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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 9 S 2107/06
Rechtsgebiete: GG, JAG, JAPrO


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
JAG § 4
JAPrO § 23 Abs. 1 Satz 1
JAPrO § 23 Abs. 1 Satz 3
JAPrO § 23 Abs. 3
1. Setzt sich ein Kandidat der Ersten juristischen Staatsprüfung nach der Einlegung des Widerspruchs gegen die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen mit einem Korrektor einer Klausur persönlich in Verbindung, so kann darin grundsätzlich der Versuch gesehen werden, die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch den Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zu beeinflussen.

2. Eine unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer, die eine Bewertung der Klausur gem. § 23 Abs.1 Satz 1 JAPrO a.F. mit der Sanktionsnote "Null Punkte" rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn der Prüfling bei einem Gespräch mit dem Prüfer für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistung (auch) sachfremde und völlig unerhebliche Gesichtpunkte ( etwa seine Biographie, persönliche Lebensumstände, Ergebnis der Prüfung im übrigen, Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl etc.) vorträgt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 2107/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erster Juristischer Staatsprüfung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 12. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2006 - 2 K 409/06 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 JAPrO a.F. können, wenn es ein Kandidat unternimmt, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf einen Prüfer zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes eine oder mehrere Arbeiten mit null Punkten bewertet, die Gesamtnote zum Nachteil des Kandidaten abgeändert oder der Ausschluss von der Prüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit ausgesprochen werden. Nach § 23 Abs. 3 JAPrO a.F. gelten die Absätze 1 und 2 für die mündliche Prüfung sowie sonstige Entscheidungen im Prüfungsverfahren entsprechend. Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 JAPrO a.F. - wie hier erfolgt - der Ständige Ausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 JAPrO a.F. erfüllt und die getroffene Ermessensentscheidung, die ursprüngliche Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 1 mit 3 Punkten aufzuheben und diese Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten zu bewerten, nicht zu beanstanden seien. Ernstlichen Zweifeln in obigem Sinne begegnet dies nicht.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser auch subjektive Elemente enthaltenden Vorschrift zur Verhängung einer Sanktion liegen nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohne Zweifel vor. Unstreitig war und ist, dass der Kläger bewusst und gezielt unter Preisgabe seiner Identität und seiner erfolglosen Teilnahme an der schriftlichen Wiederholungsprüfung zweimal mit dem Erstprüfer der 1. Aufsichtsarbeit Kontakt aufgenommen hat, um über dessen erneute Bewertung dieser Klausur nach einem Überdenken im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu sprechen, "damit er die Chance erhalte, in der mündlichen Prüfung die Prüfer von seinen Fähigkeiten zu überzeugen". Es spricht vieles dafür, dass bereits durch eine solche Handlungsweise die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit Abs. 3 JAPrO a.F. erfüllt sind. Denn bereits hierdurch dürfte aufgrund des zweimal erfolgten, im hier maßgeblichen Prüfungsverfahren des Beklagten aber nicht vorgesehenen persönlichen Kontakts und insbesondere des Hinweises auf die Tragweite einer erneuten Bewertung für den Kläger das Unternehmen einer unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer vorliegen, um im Vergleich zu anderen Prüflingen die Chancen für das angestrebte Ziel - Teilnahme an der mündlichen Prüfung - beim anstehenden "Überdenken" der ursprünglichen Bewertung zu verbessern. Einer weiteren Vertiefung bedarf dies aber nicht. Denn unstreitig ist ferner, dass der Kläger dem Prüfer bei dem ersten Gespräch Einzelheiten aus seiner persönlichen Lebenssituation geschildert hat, die ihm das Studium erschwert und zu schlechten Prüfungsleistungen beim ersten Prüfungsversuch geführt hätten. Dass jedenfalls dann das Unternehmen einer unzulässigen Einflussnahme auf den Prüfer mit für die Bewertung einer Aufsichtsarbeit sachfremden und völlig unerheblichen Gesichtspunkten anzunehmen ist, um sich einen eigenen Vorteil zu verschaffen, steht auch für den Senat außer Zweifel. Denn warum sonst sollte der im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Kläger den Prüfer, der seine Bewertung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch ohne persönlich vorgetragene Bitte des Klägers überdenken musste, aufgesucht und ihm diese prüfungsfremden Umstände geschildert haben. Einer plausiblen Erklärung für einen damit verfolgten anderen Zweck seiner persönlichen Kontaktaufnahme blieb der Kläger dementsprechend auch schuldig (vgl. zum Beweis des ersten Anscheins für erfolgte Täuschungshandlungen: Beschluss des Senats vom 11.07.1995 - 9 S 551/95 -, VGHBW-Ls 1995, Beilage 9, B3).

Unerheblich ist danach, ob der Kläger bei dem ersten Gespräch neben dem Scheitern in der schriftlichen Wiederholungsprüfung auch noch auf den dabei allein fehlenden einen Punkt für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung hingewiesen hat. Dafür spricht allerdings, dass der Prüfer nach der sich in den Akten befindlichen Telefonnotiz vom 16.09.2005 dies dem Landesjustizprüfungsamt telefonisch so mitgeteilt hat und der Kläger dem diesbezüglichen Vortrag des Beklagten in seiner Klageerwiderung im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt widersprochen hat. Dafür spricht ferner, dass dieser Gesichtspunkt in fast allen Widerspruchsbegründungen des Klägers zu den einzelnen angegriffenen Bewertungen, die den betroffenen Prüfern zugeleitet werden sollten, nachdrücklich enthalten war, wobei freilich zur Wahrung der Anonymität und der Unvoreingenommenheit der Prüfer gerade diese Passagen ebenso wie der Name des Klägers vor einer Übersendung an die Prüfer zur Stellungnahme vom Landesjustizprüfungsamt entsprechend der einheitlich gehandhabten Prüfungspraxis unkenntlich gemacht worden waren. Das - im Zulassungsverfahren ohnehin nicht berücksichtbare - erstmalige Bestreiten dieses Gesprächsinhalts ist danach wenig glaubhaft, was aber letztlich auf sich beruhen kann.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass die bei dieser Sachlage getroffene Entscheidung frei von Ermessensfehlern und insbesondere nicht unverhältnismäßig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die ergriffene Maßnahme die mildeste der in § 23 Abs. 1 Satz 1 JAPrO a.F. vorgesehenen Sanktionen darstellt, bei der gebotenen Berücksichtigung der Schwere des vom Kläger begangenen Verstoßes sein Fehlverhalten also an der untersten Grenze ahndungswürdigen Verhaltens angesiedelt worden ist.

Ein völliges Absehen von einer Sanktion nach § 23 Abs. 1 Satz 3 JAPrO a.F., aber auch eine vom Beklagten in Erwägung gezogene dazwischen liegende Maßnahme wegen Vorliegens eines minderschweren Falls brauchte schon deshalb nicht weiter in Betracht gezogen werden, weil der Kläger den Prüfer wiederholt persönlich angesprochen hat und sich schon von daher wegen des beharrlichen Verstoßes gegen die Prüfungsbedingungen die Annahme eines minderschweren Falles nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen, Versuche der Einflussnahme auf Prüfer von vorneherein und generell zu unterbinden, verbietet. Eine andere Beurteilung ist insoweit auch nicht deshalb angezeigt, weil der Kläger zu Beginn des ersten Gesprächs nach Mitteilung des Grundes für sein Erscheinen gefragt haben will, ob er weiterreden dürfe, und der Prüfer dies bejaht habe. Ein Täuschungsversuch auch der vorliegenden Art läuft nicht nur dem Prüfungszweck, das Leistungsvermögen der Prüfungsteilnehmer unverfälscht, d. h. im Rahmen der Prüfungsbedingungen festzustellen, sondern insbesondere auch dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit zuwider (vgl. Beschluss des Senats vom 03.11.1992 - 9 S 2489/92 -, BWVPr 1993, 39; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl., RdNr. 447, 448, m.w.N.). Hiernach mögen Prüfer zwar gehalten sein, vor endgültigem Abschluss der Prüfungsbewertung von Prüflingen angestrebte Gespräche über ihre Bewertungen von vorneherein abzulehnen, um jeglichen Anschein einer Vorteilsgewährung für einzelne Prüflinge gegenüber den anderen Prüflingen zu vermeiden. Besondere, die allgemeinen Fürsorgepflichten aus dem Prüfungsverhältnis konkretisierende Hinweispflichten (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9/95 -, NJW 1998, 323) gegenüber Prüflingen, die sie - wie hier - unangemeldet aufsuchen und in ein Gespräch über eine Bewertung verwickeln, über mögliche Inhalte des Gesprächs erwachsen ihnen hieraus jedoch nicht, zumal von allen Prüflingen gerade eines juristischen Examens erwartet werden kann, dass ihnen die einschlägigen Prüfungsvorschriften über Sanktionen für Täuschungsversuche bekannt sind. Dass dies im Übrigen auch beim Kläger der Fall war, dürfte sich nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts schon daraus erschließen, dass der Kläger selbst offenbar schon die bloße Kontaktaufnahme mit dem Prüfer für bedenklich hielt, er ansonsten keinen Grund zur Nachfrage gehabt hätte. Hiernach mag zwar das Verhalten des Klägers - wie auch geschehen - durchaus nicht als schwerer oder ganz besonders schwerer Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 JAPrO a.F. anzusehen sein. Die Annahme eines minderschweren Falles im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 JAPrO a.F. ist aber nach Vorstehendem ebenso wenig gerechtfertigt.

Unzutreffend ist schließlich die Ansicht des Klägers, dass er wegen der ergriffenen Maßnahme das erste juristische Staatsexamen endgültig nicht bestanden habe und deshalb der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG besonders schwer wiege und durch das zu ahndende Verhalten nicht zu rechtfertigen sei. Wie bereits ausgeführt wurde das Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung seiner Schwere gerade nicht mit den in § 23 Abs. 1 Satz 1 JAPrO a.F. ebenfalls vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen des Ausschlusses von der Prüfung oder gar des endgültigen Ausschlusses ohne Wiederholungsmöglichkeit belegt. Die weitere Folge des endgültigen Nichtbestehens des Ersten Juristischen Staatsexamens trotz mildester für das ahndungswürdige Verhalten in Betracht kommender Sanktion beruht vielmehr auf den unzureichenden sonstigen Prüfungsleistungen des Klägers in beiden Examensversuchen, die für die Verhältnismäßigkeit der im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 JAPrO a.F. auszusprechenden Sanktionen mit Blick auf die einzuhaltende Chancengleichheit ohne Bedeutung sind.

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem in der divergenzfähigen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, wobei die Darlegung dessen die Herausarbeitung und Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328). Solche divergierenden Rechtssätze werden mit dem Antrag nicht herausgearbeitet, zumal die innerhalb der Begründungsfrist genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.1979 zu einer anderen Rechtsvorschrift des Berliner Landesrechts erging und mit Blick auf die Chancengleichheit ausdrücklich und entscheidend darauf abstellt, dass das dortige Kennziffersystem einheitlich bei allen Prüflingen durchgeführt wurde. Im vorliegenden Fall hingegen geht es gerade um eine vom Kläger herbeigeführte Abweichung von der im Widerspruchsverfahren einheitlich gehandhabten Prüfungspraxis des Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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