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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.09.2002
Aktenzeichen: 8 S 2642/01
Rechtsgebiete: LBO, WG, WHG


Vorschriften:

LBO § 50 Abs. 2
WG § 45 e Abs. 5
WG § 45 a Abs. 1
WG § 64 Abs. 2
WHG § 7 a Abs. 4
1. Ob für die neue Nutzung eines Gebäudes andere oder weitergehende Anforderungen im Sinn des § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO gelten, ist keine Frage der Quantität, sondern eine Frage der Qualität der Nutzung. Es kommt daher nicht darauf an, auf wie viel Prozent der Fläche das Gebäude einer neuen Nutzung zugeführt werden soll; entscheidend sind vielmehr die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen.

2. Bauplanungsrechtliche Vorschriften sind im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren jedenfalls dann nicht zu prüfen, wenn das betreffende Vorhaben außer einer wasserrechtlichen Genehmigung auch eine Baugenehmigung erfordert, deren Erteilung die Beachtung dieser Vorschriften verlangt.

3. Zu den Anforderungen an die Einleitung von Abwasser eines Entlackungsbetriebs in eine öffentliche Abwasseranlage.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 2642/01

Verkündet am 27.09.2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen wasserrechtlicher Genehmigung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2001 - 18 K 1079/99 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beigeladene ist Eigentümerin der im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 1427, 1428 und 1429 im Gewann "Nisslewiesen" des Ortsteils Rohrau der Klägerin. Die Grundstücke liegen in der Schutzzone III eines mit Rechtsverordnung vom 14.1.1971 ausgewiesenen Wasserschutzgebiets, das dem Schutz der Grundwasserfassungen "Kellernen" und "Nissquelle" dient. Die von der Klägerin zur Notwasserversorgung genutzte Grundwasserfassung "Kellernen" befindet sich südöstlich von Rohrau in einem Abstand von 500 m zum Grundstück der Beigeladenen. Die "Nissquelle" ist von der östlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen ca. 70 m entfernt. Die Brunnenfassung dient der Klägerin ebenfalls zur Notwasserversorgung und ist derzeit an die Firma Rohrauer Mineralbrunnen GmbH verpachtet, die das Wasser als Brauchwasser verwendet.

Die Grundstücke der Beigeladenen sind mit einem 1965 errichteten Gebäude bebaut, in dem sich ehemals eine Maschinenfabrik befand. Nach dem Erwerb der Grundstücke durch die Beigeladene genehmigte das Landratsamt Böblingen mit Bescheid vom 12.9.1979 die geänderte Nutzung des Gebäudes zum Zwecke der Kaltreinigung von Metallteilen mit Methylenchlorid in Tauchbädern. Die Beigeladene erhielt ferner 1980 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Verladehalle sowie den Umbau der bestehenden Fabrikanlage.

Gemäß einem am 30.12.1988 mit dem beklagten Land geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag stellte die Beigeladene ihren Entlackungsbetrieb 1989 auf Heißentlackung mit Natronlauge um. Das dabei anfallende Abwasser, das außer verschiedenen Schwermetallen bzw. Schwermetallverbindungen einen hohen Anteil organischer Kohlenstoffverbindungen enthält, wird nach vorheriger Behandlung in einer am 8.5.1989 vom Landratsamt Böblingen wasserrechtlich genehmigten Abwasservorbehandlungsanlage an einem an der nordöstlichen Ecke des Betriebsgeländes befindlichen Übergabeschacht in den vom Ortsteil Rohrau kommenden öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet und fließt von dort der vom Zweckverband Klärwerk Gärtringen-Nufringen-Rohrau betriebenen Sammelkläranlage zu.

Nach Inkrafttreten der Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 12.7.1990 verpflichtete das Landratsamt mit Bescheid vom 27.1.1994 die Beigeladene, die bestehende Abwasservorbehandlungsanlage bis zum 31.12.1994 entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung auf den Stand der Technik nachzurüsten. Nachdem die Beigeladene verschiedentlich Pläne über eine Nachrüstung der bestehenden Abwasservorbehandlungsanlage eingereicht hatte, die von den beteiligten Fachbehörden als nicht dem Stand der Technik entsprechend angesehen wurden, ordnete das Landratsamt am 22.9.1995 die Stilllegung der bestehenden Abwasservorbehandlungsanlage an und verpflichtete die Beigeladene, das anfallende Produktionsabwasser als besonders überwachungsbedürftigen Abfall zu entsorgen. Die Beigeladene stellte daraufhin mit Schreiben vom 26.10.1995 einen neuen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Abwasservorbehandlungsanlage, der das bei den Spül- und Reinigungsvorgängen in ihrem Betrieb anfallende Abwasser vor seiner Einleitung in die öffentliche Kanalisation zugeführt werden soll.

Nachdem das Landratsamt am 18.1.1996 den vorzeitigen Beginn mit dem Bau der geplanten Anlage sowie am 26.4.1996 einen zweiwöchigen Probebetrieb genehmigt hatte, erteilte es mit Bescheid vom 9.7.1996 die beantragte wasserrechtliche Genehmigung für den Betrieb der Anlage mit der Maßgabe, dass arbeitstäglich nur eine Abwassercharge, in Ausnahmefällen zwei Chargen behandelt werden dürfen. Die Einleitung von Produktionsabwasser in die Kanalisation wurde arbeitstäglich auf 10 m3, in Ausnahmefällen auf maximal 20 m3 und wöchentlich auf höchstens 100 m3 begrenzt. Die Genehmigung wurde ferner u.a. mit folgenden Nebenbestimmungen versehen: 3. Abwasserableitung

3.1 Im Endkontrollschacht der Abwasserbehandlungsanlage müssen folgende Grenzwerte eingehalten werden:

Aluminium 10 g/m3

Blei 0,5 g/m3

Cadmium 0,2 g/m3

Chrom, gesamt 0,5 g/m3

Chrom (Cr VI) 0,1 g/m3

Eisen 10,0 g/m3

Kupfer 0,5 g/m3

Nickel 0,5 g/m3

Zink 2,0 g/m3

Kohlenwasserstoff 10,0 g/m3

Phenole 5,0 g/m3

3.2 Ein unter Ziff. 3.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert mehr als 100 % übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

3.3 Die Überwachungswerte müssen im unverdünnten Abwasser eingehalten werden. Sonstiges nicht behandlungsbedürftiges Abwasser darf erst hinter dem Endkontrollschacht mit dem behandelten Abwasser zusammen geführt werden.

...

5. Anforderungen nach der VAwS

5.1 Die Bodenbeschichtung der Produktionshalle, deren Vorhalle (...), der Schlosserei sowie die Räume mit den Hochdruckreinigern und der Säure-Lagerbehälter/Kompressoren ist bis zum 1.10.1996 zu erneuern. Es ist eine Beschichtung aufzubringen, die gegen alle zum Einsatz kommenden Betriebsstoffe sowie gegen die mechanischen Belastungen durch das Befahren mit Gabelstaplern beständig ist.

...

5.3 Die Auffangwanne unter dem Spritzstand 1 ist bis zum 1.10.1996 mit einer Stahlauskleidung zu versehen. ...

5.4 Der Hallenboden im zu beschichtenden Bereich sowie im Gesamtbereich der Verladehalle darf keinen Ablauf in die Kanalisation aufweisen.

...

5.7 Die Entlackungsbecken und die Spülkaskaden sowie alle Behälter der Abwasservorbehandlungsanlage in der Entlackungshalle sind alle zwei Jahre von einem Sachverständigen auf deren Zustand und eventuelle Schäden zu überprüfen.

...

6. Eigenkontrollmaßnahmen und Aufzeichnungspflichten

6.1 Bezüglich der gesetzlichen Verpflichtung, betriebliche Messungen und Untersuchungen durchzuführen und die hierfür erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu beschaffen sowie ein Betriebstagebuch zu führen, wird auf die Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung) ... verwiesen.

...

Die Genehmigung wurde am 31.7.1996 für sofort vollziehbar erklärt. In zwei Nachtragsentscheidungen vom 11.11.1996 bzw. 24.6.1997 wurde der Einsatz neuer Entlackungsmittel sowie die Vornahme von Maßnahmen zur Badpflege zugelassen. Mit einer dritten Nachtragsentscheidung vom 12.8.1997 wurde der Versuchsbetrieb zur Optimierung der alkalischen Heißentlackung (Betrieb einer durchmischten Heißspüle zur Verbesserung der Badpflege und Spültechnik sowie zur Minderung des Frischwasserverbrauchs) für die Dauer von zwei Monaten genehmigt, mit einer vierten Nachtragsentscheidung vom 3.8.1999 der Betrieb einer zweifach heiß-durchmischten Spülkaskade für Stahlteile und einer einfach heiß-durchmischten Spülkaskade für Aluteile anstatt der bisherigen Dreifachkaltspüle.

Auf die sowohl gegen die Genehmigung vom 9.7.1996 als auch die vier Nachtragsentscheidungen eingelegten Widersprüche der Klägerin ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.1999 die Nebenbestimmungen zu der Genehmigung vom 9.7.1996 durch einen zusätzlichen Grenzwert für AOX in Höhe von 1 mg/l und wies im Übrigen die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Soweit die Klägerin ihre Widersprüche mit Belastungen der Kläranlage begründe, sei er unzulässig, da die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Zweckverband Klärwerk Gärtringen-Nufringen-Rohrau betrieben werde. Im Übrigen seien die Widersprüche zulässig, aber unbegründet, da der Betrieb der Abwasservorbehandlungsanlage das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtige. Der Betrieb der Beigeladenen sei als Entlackungsbetrieb bisher dem Anhang 40 der Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift unterlegen und unterliege nunmehr dem Anhang 40 der Abwasserverordnung vom 21.3.1997, der die Anforderungen nach dem Stand der Technik festlege. Die geplante Anlage genüge diesen Anforderungen. Zusätzlich zu den vom Landratsamt festgesetzten Grenzwerten müsse aber auch ein Grenzwert für AOX festgesetzt werden. Die Festlegung eines Grenzwertes für BSB5 und CSB sei dagegen nicht erforderlich, da der Anhang 40 einen solchen nur für die Direkteinleitung vorschreibe. Die Einleitung des Abwassers sei im Übrigen für den Betrieb der Kläranlage des Zweckverbands unschädlich. Die wasserrechtliche Genehmigung könne auch unter dem Aspekt der fehlenden Erschließung nicht beanstandet werden, da bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden unterlägen, ausgenommen Gebäude, nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 27 des Anhangs zu dieser Vorschrift verfahrensfreie Vorhaben seien. Die wasserrechtliche Entscheidung berücksichtige auch die besondere Lage des Betriebs in der Wasserschutzgebietszone IIIA. Wegen der verschiedenen Nebenbestimmungen sei eine Grundwassergefährdung nicht zu besorgen. Dies gelte auch im Hinblick auf die Abwasserkanäle. Bereits 1996 habe auf Grund des Bescheids vom 18.1.1996 eine Dichtigkeitsprüfung der Kanäle stattgefunden. Zur Ableitung des Abwassers aus der Abwasseranlage zum östlich des Betriebsgeländes liegenden Kanal sei ferner eine neue, oberirdische Leitung geschaffen worden, die in einen von außen zugänglichen, abschließbaren Endkontrollschacht einmünde. Die festgestellten Schäden in der Ablaufleitung hinter dem Anschluss der Beigeladenen lägen im Verantwortungsbereich der Klägerin und müssten im Rahmen der Eigenkontrolle von dieser selbst beseitigt werden. Auch die Tatsache, dass es sich bei den Abwasserrohren um Betonrohre handle, begründe keine besondere Gefährdung, da weder die Richtlinien des DVGW noch die der ATV besondere Voraussetzungen an die Materialien für einen Abwasserkanal in der Schutzzone III verlangten. Aus der Rechtsverordnung des Landratsamts Böblingen vom 14.1.1971 zum Schutze der Grundwasserfassungen der Gemeinde Rohrau ergäbe sich nicht, dass die Einleitung des Abwassers der Beigeladenen in den Kanal und in die kommunale Kläranlage unzulässig sei, da die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation weder den Tatbestand des Versickerns oder des Einleitens in ein Gewässer noch den Tatbestand des nichtentgifteten Einleitens in die Kanalisation erfülle.

Die Klägerin hat am 10.3.1999 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Landratsamts Böblingen vom 9.7. 1996, 11.11.1996, 24.6.1997 und 3.8.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht: Die wasserrechtliche Genehmigung dürfe sich nicht ausschließlich auf die abwasserrechtliche Problematik nach § 45e Wassergesetz beschränken. Vielmehr sei der baurechtliche Istzustand zugrunde zu legen. Die Zufahrt zu dem Grundstück der Beigeladenen erfolge über einen schmalen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, der dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmet sei. Den Anforderungen an eine öffentlich-rechtliche Erschließung sei daher nicht genügt. Der Betrieb der Beigeladenen könne ausschließlich im Rahmen der bestandskräftigen Genehmigung fortgeführt werden. Die jetzt erteilte Genehmigung widerspreche dem, da die Lagerhalle mangels vorhandener Raumkapazität erneut für Entlackung und Vorbehandlung herangezogen werde. Entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde entspreche die Anlage nicht dem Stand der Technik, da dafür nicht allein maßgebend sei, ob die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten würden. Vielmehr sei nach dem Besorgnisgrundsatz von dem jeweiligen konkreten Gefährdungspotenzial auszugehen. Bei Betrieben mit erhöhtem Risikopotenzial seien dementsprechend höhere Anforderungen zur Vorsorge gegen Schäden zu stellen. Die den Bescheiden zugrundezuliegenden Grenzwerte könnten deshalb nur für Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten angewendet werden. Auf Grund der Genehmigung müsse der Abwasserstrang vom Werk der Beigeladenen bis zum Ortsnetz doppelwandig ausgestaltet werden, da erst innerhalb des Ortsnetzes die außerordentlich hohen Schadstoffwerte so verdünnt würden, dass sie in der Kläranlage verarbeitet werden könnten. Zur weiteren Begründung ihres Antrags hat die Klägerin ein Gutachten zur Verunreinigung des Untergrunds und des Grundwassers unter dem Gelände der Beigeladenen von Prof. Dr. Hanisch vom 14.12.1997/18.12.1998 sowie ein Rechtsgutachten zur Gesamtproblematik der Entscheidung des Landratsamts vorgelegt. In Letzterem wird die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Klägerin hätte erteilt werden dürfen, da im wasserrechtlichen Verfahren auch städtebauliche Gesichtspunkte zu prüfen seien und durch das Vorhaben der Beigeladenen die Funktion der bisherigen Verladehalle in einer Weise geändert werde, dass sich die Genehmigungsfrage neu stelle.

Das beklagte Land hat erwidert: Entgegen der Ansicht der Klägerin bewege sich der Betrieb der Beigeladenen innerhalb des Bestandsschutzes. Die für die Entlackung im eigentlichen Sinn verwendeten Tauch- und Entlackungsbecken, deren Fassungsvermögen zusammen 200 m³ betrage, würden nicht erweitert. Die Änderungen der vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlage besäßen keinerlei städtebauliche Relevanz, weshalb es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB handele. Für einen Rückgriff auf die Vorschriften des BauGB sei somit von vornherein kein Raum. Die angefochtene Entscheidung berücksichtige die besondere Lage des Betriebs in der Schutzzone IIIA, da in die Genehmigung verschiedene Auflagen zum Schutz des Grundwassers aufgenommen worden seien. Die von Prof. Hanisch getroffene Feststellung, dass man sich bei der Festlegung der Überwachungswerte an der Trinkwasserverordnung hätte orientieren müssen, entbehre einer rechtlichen Grundlage. Der in der Genehmigung festgelegte Überwachungswert für Phenol von 5 mg/l sei sehr niedrig. In keinem der Anhänge zur Abwasserverordnung oder der Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift sei bislang ein vergleichbarer Überwachungswert aufgenommen worden. Die Festlegung eines Überwachungswerts für CSB sei nicht zulässig. Die Abwasserkanäle entsprächen mit dem verwendeten Material, der Eigenkontrolluntersuchung sowie den vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen und dem Stand der Technik. § 19 g WHG sei gemäß Abs. 6 dieser Vorschrift für Anlagen zum Umgang mit Abwasser nicht anwendbar.

Die Beigeladene hat vorgetragen: Baurechtliche Entscheidungen seien von den Behörden nicht getroffen worden und hätten auch nicht getroffen werden müssen. Einer Beteiligung der Klägerin im Sinne von § 36 BauGB habe es deshalb nicht bedurft. Die Errichtung der Abwasservorbehandlungsanlage in der Verladehalle sei ohne bodenrechtliche Relevanz, da sie bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sei, eine Erweiterung der genehmigten bzw. bestandsgeschützten Nutzung nicht eintrete und die Verladehalle baurechtlich genehmigt sei. Die Versagung des Einvernehmens hätte das beklagte Land im Übrigen nicht daran hindern können, gleichwohl die beantragte Genehmigung zu erteilen, da die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig gewesen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.7.2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich aus einer möglichen Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsbefugnis nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Der Klägerin erwachse hieraus ein Abwehrrecht gegen mögliche Einwirkungen auf das Grundwasser in der Nähe der zu ihrer Wasserversorgung gehörenden Grundwasserfassungen. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide gingen zutreffend davon aus, dass die Abwasservorbehandlungsanlage der Beigeladenen allein unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten zu genehmigen sei und keine boden- bzw. bauplanungsrechtliche Relevanz besitze. Bei den hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der Abwasservorbehandlungsanlage erforderlichen baulichen Änderungen einschließlich der teilweisen Nutzungsänderung der Verladehalle handle es sich nicht um ein Vorhaben im Sinn des § 29 Abs. 1 BauGB, da durch die Änderungen der vorhandenen Anlage keine bodenrechtlichen Belange berührt würden. Die erforderlichen baulichen Maßnahmen fänden ausschließlich im Inneren des Betriebsgebäudes statt und hätten keine Auswirkungen auf Art und Maß der baulichen Nutzung. An dieser Bewertung ändere sich nichts dadurch, dass sich nunmehr Teile der Abwasservorbehandlungsanlage in der Verladehalle befänden, da insoweit lediglich eine für die bodenrechtliche Relevanz geringfügige Modifizierung der bisherigen Anlage vorliege. Im Übrigen bleibe die Verladehalle nach wie vor ihrem eigentlichen Zweck erhalten. Nicht zu beanstanden sei auch, dass sich das Landratsamt auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung beschränkt habe. Als bauliche Anlage, die der Aufsicht der Wasserbehörde unterliege, sei die geplante Abwasservorbehandlungsanlage nach § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Nr. 27 des Anhangs hierzu verfahrensfrei. Eine Genehmigungspflicht ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Nutzungsänderung. Anlagen, die bereits unter § 50 Abs. 1 fielen, könnten schon nach dem Sinnzusammenhang nicht nach § 50 Abs. 2 LBO zu beurteilen sein. Die wasserrechtliche Genehmigung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide hätten für die im Abwasser der Beigeladenen zu erwartenden Schadstoffparameter zutreffend Überwachungswerte festgesetzt, die den maßgebenden Vorschriften entsprächen. Die Festsetzung von Überwachungswerten entsprechend der Verordnung über Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe komme entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Betracht, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Anlage zur Trinkwasserversorgung, sondern um eine Anlage zur Vorbehandlung anfallenden Abwassers vor dessen Einleitung in die öffentliche Kanalisation gehe. Die hieran zu stellenden Anforderungen bestimmten sich vielmehr nach dem jeweiligen Stand der Technik (§ 7a Abs. 1 WHG), welcher in der nunmehr geltenden Abwasserverordnung sowie in der Indirekteinleiterverordnung konkretisiert sei. Die Lage des Betriebs in einem Wasserschutzgebiet rechtfertige keine Abweichung von dieser rechtlichen Zuordnung. Der besonderen Lage sei vielmehr durch geeignete zusätzliche Anordnungen im Hinblick auf das nach § 1a WHG maßgebende Wohl der Allgemeinheit im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die im Bescheid des Landratsamts vom 19.7.1996 festgesetzten Überwachungswerte entsprächen den in Teil C zum Anhang 40 der Abwasserverordnung festgelegten Werten. Für den im Widerspruchsbescheid zusätzlich festgesetzten Wert für AOX gelte das Gleiche. Der Festsetzung eines Überwachungswertes für CSB (chemischer Sauerstoffbedarf) habe es nicht bedurft. Zwar enthalte Teil C des Anhangs 40 einen solchen Wert. Nach § 3 Abs. 4 AbwV habe jedoch im vorliegenden Fall von einer Festsetzung abgesehen und eine Vermischung von Abwässern zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden können, weil insgesamt eine den Anforderungen an die getrennte Einleitung entsprechende Verminderung der Schadstofffracht für CSB erreicht werde und Teil D zu Anhang 40 besondere Anforderungen an die einzelnen Parameter "vor deren Vermischung" ohne eine entsprechende CSB-Festsetzung bestimme. Entgegen der Befürchtung der Klägerin sei trotz der relativ hohen CSB- und BSB-Werte und des ungünstigen Verhältnisses beider Parameter keine Belastung der Gewässer mit organischen Kohlenstoffverbindungen durch den Einlauf aus der Kläranlage zu befürchten, da die durchgeführten Tests eine gute Abbaubarkeit des gereinigten Abwassers ergeben hätten. Auch der für den Parameter Phenol festgesetzte Überwachungswert von 5 mg/l sei nicht zu beanstanden. Der festgesetzte Wert liege weit unterhalb des in den Indirekteinleiterrichtlinien von 1978 sowie im ATV-Merkblatt A 115 vom Oktober 1994 festgelegten Werts von 100 mg/l und trage damit der Lage des Betriebs in einem Wasserschutzgebiet Rechnung. Die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung sei auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Anlage - wie die Klägerin behaupte - von vornherein nicht gemäß dem Stand der Technik betrieben werden könne. Eine derartige Annahme rechtfertige sich nicht bereits aus der Überschreitung verschiedener Überwachungswerte im Zeitraum von Juni 1999 bis Februar 2001. Soweit diese Überschreitungen nicht bereits von der "4-von-5-Regel" gemäß § 6 Abs. 1 AbwV erfasst würden, seien sie schon im Hinblick auf die Vielzahl der beanstandungsfreien Proben nicht geeignet, die technische Möglichkeit zur Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte in Zweifel zu ziehen. Einer Gefährdung des Grundwassers werde auch durch die Anordnung zusätzlicher technischer Sicherungsmaßnahmen für den gesamten Betriebsablauf in geeigneter Weise begegnet. Entsprechend den §§ 1 und 5 der Eigenkontrollverordnung seien die Abwasserkanäle und Leitungen regelmäßig auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Kanalüberprüfung nicht mittels Druckprüfung durchzuführen. Nach Ziff. 1.5 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen sei vielmehr eine optische Zustandserfassung unmittelbar oder über Kanalfernauge ausreichend. Auch der Umstand, dass es sich bei den Abwasserkanälen um Betonrohre handle, rechtfertige die weitere Forderung der Klägerin nach ihrer Doppelwandigkeit nicht. Eine derartige technische Maßnahme werde insbesondere nicht durch die §§ 3, 12 Abs. 2 Nr. 1 VAwS geboten, da diese Vorschriften gemäß § 1 nur für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 WHG, nicht aber für Anlagen zum Umgang mit Abwasser gelten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das Abwasser der Beigeladenen bereits im Hinblick auf die hohe CSB-Belastung als "wassergefährdender Stoff" anzusehen sei, wie die Klägerin meine. Wassergefährdende Stoffe seien nach der Legaldefinition des § 19g Abs. 5 WHG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe solche festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet seien, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Hieraus folge, dass schadstoffbelastetes Wasser selbst nicht als gefährdender Stoff erfasst sein könne, mithin auch nicht Abwasser. § 19 g Abs. 6 WHG stelle dies lediglich klar.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 6.12.2001 zugelassene Berufung der Klägerin mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2001 - 18 K 1079/99 - zu ändern und die Bescheide des Landratsamts Böblingen vom 9. Juli 1996, 11. November 1996, 24. Juni 1997 und 3. August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. Februar 1999 aufzuheben.

Sie macht geltend: Das Vorhaben der Klägerin stelle eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB dar. Durch die teilweise Erstellung der Abwasservorbehandlungsanlage in der Verladehalle sei für die betreffenden Bereiche eine neue Nutzung vorgesehen, für die weitergehende Anforderungen gälten als für die vorherige Nutzung. Von einer planungsrechtlich irrelevanten bloßen Nutzungsintensivierung könne nicht gesprochen werden. Auch die angegriffene Genehmigung mache durch die ihr beigefügten Nebenbestimmungen deutlich, dass an die baulichen Anlagen selbst neue Anforderungen gestellt werden müssten. Eine ausreichende Erschließung des Grundstücks in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei nicht gegeben, weshalb auch keine neue Baugenehmigung, egal welcher Art, erteilt werden könne. Die geplante Anlage hätte nicht nach § 45 e WG genehmigt werden dürfen, da die dafür notwendigen wasserrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Rechtsverordnung des Landratsamts Böblingen zum Schutz der Grundwasserfassung der Gemeinde Rohrau verbiete in der weiteren Schutzzone ausdrücklich das Einleiten von schädlichen oder giftigen Abwässern nicht nur unmittelbar in oberirdische Gewässer, sondern auch indirekt durch Ableiten in gemeindliche Kanalisationen. Der Konzentrationsgrad sei in diesem Zusammenhang völlig unerheblich. Ausdrücklich ausgeschlossen sei das Einleiten von phenolhaltigen Abwässern. Für ihre eigene Abwassersatzung gelte das Gleiche. Im Vordergrund stehe aber nach wie vor eine direkte Gefährdung der Grundwasservorkommen am Standort des Betriebs der Beigeladenen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes enthalte die angefochtene Genehmigung keine ausreichenden Vorkehrungen, die dem Besorgnisgrundsatz Rechnung trügen. Dies gelte sowohl für die technischen Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers (Doppelwandigkeit) als auch für die durchzuführende Überwachung (Überwachungswerte und Häufigkeit von Kontrollen). Das ATV-Merkblatt betrachte nur die Einleitung von Industrieabwässern in Anlagen zur Beseitigung häuslicher Abwässer und die diesbezüglichen allgemeinen Risiken. Das Gefährdungspotenzial bei der Beeinträchtigung von Trinkwasser sei aber weit höher. Die Richtlinien der ATV seien im Übrigen keine Rechtsnormen. Die in der Genehmigung festgelegten Kontrollintervalle seien zu lang. Eine nur fünfjährige Überprüfung reiche auf keinen Fall aus. Zu beanstanden sei ferner, dass in den Nebenbestimmungen keine ausreichende Vorsorge gegen Beschädigungen der Bodenbeschichtungen getroffen worden seien, da sich solche Beschädigungen auf Dauer nicht vermeiden ließen. Die Genehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie keinen Überwachungswert für CSB festsetze. Der für Phenol festgesetzte Überwachungswert entspreche nicht dem Stand der Technik und sei mit Rücksicht auf die Lage des Betriebs in einem Wasserschutzgebiet außerordentlich hoch. Der Umstand, dass die Indirekteinleiterrichtlinien von 1978 einen Richtwert von 100 mg/l vorsähen, ändere daran nichts.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Es erwidert: Ein Verstoß gegen § 36 BauGB liege nicht vor. Nach § 29 Abs. 1 BauGB in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung geltenden Fassung hätten die §§ 35, 36 BauGB nur für Vorhaben gegolten, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedurft hätten oder die der Bauaufsichtsbehörde hätten angezeigt werden müssen. Die Abwasservorbehandlungsanlage sei weder baugenehmigungs- noch anzeigepflichtig, sondern nach § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Nr. 27 des Anhangs zu dieser Vorschrift verfahrensfrei. Es handele sich davon abgesehen auch nicht um ein Vorhaben im Sinn des § 29 S. 1 BauGB, da die geplanten baulichen Maßnahmen ausschließlich im Inneren der Betriebsgebäude stattfänden und daher ohne die erforderliche bodenrechtliche Relevanz seien. Dass eine kleine Teilfläche der Verladehalle (ca. 5 %) für Teile der Abwasservorbehandlungsanlage genutzt werde, ändere daran nichts, da der eigentliche Zweck der Halle erhalten bleibe. Die spezifischen wasserrechtlichen Anforderungen begründeten keine bodenrechtliche Relevanz, da sie nicht durch Bauleitplanung zu bewältigen seien. Im Übrigen habe die Klägerin mit Schreiben vom 7.7.1994 den Antragsunterlagen zugestimmt. Die angefochtene Genehmigung sei auch ansonsten nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Rechtsverordnung des Landratsamts Böblingen zum Schutz der Grundwasserfassung der Gemeinde Rohrau liege nicht vor, da durch die geplante Abwasservorbehandlungsanlage nur entsprechend den geltenden Vorschriften vorbehandeltes Abwasser in die gemeindliche Kanalisation gelange. Durch die verschiedenen Nebenbestimmungen sei einer Gefährdung des Grundwassers in ausreichender Weise begegnet. Ein Anspruch der Klägerin auf weitergehende Schutzvorkehrungen, insbesondere auf Anwendung des von ihr geforderten "Doppelwandigkeitsprinzips", sei daher nicht gegeben. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( VAwS) gälten gemäß § 19 g Abs. 6 WHG nicht für Abwasserleitungen. Auch die angeordneten Überwachungen seien ausreichend. Die in der Genehmigung festgesetzten Überwachungswerte seien gleichfalls nicht zu beanstanden.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtene Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

I. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die Klage für zulässig. Die Klägerin besitzt insbesondere die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, da sie geltend machen kann, durch die Genehmigung in dem ihr gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG zustehenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein. Eine Verletzung dieses Rechts lässt sich allerdings nicht mit möglichen Belastungen der Kläranlage begründen, in die das Abwasser der Beigeladenen nach seiner Vorreinigung in der genehmigten Anlage eingeleitet wird, da die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Zweckverband Klärwerk Gärtringen-Nufringen-Rohrau betrieben wird. Für Schädigungen des zu der Kläranlage führenden öffentlichen Kanals durch das Abwasser der Beigeladenen hat die Klägerin nichts vorgetragen. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.

Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG vermittelt der Klägerin jedoch auch ein Abwehrrecht gegenüber Entscheidungen anderer Hoheitsträger, durch welche die von ihr betriebenen Wasserversorgungseinrichtungen beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht nur für unmittelbare Eingriffe in den Bestand dieser Einrichtungen sondern auch für solche Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähigkeit, die erst mittelbar durch ein Einwirken auf das Grundwasser in ihrem Einzugsbereich bewirkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 C 3.98 - ZfBR 2000, 204). Die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung durch die angefochtene Genehmigung hat die Klägerin hinreichend dargetan.

Die Klägerin beruft sich außerdem darauf, dass die angefochtene Genehmigung gemäß § 36 BauGB nur mit ihrem Einvernehmen hätte erteilt werden dürfen. Träfe dies zu, so wäre die Genehmigung nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern würde die Klägerin auch in ihren subjektiven Rechten verletzen. Die Klagebefugnis der Klägerin ist daher auch im Hinblick auf diese Vorschrift zu bejahen.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin durch die angefochtene Genehmigung tatsächlich nicht in ihren Rechten verletzt wird.

1. Die Klägerin sieht ihre Rechte in erster Linie dadurch verletzt, dass die Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 36 BauGB nur in ihrem Einvernehmen hätte erteilt werden dürfen. Dem ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht gefolgt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB erfordert die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 34 und 35 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde, wobei es - wie Abs. 1 S. 2 der Vorschrift klarstellt - nicht darauf ankommt, ob diese Entscheidung in einem bauaufsichtlichen oder in einem sonstigen Verfahren zu treffen ist. Nach der - vom Verwaltungsgericht geteilten - Ansicht des beklagten Landes steht der Anwendung dieser Vorschrift entgegen, dass es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen nicht um ein Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB handelt. Das trifft nicht zu (unten a). Die Entscheidung, ob das Vorhaben mit Blick auf § 35 BauGB zulässig ist, ist jedoch nicht im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu treffen, sondern dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten (unten b). Ein Verstoß gegen § 36 BauGB liegt daher nicht vor. a) Nach § 29 Abs. 1 BauGB in seiner im Zeitpunkt des Erteilung der Genehmigung geltenden Fassung galten die §§ 30 - 37 nur für Vorhaben, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, ist die geplante Abwasservorbehandlungsanlage als solche gemäß Nr. 27 des Anhangs zu § 50 LBO verfahrensfrei, da es sich dabei um eine der Aufsicht der Wasserbehörde unterliegende Anlage handelt. Eine Baugenehmigungspflicht des Vorhabens ergibt sich jedoch daraus, dass die geplante Anlage zum größten Teil in der Verladehalle untergebracht werden soll und deshalb in Bezug auf dieses Gebäude eine Nutzungsänderung vorliegt. Diese Nutzungsänderung ist nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO genehmigungspflichtig, da für die neue Nutzung im Hinblick auf die Möglichkeit des Eindringens von mit Schadstoffen belastetem Abwasser in den Untergrund andere oder weitergehende Anforderungen im Sinn dieser Vorschrift gelten. Hiervon ist auch der 5. Senat in seinem Urteil vom 17.3.1988 - 5 S 377/85 -ausgegangen, in dem es um die geplante Nutzung der Verladehalle zu Entlackungsarbeiten ging. Von dem damals zu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall allerdings dadurch, dass die Verladehalle seinerzeit insgesamt einer neuen Nutzung zugeführt werden sollte, während mit der hier in Rede stehenden Abwasservorbehandlungsanlage nur ca. 5 % der Fläche der Verladehalle in Anspruch genommen und die übrige Fläche der Halle weiterhin wie bisher genutzt werden soll. Ob für eine neue Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen im Sinn des § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO gelten, ist jedoch keine Frage ihrer Quantität, sondern eine Frage ihrer Qualität. Entscheidend ist daher nicht, dass nur ein kleiner Teil der Verladehalle anders als bisher genutzt werden soll, sondern dass mit der neuen Nutzung ein bisher nicht vorhandenes Gefährdungspotenzial für das Grundwasser verbunden ist, das entsprechende Schutzvorkehrungen erforderlich macht. Die angefochtene Genehmigung stellt demgemäß auch Anforderungen an die Verladehalle, indem sie vorschreibt, dass der Boden im gesamten Bereich keinen Ablauf in die Kanalisation aufweisen dürfe (Ziff. 5.3 der Nebenbestimmungen).

Die Annahme, dass in Bezug auf die Verladehalle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, wird entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abwasservorbehandlungsanlage selbst gemäß Nr. 27 des Anhangs zu § 50 LBO verfahrensfrei ist. Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung damit, dass Anlagen, die bereits unter § 50 Abs. 1 LBO fielen, schon nach dem Sinnzusammenhang nicht nach § 50 Abs. 2 LBO zu beurteilen sein könnten. Es übersieht dabei, dass Nr. 27 des Anhangs zu § 50 LBO Gebäude von der Verfahrensfreiheit auch dann ausdrücklich ausnimmt, wenn diese der Aufsicht der Wasserbehörde unterliegen. Der Vorschrift lässt sich daher nicht entnehmen, dass Nutzungsänderungen eines Gebäudes, die sich aus dem Einbau einer der Aufsicht der Wasserbehörde unterliegenden Anlage ergeben, keiner Baugenehmigungspflicht unterliegen sollen.

Bei der geplanten Nutzungsänderung der Verladehalle handelt es sich auch um ein "Vorhaben" im bauplanungsrechtlichen Sinn. Nach der Rechtsprechung des BVerwG fällt allerdings nicht schon jede beliebige Nutzungsänderung unter diesen Begriff, sondern nur eine solche, durch deren Vornahme bodenrechtliche Belange im Sinn des § 1 Abs. 5 BauGB erneut berührt werden können, und die deshalb die Genehmigungsfrage erneut aufwirft (vgl. Beschl. v. 18.5.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264; ferner Urt. v. 25.3.1988 - 4 C 21.85 - NVwZ 1989, 666; Urt. v. 23.1.1981 - 4 C 83.77 - NJW 1981, 1224; Urt. vom 11.2.1977 - 4 C 8.75 - NJW 1977, 1932). Gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB gehört jedoch zu den bodenrechtlich relevanten Belangen auch der Schutz des Grundwassers. Wegen der Möglichkeit, dass im Bereich der Verladehalle mit Schadstoffen belastetes Abwasser austritt und von dort in den Untergrund gelangt, werden daher durch die geplante Nutzungsänderung der Halle bodenrechtlich relevante Belange in einer Weise berührt, die die Genehmigungsfrage neu aufwirft und die Änderung zu einem Vorhaben im Sinn des § 29 S. 1 BauGB qualifiziert. Der Einwand des beklagten Landes, dass die Klägerin gar nicht in der Lage sei, im Wege der Bauleitplanung Festsetzungen zu treffen, die die wasserrechtlichen Anforderungen im Einzelnen präzisierten, ändert daran nichts. Für das Vorliegen eines Vorhabens im Sinn des § 29 S. 1 BauGB kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde die Möglichkeit hat, auf die betreffende Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage planerisch zu reagieren. Zu fordern ist lediglich, dass die beabsichtigte Veränderung planungsrechtlich relevant ist. Dafür genügt es, dass sie die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Das trifft auf die hier geplante Nutzungsänderung ohne weiteres zu.

b) Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 30 - 37 BauGB bedeutet jedoch nicht, dass auch die hier zur Überprüfung stehende wasserrechtliche Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Klägerin hätte erteilt werden dürfen. Das wäre vielmehr nur dann richtig, wenn auch im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens über die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 BauGB entschieden werden müsste. Das ist nicht der Fall.

Sowohl nach § 45 e Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit § 45 a Abs. 1 S. 1 WG als auch nach § 45 e Abs. 5 S. 2 in Verbindung mit § 64 WG setzt die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer "sonstigen", d. h. nicht unter § 18 c WHG fallenden Abwasserbehandlungsanlage voraus, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das BVerwG hat bisher offen gelassen, ob der damit identische Begriff des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG auch Belange erfasst, die außerhalb der wasserrechtlichen Zielsetzung liegen, also namentlich auch solche des Bauplanungsrechts (Urt. v. 17.3.1989 - 4 C 30.88 - BVerwGE 81, 347). Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass sich eine Begrenzung der Reichweite des Versagungsgrundes des § 6 WHG auch daraus ergeben könne, dass der Gesetzgeber die Prüfung eines spezifischen öffentlichen Belangs einem gesonderten Verwaltungsverfahren übertragen habe, da die gesetzliche Anordnung eines solchen bereichsspezifischen Verfahrens zumeist dahin zu verstehen sei, dass sich die Wasserbehörde einer Prüfung jener Gemeinwohlbelange zu enthalten habe. Das hält der Senat schon deshalb für zutreffend, weil eine andere Sichtweise dazu führen würde, dass bei parallelen Genehmigungsverfahren die gleichen Vorschriften zweimal geprüft werden müssten, was nicht nur einen überflüssigen Arbeitsaufwand verursachen, sondern auch die Gefahr unterschiedlicher Prüfungsergebnisse hervorrufen würde. Da das Vorhaben der Beigeladenen auch eine Baugenehmigung erfordert und in diesem Verfahren die Prüfung seiner Vereinbarkeit mit planungsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat, bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass das Landratsamt über die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 BauGB im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu entscheiden hatte. Die Erteilung der angefochtenen Genehmigung war daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von der Erklärung ihres Einvernehmens abhängig.

2. Die angefochtene Genehmigung verletzt die Klägerin auch im Übrigen nicht in ihren Rechten. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht erkannt hat, stellen die in die Genehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen den Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der von der Klägerin betriebenen Wasserversorgungseinrichtungen hinreichend sicher. Beeinträchtigungen dieser Einrichtungen sind daher nicht zu befürchten.

Bei der von der Beigeladenen geplanten Abwasservorbehandlungsanlage handelt es sich nicht um eine Anlage im Sinn des § 18 c WHG (weder in seiner heutigen noch in seiner im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung), sondern um eine sonstige Abwasseranlage im Sinn des § 45 e Abs. 2 S. 1 WG. Ihr Bau und Betrieb bedarf daher nach der zuletzt genannten Vorschrift keiner Planfeststellung, sondern (nur) einer wasserrechtlichen Genehmigung. Gemäß § 45 e Abs. 5 S. 1 WG ist diese Genehmigung zu versagen, wenn der Bau der Anlage den Grundsätzen des § 45 a Abs. 1 WG zuwiderläuft. Im Übrigen gilt gemäß § 45 e Abs. 5 S. 2 WG § 64 WG entsprechend. Die für das Vorhaben der Beigeladenen erteilte Genehmigung genügt diesen Anforderungen.

a) Nach § 45 a Abs. 1 S. 1 WG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Gemäß § 18 b WHG gehört dazu insbesondere, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser eingehalten werden. Das ist hier der Fall.

Die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser ergeben sich in erster Linie aus § 7 a Abs. 1 S. 1 WHG, der in seiner im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung geltenden Fassung bestimmte, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach S. 3, mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Nach § 7 a Abs. 3 WHG a. F. haben die Länder sicher zu stellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage - wie dies im vorliegenden Fall geplant ist - die erforderlichen Maßnahmen entsprechend Abs. 1 S. 3 durchgeführt werden. Um dies zu gewährleisten, ist in Baden-Württemberg die auf § 45 k S. 1 und 2 WG gestützte Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO) vom 12.7.1990 erlassen worden, die inzwischen aus Anlass der Änderung des § 7 a WHG durch das am 19.11.1996 in Kraft getretene sechste WHGÄndG durch die Indirekteinleiterverordnung vom 12.7.1999 ersetzt worden ist. Da die Genehmigung für die Anlage der Beigeladenen am 9.7.1996 erteilt worden ist, ist im vorliegenden Fall nicht, wovon sowohl die Widerspruchsbehörde als auch das Verwaltungsgericht ausgehen, auf die Indirekteinleiterverordnung vom 12.7.1999 abzustellen, sondern auf die Verordnung vom 12.7.1990. Das ergibt sich aus der in § 8 Abs. 2 IndVO 1999 getroffenen Übergangsregelung, nach der eine auf Grund der IndVO 1990 erteilte Genehmigung als Genehmigung nach der neuen Verordnung fortgilt und eine Einleitung, die nach der IndVO 1990 als genehmigt galt, als weiterhin genehmigt gilt. Diese Regelung ist zwar im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig, da es hier nicht um eine nach der IndVO 1990 erteilte Genehmigung geht, sondern um eine Genehmigung, für die diese Verordnung lediglich inhaltliche Vorgaben macht. Der Übergangsregelung in § 8 Abs. 2 IndVO 1999 kann jedoch der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass sich die Verordnung Rechtswirkungen nur für die Zukunft beimisst und deshalb keine Geltung für bereits erteilte Genehmigungen beansprucht, auch wenn diese noch nicht bestandskräftig geworden sind.

Nach § 2 Abs. 1 IndVO 1990 ist die Schadstofffracht bei Abwasser, das - wie das der Beigeladenen - aus den in der Abwasserherkunftsverordnung vom 3.7.1987 (AbwHerkV) genannten Herkunftsbereichen stammt und gefährliche Stoffe im Sinn des § 7 a Abs. 1 Nr. 3 WHG enthält, mindestens so gering zu halten, "wie dies bei Einhaltung des Stands der Technik unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung nach § 7 a Abs. 1 S. 3 WHG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften möglich ist". Mit diesen Verwaltungsvorschriften ist die - inzwischen durch die Abwasserverordnung vom 21.3.1997 -ersetzte allgemeine Rahmenverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-AbwasserVwV) gemeint, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG bzw. bei gefährlichen Stoffen im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG den Stand der Technik in einer auch für die Gerichte verbindlichen Weise konkretisiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 8 C 16.96 -BVerwGE 107, 338 = NVwZ 1999, 1114 und Urt. v. 28.10.1998 - 8 C 30.96 -BVerwGE 107, 345 = NVwZ 1999, 1116). Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung galt diese in der (am 1.1.1996 in Kraft getretenen) Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.1996 (GMBl. S. 729).

Bei dem Entlackungsbetrieb der Beigeladenen handelt es sich nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten um einen Betrieb der Metallbearbeitung und -verarbeitung im Sinn des Anhangs 40 der Rahmen-AbwasserVwV, der sowohl Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Nr. 2.3.1) als auch Anforderungen nach dem Stand der Technik (Nr. 2.3.2) enthält. Die in der angefochtenen Genehmigung unter Nr. 3.1 der Nebenbestimmungen festgelegten Grenzwerte, die im Endkontrollschacht der Abwasservorbehandlungsanlage eingehalten werden müssen, entsprechen den dort genannten Werten. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.

In der Genehmigung ist allerdings kein Wert für CSB (chemischer Sauerstoffbedarf) festgesetzt, obwohl Anhang 40 zur Rahmen-AbwasserVwV in Nr. 2.3.1 hierfür je nach Herkunftsbereich des Abwassers einen Wert von 100 bis 400 mg/l vorschreibt. Im Widerspruchsbescheid wird dies damit erklärt, dass Anhang 40 die Festlegung eines Grenzwerts für CSB nur bei der Direkteinleitung verlange. Diese Ansicht geht offenbar zurück auf die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vom 2.2.1998, in der die Auffassung vertreten wird, dass der Anhang 40 für Indirekteinleiter keine begrenzenden Werte für die organische Belastung enthalte, und steht in Übereinstimmung mit den vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser herausgegebenen Hinweisen und Erläuterungen zu Anhang 40 der Rahmen-AbwasserVwV, in denen es heißt (S. 15), dass die Anforderungen nach Nr. 2.3.2 von Direkt- und Indirekteinleitern zu erfüllen seien und (nur) bei Direkteinleitern zusätzlich die Anforderungen der Nr. 2.3.1 gälten. Das trifft jedoch auf die Rechtslage in Baden-Württemberg nicht zu.

Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Rahmen-AbwasserVwV selbst nur Geltung für Direkteinleiter beimisst. Dadurch, dass in § 2 Abs. 1 IndVO für die Einleitung von Abwasser, das aus den in der Abwasserherkunftsverordnung genannten Herkunftsbereichen stammt und gefährliche Stoffe im Sinn des § 7 a Abs. 1 Nr. 3 WHG enthält, auf diese Verwaltungsvorschrift Bezug genommen wird, gelten jedoch die sich aus ihr ergebenden Anforderungen für die Direkteinleitung von solchem Abwasser auch für Indirekteinleiter. Was das hier interessierende Abwasser betrifft, das aus den in Anhang der Rahmen-AbwasserVwV genannten Herkunftsbereichen stammt, handelt es sich dabei um die in Abschnitt 2.3.2 des Anhang 40 genannten Anforderungen nach dem Stand der Technik. Das heißt aber nicht, dass die in Abschnitt 2.3.1 des Anhangs 40 genannten Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Indirekteinleitung unbeachtlich wären, da § 3 S. 1 1. Hs. IndVO ferner bestimmt, dass bei Abwasser, an das keine Anforderungen nach § 2 IndVO zu stellen sind, die Schadstofffracht des Abwassers mindestens so gering zu halten ist, wie dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Die diese Regeln wiederspiegelnden Anforderungen, die sich im Abschnitt 2.3.1 des Anhangs 40 der Rahmen-AbwasserV befinden, sind daher auch von Indirekteinleitern zu beachten. Das gilt jedoch nur im Grundsatz, da § 3 S. 1 2. Hs. IndVO Abweichungen erlaubt, wenn in einer nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage die geforderte Schadstoffreduzierung erreicht wird, die Abwasserbehandlungsanlage hierfür bemessen ist und diese Abwasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Das Fehlen eines Grenzwerts für CSB ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Werte für CSB im Abwasser der Beigeladenen bewegen sich zwar zwischen 12.000 und 36.000 mg/l und sind damit sehr hoch. Nach der angefochtenen Genehmigung dürfen jedoch von der Beigeladenen arbeitstäglich nicht mehr als 10 m3 (in Ausnahmefällen maximal 20 m3) und wöchentlich nicht mehr als 100 m3 Produktionsabwasser in die Kanalisation eingeleitet werden, so dass sich dort schon durch die Vermischung mit dem sonstigen in den Kanal eingeleiteten Abwasser eine starke Reduzierung der CSB-Werte ergibt. Der Durchschnittswert im Zulauf der vom Zweckverband Klärwerk Gärtringen-Nufringen-Rohrau betriebenen Sammelkläranlage hat dementsprechend nach dem Betriebstagebuch im Jahr 1999 nur 300 mg/l CSB betragen. Die Kläranlage wird deshalb durch ihre Einleitung des Abwassers der Beigeladenen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Hanisch vom 6.12.1997 bestätigt dies. Dort heißt es, dass die Kläranlage seit Inbetriebnahme der Abwasservorbehandlungsanlage der Beigeladenen ohne erkennbare Beeinträchtigung der biologischen Prozesse und mit voller Reinigungskraft gearbeitet habe.

Gegen die angefochtene Genehmigung bestehen auch insoweit keine Bedenken, als sie für Phenol einen Grenzwert von 5 mg/l im Ablauf der geplanten Anlage festlegt. Die Festsetzung eines solchen Grenzwerts war nicht deshalb entbehrlich, weil im Anhang 40 der Rahmen-AbwasserVwV - ebenso wie im Anhang 40 zur Abwasserverordnung vom 21.3.1997 - kein Grenzwert für Phenol genannt ist, da die Rahmen-AbwasserVwV nur Mindestanforderungen nennt, die dem Stand der Technik bzw. den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Soweit die Verwaltungsvorschrift keine Anforderungen stellt, ist daher die wasserrechtliche Genehmigung nicht voraussetzungslos zu gewähren. Vielmehr darf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 IndVO auch in diesem Fall die Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser der dort genannten Art nur erteilt werden, wenn der - dann im Einzelfall festzustellende - Stand der Technik beachtet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 8 C 30.6 - BVerwGE 107, 345 = NVwZ 1999, 1116). Mit dem von der Genehmigungsbehörde festgesetzten Grenzwert von 5 mg/l Phenol im Ablauf der geplanten Abwasservorbehandlungsanlage ist dies geschehen.

Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, liegt der in der Genehmigung festgesetzte Grenzwert weit unter dem Wert von 100 mg/l, der sowohl in den Indirekteinleiterrichtlinien von 1978 als auch im Merkblatt der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) über die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage vom Oktober 1994 genannt ist, und kann danach nicht beanstandet werden. Dies gilt um so mehr, als im Anhang 27 zur Abwasserverordnung in ihrer Fassung vom 2.7.2002 (BGBl. I S. 2500) für das bei der Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren sowie der Altölaufarbeitung anfallende Abwasser ein Wert von 15 mg/l Phenolindex genannt ist, der den im vorliegenden Fall festgesetzten Grenzwert ebenfalls übersteigt. Wenn sich der zuletzt genannte Wert auch auf Abwasser bezieht, das aus einem anderen Herkunftsbereich stammt als das in der Anlage der Beigeladene behandelte Abwasser, so kann die Unterschreitung dieses Werts doch als Bestätigung dafür genommen werden, dass der in der angefochtenen Genehmigung festgesetzte Grenzwert dem Stand der Technik entspricht. Der von der Klägerin hervor gehobene Umstand, dass die Verordnung über Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe für Trinkwasser mit 0,0005 mg/l einen wesentlich niedrigeren Grenzwert vorschreibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da diese Verordnung andere Ziele verfolgt und daher auf einer anderen Ebene liegt.

Die von der Klägerin ferner angeführte (eigene) Abwassersatzung vom 15.3.1983 gibt ebenfalls keine Handhabe zur Festsetzung eines strengeren Grenzwerts. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung sind zwar Stoffe, die den öffentlichen Abwasseranlagen, den darin arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können, insbesondere feuergefährliche, explosive, giftige, fett-oder ölhaltige Stoffe (z.B. Phenole) ausgeschlossen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Abwasser, das derartige Stoffe enthält, in keinem Fall in die Kläranlage eingeleitet werden darf. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn der Stoff in einer solchen Konzentration vorliegt, dass die öffentlichen Abwasseranlagen, die darin arbeitenden Personen oder der Vorfluter geschädigt werden können. Dafür ist bei Einleitung von Abwasser mit einem Anteil von (nur) 5 mg/l Phenol nichts zu erkennen, da das bereits erwähnte ATV-Merkblatt über die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage sogar einen Wert von 100 mg/l erlaubt.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die angefochtene Genehmigung auch nicht im Hinblick darauf zu beanstanden, dass sie über die festgesetzten Grenzwerte für das Abwasser im Ablauf der geplanten Anlage hinaus keine besonderen Anforderungen an die Abwasserleitungen auf dem Grundstück der Beigeladenen stellt, mit denen das in der Anlage vorbehandelte Abwasser dem vom Ortsteil Rohrau der Klägerin kommenden öffentlichen Abwasserkanal zugeführt wird.

Wie das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, ist mit der Feststellung, dass die Anforderungen an das Ableiten von Abwasser eingehalten sind, die Frage, ob die angefochtene Genehmigung das sowohl in § 45 a Abs. 1 S. 1 als auch in § 64 Abs. 2 WG genannte Wohl der Allgemeinheit beachtet, noch nicht abschließend beantwortet. Vielmehr bleibt die Frage, ob es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, dass wegen der Lage der Grundstücke der Beigeladenen in der Schutzzone III A eines Wasserschutzgebiets erhöhte Anforderungen an die geplante Anlage im Hinblick auf mögliche Störfälle zu stellen sind. Diese Frage ist dahin gehend zu beantworten, dass auch in Anbetracht der besonderen Lage der Grundstücke über die bereits getroffenen Maßnahmen hinaus keine weiteren Schutzvorkehrungen erforderlich sind.

Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, steht die gesamte Abwasservorbehandlungsanlage der Beigeladenen in einer Auffangwanne, so dass gewährleistet ist, dass aus der Anlage austretendes Abwasser nicht in den Untergrund gelangen und so das Grundwasser im Einzugsbereich der beiden Wasserfassungen der Klägerin verschmutzen kann. Der Gefahr, dass an der Anlage selbst Undichtigkeiten auftreten könnten, ist damit hinreichend Rechnung getragen.

Was die von der Anlage zu dem an der nordöstlichen Ecke des Betriebsgeländes der Beigeladenen befindlichen Übergabeschacht führenden Abwasserleitungen betrifft, verweist die angefochtene Genehmigung in Nr. 6.1 der Nebenbestimmungen auf die Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen - Eigenkontrollverordnung - vom 9.8.1989, nach der die Betreiber von öffentlichen und sonstigen Abwasseranlagen im Sinn des § 45 e WG verpflichtet sind, die Abwasserkanäle und -leitungen regelmäßig auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält auch der Senat dies für eine ausreichende Vorkehrung, um einem möglichen Eindringen von Abwasser aus den Rohrleitungen in das Grundwasser vorzubeugen. Dass es sich bei den Abwasserleitungen der Beigeladenen nicht um doppelwandige Rohre handelt, steht dem nicht entgegen. Zwar schreibt § 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) für unterirdische Rohrleitungen Doppelwandigkeit vor. Diese Vorschrift findet jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung, da sie gemäß § 1 nur für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 WHG gilt, zu denen gemäß § 19 g Abs. 6 WHG Anlagen zum Umgang mit Abwasser nicht zählen. Auch in den Richtlinien des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) sowie der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) werden keine besondere Anforderungen an die Beschaffenheit von Abwasserkanälen in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebiets gestellt. Ziff. 2.4 des ATV Arbeitsblatts A 142 über "Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten" erklärt vielmehr in der Schutzzone III die Verlegung und den Betrieb von Abwässerkanälen und -leitungen unter Beachtung der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer für grundsätzlich zulässig. Das Merkblatt schreibt insbesondere keine doppelwandige Rohre vor. Eine solche Forderung wird vielmehr nur für Abwässerkanäle und -leitungen in der Schutzzone II erhoben. Für die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vom 14.11.1994 gilt das Gleiche. Nicht außer Acht gelassen werden darf außerdem, dass auch § 12 Abs. 2 Nr. 1 VAwS Doppelwandigkeit nur für unterirdische Rohrleitungen vorschreibt, während die Abwasserleitungen der Beigeladenen zu einem großen Teil oberirdisch verlegt ist. Der übrige, unterirdisch verlaufende Teil der Leitung hat bis zu dem unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindlichen Übergabeschacht eine Länge von nur ca. 40 m.

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht die angefochtene Genehmigung schließlich auch nicht im Widerspruch zu der Verordnung des Landratsamts Böblingen zum Schutze der Grundwassserfassungen der Gemeinde Rohrau vom 14.1.1971, so dass dahin stehen kann, ob sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen diese Verordnung überhaupt berufen könnte.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung ist in der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebiets sowohl das Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser in oberirdische Gewässer als auch das Versickern verboten, wenn die Abwässer nicht ausreichend gereinigt sind. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung verbietet ferner das Einleiten von biologisch nicht abbaubaren schädlichen oder giftigen Abwässern in oberirdische Gewässer, bevor die Abwässer entgiftet oder unschädlich gemacht worden sind (1. Alt.). Gleiches gilt für das Versickern solcher Abwässer (2. Alt.) oder deren Ableitung in die gemeindliche Kanalisation (3. Alt.). Für einen Verstoß gegen eine dieser Bestimmungen ist nichts zu erkennen, da das Abwasser der Beigeladenen weder versickert noch in ein Gewässer eingeleitet wird. Einschlägig könnte deshalb allenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 3 3. Alt. der Verordnung sein. Das in der Abwasservorbehandlungsanlage in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung und der Rahmen-AbwasserVwV vorgereinigte Abwasser der Beigeladenen stellt jedoch kein biologisch nicht abbaubares schädliches oder giftiges Abwasser im Sinn dieser Bestimmung dar. Darauf, dass die in dem Abwasser in erheblichen Mengen enthaltenen organischen Kohlenstoffverbindungen in der vom Zweckverband Klärwerk Gärtringen-Nufringen-Rohrau betriebenen Sammelkläranlage fast vollständig abgebaut werden, wurde bereits hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestand ferner zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass das Gleiche auch für die im Abwasser der Beigeladenen befindlichen Phenole gilt.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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