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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 8 S 794/05
Rechtsgebiete: BauGB, LplG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 5 Abs. 2
BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 8 Abs. 2 Satz 2
BauGB § 8 Abs. 3
BauGB § 8 Abs. 4 Satz 1
BauGB § 14
LplG § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11
LplG § 11 Abs. 7 Satz 1
1. Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele umfasst nicht die Festlegung der planerischen Mittel zur Zielerreichung oder Aussagen zur Lösung etwaiger Nutzungskonflikte.

2. Das Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht für Bebauungspläne, deren Inhalt sich darauf beschränkt, regionalplanerische Vorranggebiete für Windkraftanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB etwa durch Begrenzung der Anlagenhöhe oder der Festlegung der Standorte einzelner Anlagen zu konkretisieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Flächennutzungsplan vorliegt und welche Aussagen er trifft.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 794/05

Verkündet am 24.11.2005

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans "Windenergieanlagen Lenthalde"

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans "Windenergieanlagen Lenthalde" der Gemeinde Römerstein vom 25.3.2004.

Der Bereich "Lenthalde" wird in der am 19.1.1999 genehmigten 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum Bad Urach/Gemeinde Römerstein als Standort für maximal drei Windenergieanlagen dargestellt. Der Bereich befindet sich innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets ED-R 130 für den Truppenübungsplatz Münsingen, der eine Bauhöhenbeschränkung festlegt (Gesamthöhe 100 m, Nabenhöhe 74 m). Nachdem der Truppenübungsplatz inzwischen aufgegeben wurde, soll auch das Flugbeschränkungsgebiet und die daraus folgende Bauhöhenbeschränkung bis spätestens März 2006 aufgehoben werden, wie die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Senat im Schreiben vom 18.10.2005 mitgeteilt hat.

Der bestehende Regionalplan Neckar-Alb 1993 befindet sich hinsichtlich der Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windenergieanlagen im Verfahren der Fortschreibung. Im Beschlussvorschlag des Planungsausschusses des Regionalverbands zur Fortschreibung vom 2.3.2004 (RV-Drucks. Nr. VI-74) heißt es unter anderem, dass die in den Flächennutzungsplänen genehmigten Standorte und Ausschlussbereiche für die Gesamtplanung übernommen werden sollen, um eine doppelte Prüfung bereits untersuchter Flächen zu vermeiden (unter http://www.regionalverband-neckar-alb.de/drucksachen/rv-ds_6-74.htm). Dementsprechend enthält auch der am 6.12.2005 von der Verbandsversammlung zu beschließende Anhörungsentwurf für eine Fortschreibung den Bereich "Lenthalde" als Standort für Windenergieanlagen (ohne Bauhöhenbeschränkung).

Mit Schreiben vom 20.2.2004 beantragte die Antragstellerin eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 114,09 m (Gesamthöhe ca. 150 m) auf Flst.Nr. 4597 der Gemarkung der Gemeinde Römerstein auf der im Flächennutzungsplan als Standort für Windenergieanlagen dargestellten Fläche am Standort "Lenthalde" mit der Auflage, dass das Vorhaben erst errichtet werden darf, wenn die militärische Bauhöhenbeschränkung aufgehoben ist. Die Antragstellerin hat sich die für die Errichtung benötigte Fläche durch einen Nutzungsvertrag mit den Eigentümern privatrechtlich gesichert. Für denselben Standort hatte die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 7.12.2001 die Baugenehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 50 m und einer Gesamthöhe von 74 m erhalten; dieses Vorhaben will die Antragstellerin nicht mehr weiter verfolgen. Das Regierungspräsidium Tübingen verweigerte mit Schreiben vom 19.4.2004 an die Baurechtsbehörde (Landratsamt Reutlingen) die gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG erforderliche Zustimmung zu dem nunmehr beabsichtigten Vorhaben aus "militärischen Flugsicherungsgründen".

