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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 8 S 243/04
Rechtsgebiete: GG, BImSchG, 26. BImSchVO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 20a
BImSchG § 23 Abs. 1 Satz 1
26. BImSchVO § 2
1. Es ist mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit vereinbar, dass die Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchVO keinen Schutz gegen zwar nicht auszuschließende, derzeit wissenschaftlich aber nicht belegbare Gefährdungen durch sog. athermische (biologische) Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder bieten (wie BVerfG, Kammerbeschl. vom 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638 m.w.N.).

2. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG vermag die Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schon deshalb nicht zu einer Vorsorgepflicht gegen solche hypothetischen Gefahren elektromagnetischer Felder zu "verdichten", weil diese nicht über eine Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen - etwa eine Verseuchung von Luft oder Boden -, sondern unmittelbar auf den Menschen einwirken.

3. Zu den Anforderungen an die Darlegung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit elektromagnetischer Felder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (im Anschluss an BVerfG, a.a.O.).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 243/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Stumpe sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Dr. Christ

am 2. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2003 - 11 K 3634/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die - zulässigen - Beschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin für den Bau einer D 2-Mobilfunk-Basisstation in Weinstadt/Endersbach v. 7.8.2003 anzuordnen, zu Recht abgelehnt, weil sie voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt sind oder jedenfalls die vorläufige Nutzung der bereits errichteten Anlage bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen müssen. Den Beschwerden lassen sich keine Gründe für eine Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung entnehmen (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO).

Zu Unrecht meinen die Antragsteller, der Betrieb der Mobilfunkanlage auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen könne ihnen wegen der von ihr ausgehenden hochfrequenten elektromagnetischen Strahlung nicht zugemutet werden. Ausweislich der Standortbescheinigung Nr. 771193 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 24.4.2003 (Bl. 45 der Bauakte), welche der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegt, sowie der Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Göppingen v. 30.7.2003 und v. 5.8.2003 (Bl. 78, 86 der Bauakte) werden die nach § 3 S. 1 Nr. 1 BEMFV und § 2 der 26. BImSchVO maßgeblichen Grenzwerte im gesamten Bereich des Grundstücks der Antragsteller eingehalten (zum Verfahren der Standortbescheinigung vgl. Opitz und Kubach in BWGZ 2001, S. 775 und 779 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sie keiner unzumutbaren elektromagnetischen Strahlung ausgesetzt werden. Denn die Grenzwerte der 26. BImSchVO dienen gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 BImSchVO gerade auch dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot gewährt insoweit keinen weitergehenden Schutz (vgl. BVerwGE 68, 58, 60 f.; vgl. auch schon BVerwGE 52, 122, 126 f.).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügt der durch die Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchVO vermittelte Schutz vor hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung auch der Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Zwar trifft es zu, dass sich diese Grenzwerte nur an möglichen Gefährdungen der Gesundheit durch eine strahlungsbedingte Erwärmung des Gewebes orientieren, aber nicht auf einen Schutz vor sogenannten athermischen (biologischen) Wirkungen angelegt sind. Maßgeblich für den Verordnungsgeber war hierbei, dass nachteilige athermische Wirkungen elektromagnetischer Strahlung auf den Menschen zwar nicht ausgeschlossen werden können, es hierfür jedoch - im Unterschied zu thermischen Wirkungen - keine wissenschaftlich fundierten Belege gibt (vgl. BR-Drs. 393/96, S. 15 u. BR-Drs. 393/1/96,S. 5 und 11; Kutscheidt, NJW 1997, 2481, 2483; vgl. dazu auch Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern, Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom September 2001, S. 11 f., 19 f.; Weese und Jaroni in BWGZ 2001, 781 f. und 784; Bericht zum 13. Verwaltungsrichtertag, DVBl. 2001, 1109, 1110). Eine solche Einschränkung des Schutzes auf nachweisbare Gesundheitsgefahren kann gerichtlich nicht beanstandet werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht verpflichtet, Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren zu treffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, DVBl. 2002, 614 unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54, 81; 77, 381, 405; 79, 174, 202; Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2002 - 3 S 590/02 - VBlBW 2003, 72). Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, eine solche Vorsorgepflicht folge nunmehr aus Art. 20a GG, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO genügenden Begründung. Davon abgesehen geht der Hinweis auf Art. 20a GG auch in der Sache fehl. Als Staatszielbestimmung verleiht Art. 20a GG dem einzelnen Bürger unmittelbar keine einklagbaren Schutzansprüche (vgl. Maunz/Dürig, GG, Bd. 3, Art. 20a Rn.32 ff.; Umbach/Clemens, GG, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, Art. 20a Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend bedarf auch keiner Erörterung, ob Art. 20a GG die Reichweite der grundrechtlichen Pflicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in irgendeiner Weise - etwa im Sinne einer "Verdichtung" zur Vorsorgepflicht - erweitern kann (eine verstärkende Wirkung bejahen von Münch/Kunig (Herausgeber), GG, Bd. 2, 5. Aufl., Art. 20a Rn. 34 und Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 20a Rn. 13; ablehnend mit Blick auf die Struktur des Art. 20a GG als Staatsziel Maunz/Dürig, a.a.O., Rn. 49). Der Schutzauftrag des Art. 20a GG bezieht sich auf die natürlichen Lebensgrundlagen (zu diesem Begriff vgl. etwa von Münch/Kunig, a.a.O. Art. 20a Rn. 20 f.; Umbach/Clemens, a.a.O., Rn. 22 f.). Er umfasst nur dann zugleich den Schutz der menschlichen Gesundheit, wenn diese gerade infolge von Schädigungen der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet ist (vgl. Umbach/Clemens, a.a.O., Art. 20a Rn. 25; von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner GG, Bd. 2, 4. Aufl., Art. 20a, Rn. 22). Soweit erkennbar, wirken elektromagnetische Felder jedoch nicht über Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen - etwa über eine Verseuchung von Luft oder Boden - , sondern unmittelbar auf den Menschen ein (zum Wirkungsmechanismus hochfrequenter elektromagnetischer Felder vgl. BR-Drs. 393/96, S. 15; Empfehlung der Strahlenschutzkommission, a.a.O., S. 6, 11 und 19; Kutscheidt, a.a.O., S. 2481; Jaroni, BWGZ 2001, 784).

Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, im Hauptsacheverfahren müsse überprüft werden, ob die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Grenzwerte der 26. BImSchVO gewährten ausreichend Schutz vor nachweisbaren Gefahren elektromagnetischer Felder, dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis noch standhalte. Sie verkennen, dass es nach dem Grundsatz funktionsgerechter Aufgabenverteilung nicht Sache der Gerichte sondern des Verordnungsgebers ist, die Schutzeignung der von ihm festgelegten Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen und hierfür geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers ist nur dann gerichtlich zu überprüfen, wenn konkret dargelegt ist, dass sie aufgrund neuer, durch anerkannte Stellen gewonnene Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht überholt sein könnte (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.2.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2002 a.a.O.). Selbst bei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotener bloß summarischer Betrachtung ist bislang auch nicht ansatzweise erkennbar, dass das Vorbringen der Antragsteller zum Stand wissenschaftlicher Erkenntnis diesen Darlegungsanforderungen genügen könnte. Noch weniger zeigen sie - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht gefordert - auf, dass es neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gefährlichkeit elektromagnetischer Felder unterhalb der geltenden Grenzwerte angezeigt erscheinen lassen könnten, die Nutzung der Mobilfunkanlage sofort zu unterbinden und nicht bis zu einer Klärung in der Hauptsache zuzuwarten:

Auf den von ihnen vorgelegten Bericht von Hecht (Recherche russischer Studienergebnisse 1960 bis 1996 zu den Auswirkungen elektromagnetischer Felder, Umwelt-Medizin-Gesellschaft 2001, S. 222 ff.) können die Antragsteller den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stützen. Was die dort angesprochene Problematik einer "Elektrosensibilität" einzelner Personen angeht, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Antragsteller betroffen sein könnten. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter in diesem Zusammenhang auf eine MS-Vorerkrankung verweisen sollte, dürfte er übersehen haben, dass die Antragsteller im Einwendungsschreiben vom 2.4.2003 (Bl. 35 der Bauakte) auf einen solchen Krankheitsfall in der Nachbarschaft hingewiesen haben. Außerdem lässt die Beschwerde völlig offen, welcher Zusammenhang zwischen dieser Vorerkrankung und einer besonderen Empfindlichkeit für elektromagnetische Felder bestehen sollte. Davon abgesehen erscheint der Bericht von Hecht auch bei bloß summarischer Wertung nicht geeignet, das Phänomen "Elektrosensibilität" wissenschaftlich fundiert zu belegen. In der Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom September 2001 heißt es zu diesem Thema, Untersuchungen hätten bislang keinen ausreichenden, wissenschaftlich begründeten Verdacht auf eine besondere Elektrosensibilität einzelner Personen ergeben, sondern lediglich, dass die subjektive Überzeugung von einer kausalen Rolle elektromagnetischer Felder zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann (S. 29). Vor diesem Hintergrund ist ein Kausalzusammenhang zwischen Schlafstörungen und Elektrosensibilität nicht bereits dadurch belegt, dass Schlafgestörte, die in der Nähe von Funkanlagen wohnten, im Schlaflabor der Berliner Charité gut geschlafen haben; es genügt auch nicht die schlichte Feststellung im Bericht von Hecht, bei der Befragung von Schlafgestörten nach dem möglichen Einfluss von elektromagnetischen Feldern habe sich in mehreren Fällen herausgestellt, dass ein solcher besteht. Im Weiteren bezieht sich die Publikation auf Untersuchungen in Russland zu Gesundheitsschäden bei langjähriger Belastung durch elektromagnetische Strahlung an verschiedenen Arbeitsplätzen. Die Antragsteller legen nicht dar, inwiefern diese spezielle Problematik für die hier in Rede stehende Frage gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Einwirkungen elektromagnetischer Felder unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchVO von Bedeutung sein könnte. Das ist im Übrigen auch nicht der Fall, weil die Grenzwerte der 26. BImSchVO nicht den Schutz Beschäftigter betreffen, die bestimmungsgemäß Arbeiten an emittierenden Anlagen durchführen (BR-Drs. 393/96, S. 10). Schließlich entbehrt der Hinweis auf eine "ECOLOG"-Studie und eine "Adlkofer"-Studie jeder Substanz. Diese Studien werden weder vorgelegt noch haben die Antragsteller zu deren Inhalt und Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang vorgetragen (zur "ECOLOG"-Studie vgl. Weese, BWGZ 2001, 781, 782 f.: Empfehlung niedrigerer Grenzwerte zur Vorsorge und nicht aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse).

