Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: 7 S 2098/02
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BAföG § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1
Zur Frage der Förderungsfähigkeit einer (rechtlich nicht geregelten) Ausbildung zur Visagistin, die nur zu einem schulinternen Abschluss führt (hier verneint).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

7 S 2098/02

wegen Ausbildungsförderung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2002 - 11 K 129/01 - geändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen je zur Hälfte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die im Jahre 1978 geborene Klägerin zu 1 und ihre im Jahre 1979 geborene Schwester, die Klägerin zu 2, beantragten im Juli 1999 Ausbildungsförderung für den von September 1999 bis Juli 2000 beabsichtigten Besuch der Münchner Schmink- und Kosmetikschule, einer staatlich genehmigten Berufsfachschule, und gaben an, seit ihrem Realschulabschluss im Juli 1996 bzw. 1997 nicht erwerbstätig gewesen zu sein und bei ihren Eltern in Waiblingen zu wohnen. Sie erklärten, Visagistinnen werden zu wollen und legten einen Prospekt der Schule vor, demzufolge mit der Kosmetikausbildung auch eine "ungewöhnlich umfangreiche Ausbildung zur geprüften Visagistin mit Abschlussurkunde" angeboten werde.

Durch Bescheide vom 14.9.1999 lehnte der Beklagte die Anträge ab und führte aus, von der Wohnung der Eltern aus sei nach Auskunft des Landesamts für Ausbildungsförderung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar, z.B. die Berufsfachschule für Kosmetik Edith Lehmann in Stuttgart, was Förderleistungen für den Besuch der Schule in München ausschließe.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Widersprüche wiederholten die Klägerinnen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

Durch Bescheide vom 12.11.1999 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche zurück und führte aus, der schulinterne Abschluss in Visagistik werde ohne beachtlichen Zusatzunterricht erteilt und nicht vor der Handwerkskammer abgelegt.

Am 13.12.1999 haben die Klägerinnen Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.

Im September 2000 begannen die Klägerinnen an der Münchner Schule die Ausbildung, die von der Klägerin zu 1 im November 2000 aus krankheitsbedingten Gründen abgebrochen und von der Klägerin zu 2 im Juli 2001 erfolgreich abgeschlossen wurde. Für diese Ausbildungen haben sie im September 2001 weitere Förderungsanträge gestellt, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Klägerinnen haben beantragt,

festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 14.9.1999 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.1999 rechtswidrig gewesen sind.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Lehrstoff der Münchner Schule unterscheide sich nur geringfügig gegenüber dem der Stuttgarter Schule, welche entsprechende Lerninhalte im Fach "dekorative Kosmetik" vermittle und auch im Übrigen mit der Ausbildung an der Münchner Schule vergleichbar sei.

Durch Urteil vom 7.2.2002, dem Beklagten zugestellt am 1.3.2002, hat das Verwaltungsgericht nach den Klaganträgen erkannt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Klägerinnen hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die ablehnenden Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen seien.

Die Ablehnungsbescheide hätten sich auf einen Zeitraum bezogen, in welchem die Ausbildungen nicht aufgenommen worden seien und hätten sich damit erledigt. An der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit bestehe ein berechtigtes Interesse, weil ihre Begründung auch auf den Zeitraum übertragbar sei, in welchem die Ausbildungen dann aufgenommen worden seien und deshalb Wiederholungsgefahr bestehe.

Die Klagen seien auch begründet. Von der Wohnung der Eltern aus sei eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar. An der entsprechenden erreichbaren Ausbildungsstätte fehle es, wenn dort ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde. Ein solcher Schwerpunkt liege aber in der Visagisten-Ausbildung, welche nach der berufskundlichen Kurzbeschreibung der Bundesanstalt für Arbeit vom August 1998 zwar zumeist als berufliche Fortbildung, aber auch eigenständig im Vollzeitunterricht bis zu einem halben Jahr durchgeführt werden könne. Dass eine auf Visagistik beschränkte Ausbildung für die zuvor nicht beruflich ausgebildeten Klägerinnen auch von der elterlichen Wohnung aus erreichbar gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Nach den Unterlagen der Münchner Schmink- und Kosmetikschule sei Visagistik Bestandteil des Jahreskurses für die Kosmetikausbildung und mit einer gesonderten Urkunde über die Fachausbildung und erfolgreiche Prüfung in Visagistik bedacht. Das reiche hier aus, auch wenn dort nur die Prüfung in Kosmetik von der Handwerkskammer abgenommen werde und eine vergleichbare Prüfung in Stuttgart ebenfalls möglich sei.

