbildungsförderung für einen Studienaufenthalt im Ausland.

Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife studierte der Kläger vom Wintersemester 1994/95 bis zum Sommersemester 1996 an der Pädagogischen Hochschule Freiburg in dem Studiengang Lehramt an Realschulen in den Fächern Englisch, Geographie und Technik. Zum Wintersemester 1996/97 wechselte er an die Universität Konstanz und studierte in dem Magisterstudiengang Englische und Amerikanische Literatur, Kunst und Medienwissenschaft sowie Volkswirtschaftslehre. Den Antrag auf Weitergewährung von Ausbildungsförderung lehnte das Studentenwerk Konstanz mit Bescheid vom 9.4.1997 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es könne offen bleiben, ob die vom Kläger gegebene Begründung, dass er seine Interessen im Lehramtsstudiengang nicht verwirklicht gesehen und bei der Stoffvermittlung an jüngere Schüler Schwierigkeiten gehabt habe, angesichts der Tatsache durchgreife, dass er das Blockpraktikum mit bestem Erfolg absolviert habe. Denn selbst bei Berücksichtigung dieser Begründung habe der Kläger den Fachrichtungswechsel in jedem Falle nicht unverzüglich vorgenommen. Das Blockpraktikum, das nach der Begründung des Klägers ausschlaggebend gewesen sei für den Fachrichtungswechsel, habe dieser zum Ende des dritten Semesters absolviert. Dennoch sei er noch ein weiteres Semester in dem Lehramtsstudiengang immatrikuliert gewesen, so dass diesem vorgehalten werden müsse, dass der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich erfolgt sei.

Zum Sommersemester 1997 wechselte der Kläger an die Universität - Gesamthochschule - Paderborn und studierte in dem Magisterstudiengang mit den Studienfächern Amerikanische Literaturwissenschaften und Medienwissenschaften. Den gegen den Bescheid des Studentenwerks Konstanz vom 9.4.1997 erhobenen Widerspruch wies das nach dem Universitätswechsel zuständig gewordene Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 23.10.1997 zurück: Das Studentenwerk Konstanz habe zu Recht den Antrag auf Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG abgelehnt. Im Rahmen der hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Minden erhobenen Klage schlossen die Beteiligten am 12.3.1998 folgenden Vergleich:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ab Sommersemester 1997 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Anglistikstudium für vier Semester zu gewähren (Zuschuss und Darlehen).

2. Mit der vorstehenden Regelung sehen die Parteien den Rechtsstreit als erledigt an.

...

Da der Kläger in der Folgezeit die Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht fristgerecht vorlegen konnte, bewilligte das Studentenwerk Paderborn mit Bescheiden vom 11.01.1999 und vom 28.05.1999 dem Kläger lediglich Förderungsleistungen für den Monat März 1999 und lehnte im Übrigen den Weiterbewilligungsantrag für den Bewilligungszeitraum 11/98 bis 3/99 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Bescheid des Landesamts für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 30.08.1999 zurückgewiesen. Anlässlich der auch hiergegen vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht Minden erhobenen Klage einigten die damaligen Beteiligten sich außergerichtlich dahin, dem Kläger für die Monate März 1999 bis August 1999 weitere Ausbildungsförderung zu gewähren. Nach einem Aktenvermerk des Studentenwerks Paderborn vom 22.10.1999 geschah dies deshalb, um den Vergleich vom 12.03.1998 einzuhalten; der Kläger habe bislang nur für drei Semester und einen weiteren Monat Ausbildungsförderung erhalten; der Vergleich vom 12.03.1998 habe aber eine weitere Förderung für insgesamt vier Semester vorgesehen.

Am 3.11.1999 beantragte der Kläger beim Beklagten Ausbildungsförderung für einen - im Rahmen des Studiums erfolgenden - Aufenthalt an der University of New Mexico vom 1.1.2000 bis 31.12.2000.