Am 25.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Windenergieanlagen Lenthalde". In der Sitzungsniederschrift wird ausgeführt, dass in der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans, welche den Standort "Lenthalde" für Windkraftanlagen ausweise, keine Höhenbegrenzung festgelegt worden sei; denn "im Gremium" sei damals bekannt gewesen, "dass aufgrund des Flugbetriebs eine Höhenbegrenzung galt, die nicht explizit durch einen Bebauungsplan festgelegt werden musste". Weiter heißt es in der Sitzungsniederschrift:

"Nachdem der Gemeinde nun bekannt ist, dass die Höhenbegrenzung der Windkraftanlage nach Wegfall des militärischen Flugbetriebes aufgehoben wird, sieht sich die Gemeindeverwaltung dazu veranlasst, eine bereits bei der Änderung des Flächennutzungsplanes gewollte Höhenbegrenzung festzuschreiben, die bisher mit als Voraussetzung für den Standort "Lenthalde" maßgebend war. Zudem will man auch das Gebiet für Windkraftanlagen genau abgrenzen. Die Gemeindeverwaltung hält nach wie vor an dem Windkraftstandort "Lenthalde" wie im Flächennutzungsplan ausgewiesen fest, allerdings mit der Maßgabe, einen Bebauungsplan aufzustellen, in dem die bisher geltende Höhenbegrenzung von derzeit 74 m, die durch den militärischen Flugbetrieb vorgegeben war, im Bebauungsplan festgeschrieben wird, da ansonsten nachteilige Auswirkungen auf den betroffenen Landschaftsraum zu erwarten sind. Dieser Eingriff muss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens noch gesondert überprüft, bewertet und nachgewiesen werden. Ebenso muss noch nachgewiesen werden, dass durch die Höhenbegrenzung die Umsetzung des Flächennutzungsplanes nicht unmöglich gemacht wird, indem der Betrieb der Anlage dadurch unwirtschaftlich wird."

In derselben Sitzung am 25.3.2004 beschloss der Gemeinderat sodann eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Windenergieanlagen Lenthalde". Im Amtsblatt der Gemeinde Römerstein vom 1.4.2004 wurde auf Seite 5 sowohl der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre als auch der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans öffentlich bekannt gemacht; dabei wurde der Aufstellungsbeschluss in der Reihenfolge nach dem Beschluss über die Veränderungssperre abgedruckt.

Nach dem aktuellen Entwurf des Bebauungsplans "Windenergieanlagen Lenthalde" zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange vom 12.8.2005 soll der Bereich "Lenthalde" als Sondergebiet für maximal zwei Windenergieanlagen mit einer Anlagenhöhe von 101 m über natürlichem Gelände ohne genaue Festlegung des Standorts der Anlagen ausgewiesen werden.

Am 9.8.2004 hat die Antragstellerin im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Baurechtsbehörde zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung beantragt (Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 7 K 1570/04). Mit Beschluss vom 20.4.2005 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt (- 8 S 680/05 -). Am 13.4.2005 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, die Satzung der Gemeinde Römerstein über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans "Windenergieanlagen Lenthalde" vom 25.3.2004 für unwirksam zu erklären.

Sie trägt vor: Die Aufhebung der militärischen Bauhöhenbeschränkung stehe unmittelbar bevor, so dass keine Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bestünden. Die Veränderungssperre sei ohne einen wirksamen Aufstellungsbeschluss erlassen worden. Denn innerhalb des Amtsblatts der Antragsgegnerin sei die Bekanntmachung der Veränderungssperre vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgt, so dass der Aufstellungsbeschluss erst "eine juristische Sekunde" nach Bekanntmachung der Veränderungssperre wirksam geworden sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hätten keine hinreichend konkretisierten positiven Planvorstellungen bestanden. Es handle sich um eine reine Verhinderungsplanung. Für die beabsichtigte Höhenbegrenzung seien keine städtebaulichen Gründe genannt worden; vielmehr gehe es allein darum, die militärische Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen auf 74 m auch für die Zukunft festzuschreiben. Auch die im Bebauungsplanverfahren erstellte Sichtbarkeitsanalyse zeige, dass es nicht um den Schutz der Landschaft, sondern nur darum gehe, die Aussicht auf eine unbebaute Landschaft zu erhalten, was für sich genommen keinen schutzwürdigen städtebaulichen Belang darstelle. Der Gemeinderat habe auch nicht erkennen lassen, mit welchen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung die Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesen werden sollten. Insoweit bestünden mehrere Möglichkeiten. So könnten neben einem Sondergebiet für Windenergieanlagen auch weitere Nutzungsarten oder "sich überlagernde Baugebietsausweisungen" vorgesehen werden; zudem könnten Standorte für Windenergieanlagen als Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB neben anderen Baugebietstypen festgesetzt werden. Die Veränderungssperre sei schließlich auch deshalb unwirksam, weil der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot verstoßen werde. Dieses Gebot werde unter anderem dann verletzt, wenn der Bebauungsplan aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan abgeleitet werde. So liege es hier, weil die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans abwägungsfehlerhaft sei. Im Flächennutzungsplan werde der Standort "Lenthalde" als Konzentrationsfläche dargestellt, die nach dem planerischen Willen der Antragsgegnerin die Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet ausschließen solle. Dieser Darstellung liege jedoch keine flächendeckende Untersuchung aller hierfür geeigneten Standorte im Gemeindegebiet zugrunde. Die Untersuchung sei stattdessen von vornherein auf acht Standorte begrenzt worden, die nach einer Veröffentlichung des Regionalverbandes Neckar-Alb besonders günstige Voraussetzungen haben sollten. Rechtfertigende Gründe für diese vorab erfolgte Aussonderung der übrigen geeigneten Flächen fehlten. Nach Aussonderung von weiteren fünf Flächen seien neben dem Standort "Lenthalde" noch die Gebiete "Aelbe" und "Beuren" übrig geblieben. Diese seien schließlich von einer Darstellung als Standorte für Windenergieanlagen mit Blick auf die in der Verwaltungsvorschrift Windkraftanlagen des Wirtschafts- und des Umweltministeriums vorgesehene Einhaltung eines Abstands von 200 m zu Biotopen bzw. sonstigen Schutzzonen ausgenommen worden. Dabei sei die Abstandsregelung jedoch zu Unrecht als strikte Vorgabe gehandhabt worden, obwohl die Verwaltungsvorschrift selbst die Errichtung von Windenergieanlagen in der Abstandszone zulasse, wenn konkret keine negativen Auswirkungen drohten oder durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiges Biotop geschaffen werde. Die beiden Standorte seien außerdem wegen ihrer Nähe zu Brutplätzen von Vögeln ausgeschlossen worden. Die oben genannte Verwaltungsvorschrift nenne als Ausschlusskriterium indes nur die Nähe zu Brutplätzen besonders geschützter Tierarten. Ob es sich bei den Brutplätzen in der Nähe der beiden ausgeschiedenen Standorte um solche besonders geschützter Vogelarten handle, sei bei Verabschiedung des Flächennutzungsplans nicht untersucht worden. Mithin sei die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans jedenfalls hinsichtlich der Darstellungen zur Windenergienutzung teilweise unwirksam. Aus ihr könne der Bebauungsplan "Windenergieanlagen Lenthalde" daher nicht entwickelt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ergänzend vorgebracht, im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre sei offenkundig gewesen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Windenergienutzung, die auf einer Eignungsuntersuchung im Jahre 1996 beruhten, jedenfalls unwirksam geworden seien. Die Standortplanung zu Windkraftanlagen müsse im Abstand von wenigen Jahren überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Denn wegen des ständigen Rückgangs der Fördermittel müssten die potentiellen Standorte immer windhöffiger und die Bauhöhe der Anlagen immer mehr gesteigert werden, um die Windenergie noch wirtschaftlich nutzen zu können. Außerdem änderten sich auch die meteorologischen Verhältnisse laufend. Der Flächennutzungsplan beruhe daher auf überholten Annahmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Antragstellerin könne eine Antragsbefugnis nur aus dem Nutzungsvertrag mit den Eigentümern und ihrem Baugenehmigungsantrag herleiten. Solange die militärische Bauhöhenbeschränkung bestehe, handle es sich insoweit jedoch allenfalls um eine rechtliche Chance, die geplante Anlage im Verhältnis zum Verpächter errichten zu können. Eine Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre ändere daran nichts. Daher fehle es an der Antragsbefugnis. Der Veränderungssperre liege im Übrigen ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei geklärt, dass die Beschlüsse über die Aufstellung des Bebauungsplans und über die Veränderungssperre gleichzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden könnten. Dann könne es aber nicht darauf ankommen, in welcher Reihenfolge der Leser von den Beschlüssen Kenntnis nehme, sondern allein darauf, dass die ortsübliche Bekanntmachung einheitlich mit demselben Amtsblatt am selben Tag erfolgt sei. Die Veränderungssperre sei auch auf eine hinreichend konkretisierte Planung gestützt. Nach dem Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin stehe fest, dass der künftige Bebauungsplan nach der Art der baulichen Nutzung einen Standort für Windenergieanlagen ausweisen werde. Auch liege keine unzulässige Negativplanung vor. Zwar sei Anlass der Planung der absehbare Wegfall der militärischen Höhenbegrenzung von 74 m. Ob diese Höhenbegrenzung schließlich bauplanerisch festgesetzt werde, sei zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre jedoch offen gewesen. Aus der Niederschrift zum Aufstellungsbeschluss werde deutlich, dass es darum gehe, den Bebauungsplan auf der Grundlage vorangegangener Untersuchungen so auszugestalten, dass eine sowohl landschaftsverträgliche als auch wirtschaftliche Nutzung der Windenergie am Standort "Lenthalde" ermöglicht werde. Diese Gesichtspunkte seien überdies städtebaulicher Natur. Im Normenkontrollverfahren über eine Veränderungssperre könne es nicht auf die Frage der Wirksamkeit des Flächennutzungsplan ankommen, aus dem der künftige Bebauungsplan zu entwickeln sei. Eine Veränderungssperre sei als Sicherungsmittel erst dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lasse. Hier könnten Mängel des Flächennutzungsplans jedoch gegebenenfalls im Parallelverfahren bis zum Satzungsbeschluss behoben werden. Im übrigen bestünden an der grundsätzlichen Eignung des Standorts "Lenthalde" ohnehin keine Zweifel, so dass der Erlass des Bebauungsplans "Windenergieanlagen Lenthalde" die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigen werde. Dementsprechend solle dieser Standort auch nach dem bisherigen Stand des Verfahrens zur Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb als Vorranggebiet für Windenergieanlagen festgelegt werden. Abgesehen davon beruhten die Aussagen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Beklagten auf flächendeckenden Untersuchungen des Regionalverbands zur Standorteignung und auf einer ordnungsgemäßen planerischen Abwägung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten zur Veränderungssperre, die Baugenehmigungsakten sowie die Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans "Windenergieanlagen Lenthalde" verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und zulässig.

Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Das folgt jedenfalls aus ihrer in § 42 Abs. 7 Satz 1 LBO verankerten Bauherrenfähigkeit; danach war sie grundsätzlich berechtigt, einen Baugenehmigungsantrag zu stellen, dessen Erfolg jedenfalls auch davon abhängt, ob die angegriffene Veränderungssperre wirksam ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22.12.1992 - 8 S 2794/92 - , VBlBW 1993, 177; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.6.2005 - 2 K 278/02 - m.w.N.; für eine allgemeine, von der Zuweisung einzelner Rechte unabhängige Beteiligungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - , NJW 2001, 1056). Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie den Antrag auf baurechtliche Genehmigung der geplanten Windkraftanlage auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - , NVwZ 2004, 984). Die Antragsbefugnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit 1.7.2005 nicht mehr einer baurechtlichen, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (Nr. 1.6 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV). Denn nach der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG gilt dies nicht für Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die - wie hier - vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind (Verfahren 7 K 1570/04, VG Sigmaringen). Davon abgesehen setzt die Antragsbefugnis nicht voraus, dass die Zulassung des Vorhabens bereits förmlich beantragt wurde. Vielmehr genügt die ernsthafte Absicht, das Vorhaben in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet zu realisieren (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.6.2005 - 3 S 1545/04 - ). Daran besteht hier kein Zweifel. Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die beantragte Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre ist für die Antragstellerin nicht nutzlos, weil die ihrem Vorhaben entgegenstehende militärische Bauhöhenbeschränkung demnächst aufgehoben wird.

II.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre ist rechtmäßig.

1. Der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde (vgl. zu diesem Erfordernis Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 14 Rn. 6 m.w.N.).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre gleichzeitig öffentlich bekannt gemacht werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.8.1990 - 3 S 1139/90 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49, Nr. 21). Das ist hier geschehen. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre sind in derselben Ausgabe des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 1.4.2004 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO GemO "eingerückt" und damit am selben Tag öffentlich bekannt gemacht worden. Die Reihenfolge der Abdrucke im Amtsblatt ist für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachungen ohne Bedeutung, weil es für deren Wirksamkeit nicht darauf ankommt, ob und wann sie von Betroffenen gelesen werden, sondern allein auf die Tatsache des "Einrückens" in das Amtsblatt selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 4 A 22.00 - Juris).

2. Die Veränderungssperre ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen.

Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477). Dieses Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 - , NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1; Beschl. des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 14 Rn 47). Danach ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.

a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.

Der Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 25.3.2004 hat zum Inhalt, dass für den Bereich "Lenthalde" ein Bebauungsplan zur Errichtung von Windenergieanlagen aufgestellt werden soll. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wird weiter ausgeführt, dass es darum geht, die Darstellung des Bereichs "Lenthalde" im Flächennutzungsplan als Standort für Windkraftanlagen hinsichtlich der Bauhöhe und der räumlichen Lage weiter zu entwickeln. Nach dem - parzellenscharfen - Lageplan, der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt, soll der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans kleinräumig auf lediglich sieben Grundstücke begrenzt werden. Damit ist die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie gilt einem bestimmten Baugebiet mit einer eindeutig bestimmten Nutzungsart. Ob und wenn ja welche anderen Nutzungen im Plangebiet zulässig sein sollen, bedurfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Festlegung. Denn Planziel ist allein die Vorhaltung des Bereichs "Lenthalde" zur Errichtung von Windenergieanlagen, nicht die Sicherung oder der Ausschluss sonstiger Nutzungen. Auch angesichts der geringen Größe des Plangebiets steht die Frage der Regelung sonstiger Nutzungsmöglichkeiten nicht gleichrangig neben dem Ziel, es als Standort für Windenergieanlagen vorzusehen (vgl. demgegenüber BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O., bei einer Veränderungssperre für große Teile des Gemeindegebiets). Die anderweitige Nutzung des künftigen Plangebiets ist daher allenfalls insoweit von planerischer Relevanz, als es um die Lösung von durch Windenergieanlagen möglicherweise ausgelöste Nutzungskonflikte geht. Der Erlass einer Veränderungssperre kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist.

Die Antragstellerin meint ferner, bereits bei Erlass der Veränderungssperre hätte feststehen müssen, ob die Ausweisung des Gebiets "Lenthalde" als Windkraftstandort durch Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets nach § 11 Abs. 2 BauNVO oder einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB erfolgen soll. Das trifft nicht zu. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4), was hier zweifellos der Fall ist. Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Aufstellungsverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung.

b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.

Ihr eigentliches Ziel ist nicht, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der im Flächennutzungsplan bereits erfolgten Darstellung des Bereichs "Lenthalde" als Windkraftstandort angeführt. Insbesondere geht es nicht um eine bloße Übernahme der demnächst wegfallenden militärischen Bauhöhenbeschränkung ohne eigene städtebauliche Überlegungen. Zwar wird ausweislich der Sitzungsniederschrift eine entsprechende Höhenbegrenzung angestrebt. Dies soll jedoch zum einen zum Schutz des Landschaftsraums erfolgen, also aufgrund einer städtebaulichen Erwägung. Zum anderen wird die künftige Höhenbegrenzung ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass sie eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie zulässt. Zu diesem Zweck sollen im Planverfahren die Auswirkungen der Anlagenhöhe auf den Landschaftsraum und die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung am Standort "Lenthalde" untersucht und bewertet und der Konflikt zwischen Landschaftsverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung einem planerischen Ausgleich zugeführt werden. Die Planung ist damit auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsraums nur vorgeschoben ist. Dass dieser Aspekt bei der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre nicht näher konkretisiert wurde, stellt hierfür kein Indiz dar. Denn die konkrete Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen von Windenergieanlagen bestimmter Höhe auf den Landschaftsraum hat die Antragsgegnerin - zu Recht - dem Aufstellungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen dürfte dem Gemeinderat bereits bei Erlass der Veränderungssperre eine "Grobeinschätzung" möglich gewesen sein. Im Erläuterungsbericht zur 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird die Notwendigkeit, die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet zu steuern, unter anderem damit begründet, dass die Gemeinde Römerstein als eines ihrer wichtigsten Ziele die Stärkung und Weiterentwicklung des Fremdenverkehrs ansehe, wofür wesentliche Voraussetzung der Erhalt der vorhandenen Landschaft mit herausragenden ästhetischen Reizen und einer nur sehr geringen Vorbelastung durch technische Bauwerke sei. Da es sich bei der Antragsgegnerin um eine kleine Gemeinde handelt, kann angenommen werden, dass den Gemeinderäten diese Konfliktsituation bei der Beschlussfassung bekannt war. Auch die im Bebauungsplanverfahren inzwischen vorgenommene "Sichtbarkeitsanalyse" in Gestalt eines Vergleichs fiktiver Ansichten von Windenergieanlagen mit Höhen von jeweils 100 m und 150 m bestätigt nicht die Einschätzung der Antragstellerin, es bestehe offensichtlich keine Notwendigkeit, den Landschaftsraum durch eine Höhenbegrenzung zu schützen.

3. Die Sicherung des Planziels durch Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.

Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung eines tragfähigen Plankonzepts ermöglichen. Das schließt eine "antizipierte Normenkontrolle" des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.3.1993 - 5 S 2091/92 -, NVwZ 1994, 797; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bd. 1, a.a.O., § 14, Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass der künftige Bebauungsplan "Windenergieanlagen Lenthalde" gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verstoßen wird, weil ihm keine wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie zugrunde liegen werden (vgl. zur Verletzung des Entwicklungsgebots bei Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991 - 4 N 2.98 - , DVBl. 1992, 574).

a) Dies gilt zum einen selbst dann, wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Unwirksamkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unterstellt wird. Denn es spricht viel dafür, dass diese Darstellungen durch eine regionalplanerische Standortplanung "ersetzt" werden.

Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LPlG verpflichtet die Regionalverbände, Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Durch diese zwingend vorgeschriebene flächendeckende regionale Standortplanung soll eine ungeordnete oder nur durch örtliche Interessen bestimmte Nutzung der Windenergie und letztlich eine "Verspargelung" der Landschaft verhindert werden (vgl. LT-Drucks. 13/1883, 35 f.). Eine eigenständige Standortplanung mit Alternativenprüfung ist den Gemeinden daher künftig nur für Windenergieanlagen von untergeordneter Bedeutung eröffnet. Hinsichtlich der regional bedeutsamen Anlagen wird die eigentliche Standortentscheidung hingegen von der Regionalplanung getroffen. Den Gemeinden bleibt insoweit nur noch die Möglichkeit, diese Entscheidung etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 25.11.2003, a.a.O.; zur Vereinbarkeit der "Heraufzonung" der Standortplanung auf die regionale Ebene mit der gemeindlichen Planungshoheit vgl. VGH Baden-Württ., Urt. vom 9.6.2005, a.a.O.). Beschränkt sich ein Bebauungsplan auf diese Möglichkeit zur weiteren "Entwicklung" eines regionalplanerischen Vorranggebiets für Windkraftanlagen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauGB, besteht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Gebot, einen solchen Bebauungsplan außerdem auch aus dem Flächennutzungsplan herzuleiten. Angesichts des geringen Spielraums zur planerischen Konkretisierung der regionalplanerischen Standortentscheidung besteht kein Bedarf, das Vorranggebiet auch noch auf der Ebene der Flächennutzungsplanung näher auszugestalten, zumal diese gemäß § 5 Abs. 2 BauGB auf die Darstellung von Flächen beschränkt ist und daher keine Aussage etwa zur Bauhöhe der Anlagen treffen könnte. Soweit es nur darum geht, ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auszuformen, ist daher ein Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Vielmehr kann die Ebene der Flächennutzungsplanung "übersprungen" und die Ausformung durch einen Bebauungsplan ohne Bindung an das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgen, unabhängig davon, ob ein Flächennutzungsplan vorliegt und welche Aussagen er trifft. Insoweit "verdrängt" das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Soweit in der Literatur darauf verwiesen wird, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur Anwendung findet, wenn überhaupt kein Flächennutzungsplan vorliegt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 8 Rn. 7; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 12; Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 8 Rn. 115), betrifft dies ersichtlich nur die Ebenen des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans; insoweit ist das Vorhandensein eines Flächennutzungsplans in der Tat Indiz dafür, dass die Gemeinde selbst einen solchen für erforderlich hält, um die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets zu ordnen. Hier geht es jedoch um den anders gelagerten Fall, dass ein vorhandener Flächennutzungsplan durch die regionalplanerische Standortplanung teilweise überlagert wird und insoweit keinen eigenständigen, über die Möglichkeiten des Bebauungsplans hinaus reichenden Beitrag leisten kann, um diese Standortaussage in die städtebauliche Gesamtentwicklung zu integrieren.

Ausgehend davon ist kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan "Windenergieanlagen Lenthalde" offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen wird. Der hier maßgebliche Regionalplan Neckar-Alb wird derzeit entsprechend der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung zur Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen fortgeschrieben. Unstreitig sieht der vom Planungsausschuss des Regionalverbands beschlossene Anhörungsentwurf der Fortschreibung den Bereich "Lenthalde" als Vorrangstandort für Windenergieanlagen (ohne Höhenbegrenzung) vor (so bereits der Vorschlag des Planungsausschusses vom 2.3.2004: Die in den Flächennutzungsplänen genehmigten Standorte und Ausschlussgebiete sollen übernommen werden, um eine doppelte Prüfung der Standorteignung zu vermeiden). Somit erscheint es jedenfalls möglich, dass bei Erlass des Bebauungsplans "Windenergieanlagen Lenthalde" der Bereich "Lenthalde" bereits als Vorranggebiet und das übrige Gemeindegebiet als Ausschlussbereich für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt sein wird oder sich eine entsprechende regionalplanerische Absicht hinreichend verfestigt haben wird. Wie ausgeführt, müsste der Bebauungsplan, der sich nach den bisherigen Vorstellungen darauf beschränkt, die Nutzung des Bereichs "Lenthalde" für die Windkraft näher zu konkretisieren, in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, gleichgültig, ob dessen Aussagen zur Nutzung der Windkraft auf dem Gemeindegebiet wirksam sind oder nicht.

Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt Folgendes: Sollte noch ein Verfahren zur erneuten Fortschreibung des Flächennutzungsplans eingeleitet werden, wofür derzeit allerdings nichts ersichtlich ist, könnte der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor dem geänderten Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden. Denn mit Blick auf das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und den geringen Spielraum für eine bauleitplanerische Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgabe stünde ohnehin fest, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ansonsten könnte der Bebauungsplan jedenfalls gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan unter anderem aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Sie ist auch dann anwendbar, wenn ein Flächennutzungsplan zwar existiert, aber - wie hier unterstellt - unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde selbst den Flächennutzungsplan als gültig angesehen hat; entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür objektiv vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991, a.a.O.; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 8 Rn. 7; zur Anwendung des § 8 Abs. 4 auf die Veränderungssperre vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 26.5.1981 - 3 S 2491/80 -). Angesichts des oben bezeichneten, eng begrenzten Spielraums zur Konkretisierung eines regionalplanerisch festgelegten Vorrangstandorts für Windenergieanlagen würde der künftige Bebauungsplan bei einer entsprechenden Aussage des Regionalplans zum Bereich "Lenthalde" der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets offensichtlich nicht entgegenstehen. Wegen der - von der Antragsgegnerin plausibel begründeten - Notwendigkeit einer planerischen Bewältigung des Konflikts zwischen einer landschaftsgerechten und einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie am Standort "Lenthalde" hätte ein Abwarten auf das Inkrafttreten eines geänderten Flächennutzungsplans größere Nachteile zur Folge, als die Aufstellung des Bebauungsplans vor diesem Zeitpunkt, zumal die Flächennutzungsplanung ohnehin keinen eigenständigen Beitrag zur Konkretisierung der regionalplanerischen Vorrangfestlegung leisten könnte; daher dürfte auch die nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Dringlichkeit für die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans gegeben sein (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 23).

Nach allem ist wegen der möglichen regionalplanerischen Festlegung des Bereichs "Lenthalde" als Vorrangstandort für regional bedeutsame Windkraftanlagen kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan aller Voraussicht nach offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot verstoßen wird.

b) Unabhängig von den vorgenannten Konsequenzen einer regionalplanerischen Standortplanung für Windkraftanlagen für die Einhaltung des Entwicklungsgebots steht auch nicht evident fest, dass die Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unwirksam sind oder jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans "Windenergieanlagen Lenthalde" unwirksam sein werden, wie die Antragstellerin meint.

Sie macht geltend, der Flächennutzungsplan sei insoweit abwägungsfehlerhaft, weil er nicht auf einer flächendeckenden Untersuchung der Eignung aller in Betracht kommenden Standorte auf dem Gemeindegebiet beruhe. Es gibt jedoch keine evidenten Anhaltspunkte für einen solchen Abwägungsfehler. Die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist von einer Veröffentlichung des Regionalverbands Neckar-Alb vom April 1996 und einer Untersuchung der EVS aus dem Jahre 1997 ausgegangen, die zum Ergebnis gelangten, dass das Gemeindegebiet acht für die Nutzung der Windenergie "besonders geeignete" Standorte aufweise (vgl. Seite 11 der Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 141 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat weder dieses Untersuchungsergebnis substantiiert in Frage gestellt noch andere Standorte genannt, deren Windhöffigkeit sich als noch günstiger darstellt. Insbesondere drängt sich auch nicht auf, dass der Bereich "Lenthalde" wegen der militärischen Bauhöhenbeschränkung, deren Wegfall zum Zeitpunkt der Verabschiedung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Jahre 1999 eventuell noch nicht absehbar war, als Windkraftstandort ungeeignet war. Dagegen spricht bereits, dass die Antragstellerin noch im Jahre 2001 die Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen auf diesem Standort unter Wahrung der Bauhöhenbeschränkung beantragt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar geschweige denn offensichtlich, dass und weshalb aus Anlass der Fortschreibung des Flächennutzungsplans weitere Untersuchungen zur Standorteignung hätten angestellt werden müssen.

Die Antragstellerin trägt ferner vor, der Ausschluss der übrigen, in der Studie des Regionalverbands als "besonders geeignet" bezeichneten Standorte beruhe auf einer zu hohen Gewichtung der Belange, die gegen die Errichtung von Windkraftanlagen sprächen. Auch dieser Einwand dringt nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in einer ersten Bewertungsstufe fünf potenzielle Standorte wegen zu großer Nähe zur Ortslage und in einem Fall wegen Exponiertheit sowie deshalb ausgeschieden, weil sie sich im Umkreis von 200 m zu Biotopen und Schutzzonen befinden (vgl. Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 147 der Gerichtsakte, sowie Ziff. 2.1 der Gemeinsamen Richtlinie des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums für die gesamt-ökologische Beurteilung und baurechtliche Behandlung von Windenergieanlagen, Bl. 147 f. der Gerichtsakte). Wegen des zuletzt genannten Gesichtspunkts der Wahrung eines Schutzabstands zu Biotopen und Schutzzonen wurden zwei weitere Standorte ausgeschieden. Dieser Ausschluss wurde außerdem darauf gestützt, dass sich beide Standorte in der Nähe zu Brutplätzen von Vögeln befänden sowie ein Standort in einer Trasse von Zugvögeln am Albtrauf (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin meint, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie hätte geprüft werden müssen, ob im 200 m-Umkreis gleichwohl ausnahmsweise Windenergieanlagen errichtet werden könnten, weil keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche negative Auswirkungen auf Biotope oder Schutzgebiete vorliegen oder weil geeignete Ausgleichsmaßnahmen möglich sind und ob überhaupt besonders geschützte Vogelarten berührt sind. Damit verkennt sie jedoch die den Gemeinden für die Bauleitplanung eingeräumte Abwägungsfreiheit, deren Ausübung nicht durch Richtlinien gelenkt werden kann. Dementsprechend bezieht sich die genannte Richtlinie auch nicht auf die Bauleitplanung, sondern ausdrücklich auf die Anwendung der - strikten - Eingriffsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG. Die Antragsgegnerin hat die in der Richtlinie aufgeführten Beurteilungskriterien lediglich als Anknüpfungspunkte für die eigenständige Standortplanung genommen und zusätzlich insbesondere auf die überragende Bedeutung der Erhaltung der ungestörten Landschaft "mit herausragenden ästhetischen Reizen" für ihre Stellung als Fremdenverkehrsgemeinde abgestellt. Nach allem ist jedenfalls für eine evidente Abwägungsfehlerhaftigkeit der Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung nichts ersichtlich.

In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin der Sache nach ergänzend vorgetragen, im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre am 25.3.2004 sei offenkundig gewesen, dass die auf die Nutzung der Windenergie bezogene Standortplanung des Flächennutzungsplans jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans "Windenergieanlagen Lenthalde" nicht mehr wirksam sein werde. Denn die der Standortplanung zugrunde liegenden Daten zur Windhöffigkeit aus dem Jahre 1996 und zur Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung seien zu diesem Zeitpunkt bereits überholt gewesen. Die Förderung der Windenergienutzung werde immer mehr "zurückgefahren", so dass an die Windhöffigkeit der Standorte und die Bauhöhe ständig höhere Anforderungen gestellt werden müssten, um Windkraftanlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Außerdem änderten sich auch die meteorologischen Verhältnisse laufend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsätze zum Unwirksamwerden von Bebauungsplänen wegen nachträglicher Funktionslosigkeit auf Flächennutzungspläne übertragen werden können. Denn jedenfalls haben sich hier die tatsächlichen Verhältnisse nicht so verändert, dass sich die Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie offensichtlich auf unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5). Auf den Gesichtspunkt der Bauhöhenbeschränkung kann die Antragstellerin insoweit nicht abstellen. Denn der Flächennutzungsplan selbst enthält keine solche Beschränkung und die militärische Bauhöhenbeschränkung wird in Kürze aufgehoben. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin im Bereich "Lenthalde" eine Windkraftanlage errichten will, zeigt auch, dass sich die meteorologischen Verhältnisse jedenfalls nicht so verändert haben können, dass sich dort die Errichtung einer Windkraftanlage nicht mehr lohnt.

c) Schließlich folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass der künftige Bebauungsplan "Windenergieanlagen Lenthalde" voraussichtlich auch nicht gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird. Nach dem bisherigen Stand der Planungen zur Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb wird er vielmehr in Einklang stehen mit der künftigen regionalplanerischen Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Mit Blick darauf, dass die bauplanerische Bauhöhenbeschränkung nach dem Aufstellungsbeschluss unter dem Vorbehalt einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Windkraft steht, kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der beabsichtigte Bebauungsplan ein künftiges regionalplanerisches Vorranggebiet für Windkraftanlagen faktisch unterlaufen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 20.000,- festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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