Die Beschreibung der Bundesanstalt vom August 1998 enthalte folgende Ausbildungsinhalte, die sich auch im Prospekt der Münchner Schule wiederfänden:

- Im theoretischen Teil etwa Gesichtsanalyse und -gestaltungslehre, Farbharmonie und -psychologie,

- im praktischen Teil etwa Konturieren eines Gesichtes, plastisches und plakatives, Tages-, Abend-, Herren-, Foto-, Show-, Mannequin- und Phantasie-Make-up, Karneval-, Glatzen- und Altschminken, Aufkleben von Einzel- und Bandwimpern, Frisurtechniken, Camouflage und Bodypainting.

Nur ein geringer Teil dieser Inhalte gehöre schon zur Kosmetikausbildung nach der entsprechenden berufskundlichen Beschreibung der Bundesanstalt für Arbeit vom März 1995, während die Visagistik dort erst im Rahmen beruflicher Weiterbildungsmöglichkeiten aufgeführt werde. Dementsprechend nenne die Beschreibung vom August 1998 auch bei der Berufsausübung vielfältige zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Visagistinnen, insbesondere bei Fernsehen und Film, an Theatern und Opernhäusern, bei Modeschauen, in der Werbung, im Messewesen und fotografischen Gewerbe, selbst in großen Luxushotels und -schiffen.

Zwar weise der Prospekt der Stuttgarter Fachschule Edith Lehmann als Mitglied des Lehrerkollegiums auch den Chef-Maskenbildner der Staatsoper Stuttgart für spezielle Schminktechniken aus. Die dazugehörigen Bilder seiner Arbeit veranschaulichten aber eher die Maskenbildnerei, die als eigenständige mehrjährige Ausbildung und wiederum als berufliche Weiterbildung in Betracht komme. Visagistik sei dort ebenso wenig genannt wie bei den Stundentafeln der Stuttgarter Kosmetikschulen im vorgelegten Vergleich des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.1.2002. Hingegen weise die übersandte Stundentafel der Münchner Schule von insgesamt 1.200 Stunden 120 Stunden "Schminken und Visagistik" aus, ferner 200 Stunden "kosmetische Gesichts- und Körperbehandlungen", 120 Stunden "Berufskunde, Hygienelehre, Lehre der Ganzheitskosmetik" und 40 Stunden "kosmetische Diagnostik, Physik und Gerätekunde". Hiernach lasse sich keine Vergleichbarkeit aus einer Gegenüberstellung von drei Wochenstunden "Schminken und Visagistik" einerseits und den zwei Stunden "dekorative Kosmetik" zuzüglich einer Stunde "Theorie der dekorativen Kosmetik" im Rahmen der "Fachkunde" bei der Kosmetikschule Lehmann andererseits herleiten, zumal wenn dekorative Kosmetik nur die auch für Visagistik bedeutsamen Grundlagen vermittle und dabei andere Schwerpunkte gesetzt würden. Ungeachtet der - letztlich nicht entscheidungserheblichen - Zuordnung des gesamten Lehrstoffes für Visagistik im Einzelnen teile das Gericht auch nicht die Erwägung des Regierungspräsidiums, dass 10 % der Gesamtstundenzahl keinen beruflichen Schwerpunkt ergeben könnten. Entscheidend seien die keineswegs geringfügigen Unterschiede, die zusammen mit dem zusätzlichen Abschluss zahlreiche weitere Tätigkeitsfelder eröffneten, was von den dazu legitimierten Klägerinnen gerade angestrebt worden sei und die Wahl der Münchner Schule als sinnvoll erscheinen lasse.

