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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: 8 S 1119/01
Rechtsgebiete: BauNVO


Vorschriften:

BauNVO § 1 Abs. 9
Der Ausschluss bestimmter Anlagentypen in einem Industriegebiet ist nur dann durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt, wenn die allgemein für unzulässig erklärten Anlagenarten städtebaulich beachtliche Merkmale aufweisen, die sie nachvollziehbar von den zugelassenen Arten unterscheiden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 1119/01

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des (Änderungs-)Bebauungsplans "Mark-West", Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg und Mähringen im Wirtschaftsgebiet Reutlingen-West/Kusterdingen vom 27.07.1999

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk, Rieger und Schieber sowie die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke ohne weitere mündliche Verhandlung am 23. August 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Änderungsbebauungsplan "Mark-West" der Stadt Reutlingen vom 27. Juli 1999 wird für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Änderungsbebauungsplan "Mark-West" der Antragsgegnerin vom 27.7.1999.

Das etwa 108 ha große Plangebiet liegt im gemeinsamen Wirtschaftsgebiet Reutlingen-West/Kusterdingen südlich der B 28 in der Gemeinde Kusterdingen auf den Gemarkungen Jettenburg bzw. Mähringen westlich des Stadtteils Betzingen der Antragsgegnerin. Der Plan sieht im Wesentlichen - wie schon die Ausgangspläne, deren Änderung er dient - als Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet vor, das in zwei Gebietsklassen ("GI500" und "Gl1000") mit weiteren Untergliederungen eingeteilt ist. In seinem Textteil verweist der Bebauungsplan auf eine Anlage 1, die eine "Ausschlussliste" enthält. Sie basiert auf der "Abstandsliste 1990" im Anhang 1 zum Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht im Ministerialblatt für Nordrhein-Westfalen Nr. 32 vom 8.5.1990. In der Ausschlussliste werden 82 Anlagenarten aufgeführt, die - mit Ausnahme von 26 entsprechend gekennzeichneten Anlagentypen - nicht zulässig sind. Nicht zulässig sind danach u.a. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen.

Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Firmengruppe Kirchhoff, ist Pächterin einer etwa 4.000 m2 großen Teilfläche des am südöstlichen Rand des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 1575 (Täleswiesenstraße 17). Es lag bisher im Bereich des Bebauungsplans "Mark-West A", der wegen seiner Ortsferne (der Abstand zum nächsten Wohngebiet beträgt über 1000 m) - anders als die bisherigen Pläne "Mark-West B" und "Mark-West C" - ein uneingeschränktes Industriegebiet vorsah. Sie beabsichtigt, dort ein Asphaltmischwerk mit einer Kapazität von 190 t/h zu errichten und beantragte deshalb am 21.4.1995 die Erteilung einer entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. In der Bevölkerung Betzingens formierte sich Widerstand gegen dieses Vorhaben, der vor allem aus den Erfahrungen mit einem Großbrand in einem Reifenlager im Jahre 1995 herrührte. Aus der Mitte des Gemeinderats der Antragsgegnerin und vom Bezirksamt Betzingen wurden deshalb im März 1996 Anträge an den Gemeinderat herangetragen, zur Verhinderung der Mischanlage eine Bebauungsplanänderung einzuleiten und eine Veränderungssperre zu beschließen. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hielt diesen Wünschen zunächst rechtliche Bedenken entgegen und suchte nach anderen Lösungsmöglichkeiten. Nachdem diese Bemühungen gescheitert waren, schlug sie mit Gemeinderatsdrucksache vom 13.12.1996 die Fassung eines Aufstellungsbeschlusses und den Erlass einer Veränderungssperre entsprechend einer Planungskonzeption vor, die ausgehend von der Abstandsliste Nordrhein-Westfalen 1990 vorsah, unter Aufrechterhaltung der Ausweisung als Industriegebiet einen Katalog unzulässiger Anlagentypen aufzustellen. Als Auswahlkriterium sollte der Mengendurchsatz pro benötigter Grundstücksfläche dienen. In der Drucksache wurde auf eine "scheinbare" Widersprüchlichkeit hingewiesen, die dadurch entstehe, dass mit der beabsichtigten Regelung einerseits Anlagen ausgeschlossen werden sollten, die nur dem vereinfachten Verfahren nach dem Immissionsschutzgesetz unterworfen seien und nach dem Abstandserlass nur eine Entfernung von 500 m zur nächsten Wohnbebauung erforderten, andererseits aber Anlagen - wie ein damals im Entstehen begriffener Chemiebetrieb - zugelassen würden, für die das ausführliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gelte und die nach dem Abstandserlass zur nächsten Wohnbebauung einen Abstand von mindestens 1000 m einhalten müssten. Dieser Widerspruch löse sich aber dadurch auf, dass der Abstandserlass immissionsschutzrechtliche Regelungen zum Ziel habe, während es bei der Bebauungsplanänderung um städtebauliche Belange gehe, die mit den immissionsschutzrechtlichen nicht identisch seien. Chemieanlagen bedürften einer intensiveren gewerbeaufsichtlichen Kontrolle als Asphaltmischanlagen, weshalb ihre städtebaulich relevanten Emissionen geringer seien. Die Einschränkung der Nutzungsart solle ferner dazu beitragen, die mehr diffusen Immissionen etwa aus den umfänglichen Transportbewegungen zu bekämpfen. Anlagen mit einem "geschlossenen Kreislauf" brauchten dagegen nicht ausgeschlossen zu werden. Das Industriegebiet sei gekennzeichnet durch eine Mischung von überwiegend störungsarmen Industrie- und Gewerbebetrieben mit hohem Dienstleistungsanteil und Dienstleistungsunternehmen, die einen 24-Stunden-Rhythmus unterhielten und deshalb die Ausweisung eines Industriegebiets erforderten. Dieser Charakter solle auch zum Schutz der bestehenden Betriebe beibehalten werden.