Mit Bescheid vom 25.11.1999 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Minden sei durch den Vergleich vom 12.3.1998 die Förderung des Studiums des Klägers mit insgesamt vier Semestern geregelt worden. Für eine weitere Förderung lägen keine Anspruchsvoraussetzungen vor.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, der Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Minden sei für die Förderung von insgesamt vier Semestern geschlossen worden, d.h., er sei insgesamt acht Semester gefördert worden. Seines Wissens bekomme man durch den Aufenthalt im Ausland zu der Regelstudienzeit noch einen Bonus von zwei Semestern hinzugerechnet, so dass sich die Regelstudienzeit von neun Semestern auf elf Semester erhöhe. Von daher müsse er sich seiner Ansicht nach noch in einem förderungswürdigen Zeitraum bewegen. Der Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Minden habe zudem mit keinem Wort eine etwaige Auslandsförderung erwähnt, es sei diesbezüglich auch keine Regelung getroffen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: § 5 BAföG regele die Voraussetzungen, unter denen Förderung für eine Ausbildung im Ausland bewilligt werden könne. Diese seien aber keine eigenständigen, sondern zusätzliche Voraussetzungen, es müssten mithin sämtliche auch für die Inlandsförderung nötigen Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehöre die Frage, ob die Förderungshöchstdauer bereits erschöpft sei oder nicht. Im Falle des Klägers sei die Förderungsdauer für sein Anglistikstudium durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.3.1998 auf noch vier Semester festgelegt worden. Dieser Zeitraum sei ausgeschöpft worden. Der vom Kläger erwähnte "Bonus" könne sich nur auf § 5 a BAföG beziehen, der hier aber nicht einschlägig sei. Danach blieben bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer Zeiten einer Auslandsausbildung von bis zu einem Jahr unberücksichtigt. Dies gelte aber auch nur in den Fällen, in denen die Auslandsausbildung vor Ablauf der Förderungsdauer aufgenommen worden sei. Im vorliegenden Falle gelte aber nicht die gesetzlich vorgesehene Förderungshöchstdauer für das Studium des Klägers, sondern eine individuell vereinbarte, so dass auch die gesetzlich vorgesehenen Veränderungen der Förderungshöchstdauer nicht zum Tragen kämen. Darüber hinaus trete der Kläger seine Auslandsausbildung nach Ablauf der vereinbarten Förderungsdauer an.

Hiergegen hat der Kläger am 17.1.2000 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung) erhoben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 17.3.2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen: Bei dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden sei es um die Frage gegangen, ob er den Studienplatzwechsel "unverzüglich" vorgenommen habe. Über diese Rechtsfrage habe man sich mit dem Studentenwerk Paderborn vergleichen können. Schon dem Grunde nach sei es in diesem Verfahren also nicht um die für den Kläger maßgebliche Förderungshöchstdauer, sondern um die Zulässigkeit des Studienplatzwechsels gegangen. In der Absprache einer weiteren Förderung von vier Semestern könne auch kein Verzicht auf eine Förderung durch Auslands-BAföG gesehen werden. Denn zum damaligen Zeitpunkt hätten weder der Kläger noch der damalige Beklagte absehen können, ob der Kläger ein Studium im Ausland in Angriff nehmen könnte. Keine Partei habe diesen für sie nicht absehbaren Umstand regeln wollen. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Auslands-BAföG. Nach § 5 a BAföG werde die im Ausland verbrachte Zeit auf die Förderungshöchstdauer im Inland nicht angerechnet. Soweit der Beklagte argumentiere, maßgeblich sei die vor dem Verwaltungsgericht individuell vereinbarte Förderungshöchstdauer, sei dies falsch. Die gesetzlich geregelte Förderungshöchstdauer stehe für die Bewilligungsbehörde nicht zur Disposition.

Der Kläger hat beantragt,

die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Auslandsaufenthalt vom 1.1. bis 31.12.2000 zu leisten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ergänzend vorgetragen: Durch den Vergleich vor dem damals zuständigen Gericht sei eindeutig ein zeitlicher Rahmen für die Förderung geregelt worden. Dieser zeitliche Rahmen erfasse die Ausbildung des Klägers insgesamt, und zur Ausbildung in derselben Fachrichtung zähle auch das Auslandsstudium. Es stelle sich daher nur die Frage, ob diese Förderungszeit bereits "verbraucht" sei. Dabei komme es auf die Zählung der absolvierten Fachsemester an. Nicht zählen würden Urlaubssemester oder Semester, die wegen § 5 a BAföG keine Berücksichtigung fänden. Dies setze aber voraus, dass diese Auslandssemester nach § 5 a BAföG innerhalb des viersemestrigen Zeitraums lägen. Der Abschluss eines neuen Vergleichs ohne eine viersemestrige Begrenzung wäre nicht möglich bzw. nicht angemessen. Zu bedenken sei, dass angesichts der strengen Rechtsprechung zur Unverzüglichkeit im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG die Chancen für die Anerkennung eines wichtigen Grundes äußerst gering gewesen seien. Immerhin habe der Kläger den Fachrichtungswechsel erst zum Ende des vierten Fachsemesters des damaligen Studiums vollzogen und habe außerdem über den Grund für den Wechsel schon ein Semester vorher hinreichende Klarheit gehabt. Unter diesen Gesichtspunkten sei die mit dem gerichtlichen Vergleich vorgenommene Förderungszusage als äußerst "verständnisvoll" zu bezeichnen und habe sich wegen der sehr geringen Chancen des Klägers nur auf einen Teilzeitraum beschränken können.

Durch Urteil vom 9.10.2001, dem Kläger zugestellt am 12.10.2001, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15 a BAföG. Dies gelte auch dann, wenn Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium begehrt werde. Denn auch diese könne nur gewährt werden, wenn auch eine Ausbildung im Inland grundsätzlich förderungsfähig wäre. Der Leistung von Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Zeitraum stehe entgegen, dass der Kläger bereits vor Aufnahme des Auslandsstudiums die Förderungshöchstdauer erreicht habe. Eine Auslegung des am 12.3.1998 vor dem Verwaltungsgericht Minden geschlossenen Vergleichs ergebe, dass mit diesem die Ausbildungsförderung für das Anglistikstudium des Klägers auch hinsichtlich der Förderungshöchstdauer zulässigerweise abschließend geregelt worden sei. Im Beschluss vom 12.9.2001, mit welchem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sei, habe das Gericht diese Frage bereits eingehend erörtert. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hierauf verwiesen.

Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 12.7.2002 zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Richtig sei eine Auslegung des Vergleichs dahin, es sei abschließend die Regelung getroffen worden, dass nur noch vier Inlandssemester gefördert werden könnten, was aber nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht habe ausschließen sollen, dass auch noch zwei Auslandssemester gefördert würden, wobei es nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht darauf habe ankommen sollen, ob diese beiden Auslandssemester in die vier noch zu fördernden Inlandssemester eingefügt würden oder ihnen nachfolgten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts bedeute praktisch, dass der Kläger sein Studium im Inland hätte unterbrechen und die zwei Auslandssemester dazwischenschieben müssen, um in den Genuss des Auslandsstudiums zu gelangen. Das Verwaltungsgericht Freiburg beschäftige sich nur mit der Frage, dass der Vergleich den Förderungsanspruch des Klägers auf vier Inlandssemester habe begrenzen sollen, was weiter nicht in Frage stehe, befasse sich aber nicht mit der weiteren Frage, woraus sich ergeben solle, dass es der Wille der vertragsschließenden Parteien gewesen sei, dem Kläger eine Förderung eines Auslandsstudiums nach dem Ende der Förderung der vier Inlandssemester abzuschneiden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9.8.2002 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klagantrag zu erkennen mit der Maßgabe, dass Auslandsförderung für die Zeit vom 5. Juni bis 20. Dezember 2000 begehrt werde.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, dass einer Förderung des Auslandsstudiums bereits der Ablauf der Förderungshöchstdauer i.S.d. § 15 a BAföG entgegenstehe. Diese sei mit dem Ende des Sommersemesters 1999 abgelaufen. Über die Förderungshöchstdauer hinaus könne auch ein Auslandsstudium nicht gefördert werden. Auch die Regelung des § 5 a BAföG könne dem Kläger nicht helfen. Diese Vorschrift wirke sich lediglich in Bezug auf die Förderungshöchstdauer derart aus, dass die dem Ablauf der Förderungshöchstdauer vorangegangenen Semester nicht als Fachsemester gezählt würden, wenn sie einen Auslandsaufenthalt (von bis zu einem Jahr) beträfen. Nur aufgrund dieser Nichtzählung verschiebe sich gegebenenfalls der Ablauf der Förderungshöchstdauer. Eine solche Verschiebung habe das einige Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer des § 15 a BAföG aufgenommene Auslandsstudium des Klägers selbstverständlich nicht bewirken können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13.2.2003 Bezug genommen.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (2 Bände) und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Die bezeichneten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat ist nicht gehindert, über die Berufung zu entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn dieser ist rechtzeitig und unter Hinweis darauf geladen worden, das auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung seines Studiums an der University of New Mexico in der Zeit vom - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens des Klägers klargestellt - 5. Juni bis 20. Dezember 2000. Der vom Kläger begehrten Förderung steht entgegen, dass dieser bereits vor der Aufnahme des Auslandsstudiums die Förderungshöchstdauer erreicht hatte. Auslandsförderung kann aber nur während der Zeiten gewährt werden, während derer eine Ausbildung im Inland grundsätzlich noch förderungsfähig ist (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., RdNr. 2 zu § 5 a sowie OVG Koblenz, Urt. v. 21.3.1991, FamRZ 1992, 241). All dies hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil eingehend und zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz veranlasst keine abweichende Beurteilung. Ergänzend sei im Hinblick auf dieses Vorbringen lediglich auf Folgendes hingewiesen:

In dem am 12.3.1998 vor dem Verwaltungsgericht Minden geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der damalige Beklagte, das Studentenwerk Paderborn - Amt für Ausbildungsförderung -, dem Kläger ab Sommersemester 1997 (weitere) Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für dessen Anglistikstudium für vier Semester zu gewähren. Diese vereinbarte Regelung ist auch nach Auffassung des Senats dahin zu verstehen, dass damit die Ausbildungsförderung für das Anglistikstudium auch hinsichtlich der Förderungshöchstdauer abschließend geregelt werden sollte. Dafür spricht insbesondere, dass anderenfalls die ausdrückliche Aufnahme eines Förderungszeitraums ("für vier Semester") kaum einen Sinn ergäbe. Würde man den Sinn der vergleichsweisen Regelung - entsprechend dem Gegenstand des damaligen Rechtsstreits - allein darin sehen, klarzustellen, dass der Studienplatzwechsel des Klägers aus wichtigem Grund erfolgte und damit den Anforderungen des § 7 Abs. 3 BAföG a.F. entsprochen habe, hätte es dafür keiner entsprechenden zeitlichen Regelung der Förderung bedurft. Geht man - mit dem Kläger - davon aus, dass er auch nach Ablauf der vier Semester bis zur gesetzlichen Förderungshöchstdauer Anspruch auf Ausbildungsförderung haben sollte, wäre - worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 12.9.2001 (VG Bl. 101) zutreffend hingewiesen hat - zudem offen, wo im Ergebnis das - einem Vergleich grundsätzlich eigene - Nachgeben auf Seiten des Klägers liegen sollte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nach alledem festzuhalten, dass in dem Vergleich die Förderungshöchstdauer abschließend auf noch vier Semester festgelegt wurde. Dabei geht auch der Senat davon aus, dass die Förderungshöchstdauer einer (vom Gesetz abweichenden) Regelung in einem Vergleich zugänglich ist.