Zur Begründung der durch Beschluss des Senats vom 10.9.2002 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei den zum Vergleich stehenden Kosmetikschulen allein deshalb nicht um einander entsprechende Ausbildungsstätten, weil die besuchte Ausbildungsstätte - im Unterschied zu den einschlägigen elternnahen Berufsfachschulen - schwerpunktmäßig eine vertiefte Ausbildung im Bereich Visagistik vermittle und diesbezüglich ein zusätzlicher Abschluss (Visagistik) erworben werden könne. Hierbei verkenne das Verwaltungsgericht aber im Wesentlichen, dass derartige - wie vorliegend - rein schulinterne und nicht in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen geregelte Zusatzqualifikationen und ausschließlich hierauf beruhende Unterschiede im Lehrstoff der zu vergleichenden Ausbildungsstätten keine Berücksichtigung finden könnten.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine der besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungsziel führe. Hieraus folge, dass der Begriff der entsprechenden Ausbildungsstätte nicht eine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs der jeweils in Beziehung zu setzenden Ausbildungsstätten fordere, sondern vielmehr lediglich wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten, die den Kernbereich des Lehrstoffs beträfen, den Besuch der auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigten.

Zwar könne das fehlende Angebot eines gewünschten beruflichen Schwerpunktes in diesem Zusammenhang von förderungsrechtlicher Relevanz sein. Allerdings seien derartige Besonderheiten einer Ausbildungsstätte nur dann unter Umständen berücksichtigungsfähig, wenn diese Ausbildung für sich alleine betrachtet einen nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildungsgang darstellen würde.

Unstreitig seien die zum Vergleich stehenden Ausbildungsstätten hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen, des Bildungsgangs und des vorrangigen Ausbildungsziels identisch. Die Ausbildung sei jeweils in erster Linie auf den berufsqualifizierenden Abschluss als staatlich geprüfte bzw. staatlich anerkannte Kosmetikerin gerichtet. Auch bestünden nach einem Vergleich der Schulen anhand der Stundentafeln hinsichtlich der "reinen" Kosmetikerausbildung keine wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten. Bei der nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts an der besuchten Ausbildungsstätte vermittelten Zusatzausbildung in Visagistik handele es sich nach der vorliegenden Kurzbeschreibung der Bundesanstalt für Arbeit (Stand: August 1998) um einen nicht in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geregelten Ausbildungsgang. Insbesondere sei der Abschluss als Visagist nicht staatlich anerkannt. Soweit andere Ausbildungsstätten eigenständige Ausbildungsgänge zum Erwerb dieser Zusatzqualifikation anböten, erfüllten diese daher nicht die Anforderungen an eine Schule im Sinne des Landesschulrechts, seien vielmehr als freie Unterrichtseinheit zu werten und daher gemäß § 2 BAföG nicht förderungsfähig. Infolgedessen könne auch eine in die Ausbildung zur Kosmetikerin integrierte Zusatzausbildung zur Visagistin förderungsrechtlich nicht von Belang sein.

Würde derartigen Unterschieden in den Ausbildungsinhalten Bedeutung zukommen, könnte jede Privatschule durch eine entsprechende Erweiterung ihres Bildungsangebots die Förderungsvoraussetzungen schaffen, ohne dass ihr Status einer gemäß § 2 Abs. 2 BAföG anerkannten Ergänzungsschule hiervon berührt würde. Die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichts würde folglich zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Ergänzungsschulen gegenüber dem von staatlichen Ausbildungsstätten abgedeckten Bereich führen und eine Förderung von nach dem BAföG nicht förderungsfähigen (Zusatz-)Ausbildungen bewirken.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen ergänzend aus: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, dass die von den Klägerinnen besuchte Ausbildungsstätte in München im Gegensatz zu der einschlägigen elternnahen Kosmetikschule Edith Lehmann in Stuttgart schwerpunktmäßig eine vertiefte Ausbildung im Bereich Visagistik vermittele und diesbezüglich ein zusätzlicher Abschluss erworben werden könne. Eine Vergleichbarkeit im Sinne des BAföG sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die elternnahe Ausbildungsstätte, die Kosmetikschule Edith Lehmann in Stuttgart, den von den Klägerinnen gewünschten beruflichen Schwerpunkt in Visagistik nicht anbiete. Dabei sei eine Ausbildung zur Visagistin auch förderungsrechtlich dann relevant, wenn diese als Zusatzausbildung in die Ausbildung zur Kosmetikerin integriert sei.

Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 27.11.2002 Bezug genommen.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Die bezeichneten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klagen abweisen müssen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Eine Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO konnte deshalb nicht getroffen werden:

Den Klägerinnen geht es um die Förderungsfähigkeit des Besuchs der Münchner Schmink- und Kosmetikschule. Nach den vorliegenden Akten ist diese Schule im Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes Bayern als einjährige Berufsfachschule eingetragen (Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung -, Blatt 3). Es handelt sich mithin um eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Für den Besuch dieser Schule wird gemäß § 2 Abs. 1 a BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn - soweit für das vorliegende Verfahren von Belang - der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Eine solche Ausbildungsstätte ist nach Auffassung des Beklagten die staatlich anerkannte Berufsfachschule für Kosmetik Edith Lehmann in Stuttgart. Hierzu ist festzustellen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (vgl. BVerwGE 51, 354, 356; BVerwG, Beschluss vom 11.7.1986, FamRZ 1986, 1159, 1160; Urt. v. 27.5.1999, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26), wobei geringfügigen Unterschieden im Lehrstoff oder Bildungsgang keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.1980, FamRZ 1980, 837; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Erl. 23 zu § 12). Diese Regelung orientiert sich, wie das BVerwG in dem Urt. v. 27.5.1999, Buchholz a.a.O. § 2 Nr. 26, im einzelnen dargelegt hat, an der Unterhaltsbelastung der Eltern. Grundüberlegung ist dabei, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der Allgemeinbildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur noch Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist; denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen.

Hiervon ausgehend, ergibt ein Vergleich der beiden Schulen:

1.) Sowohl die Schule in München als auch die in Stuttgart sind (staatlich anerkannte) Berufsfachschulen. Beide verlangen als Zulassungsvoraussetzung lediglich den Hauptschulabschluss. Die Ausbildung dauert jeweils ein Schuljahr.

Bezüglich des Abschlusses heißt es in dem von den Klägerinnen vorgelegten Prospekt der Münchner Schule:

"Abschluss

Die Lehrgänge enden mit der Abschlussprüfung. Zusätzlich können die Teilnehmer an der öffentlich anerkannten Prüfung

"geprüfte Schönheitspflegerin/Kosmetikerin"

der Handwerkskammer teilnehmen. Der praktische Teil der Schulprüfungen wird dabei gleichzeitig auch für die Handwerkskammer gewertet.

Abschlussdokumente sind:

Zeugnis mit Fachbenotung

"Internationale" Kosmetik-Urkunde

"Internationale" Visagisten-Urkunde

ggf. Urkunde der Handwerkskammer".

Nach der vorgelegten Schul- und Prüfungsordnung der Stuttgarter Schule endet die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung zur staatlich anerkannten Kosmetikerin (§ 1 Abs. 2). Die Abschlussprüfung wird an der Berufsfachschule abgenommen (§ 9 Abs. 1). An der Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem angehören: Als Vorsitzender ein vom Oberschulamt Beauftragter, als Stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter, sämtliche Lehrer, die in den Pflichtfächern (§ 2) unterrichten sowie ggf. weitere vom Oberschulamt oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder (§ 11 Abs. 1). Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis gemäß Anl. 1, in welchem bestätigt wird, dass die Betreffende die Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Kosmetikerin bestanden hat (§ 16 Abs. 1). Wer an der Abschlussprüfung nicht teilgenommen bzw. diese nicht bestanden hat, erhält lediglich ein Abgangszeugnis (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. Anl. 2).

Dabei erfolgt nach der Prüfungsordnung der Stuttgarter Schule die Abschlussprüfung, die bei erfolgreicher Teilnahme mit dem Abschluss als staatlich anerkannte Kosmetikerin endet, regelmäßig zum Abschluss der Ausbildung, während nach dem oben angesprochenen Schulprospekt der Münchner Schule eine schulinterne Abschlussprüfung durchgeführt wird. Die Teilnehmer können sich aber "zusätzlich" einer Prüfung vor der Handwerkskammer unterziehen, um eine öffentliche Anerkennung als "geprüfte Schönheitspflegerin/Kosmetikerin" zu erlangen.

Der Unterschied, welcher darin besteht, dass an der Stuttgarter Schule zum Abschluss der Ausbildung regelmäßig eine Abschlussprüfung zur staatlich anerkannten Kosmetikerin erfolgt, während ein entsprechender Abschluss an der Münchner Schule nur durch "zusätzliche" Teilnahme an einer Prüfung vor der dortigen Handwerkskammer erreicht werden kann, kann hier als geringfügig (BVerwG, Urt. v. 31.3.1980, a.a.O.) unberücksichtigt bleiben. Wollte man diesem Unterschied jedoch Bedeutung beimessen, würde dies eher für die Stuttgarter als die von den Klägerinnen bevorzugte Münchner Schule sprechen (dort regelmäßige, hier nur "zusätzliche" Prüfung mit dem Ziel einer staatlichen Anerkennung). Im Übrigen hat auch die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 27.11.2002 lediglich schulinterne Urkunden über die Ausbildung vorgelegt, nicht jedoch ein Zeugnis der Handwerkskammer (vgl. VGH Bl. 61 bis 65); an einer entsprechenden Prüfung hat sie nach Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht teilgenommen.

Seitens der Klägerinnen ist im Klagverfahren dem Umstand Bedeutung beigemessen worden, dass in München eine Abschlussprüfung vor der dort zuständigen Handwerkskammer abgelegt werden könne, welche bundeseinheitlich geregelt sei, während es sich bei der Abschlussprüfung in Stuttgart lediglich um eine landesrechtliche Regelung "unter der Oberaufsicht des Oberschulamtes" handele (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 11.4.2000, VG Bl. 45). Doch ist dies für die Frage der Vergleichbarkeit der Schulen nicht durchschlagend. Entscheidend ist allein, dass an beiden Schulen ein staatlich bzw. öffentlich-rechtlich anerkannter Abschluss erreicht werden kann. Ob dieser Abschluss aber auf einer bundes- oder landesrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, ob auf Schulrecht, Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, ist unerheblich.

2.) Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dem Umstand wesentliche Bedeutung beigemessen, dass an der Münchner Schule ein von den Klägerinnen gewünschter Schwerpunkt in der Visagisten-Ausbildung angeboten werde. Dass eine entsprechende Ausbildung auch von der elterlichen Wohnung aus erreichbar gewesen sei, sei nicht ersichtlich.

Doch ist dies nicht durchschlagend: Auszugehen ist von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Wie eingangs bereits ausgeführt, wird die Münchner Schule im Ausbildungsstättenverzeichnis des Freistaats Bayern als einjährige Berufsfachschule geführt. Berufsfachschulen sind Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt ist. Sie haben die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lerninhalte zu vermitteln und den Schüler zu befähigen, den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erlangen, oder ihn zu einem Berufsausbildungsabschluss zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Erl. 5 zu § 2). Erforderlich ist mithin, dass die Ausbildung an der Schule auf einen anerkannten Ausbildungsberuf ausgerichtet ist. Bewegt sich eine Ausbildung nicht in diesem Rahmen, ist sie nicht förderungsfähig nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG.