Diesem Votum der Verwaltung und einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses der Wirtschaftsentwicklungsgemeinschaft Reutlingen-West/Kusterdingen folgend fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 30.1.1997 den Beschluss zur Aufstellung des Änderungsbebauungsplans und beschloss eine Veränderungssperre. Unter Berufung auf diese Veränderungssperre lehnte das Landratsamt Tübingen am 18.2.1997 den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Asphaltmischanlage ab (das insoweit eingeleitete Verwaltungsstreitverfahren ruht seit Dezember 1999). Nach mehreren Bürgeranhörungen billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.1998 einen Bebauungsplanentwurf vom 1.7.1998, der anschließend vom 17.8. bis zum 2.10.1998 öffentlich auslag. Der Entwurf enthielt eine Ausschlussliste, in der u.a. unter Verweis auf Ziff. 2.15 Spalte 1 der 4. BImSchV Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen für nicht zulässig erklärt wurden. Das Straßenbauamt Reutlingen regte an, in die textlichen Festsetzungen über Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Verbot von Lauflicht-Wechsellichtanlagen, Booster (Lichtwerbung am Himmel) und Fesselballonen aufzunehmen. Das Gewerbeaufsichtsamt Tübingen wies darauf hin, dass das Argument der "Intensität der gewerbeaufsichtlichen Kontrolle" nicht geeignet sei, als wesentliche Begründung für den Ausschluss bestimmter Anlagenarten zu dienen.

Die Antragsgegnerin überarbeitete daraufhin den Entwurf, folgte der Anregung des Straßenbauamtes und ersetzte in der Planbegründung den Begriff "gewerberechtliche Kontrolle" durch den Begriff "fachtechnische Kontrolle". In der Begründungsergänzung vom 15.4.1999 wird darauf hingewiesen, dass etwa zeitgleich mit der Ausarbeitung des Auslegungsentwurfs (am 2.7.1998) in Nordrhein-Westfalen ein neuer Abstandserlass veröffentlicht worden sei, der die Neufassung der 4. BImSchV vom 4.3.1997 berücksichtige und einige Korrekturen an der Zuweisung von Abstandsklassen zu den Betriebsarten vornehme. Für das Bebauungsplanverfahren solle jedoch weiterhin auf die alten Fassungen der genannten Regelungen abgestellt werden. Da ohnehin vom Schema der Abstandsliste abgewichen werde, gebe deren Änderung keinen Anlass für eine Änderung des Planentwurfs. Am 27.7.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Bebauungsplanänderung als Satzung, der Beschluss wurde am 13.8.1999 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.

Am 18.11.1999 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragt,

den Änderungsbebauungsplan "Mark-West" der Stadt Reutlingen vom 27. Juli 1999 für nichtig zu erklären.

Sie macht geltend: Der Plan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Entwurf nach seiner öffentlichen Auslegung hinsichtlich der Erstreckung der Ausschlussliste auf Anlagen nach Ziff. 2.15 Spalte 2 der 4. BImSchV und der Ausweitung des Verbots von Werbeanlagen ohne erneute Auslegung geändert worden sei. Sie habe diesen Verfahrensfehler mit Schriftsatz vom 3.5.2000 gegenüber der Antragsgegnerin rechtzeitig gerügt. Der Änderungsbebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln: Durch die umfänglichen Ausschlüsse von Anlagen trete die ein Industriegebiet kennzeichnende Hauptnutzung durch erheblich belästigende Gewerbebetriebe nur noch untergeordnet in Erscheinung. Damit seien die getroffenen Festsetzungen durch die §§ 9 BauGB und 1 Abs. 4 ff. BauNVO nicht mehr gedeckt. Darüber hinaus fänden die einzelnen Ausschlüsse in der Planbegründung keine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Das Kriterium des Mengendurchsatzes sei hierfür ungeeignet, weil es für die Mehrzahl der aufgelisteten Anlagen keine entsprechenden Daten gebe. Im Übrigen werde dieses Kriterium bei anderen (zugelassenen) Anlagentypen nicht angewandt. Einzelbegründungen zu den Ausschlüssen und Rückausnahmen fehlten. Der Bebauungsplan leide ferner an einem Abwägungsdefizit; denn als sachverständige Grundlage sei der Abstandserlass 1990 gewählt worden, obwohl er im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses außer Kraft und inhaltlich veraltet gewesen sei. Es hätte vielmehr der den aktuellen Stand der Technik abbildende Abstandserlass 1998 herangezogen werden müssen, über dessen Inhalt der Gemeinderat nicht informiert worden sei. Deshalb sei ihm u.a. verborgen geblieben, dass die geplante Asphaltmischanlage hinsichtlich des Abstands um eine Klasse (von 500 m auf 300 m) zurückgestuft worden sei. Auch andere Anlagenarten seien dadurch fehlerhaft eingeordnet worden. Hierzu werde eine gutachtliche Stellungnahme des TÜV Ecoplan vom 24.3.2000 vorgelegt. Schließlich habe die Antragsgegnerin dem Belang der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ein zu hohes Gewicht beigemessen. Denn er könne über die Abstandsklassen in der Abstandsliste 1998 hinaus keine Ausschlüsse rechtfertigen. Demgegenüber sei das Interesse der Antragstellerin an der Realisierung der durch die vorgefundenen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen eröffneten Nutzung des gepachteten Grundstücks vernachlässigt und mit zu geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Es liege kein Verfahrensfehler vor; die Ausschlussliste sei nach der öffentlichen Entwurfsauslegung lediglich redaktionell und nicht inhaltlich geändert worden. Die vorgenommene Änderung der Festsetzung über Werbeanlagen betreffe nur eine Detailfrage von untergeordneter Bedeutung, die die Grundzüge der Planung nicht berühre. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen § 1 Abs. 5 bzw. 9 BauNVO, insbesondere bleibe die für ein Industriegebiet vorgesehene Hauptnutzung überwiegend zulässig. Diejenigen Betriebe, die - etwa weil sie im Drei-Schicht-Betrieb rund um die Uhr arbeiteten - ein Industriegebiet benötigten, nähmen die weit überwiegende Fläche des Plangebiets ein. Für den Ausschluss bestimmter Anlagenarten lägen hinreichende städtebauliche Gründe vor. Es sei zum einen darum gegangen, den Charakter des gewachsenen "sauberen" Industriegebiets zu erhalten. Als Indikatoren für die Gebietsverträglichkeit seien der Mengendurchsatz und das Auftreten städtebaulich wirksamer "diffuser Emissionen" herangezogen worden. Soweit nicht sämtliche gebietsunverträglichen Betriebsarten ausgeschlossen worden seien, beruhe dies auf dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung. Auch das Abwägungsgebot werde nicht verletzt: Der Abstandserlass 1998 sei durch die Ergänzung der Begründung vom 15.4.1999 zum Gegenstand der Entscheidung des Gemeinderats gemacht worden. Auch die Zurückstufung von Asphaltmischanlagen von Klasse IV in Klasse V (von 500 m auf 300 m) sei nicht übersehen worden. Sie habe aber die Auffassung vertreten dürfen, dass ein Abstand von 300 m nicht ausreiche. Die Interessen der Antragstellerin hätten hinter dem Belang der Standortsicherung zurücktreten müssen. Schließlich werde das verfolgte Konzept auch nicht deshalb unschlüssig, weil Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement und Chemieanlagen nicht ausgeschlossen seien, denn insoweit sei das Interesse der vorhandenen, ordnungsgemäß genehmigten Betriebe an einer angemessenen Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeit mit hinreichendem Gewicht in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen.

Der Senat hat in dieser Sache am 16.11.2000 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Antragstellerin hat das Verfahren am 18.5.2001 wieder angerufen. Die Antragsgegnerin hat darauf hin ihren bisherigen Vortrag vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Pächterin einer im Plangebiet gelegenen Fläche antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil des Senats vom 7.1.1998 - 8 S 1337/97 - PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 17; ferner: BVerwG, Urteil vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 - ZfBR 2000, 193 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 67, Urteil vom 1.9.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 = NVwZ 1998, 504).

Der Antrag ist auch begründet; der angefochtene Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit (nachfolgend 4.) führenden Mängeln, denn er ist zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (nachfolgend 1.), verstößt zum anderen mit dem Ausschluss bestimmter Betriebs- und Anlagenarten gegen § 1 Abs. 9 BauNVO (nachfolgend 2.) und wird in diesem Punkt auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB nicht gerecht (nachfolgend 3.).

1. Der Antragsgegnerin ist insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen, als sie nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 1.7.1998 die Nr. 48 der "Ausschlussliste zu den Baugebieten GI" geändert hat, ohne den geänderten Entwurf nach § 3 Abs. 3 BauGB erneut auszulegen bzw. das vereinfachte Verfahren entsprechend § 13 Nr. 2 BauGB durchzuführen. In dem ausgelegten Entwurf waren nämlich unter der Nr. 48 dieser Liste in der die Betriebsarten umschreibenden Spalte 5 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen als unzulässig aufgeführt, wobei ein zunächst vorhandener Zusatz, der sich auf die Ortsfestigkeit der Anlagen bezog, gestrichen war. In der mit "Nummer (Spalte) der 4. BImSchV" überschriebenen Spalte 4 der Liste wurde den erwähnten Anlagen die Nr. 2.15 (1) zugeordnet. In der Ausschlussliste des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans wurde an dieser Stelle der Klammerzusatz erweitert auf "1 + 2". Zusätzlich wurde in die Kopfzeile der "Abstandsliste" der mit einem Sternchen versehene Vermerk aufgenommen: "4. BImSchV in der Fassung v. 24.07.85 (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert am 15.07.88 (BGBl. I S. 1059)".

Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - auch nach Wiederanruf des Verfahrens - handelte es sich dabei nicht um bloße redaktionelle Klarstellungen, die ohne erneutes Beteiligungsverfahren vorgenommen hätten werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 422 = PBauE § 3 BauGB Nr. 4). Vielmehr stellten beide Ergänzungen inhaltliche Änderungen dar, die eine erneute öffentliche Auslegung oder Anhörung der Betroffenen erfordert hätten. Denn die Angabe "2.15 (1)" in der Spalte 4 des ausgelegten Entwurfs vom 1.7.1998 konnte nur so verstanden werden, dass lediglich Mischanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder mehr je Stunde, die nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. Nr. 2.15 Spalte 1 der 4. BImSchV i.d.F. der Neubekanntmachung vom 14.3.1997 (BGBl. I S. 504) im Verfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigen wären, unzulässig sein sollten. Die Argumentation der Antragsgegnerin, sie habe bei ihrer Bebauungsplanänderung - auch in der ausgelegten Entwurfsfassung - ausdrücklich Bezug genommen auf den Abstandserlass Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1990, der seinerseits anhand der Fassungen der 4. BImSchV der Jahre 1985 und 1988 entwickelt worden sei, verkennt, dass in der einzigen Passage des Entwurfs der textlichen Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans, in der die anzuwendende Fassung der 4. BImSchV genannt wird (in Nr. 1.1.1, zweiter Spiegelstrich), ausdrücklich auf die Neufassung vom 14.3.1997 Bezug genommen wird. Der interessierte Bürger konnte dagegen weder erahnen, dass der Ausschlussliste hiervon abweichend die ersichtlich die in dem vorausgehenden Spiegelstrich erwähnte "Anlage 1" darstellen sollte, eine ältere Fassung der 4. BImSchV zugrunde zu legen sei, noch konnte ihm bekannt sein, dass der Abstandserlass Nordrhein-Westfalen anhand einer solchen älteren Version entwickelt worden war. Nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt schloss die Nr. 48 der Liste im Entwurf vom 1.7.1998 damit nur unter Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV fallende Mischanlagen aus. Die Antragstellerin konnte deshalb davon ausgehen, dass die von ihr geplante Anlage mit einer Produktionsleistung von 190 Tonnen je Stunde zulässig sei. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe im Bebauungsplanverfahren keine Bedenken und Anregungen erhoben, kann daher nicht verfangen; diese hatte dazu keinen Anlass, weil die Planung die Zulässigkeit ihres Projekts nicht zu betreffen schien. Daraus, dass der ausgelegte Entwurf nach seinem objektiven Erklärungswert auf die 4. BImSchV in der Fassung vom 14.3.1997 Bezug nahm, folgt zugleich, dass die durch einen "Sternchenvermerk" im beschlossenen Satzungstext erfolgte Umstellung auf die 4. BImSchV in der Fassung der Jahre 1985 bzw. 1988 ebenfalls eine inhaltliche Änderung darstellte, die ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich gemacht hätte.

Dieser Verfahrensfehler ist auch beachtlich, weil er im Schriftsatz der Antragstellerin vom 3.5.2000 und damit rechtzeitig gerügt wurde (§§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

2. Die "Ausschlussliste zu den Baugebieten GI", in der basierend auf der Abstandsliste 1990 (Anhang 1 zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen vom 21.3.1990) lediglich 26 der dort insgesamt aufgeführten 82 Anlagentypen der Abstandsklassen I - IV zugelassen werden, wird durch die Festsetzungsermächtigung in § 1 BauNVO nicht gedeckt.

Bedenken bestehen bereits deshalb, weil die textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Nr. 1.1.1) als Rechtsgrundlage für diese Einschränkungen ausschließlich § 1 Abs. 4 BauNVO anführen. Dieser lässt aber nur eine (horizontale) Gliederung von Baugebieten zu (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, § 1 RdNrn. 43 ff.) und vermag deshalb nur die Einteilung des ausgewiesenen Industriegebiets in die einzelnen Teilbereiche A, A1, B1 bis B4 und C1 bis C6 zu begründen, nicht dagegen den in der genannten Liste normierten völligen Ausschluss ganzer Gruppen von Anlagenarten. Solche Festsetzungen sind vielmehr nur auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Ausgangsbedingung des § 1 Abs. 9 BauNVO ist, dass die bestimmte Arten von Anlagen betreffenden Festsetzungen "bei Anwendung der Absätze 5 bis 8" (des § 1 BauNVO) getroffen werden. Die Antragsgegnerin hat aber die streitige "Ausschlussliste" nicht in diese Absätze eingebettet, sondern - wie erwähnt - ausschließlich in die Gebietsgliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO. Ob dies einen Fehlgriff im Planungsinstrumentarium darstellt und schon deshalb die getroffenen Ausschlüsse rechtswidrig sind, kann ebenso dahinstehen wie die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob im Hinblick auf die Vielzahl der für unzulässig erklärten Anlagenarten der Charakter eines Industriegebiets noch gewahrt ist. Denn die mittels der "Ausschlussliste" festgelegte Unzulässigkeit von 56 ansonsten in einem Industriegebiet zulässigen Arten von Anlagen kann jedenfalls deshalb nicht auf die einzig denkbare Ermächtigungsvorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden, weil diese Festsetzung nicht in der durch diese Bestimmung geforderten Weise durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.

Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen ist gemeint, dass es aus der konkreten Planungssituation oder örtlichen Gegebenheiten folgende spezielle Gründe für die gegenüber den vorstehenden Absätzen des § 1 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 <320 f.> = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, a.a.O., RdNr. 98 m.w.N.). Darüber hinaus müssen diese Gründe die feiner strukturierte Festsetzung auch "rechtfertigen", was nur dann der Fall ist, wenn sie ein schlüssiges Konzept in dem Sinne erkennen lassen, dass die ausgeschlossenen Anlagearten städtebaulich beachtliche Merkmale aufweisen, die sie von den zugelassenen Arten unterscheiden. Schließlich müssen sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen; eine Planung konkreter einzelner Projekte ist auch über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 22.5.1987, a.a.O., S. 322; Beschluss vom 18.12.1989 - 4 NB 26.89 - NVwZ-RR 1990, 229). Diese Grenzen ihrer Planungsfreiheit hat die Antragsgegnerin mit dem in der "Ausschlussliste" festgesetzten Katalog zulässiger und unzulässiger Typen von Industrieanlagen überschritten:

Es deutet bereits vieles darauf hin, dass mit der Liste ausschließlich das - nach der wiedergegebenen Rechtsprechung unzulässige - Ziel verfolgt wird, das konkrete Projekt der Asphaltmischanlage der Antragstellerin zu verhindern. Denn der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin bekundete in der Sitzung des gemeinsamen Ausschusses der Wirtschaftsentwicklungsgemeinschaft Reutlingen-West/Kusterdingen vom 16.12.1996 ausdrücklich, eine Bebauungsplanänderung erfolge nur deshalb, "weil ein Asphaltmischwerk in dieses Industriegebiet Mark-West nicht hereinpasse und bereits früher ein Asphaltmischwerk abgelehnt wurde." Auch in den nachfolgenden Planungsschritten ging es der Sache nach immer nur um die Abwehr des von der Antragstellerin geplanten Asphaltmischwerks bei gleichzeitiger Sicherung der Zulässigkeit der im Entstehen begriffenen chemischen Fabrik Dr. Eberle und des Betonmischwerks Weimar.

Davon abgesehen lässt die Ausschlussliste auch kein schlüssiges Konzept erkennen, das die Unterscheidung in (allgemein) zulässige und (allgemein) unzulässige Anlagentypen rechtfertigen könnte. Das formulierte Planungsziel eines "sauberen" Industriegebiets, in dem überwiegend störungsarme Industrie- und Gewerbebetriebe mit hohem Dienstleistungsanteil sowie Dienstleistungsunternehmen untergebracht sind, die in erster Linie ihres 24-Stunden-Rhythmusses wegen die Ausweisung eines Industriegebiets erforderten, mag die Voraussetzungen der besonderen städtebaulichen Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO erfüllen, was der Senat ausdrücklich offen lässt. Die streitige "Ausschlussliste" ist aber an diesem Planungsziel nicht ausgerichtet. Denn sie lässt erfahrungsgemäß Lärm, Staub und Gerüche stark emittierende Anlagentypen wie etwa Chemiefabriken mit bis zu zehn Produktionsanlagen, Gießereien, große Tierhaltungen (Geflügel und Schweine), Futter- und Düngemittelfabriken sowie Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen ohne Mengenbegrenzung nach oben zu. Ein plausibler Grund, warum Asphaltmischwerke in einem Gebiet, in dem sich solche und weitere störungsintensive Anlagen ansiedeln können, die nach der von der Antragsgegnerin als Grundlage herangezogenen Abstandsliste 1990 sogar einen bis zu doppelt so großen Abstand von der nächsten Wohnbebauung erfordern als diese, unverträglich sein sollten, ist nicht erkennbar.

Das von der Antragsgegnerin aufgestellte Kriterium des Mengendurchsatzes pro für die Anlage benötigter Grundstücksfläche ist nicht geeignet, die gewählte Differenzierung schlüssig zu begründen. Denn nach den Ausführungen der Antragsgegnerin (insbesondere im Schriftsatz vom 15.8.2000) bezieht sich der Mengenvergleich auf konkrete Anlagen, nämlich die zugelassene Chemiefabrik einerseits und die geplante Mischanlage der Antragstellerin. Ein solcher Anlagenvergleich ist aber nicht zulässig; vielmehr wäre das Argument der Antragsgegnerin planungsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie die Durchsatzmengen der nach dem Bebauungsplan zulässigen und ausgeschlossenen Anlagenarten miteinander verglichen hätte. Ein solcher Versuch würde allerdings wohl schon daran scheitern, dass es weder Kennzahlen für den jeweiligen Mengendurchsatz der verschiedensten Anlagentypen gibt, noch Referenzgrößen bezüglich der von ihnen typischerweise in Anspruch genommenen Grundstücksflächen. Insbesondere hat die Antragstellerin zu Recht darauf hingewiesen, dass ein reiner Massenvergleich im Hinblick auf "diffuse Emissionen", die die Antragsgegnerin mit der Ausschlussliste bekämpfen will, wenig aussagekräftig sei, weil auch das Volumen der an- und abzutransportierenden Stoffe eine Rolle spiele. Denn es liegt auf der Hand, dass der Umschlag leichter Güter eine höhere Anzahl an eventuell störenden Transportvorgängen erfordert als derjenige schwerer Güter. Von einem "geschlossenen Kreislauf" kann im Übrigen - entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin - bei keiner der ansässigen oder zugelassenen Betriebsarten (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.8.2000) die Rede sein. Denn sie sind sämtlich auf mehr oder weniger umfängliche Zu- und Abgangsverkehre mit entsprechenden Be- und Entladevorgängen angewiesen. Im Übrigen ist das auf der Osthälfte des von der Antragstellerin teilweise gepachteten Grundstücks Flst. Nr. 1575 vorhandene und mit Sicherheit "diffus" emittierende Betonmischwerk seltsamerweise in dieser Auflistung nicht aufgeführt.

Auch das weitere von der Antragsgegnerin herangezogene Kriterium der "deutlich geringeren fachtechnischen Kontrolle" von Asphaltmischwerken gegenüber etwa chemischen Fabriken ist nicht geeignet, die getroffene Differenzierung zu rechtfertigen. Das hat bereits das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Tübingen in seiner Stellungnahme vom 21.9.1998 zu der inhaltsgleichen, lediglich sprachlich etwas anders gefassten Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 1.7.1998 ausdrücklich hervorgehoben. Die Erläuterung der Antragsgegnerin, sie sei davon ausgegangen, in chemischen Fabriken wie dem benachbarten Unternehmen Dr. Eberle fänden intensivere Kontrollen statt, weil dort potentiell mit gefährlichen Stoffen hantiert werde und Chemikaliengeruch in der Nähe einer solchen Anlage bei einer Umweltmeldung die zuständige Behörde schneller auf den Plan rufe als der Geruch von Asphaltlastwagen, ist danach nicht tragfähig. Im Übrigen ist es offensichtlich irrig anzunehmen, gefährliche gasförmige Stoffe würden sich immer durch auffälligen Geruch auszeichnen.

Schließlich ist der von der Antragsgegnerin für den Fall der Zulassung des Asphaltmischwerks befürchtete "Imageschaden" für das Industriegebiet nicht geeignet, die in der Ausschlussliste getroffene Differenzierung zwischen generell zulässigen und generell unzulässigen Industrieanlagentypen zu rechtfertigen. Dagegen spricht bereits, dass ausschließlich gegen das konkrete Asphaltmischwerk der Antragstellerin argumentiert wird. Es wurde aber bereits oben dargelegt, dass § 1 Abs. 9 BauNVO keine Projekt- oder Projektverhinderungsplanung gestattet. Davon abgesehen ist die von der Antragsgegnerin gezogene Parallele zum Ausschluss von Vergnügungseinrichtungen (insbesondere Spielhallen) in Kerngebieten zur Vermeidung eines "Trading-down-Effekts" (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 - BRS 55 Nr. 42; Beschluss vom 5.1.1995 - 4 B 270.94 - <juris>) nicht zulässig. Denn dort geht es darum, negative Strukturveränderungen mit Verdrängungseffekten etwa für Fachgeschäfte zu verhindern. Im vorliegenden Fall sind solche Effekte dagegen nicht zu erkennen. Insbesondere ist unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar, warum z. B. Anlagen zum - nicht unbedingt appetitlichen - Reinigen oder Entschleimen von tierischen Därmen und Mägen oder zum Lagern unbehandelter Knochen ohne Mengenbegrenzung allgemein zugelassen werden (Nrn. 71 und 74 der Liste), Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen und Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel dagegen nicht (Nrn. 67 und 75 der Liste).

