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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.05.2006
Aktenzeichen: 7 S 781/06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 188 Satz 2
Verfahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) sind nach § 188 Satz 2 VwGO (a. F.) gerichtskostenfrei (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10.12.2004 - 5 B 47.04 - RdlH 2005, 29; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 02.06.2004 - 7 S 2101/03 - Justiz 2004, 253).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

7 S 781/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

hier: Prozesskostenhilfe; Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 02. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren im zweiten Rechtszug und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2006 - 16 K 5002/04 - werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen (2.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

2. Der auf den Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestehen, wenn sie aus erheblichen Gründen voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) reicht eine bloße Behauptung oder ein allgemeiner Hinweis auf früheres Vorbringen nicht aus. Der Zulassungsgrund muss unter Durchdringung des Prozessstoffes und Erörterung der rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte erläutert und erklärt und es müssen tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen schlüssig in Frage gestellt werden. Stützt sich die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständige Gründe, müssen für jeden Grund ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit dargelegt werden. Gemessen daran ergeben sich aus der Antragsbegründung - auch bei Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 110, 77 <83>; BVerfG, NVwZ 2004, 90) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin, mit der sie unter Hinweis auf eine seit dem 17.12.2002 - infolge eines an diesem Tag erlittenen Schlaganfalls - bestehende volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI Leistungen der Grundsicherung rückwirkend ab Januar 2003 gemäß § 1 Nr. 2 GSiG beansprucht, mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung erst am 27.02.2004 ausgefüllt und bei der Behörde eingereicht. In dem am 16.12.2002 eingegangenen, vom Ehemann der Klägerin unterzeichneten Antrag auf Leistungen der Grundsicherung sei sie nur als nicht getrennt lebende Ehefrau des Antragstellers, nicht aber selbst als Antragstellerin aufgeführt. Der Beklagte habe auch keine Hinweis und Beratungspflichten nach dem Grundsicherungsgesetz verletzt, insbesondere hätten am 16.12.2002 keine Anhaltspunkte für eine volle Erwerbsminderung der Klägerin bestanden; eine entsprechende Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei dem Beklagten erst am 21.10.2004 zugegangen.

Die Klägerin wendet dagegen zum einen ein, auch sie habe bereits am 16.12.2002 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung gestellt, weil "bei der Antragstellung des Ehemannes am 16.12.02 seitens des Ehemannes ausdrücklich erklärt" worden sei, dass er "nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Ehefrau den Antrag stelle"; dies könne ihr Ehemann bezeugen. Damit sind indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Wie sich aus den Verwaltungsakten des Beklagten ergibt, hat der Ehemann der Klägerin unter dem Datum "14.12.2002" einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung auf amtlichem Vordruck unterzeichnet. Auf Seite 1 dieses Vordrucks hat er in der Spalte "2. Person" zwar den Namen der Klägerin eingetragen, insoweit jedoch nicht den Kasten "Antragsteller(in)2", sondern den Kasten "Ehegatte (nicht getrennt lebend)" angekreuzt und folgerichtig auch weiter unten in der Rubrik "Unterhalt" anders als für sich selbst keine Angaben in Bezug auf die Klägerin gemacht, da der Vordruck dort den Vermerk enthält "nur ausfüllen, wenn 2. Person Antragsteller(in) ist". Dieser Antrag ist am 16.12.2002 auf dem Postweg bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eingegangen, die ihn anschließend an die Grundsicherungsbehörde weitergeleitet hat (vgl. Eingangsstempel der BfA, Blatt 1 der Akten, sowie das Schreiben der BfA vom 17.12.2002, Blatt 5 der Akten). Bei dieser - unstreitigen - Sachlage sind der Tatsachenvortrag der Klägerin, bereits "bei der Antragstellung des Ehemannes am 16.12.02" sei seitens des Ehemannes "ausdrücklich erklärt" worden, dass er "nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Ehefrau den Antrag stelle", und der entsprechende Beweisantritt durch das Zeugnis des Ehemannes unplausibel und unsubstantiiert, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Ehemann der Klägerin am "16.12.02" bei der BfA oder einer anderen Behörde erschienen ist und irgendetwas mündlich zur Erläuterung des Grundsicherungsantrages in Bezug auf die Klägerin als Antragstellerin wegen einer möglichen Anspruchsberechtigung nach § 1 Nr. 2 GSiG erklärt haben könnte. Dagegen spricht zudem, dass die Klägerin den Schlaganfall, der zur Anerkennung ihrer vollen Erwerbsminderung geführt hat, erst am 17.12.2002 erlitten hat.

Die Klägerin hält zum anderen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unrichtig, die Behörde des Beklagten habe keine Hinweis- und Beratungspflichten verletzt, weil vor März 2004 keine Anhaltspunkte für eine volle Erwerbsminderung der Klägerin und eine mögliche Anspruchsberechtigung nach § 1 Nr. 2 GSiG bestanden hätten. Die Klägerin legt insoweit aber lediglich dar, aus "zahlreichen Mitteilungen" ihres Ehemannes, der auch insoweit als Zeuge benannt werde, sei dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten bekannt gewesen, dass bei ihr "zum damaligen Zeitpunkt der Antragstellung am 16.12.2002" eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI bestanden habe; ihr Ehemann habe den "Sachverhalt sowohl schriftlich als auch mündlich in ausreichender Weise dargelegt". Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht dargelegt, wobei offen bleiben kann, ob sich aus einer etwaigen Verletzung von Hinweis- oder Beratungspflichten überhaupt ein (Herstellungs-)Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ergeben könnte. Denn der Tatsachenvortrag der Klägerin und damit auch der darauf zielende Beweisantritt sind auch insoweit unsubstantiiert und unplausibel, weil der Antragsbegründung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist, ob und wann genau der Ehemann der Klägerin dem Sachbearbeiter des Beklagten vor März 2004 welche konkreten Tatsachen in Bezug auf eine mögliche volle Erwerbsminderung der Klägerin schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat, und weil eine volle Erwerbsminderung der Klägerin "zum damaligen Zeitpunkt der Antragstellung am 16.12.2002" aus den oben dargelegten Gründen ohnehin nicht vorgelegen haben dürfte. Für den Beklagten erkennbare Tatsachen, die es als wahrscheinlich erscheinen ließen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Nr. 2 GSiG erfüllt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 GSiG), ergeben sich nach Lage der Akten vielmehr erstmals aus dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Gxxxxxxx vom 03.03.2004, das dem Antrag der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung vom 27.02.2004 beigefügt war.

Bestehen aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils, kann dahinstehen, ob die Versagung rückwirkender Leistungen der Grundsicherung auch deshalb im Ergebnis richtig ist, weil die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten hat und deshalb ein etwaiger Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung in diesem Umfang nach § 107 Abs.1 SGB X (analog) als erfüllt gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.03.2006 - 12 S 2211/05 -).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO (a. F.). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht geklärt hat, dass die Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz unter dem für die Gerichtskostenfreiheit maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge zum Sachgebiet der Sozialhilfe im weiten Sinne des § 188 VwGO gehört (Beschluss vom 10.12.2004 - 5 B 47.04 - RdlH 2005, 29), hält der Senat an seiner gegenteiligen Auffassung (vgl. Beschluss vom 02.06.2004 - 7 S 2101/03 - Justiz 2004, 253) nicht mehr fest.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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