Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 9 S 2089/04
Rechtsgebiete: GG, VwGO, HRG, UG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs.3
VwGO § 42 Abs. 2
HRG § 4 Abs. 3
HRG § 76 Abs. 1 Satz 1
UG § 4 Abs. 3
UG § 50 Abs. 6
UG § 67 Abs. 4 Satz 4
UG § 132 Abs. 1
UG § 132 Abs. 3
Die fehlerhafte Bestellung eines Prüfungsausschusses durch den Fakultätsrat beeinträchtigt einen entpflichteten Professor in seiner Rechtsstellung als Prüfer offensichtlich nicht.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 2089/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bestellung eines Prüfungsausschusses

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Wiegand und Gaber

am 29. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. August 2004 - 7 K 1803/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften vom 12.05.2004 zu verpflichten, für den Aufbaustudiengang Regionalwissenschaft/Regionalplanung für die Studierenden, die nach § 19 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung vom 02.09.2003 berechtigt sind, ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 abzuschließen, einen Prüfungsausschuss in bestimmter Zusammensetzung zu bestellen, wegen fehlender Antragsbefugnis zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Ungeachtet der im Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Klageart und der Passivlegitimation der Antragsgegnerin für Rechtsbehelfe gegen derartige Maßnahmen der durch den Fakultätsrat handelnden Fakultät (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 13.05.1985 - 7 B 54/84 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 107 = NVwZ 1985, 654; Urteil des Senats vom 17.12.1985 - 9 S 1740/83 -, DVBl. 1986, 630 = ZBR 1986, 118) setzt die Klage- bzw. Antragsbefugnis in Hochschulstreitigkeiten in - jedenfalls entsprechender - Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO die in den Vorschriften des jeweiligen Landeshochschulrechts begründete Möglichkeit der Existenz klägerischer subjektiver Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381; Beschluss vom 09.10.1984 - 7 B 187/84 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106 = NVwZ 1985, 112). Daran fehlt es. Nach § 67 Abs. 4 Satz 4 UG, auf den sich der Antragsteller beruft, stehen den Professoren zwar auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28.04.2003 - 9 S 576/03 -, ESVGH 53, 203). Nach der im Hinblick auf die dem Antragsteller nach § 132 Abs. 1 UG zustehende und von ihm auch in Anspruch genommene Besitzstandswahrung wohl ausschließlich anzuwendenden Vorschrift des § 132 Abs. 3 UG sind ferner die - wie offenbar der Antragsteller - entpflichteten Professoren berechtigt, Lehrveranstaltungen durchzuführen und die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Maßgabe der Benutzungsordnung zu nutzen. Einer näheren Vertiefung bedarf dies aber nicht. Denn jedenfalls eine mindere Rechtsstellung als nach § 67 Abs. 4 Satz UG für die in den Ruhestand getretenen Professoren dürfte damit für die entpflichteten Professoren nicht verbunden sein (vgl. Hailbronner/Geis/Walter, HRG, § 76 Rn. 8). Der Antragsteller, der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 UG nach wie vor Mitglied der Antragsgegnerin ist, macht im Beschwerdeverfahren auch weiterhin geltend, dass er durch den Beschluss des Fakultätsrats der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften zur Bestellung des Prüfungsausschusses für den Aufbaustudiengang Regionalwissenschaft/Regionalplanung vom 12.05.2004 in seiner ihm hiernach zustehenden und durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als Bestandteil der wissenschaftlichen Lehrfreiheit geschützten Prüfertätigkeit beeinträchtigt sei, weil die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses § 50 Abs. 6 Satz 2 UG und § 2 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung der Universität XXXXXXX für den Aufbaustudiengang "Regionalwissenschaft/Regionalplanung" (Postgraduiertenstudium) vom 12.02.1991 nicht entspreche. Eine Antragsbefugnis lässt sich aber daraus nicht herleiten.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UG umfasst die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes), die Grundlage des Rechts der emeritierten (entpflichteten) Hochschullehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1993 - 6 B 48/92 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 135), im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UG sind Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen der Lehre insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen (vgl. zu den wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berühren grundlegend: BVerfGE 35, 79). Ausgehend hiervon wäre der Antragsteller durch eine fehlerhafte Bestellung des Prüfungsausschusses in seiner Rechtstellung als Prüfer offensichtlich nicht beeinträchtigt.

Offen kann bleiben, ob eine Prüfertätigkeit überhaupt am grundrechtlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG teilnimmt (offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 - und Beschluss vom 16.12.1985 - 7 B 233/84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381 und Nr. 225; zum Meinungsstand vgl. Hailbronner/Geis/Waldeyer, a.a.O., § 15 Rn. 53) und ob und inwieweit es im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist, dass der Antragsteller keine dienstrechtlich vermittelten Aufgaben in Forschung und Lehre mehr wahrnimmt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 UG), er also nicht mehr aufgrund funktionaler Pflichten kraft seines Amtes lehrt und forscht, sondern er von seinen Lehr- und Verwaltungspflichten entbunden ist und lediglich von einer ihm weiterhin zustehenden (Lehr-)Berechtigung Gebrauch macht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.07.1986 - 7 B 26/86 -, DVBl. 1986, 1109; Beschluss vom 06.04.1987 - 2 B 137/86 -, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 30; Beschluss des Senats vom 29.11.1985 - 9 S 658/84 -, DVBl 1986, 626 = NVwZ 1986, 855; zur Rechtsstellung des emeritierten Professors allgemein: Dallinger/Dellian, HRG, 1978, § 76 Rn. 1 ff.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl.; S. 530 f.). Denn wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehören Vorschriften über die Bestellung eines Prüfungsausschusses jedenfalls zu denjenigen Regelungen, die im Hinblick auf das Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Gestaltung des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch zur Zusammensetzung und Zuständigkeit von Prüfungsgremien, erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59). Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist aber durch eine auf solche Vorschriften gestützte Entscheidung allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 -, a.a.O.; Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 = NVwZ 1991, 1082; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, NVwZ-RR 1991, 80; BayVGH, Beschluss vom 12.09.1984 - 7 CE 84 A.1563 -, DÖV 1985, 496; vgl. aber auch OVG Berlin, Urteil vom 13.09.1984 - OVG 3 B 60.82 -, DVBl. 1985, 1088). Eine solche Rückwirkung auf die Prüfertätigkeit des Antragstellers hat jedoch die Bestellung des in erster Linie für die Organisation der Prüfung zuständigen Prüfungsausschusses durch den Fakultätsrat offensichtlich nicht, auch wenn der Prüfungsausschuss nicht der Vorschrift des § 50 Abs. 6 Satz 2 UG entsprechend zusammengesetzt sein sollte. Hierdurch würden weder ein etwaiges Recht des Antragstellers aus § 132 Abs. 3 UG auf Teilnahme am Prüfungsverfahren, noch seine wissenschaftliche Meinungsäußerung berührt werden. Ebenso wenig ergäben sich solche Rückwirkungen, wenn, wie nach Ansicht des Antragstellers, bei fehlerhafter Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ein den Prüfling zur Anfechtung des Prüfungsergebnisses berechtigender Mangel des Prüfungsverfahrens vorläge. Es bleibt dem Antragsteller allerdings unbenommen, hochschulintern beim Dekan der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften eine Beanstandung des nach seiner Auffassung fehlerhaften Fakultätsratsbeschlusses vom 12.05.2004 nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UG anzuregen, wie er es auch mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2004 bereits getan hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück