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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.11.2009
Aktenzeichen: 9 S 323/07
Rechtsgebiete: KHEntgG, KHG, FPVBE, IfSG


Vorschriften:

KHEntgG § 5
KHEntgG § 14 Abs. 1
KHG § 17b Abs. 1 Satz 15
FPVBE 2005 § 1 Abs. 4
IfSG § 29
IfSG § 30
Die Vorhaltekosten einer bei einem Krankenhaus geschaffenen Hochisolierstation zur Absonderung hochkontagiöser Personen sind nicht kraft Gesetzes von den pflegesatzfähigen Kosten des Krankenhauses ausgenommen und können daher als Zuschlag zur Fallpauschale durch die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze festgesetzt werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

9 S 323/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Vorhaltekosten für die Isolierstation des xxxxxx-xxxxx-Krankenhauses

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 - 4 K 2529/06 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Vorhaltekosten für die Einrichtung einer Isolierstation, die der Absonderung und gegebenenfalls Behandlung von Patienten mit hochkontagiösen, lebensbedrohenden Infektionskrankheiten dient, von den klagenden Sozialleistungsträgern zu tragen sind.

Mit Änderungsfeststellungsbescheid vom 11.11.2003 schrieb das Regierungspräsidium Stuttgart die Einzelfestsetzungen des Krankenhauses der Beigeladenen im Krankenhausplan fort, indem es für die Innere Medizin eine Isoliereinheit für die stationäre Behandlung von Patienten mit hochkontagiösen, lebensbedrohlichen Infektionskrankheiten mit zwei Krankenzimmern, geeignet für bis zu vier Patienten, festlegte. Das Betriebskonzept der Beigeladenen für die Abteilung Innere Medizin 1 sieht hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit die dort ausgewiesene Station 3 C als zweigeteilte Station vor. In deren vorderen Bereich befindet sich die allgemein internistische Überwachungsstation für sechs Patienten und im hinteren Teil die Quarantänestation mit zwei Zimmern zur Isolation und Behandlung von ein bis maximal vier hochkontagiösen Patienten. Im Normalbetrieb besteht keine Trennung der (Teil-)Stationen. Die baulich vorgesehene Schleuse ist geöffnet, wobei die Isolierzimmer mit vier überwachungspflichtigen Patienten belegt und zusammen mit dem vorderen Stationsbereich vom Team der Station 3 C überwacht und behandelt werden. Im Quarantänefall wird die Schleuse zwischen Überwachungsstation und Quarantänestation geschlossen und die Teams der beiden Stationen arbeiten dann streng getrennt.

Die Ausweisung der Hochisolierstation im Krankenhaus der Beigeladenen fußt auf einer Entscheidung des Sozialministeriums des Landes, die auf der Erkenntnis beruht, dass eine Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern nicht möglich sei und eine in Hessen installierte Quarantänestation nicht ganz Baden-Württemberg abdecken würde. Insgesamt existieren in der Bundesrepublik sechs vergleichbare Hochisolierstationen.

Nach erfolglosen Verhandlungen hatte die Beigeladene bei der Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg die Festsetzung eines ab 01.12.2005 abzurechnenden Zuschlags gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FPVBE 2005 für die Vorhaltekosten der hochkontagiösen Isolierstation in Höhe von 40,96 EUR pro Fall beantragt. Mit Beschluss vom 14.12.2005 ist dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten lägen nicht vor, da die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes eine eigene Angelegenheit der Länder nach Art. 83 und 84 GG sei und die in Wahrnehmung dieser Aufgabe anfallenden Kosten von den Ländern zu tragen seien und nicht auf die Krankenkassen abgewälzt werden könnten.

Auf Antrag der Beigeladenen versagte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 23.02.2006 die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses mit der Begründung, die strittigen Vorhaltekosten seien Aufwendungen der Beigeladenen, die diese im Rahmen des durch den Krankenhausplan des Landes festgelegten Versorgungsauftrags zu erbringen habe. Sie seien über die Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz zu vergüten.

Nach neuerlichem Anrufen der Schiedsstelle setzte diese mit Beschluss vom 19.04.2006 zur Finanzierung der Vorhaltekosten der Isolierstation für den Zeitraum 2005 einen ganzjährigen Betrag von 520.400,-- EUR und damit den jahresdurchschnittlichen Zuschlag pro Fall auf 26,49 EUR fest. Die Schiedsstelle sah sich durch die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums als Genehmigungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG an die Auffassung gebunden, geltend gemachte Kosten seien solche der Beigeladenen, die sie im Rahmen ihres durch den Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrags aufbringen müsse und die deshalb von den Kostenträgern zu erstatten seien. Hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Kosten der Höhe nach bestehe zwischen den Beteiligten eine Differenz von 70.000,-- EUR. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten sei die Schiedsstelle der Auffassung, "dass insoweit ein Betrag in Höhe von 35.000,-- EUR zusätzlich angemessen ist. Die dargelegten unterschiedlichen Begründungen der Parteien lassen diese Aufteilung als sachgerecht erscheinen".

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 29.05.2006 diesen Schiedsstellenbeschluss vorläufig.

Die dagegen am 21.06.2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - den Anträgen des Beklagten und der Beigeladenen folgend - mit Urteil vom 21.12.2006 abgewiesen. In der Begründung heißt es u.a., das Regierungspräsidium sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung im Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dieser genüge dem Begründungserfordernis und stehe auch in Übereinstimmung mit den Regelungen der Fallpauschalenverordnung für besondere Einrichtungen, die in den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ihre Grundlage fänden. Bei den strittigen Kosten handele es sich um pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Auch wenn die Isolierstation nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vorrangig Vorsorgecharakter habe, diene sie zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung. Dies rechtfertige ihre Einbeziehung in die pflegesatzfähigen Kosten und damit die Kostentragungspflicht der Kläger.

Gegen das ihnen am 02.01.2007 zugestellte Urteil haben die Kläger rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründet.

Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 - 4 K 2529/06 - zu ändern und den vorläufigen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29. Mai 2006 aufzuheben.

Zur Begründung tragen sie vor: Die vom Regierungspräsidium genehmigte Schiedsstellenentscheidung widerspreche geltendem Recht. Sie sei entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg weder hinsichtlich der rechtlichen Grundlage noch der konkreten Höhe hinreichend begründet. Der Hinweis auf § 4 des KHEntgG genüge schon deshalb nicht dem Begründungserfordernis, weil dieser keinen Bezug zu dem hier beschlossenen Zuschlag besitze. Aus welchen Gründen die Schiedsstelle den Jahresbetrag von 520.400,-- EUR für angemessen erachte, sei nicht erkennbar.

Materiell rechtsfehlerhaft sei die Entscheidung, die Vorhaltekosten der Isolierstation mit einem Zuschlag zu jedem vollstationären Fall eines Krankenhauses zu Lasten der Krankenkassen berechnen zu dürfen. Die hochkontagiösen Isolierstationen dienten zum überwiegenden Teil der Gefahrenabwehr und möglicherweise allenfalls zu einem Bruchteil tatsächlich zur Versorgung der Bevölkerung, wobei zu beachten sei, dass die medizinische Versorgung der Patienten auch außerhalb der Isolierstation stattfinden könne, denn ihre Absonderung erfolge allein aus seuchenhygienischen Gründen, um eine Verbreitung der Krankheit zu verhindern, nicht aber wegen der individuellen Behandlung des Versicherten. Die Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (FPVBE 2005) sei als eine "Ergänzungsbestimmung" zur Fallpauschalenvereinbarung (FPV) zu verstehen. Diese habe ihre Rechtsgrundlage in § 17b Abs. 1 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die Grundlage für die FPVBE finde sich in § 17 Abs. 1 Satz 15 KHG, wonach Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden. Sowohl bei der FPV als auch bei FPVBE handele es sich um Abrechnungsbestimmungen für die Vergütung allgemeiner Krankenhausleistungen. Diese umfassten aber nicht Maßnahmen der Gefahrenabwehr, bei denen keine Krankenhausbehandlung anfalle, wie beispielsweise bei Ausscheidern von Bakterien, die selbst keiner Krankenhausbehandlung bedürften, aber dennoch eine Ansteckungsgefahr für die übrige Bevölkerung darstellten und folglich abgesondert werden müssten. § 39 SGB V gebe in Abs. 1 Satz 2 vor, was unter Krankenhausbehandlung zu fassen sei, nämlich alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus erforderlich seien. Gefahrenabwehrkosten gehörten hierzu nicht. Für diese habe der Gesetzgeber im SGB V keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen vorgesehen. Aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergebe sich nichts anderes. Selbst wenn in § 30 Abs. 6 und 7 IfSG keine Kostentragungspflicht der Länder für Absonderungsmaßnahmen begründet worden sein sollte, so sei jedenfalls nicht positiv geregelt, dass diese dann den Krankenkassen zur Last fielen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.03.1977 - I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132 ff.) zum Bundesseuchengesetz bestehe eine Kostentragungspflicht der Krankenkassen für Absonderungskosten nicht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es stellt bereits in Frage, ob eine unzureichende Begründung des Schiedsstellenbeschlusses der Klage bzw. Berufung zum Erfolg verhelfen könne, da die Schiedsstellenentscheidung als ein nicht anfechtbarer interner Mitwirkungsakt dem maßgeblichen behördlichen Genehmigungsakt vorgeschaltet sei, die Schiedsstelle nicht Ausdruck hoheitlicher Staatstätigkeit sei und auf deren Tätigkeit das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung finde. Dessen ungeachtet liege auch kein Begründungsdefizit vor. Die von der Schiedsstelle vorgenommene hälftige Teilung des letztlich der Höhe nach noch streitigen Betrags von 70.000,-- € sei im Sinne einer klassischen Kompromissentscheidung aus sich heraus verständlich. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Vorsorgekosten als pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung angesehen, zumal die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung dienten, weil dort - und nur dort - die bereits erkrankten Personen überhaupt behandelt werden könnten. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.1977 führe nicht weiter, da dies den Fall betreffe, dass die Absonderung in der Isolierstation nur aus seuchenhygienischen und nicht auch aus individuell medizinischen Gründen erfolgt sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Da die Schiedsstelle durch die vorherige Versagung der Genehmigung ihrer Entscheidung vom 14.12.2005 durch das Regierungspräsidium am 23.02.2006 nach § 14 Abs. 3 KHEntgG an dessen Rechtsansicht gebunden sei, liefe es auf einen bloßen Formalismus hinaus, eine weitergehende Begründung der neuerlichen Schiedsstellenentscheidung zu fordern. Auch der Höhe nach bestünden keine Begründungsmängel.

Materiell-rechtlich sei die Schiedsstellenfestsetzung rechtmäßig, denn der Anspruch der Beigeladenen auf Finanzierung der Vorhaltekosten der Isolierstation ergebe sich aus § 3 Abs. 2 FPVBE 2005, der seine Grundlage in § 17 Abs. 1 Satz 15 KHG finde. Für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 FPVBE 2005 sei ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu vereinbaren, mit dem nur die fallbezogenen Kosten der Behandlung finanziert würden. Zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten sei ein Zuschlag zu vereinbaren, wenn diese Kosten aufgrund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden könne. Dies sei bei Isolierstationen der Fall. Diese dienten nicht nur der Absonderung erkrankter Personen, sondern gerade auch deren Behandlung. Auch wenn die zuständigen Gebietskörperschaften dafür sorgen müssten, dass die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 IfSG notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stünden, richte sich die Finanzierung der Investitionskosten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen der Kläger sind unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die statthaften und auch im Übrigen zulässigen Anfechtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; Urteil vom 11.11.1999 - 3 C 33/98 -, DVBl 2000, 1059; Senatsurteil vom 19.09.2006 - 9 S 1383/04 -, ArztR 2007, 192) gegen den vorläufigen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2006 abgewiesen, da dieser rechtmäßig ist.

Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen vom 23.04.2002 (BGBl. I S. 1412 - KHEntgG -) sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG (nur um solche handelt es sich hier) von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn die Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 8/08 -, NVwZ 2009, 1043). Das Regierungspräsidium musste die Genehmigung erteilen, da der Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Schiedsstellenbeschluss seinerseits an formellen Fehlern leidet, die zur Genehmigungsversagung berechtigt hätten.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom 05.03.1990 (GBl. S. 620 - mit nicht einschlägigen späteren Änderungen), ist die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich zu erlassen und zu begründen. Diesem formellen Erfordernis ist Genüge getan, da die Schiedsstellenentscheidung eine schriftliche Begründung enthält. Welche Anforderungen im Einzelnen an den Inhalt der Begründung zu stellen sind, ergibt sich aus der Schiedsstellenverordnung selbst nicht. Sie sind im Blick auf den Adressaten der Entscheidung zu konkretisieren. Adressat ist, neben den an den Pflegesatzverhandlungen Beteiligten, in erster Linie die Genehmigungsbehörde. Diese muss die tragenden Gründe des Schiedstellenbeschlusses kennen, um überprüfen zu können, ob er mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang steht.

Für das Regierungspräsidium war - wie im Übrigen auch für die übrigen Beteiligten - aufgrund des Verfahrensablaufs ersichtlich, dass die Schiedsstelle aufgrund ihrer Bindung an den früheren Genehmigungsversagungsbescheid des Regierungspräsidiums (vgl. § 14 Abs. 3 KHEntgG) von der Kosten-tragungspflicht der Kläger dem Grunde nach ausgegangen ist und die Hälfte des der Höhe noch streitigen Betrages als angemessen ansieht. Einer weiteren Begründung bedurfte es nicht, um das Regierungspräsidium in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Schiedsstellenentscheidung die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, zumal der Genehmigungsbehörde bei der Kostenbemessung kein Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum eingeräumt ist, denn dieser steht allein den Vertragspartnern und der Schiedsstelle zu.

Die Vorhaltekosten der streitgegenständlichen Isolierstation sind auch dem Grunde nach von den Klägern zu übernehmen und als ganzjähriger Betrag von 520.400,-- EUR bzw. jahresdurchschnittlicher Zuschlag pro Fall von 26,49 EUR zusätzlich zu den vereinbarten Fallpauschalen zu erstatten.

Mit der Einfügung des § 17b in das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. S. 2626 mit späteren Änderungen) wurde die Grundlage für ein neues pflegesatzrechtliches Vergütungssystem geschaffen, in deren Folge zwischen den Leistungsträgern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenvereinbarung 2005 - FPV 2005 -) getroffen wurde.

Nicht einigen konnten sich die für das Fallpauschalensystem zuständigen Selbstverwaltungspartner, ob und in welchem Umfang es erforderlich ist, zusätzliche besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG für das Jahr 2005 von der Fallpauschalenabrechnung (DRG-System) zu befreien. Infolge dessen erließ das Bundesministerium aufgrund der Ermächtigung in § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 KHG am 12.05.2005 die Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenverordnung besonderer Einrichtungen 2005 - FPVBE 2005 - BGBl. S. 1340). Danach kann als besondere Einrichtung auch ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses angesehen werden, wenn ein besonderes Leistungsangebot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten aufgrund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann, z. B. bei Isolierstationen, Einrichtungen für Schwerbrandverletzte oder neonatologischen Satellitenstationen (§ 1 Abs. 4 FPVBE 2005). Für diese Einrichtungen ist nach § 3 Abs. 2 FPVBE 2005 ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu vereinbaren, mit dem nur die fallabhängigen Kosten der Behandlung finanziert werden. Dies ist hier insoweit geschehen, als für die Unterbringung hochkontagiöser Patienten in der Isolierstation folgende Tagessätze vereinbart und vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 27.07.2006 genehmigt wurden, und zwar:

Tagessatz I Behandlung bei strikter Isolierung in Level I EUR 9.725,00

Tagessatz II Behandlung bei strikter Isolierung in Level II EUR 3.403,00

Tagessatz III Behandlung bei strikter Isolierung in Level III EUR 1.360,00.

Zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten ist indes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FPVBE 2005 ein Zuschlag zu vereinbaren bzw. durch die Schiedstelle festzusetzen, denn die hier strittigen Vorhaltekosten der Isolierstation sind "pflegesatzfähige Vorhaltekosten".

Pflegesatzfähige Kosten sind nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 KHG die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Nicht im Pflegesatz zu berücksichtigen sind Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 KHG). Dies gilt aber nicht für Einrichtungen, soweit diese aufgrund des § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045 m.s.Ä.- IfSG -) vorgehalten werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbsatz KHG). Denn die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser wird durch öffentliche Förderung ihrer Investitionen und durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen gewährleistet (§ 4 KHG). Da die Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG förderungsfähig sind - im vorliegenden Fall wurden auch die Investitionskosten der Isolierstation vom Land gefördert - spricht vieles dafür, dass schon deshalb die Vorhaltekosten pflegesatzfähig sind und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall der in die Isolierstation Aufgenommene einer Behandlung bedarf oder allein wegen der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr abgesondert werden muss.

Zwar weisen die Kläger nicht zu Unrecht darauf hin, dass ihre Leistungspflicht nur für vollstationäre, teilstationäre, vor- oder nachstationäre sowie ambulante Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V besteht. Diese Leistungspflicht setzt aber nicht in jedem Fall auch eine tatsächliche Erkrankung voraus, um den Pflegesatzanspruch des Leistungserbringers zu begründen. Dies ist für den Fall offenkundig - und wird von den Klägern auch nicht bestritten -, in dem ein scheinbar Behandlungsbedürftiger aufgenommen, aber nach Diagnoseerstellung nicht weiter behandelt und später entlassen wird. Auch in dem Fall entsteht der Leistungsanspruch des Krankenhausträgers. Maßgeblich ist darüber hinaus, dass die Vorhaltekosten der Isolierstation nicht kraft gesetzlicher Regelungen von der Aufnahme in den Pflegesatz bzw. eines Zuschlages zu demselben ausgenommen sind.

Das Infektionsschutzgesetz enthält keine Regelung zur Kostentragungspflicht des Landes für die Vorhaltekosten der hier in Rede stehenden Isolierstation. Diese ist eine Einrichtung im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheit geeigneten Einrichtung abgesondert werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden (§ 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Für diese in § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannten Personen haben die zuständigen Gebietskörperschaften dafür zu sorgen, dass notwendige Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen (§ 30 Abs. 7 Satz 1 IfSG). Solche Räume können in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses oder in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (§ 30 Abs. 2 IfSG). Diese Räume und Einrichtungen zur Absonderung sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten (§ 30 Abs. 7 Satz 2 IfSG).

Das Land hat von der es treffenden Verpflichtung, "nötigenfalls" Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach § 30 Abs. 2 IfSG zu schaffen, nicht unmittelbar Gebrauch gemacht, d.h. keine eigene oder besondere Einrichtung errichtet, sondern seiner Verpflichtung Genüge getan, indem es der Beigeladenen im Wege der Änderung des Krankenhausplanes ermöglichte, eine entsprechende Station einzurichten. Dass diese zugleich auch für die allgemeine Krankenversorgung Verwendung finden kann, belegt zusätzlich ihre Eigenschaft als Einrichtung des beigeladenen Krankenhauses. Die anfallenden Vorsorgekosten dieser Einrichtung (§ 1 Abs. 4 FPVBE 2005) können demnach als Zuschlag bei allen vollstationären Fällen des Krankenhauses (§ 3 Abs. 2 FPVBE) eingestellt und berücksichtigt werden.

Dem steht nicht entgegen, dass die Isolierstation auch der Gefahrenabwehr dient. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass auch Personen in sie aufgenommen werden müssen, die keiner Behandlung bedürfen, da Ansteckungsverdächtige und Ausscheider abzusondern sind. Ansteckungsverdächtiger ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (§ 2 Nr. 7 IfSG), während Ausscheider eine Person ist, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein (§ 2 Nr. 6 IfSG). Diese Personen bedürfen keiner Behandlung im Sinne einer Therapie, solange nicht eine entsprechende Krankheit diagnostiziert wurde. Aber auch bereits zur Feststellung der Erforderlichkeit der Absonderung einer Person, also zur Diagnose, bedarf es der besonderen Schutzeinrichtungen der Hochisolierstation. Dies hat die mündlichen Verhandlung eindeutig ergeben. Es mag zwar denktheoretisch möglich sein, ohne besondere Schutzmaßnahmen für das beteiligte Klinikpersonal Hochansteckungsverdächtige unterzubringen. Der hiermit für das Krankenhauspersonal verbundenen hohen Infektionsgefahr kann jedoch aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur mit einer entsprechenden Schulung und geeigneter Ausrüstung (Schutzanzügen, Atemmasken, etc.) begegnet werden, welche unter anderem die strittigen Vorhaltekosten verursachen. Krankheitsverdächtige Kontaktpersonen werden nach der Erklärung des Chefarztes der Station in der mündlichen Verhandlung im Übrigen stets vorbeugend behandelt.

Der Umstand, dass die Isolierstation der Beigeladenen bisher noch in keinem Fall benötigt wurde, rechtfertigt es nicht, die Vorhaltekosten als nicht pflegesatzfähig anzusehen. Denn sie sind erforderlich, um die Isolierstation und das sie im Bedarfsfall betreuende Personal in den Stand zu versetzen, ihre Aufgabe zu erfüllen. Eine Aufgabe, die bereits bei der Einlieferung eines entsprechend Verdächtigen besondere Schutzmaßnahmen erfordert, um eine hinreichende Diagnose erstellen und gegebenenfalls eine Therapie einleiten zu können. Deshalb greift auch der Hinweis auf § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht, wonach die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten ist. Denn die hier notwendigen Maßnahmen umfassen zwingend zugleich Ansätze einer möglicherweise notwendigen Krankenbehandlung. Insoweit besteht aber aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften gerade die Kostentragungspflicht der Leistungsträger (§ 69 Abs. 1 letzter Satz IfSG).

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.1977 (- I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132) auf das sich die Kläger für ihre Ansicht berufen, betrifft nicht nur eine andere Fallgestaltung, sondern erging auch aufgrund der Regelungen nach dem Bundesseuchengesetz und vor Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes und enthält keine Maßstäbe für die Beurteilung der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage.

Die Höhe der Vorhaltekosten war im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten. Dass die Schiedsstelle unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben den Jahresbetrag bzw. den Fallzuschlag fehlerhaft festgesetzt hätte, ist nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.

Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Zur Vertretung sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten; die genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der danach zur Vertretung berechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten.

Beschluss

vom 17. November 2009

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 520.400,-- EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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