Dann aber erfolgte die Aufnahme des Auslandsstudiums ab Juni 2000 geraume Zeit nach Ende der (vereinbarten) Förderungshöchstdauer (nach dem gerichtlichen Vergleich vom 12.3.1998 in Verbindung mit der außergerichtlichen Einigung vom September 1999: Ende August 1999). Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium kann aber - wie oben bereits ausgeführt - nur während der Zeiten gewährt werden, während derer eine Ausbildung im Inland grundsätzlich förderungsfähig ist. Aus § 5 a BAföG ergibt sich zu Gunsten des Klägers nichts anderes. Denn diese Bestimmung bezweckt nur, den Auszubildenden, der ein Auslandsstudium während seiner förderungsfähigen Ausbildungszeit betreibt, davor zu bewahren, dass er - aufgrund dadurch möglicherweise eintretender Verzögerungen - in der letzten Phase seiner Ausbildung Gefahr läuft, nicht mehr gefördert zu werden (vgl. hierzu: OVG Koblenz, Urt. v. 21.3.1991, FamRZ 1992, 241).

Für die Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung vom 9.8.2002, richtig sei eine Auslegung des Vergleichs dahin, es sei abschließend die Regelung getroffen worden, dass nur noch vier Inlandssemester gefördert werden könnten, was aber nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht habe ausschließen sollen, dass auch noch zwei Auslandssemester gefördert würden, wobei es nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht darauf habe ankommen sollen, ob diese beiden Auslandssemester in die vier noch zu fördernden Inlandssemester eingefügt würden oder ihnen nachfolgten, fehlt nach Auffassung des Senats jeglicher Anhaltspunkt. Auch der Kläger hat S. 3 der Klagbegründung vom 13.1.2000 (VG Bl. 5) vortragen lassen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs vom 12.3.1998 hätten weder er noch der damalige Beklagte absehen können, "ob der Kläger ein Studium im Ausland in Angriff nehmen könnte. Keine Partei wollte also diesen für sie nicht absehbaren Umstand regeln."

Dann aber ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Regelung des in der Berufungsbegründung vom 9.8.2002 behaupteten Inhalts getroffen worden sein sollte.

Auch das seitens des Klägers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Schreiben des Studentenwerks Paderborn vom 13.6.2000 (VG Bl. 51) veranlasst keine abweichende Beurteilung. In diesem heißt es:

"Der Vergleich mit dem Studierenden Axxxxxxxx Kxxxx vor dem VG Minden beruht auf der Annahme, dass der Studierende sein Studium im Inland fortsetzt. Gemeinsam mit dem VG Minden bestand die Meinung entgegen der Auffassung des Studentenwerks Konstanz, dass ein wichtiger Grund (alte Rechtslage) für den Fachrichtungswechsel gegeben war...

Im Ergebnis sollte dem Studierenden bis zur Erreichung der üblichen Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung zukommen. Dabei wurde nicht die zwischenzeitliche Ableistung eines Auslandsstudiums in Betracht gezogen.

Unter Berücksichtigung der durch § 5 a politisch beabsichtigten Privilegierung von Studienzeiten im Ausland wird die Auffassung vertreten, dass durch den Vergleich die Förderung von Ausbildungszeiten im Ausland nach § 5 Abs. 2 BAföG nicht ausgeschlossen werden sollte."

Damit wird aber seitens des Studentenwerks entgegen den Ausführungen S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 9.8.2002 (VGH Bl. 61) nicht vorgetragen, es habe nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht darauf ankommen sollen, ob die beiden Auslandssemester in die vier noch zu fördernden Inlandssemester eingefügt würden oder ihnen nachfolgten. Mag nach dieser Stellungnahme auch die Förderung von Ausbildungszeiten im Ausland durch den Vergleich nicht habe ausgeschlossen werden sollen, so gibt es doch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Förderung auch - entgegen der gesetzlichen Regelung - für Zeiten gewährt werden sollte, während derer eine Ausbildung im Inland nicht mehr förderungsfähig war. Der Kläger hätte nach alledem, um in den Genuss der Auslandsförderung zu gelangen, sein Studium im Inland vor Ablauf der vereinbarten Förderungshöchstdauer unterbrechen und die zwei Auslandssemester dazwischenschieben müssen. Dies aber hat er nicht getan. Die Berufung ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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