3. Unabhängig davon ist der Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang ein Fehler unterlaufen: Ihre Verwaltung hat zwar in der Ergänzung der Planbegründung vom 15.4.1999 dem Gemeinderat mitgeteilt, dass im Jahre 1998 ein neuer Abstandserlass in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten sei, sie hat ihn aber nicht darüber informiert, dass darin der erforderliche Abstand, den Asphaltmischanlagen mit einer Produktionsleistung von weniger als 200 t je Stunde gegenüber Wohngebieten einhalten müssen, von 500 m auf 300 m reduziert worden ist (lfd. Nr. 89 der Abstandsliste 1998, abgedruckt bei: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, D 3.2 (NW)). Dem Gemeinderat war dieser Umstand offensichtlich nicht bekannt. Die Einlassung der Antragsgegnerin, dem Gemeinderat sei die genaue Fundstelle im Ministerialblatt von Nordrhein-Westfalen vom 2.7.1998 bekannt gegeben worden, damit sei ihm der Inhalt des neuen Abstandserlasses auch zugänglich gewesen, entbehrt dagegen - was keiner Begründung bedarf - jeder Realität. Deshalb trifft die Argumentation in der Antragserwiderung, man habe sich bewusst und mit guten Gründen über diese Abstandsverkürzung hinweggesetzt, nicht zu. Dem Gemeinderat fehlte bereits das Problembewusstsein und die in der Antragserwiderung aufgeführten Gründe tauchen in den Bebauungsplanakten im Übrigen auch nicht auf.

Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist auch im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel liegt zwar nicht schon dann vor, wenn die Planbegründung und die Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat, es müssen vielmehr konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - ZfBR 1992, 139 = PBauE § 214 Abs. 3 BauGB Nr. 3; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 214 RdNr. 41). Davon ist hier deshalb auszugehen, weil dem Gemeinderat der Antragsgegnerin noch mit der Drucksache Nr. 98/48/2 vom 13.7.1998 die Abstandsliste 1990 vorgelegt wurde, in der (unter lfd. Nr. 48) ortsfeste Asphaltmischanlagen der Abstandsklasse IV (500 m) zugeordnet waren. Auch wenn ohnehin - wie die Antragsgegnerin vorträgt - vom System dieser Abstandsliste abgewichen wurde, ergibt der Umstand, dass in der ergänzenden Begründung vom 15.4.1999 nur die Rede davon ist, die Änderungen im neuen Abstandserlass 1998 beruhten auf der Anpassung an die Neufassung der 4. BImSchV mit einigen Korrekturen an der Zuweisung von Abstandsklassen zu den Betriebsarten, mit hinreichender Deutlichkeit, dass die in der Abstandsliste 1998 vorgenommene "Rückstufung" von Asphaltmischanlagen mit der von der Antragstellerin geplanten Größenordnung in die Abstandsklasse V (300 m) dem Gemeinderat nicht bekannt war. Diese auf einer Neubewertung der Störungsintensität solcher Anlagen beruhende Zuordnung zu einer günstigeren Klasse wäre auch ein in der zu treffenden Abwägungsentscheidung beachtlicher Umstand gewesen, denn die Planbegründungen gehen ausdrücklich davon aus, der Abstandserlass werde als "sachverständige Grundlage" herangezogen, eine derart wesentliche Änderung dieser Grundlage musste mithin in der Abwägung berücksichtigt werden.

Der Mangel im Abwägungsvorgang ist auch auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen. Das ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht (BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 = PBauE § 214 Abs. 3 BauGB Nr. 1; Beschluss vom 10. 3.1987 - 4 B 33.87 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr 15). Davon ist hier auszugehen, denn angesichts der das ganze Planungsverfahren durchziehenden Zweifel, ob überhaupt eine Bebauungsplanänderung rechtlich zulässig sei, die einerseits eine Asphaltmischanlage verhindern und andererseits die Ansiedlung eines Chemiewerkes ermöglichen solle, ist die konkrete Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Gemeinderat den Änderungsplan nicht in der Satzung gewordenen Fassung beschlossen hätte, wenn ihm die Tatsache zur Kenntnis gegeben worden wäre, dass in der Abstandsliste 1998 unter Beibehaltung des 1000 m-Abstandes für Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung mit höchstens 10 Produktionsanlagen (lfd. Nr. 13) Bitumenmischanlagen wie die von der Antragstellerin geplante von der Abstandsklasse IV (500 m) in die Abstandsklasse V (300 m) zurückgestuft worden waren.

4. Die genannten Mängel des angefochtenen Bebauungsplans lassen sich nicht durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB beheben, denn sie betreffen den Kern der Änderungsplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 4 CN 7.97 - NVwZ 1999, 414 = PBauE § 215a BauGB Nr. 6) bzw. der getroffenen Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 45.98 - NVwZ 1999, 420 = PBauE § 215a BauGB Nr. 7).

Der Änderungsbebauungsplan "Mark-West" der Antragsgegnerin vom 27.7.1999 ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO für nichtig zu erklären.

Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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