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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 8 S 1833/02
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 14 Abs. 1 S. 1
Eine Veränderungssperre ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich ihr Geltungsbereich nur auf einen Teil des künftigen Plangebiets erstreckt.
8 S 1833/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

versagter Baugenehmigung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 25. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2002 - 16 K 83/02 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Baugenehmigung für die geplante Errichtung eines islamischen "Kulturzentrums" in einem vorhandenen, bisher gewerblich genutzten Gebäude auf den Grundstück Flst.Nr. 5300/7 und 5304/19 in Stuttgart-Heslach zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da einer Genehmigung des Vorhabens die von der Beklagten für die beiden dem Kläger gehörenden Grundstücke erlassene Veränderungssperre entgegenstehe. Die Veränderungssperre sei wirksam; die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Gegen beide Annahmen wendet sich der Kläger ohne Erfolg.

a) Der Kläger hält die von der Beklagten erlassene Veränderungssperre für unwirksam, da sie nur die beiden ihm gehörenden Grundstücke erfasse und nicht das gesamte Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans "Möhringer-, Müllerstraße". Er schließt hieraus, dass die Veränderungssperre nicht geeignet sei, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, weshalb sie eine unverhältnismäßige Beschränkung seines Eigentumsrechts darstelle. Das trifft nicht zu.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 BauGB kann die Gemeinde nach Fassung des Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre muss dabei nicht mit dem Bereich des künftigen Bebauungsplans übereinstimmen. Das künftige Plangebiet stellt lediglich die äußerste Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre dar. Es steht der Gemeinde jedoch frei, eine Veränderungssperre nur für einen Teil des Plangebiets zu erlassen, wenn sie dies als zur Sicherung ihrer Planung für ausreichend erachtet (vgl. Bielenberg/Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 22). Wollte man dies mit dem Kläger anders sehen, so wäre die Gemeinde gezwungen, auch solche Teile des Plangebiets in die Veränderungssperre einzubeziehen, auf denen sich derzeit keinerlei Veränderungen abzeichnen oder nur solche Veränderungen zu erwarten sind, die mit den planerischen Absichten der Gemeinde konform gehen. Ein solches Ergebnis wäre offensichtlich unsinnig.

Der Umstand, dass sich die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre auf die beiden dem Kläger gehörenden Grundstücke beschränkt, ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die Beklagte wurde zu dem am 6.4.2000 gefassten Beschluss, für das von der Möhringer-, Neugereut-, Burgstall- und Müllerstraße begrenzte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen, durch die einige Wochen zuvor erfolgte Beantragung eines Bauvorbescheids für das Vorhaben des Klägers veranlasst, da ihr durch die Stellung dieses Antrags deutlich wurde, dass die angestrebte weitere Stärkung der Wohnfunktion in dem betreffenden - derzeit in der Ortbausatzung als Baustaffel 3 (gemischtes Gebiet) ausgewiesenen - Bereich nur durch eine Änderung des geltenden Planungsrechts gesichert werden kann. Zur Sicherung der mit diesem Beschluss eingeleiteten und - jedenfalls gegenwärtig - nur durch das Vorhaben des Klägers gefährdeten Planung war es nicht erforderlich, für das gesamte Plangebiet eine Veränderungssperre zu erlassen, sondern es genügte, deren Geltungsbereich auf die dem Kläger gehörenden Grundstücke zu beschränken. Eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts des Klägers ist damit nicht verbunden, denn für ihn macht es keinen Unterschied, ob die Veränderungssperre auch für andere Grundstücke gilt. Mit dem Erlass einer auf bestimmte Grundstücke beschränkten Veränderungssperre trägt die Beklagte vielmehr gerade dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, indem sie die übrigen im Plangebiet liegenden Grundstücke so lange von der Veränderungssperre freistellt, wie deren Eigentümer nicht ebenfalls den Wunsch äußern, auf ihren Grundstücken Veränderungen vorzunehmen, die in einer mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbaren Weise ihrer Planungsvorstellungen zuwiderlaufen.

b) Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB können Ausnahmen von einer Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Mit dieser Vorschrift wird eine Regelung für solche Einzelfälle getroffen, in denen der Sicherungszweck der - abstrakt-generellen - Veränderungssperre die mit ihr verbundenen Verbote nicht rechtfertigt. Maßstab für die Zulassung einer Ausnahme ist demnach der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl., § 14 Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht darauf abgestellt, ob das Vorhaben des Klägers mit den von der Beklagten verfolgten Planungsabsichten im Einklang steht. Die Erwägungen, mit denen es dies verneint hat, sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach den Vorstellungen der Beklagten soll mit dem beabsichtigten Bebauungsplan die Wohnfunktion in dem betreffenden, nach der Inbetriebnahme des Heslacher Tunnels weitgehend verkehrsberuhigten Bereich weiter gestärkt werden. Zur Erreichung dieses Ziels soll dieser Bereich als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Sinn des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur eingeschränkt zugelassen werden. Nach dem bei den Akten befindlichen Schreiben des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 13.2.2001 sind dementsprechend Festsetzungen vorgesehen, "die sicherstellen sollen, dass für jedes einzelne Grundstück (im Plangebiet) die genannten Anlagen von untergeordneter Bedeutung gegenüber der Wohnnutzung bleiben müssen und nur auf den Bedarf des Stadtbezirks begrenzt sind".

Auch für den Senat ist nicht zu erkennen, dass das Vorhaben des Klägers diese Bedingungen erfüllt. Dies gilt schon für die zuerst genannte Forderung, da nach den Vorstellungen des Klägers an eine Wohnnutzung des auf seinen Grundstücken stehenden Gebäudes überhaupt nicht gedacht ist, trifft aber auch auf die zweite Bedingung zu, wonach Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur zulässig sein sollen, sofern sie auf den Bedarf des Stadtbezirks begrenzt sind. Das geplante Kulturzentrum soll sich auf drei Geschosse des vorhandenen Gebäudes erstrecken, wobei außer je einer Kantine für Männer und Frauen, Besucher-, Veranstaltungs- und Lehrräumen für "Akademiearbeit" je ein 328 bzw. 107 m2 großer Gebetsraum für Männer und Frauen eingerichtet werden soll. Die gesamte Geschossfläche beträgt fast 2.000 m2. Nach der Darstellung des Klägers bieten die beiden Gebetsräume allein Platz für 270 bis 290 Personen, während die Beklagte sogar von einer möglichen Unterbringung von bis zu 400 Personen ausgeht. Legt man die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgelegte Statistik zugrunde, nach der in Heslach ca. 1.120 türkische Staatsangehörige leben und der Anteil der "aktiven Muslime" auf 15 % oder 168 Personen geschätzt wird, so legt schon diese Zahl die Annahme nahe, dass es sich bei dem Projekt des Klägers nicht um ein dem Bedarf der Bevölkerung des Stadtteils Heslach dienendes Vorhaben handelt, sondern mit ihm eine Einrichtung geschaffen werden soll, deren Einzugsbereich weit über den dieses Stadtteils hinausreicht. Dies gilt umso mehr, als nach dem Schreiben des Klägers vom 18.2.2000 die ihm angeschlossenen drei Gemeinden in Stuttgart nur über zusammen etwa 250 Mitglieder verfügen und der größte Teil dieser Personen nicht in Heslach oder Stuttgart-Süd, sondern in Zuffenhausen, Bad Cannstatt und Stuttgart-Nord wohnt. Wenn auch nach der Darstellung des Klägers die Einrichtungen des geplanten Kulturzentrums nicht nur den Mitgliedern der ihm angeschlossenen Gemeinden, sondern allen interessierten Personen islamischen Glaubens zur Verfügung stehen soll, so wird auch durch diese Umstände der fehlende örtliche Bezug auf den Stadtteil Heslach verdeutlicht.

Die Einschätzung, dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers nicht um eine auf den Bedarf des Stadtteils Heslach beschränkte Einrichtung handelt, wird ferner durch die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Baubeschreibung bestätigt, in der das Vorhaben in einen Zusammenhang mit den Bedürfnissen im gesamten Gebiet der Stadt Stuttgart gebracht wird. In Übereinstimmung damit steht die - vom Kläger nicht bestrittene - Äußerung seines Generalsekretärs bei einem am 29.3.2000 veröffentlichten Interview mit der Stuttgarter Zeitung, nach der der Kläger nicht nur für Heslach plane, sondern für die gesamte Stuttgarter Innenstadt, sowie der Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 31.3.2000, in dem der Generalsekretär des Klägers mit der Erklärung zitiert wird, man könne sich (statt einer überregionalen Einrichtung) auch ein Zentrum "nur für Stuttgarter" vorstellen. Wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht geltend gemacht hat, wird die über den Bedarf des Stadtteils Heslach hinausreichende Ausrichtung des Vorhabens des Klägers des Weiteren daran deutlich, dass dieser mit der Beklagten bis Oktober 2001 über Alternativstandorte für das geplante Vorhaben im Stuttgarter Norden verhandelt hat. Der Darstellung der Beklagten, wonach der Kläger diese Standorte nicht deshalb abgelehnt hat, weil sie sich zu weit von Heslach entfernt befanden, sondern nur deshalb, weil sie ihm zu teuer waren oder aus Gründen des Denkmalschutzes ungeeignet erschienen, ist der Kläger nicht entgegen getreten, obwohl auch sie belegt, dass es ihm nicht um eine Einrichtung für den Stadtteil Heslach geht, sondern um Schaffung einer zentralen Einrichtung ohne einen bestimmten örtlichen Bezug.

2. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, weist die Rechtsache auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Dies gilt auch in Anbetracht der vom Kläger vorgelegten Unterschriftenliste, mit der belegt werden soll, dass außer den Mitgliedern der dem Kläger angehörenden Gemeinden auch andere Personen Interesse an einer Nutzung der Einrichtungen des geplanten Kulturzentrums haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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