Hinsichtlich der weiteren, nicht auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bezogenen Einwendungen hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragsteller gemäß § 55 Abs. 2 LBO präkludiert sind. Diese meinen, der Präklusion stehe entgegen, dass die Bauvorlagen keine Angaben zum Sendebereich der Mobilfunk-Basisstation enthielten, diese Angaben jedoch zur Einschätzung ihrer Betroffenheit notwendig gewesen wären. Vorliegend bedarf jedoch keiner Erörterung, ob die dem Verfahren der Angrenzerbenachrichtigung zugrunde liegenden Bauvorlagen nicht nur die tatsächliche, sondern auch die rechtliche Betroffenheit deutlich erkennen lassen müssen (offengelassen auch im Beschluss des Gerichtshofs vom 4.9.2002 - 5 S 1280/02 - , BauR 2003, 373). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Angabe des Sendebereichs nach der Neufassung des § 14 Abs. 2 BauNVO 1990 bauplanungsrechtlich überhaupt noch relevant ist (zur bauplanungsrechtlichen Bedeutung des Sendebereichs nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 BauNVO 1968 vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.1999 - 4 B 3.97 -, NVwZ 2000, 680; Senatsbeschl. v. 26.10.1998 - 8 S 1848/98 -, VBlBW 1999, 218). Denn die Einwendungen der Antragsteller dringen auch in der Sache nicht durch. So ist unerheblich, ob nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin der Technische Ausschuss über den Genehmigungsantrag hätte entscheiden müssen oder nicht, weil derartige kommunalrechtliche Vorschriften zur Aufgabenverteilung zwischen den Gemeindeorganen nicht dem Interesse Einzelner dienen. Die weiter aufgeworfene Frage einer Gebietsunverträglichkeit wegen optischer Beeinträchtigungen durch die Mobilfunkanlage (vgl. dazu Urt. des Gerichtshofs v. 19.11.2003 - 5 S 2726/ 02 -) ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb irrelevant, weil die Anlage bereits errichtet wurde. Ohne Erfolg machen die Antragsteller schließlich eine Gebietsunverträglichkeit mit Blick auf den gewerblichen Charakter der Mobilfunkanlage und der von ihr ausgehenden elektromagnetischen Strahlung geltend. Nach den - von den Antragstellern nicht substantiiert bestrittenen - eingehenden Darlegungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 7.8.2003, mit dem die Einwendungen der Antragsteller zurückgewiesen wurden (Bl. 99 der Bauakte; vgl. auch Eintragungen im Übersichtsplan, Bl. 54 der Bauakte) liegt es nahe anzunehmen, dass es an einer Gebietsunverträglichkeit schon deshalb fehlt, weil das Baugebiet einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht. Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass allein die Tatsache, dass etwaige Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden können und insoweit in Teilen der Bevölkerung Befürchtungen bestehen, noch keine städtebaulich relevante "Störung" auslöst (so Urt. des Gerichtshofs v. 19.11.2003, a.a.O.). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Interessenabwägung angenommen, dass eine etwaige Gebietsunverträglichkeit bis zur Klärung in der Hauptsache hinzunehmen sei, weil die vorläufige Nutzung der bereits errichteten Anlage keine vollendeten Tatsachen schaffe. Diese nachvollziehbare und selbständig tragende Erwägung greifen die Antragsteller nicht an (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 S. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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