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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 8 S 1340/00
Rechtsgebiete: PolG
Vorschriften:
PolG § 7 |
2. Bei der Frage, ob seine Belastung mit den Sanierungskosten die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreitet, ist in diesem Fall außer dem Wert des zu sanierenden Grundstücks auch der Wert der Grundstücke einzubeziehen, die er zusammen mit dem zu sanierenden Grundstück erworben hat und die mit diesem ein einheitlich genutztes und bebautes Areal bilden (im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1).
8 S 1340/00
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
wasserrechtlicher Anordnung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger
am 27. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Senat schlägt den Beteiligten folgenden Vergleich vor:
1. Die Klägerin trägt die Kosten der bereits vorgenommenen sowie der noch durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück Flst.Nr. 4238/37 bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.600.000 DM.
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Klägerin für die bis zum 31.12.2000 vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen 1.333.479,09 DM aufgewendet hat. Diese Kosten werden daher auf den in Ziff. 2 genannten Gesamtbetrag in voller Höhe angerechnet.
3. Die Klägerin führt die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück Flst.Nr. 4238/37 weiterhin selbst durch. Art und Umfang werden vorab mit dem beklagten Land abgestimmt. Die bei der Sanierung entstehenden Kosten rechnet die Klägerin auf Nachweis ab. Eigenleistungen der Klägerin werden zu den marktüblichen Sätzen abgerechnet.
4. Beide Vertragsparteien streben eine weitere Effektivitätssteigerung der Sanierungsmaßnahmen an.
5. Die Beteiligten stellen die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in das Ermessen des Gerichts.
Die Beteiligten können diesen Vorschlag bis zum 1.1".2001 schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
Ende der Entscheidung
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