Das Problem des vorliegenden Falles liegt aber gerade darin, dass es sich zwar bei der Ausbildung zur Kosmetikerin um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt (vgl. nunmehr die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002, BGBl. I S. 417), einen entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf zur Visagistin es indessen nicht gibt. Dementsprechend wird in dem oben angesprochenen Prospekt der Münchner Schule auch zwischen der Ausbildung zur Kosmetikerin und der zur Visagistin unterschieden und nur bezüglich der Ausbildung zur Kosmetikerin auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer öffentlich anerkannten Prüfung vor der Handwerkskammer hingewiesen. Auch in der vom Verwaltungsgericht beigezogenen berufskundlichen Kurzbeschreibung der Bundesanstalt für Arbeit vom August 1998 heißt es lediglich, bei der Ausbildung zur Visagistin handele es sich "meist um eine berufliche Fortbildung". Des Weiteren wird in dieser Kurzbeschreibung von einer Aufstiegsfortbildung von der Kosmetikerin zur Visagistin gesprochen (vgl. VG Bl. 163/164). Und auch in dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit - Stand: 10.6.03 - wird ausgeführt, es handele sich hinsichtlich der Ausbildung zur Visagistin um eine "rechtlich nicht geregelte Weiterbildung", die "durch eine interne Prüfung des Lehrgangsveranstalters beendet" werde (vgl. VGH Bl. 89, 91, 115). Ebenso wird seitens der Klägerin verschiedentlich von einem "rein schulinternen" Abschluss als Visagistin gesprochen (vgl. etwa S. 3 des Schriftsatzes vom 11.4.2000, VG Bl. 47, S. 3 des Schriftsatzes vom 6.5.2002, VGH Bl. 25).

Für eine Ausbildung aber, die nicht auf einen anerkannten Ausbildungsberuf ausgerichtet ist, wird Förderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht geleistet. Es ist deshalb zutreffend, wenn im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, der rein schulinterne Abschluss zur Visagistin könne im Rahmen der Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten keine Berücksichtigung finden, der Erwerb der schulinternen Urkunde "Visagistin" rechtfertige nicht die Annahme, die Stuttgarter Schule sei eine im Sinne des BAföG nicht vergleichbare Ausbildungsstätte.

3.) Hinsichtlich der Frage, ob auch in Stuttgart eine entsprechende Ausbildungsstätte (§ 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG) vorhanden ist, ist nach alledem allein abzustellen auf die Ausbildung zur (staatlich anerkannten) Kosmetikerin. Insofern aber ergeben sich - wie seitens des Beklagten wiederholt vorgetragen und anhand der vorgelegten Stundentafeln ohne weiteres ersichtlich - keine wesentlichen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.3.1980, a.a.O.) Unterschiede (hinsichtlich der Münchner Schmink- und Kosmetikschule vgl. die mit Schreiben vom 5.11.2001 vorgelegte Stundentafel, VG Bl. 135/137; hinsichtlich der Stuttgarter Schule vgl. § 2 der vorgelegten Schul- und Prüfungsordnung, VGH Bl. 127). Auch seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Durchschlagendes nicht vorgebracht worden. Etwaige zusätzliche Lehrinhalte, welche auf eine - wie vorstehend dargestellt - nicht förderungsfähige Ausbildung zur Visagistin entfallen sollten, haben hier unberücksichtigt zu bleiben.

Sonstige Gründe, welche den Besuch der Stuttgarter Schule als unzumutbar (§ 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG) erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerinnen tragen in der Widerspruchsbegründung selbst vor, dass die Wegzeit von der Wohnung der Eltern in Waiblingen nach Stuttgart "nicht über eine Stunde dauert" (Akten des Beklagten, AS 17/1). Dem Erfordernis einer räumlichen Nähe von Elternwohnung und Ausbildungsstätte (vgl. hierzu Tz. 2.1a.3 BAföG-VwV) ist mithin genügt. Seitens der Klägerinnen sind insoweit auch Bedenken nicht erhoben worden.

4.) Der Berufung des Beklagten ist nach alledem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück