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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.12.2000
Aktenzeichen: 8 S 2477/99
Rechtsgebiete: LplG, GG


Vorschriften:

LplG § 8 Abs. 3 Nr. 3
LplG § 9 Abs. 1 S. 2
GG Art. 28 Abs. 2
1. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG getroffene Regelung, nach der im Regionalplan für die Region Stuttgart Standorte für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben gebietsscharf auszuweisen sind, verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG.

2. Sowohl die geplante Landesmesse als auch die Erweiterung des Flughafens Stuttgart sind regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG.

3. § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG verpflichtet die Region Stuttgart zu einer umfassenden Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange. Dazu gehören auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise und an welcher Stelle die mit der Bau des regionalbedeutsamen Infrastrukturvorhabens unvermeidlich verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden können, kann der Planungsträger einem gegebenenfalls nachfolgenden Planfeststellungsverfahren überlassen.

4. Ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen § 9 Abs. 1 S. 2 in Verb. mit Abs. 8 S. 2 LplG die gesonderte Fortschreibung von fachlichen oder räumlichen Teilen eines Regionalplans zulässt, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Satzung.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 2477/99

Verkündet am 19.12.2000

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit der Satzung des Verbands Region Stuttgart über die Feststellung der Teiländerung des Regionalplans im Bereich Leinfelden-Echterdingen "Messe/Flughafen" vom 21.7.1999

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk, Rieger und Schieber und den Richter am Verwaltungsgericht Kappes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Änderung des für die Region Stuttgart geltenden Regionalplans, mit der auf ihrer Gemarkung Standorte für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben ausgewiesen werden.

Für das Gebiet des - durch das Gesetz über die Errichtung der Region Stuttgart vom 7.2.1994 gegründeten - Antragsgegners galt ursprünglich der noch von dem damaligen Regionalverband Mittlerer Neckar aufgestellte Regionalplan vom 29.11.1989, der in weiten Teilen durch den am 22.7.1998 beschlossenen und am 16.12.1998 genehmigten Regionalplan für die Region Stuttgart ersetzt wurde. Die angefochtene Satzung erfasst einen von der allgemeinen Fortschreibung des Regionalplans ausgenommenen, nordwestlich des Flughafens Stuttgart gelegenen Bereich, der im Westen von der Bundesstraße B 27 und im Nordosten von der Autobahn A 8 begrenzt wird. Die betreffenden Flächen werden derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der nördlich der Flughafenstraße gelegene Teil des genannten Bereichs war im Regionalplan des ehemaligen Regionalverbands Mittlerer Neckar vom 29.11.1989 als regionaler Grünzug ausgewiesen, der sich auch auf einen Teil des südlich der Flughafenstraße gelegenen Teilbereichs erstreckte.

Die angefochtene Änderung des Regionalplans weist einen ca. 26 ha großen, westlich an das Flughafengelände grenzenden Bereich gebietsscharf als "Standort für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben - Flughafenerweiterung" aus, an die sich weiter nach Westen eine bis zur B 27 reichende Grünzäsur anschließt. Nach Plansatz 4.5.3 (Standortsicherung Landesflughafen) ist dieser Erweiterungsbereich "für den landseitigen Ausbau der regional- und landesbedeutsamen Infrastruktureinrichtung Landesflughafen zu sichern und von konkurrierenden Planungen und Nutzungen freizuhalten". Der nördlich der Flughafenstraße gelegene, bis zum "Lachengraben" reichende Bereich ist - ebenfalls gebietsscharf - als "Standort für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben - Messe" ausgewiesen. Nach Plansatz 4.5.1 (Standortsicherung Landesmesse) ist der Standort "für den Ausbau der Landesmesse einschließlich der Nebeneinrichtungen, die mit ihr in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, und für die innere Erschließung zu sichern und von konkurrierenden Planungen und Nutzungen freizuhalten". Ein kleiner Teil des insgesamt etwa 70 ha umfassenden Bereichs ist zugleich als Standort für eine Flughafenerweiterung ausgewiesen. In Plansatz 4.5.4 sind in diesem Überschneidungsbereich "die Belange von Landesmesse, Flughafen mit S-Bahn und Filderbahnhof aufeinander abzustimmen und gemäß der Bedeutung als zentraler Verknüpfungsbereich entsprechend zu gestalten". Der nordwestlich des Lachengrabens gelegene Bereich ist als regionaler Grünzug sowie als Schwerpunktbereich für Landschaftsentwicklung ausgewiesen.

Das Verfahren zur Teiländerung des damals noch geltenden Regionalplans vom 28.11.1989 wurde am 20.12.1995 eingeleitet. Nach Billigung eines ersten Entwurfs und dessen späterer Überarbeitung wurden jeweils die in § 9 Abs. 2 LplG genannten Stellen mit Schreiben vom 21.10.1996 bzw. 18.12.1998 um Äußerung gebeten. In ihren Schreiben vom 5.2.1997 und 25.3.1999 wandte die Antragstellerin ein, dass die landseitige Erweiterung des Flughafens auf der in ihrem Stadtentwicklungsplan dargestellten Fläche nördlich der Flughafenrandstraße erfolgen solle, die im Bebauungsplanentwurf "Lachenäcker" als Sondergebiet ausgewiesen sei. Eine bauliche Erweiterung südlich der Flughafenrandstraße in Verlängerung des Vorfelds werde abgelehnt. Ziel der von ihr angestrebten städtebaulichen Entwicklung sei es, den vorhandenen Grünzug zwischen dem Flughafen und dem Stadtteil Echterdingen in seiner jetzigen Größe für Klima, Luftaustausch, Naherholung, Stadtbild, Landschaft und Landwirtschaft zu erhalten. Die Ansiedlung der Messe an dem vorgesehenen Standort werde daher ebenfalls abgelehnt. Eine korrekte Standortentscheidung sei zudem nur auf der Grundlage einer genauen Bilanzierung der Gesamtbelastung des Filderraums einschließlich seiner Vorbelastungen möglich. Eine rein sektorale Betrachtung der Einzelvorhaben, wie sie auch in dem Messegutachten erfolge, erfülle diese Voraussetzung nicht. Die von der ARGE Westfilder vorgenommene Zusammenschau der Umweltauswirkungen der im westlichen Filderbereich geplanten Infrastrukturprojekte belege deutlich, dass die Summe der Belastungen der geplanten Einzelprojekte in ihrer Überlagerung mit den bereits vorhandenen Vorbelastungen zu einer Gesamtbelastung führen würde, die von diesem Raum nicht mehr verkraftet werden könne. Nach Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen mit den Beteiligten am 6.5.1999 stellte die Regionalversammlung des Antragsgegners in ihrer Sitzung vom 21.7.1999 "die Teiländerung des Regionalplans von 29.9.1989 für den in der Raumnutzungskarte des inzwischen fortgeschriebenen Regionalplans für die Region Stuttgart vom 22.7.1998 dargestellten Bereich am Flughafen" fest. Die Änderung des Regionalplans wurde am 16.9.1999 vom Wirtschaftsministerium für verbindlich erklärt. Die Satzung und die Genehmigung wurden am 27.9.1999 im Staatsanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung der Genehmigung wurde am 4.10.1999 in berichtigter Form wiederholt.

Die Antragstellerin hat am 18.10.1999 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

die Satzung des Verbands Region Stuttgart über die Feststellung der Teiländerung des Regionalplans im Bereich Leinfelden-Echterdingen "Messe/Flughafen" vom 21. Juli 1999 für nichtig zu erklären.

Sie macht geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich bereits daraus, dass sie den Regionalplan als Rechtsnorm bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten habe. Unabhängig davon könne sie geltend machen, durch die Planung in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein, da sie gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sei, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. § 15 LplG sehe zudem die Möglichkeit vor, eine gemeindliche Planung zu untersagen. Die angegriffene Teilfortschreibung des Regionalplans sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, da § 9 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 LplG eine Teilfortschreibung nur dann zulasse, wenn wichtige Gründe dies erforderten und zudem nach dem Stand der Arbeiten an dem Regionalplan gewährleistet bleibe, dass sich der Teil in die Siedlungs-und Freiraumstruktur des gesamten (Rest-)Regionalplans nach § 8 LplG einfüge. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Schon der Umstand, dass die Teilfortschreibung erst über ein Jahr später als die allgemeine Fortschreibung des Regionalplans in Kraft getreten sei, zeige, dass im vorliegenden Fall keine wichtigen Gründe für die erfolgte Ausgliederung der Teilfortschreibung vorlägen, da der Antragsgegner durch dieses Verfahren selbst belegt habe, dass eine besondere Dringlichkeit im Sinne der genannten Bestimmungen nicht gegeben gewesen sei. Vielmehr habe es sich bei der Abtrennung lediglich um ein politisches Signal gehandelt, um die vermeintliche Bedeutung und Dringlichkeit der Fortschreibung insbesondere hinsichtlich der Landesmesse zu betonen und zu dokumentieren. Nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan sei auch nicht gewährleistet gewesen, dass sich die Teilfortschreibung in die Siedlungs- und Freiraumstruktur des übrigen Regionalplans einfüge. Die Teilfortschreibung beziehe sich nur auf den Bereich, in dem Baumaßnahmen für die neue Landesmesse und ihre Verkehrserschließung erforderlich würden. Die weit darüber hinaus gehenden Wirkungen der Ansiedlung der Landesmesse für die Raumordnung und Landesplanung seien dagegen nicht berücksichtigt worden. Die Landesmesse sei kein Infrastrukturvorhaben im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG, da sie keinerlei dienende Basisfunktion insbesondere für die Wirtschaft habe, sondern selbst eine (gewerbliche) Dienstleistung sei. Dies zeige auch der Vergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 8 LplG, der von "vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für Trassen und Infrastrukturvorhaben" spreche, womit ersichtlich die technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung gemeint seien. In § 1 Abs. 1 Landesmessegesetz heiße es dementsprechend, dass eine Landesmesse als "Maßnahme zur Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur für das Land Baden-Württemberg errichtet werde", woraus folge, dass der Gesetzgeber die Landesmesse nicht als einen Bestandteil der Infrastruktur betrachte. Jedenfalls sei die Landesmesse kein nur regionalbedeutsames Infrastrukturvorhaben, da es sich erklärtermaßen um eine überregionale und international ausgerichtete Einrichtung handeln solle. Ein solches landesplanerisch bedeutsames Vorhaben könne ausschließlich Gegenstand des Landesentwicklungsplans nach § 3 Abs. 1 S. 2 LplG sein. Für die Erweiterung des Flughafens gelte das gleiche. Die Teilfortschreibung des Regionalplans sei ferner abwägungsfehlerhaft. Wie sich aus der Begründung der Teilfortschreibung ergebe, seien keinerlei Überlegungen zu der Frage angestellt worden, ob es für den Bau einer neuen Landesmesse einen Bedarf gebe. Der Antragsgegner habe vielmehr gemeint, sich insoweit auf das Landesmessegesetz stützen zu können. Dies sei jedoch nicht zutreffend, da dieses Gesetz den Bedarf ausdrücklich nur für die Planfeststellung feststelle. Bei der Bedarfsfrage sei zudem übersehen worden, dass es nach der vorliegenden Konzeption nicht lediglich um die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der bestehenden Institution "Messe Stuttgart" gehe, sondern dass eine Messe mit einer ganz anderen Größenordnung geplant sei, die auf Großkonzerne und multinationale Unternehmen ziele. Die Aktualisierung der Standortanalyse der Firma Weidleplan vom November 1998 sei fehlerhaft. Der Firma fehle es an der erforderlichen Objektivität, da sie zwangsläufig die Ergebnisse ihrer Untersuchung aus dem Jahre 1993 habe bestätigen müssen, um sich nicht selbst zu widerlegen. Die Firma sei zudem bis heute in die Ausführungsplanungen einbezogen und habe deshalb ein eigenes Interesse, dass es bei dem bisherigen Ergebnis bleibe. Der Vergleich der beiden Gutachten werfe eine Reihe von ungeklärten Fragen auf, die die Unglaubwürdigkeit der Untersuchung belegten. Ein mögliches Scheitern oder eine erhebliche Verzögerung bei der Realisierung des Projekts "Stuttgart 21" sei nicht berücksichtigt worden sei. Die einzige Untersuchung, die Überlegungen zur Leistungsfähigkeit des Verkehrskonzepts ohne die Realisierung dieses Projekts anstelle, sei erst als Nachtrag im September 1999 erstellt worden und habe deswegen bei der Abwägung nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Nichtrealisierung dieses Projekts habe im Übrigen keineswegs nur verkehrliche Auswirkungen, wie dies in den Untersuchungen teilweise angenommen werde. Vielmehr stelle dieses Problem den gesamten Standort und insbesondere das "Synergie"-Argument in Frage, da in diesem Fall die schnelle Erreichbarkeit auf der Schiene nicht mehr gewährleistet sei. Dies beeinflusse die vermeintliche Standortgunst für die Landesmesse ganz erheblich. Keine Berücksichtigung hätten auch die fiskalisch bedingten Verzögerungen beim Bau des "Echterdinger Eis" gefunden. Die vorgelegten Untersuchungen zeigten, dass eine leistungsfähige Anschlussstelle der B 27/A 8 im Bereich Stuttgart-Degerloch erforderlich sei, da über sie der gesamte von der Autobahn kommende bzw. auf die Autobahn abfließende Verkehr abgewickelt werden solle. Die Planungen für einen Umbau des "Echterdinger Eis" seien zwar abgeschlossen, das Projekt werde jedoch in absehbarer Zeit nicht realisiert, da seine Finanzierung nicht gesichert sei. Während des Verfahrens sei gleichwohl nicht einmal ansatzweise geprüft worden, wie die Situation der Messe ohne den Ausbau die Anschlussstelle aussehen könnte. Einen weiteren Abwägungsfehler stelle es dar, dass der durch die Messeansiedlung verlagerte Flächenbedarf des Flughafens sowie die messebedingten Zunahmen des Flugverkehrs nicht berücksichtigt worden seien. Wegen der geplanten Ansiedlung der Landesmesse müssten die vorgesehenen und auch von ihr, der Antragstellerin, städtebaulich favorisierten Erweiterungsflächen des Flughafens auf dessen Nordseite entfallen. Dafür müssten zusätzliche Flächen außerhalb des Flughafenareals südlich in unmittelbarer Nähe zu Ortsteilen von Filderstadt in Anspruch genommen werden. Diese Auswirkungen seien nicht berücksichtigt worden. Die Messe werde mit ihrer direkten Anbindung an den Flughafen ferner dazu führen, dass besonders viele Aussteller und Besucher mit dem Flugzeug anreisen würden. Auch dadurch würde die Filderregion noch stärker belastet. Das Argument, dass diese Steigerung schon planfestgestellt und genehmigt sei, verfange nicht. Während des gesamten Verfahrens habe man sich ferner darauf beschränkt, den Flächenbedarf für die bauliche Verwirklichung der Vorhaben und der erforderlichen Infrastruktur zu bewerten. Erforderlich wäre es jedoch gewesen, auch die weiteren Auswirkungen der Vorhaben zu ermitteln, insbesondere den weiteren Bodenverlust durch den wegen der gesteigerten Standortgunst verstärkten Siedlungsdruck sowie die Auswirkungen auf andere Vorhaben, die sich noch in der Planung befänden. Die bloße Zusammenschau der Umweltwirkungen und Entwicklung eines Umweltzielkonzepts sei hierfür nicht ausreichend, da hier nur die weitreichenden und tiefgehenden Konflikte aufgezeigt würden, ohne dass Lösungen gefunden oder überhaupt Vorschläge zur Konfliktbewältigung gemacht worden seien. Die Teiländerung des Regionalplans lasse infolgedessen alle Betroffenen, insbesondere die umliegenden Gemeinden, mit den Auswirkungen der durch die Festsetzung aufgezwungenen Landesmesse völlig allein. Der Antragsgegner habe auch seine Verpflichtung verkannt, bei der gebietsscharfen Ausweisung des Messestandorts das naturschutzrechtliche Entscheidungs- und Folgenbeseitigungsprogramm abzuarbeiten. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung in der Bauleitplanung sei diese Verpflichtung in § 1 a BauGB ausdrücklich normiert. Mit der Regionalplanung sei die Bauleitplanung insoweit vergleichbar, als auch sie nicht die eigentliche Zulassung des Vorhabens darstelle, sondern nur ein Angebot bedeute. Die Abwägung sei schließlich auch deshalb fehlerhaft, weil die Belange der Bauleitplanung und der kommunalen Planungshoheit fehl gewichtet worden seien. Wie die verschiedenen Stellungnahmen des Antragsgegners zu den von ihr, der Antragstellerin, erarbeiteten Bebauungsplanentwürfen zeigten, sei er von einem generellen Vorrang der Regionalplanung vor der kommunalen Bauleitplanung ausgegangen. Eine Abwägung habe daher nicht stattgefunden. Für das betreffende Gebiet habe sie ganz konkrete und der angefochtenen Teiländerung des Regionalplans völlig entgegengesetzte städtebauliche Zielvorstellungen. Dieser Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Durch die Teiländerung des Regionalplans werde ihr ein städtebaulich nicht integrierbarer und siedlungsstrukturell nicht wieder gutzumachender Fremdkörper aufgezwungen, obwohl das Gemeindegebiet mit Flughafen, Autobahn und B 27 infrastrukturell schon jetzt völlig überfrachtet sei. Die Massierung von der Region dienenden Funktionen auf dem Gebiet einer einzigen Stadt sei nicht akzeptabel und verletze den Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er erwidert: § 9 Abs. 1 LplG gelte bei der Fortschreibung eines Regionalplans nur entsprechend. Da bei der Teiländerung bereits ein verbindlicher Regionalplan vorliege, sei die Gefährdung dieses Ziels bei einer Teiländerung weniger wahrscheinlich als bei der vorgezogenen Aufstellung fachlicher oder räumlicher Teile eines Regionalplans vor der erstmaligen Aufstellung eines solchen Plans. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG zu § 8 Abs. 4 BauGB liege ein wichtiger Grund im Sinn des § 9 Abs. 1 LplG vor, wenn ohne die Teiländerung die Gefahr bestehe, dass möglicherweise die Chance verpasst[!Duden1] werde, eine sich bietende raumordnerische Lösung zu verwirklichen. Hiervon ausgehend sei ein wichtiger Grund im Sinn des § 9 Abs. 1 LplG gegeben gewesen. Maßgebend für die Einleitung des Teiländerungsverfahrens sei die damals berechtigte Annahme gewesen, dass das Verfahren zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans mindestens dreieinhalb Jahre bis zum Satzungsbeschluss dauern werde, während das auf die Ausweisung des Messestandorts beschränkte Teiländerungsverfahren schneller zum Abschluss gebracht werden könne. Die Ursachen für die später eingetretene Verzögerung des Teiländerungsverfahrens seien die von der Antragstellerin geforderten umfangreichen Untersuchungen, die mit ihr geführten Konsensgespräche sowie die Klärung grundsätzlicher Fragestellungen zur Umweltverträglichkeit, zum Verkehr, zur ICE-Trassenführung, zur Lage bzw. Anbindung des Filderbahnhofs, zur Standortgröße und zur Standortwahl gewesen. Die Gesamtfortschreibung sei dagegen bereits am 22.7.1998 abgeschlossen und entscheidungsreif gewesen. Es habe keine hinreichenden Gründe gegeben, das neue Planungskonzept und die neuen Ziele der Raumordnung erst nach Abschluss des Teiländerungsverfahrens verbindlich zu machen. Schon auf Grund der Parallelität[!Duden2] beider Verfahren sei gewährleistet gewesen, dass die Teiländerung des Regionalplans und die Gesamtfortschreibung aufeinander abgestimmt geblieben seien. Ob der Gesetzgeber durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung in § 2 Landesmessegesetz die Planrechtfertigung für das Landesmessevorhaben mit bindender Wirkung konkretisiert habe, könne dahinstehen, da sich die Regionalversammlung bei ihrer Beschlussfassung über die Teiländerung die gesetzliche Bedarfsfeststellung zu Eigen[!Duden3] gemacht habe. Dementsprechend werde in der Begründung nicht nur auf § 2 Landesmessegesetz, sondern zusätzlich auf die zahlreichen während des Teiländerungsverfahrens eingeholten Gutachten und Untersuchungen verwiesen, in denen der Bedarf für das regional bedeutsame Infrastrukturvorhaben Landesmesse im Einzelnen[!Duden4] dargetan werde. Die Annahme der Antragstellerin, die Landesmesse Baden-Württemberg werde sich zu einer internationalen Großmesse entwickeln, sei unzutreffend. Dies zeige schon der Vergleich mit den vier größten deutschen Messen in Hannover, Frankfurt, Köln und Düsseldorf, die über wesentlich größere Ausstellungsflächen verfügten. Nach den Planungen zum Projekt Stuttgart 21 solle der Flughafen und damit auch der unmittelbar benachbarte Messestandort über den Filderbahnhof an die ICE-Neubaustrecke Stuttgart-Ulm angebunden werden. Werde das Projekt Stuttgart 21 nicht realisiert, verschlechtere sich die Erreichbarkeit des Messestandorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr. Die Nichtrealisierung des Projekts bewirke außerdem Veränderungen im motorisierten Individualverkehr und habe Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Straßennetzsystems. Beide Auswirkungen seien untersucht und in die Abwägung einbezogen worden. Nachdem sich 1999 abgezeichnet habe, dass sich das Projekt Stuttgart 21 möglicherweise erheblich verzögern werde oder dass es eventuell gar nicht realisiert werden würde, sei im gleichen Jahr eine Verkehrsuntersuchung für den Bereich Flughafen/Messe durchgeführt worden, die diese Entwicklung berücksichtige. Die Untersuchung bestätige, dass die empfohlene Verkehrskonzeption 4 A auch für den Fall "ohne Stuttgart 21" funktionsfähig sei. Die wesentlichen Untersuchungsergebnisse hätten der Regionalversammlung bei ihrer Beschlussfassung vorgelegen. Weitere Auswirkungen einer Nichtrealisierung des Projekts Stuttgart 21 seien nicht erkennbar und würden auch von der Antragstellerin nicht aufgezeigt. Insbesondere habe die Nichtrealisierung des Projekts keine Auswirkungen auf die Synergieeffekte, die durch eine Ansiedlung der Landesmesse in unmittelbarer Nachbarschaft des Flughafens erreicht würden. Diese Effekte, die in der gemeinsamen Nutzung von Hotels, Tagungs- und Kongressräumlichkeiten, Parkierungseinrichtungen, Taxi- und Busvorfahrten und Feuerwehreinrichtungen lägen, folgten allein aus der räumlichen Verknüpfung beider Vorhaben und seien nicht davon abhängig, ob das Projekt Stuttgart 21 realisiert werde oder nicht. Im Verfahren zur gebietsscharfen Ausweisung des Standorts für die Landesmesse habe nicht abschließend geprüft werden müssen, ob und wann der Ausbau des "Echterdinger Eis" realisiert werde. Dies gelte umso mehr[!Duden5], als dieses Vorhaben unabhängig von dem Bau der Landesmesse planerisch gerechtfertigt sei und seit März 1999 ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliege. Auf Grund dessen habe davon ausgegangen werden können, dass das "Echterdinger Ei" ausgebaut werde. Die Lenkungsgruppe habe in ihrem Beschluss vom 4.7.2000 die Notwendigkeit der zeitgleichen Fertigstellung des Ausbaus des "Echterdinger Eis" und der neuen Landesmesse nochmals unterstrichen und festgehalten, dass das Land Baden-Württemberg im Rahmen seiner Möglichkeiten Sorge dafür tragen werde, dass beide Bauvorhaben zeitgleich fertig gestellt[!Duden6] würden. Außerdem sei der Ausbau der Anschlussstelle Stuttgart-Degerloch Teil des Antistauprogramms der Bundesregierung, für das Mittel ab 2003 verfügbar seien. Der vom Flughafen für die weitere Entwicklung auf der Landseite und für die Schaffung zusätzlicher Vorfeldpositionen geltend gemachte Flächenbedarf sei mit der gebietsscharfen Ausweisung der Flächen für die Flughafenerweiterung südlich der Flughafenrandstraße und mit der ebenfalls gebietsscharfen Ausweisung einer gemischten Fläche für die Nutzung durch den Flughafen und die Landesmesse nördlich der Flughafenrandstraße hinreichend berücksichtigt worden. Die Befürchtung der Antragstellerin, die Ansiedlung der Landesmesse werde zu einer messebedingten Zunahme des Flugverkehrs führen, sei unbegründet. Bei Publikumsmessen sei davon auszugehen, dass allenfalls am Sonntag Besucher mit dem Flugzeug anreisten. Ihr Anteil an der Gesamtbesucherzahl werde in dem Verkehrskonzept Messe Stuttgart 2000 für diesen Spitzentag mit 0,5 % angegeben. Bei einer Messebesucherzahl von 231.500 Besuchern entspreche dies einer Fluggastzahl von etwa 163, die gegenüber der Zahl der Fluggäste im Regelverkehr nicht ins Gewicht falle. Auch bei Fachmessen werde die Zahl der Messebesucher, die mit dem Flugzeug anreisten, nur etwa 6,3 % betragen. Dies entspreche 523 Fluggästen pro Tag. Eine etwaige messebedingte Zunahme des Flugverkehrs sei daher im Hinblick auf das heute schon bestehende Verkehrsaufkommen irrelevant und nicht abwägungserheblich. Woraus sich der von der Antragstellerin genannte Siedlungsdruck ergeben solle, werde von ihr nicht dargelegt. Es sei kaum zu prognostizieren, ob und in welchem Umfang die Ansiedlung der Landesmesse dazu führen werde, dass sich verstärkt Gewerbe- oder Industriebetriebe in der Nähe der Landesmesse ansiedeln würden. Sollten solche Sekundäreffekte auftreten, könnten sie ohne weiteres im Rahmen der bestehenden Planungen "aufgefangen" werden. Auf der Basis der dritten Fortschreibung des Geländenutzungs- und Funktionsplans vom März 1998 sei von der Flughafen Stuttgart GmbH nur noch ein Bedarf von 35,8 ha Entwicklungsfläche auf der nördlichen Seite des Flughafens geltend gemacht worden. Ob darin auch die ca. 2,4 ha für ein Güterverteilzentrum enthalten seien, könne dahinstehen, da dadurch kein Konflikt begründet werde, der raumordnerisch im Teiländerungsverfahren hätte bewältigt werden müssen. Mit der in der Teiländerung des Regionalplans vorgesehenen Flächenausweisung werde vom dezentralen Siedlungsmodell der Stadtentwicklungsplanung der Antragstellerin regionalplanerisch nicht wesentlich abgewichen, da der Freiraum zwischen der westlichen Flughafenerweiterung und der B 27 am Ortsrand von Echterdingen ein bauliches Zusammenwachsen verhindere. Der Grünzug zwischen Leinfelden-Echterdingen und der A 8, dessen Erhaltung die Antragstellerin fordere, werde nördlich des Lachengrabens vollständig erhalten und aufgewertet. Nur südlich des Grabens, wo er weniger wertvolle Funktionen habe, entfalle der Grünzug. Der Verlust landwirtschaftlicher Flächen werde im Hinblick auf die Erfordernisse der Wirtschaft hingenommen, da sich die alternativen Standortmöglichkeiten für die Messe wesentlich weniger günstig erwiesen hätten. Die Standortentscheidung für die Landesmesse sei bereits konkretisiert worden, als die Antragstellerin am 12.12.1995 die Aufstellung eines Bebauungsplans "Lachenäcker" beschlossen habe. Der Regionalplanung komme deshalb die zeitliche Priorität zu. Der gebietsscharfen Ausweisung des Standorts für die Landesmesse und der Erweiterungsflächen für den Flughafen sei auch deshalb zu Recht Vorrang gegenüber den Planungsvorstellungen der Antragstellerin eingeräumt worden, weil die Ausweisung der Flächen für diese Vorhaben durch überörtliche Interesse von erheblichem Gewicht gerechtfertigt sei. Der Standort für die Landesmesse am Flughafen weise gegenüber anderen untersuchten Standorten erhebliche Vorteile auf. Wegen dieser Standortgunst unterliege die Antragstellerin einer gewissen "Situationsgebundenheit", hinter der ihre Planungsvorstellungen für diesen Bereich teilweise zurücktreten müssten[!Duden7]. Dies gelte umso mehr[!Duden8], als die Planungsvorstellungen der Antragstellerin, insbesondere das von ihr verfolgte Freiraumkonzept, nur in Teilflächen tangiert, nicht jedoch insgesamt in Frage[!Duden9] gestellt werde. Die Teiländerung des Regionalplans sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil ihr im Geltungsbereich dieser Teiländerung kein Spielraum mehr für die gemeindliche Bauleitplanung bleibe. Die Antragstellerin habe eine Gesamtgemarkungsfläche von 2990 ha. Mit der gebietsscharfen Ausweisung für die Landesmesse würden eine Teilfläche von etwa 65 ha für Nutzungen und gemeindliche Planungen ausgeschlossen, die mit der Ansiedlung der Landesmesse nicht vereinbar seien. Nehme man die für die Verkehrserschließung notwendigen Flächen und die Flächen für die Flughafenerweiterung hinzu, vergrößere sich diese Fläche auf rund 100 ha. Schon auf Grund dieser Flächenverhältnisse stehe fest, dass nur unwesentliche Teile des Gemeindegebiets einer weiteren durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen würden. Ob im Bereich der Standortausweisung durch die Regionalplanung noch Spielraum für die gemeindliche Bauleitplanung bleibe, sei unerheblich, da es gerade Sinn und Zweck einer regionalplanerischen Standortausweisung sei, hierdurch einen Vorrang für eine bestimmte Nutzung unter Ausschluss anderer Nutzungen zu begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin besitzt insbesondere die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie geltend machen kann, durch die angegriffene Satzung in ihrer Planungshoheit und damit in dem ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.

Die im Regionalplan niedergelegten Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind gemäß § 6 Abs. 3 S. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 S. 2 LplG von der Antragstellerin bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Die Antragstellerin ist ferner durch § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Wie weit diese Verpflichtungen im vorliegenden Fall reichen, kann dahin stehen, da sich aus § 1 Abs. 4 BauGB zumindest das Verbot einer zielwidrigen Bauleitplanung ergibt. Die Antragstellerin wird demnach durch die angegriffene Änderung des Regionalplans daran gehindert, für den von ihr erfassten räumlichen Bereich einen Flächennutzungs- oder Bebauungsplan aufzustellen, dessen Darstellungen bzw. Festsetzungen im Widerspruch zu den dort getroffenen Festlegungen stehen. Das genügt, um ihre Antragsbefugnis zu bejahen. Da die Festlegungen des Regionalplans von der Antragstellerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten sind, ergibt sich ihre Antragsbefugnis zudem aus ihrer Eigenschaft als Behörde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307; BayVGH, Urt. v. 4.4.1995 - 8 N 90.1696 - BayVBl 1996, 81).

II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Teiländerung des Regionalplans verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Mit der angegriffenen Satzung wird der Regionalplan im Bereich "Messe/Flughafen" geändert, der von der am 22.7.1998 beschlossenen und am 16.12.1998 genehmigten allgemeinen Fortschreibung ausgeklammert worden war. Eine solche Aufspaltung des Verfahrens zur Änderung des Regionalplans war dem Antragsgegner entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht versagt.

Nach § 9 Abs. 1 S. 2 LplG können fachliche oder räumliche Teile eines Regionalplans gesondert aufgestellt werden, soweit wichtige Gründe dies erfordern und nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan gewährleistet bleibt, dass die betreffenden Teile sich in die Siedlungs- und Freiraumstruktur des Regionalplans nach § 8 LplG einfügen. Für die Fortschreibung von Regionalplänen gilt diese Regelung nach § 9 Abs. 8 S. 2 LplG entsprechend. Wie sich aus dem Ausnahmecharakter dieser Regelung ergibt, müssen Regionalpläne grundsätzlich für die gesamte Region aufgestellt bzw. fortgeschrieben werden. Die gesonderte Aufstellung oder Fortschreibung von fachlichen oder räumlichen Teilen ist dagegen nur - ausnahmsweise - unter den genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Satzung und nicht - wovon offenbar die Antragstellerin ausgeht - nach den Verhältnissen bei Einleitung des Teilaufstellungs- oder Teiländerungsverfahrens. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus als weitere Folge, dass nicht auf die von der Antragstellerin angegriffene Satzung, sondern auf die - den Bereich Flughafen/Messe aussparende - Satzung über die allgemeine Fortschreibung des Regionalplans vom 22.7.1998 abzustellen ist, da letztere vor der angegriffenen Satzung in Kraft getreten ist. Durch dieses - von den ursprünglichen Vorstellungen des Antragsgegners abweichende - Vorziehen der allgemeinen Fortschreibung des Regionalplans vor den die Landesmesse sowie die Erweiterung des Flughafens betreffenden Teil haben sich die Verhältnisse gewissermaßen umgekehrt, da sich die bei Einleitung des Verfahrens als abschließend gedachte allgemeine Fortschreibung nunmehr als eine gesonderte Fortschreibung von räumlichen und sachlichen Teilen des Regionalplans im Sinn des § 9 Abs. 1 S. 2 LplG darstellt, während das gesamte Fortschreibungsverfahren erst mit der hier angegriffenen Satzung zu Ende gebracht worden ist. Ob die in § 9 Abs. 1 S. 2 LplG genannten Voraussetzungen für eine bloße Teilfortschreibung des Regionalplans vorliegen, ist infolgedessen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 22.7.1998 beschlossenen allgemeinen Fortschreibung des Regionalplans zu beurteilen.

1.1 Daran, dass in diesem Zeitpunkt wichtige Gründe die Inkraftsetzung der allgemeinen Fortschreibung des Regionalplans unter Ausklammerung des die Landesmesse sowie die Erweiterung des Flughafens betreffenden Teils erforderten, ist nicht zu zweifeln.

Die Frage nach dem Vorliegen wichtiger Gründe ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG zu § 8 Abs. 4 BauGB (Urt. v. 14.12.1984 - 4 C 54.81 - NVwZ 1985, 745) nach den konkreten regionalplanerischen Erfordernissen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist maßgebend, ob die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung eher durch das Warten auf eine die gesamte Region erfassende Fortschreibung des Regionalplans oder durch eine vorzeitige bloße Teilfortschreibung gefährdet wird. Unter den Mitte 1998 gegebenen Umständen war fraglos das erstere der Fall. Das Verfahren zur allgemeinen Fortschreibung des Regionalplans war zu dieser Zeit entscheidungsreif, während in dem von diesem Verfahren abgespaltenen Teiländerungsverfahren für den Bereich Flughafen/Messe insbesondere wegen der von der Antragstellerin geforderten Aktualisierung der Standortanalyse, der noch ausstehenden Untersuchungen zur Verkehrskonzeption sowie des noch nicht durchgeführten zweiten Teils des von § 9 Abs. 2 und 3 LplG vorgeschriebenen zweistufigen Beteiligungsverfahrens eine Entscheidung noch nicht getroffen werden konnte. Ein Zuwarten mit der allgemeinen Fortschreibung des Regionalplans hätte daher bedeutet, dass trotz der fertigen Gesamtplanung die Aussagen des beinahe zehn Jahre alten Regionalplans des ehemaligen Regionalverbands Mittlerer Neckar weiterhin die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Region bestimmt hätten. Schon wegen der vergleichsweise geringen Größe des von dem Verfahren zur Teiländerung des Regionalplans erfassten Gebiets wäre die Verwirklichung dieser Ziele dadurch erheblich mehr gefährdet worden als durch die den betreffenden Bereich ausklammernde Teilfortschreibung, für die sich der Antragsgegner entschieden hat.

1.2 Nach dem Stand der Arbeiten an der Teiländerung des Regionalplans war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der allgemeinen Fortschreibung des Regionalplans ferner gewährleistet, dass sich die von ihr erfassten Teile in die Siedlungs- und Freiraumstruktur des gesamten Regionalplans einfügen. Dies zeigt schon der Umstand, dass sich die - gewissermaßen nachrichtlich - in die Raumnutzungskarte der allgemeinen Fortschreibung des Regionalplans vom 22.7.1998 eingetragenen Darstellungen in dem von ihr ausgeklammerten Bereich nordwestlich des Flughafens nur in Details von den Ausweisungen unterscheiden, die mit der angefochtenen Teiländerung des Regionalplans für diesen Bereich tatsächlich getroffen worden sind. Dies ist keineswegs ein bloßer Zufall, sondern eine Folge des weit fortgeschrittenen Stadiums, das das Verfahren zur Teiländerung des Regionalplans im Zeitpunkt des Inkrafttretens der allgemeinen Fortschreibung bereits erreicht hatte.

2. Mit der angegriffenen Teiländerung des Regionalplans wird jeweils gebietsscharf der Standort der Landesmesse sowie der Standort für die Erweiterung des Flughafens Stuttgart ausgewiesen. Der Antragsgegner stützt sich dafür auf § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG, wonach im Regionalplan für die Region Stuttgart Standorte für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben gebietsscharf auszuweisen sind. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verletzt diese Regelung weder Art. 28 Abs. 2 GG, noch widerspricht sie dem Raumordnungsgesetz des Bundes.

2.1 Mit der Ausweisung der Standorte für die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG genannten Vorhaben wird in die zu dem durch Art. 28 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gehörende Planungshoheit eingegriffen, da die Gemeinden durch § 6 Abs. 3 S. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 S. 2 LplG, § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sind, diese Ausweisungen als Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und ihre Bauleitpläne an sie anzupassen. Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ist auch deshalb anzunehmen, weil die Festlegung eines solchen Standorts gemäß § 15 a Abs. 1 LplG Grundlage eines Planungsgebots sein kann, das es erlaubt, die betreffende Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplans zu verpflichten, sofern dies zur Verwirklichung des jeweiligen Vorhabens erforderlich ist. Das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, steht den Gemeinden jedoch nur "im Rahmen der Gesetze" zu. Seine nähere Ausgestaltung ist daher dem Gesetzgeber überlassen. Gesetzlichen Eingriffen sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschl. v. 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107, 119 f.; Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 - BVerfGE 56, 298, 313 f.; Nordrhein-Westfäl. VerfGH, Urt. v. 11.7.1995 - VerfGH 21/93 - NVwZ 1996, 262). Diese Grenzen werden von § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG nicht überschritten.

Ob und inwieweit die Planungshoheit zu dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.1987, a.a.O., S. 118 f.; Beschl. v. 7.10.1980, a.a.O., S. 312 f.). Auch im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Entscheidung, da Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Wirkungskreis der Gemeinden in ihrem Kernbereich nur institutionell, nicht aber auch individuell schützt. Der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie ist daher nicht verletzt, wenn ein Gesetz nur zu Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.1987, a.a.O., S. 119).

Die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG getroffene Regelung beachtet auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit ihr verbundene Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit wird durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Bei der Aufnahme dieser Regelung in das Landesplanungsgesetz, die durch das Gesetz zur Stärkung der Zusammenarbeit in der Region Stuttgart vom 7.2.1994 (GBl. S. 92) erfolgt ist, hat sich der Landesgesetzgeber von der Erfahrung leiten lassen, dass es für großräumig bedeutsame Einrichtungen äußerst schwierig ist, geeignete Standorte zu finden. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 11/3067, S. 27) wird dazu im Einzelnen ausgeführt, dass die Akzeptanz bei den Gemeinden für solche Vorhaben insbesondere dann gering sei, wenn von diesen nur ein geringer finanzieller Gewinn, wenige zusätzliche Arbeitsplätze oder eine Steigerung des Verkehrsaufkommens zu erwarten sei. Dazu komme der Verbrauch von Gewerbeflächen, die sonst für die gemeindliche Entwicklung zur Verfügung stünden. Unter Hinweis darauf, dass nach dem seinerzeit geltenden Recht, keine Verpflichtung und auch nur eine eingeschränkte Befugnis bestanden habe, im Regionalplan Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung gebietsscharf auszuweisen, hat sich der Landesgesetzgeber deshalb zu der Neuregelung entschlossen, die eine stärkere Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte und Erfordernisse ermöglicht. Gegenüber der gemeindlichen Planungshoheit haben diese mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Interessen höheres Gewicht. Die Belange der Gemeinden werden dadurch gewahrt, dass § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG vor der gebietsscharfen Ausweisung eines Standorts für ein regionalbedeutsames Vorhaben zu einer umfassenden Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange verpflichtet, soweit diese Ausweisung für nachfolgende Planungsentscheidungen bindend ist (vgl. Runkel in: Bielenberg/Erbguth/Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 Rn. 56 ff., 74). Im Rahmen des so genannten Gegenstromprinzips sind in dieser Abwägung auch die Vorstellungen der betroffenen Gemeinde über die Nutzung des für das Vorhaben vorgesehenen Bereichs zu berücksichtigen (vgl. die rahmenrechtlichen Vorgaben in § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 S. 2 ROG). § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG verlangt dementsprechend, dass bei der Ausarbeitung der Regionalpläne außer den anderen Planungsträgern auch die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung zu beteiligen sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sind. Hierdurch wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, auf die Regionalplanung Einfluss zu nehmen und ihre eigenen Planungsvorstellungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, 335 = PBauE § 1 Abs. 4 BauGB Nr. 1).

Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelung ergeben sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht daraus, dass den Gemeinden bei der Verwirklichung der raumordnerischen Ziele, die in der gebietsscharfen Ausweisung des Standorts für ein regionalbedeutsames Vorhaben zum Ausdruck kommen, ein unter Umständen nur sehr eingeschränkter Spielraum für eine eigene Gestaltung verbleibt, nämlich dann, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, dessen Planung nicht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans, sondern im Wege der Planfeststellung erfolgt. Dies ist keine Folge des § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG, sondern ergibt sich aus dem jeweiligen Fachplanungsgesetz, das gemäß § 38 BauGB allein darüber bestimmt, welche Maßgeblichkeit dem Bauplanungsrecht als Teil des materiellen Entscheidungsprogramms zukommt. § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG hat auf diese Entscheidung keinen Einfluss. Wie die Neufassung des § 38 BauGB durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 klarstellt, ist im Übrigen die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Abwägung auch die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. Dazu gehören je nach dem Grad ihrer Konkretisierung und räumlichen Verfestigung auch die gemeindlichen Planungsvorstellungen (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318, 321). Selbst in dem genannten Fall ist daher die Verwirklichung eines regionalplanerischen Ziels der gemeindlichen Einflussnahme nicht gänzlich entzogen.

2.2 § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG verstößt auch nicht gegen das Raumordnungsgesetz des Bundes.

Die Antragstellerin sieht zu Unrecht einen Widerspruch zwischen dieser Vorschrift und § 7 Abs. 2 Nr. 3 ROG, wonach die Raumordnungspläne u. a. Festlegungen zu den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur enthalten "sollen". Nach ihrer Ansicht ist § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG mit dieser Regelung nicht vereinbar, da er eine unbedingte Planungspflicht begründe. Sie verkennt damit, dass die §§ 7 bis 16 ROG bloße Richtlinien für die Landesgesetzgeber enthalten. Wie § 6 ROG ausdrücklich klarstellt, sind daher weitergehende und ins Einzelne gehende landesrechtliche Vorschriften zulässig, soweit sie den bundesrechtlichen Vorgaben nicht widersprechen. Es stößt deshalb auf keine Bedenken, dass das baden-württembergische Landesrecht in § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG die Anforderungen teilweise verschärft, indem sie den Antragsgegner zu den dort genannten Ausweisungen in dem von ihm aufzustellenden Regionalplan verpflichtet und damit aus dem "Sollen" in § 7 Abs. 2 Nr. 3 ROG ein "Müssen" macht. Es ist kein Grund zu erkennen, der dem Bundesgesetzgeber dazu Anlass hätte geben können, eine solche Verschärfung zu verbieten.

3. Die gegen die Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG gerichteten Einwendungen der Antragstellerin, die sie damit begründet, dass es sich weder bei der Landesmesse noch bei der Erweiterung des Flughafens um ein regionalbedeutsames Infrastrukturvorhaben handele, gehen ebenfalls fehl. Das Gleiche gilt, soweit sie meint, dass die Ausweisung der Landesmesse aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig sei, da Adressat dieser Zielvorgabe eine Person des Privatrechts sei.

3.1 Nach Ansicht der Antragstellerin ist die Landesmesse kein Infrastrukturvorhaben im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG, da sie keinerlei dienende Basisfunktion insbesondere für die Wirtschaft habe, sondern selbst eine (gewerbliche) Dienstleistung sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Unter Infrastruktur ist mit der Antragstellerin die Gesamtheit der materiellen, institutionellen und personellen Einrichtungen und Gegebenheiten zu verstehen, die der arbeitsteiligen Wirtschaft (Unternehmen, Haushaltungen, Behörden) zur Verfügung stehen und dazu beitragen, dass in der Marktwirtschaft gleiche Faktorentgelte für gleiche Faktorleistungen bei zweckmäßiger Allokation der Ressourcen bezahlt werden (vgl. von der Heide in: Cholewa/Dallhammer/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, 4. Aufl., § 2 ROG Grundsatz Nr. 4 Rn. 2 unter Bezugnahme auf Jochimsen, Theorie der Infrastruktur, 1966; ähnlich Vahlens, Großes Wirtschaftslexikon, 1987: Gesamtheit der für ein befriedigendes Funktionieren der arbeitsteiligen Wirtschaft erforderlichen langlebigen Basiseinrichtungen materieller, institutioneller und personeller Art). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist in dieser Begriffsbestimmung eine Beschränkung auf technische Infrastruktureinrichtungen, die der Ver- und Entsorgung dienen, nicht enthalten. Zur Infrastruktur werden vielmehr außer diesen Einrichtungen auch dem Bildungs- und Gesundheitswesen sowie der allgemeinen Verwaltung gehörende Einrichtungen gezählt. Es spricht daher nichts dagegen, eine den Wirtschaftsunternehmen als Schaufenster für ihre Produkte sowie als Informations- und Kommunikationszentrum dienende Messe als einen Teil der Infrastruktur zu begreifen. Auch daraus, dass § 8 Abs. 2 Nr. 8 LplG zwischen "vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für Trassen" und "Infrastrukturvorhaben" unterscheidet, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von der Antragstellerin vertretenen einengenden Auffassung.

Davon abgesehen lassen auch die Gesetzesmaterialien keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber den Begriff des Infrastrukturvorhabens nicht auf technische Einrichtungen der Ver- und Entsorgung beschränkt wissen wollte, da in der Begründung des Gesetzes zur Stärkung der Zusammenarbeit in der Region Stuttgart vom 7.2.1994 außer Güter- und Frachtzentren ausdrücklich das Gelände einer Messe als Beispiel für ein "wichtiges Infrastrukturvorhaben" genannt wird (LT-Drs. 11/3067, S. 51). Bei der Einfügung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 in das Landesplanungsgesetz war daher gerade auch an eine Messe gedacht. Dementsprechend wird in § 1 Abs. 1 Landesmessegesetz die Landesmesse ausdrücklich als "Maßnahme zur Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur für das Land Baden-Württemberg" bezeichnet.

3.2 Die Antragstellerin wendet gegen die Heranziehung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG ferner zu Unrecht ein, dass weder die Landesmesse noch die Erweiterung des Flughafens Stuttgart regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben seien, da die Bedeutung beider Vorhaben weit über die Region Stuttgart hinausgehe.

§ 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG beschränkt die gebietsscharfe Ausweisung von Standorten für Infrastrukturvorhaben auf Vorhaben von regionaler Bedeutung. Damit wird an die allgemeine Regelung des Inhalts eines Regionalplans in § 8 Abs. 2 LplG angeknüpft, in dem es heißt, dass die dort genannten Ausweisungen in den Regionalplan aufgenommen werden, "soweit dies für die einzelne Region von Bedeutung und für die Ordnung und Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie deren Abstimmung mit den Verkehrs- und Versorgungsnetzen erforderlich ist". Die Vorschrift entfaltet insoweit eine Schutzwirkung zu Gunsten der Gemeinden, denen die Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft vorbehalten ist. Mit Rücksicht darauf verlangt § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG, dass es sich um ein Vorhaben handelt, dessen Wirkungen über das Gebiet der jeweiligen Gemeinden hinausreichen und an dessen Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Diese Einschränkung ist aber nicht so verstehen, dass die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht eingreifen soll, wenn das betreffende Vorhaben auf ein nicht nur regionales, sondern sogar überregionales Interesse stößt, wie dies sowohl bei dem Bau der Landesmesse als auch der Erweiterung des Flughafens Stuttgart der Fall ist. Auch an der von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung in Anspruch genommenen Stelle im Kommentar zum Landesplanungsgesetz von Angst/Kröner/Traulsen (2. Aufl., § 8 Rn. 8) wird nur betont, dass in einem Regionalplan nicht lediglich örtliche Sachverhalte geregelt werden dürfen. Ein Vorbehalt zugunsten der Landesplanung ist der Vorschrift daher nicht zu entnehmen. Die gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 LPlG bestehende Möglichkeit, im Landesentwicklungsplan Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben festzulegen, die für das Land von Bedeutung sind, ändert daran nichts. § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG wird durch diese Regelung nicht verdrängt. Ein dahingehendes Verständnis ist umso weniger gerechtfertigt, als die Regionalplanung in Baden-Württemberg keine aus der Landesplanung herausgelöste, zwischen ihr und der Bauleitplanung stehende selbständige Planungsebene, sondern ein Bestandteil dieser Planung ist (Senatsbeschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 - VBlBW 1998, 461, 463; Bielenberg/Erbguth/Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, M 250, Rn. 8; Groß, Der Verband Region Stuttgart, VBlBW 1994, 429, 432).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick darauf veranlasst, dass ein Vorhaben mit einer nicht auf die jeweilige Region beschränkten Bedeutung vielfach über diese hinausreichende Wirkungen haben wird, da sich solche Folgen durch die von § 9 Abs. 4 LplG vorgeschriebene Abstimmung mit den Regionalplänen der benachbarten Regionen bewältigen lassen. Ähnliche Auswirkungen können zudem auch mit einem nur regionalbedeutsamen Vorhaben verbunden sein.

3.3 Die weitere Rüge der Antragstellerin, dass die Ausweisung der Landesmesse aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig sei, da Adressat dieser Zielvorgabe ein Privater sei, ist nicht verständlich.

Die Antragstellerin macht unter Berufung auf Runkel (in: Bielenberg/Erbguth/Runkel, Raumordnung und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 Rn. 127) geltend, dass aus kompetenzrechtlichen Gründen in Raumordnungsplänen nur Festlegungen zulässig seien, die sich an die Zieladressaten des § 4 ROG wenden. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, dass die Ausweisung des Standorts für die Landesmesse hierzu in Widerspruch steht. § 1 Abs. 3 Landesmessegesetz lässt es zwar zu, dass die Landesmesse außer in öffentlicher auch in privater Rechtsform betrieben wird. Träger des Planungsermessens für deren Errichtung ist jedoch nicht der Betreiber der Messe, sondern das von § 3 Abs. 4 Landesmessegesetz mit der Planfeststellung betraute Regierungspräsidium. Die mit der Standortausweisung verbundene Zielfestlegung richtet sich daher nicht an den Betreiber der Landesmesse, sondern ausschließlich an die in § 6 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 2 LplG genannten öffentlichen Planungsträger, die mit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in dem betreffenden Bereich befasst sind. Dazu gehört außer der nach dem Landesmessegesetz zuständigen Planfeststellungsbehörde auch die Antragstellerin selbst. Wie § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ROG ausdrücklich klarstellt, sind die Ziele der Raumordnung von diesen öffentlichen Stellen auch dann zu beachten, wenn es sich um Planfeststellungen oder Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts handelt.

4. Der Bedarf für den Neubau einer Landesmesse steht aufgrund des Landesmessegesetzes bindend fest. Gegen die Ausweisung des Standorts für diese Einrichtung lässt sich daher auch nicht einwenden, dass es für eine solche Einrichtung keinen Bedarf gebe.

Die dem Antragsgegner durch § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG auferlegte Verpflichtung zur gebietsscharfen Ausweisung von Standorten für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben ist nur scheinbar an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Die Vorschrift erfüllt keinen Selbstzweck. Mit ihr soll daher keine Verpflichtung zur Planung von Vorhaben geschaffen werden, für die es keinen Bedarf gibt. Die Ausweisung muss vielmehr erforderlich sein, um eine geordnete Entwicklung der Siedlungs-, Wirtschafts- und Freiraumstruktur sicherzustellen, die mit den Verkehrs- und Versorgungsnetzen abgestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 2 LplG sowie die Entwurfsbegründung, LT-Drs. 11/3067, S. 50), wozu auch gehört, dass es für das Vorhaben überhaupt einen Bedarf gibt. Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner der Prüfung dieser Frage jedoch deshalb enthoben, weil der Gesetzgeber in § 2 S. 1 Landesmessegesetz ausdrücklich feststellt, dass Bedarf für den Neubau einer Landesmesse besteht. Nach S. 2 der Vorschrift ist diese Feststellung für die in § 3 Landesmessegestz vorgeschriebene Planfeststellung verbindlich.

§ 2 Landesmessegesetz hat seine Vorbilder in § 1 Abs. 2 S. 2 FStrAbG sowie § 1 Abs. 1 MSbG, die eine ähnliche Regelung für den Bau von Bundesfernstraßen bzw. den Bau von Magnetschwebebahnen treffen. Die in der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 S. 2 FStrG entwickelten Grundsätze sind daher auf die Vorschrift ohne weiteres übertragbar. Mit der in § 1 Abs. 2 FStrAbG getroffenen Feststellung, dass die in dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprechen, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Bedarfsplanung nicht lediglich ein Instrument der Finanzplanung mit allein haushaltsrechtlichen Wirkungen ist und ihr deshalb für die Frage der Planrechtfertigung nicht nur indizielle Bedeutung zukommt (so noch die frühere Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des dritten Rechtsbereinigungsgesetzes, mit dem die Vorschrift in das FStrAbG eingefügt wurde, vgl. BVerwG, Urt. vom 22.3.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166, 168). Vielmehr konkretisiert der Gesetzgeber damit den Bedarf mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 4.94 - UPR 1995, 391; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 = NVwZ 1997, 169). § 2 Landesmessegesetz hat für den dort genannten Neubau der Landesmesse die gleiche Wirkung.

Der Umstand, dass in § 2 S. 2 Landesmessegesetz nur die Planfeststellung genannt ist, für die die Feststellung des Bedarfs verbindlich sein soll, hindert nicht daran, diese Wirkung auch auf die im Vorfeld einer späteren Planfeststellung erfolgte Festlegung des Standorts der Landesmesse im Regionalplan zu erstrecken. Mit der Regelung in S. 1 dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber von dem ihm bei der Bestimmung öffentlicher Aufgaben zustehenden - weiten - Ermessen Gebrauch gemacht und eine Feststellung über den Bedarf für den Neubau einer Landesmesse getroffen, die sowohl für die Verwaltung als auch für die Gerichte bindend sein soll. Die Vorstellung, der Gesetzgeber habe die Bedarfsfeststellung nur auf eine bestimmte Verfahrensart beschränken wollen, ist nicht realsistisch. Indem § 2 S. 2 Landesmessegesetz die Feststellung des Bedarfes als für die Planfeststellung verbindlich erklärt, wird die Wirkung dieser Feststellung vielmehr nur verdeutlicht, aber keine in dem Sinn abschließende Regelung getroffen, dass die Bedarfsfeststellung nur im Rahmen der Planfeststellung und nicht auch auf den anderen Ebenen staatlicher Planungen Geltung beanspruchen soll. Die Aussage der Vorschrift ist daher nicht auf die Planfeststellung beschränkt, sondern auch in einem der Planfeststellung vorgelagerten Verfahren zu beachten, in dem es auf diese Frage ankommt.

Im Übrigen ist aber auch unabhängig von der in § 2 Landesmessegesetz getroffenen Feststellung nicht daran zu zweifeln, dass es für den Bau der Landesmesse einen Bedarf gibt. Der von § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG vorausgesetzte Bedarf ist nicht erst dann gegeben, wenn das Vorhaben zwingend notwendig ist, ausreichend ist vielmehr, dass es vernünftigerweise geboten ist (vgl. zu der erforderlichen Planrechtfertigung eines Verkehrsvorhabens BVerwG, Urt. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31, 36; Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166, 170). Nach den dazu in der Begründung des Landesmessegesetzes gemachten Ausführungen steht das Vorliegen dieser Voraussetzung außer Frage. Der Bau einer auf den internationalen Wettbewerb ausgerichteten Landesmesse wird dort neben dem direkten wirtschaftlichen Nutzen einer solchen Einrichtung damit begründet, dass mit ihr ein wichtiger Beitrag zur Sicherung und Imageförderung des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg geleistet werde. Hiergegen bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegen die Annahme, dass der Standort Killesberg die Funktion einer Landesmesse nicht erfüllen könne, da er eine ganze Reihe von Infrastrukturmängeln aufweise und keine quantitativen und qualitativen Entwicklungsmöglichkeiten biete. Die Richtigkeit dieser von der Firma Weidleplan Consulting in ihrer Untersuchung vom Juli 1995 näher belegten und erläuterten Feststellungen wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten.

5. Die angefochtene Teiländerung des Regionalplans ist auch von einer ordnungsgemäßen Abwägung getragen.

Nach § 10 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 S. 2 LplG sind die Ziele der Raumordnung in einem für verbindlich erklärten Regionalplan von allen öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Wie die entsprechende bundesrechtliche Regelung in § 4 Abs. 1 S. 2 ROG besonders hervorhebt, gilt dies auch bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen. Die mit der angegriffenen Teiländerung des Regionalplans erfolgte gebietsscharfe Festlegung des Standorts für die Landesmesse sowie die Erweiterung des Flughafens Stuttgart enthält Ziele dieser Art. In einem für diese Vorhaben durchzuführenden Planfeststellungsverfahren wäre die Planfeststellungsbehörde demnach an die im Regionalplan getroffene Standortausweisung gebunden. Der Umstand, dass die Behörde im Verhältnis zu Dritten für die Rechtmäßigkeit der in ihre eigene Entscheidung eingehenden Standortauswahl einzustehen hat, ohne sich auf die Vorgaben durch den Regionalplan berufen zu können (vgl. zum Verhältnis zwischen der vom Bundesminister für Verkehr getroffene Linienführungsbestimmung und der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung BVerwG, Urt. v. v. 26.8.1981 - 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342; Urt. v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236), ändert daran nichts. Aufgrund dieser Auswirkungen seiner Planung war der Antragsgegner zu einer umfassenden Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange verpflichtet. Mit den übrigen den Bau der Landesmesse sowie die Erweiterung des Flughafens betreffenden Fragen musste er sich dagegen nicht beschäftigen. Über sie ist erst in einem gegebenenfalls nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu befinden.

Für die bereits auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt worden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Die angegriffene Satzung genügt diesen Anforderungen.

Die Entscheidung, die geplante Landesmesse direkt am Flughafen Stuttgart auf der Gemarkung der Antragstellerin anzusiedeln, wird vom Antragsgegner mit der "herausragenden Eignung" dieses Standorts gerechtfertigt. In der Begründung der Satzung wird dabei auf die während des Verfahrens eingeholte "Standortanalyse" sowie die übrigen Gutachten und Untersuchungen Bezug genommen. Als besondere Vorteile des vorgesehenen Standorts werden namentlich genannt: Die verkehrsgünstige Lage sowohl zum überregionalen Fernstraßennetz als auch zum schienengebundenen Personenverkehr sowie die Möglichkeit, durch die gemeinsame Nutzung der Infrastruktureinrichtungen "wie z. B. Hotels, Tagungs- und Kongressräumlichkeiten, Parkierung, Taxi- und Busvorfahrten und Feuerwehr" Kosten und Flächen einzusparen. Was den schienengebundenen Personenverkehr betrifft, wird auf die bestehenden S-Bahnverbindungen zum Hauptbahnhof Stuttgart sowie auf einen zukünftigen Schienenanschluss an das Hochgeschwindigkeitsnetz der Bahn mit der geplanten Neubaustrecke Stuttgart-Wendlingen-Ulm verwiesen. Einen dem Antragsgegner bei dieser Argumentation unterlaufenen Abwägungsfehler vermag der Senat nicht zu erkennen.

5.1 Die Antragstellerin sieht einen solchen Fehler zunächst darin, dass die im Landesmessegesetz genannten Standortanforderungen im Rahmen der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Diese Behauptung trifft jedoch nicht zu.

Nach § 1 Abs. 2 Landesmessegesetz soll die Landesmesse als zukunftsfähige Dienstleistungseinrichtung mit Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg mit leistungsfähigen Anschlüssen an das Schienen- und Straßennetz sowie in räumlicher Nähe zum Landesflughafen Stuttgart errichtet und betrieben werden. Auf diese gesetzlichen Vorgaben wird allerdings weder in der Begründung der Teiländerung des Regionalplans noch in dort erwähnten "Standortanalyse" eigens hingewiesen. Wie die oben zitierten Passagen aus der Begründung der Teiländerung des Regionalplans zeigen, decken sich jedoch die vom Antragsgegner als entscheidend für die Standortwahl angesehenen Gründe exakt mit den in § 1 Abs. 2 Landesmessegesetz genannten Anforderungen. Daran, dass diese Vorgaben die Entscheidung des Antragsgegners maßgebend bestimmt haben, ist daher nicht zu zweifeln.

Die gesetzlichen Anforderungen an den Messestandort sind im Übrigen auch in das als "Aktualisierte Standortanalyse" bezeichnete Gutachten der Firma Weidleplan Consulting vom November 1998 eingeflossen, auf das in der Begründung der angefochtenen Satzung Bezug genommen wird. Die Firma Weidleplan hatte bereits in ihrem ersten von der Stuttgarter Messe- und Kongressgesellschaft in Auftrag gegebenen und im Dezember 1993 erstatteten Gutachten ("Standortanalyse Internationale Messe Region Stuttgart") den in der Änderung des Regionalplans vorgesehenen und in der Untersuchung als "Echterdinger Ei-Ost" bezeichneten Standort empfohlen und dabei als Hauptgründe die "überragende Verkehrslage" sowie die vorhandene Verkehrsinfrastruktur genannt. In einem zweiten Gutachten, mit dessen Erstellung der Antragsgegner die gleiche Firma im Juli 1998 wegen der seit der ersten Untersuchung verstrichenen Zeit beauftragt hatte, wurde das Ergebnis der ersten Untersuchung bestätigt und wiederum eine Empfehlung des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" ausgesprochen, da er der einzige innerhalb des Untersuchungsraums sei, an dem alle möglichen Verkehrsträger optimal kombiniert seien, nämlich Straße, Schiene sowie der Luftverkehr, der bei einer international ausgerichteten Messe von besonderer Bedeutung sei. Der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 2 Landesmessegesetz widerspricht es nicht, dass in der neuen Untersuchung außer den dort genannten Vorgaben auch eine Reihe weiterer Kriterien Berücksichtigung gefunden haben, da das Gesetz ersichtlich nicht beansprucht, die bei der Standortauswahl zu beachtenden Gesichtspunkte abschließend aufzuzählen, sondern nur drei vom Gesetzgeber als besonders bedeutsam angesehene Eigenschaften hervorhebt, über die der Standort verfügen soll.

5.2 Die weiteren gegen das Gutachten vom November 1998 erhobenen Einwendungen der Antragstellerin lassen einen Abwägungsfehler gleichfalls nicht erkennen.

a) Soweit die Antragstellerin meint, die Firma Weidleplan habe bei der Erteilung des Auftrags zu dieser Untersuchung nicht mehr als objektiver Gutachter angesehen werden können, da sie, um sich nicht selbst zu widerlegen, gezwungen gewesen sei, die Ergebnisse ihrer ersten Untersuchung zu bestätigen, wird von ihr übersehen, dass die Firma nicht den Auftrag hatte, die Standortanalyse vom Dezember 1993 anhand einer unveränderten Ausgangslage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sie sollte vielmehr eine erneute Untersuchung der möglichen Standorte unter Berücksichtigung der seither veränderten Randbedingungen vornehmen. Diese Bedingungen hatten sich insbesondere dadurch verändert, dass der Flächenbedarf der Messe von zuvor 100 ha auf 65 ha verringert worden war. Die in dem zweiten Gutachten vorgenommene Standortsuche bezieht sich zudem auf einen gegenüber der ersten Untersuchung erweiterten, nicht auf die Region Stuttgart beschränkten Untersuchungsraum. Die "Aktualisierte Standortanalyse" beschränkt sich dementsprechend trotz ihres Namens nicht auf eine bloße Fortschreibung des ersten Gutachtens, sondern stellt eine nahezu vollständig neue Untersuchung mit einer teilweise geänderten Methodik dar. Eine Notwendigkeit oder gar ein Zwang, mit dem zweiten Gutachten das Ergebnis des ersten zu bestätigen, ist deshalb nicht zu erkennen. Die Gutachter sind auch nicht deshalb als voreingenommen anzusehen, weil sie nach der - vom Antragsgegner nicht bestrittenen - Darstellung der Antragstellerin in die Ausführungsplanungen für die Landesmesse einbezogen worden sind, da diese Tätigkeit nicht davon abhängt, an welchem Standort die Landesmesse realisiert wird.

b) Nicht verfangen kann auch die Rüge, dass ein Vergleich der beiden von der Firma Weidleplan vorgenommenen Untersuchungen ungeklärte Fragen aufwerfe, die die fehlende Glaubwürdigkeit des Gutachtens vom November 1998 belegten.

Die "Aktualisierte Standortanalyse" gliedert sich in vier sogenannte Suchschleifen, die mit A, B, C und D bezeichnet sind. Die Suchschleife A (S. 16 ff.) enthält eine erste Vorauswahl anhand bestimmter Ausschlusskriterien, zu denen etwa die Lage in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebiets, ein Abstand von weniger als 300 m zu einem Wohn- oder Mischgebiet oder eine Neigung des Geländes von mehr als 5 % gehört. Mit Hilfe der Suchschleife B (S. 26 ff.) erfolgte eine weitere Eingrenzung mit Hilfe von zehn sogenannten "Rückstellkriterien", zu denen u. a. die Lage außerhalb des Einzugsbereichs des Landesflughafens, die Erreichbarkeit nur über eine Ortsdurchfahrt, eine Entfernung von mehr als 500 m zu einer Haltestelle des schienengebundenen Personenverkehrs sowie die Lage in einem regionalen Grünzug oder in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebiets gehören. Die Erfüllung von drei dieser Kriterien haben die Gutachter zum Anlass genommen, den Standort aus der weiteren Untersuchung auszuscheiden. Die danach verbliebenen neun Standorte (Birkach, Kemnater Hof, Denkendorf, Scharnhausen, Echterdinger Ei-West, Echterdinger Ei-Ost, Plattenhardt, Bernhausen-Neuhausen, Böblingen) wurden in der Suchschleife C (S. 79 ff.) anhand der Kriterien "Qualität des Anschlusses an den öffentlichen Personenverkehr (ÖPV)", "Leistungsfähigkeit des umliegenden Straßennetzes", "Flächengröße bzw. Erweiterbarkeit der Fläche" und "vorhandene bauliche Planungen" näher untersucht, wobei eine Beurteilung in der Stufenfolge "sehr günstig", "günstig", "neutral" , "weniger günstig" und "ungünstig" vorgenommen wurde. Die Zahl der Standorte wurde dadurch auf nur noch vier (Scharnhausen, Echterdinger Ei-Ost, Neuhausen und Böblingen) reduziert, die in der Suchschleife D (S. 92 ff.) einer abschließenden Bewertung mit Blick auf Verfügbarkeit der Flächen, Auswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe, Erschließungsaufwand für den Standort, positive oder negative Wechselwirkungen mit benachbarten Nutzungen, Nutzungskonflikte bzw. Gesamtbelastung des Standorts im Umkreis von 1 km um das Messegelände, Freizeitinfrastruktur, Bodenqualität, Baugrund, Altlasten, klimatische Bedingungen, Lufthygiene, Biotope und sonstige schützenswerte Bereiche unterzogen wurden.

Die gegen den Gang der Untersuchung gerichteten Einwände der Antragstellerin sind nicht stichhaltig. Die abgestufte Unterscheidung in Ausschluss-, Rückstell-, Eignungs- und Bewertungskriterien ist keineswegs unklar, sondern ohne weiteres einleuchtend. Die sicher nicht zu bestreitende Möglichkeit, eine solche Untersuchung auch anders aufzuziehen und eine andere Einstufung der Kriterien vorzunehmen, ändert daran nichts. Der Senat vermag auch keinen Widerspruch darin zu sehen, dass in der Untersuchung vom November 1998 einerseits von einem - gegenüber dem Gutachten vom Dezember 1993 verringerten - Flächenbedarf von 65 ha zur Unterbringung einer Ausstellungsfläche von etwa 100.000 m2 ausgegangen wird und andererseits die Möglichkeit, die Ausstellungsflächen später über dieses Maß hinaus zu erweitern, in der Suchschleife C als Eignungskriterium betrachtet wird. Die von den Gutachtern für die Aufnahme dieses Kriteriums gegebene Begründung, dass sich der Flächenanspruch einer Messe angesichts der dynamischen Entwicklung auf diesem Sektor langfristig nicht endgültig festlegen lasse (S. 82), ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist es gerechtfertigt, von einem "nicht nachvollziehbaren Durcheinander der Kriterien" zu sprechen, weil die Standorte Kirchheim/Teck und Fißlerhof (Tamm), die in dem Gutachten von 1993 noch an zweiter bzw. dritter Stelle hinter dem Standort "Echterdinger Ei-Ost" vorgeschlagen wurden, in der aktualisierten Standortanalyse schon im Suchlauf B ausgeschieden worden sind. Dieser Umstand wird von den Gutachtern damit erklärt, dass in der neuen Untersuchung stärkerer Wert auf die Erreichbarkeit des Standorts vom Landesflughafen sowie von der Stuttgarter Innenstadt gelegt worden sei (S. 127). Die beiden in der Untersuchung mit Nr. 17 (Kirchheim/Teck) bzw. Nr. 1a (Fißlerhof) bezeichneten Standorte liegen jeweils außerhalb des - mittels der Forderung "Erreichbarkeit binnen 30 min. mit Bus oder PKW" näher bestimmten - Einzugsbereichs des Flughafens. Da sie außerdem drei bzw. zwei weitere "Rückstellkriterien" erfüllten, wurden sie von den Gutachtern in den Suchschleifen C und D nicht mehr berücksichtigt.

Der Behauptung der Antragstellerin, dass die Verschärfung des genannten Kriteriums nicht nachvollziehbar sei, da nach der Darstellung des Antragsgegners die Zahl der mit dem Flugzeug anreisenden Messebesucher nur gering sei, ist dieser zu Recht mit dem Hinweis darauf entgegen getreten, dass der Vorteil, den ein in der Nähe des Flughafens Stuttgart gelegener Messestandort bietet, sich nicht allein in dem Anteil der auf dem Luftweg anreisenden Messebesucher ausdrücken lasse, sondern vornehmlich darin zu sehen sei, dass insbesondere die Vertreter der großen und dementsprechend wichtigen Firmen Wert auf einen direkten Flughafenanschluss legten, um so bei dem Besuch einer Messe am gleichen Tag hin und wieder zurück reisen zu können. Die räumliche Nähe zum Landesflughafen Stuttgart gehört im Übrigen auch zu den Vorgaben, die der Standort der Landesmesse gemäß § 1 Abs. 2 Landesmessegesetz erfüllen soll.

Es kann ferner keine Rede davon sein, dass die aktualisierte Standortanalyse den "Eindruck einer mathematischen Absolutheit und Präzision" erweckt, wie dies dem Gutachten von der Antragstellerin vorgeworfen wird. Richtig ist, dass die neue Untersuchung anders als ihre Vorgängerin davon absieht, die in die Endauswahl genommenen Standorte mit Hilfe von Gewichtungspunkten zu bewerten und untereinander zu vergleichen. Gerade dadurch wird jedoch der Eindruck einer mathematischen Absolutheit und Präzision vermieden, der dagegen bei dem Vorgehen der Gutachter in ihrer Untersuchung vom Dezember 1993 leicht entstehen konnte. Auf die mit einem solchen Vergleich verbundene Gefahr haben die Gutachter selbst seinerzeit ausdrücklich hingewiesen und bemerkt, dass die Aggregation von gewichteten Bewertungen wissenschaftstheoretisch umstritten sei, da die Bewertungen aus verschiedenen Gegenstandsbereichen stammten und somit eigentlich nicht quantitativ vergleichbar seien (S. 56).

Nicht haltbar ist auch der Vorwurf der Antragstellerin, dass die Problematik der Luftverschmutzung durch eine messebedingte Zunahme des Fahrzeugverkehrs in der Untersuchung keine Rolle gespielt habe. Die Gutachter haben vielmehr die vier in die Endauswahl genommenen Standorte auch unter dem Aspekt untersucht, inwieweit es in den das Messegelände umgebenden Wohn- und Gewerbegebieten sowie in den Wohngebieten, die im Bereich der Zufahrten zum überörtlichen Straßennetz liegen, zu Nutzungskonflikten kommen könne (S. 105 ff.). In Bezug auf den von ihnen empfohlenen Standort "Echterdinger Ei-Ost" sind sie der Meinung, dass der messebezogene Verkehr anfahren könne, ohne bebautes Gebiet zu tangieren. Ferner gebe es im Nahbereich außer dem Flughafen keine bebauten Gebiete, die von der Messe belastet oder vom messebezogenen Verkehr zugeparkt werden könnten. Das entspricht, wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet, den tatsächlichen Gegebenheiten.

c) Außer dieser generellen Kritik wird von der Antragstellerin in Bezug auf die aktualisierte Standortanalyse beanstandet, dass die Gutachter den Standort "Echterdinger Ei-Ost" im Hinblick auf das Kriterium "Leistungsfähigkeit des umliegenden Straßennetzes" als "sehr günstig" bewertet haben. Diese Einstufung wird in der Untersuchung damit begründet, dass der Standort direkt an der sechsspurig ausgebauten Autobahn A 8 sowie der vierstreifig ausgebauten Bundesstraße B 27 liege. Wie die Staudaten der Autobahnpolizeidirektion zeigten, sei der betreffende Abschnitt der A 8 leistungsfähig und wenig stauanfällig. Hingewiesen wird ferner auf das von dem Büro Bender + Stahl in Zusammenarbeit mit der Intraplan Consult GmbH und dem Verkehrswissenschaftlichen Institut an der Universität Stuttgart erstellte Verkehrsgutachten aus dem Jahre 1996 ("Verkehrskonzept Messe Stuttgart 2000"), das die Leistungsfähigkeit des überregionalen Straßennetzes und die Machbarkeit der erforderlichen weiteren Autobahnanschlussstelle nachgewiesen habe. Die Antragstellerin wendet dagegen zu Unrecht ein, dass für den von den Gutachtern angenommenen Ausbauzustand des Straßennetzes noch erhebliche Investitionen zu tätigen seien, weshalb die Bewertung als "sehr günstig" wenig einleuchte. Die Antragstellerin nimmt mit diesem Vorbringen Bezug auf das erwähnte Verkehrsgutachten von 1996 (S. 38, 96), in dem ebenso wie in der Verkehrsuntersuchung Flughafen-Messe-S 21 vom Dezember 1997 (S. 36) der Ausbau der Anschlussstelle Stuttgart-Degerloch, des sogenannten "Echterdinger Eis", als Grundvoraussetzung bezeichnet wird, um die zukünftigen Verkehrsmengen zu bewältigen. Wie es in dem Gutachten ferner heißt, ist jedoch der leistungsgerechte Ausbau der Anschlussstelle unabhängig von dem Messevorhaben erforderlich, um das in Zukunft zu erwartende Verkehrsaufkommen bewältigen zu können. Für das Vorhaben wurde deshalb im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen von 1993 ein vordringlicher Bedarf angenommen. Das im Zeitpunkt der Abfassung des Verkehrsgutachtens noch laufende Planfeststellungsverfahren wurde im März 1999 und damit noch vor dem Beschluss über die angefochtene Satzung abgeschlossen. Die Abhängigkeit, die zwischen einer Messeansiedlung an dem vorgesehenen Standort und der Verwirklichung dieses Vorhabens besteht, stellt deshalb die von den Gutachtern vorgenommene Bewertung der verkehrlichen Eignung des Standorts nicht in Frage.

Die von der Antragstellerin geäußerten Zweifel an der Finanzierbarkeit des Ausbaus des "Echterdinger Eis" geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Ausbau der Anschlussstelle Stuttgart-Degerloch ist Teil des vor kurzem beschlossenen sogenannten Antistauprogramms der Bundesregierung, mit dem Mittel von rund 7,4 Mrd. DM zur Verfügung gestellt werden, um über die normalen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen hinaus schnellstmöglich gravierende Engpässe im Verkehrsnetz beseitigen zu können. Im Hinblick hierauf soll nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 5.12.2000 mit der Verwirklichung des Vorhabens noch 2001 begonnen werden und der Ausbau bis 2005 abgeschlossen sein. Die Antragstellerin meint allerdings, dass es sich dabei nur um eine gewissermaßen zufällige Entwicklung handle, mit der bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Regionalplans nicht habe gerechnet werden können. Was die rasche Verwirklichung des Vorhabens angeht, mag dies zutreffen. Der Senat sieht jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausbau des "Echterdinger Eis" auch längerfristig gesehen nicht ohne die von der Bundesregierung zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel hätte in Angriff genommen werden können. Dagegen sprechen vielmehr außer dem bereits erwähnten Umstand, dass der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen für das Vorhaben einen vordringlichen Bedarf feststellt, das Vorliegen einer bestandskräftigen Planfeststellung sowie der begrenzte Kostenaufwand, der derzeit auf 90 Mill. DM geschätzt wird. Von einem Ausbau des "Echterdinger Eis" konnte daher bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden.

5.3 Die Antragstellerin hält die Teiländerung des Regionalplans ferner deshalb für abwägungsfehlerhaft, weil ein mögliches Scheitern oder eine erhebliche Verzögerung bei der Realisierung des Projekts "Stuttgart 21" nicht berücksichtigt worden sei. Nach ihrer Ansicht stellt dieses Problem den gesamten Standort und insbesondere das "Synergie"-Argument in Frage, da in diesem Fall die schnelle Erreichbarkeit auf der Schiene nicht mehr gewährleistet sei. Auch das trifft nicht zu.

Der in der Teiländerung des Regionalplans für die Landesmesse vorgesehene Standort ist bereits jetzt über die Haltestelle "Flughafen" an das Schienennetz angebunden, an der die S-Bahnlinien S 2 und S 3 verkehren. Bei Realisierung des Projekts Stuttgart 21 würde sich der Anschluss an das Schienennetz noch verbessern, da Teil dieses Projekts der Bau eines Fernbahnhofs beim Flughafen ist, über den dieser sowie die geplante Messe an die ICE-Neubaustrecke Stuttgart-Ulm sowie die Strecke Stuttgart-Horb-Zürich ("Gäubahn") angebunden werden sollen.

Zwischen dem Projekt Stuttgart 21 und dem Bau der Landesmesse an dem vorgesehenen Standort in der unmittelbaren Nähe des Flughafens besteht daher zweifellos ein Zusammenhang. Nachdem sich die Zweifel an der Durchführung dieses Projekts verstärkt hatten, hat der Antragsgegner deshalb das Büro Bender + Stahl mit einer Untersuchung beauftragt, die Aufschluss über die Auswirkungen geben soll, die dessen Nichtrealisierung auf das Verkehrskonzept der Landesmesse haben wird. Die Untersuchung ("Verkehrsuntersuchung Flughafen-Messe Konzeption 4 a ohne S 21") kommt zu dem Ergebnis, dass ein Verzicht auf das Projekt Stuttgart 21 die Verkehrsmittelanteile im Flughafen- und Messeverkehr verändere und sich daraus ein erhöhtes Kfz-Aufkommen von ca. 3.500 Kfz/24 h ergebe. Dieser Zuwachs übersteige den in dem genannten Fall zu erwartenden Rückgang des bahnbedingten Kfz-Aufkommens und die Wirkungen der für den gleichen Fall zu prognostizierenden geringeren Fluggastzahlen. Die auf dieser Grundlage durchgeführten Leistungsberechnungen der maßgebenden Knotenpunkte hätten jedoch ergeben, dass das Straßennetzsystem, das der zuvor in der Verkehrsuntersuchung vom Februar 1998 entwickelten Konzeption 4 a zugrunde liege, auch dann funktionsfähig sei. Weitere Ausbaumaßnahmen würden daher nicht erforderlich.

Von der Antragstellerin wird in diesem Zusammenhang zunächst kritisiert, dass die genannte Verkehrsuntersuchung erst als Nachtrag im September 1999 erstellt worden sei und deswegen bei der Abwägung nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Daran ist richtig, dass die Untersuchung erst zu dem von der Antragstellerin genannten Zeitpunkt fertig gestellt worden ist und dem Antragsgegner folglich bei dem am 21.7.1999 gefassten Satzungsbeschluss noch nicht vorgelegen hat. Die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung wurden dem Antragsgegner jedoch bereits vorab mit Schreiben vom 16.7.1999 mitgeteilt. Dieses Schreiben bildete einen Teil der Sitzungsvorlage und war der Regionalversammlung folglich bei ihrer Beschlussfassung bekannt. Unterschiede zwischen der vorab übermittelten Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse und dem Schlussbericht sind nicht zu erkennen. Für die Annahme, dass die Kenntnis der erst später vorgelegten Einzelergebnisse der Untersuchung ein anderes Abwägungsergebnis zur Folge gehabt hätte, gibt es daher keinen Grund.

Die vom Antragsgegner in Auftrag gegebene Untersuchung ist nicht deshalb unzureichend, weil sie sich nur mit den Auswirkungen beschäftigt, die die Nichtrealisierung des Projekts Stuttgart 21 auf das Straßennetz hätte, und nicht auch auf die Folgen für die Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs eingeht. Diese zweite Frage wird bereits durch die 1996 durchgeführte Untersuchung zum Verkehrskonzept Messe Stuttgart 2000 beantwortet, nach der unabhängig von dem Projekt Stuttgart 21 an keinem der untersuchten Bemessungstage Überlastungen im Netz des öffentlichen Personenverkehrs oder auf einzelnen Linien aufträten. Der zusätzliche Messeverkehr sei vielmehr mit den zur Verfügung gestellten Kapazitäten ohne Einschränkung zu bewältigen (S. 98).

Der Antragstellerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie weiter meint, dass die Nichtrealisierung des Projekts Stuttgart 21 den Standort insgesamt in Frage stelle, da sie nicht nur verkehrliche Auswirkungen habe, sondern auch das "Synergie"-Argument beeinflusse.

Die Synergieeffekte werden in der aktualisierten Standortanalyse vom November 1998 dahingehend erläutert, dass die Ansiedlung der Messe an dem vorgesehenen Standort wegen der unmittelbaren Nähe zum Landesflughafen weitreichende Möglichkeiten für gemeinsame Nutzungen zwischen Flughafen und Messe eröffne. Als Beispiel dafür werden die Messe-Parkplätze genannt, die im Frühjahr und im Herbst stark ausgelastet seien. Da die Spitzenzeiten für die Benutzung des Flughafens in den Sommer- und Winterferien lägen und während dieser Zeiträume keine Messeveranstaltungen stattfänden, könnten die Messe-Parkplätze vorübergehend dem Flughafen zur Verfügung gestellt werden, womit zugleich Einnahmen für die Messe erzielt werden könnten. Auch Dienste wie Objektschutz, Feuerwehr, Catering- und Winterdienste könnten gemeinsam mit dem Flughafen betrieben werden, wodurch sich Betriebskosten einsparen ließen. Ein weiterer wichtiger Aspekt seien die Hotel- und Kongressangebote. Da sowohl der Flughafen als auch die Messe ausreichende Kongressräume und in diesem Zusammenhang auch Übernachtungskapazitäten benötigten, könnten auch die zu diesem Zweck zu errichtenden Gebäude und Anlagen gemeinsam genutzt werden. Daraus ergibt sich, dass die für den vorgesehenen Standort ins Feld geführten Synergieeffekte keineswegs vom Bau des im Zuge des Projekt Stuttgart 21 geplanten Fernbahnhofs abhängig sind, sondern im Falle der Realisierung dieses Vorhabens lediglich verstärkt zum Tragen kämen.

5.4 Einen Abwägungsfehler sieht die Antragstellerin weiter zu Unrecht darin, dass die messebedingte Zunahme des Flugverkehrs unberücksichtigt geblieben sei.

Die Antragstellerin hält dem Antragsgegner vor, er habe sich einfach darauf zurück gezogen, dass wegen der Messe jedenfalls keine zusätzlichen Flugbewegungen über die im Rahmen des luftseitigen Ausbaus des Flughafens bereits genehmigten Kontingente zu erwarten seien. Die in diesem Zusammenhang erwähnte Stellungnahme der LEG zu den vom NABU stammenden Einwendungen gegen die - von der LEG verfasste - Umweltverträglichkeitsuntersuchung ist als Beleg für diese Behauptung kaum geeignet, da es dort lediglich heißt, dass die zusätzliche Lärmbelastung durch die Verdoppelung der Flugbewegungen eine Folge des bereits planfestgestellten und realisierten Flughafenausbaus, nicht aber der jetzt geplanten Erweiterung des Vorfelds sei. Die Äußerung des Antragsgegners zu den Bedenken, die die Gemeinde Steinenbronn wegen des erhöhten Fluggastaufkommens und der sich daraus ergebenden Lärmsteigerung erhoben hatte, könnte dagegen in der Tat in der von der Antragstellerin genannten Richtung verstanden werden. In der der Sitzungsvorlage als Anlage 1 beiliegenden Stellungnahme zu den während der zweiten Beteiligungsrunde erfolgten Äußerungen wird zu diesem Einwand bemerkt, dass eine Veränderung der flugrechtlichen Genehmigung nicht vorgesehen sei. Das bedeute, dass das Flugaufkommen im Hinblick auf den Fluglärm auch künftig innerhalb der genehmigten Bereiche liegen werde. Der Antragsgegner dürfte damit die Argumentation der Flughafen Stuttgart GmbH übernommen haben, die in ihrer Stellungnahme vom 6.4.1999 darauf hingewiesen hatte, dass sowohl nach dem Planfeststellungsbeschluss von 1987 als auch nach der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung der Flugbetrieb unabhängig vom Ausbau der Flughafenanlagen nur insoweit zugelassen sei, als die durch den Luftverkehr verursachten Geräuschimmissionen unterhalb derjenigen der sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres 1978 lägen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die Flugbewegungszahlen nur ansteigen dürften, wenn das einzelne Fluggeräusch im Vergleich zu früher weniger laut wahrnehmbar sei. Die Berechtigung der gegen diese Argumentation erhobenen Einwendungen der Antragstellerin kann dahinstehen, da nach den in der Verkehrsuntersuchung ("Verkehrskonzept Messe Stuttgart 2000") angestellten Berechnungen die Ansiedlung der Landesmesse mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Zunahme des Flugverkehrs führen wird. Eine etwaige Zunahme würde aber in jedem Fall im Vergleich zu dem heute schon bestehenden Verkehrsaufkommen nicht ins Gewicht fallen und wäre daher nicht abwägungserheblich.

Das Verkehrskonzept Messe Stuttgart 2000 enthält eine Prognose der zu erwartenden Verkehrsbelastungen bei einer Ansiedelung der Messe an dem geplanten Standort. Die Gutachter haben zu diesem Zweck vier sogenannte Bemessungstage untersucht. Der erste dieser Tage orientiert sich an dem Spitzenaufkommen während einer Publikumsmesse und legt den Sonntag am Ende der dritten Kalenderwoche zugrunde. Der zweite Bemessungstag entspricht einem Freitag während einer typischen Publikumsmesse. Die übrigen Bemessungstage 3 und 4 beziehen sich auf Fachmessen, wobei wiederum jeweils ein Freitag zugrunde gelegt und für den vierten Bemessungstag das gleichzeitige Stattfinden zweier Fachmessen unterstellt wird. Das Besucheraufkommen an diesen Tagen wird mit 32.500 (erster Bemessungstag), 18.000 (zweiter Bemessungstag), 8.300 (dritter Bemessungstag) bzw. 16.600 (vierter Bemessungstag) angenommen. Bezogen auf den Fall, dass das Projekt Stuttgart 21 nicht realisiert wird, werden die Anteile der Messebesucher, die mit dem Flugzeug anreisen, für die verschiedenen Bemessungstage wie folgt geschätzt: erster Tag 0,8 %, zweiter Tag 1,4 %, dritter und vierter Tag 6,3 % (Tabelle 6.2, S. 57). Für den Fall "mit Stuttgart 21" werden durchweg niedrigere Zahlen genannt, nämlich 0,5 %, 0,9 % (bei den in der entsprechenden Tabelle 6.2 auf S. 57 angegebenen 0,0 % handelt es sich offensichtlich um einen Druckfehler) und 5,0 %. Mit diesen Prozentsatzangaben im Wesentlichen übereinstimmend werden auf S. 72 (Tabelle 7.8) folgende absolute Zahlen für die mit dem Flugzeug anreisenden Messebesucher genannt (in Klammern die Werte für den Fall "mit Stuttgart 21"): erster Tag 165 (110), zweiter Tag 150 (100), dritter Tag 570 (460), vierter Tag 1.140 (920). Setzt man diese Zahlen in ein Verhältnis zu dem gesamten Fluggastaufkommen, das am ersten Bemessungstag auf 13.400, am zweiten Bemessungstag auf 26.800 und am dritten und vierten Bemessungstag auf 31.400 veranschlagt wird, so ergibt sich jeweils eine nur geringfügige Steigerung. Nimmt man hinzu, dass selbstverständlich nicht jeder zusätzliche Fluggast eine Zunahme der Flugbewegungen verursacht, so ist allenfalls mit einer geringfügigen und daher nicht abwägungsbeachtlichen Steigerung des Flugverkehrs wegen der Ansiedlung der Messe zu rechnen.

5.5 Die Antragstellerin hält dem Antragsgegner weiter zu Unrecht vor, dass der durch die Messeansiedlung verlagerte Flächenbedarf des Flughafens nicht berücksichtigt worden sei.

Die geplante Landesmesse beansprucht Flächen, die von der Flughafen Stuttgart GmbH ursprünglich für die weitere Entwicklung des Flughafens vorgesehen waren. Dieser Umstand hat jedoch Eingang in die Teiländerung des Regionalplans gefunden, da Bestandteil dieser Änderung nicht nur die gebietsscharfe Ausweisung des Standorts für die Landesmesse ist, sondern auch die ebenfalls gebietsscharfe Ausweisung von Flächen zur Erweiterung des Flughafens. Um die miteinander konkurrierenden Nutzungsansprüche "unter einen Hut" zu bekommen, wurde nach dem Bekanntwerden der Pläne, die Landesmesse in dem Bereich zwischen dem Flughafen und dem "Echterdinger Ei" anzusiedeln, eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Flughafen- und der Messegesellschaft gebildet, die sich zusammen mit dem Antragsgegner erfolgreich um einen Kompromiss bemüht hat. Die auf dieser Einigung basierende 2. Fortschreibung des Geländenutzungs- und Funktionsplans für den Flughafen Stuttgart beziffert den Bedarf an zusätzlichen Entwicklungsflächen auf rund 47,4 ha, von denen sich ca. 11,8 ha auf der Südseite des Flughafens, 10,1 ha nördlich der Flughafenstraße und 25,7 ha auf der Westseite südlich der Flughafenstraße befinden. Die Änderung des Regionalplans, der auf der Westseite des Flughafens Flächen für dessen Erweiterung sowie im Bereich nördlich der Flughafenstraße eine Fläche ausweist, die von Messe und Flughafen gemeinsam genutzt werden soll, hat diesen Plan zur Grundlage.

Der geänderte Regionalplan trifft allerdings keine Entscheidung über den Standort des von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang erwähnten Güterverteilzentrums, zu dem es in der 2. Fortschreibung des Geländenutzungs- und Funktionsplans heißt, dass für diese Einrichtung, für die eine Fläche von 2,4 ha benötigt werde, ein anderer Standort durch den Antragsgegner gesucht werden solle (vgl. S. 6 sowie S. 56). Nach den dazu von den Vertretern des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen ist jedoch inzwischen nicht mehr daran gedacht, neben dem im Süden des Flughafens Stuttgart geplanten Luftfrachtzentrum eine separate Einrichtung dieser Art zu errichten, so dass der Geländenutzungs- und Funktionsplan des Flughafens insoweit nicht mehr aktuell ist. Von einem solchen Vorhaben ist dementsprechend in keiner der verschiedenen von dem Flughafenbetreiber abgegebenen Stellungnahmen zu der geplanten Teiländerung des Regionalplans mehr die Rede.

Der von der Antragstellerin behauptete Zusammenhang zwischen der geplanten Ansiedelung der Landesmesse im Nordosten des Flughafens und dem Wunsch der Flughafen Stuttgart GmbH, zusätzliche Flächen auf der Südseite in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu erkennen. Die entsprechenden Flächen liegen innerhalb des Flughafengeländes, wurden aber bisher von den US-Streitkräften genutzt. Nach dem partiellen Abzug dieser Streitkräfte stehen die Flächen daher für eine zivile Nutzung zur Verfügung. Der nahe liegende Wunsch der Flughafen GmbH, die frei gewordenen Flächen für die Erweiterung des Verkehrsflughafens zu nutzen, hat seine Ursache in dieser Entwicklung und nicht in der geplanten Ansiedelung der Landesmesse im Nordosten des Flughafens.

5.6 Der Vorwurf, dass der Antragsgegner nur den Flächenbedarf für die bauliche Verwirklichung des Messe- und des Flughafenvorhaben einschließlich der für sie erforderlichen Infrastruktur berücksichtigt habe, ohne aber ihre weiteren Auswirkungen zu ermitteln, ist gleichfalls unbegründet.

Wie soeben ausgeführt, kann keine Rede davon sein, dass die Absichten zur Erweiterung des Flughafens Stuttgart bei der Teiländerung des Regionalplans nicht berücksichtigt worden sind. Andere noch in der Planung befindlichen Vorhaben, auf die sich Messeansiedlung auswirken könnte, werden von der Antragstellerin nicht benannt. Für deren Existenz ist auch sonst nichts zu erkennen.

Als weitere vom Antragsgegner nicht berücksichtigte Folge, die die Ansiedelung der Landesmesse habe, wird von der Antragstellerin der wegen der gesteigerten Standortgunst verstärkte Siedlungsdruck genannt. Damit ist offenbar gemeint, dass sich nach dem Bau der Landesmesse der Druck auf die umliegenden Gemeinden erhöhe, weitere Gewerbe-und Wohnbauflächen auszuweisen. Ob und in welchem Umfang sich ein solcher zusätzlicher Druck einstellen wird, dürfte kaum prognostizierbar sein. Das kann jedoch dahinstehen, da sich nicht feststellen lässt, dass der Regionalplan diesen Folgen, sofern sie tatsächlich eintreten sollten, konzeptionslos gegenüber steht. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, könnten die von der Antragstellerin befürchteten Folgen vielmehr von der bestehenden Planung im Umfeld des vorgesehenen Standorts "aufgefangen" werden. Er verweist dafür auf die in der allgemeinen Fortschreibung des Regionalplans erfolgte Ausweisung der regionalbedeutsamen Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen "Filderstadt-Bernhausen/Leinfelden-Echterdingen Bernhausen West" (Plansatz 2.6.7 (Z), Regionalplan S. 136) und "Scharnhauser Park" (Plansatz 2.6.7 (Z), Regionalplan S. 131) sowie die Ausweisung der regionalbedeutsamen Schwerpunkte für den Wohnungsbau "Birkacher Feld" (Plansatz 2.3.5 (Z), Regionalplan S. 80) und "Scharnhauser Park" (Plansatz 2.3.5 (Z), Regionalplan S. 86), die sich sämtlich im näheren Umkreis des vorgesehenen Messestandorts befinden. Angesichts dieser Ausweisungen kann von einer Konzeptionslosigkeit des Regionalplans im Hinblick auf die von der Antragstellerin genannten Folgen ebenso wenig gesprochen werden wie davon, dass die Teiländerung des Regionalplans alle Betroffenen, insbesondere die umliegenden Gemeinden, mit den Auswirkungen der ihnen aufgezwungenen Landesmesse völlig allein lasse.

5.7 Der Grundsatz der Konfliktbewältigung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht dadurch verletzt, dass sich ein Teil des als Standort für die Landesmesse vorgesehenen Bereichs nördlich der Flughafenstraße mit der als Standort für die Flughafenerweiterung ausgewiesenen Fläche überschneidet, ohne dass der Antragsgegner festgelegt hätte, welche dieser Nutzungsarten der Vorrang zukommen solle. Die Festlegung eines solchen Vorrangs ist unterblieben, weil der betreffende Bereich nach den Vorstellungen des Antragsgegners in gleicher Weise für die Zwecke beider Einrichtungen genutzt werden soll. In Plansatz 4.5.4 ist dementsprechend bestimmt, dass in dem Überschneidungsbereich "die Belange von Landesmesse, Flughafen mit S-Bahn und Filderbahnhof aufeinander abzustimmen und gemäß der Bedeutung als zentraler Verknüpfungsbereich entsprechend zu gestalten sind". Die mit den sich überlagernden regionalplanerischen Ausweisungen verfolgten Ziele widersprechen sich somit im Unterschied zu den von der Antragstellerin angeführten Beispielsfällen nicht.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Regionalplan die geforderte Abstimmung der verschiedenen Belange einem zukünftigen Verwaltungshandeln überlässt. Unzulässig wäre dies nur dann, wenn schon jetzt absehbar wäre, dass die Abstimmung in einem sich anschließenden Planfeststellungsverfahren nicht sachgerecht vorgenommen werden könnte. Dafür spricht jedoch nichts.

5.8 Die der Standortausweisung zugrunde liegende Abwägung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sich der Antragsgegner keine ins einzelne gehenden Gedanken darüber gemacht hat, auf welche Weise und an welcher Stelle die mit der Bau der Landesmesse sowie der Erweiterung des Flughafens Stuttgart unvermeidlich verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden können.

Wie auch die Antragstellerin nicht verkennt, ist mit der gebietsscharfen Ausweisung des Standorts für die Landesmesse sowie die Erweiterung des Flughafens nicht schon eine Entscheidung über die Zulässigkeit beider Vorhaben verbunden, da deren Verwirklichung die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens voraussetzt. Für den Bau der Landesmesse folgt dies aus § 3 Abs. 1 S. 1 Landesmessegesetz, für die Erweiterung des Flughafens aus § 8 Abs. 1 S. 1 LuftVG. Gleichwohl meint die Antragstellerin, der Antragsgegner hätte die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beachten müssen, da die regionalplanerische Ausweisung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereite. Aus ihrer Sicht liegen die Dinge daher ähnlich wie bei § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, der die Gemeinden bei der Aufstellung eines Bebauungsplans dazu verpflichtet, im Rahmen der Abwägung auch die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Zwischen beiden Konstellationen bestehen jedoch wesentliche Unterschiede.

Die Frage, welche Bedeutung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zukommt, war bis zum Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.4.1993, durch das in Gestalt von § 8a BNatSchG eine der heute geltenden Regelung in § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB vergleichbare Bestimmung in das BNatSchG eingefügt wurde, umstritten. Der Grund dafür war, dass ein Eingriff nach § 8 Abs. 1 BNatSchG eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen voraussetzt, mithin ein Eingriff im Rechtssinn nicht schon mit der Aufstellung eines Bebauungsplans, sondern erst aufgrund der Zulassung und Errichtung einer bauliche Anlage stattfindet. Unter Hinweis darauf hat der 5. Senat des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NuR 1992, 335) die unmittelbare Geltung der Eingriffsregelung für einen Bebauungsplan verneint, aber dennoch angenommen, dass bereits ein solcher Plan - gewissermaßen vorwirkend - die Durchsetzung dieser Vorschriften in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren sicherstellen müsse. Daran angelehnt meint die Antragstellerin, dass bereits auf der Stufe der Regionalplanung hätte untersucht werden müssen, ob und wie Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Ansiedelung der Landesmesse vermeidbar seien und wie unvermeidbare Eingriffe ausgeglichen werden könnten. Sie übersieht damit, dass das Verhältnis zwischen der Ausweisung des Standorts für die Landesmesse sowie die Erweiterung des Flughafens im Regionalplan und einem sich anschließenden Planfeststellungsverfahren für diese Vorhaben ganz anders beschaffen ist als das Verhältnis zwischen einem Bebauungsplan und einer Baugenehmigung. Soweit vor Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes gefordert wurde, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zumindest mittelbar bei der Aufstellung eines Bebauungsplans berücksichtigt werden müsse, geschah dies, um ein sonst drohendes Leerlaufen dieser Regelung zu verhindern. Verlangt wurde deshalb, dass der Eingriff, der durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans ermöglicht wird, auch planerisch bewältigt und Vorsorge für eine weitestmögliche Vermeidung und Verminderung von Eingriffen getroffen werde (vgl. Gaentzsch, Bauleitplanung und Baugenehmigungspraxis, NuR 1990, 1, 6). Was den Bau der Landesmesse sowie die Erweiterung des Flughafens betrifft, so besteht im Rahmen der für deren Bau vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahren die gesetzliche Pflicht, das mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verbundene Entscheidungsprogramm abzuarbeiten. Diese Verpflichtung wird durch die im Regionalplan vorgenommene Standortausweisung in keiner Weise eingeschränkt, so dass ein Leerlaufen der Eingriffsregelung nicht zu befürchten ist. Es besteht deshalb keinerlei Veranlassung, die Prüfung der mit ihr zusammenhängenden Fragen in das regionalplanerische Verfahren zur Ausweisung des Standorts vorzuverlagern. Dies gilt umso mehr, als das Landesplanungsgesetz nicht das für das in § 8 BNatSchG bzw. § 11 NatSchG vorgesehene Ausgleichsprogramm notwendige Instrumentarium enthält.

Eine Verpflichtung, diese Fragen schon auf der Ebene der Regionalplanung zu klären, lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 ROG entnehmen. Nach dieser Vorschrift kann bei den in Abs. 2 S. 1 Nr. 2 genannten Festlegungen zugleich bestimmt werden, dass in dem betreffenden Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können. Damit soll ermöglicht werden, die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsproblematik künftig auch im regionalen Maßstab auf der Grundlage gesamträumlicher Vernetzungskonzepte zu behandeln (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 13/6392, S. 82). Ein Auftrag an den Landesgesetzgeber zur Schaffung einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung ist damit jedoch nicht verbunden. Die in § 7 Abs. 2 S. 2 ROG getroffene rahmenrechtliche Regelung ist davon abgesehen ausdrücklich auf die in S. 1 Nr. 2 genannten Festlegungen beschränkt, zu denen die in S. 1 Nr. 3 aufgeführten "Festlegungen zu den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur" nicht gehören.

5.9 Der Senat vermag der Antragstellerin schließlich auch nicht zu folgen, als sie meint, dass die Abwägung des Antragsgegners auf einer objektiven Fehlgewichtung der Belange der Bauleitplanung und der kommunalen Planungshoheit beruhe und sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletze.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind Planungsentscheidungen der vorliegenden Art, mit denen in die Planungshoheit einer Gemeinde eingegriffen wird, nicht nur darauf überprüfbar, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich berührten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind, sondern auch darauf, ob das auf diese Weise gefundene Ergebnis das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist, insbesondere der Bedeutung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie Rechnung trägt (vgl. Beschl. v. 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107, 121 f. = NVwZ 1988, 47; unter Hinweis auf Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 - BVerfGE 56, 298, 319 ff. und Beschl. v. 17.1.1979 - 2 BvL 6/76 - BVerfGE 50, 195, 202). Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Der mit der gebietsscharfen Ausweisung des Standorts für die Landesmesse und die Erweiterung des Flughafens verbundene Eingriff in die Planungshoheit der Antragstellerin kann insbesondere nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

Die städtebaulichen Zielvorstellungen, die die Antragstellerin in Bezug auf das von der Teiländerung des Regionalplans betroffene Gebiet verfolgt, haben in dem von ihr im September 1996 verfassten "Leitbild zur räumlichen Entwicklung" sowie im Vorentwurf des Bebauungsplans "Lachenäcker" vom 15.11.1996 ihren Ausdruck gefunden. In dem "Leitbild zur räumlichen Entwicklung" wird als wichtigstes Ziel auf der siedlungsstrukturellen Ebene die Erhaltung und Manifestierung der polyzentralen Siedlungsstruktur, also die Untergliederung der Gesamtstadt in räumlich eigenständige Stadtteile, sowie die Akzeptanz und Respektierung der Grünzäsuren, die durch ihre räumliche Lage, Charakteristik und Ausdehnung die Siedlungsstruktur prägten, genannt. Nach dem Vorentwurf des Bebauungsplans "Lachenäcker", der das zwischen der A 8, der B 27 und dem Flughafen Stuttgart gelegene Gebiet erfasst, soll dementsprechend der größte Teil des Plangebiets als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden. Der betreffende Teil soll auf diese Weise als Freifläche gesichert werden, da er wichtige Funktionen für Ökologie, Siedlungsgefüge und Landwirtschaft erfülle. Durch die Erhaltung der Freifläche bzw. eine "gliedernde Grünzäsur" soll vor allem ein Zusammenwachsen des Flughafenbereichs mit dem Stadtteil Echterdingen vermieden werden. Lediglich im südöstlichen Teil des Plangebiets ist im Entwurf ein etwa 18 ha großes "Sondergebiet zur landseitigen Flughafenerweiterung" ausgewiesen, das sich ungefähr in dem - nördlich der Flughafenstraße gelegenen - Bereich befindet, der in der Teiländerung des Regionalplans für eine gemeinsame Nutzung durch die Landesmesse und den Flughafen vorgesehen ist.

Davon, dass durch die Teiländerung des Regionalplans die städtebaulichen Bemühungen der Antragstellerin zunichte gemacht würden, kann entgegen ihrer Ansicht nicht gesprochen werden. Der Bereich nordwestlich des "Lachengrabens" ist in der Teiländerung des Regionalplans als regionaler Grünzug sowie als "Schwerpunktbereich für Landschaftsentwicklung" ausgewiesen. Die Planungsvorstellungen der Beteiligten stimmen daher insoweit überein. Eine grundlegende Diskrepanz zwischen diesen Vorstellungen besteht dagegen hinsichtlich des südöstlich des "Lachengrabens" gelegenen, ca. 70 ha großen Bereichs, der im Regionalplan als Standort für die Landesmesse sowie in dem erwähnten Überschneidungsbereich zusätzlich als Standort zur Erweiterung des Flughafens ausgewiesen ist, da auch diese Fläche nach dem Wunsch der Antragstellerin - mit Ausnahme des erwähnten, ca. 18 ha großen Sondergebiets - als Freifläche erhalten bleiben soll. Die Bebauung dieses Bereichs mit den Einrichtungen der Landesmesse würde jedoch keine völlige Abkehr von der der Antragstellerin wichtigen "polyzentralen Siedlungsstruktur" bedeuten, da zwischen dem Stadtteil Echterdingen und dem Messegelände die vierspurig ausgebaute B 27 sowie die L 1192 verlaufen, die in diesem Bereich durch ein ausgedehntes Kreuzungsbauwerk miteinander sowie mit der Flughafenstraße verflochten sind. Zwischen dem Stadtteil Echterdingen und dem - von der Antragstellerin als fünften Stadtteil bezeichneten - Flughafenareal bliebe daher auch nach Errichtung der geplanten Landesmesse ein Freiraum mit einer Tiefe von ungefähr 400 m. Eine wesentliche Abweichung von dem dezentralen Siedlungsmodell der Antragstellerin hat der Antragsgegner daher in der Vorlage zur Sitzung des Planungsausschusses zutreffend verneint. Soweit die Antragstellerin dies in ihrer Stellungnahme vom 25.3.1999 mit der Begründung bestreitet, dass der Abstand tatsächlich nur 250 m betrage, ist darauf hinzuweisen, dass sich der dort genannte Abstand nicht auf den Ortsrand von Echterdingen, sondern auf den östlichen Fahrbandrand der B 27 bezieht.

Die Beeinträchtigung ihrer eigenen Planungen sind der Antragstellerin umso mehr zumutbar, als nach der Rechtsprechung des BVerfG Gemeinden mit seltenen oder gar einmaligen Standortvorteilen schon von ihrer geographischen Lage her einer gewissen "Situationsgebundenheit" unterliegen (Beschl. v. 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107). Mit dem weitgehend auf ihrer Markung gelegenen Flughafen Stuttgart, der direkt am Flughafen vorbeiführenden A 8 sowie der in diesem Bereich vierspurig ausgebauten B 27 verfügt die Antragstellerin über solche Vorteile, denen der Antragsgegner bei der Wahl des Standorts der Landesmesse entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die negativen Auswirkungen dieses Vorhabens auf die städtebaulichen Vorstellungen der Antragstellerin erscheinen auch aus diesem Grund nicht als unzumutbar.

Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner, dass die Antragstellerin ihre genannten planerischen Vorstellungen in Bezug auf das nordwestlich des Flughafens, zwischen der A 8 und der B 27 gelegene Gebiet erst zu einer Zeit entwickelt hat, als das Verfahren zur Teiländerung des Regionalplans schon eingeleitet worden war und sich wegen der den Standort "Echterdinger Ei-Ost" empfehlenden Standortanalyse "Internationale Messe Region Stuttgart" vom Dezember 1993 die letztlich für diesen Standort getroffene Entscheidung bereits abgezeichnet hat. Auf die Absicht, die Messe vom Killesberg zum Flughafen zu verlagern, wird dementsprechend in dem im September 1996 verfassten "Leitbild zur räumlichen Entwicklung" ausführlich eingegangen (S. 35 ff., 102 f.). Die Planungen der Antragstellerin können daher auch in zeitlicher Hinsicht keine Priorität beanspruchen.

Die - unbestreitbare - Tatsache, dass der Antragstellerin im Geltungsbereich der Teiländerung des Regionalplans ein nur noch geringer Spielraum für ihre Bauleitplanung bleibt, lässt den Eingriff in ihre Planungshoheit ebenfalls nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Wie der Antragsgegner zutreffend bemerkt, ist es gerade Sinn und Zweck einer regionalplanerischen Standortausweisung, hierdurch einen Vorrang für eine bestimmte Nutzung unter Ausschluss anderer Nutzungen zu begründen. Mit dieser - wie oben ausgeführt, verfassungsrechtlich unbedenklichen - Folge lässt sich daher für sich allein ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht begründen. Zu betrachten sind vielmehr in erster Linie die Auswirkungen, die eine solche Ausweisung für die Ausübung der gemeindlichen Planungsbefugnisse insgesamt hat. Bei einer solchen Betrachtung wiegen die Folgen für die Antragstellerin nicht allzu schwer; sie übersteigen jedenfalls nicht die Grenzen des ihr Zumutbaren. Die in der Teiländerung des Regionalplans als Standort für die Landesmesse bzw. für die Erweiterung des Flughafens ausgewiesenen Flächen haben zusammen eine Größe von ungefähr 100 ha. Mit der Standortausweisung werden daher nur etwas mehr als 3 % des knapp 3000 ha umfassenden Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen. Hinzukommt, dass die Flächen nicht in der Mitte des Gemeindegebiets in einer für die weitere Entwicklung der Antragstellerin zentralen Stelle liegen, sondern in einem Randbezirk in der Nähe ihrer Markungsgrenze, der zudem bereits jetzt durch die A 8 und den Flughafen geprägt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 100.000 DM festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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