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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 8 S 582/04
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 3 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2
1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller das Ziel verfolgt, die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu erreichen, ist gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für eine willkürliche Nichteinbeziehung ersichtlich sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30).

2. Die von § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung verlangt, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn die Unterlagen auf einem Aktenschränkchen in einem Dienstzimmer der Gemeinde bereitgehalten werden, das für Dritte nicht frei zugänglich ist (im Anschluss an das Normenkontrollurteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 582/04

Verkündet am 02.05.2005

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans "Lange Äcker II" vom 13.12.2004

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Lange Äcker II" der Gemeinde Mittelbiberach vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker II" der Gemeinde Mittelbiberach.

Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der Waldhofer Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße "Alpenblick", die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück 204) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück 204/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan "Lange Äcker II" aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße "Alpenblick" wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. 204/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks 204 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt Biberach am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.

Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt Biberach erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.

Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt Biberach genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.

Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes Biberach vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.

Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen sei bei Realisierung des Plans nur eingeschränkt und mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich. Die Antragsteller beantragen nunmehr, den Bebauungsplan "Lange Äcker II" der Gemeinde Mittelbiberach vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.

Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.

Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).

1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.

Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).

Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. 204/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die Waldhofer Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.

Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. 204 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße "Alpenblick" von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. 204 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück "opfern". Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.

Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).

Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet ("Klingenäcker") die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.

Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt Biberach - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.

2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).

Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen "ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).

Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.

Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße "Alpenblick" beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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