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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 9 S 2089/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 67
VwGO § 124a
Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO besteht bereits bei der Einlegung der Berufung, auch wenn diese nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht einzulegen ist.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 2089/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Brandentschädigung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wiegand und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Neu

am 04. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2003 - 7 K 906/01 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 219.863,17 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung für den bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gebäudeversicherung Baden-Württemberg AG (im Folgendem GBW), brandversicherten Hotelbetrieb xxxxxxxxx in xxxxxxxxx. Zusammen mit seiner Mutter hatte der Kläger das Hotel mit dem dazugehörenden Grundstück am 03.09.1990 erworben. Am 14.11.1993 brannte das Hotel infolge vorsätzlicher Brandstiftung ab; der Täter konnte nicht ermittelt werden. Auch war dem Kläger und seiner Mutter eine Beteiligung an der Verursachung des Brands nicht nachzuweisen. Mit Bescheid vom 22.07.1997 lehnte die GBW den Antrag des Klägers und seiner Mutter auf Zahlung einer Brandentschädigung mit der Begründung ab, diese hätten im vorsätzlichen Zusammenwirken mit einem Dritten den Brand selbst verursacht. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben der Kläger und seine Mutter Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, mit der sie die Zahlung einer Brandentschädigung begehrten. Im Dezember 1997 erstattete die GBW aufgrund einer vergleichsweisen Einigung einen Betrag in Höhe von 1.900.000,-- DM an eine Baugesellschaft, die im Wege der Rechtsnachfolge Inhaberin einer ursprünglich der Bayerischen Vereinsbank gegenüber dem Kläger und seiner Mutter bestehenden Darlehensrückzahlungsforderung geworden war. Mit Urteil vom 13.12.1999 - 7 K 125/98 - verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, über den Antrag auf Entschädigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Den Antrag der GBW auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 04.07.2000 - 9 S 628/00 - ab. In den Gründen wird u.a. festgestellt, soweit gerügt werde, das Verwaltungsgericht habe die Begriffe "gemeiner Wert" und "Zeitwert" unrichtig verwendet, sei dies im Ergebnis ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers und seiner Mutter als der Höhe nach auf den Ersatz des gemeinen Werts beschränkt gesehen. Es habe dabei angenommen, dass sich dessen Bestimmung im vorliegenden Falle an dem Kaufpreis zu orientieren habe, für den der Berufungskläger und seine Mutter das Hausgrundstück drei Jahre vor dem Schadensereignis erworben hätten. Hiergegen lasse sich nichts erinnern.

Am 18.07.2000 beantragten der Kläger und seine Mutter, ihren Antrag auf Entschädigung für den Brandschaden vom 14.11.1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg im Urteil vom 13.12.1999 - 7 K 125/98 - neu zu bescheiden. Die Beklagte lehnte eine Erstattung des Schadens mit Bescheid vom 18.08.2000 ab und führte zur Begründung aus, nach der ergangenen gerichtlichen Entscheidung (Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.12.1999 - 7 K 125/98 -) sei für die Schadensberechnung der im Jahr 1990 für das Hausgrundstück gezahlte Kaufpreis in Höhe von 2.728.000,-- DM maßgeblich. Ziehe man hievon den Bodenwert und die weiteren Restwerte hinsichtlich der noch vorhandenen Baulichkeiten ab, verbleibe eine Summe von 1.150.951,-- DM. Da dieser Betrag aber unter der bereits an die Baugesellschaft geleisteten Entschädigung in Höhe von 1.9000.000,-- DM liege, scheide eine Erstattung aus. Neben dem Freistaat Bayern, der die Forderung der Mutter des Berufungsklägers übernommen hatte, erhob der Kläger am 31.05.2001 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg, mit der er seinen Anspruch auf Brandentschädigung weiter verfolgte.

Mit Urteil vom 23.07.2003 - 7 K 906/01 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Es führt im Wesentlichen aus, soweit mit der Klage angegriffen werde, dass der für den Ersatz maßgebliche gemeine Wert des Grundstücks sich an dem Kaufpreis aus dem Jahre 1990 zu orientieren habe, stehe dem bereits die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.12.1999 - 7 K 125/98 - entgegen. Bestätigt werde diese Auffassung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.07.2000 - 9 S 628/00 -.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.08.2003 und der Beklagten am 06.08.2003 zugestellten Urteil die Berufung zugelassen.

Am Montag, dem 08.09.2003, hat der Kläger persönlich beim Verwaltungsgericht Freiburg mit Telefax vom selben Tag, Berufung eingelegt und den Antrag gestellt, die Beklagte zu verpflichten, eine Entschädigung für den Brandschaden am 14.11.1993 zu zahlen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Verfügung vom 16.09.2003 ist der Kläger mit dem Hinweis, sein Prozesskostenhilfeantrag sei unvollständig, aufgefordert worden, eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Am 24.09.2003 ist beim Verwaltungsgerichtshof das Telefax des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen, in dem dieser mitteilt, er vertrete den Kläger und bestätige "die mit Schriftsatz vom 08.09.2003 gestellten Anträge". Zur Begründung der Berufung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.12.1999 sei fehlerhaft.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Verwaltungsgericht Freiburg vom 23.07.2003 - 7 K 906/01 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18.08.2000 und ihres Widerspruchsbescheids vom 08.05.2001 zu verpflichten, an ihn eine Brandentschädigung in Höhe von 219.863,17 EUR (= 430.015,00 DM) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt zur Begründung nochmals ihren bisherigen Vortrag.

Mit Beschluss vom 27.11.2003 - 9 S 2089/03 - hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der dem Kläger gesetzten Frist eingegangen war.

Auf den mit Verfügung vom 18.07.2005 ergangenen Hinweis des Senatsvorsitzenden, die Berufung sei wegen der bei der Einlegung der Berufung fehlenden Postulationsfähigkeit des Klägers unzulässig und es sei beabsichtigt, über die Berufung durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, teilte der Klägers am 31.08.2005 mit, die Berufung sei beim Verwaltungsgericht einzulegen gewesen und hier bestehe kein Anwaltszwang. Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts bezüglich der Verfahren - 7 K 906/01 - und - 7 K 125/98 - die einschlägigen Schadensakten der Beklagten (2 Bände Behördenakten und 2 Bände Ergänzungshefte der Beklagten) vor. Hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

II.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Zur Klarstellung weist der Senat zunächst darauf hin, dass Berufungskläger nur der im Rubrum Genannte ist. Nur dieser, nicht aber auch seine Mutter war (neben dem Freistaat Bayern) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg - 7 K 906/01 - Kläger, was auch der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15.12.2003 klar gestellt hat.

Die Berufung ist unzulässig.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Berufung genügt nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO. Dieser Mangel ist auch nicht innerhalb der Berufungsfrist geheilt worden. Nachdem ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.07.2003 dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.08.2003 zugestellt worden ist, lief die einmonatige Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwG0 am 08.09.2003, einem Montag, ab. An diesem Tag ging mit Telefax zwar die Berufungsschrift des Klägers beim Verwaltungsgericht Freiburg ein. Dieser war aber für die Einlegung der Berufung nicht postulationsfähig.

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für Verfahrensabschnitte, die nicht vor dem Oberverwaltungsgericht ablaufen. Dazu gehört auch die Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht nach Zulassung des Rechtsmittels durch dieses Gericht gem. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO (BayVGH, Beschluss vom 09.09.2002 - 1 BV 02.1100 - [juris]; Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl. § 124a RdNr. 26; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 15; Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, Nachtrag zur 11. Aufl. N 7; anderer Ansicht Kopp/ Schenke, 14. Aufl., § 124a RdNr. 19).

Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der nicht ohne Rücksicht auf die systematische Stellung der Norm verstanden werden kann. Darin wird allgemein das Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof aufgestellt. Als allgemeine Verfahrensvorschrift, die im 7. Abschnitt des II. Teils der Verwaltungsgerichtsordnung enthalten ist, kann die Regelung nur im Zusammenhang mit Verfahren Bedeutung gewinnen, und zwar solchen, die "vor" den genannten Gerichten geführt werden beziehungsweise zu führen sind. Für Verfahren, die vor anderen Gerichten geführt werden, greift der Vertretungszwang nicht. Berufungsverfahren können nur vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof, nicht aber vor dem Verwaltungsgericht geführt werden. Bei welchem Gericht die Berufung einzulegen ist, kommt es nach dem Wortlaut der Norm nicht an.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO werde die Einlegung der Berufung nach Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Verwaltungsgericht nicht aufgeführt, so dass der Vertretungszwang für diese Prozesshandlung nicht gelte. Die Formulierung in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO beinhaltet keine konstitutive Regelung, sondern nur eine Klarstellung, die anhand von aufgeführten Beispielen die in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffene Bestimmung verdeutlichen soll (vgl. insoweit zur früheren Rechtslage auch BVerwG, Beschl. v. 27.08.1997 - 1 B 145/97 - NVwZ 1997,1211 = DVBl. 1998, 233; siehe zum Wortlaut der Vorschrift auch Meyer-Ladewig/Rudisile, a.a.O, und Happ, a.a.O). Der Ansicht, die Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht sei vom Vertretungszwang deshalb ausgenommen, weil sie in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ausdrücklich erwähnt werde (so aber Kopp/ Schenke, a.a.O.), kann deshalb nicht gefolgt werden.

Auch die Entstehungsgeschichte und der Normzweck belegen, dass der Anwaltszwang für alle Verfahrensabschnitte vor dem Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof, mithin ebenfalls für die Einlegung der Berufung nach Zulassung dieses Rechtsmittels durch das erstinstanzliche Gericht gilt. Die Möglichkeit der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht wurde durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 - RmBereinVpG - (BGBl. I S. 3987) geschaffen. Dieses Gesetz wollte den bestehenden - bereits durch das 6. VwGOÄndG Gesetz eingeführten - Vertretungszwang aber nicht einschränken. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum 6. VwGOÄndG, wonach der Vertretungszwang "einem konzentrierten, rechtskundigen Prozessieren vor den Oberverwaltungsgerichten" dienen soll (Bundestagsdrucksache 13/3993, S. 11). Diesem erklärten Ziel des Gesetzgebers wird aber nur dann Rechnung getragen, wenn für alle Prozesshandlungen - abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen - der Anwaltszwang besteht (vgl. insoweit auch die gleiche Argumentation der Gerichte zum Anwaltszwang bei der Einlegung der Beschwerde: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2003 - A 12 S 2562/02 -, VBlBW 2003, 221 = NVwZ 2003, 885; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2004 - 6 B 1228/04 -, NWVBl. 2004, 469; BayVGH vom 13.05.2002 - 11 CE 02.569 - DVBl. 2002, 1063 [nur Leitsatz]; zum Vertretungszwang bei Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2003 - 4 S 2023/03 - VBlBW 2004, 31 = Justiz 2004, 218 und zur Klageerhebung vor dem OVG/VGH: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 11219/01 -, DÖV 2002, 346 = NVwZ - RR 2002, 392).

Dieser Fehler wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 24.09.2003, gerichtet an den Verwaltungsgerichtshof und dort per Telefax am selben Tag eingegangen, die anwaltliche Vertretung des Klägers angezeigt und mitgeteilt hat, er "bestätige, die mit Schriftsatz vom 08.09.2003 gestellten Anträge. Abgesehen davon, dass sich der Prozessbevollmächtigte nicht darauf beschränken darf, auf persönliche Ausführungen Beteiligter, hier des Klägers, Bezug zu nehmen (Bader, a.a.O., § 67 Rn 4 m.w.N.), und die Berufung nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgericht einzulegen gewesen wäre (§ 124a Abs. 2 VwGO), war die Berufungsfrist zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten am 24.09.2003 bereits abgelaufen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 60 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung wäre zwar unter der Voraussetzung der Vorlage eines vollständigen und formgerechten Prozesskostenhilfeantrags möglich (einhellige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.11.1997 - 1 PKH 5/97 -, Beschluss vom 21.01.1999 - 1 B 3/99 -, - 1 PKH 1/99 - Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 38; BGH, Beschluss vom 31.08.2000 - XII ZB 141/00 -; BSG, Urteil vom 23.01.1997 - 7 RAR 102/95 - NZF 1997, 543). Hieran fehlt es aber, denn dem mit Schriftsatz vom 08.09.2003 gestellten Prozesskostenhilfeantrag war keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Eine solche wurde auch nach entsprechender Aufforderung nicht nachgereicht, so dass der Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss des Senats vom 27.11.2003 auch abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. (vgl. § 72 Abs. 1 GKG). Insoweit ist der Beschluss unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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