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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 9 S 612/04
Rechtsgebiete: BPflV, KHG, PsychPV


Vorschriften:

BPflV § 13 Abs. 2 Satz 1 (F. 1995)
BPflV § 17 Abs. 4 (F. 1995)
BPflV § 4 Nr. 1
KHG § 18 Abs. 4
PsychPV § 2 Abs. 1
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV 1995 ist als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit und die dadurch veranlassten Leistungen für jede organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz zu vereinbaren und bei Nichtvereinbarung durch die Schiedsstelle festzusetzen (§ 18 Abs. 4 KHG).

Der Bildung eines Abteilungspflegesatzes steht nicht entgegen, dass keine dem Leistungsspektrum der Abteilung deckungsgleiche Facharztbezeichnung existiert, sofern der Leiter der Abteilung über eine Facharztbezeichnung bzw. Fachgebietsbezeichnung verfügt (hier: Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie), die die in der Abteilung zu bewältigenden Aufgaben (hier: Gerontopsychiatrie) umfasst.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

9 S 612/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Nach Rücknahme der Berufung durch den Beigeladenen zu 1 wird das Berufungsverfahren insoweit eingestellt.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2004 - 12 K 3453/02 - wird verworfen.

Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 3 und 4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Kläger entsprechend die Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung durch den Beklagten aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beigeladenen zu 2.

Für das Psychiatrische Zentrum Nordbaden, den Beigeladenen zu 1, das im Jahr 2002 über die Abteilungen Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie I - AP I -, Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie II - AP II -, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychiatrie und Psychotherapie, Suchttherapie und Entwöhnung sowie Psychiatrische Klinik Bruchsal verfügte, wurde für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 zwischen dem Beigeladenen zu 1 als Krankenhausträger und den Kostenträgern, d.h. den Klägern und den Beigeladenen zu 2 bis 4, für das Jahr 2002 ein Gesamtbetrag der Erlöse in Höhe von 37.765.868,-- EUR vereinbart.

Während die Beigeladenen zu 2 bis 4 darüber hinaus dem Ergebnis der Pflegesatzverhandlung zustimmten, forderten die Kläger, ab dem Budgetzeitraum 2002 einen Abteilungspflegesatz für Gerontopsychiatrie nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV einzuführen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abteilung sei unstreitig organisatorisch selbständig und bettenführend und werde von einem nicht weisungsgebundenen und verantwortlichen Arzt geleitet, der auch die entsprechende Fachgebietsbezeichnung habe. Es genüge, dass die Fachgebietsbezeichnung die in der Abteilung erbrachten Leistungen umfasse. Es könne nicht gefordert werden, dass auch die betreffende Teilgebietsbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung nachgewiesen werden müsse. Dem Gesetzgeber seien die Weiterbildungsordnungen bei Verabschiedung der Bundespflegesatzverordnung bekannt gewesen. Lägen die genannten Kriterien für die betreffende Abteilung vor, müsse zwingend ein Abteilungspflegesatz gebildet werden.

Am 20.06.2002 stellte der Beigeladene zu 1 bei der Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg einen Antrag auf Entscheidung nach § 19 BPflV mit der Begründung, die derzeit geltende Weiterbildungsordnung für Ärzte kenne kein Fachgebiet "Gerontopsychiatrie". Die entsprechende Fachgebietsbezeichnung sei jedoch Voraussetzung für eine weitere Untergliederung in Abteilungspflegesätze. Des weiteren verhindere die Landeskrankenhausplanung die beliebige Einrichtung selbständiger Unterabteilungen. Der aktuelle Feststellungsbescheid weise für den Beigeladenen zu 1 nur Betten und tagesklinische Plätze für die Erwachsenenpsychiatrie und den niederschwelligen Drogenentzug aus.

Mit Schreiben vom 01.07.2002 beantragten die Kläger bei der Schiedsstelle differenzierte Pflegesätze. Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung von Abteilungspflegesätzen sei es u.a. gewesen, Pflegesätze zwischen den Krankenhäusern vergleichbar zu machen und eine leistungsgerechte Belastung der Patienten und ihrer Kostenträger zu schaffen. Es gehe um die verursachungsgerechte Zuordnung von kalkulierten Kosten bzw. Erlösen zu Behandlungsbereichen. Der Katalog der bettenführenden Abteilungen in Anlage 1 zur Bundespflegesatzverordnung (Anhang 1 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung) sei nicht maßgebend für die Bildung von Abteilungspflegesätzen. Der Katalog diene allein der Zuweisung von Abteilungskennziffern. Auch sei die tatsächliche Organisation und nicht die Gliederung nach Fachdisziplinen entscheidend.

Mit Beschluss vom 23.07.2002 setzte die Schiedsstelle einen Gesamtbetrag in Höhe von 37.765.898,-- EUR und die Pflegesätze für das Jahr 2002 sowie Zahlpflegesätze ab dem 01.09.2002, wie vom Beigeladenen zu 1 beantragt, fest. Im Übrigen wurden "die Anträge" abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Organisationseinheit, für die Abteilungspflegesätze ausgewiesen werden sollten, müsse von einem Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet werden. Einen Facharzt für Gerontopsychiatrie sehe die ärztliche Weiterbildungsordnung jedenfalls zur Zeit nicht vor. Bei dieser Rechtslage sei es nicht zwingend notwendig, dass ein Abteilungspflegesatz für die Abteilung Gerontopsychiatrie gebildet werde.

Am 01.08.2002 beantragte die Beigeladene zu 1 beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung des Budgets und der Pflegesätze für das Jahr 2002, am 13.08.2002 beantragten die Kläger die Versagung der Genehmigung.

Mit Bescheid vom 16.08.2002 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe das Budget und die Pflegesätze für den Beigeladenen zu 1 für den Pflegesatzzeitraum 2002 auf der Grundlage der Schiedsstellenfestsetzung und lehnte gleichzeitig den Antrag der Kläger auf Versagung der Genehmigung unter Hinweis auf die Schiedsstellenentscheidung ab.

Gegen den am 16.08.2002 zugestellten Genehmigungsbescheid erhoben die Kläger am 16.09.2002 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Antrag, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 16.08.2002 aufzuheben. Der Abteilung, für die ein Abteilungspflegesatz gebildet werden solle, stünde eine Fachärztin für Psychiatrie vor. Es sei nicht vorgeschrieben, dass, wenn das Leistungsspektrum der Abteilung nur ein Teilgebiet umfasse, der Abteilungsleiter in diesen Fällen auch die Berechtigung haben müsse, die Teilgebietsbezeichnung bzw. die Zusatzbezeichnung zu führen.

Das beklagte Land beantragte Klagabweisung und erwiderte, der Gesetzgeber verlange nicht, dass für jede bettenführende Einheit, für die betriebswirtschaftliche Kosten errechnet werden könnten, ein Abteilungspflegesatz vereinbart werde. Er lasse es auch nicht genügen, wenn eine solche Einheit von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt geleitet werde. Der Gesetzgeber fordere vielmehr, dass der fachlich nicht weisungsgebundene Arzt eine der Abteilung entsprechende Facharztbezeichnung führe.

Die Beigeladenen haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2 machte geltend, der Katalog bettenführender Abteilungen nenne die Fachabteilungen (abschließend), für die die Vereinbarung von Abteilungspflegesätzen vorgeschrieben sei. Ferner gebe es in der Praxis auch Abteilungspflegesätze, die tiefer gegliedert seien, was im Rahmen des Vereinbarungsprinzips zulässig sei.

Mit Urteil vom 09.01.2004, der Beigeladenen zu 2 zugestellt am 05.02.2004, hat das Verwaltungsgericht den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.08.2002 aufgehoben. Zur Begründung führt es aus, für die gerontopsychiatrische Abteilung des Beigeladenen zu 1 hätte von der Schiedsstelle ein Abteilungspflegesatz festgestellt werden müssen. Dies scheide nicht deshalb aus, weil die ärztliche Weiterbildungsordnung einen Facharzt für Gerontopsychiatrie nicht vorsehe, was bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV folge, der nicht verlange, dass der die Abteilung leitende Arzt eine entsprechende Facharztbezeichnung haben müsse. Vielmehr sei "nur" Voraussetzung, dass dieser eine entsprechende Fachgebietsbezeichnung inne habe. Die Gerontopsychiatrie gehöre nach der Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer zum Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie. Nach dem Wortlaut sei es daher ausreichend, dass der die Abteilung leitende Arzt eine dem Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie entsprechende Bezeichnung führe, das heiße, die Facharztkompetenz auf diesem Gebiet erlangt habe, was vorliegend der Fall sei. § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV lasse sich auch nicht entnehmen, dass, wenn das konkrete Leistungsspektrum der Abteilung nur ein Teilgebiet oder gar nur einen speziellen Bereich eines Fachgebiets umfasse, es notwendig sei, dass der abteilungsleitende Arzt auch eine Bezeichnung für das konkrete Leistungsspektrum führen müsse. Wenn dies gewollt gewesen wäre, hätte insbesondere in § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV entsprechend der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern weiter nach Teilgebietsbezeichnungen, Schwerpunktsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen differenziert werden müssen. Mangels entsprechender Differenzierung sei es ausreichend, dass die Fachgebietsbezeichnung des die Abteilung leitenden Arztes die in dieser Abteilung erbrachten Leistungen umfasse.

Gegen das Erfordernis einer dem konkreten Leistungsspektrum der Abteilung entsprechenden Facharztbezeichnung spreche ferner, dass im Rahmen der Bundespflegesatzverordnung nicht die Gliederung nach Fachdisziplinen, sondern die tatsächliche Organisation entscheidend sei. Dies folge aus der amtlichen Begründung, wonach aufgrund dieser Regelung Abteilungspflegesätze für jede bettenführende Abteilung, die den Charakter einer betriebswirtschaftlichen Endkostenstelle habe, zu bilden seien. Zudem hätten mit der Einführung von Abteilungspflegesätzen die Leistungen dem Benutzer verursachungsgerechter in Rechnung gestellt werden sollen. Die Abteilungspflegesätze sollten ärztliche und pflegerische Leistungen abgelten, die in den jeweiligen Abteilungen erbracht würden. Da die Voraussetzungen für die Vereinbarung von Abteilungspflegesätzen in § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV abschließend geregelt seien, sei es ohne Bedeutung, dass eine Abteilung "Gerontopsychiatrie" nicht in dem Katalog der bettenführenden Abteilungen aufgeführt sei. Der Bildung eines Abteilungspflegesatzes für die Gerontopsychiatrie stehe auch nicht die Bindung an den Krankenhausplan entgegen. Diese bedeute nicht, dass Abteilungspflegesätze für Teilgebiete oder spezielle Bereiche eines Fachgebiets gemäß § 13 Abs. 2 BPflV nicht vereinbart werden könnten. Diese Frage sei bundesrechtlich abschließend in § 13 Abs. 2 BPflV geregelt. Aus demselben Grund sei auch die Psychiatrie-Personal-Verordnung für die Bildung eines Abteilungspflegesatzes nicht ausschlaggebend.

Die Beigeladene zu 2 hat hiergegen am 26.02.2004 durch Schriftsatz ihres stellvertretenden Geschäftsführers - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie mit dem am 18.3.2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihres Justiziars vor, weder die (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer noch die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg mit Stand vom 01.10.2003 sähen eine Fachgebietsbezeichnung "Gerontopsychiatrie" vor. Es gebe nur das Fachgebiet "Psychiatrie und Psychotherapie". Die Auslegung von § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV sei daher dahingehend vorzunehmen, dass der leitende Arzt eine der Abteilung entsprechende Facharztbezeichnung führe. Wenn aber das Fachgebiet "Gerontopsychiatrie" gar keine eigene Facharztbezeichnung aufweise, könne diese gesetzliche Bestimmung nicht erfüllt sein. Der Gesetzgeber habe in § 13 Abs. 2 BPflV im Weiteren festgelegt, dass auch für Belegabteilungen ein Abteilungspflegesatz zu bilden sei und dabei Fachbereiche mit geringerer Bettenzahl zusammengezogen werden könnten. Daneben würden Bereiche definiert, für die auch dann ein Abteilungspflegesatz gebildet werden solle, wenn keine eigene Abteilung vorliege. Diese Regelungen seien ein weiteres Indiz für die enge Auslegung und Anknüpfung an eine facharztbezogene Fachgebietsbezeichnung. Auch aus der Anlage der bettenführenden Abteilungen werde deutlich, dass der Gesetzgeber eine enge Auslegung in § 13 Abs. 2 BPflV voraussetze. Es würden dort 36 Fachabteilungen aufgelistet. Dies sei Indiz dafür, dass für diese Fachabteilungen Abteilungspflegesätze zu bilden seien. Es werde dann ausdrücklich einschränkend ausgeführt, dass dies aber nur gelten solle, wenn die Abteilung von einem Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet werde und die Abteilung auch überwiegend für dieses Fachgebiet genutzt werde. Für den in § 17 Abs. 4 BPflV geregelten Krankenhausvergleich seien die Diagnose- und Operationsstatistiken abteilungsbezogen zu erbringen. Bei einer zu starken Aufgliederung in von der Weiterbildungsordnung nicht vorgesehene Sachgebiete würde die nach der Bundespflegesatzverordnung gewollte Vergleichbarkeit nicht erreicht werden können.

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2004 - 12 K 3453/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ergänzend vor: Dass nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BPflV für Belegabteilungen besondere Belegpflegesätze zu vereinbaren seien und nach Satz 3 für besondere Einrichtungen des Krankenhauses besondere Abteilungspflegesätze gebildet werden sollten, könne nicht als Indiz für eine enge Auslegung und Anknüpfung an eine facharztbezogene Fachgebietsbezeichnung dienen. Vielmehr werde hierdurch primär die Absicht des Verordnungsgebers erkennbar, eine möglicht gerechte Kostenverteilung herbeizuführen. Der entscheidende Aspekt der Kostengerechtigkeit spiegele sich auch in Satz 3 wider, der nicht auf Abteilungen als Organisationseinheit, sondern auf kostenarten- und kostenintensitätsmäßig vergleichbare Behandlungen abstelle, für die ebenfalls ein Abteilungspflegesatz gebildet werden solle. Je genauer die Differenzierung sei, desto leistungsgerechter könnten die Kosten erfasst und verteilt werden. Diese Absicht des Verordnungsgebers gelte ebenso für Satz 1, wenn ein Fachgebiet in Teilgebiete aufgeteilt werden könne, um zu mehr Leistungs- und Kostengerechtigkeit zu gelangen.

Die übrigen Beteiligten habe keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 1, der zunächst ebenfalls Berufung eingelegt hatte, hat diese mit Schriftsatz vom 22.03.2004 zurückgenommen. Er trägt allerdings vor, dass es kein Fachgebiet "Gerontopsychiatrie" und damit auch keine Fachgebietsbezeichnung "Gerontopsychiatrie" gebe, weshalb kein Abteilungspflegesatz "Gerontopsychiatrie" gebildet werden könne. Nach der "Weiterbildungsordnung" gäbe es lediglich eine fakultative Weiterbildung in der klinischen Geriatrie. Dort sei als Bestandteil des Inhalts und Ziel der Weiterbildung auch die Gerontopsychiatrie genannt.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 3 und 4 verhandeln und entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Nachdem der Beigeladene zu 1 seine Berufung zurückgenommen hat, war das Berufungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2 ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die von dem stellvertretenden Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eingelegte Berufung genügt nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO. Dieser Mangel ist auch nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, die vorliegend am 05.03.2004 endete, geheilt worden.

Der stellvertretende Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2, der nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt, war für die Einlegung der Berufung nicht postulationsfähig. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für Verfahrensabschnitte, die nicht vor dem Oberverwaltungsgericht ablaufen. Dazu gehört auch die Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht nach Zulassung des Rechtsmittels durch dieses Gericht gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO (Senat, Beschluss vom 11.10.2005 - 9 S 2089/03 -, NJW 2006, 250; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.09.2002 - 1 BV 02.1100 -, juris; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 124a Rdnr. 26; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rdnr. 15, Happ, in: Eyermann, VwGO, Nachtrag zur 11. Auflage N 7; anderer Auffassung: Kopp/Schenke, 14. Aufl., § 124a Rdnr. 19). Auch für den Fall, dass der stellvertretende Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2 allgemein vertretungsbefugt und möglicherweise gegenüber den Mitarbeitern der Beigeladenen zu 2 mit Befähigung zum Richteramt weisungsbefugt ist, ändert sich an diesem Ergebnis nichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.1998 - 8 B 167.98 -, BayVBl. 1999, 219).

Dieser Fehler wurde auch nicht dadurch geheilt, dass ein Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2 mit der Befähigung zum Richteramt mit Schriftsatz vom 17.03.2004 die Berufung begründet hat. Abgesehen davon, dass die Berufung nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgericht einzulegen gewesen wäre (§ 124a Abs. 2 VwGO), war die Berufungsfrist zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schriftsatzes bereits abgelaufen.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2 wäre im Übrigen auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der als Anfechtungsklage statthaften (BVerwG, Urt. vom 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; OVG Lüneburg, Urt. vom 25.01.2001 - 11 L 2984/00 -, juris) und auch sonst zulässigen (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 3 KHG; zur Klagebefugnis vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG und BVerwG, Urt. vom 11.11.1999 - 3 C 33/98 -, DVBl 2000, 1059 sowie vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354) Klage zu Recht stattgegeben und die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung durch den Beklagten aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach §§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, 20 BPflV sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.06.1995, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. vom 25.01.2001, a.a.O.).

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV in der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung vom 26.09.1994 - § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. -(BGBl. I 2750; vgl. Art. 7, 4 Abs. 2 des sog. Fallpauschalengesetzes vom 23.04.2002 (BGBl. I 1412) zum Inkrafttreten der durch das Fallpauschalengesetz geänderten Fassung des § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV zum 01.01.2004) ist als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit und die durch diese veranlassten Leistungen für jede organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz für die Leistungen zu vereinbaren, die nicht mit Fallpauschalen und Sonderentgelten nach § 11 BPflV a.F. vergütet werden. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, hat gemäß § 18 Abs. 4 KHG die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze festzusetzen. Vorliegend hat die Schiedsstelle auf den Antrag der Kläger hin zu Unrecht keinen Abteilungspflegesatz für die gerontopsychiatrische Abteilung des Beigeladenen zu 1 festgesetzt.

Zwischen den Beteiligten ist dabei allein streitig, ob die Abteilung Gerontopsychiatrie der Beigeladenen zu 1 von einem Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. geleitet wird.

Danach muss die "Fachgebietsbezeichnung" des leitenden Arztes der jeweiligen Abteilung "entsprechen". Die Bundespflegesatzverordnung enthält keine nähere Bestimmung dessen, was unter "Fachgebietsbezeichnung" zu verstehen ist. Es erfolgt auch keine ausdrückliche Bezugnahme auf die (jeweiligen) Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern zur näheren Bestimmung der Qualifikation des Arztes, die damit beschrieben werden soll. Eine solche Bezugnahme ergibt sich auch nicht konkludent durch die Verwendung des Begriffs "Fachgebietsbezeichnung". Weder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. am 01.01.1995 (vgl. Art 10 Abs. 4 der Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom 26.09.1994, BGBl. I 2750) geltende Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 07.12.1988 noch die späteren Weiterbildungsordnungen verwenden - was der Beigeladene zu 1 übersieht - diesen Begriff (oder auch nur den Begriff "Fachgebiet") zur Beschreibung einer bestimmten Qualifikation. Auch die Muster-Weiterbildungsordnung 1992 der Bundesärztekammer und die späteren Muster-Weiterbildungsordnungen verwenden diese Bezeichnung nicht.

Gleichwohl liegt zur weiteren Ausfüllung des Begriffs "Fachgebietsbezeichnung", da auf eine vom leitenden Arzt geführte und seine Qualifikation zum Ausdruck bringende Bezeichnung abgestellt wird, ein Rückgriff auf die das Führen von Bezeichnungen (auch) für bestimmte "Gebiete" regelnden Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern nahe. Dabei werden - neben der Regelung von Zusatzbezeichnungen - in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 10.10.1997 - WBO 1997 - (ÄBW 1997, Beilagenheft 11 mit nachfolgenden Änderungen) einzelnen Gebieten und Schwerpunkten (Teilgebieten) Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen zugeordnet (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 2 WBO 1997; ebenso § 2 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung vom 15.03.2006 - WBO 2006 -, ÄBW 2006, Sonderausgabe 4). Einer "Fachgebietsbezeichnung" entspricht danach am ehesten eine "Facharztbezeichnung".

Ein Gebiet "Gerontopsychiatrie" kennt die Weiterbildungsordnung 1997 - ebenso wie die aktuelle Weiterbildungsordnung - nicht, dementsprechend auch keinen Facharzt für Gerontopsychiatrie. Beide kennen allerdings das Gebiet "Psychiatrie und Psychotherapie" (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 35 WBO 1997; Abschnitt B Ziff. 26 WBO 2006) mit entsprechender Facharztbezeichnung. Dieses Gebiet umfasst auch die Behandlung gerontopsychiatrischer Erkrankungen, was sich ausdrücklich aus Abschnitt B Ziff. 26 Weiterbildungsordnung 2006 ergibt. Dass die Gerontopsychiatrie bislang auch Teil der fakultativen Weiterbildung in klinischer Geriatrie war, steht dem nicht entgegen. Damit verfügt die Leiterin der Abteilung Gerontopsychiatrie der Beigeladenen zu 1, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, aber über eine Facharzt- bzw. Fachgebietsbezeichnung, die der Abteilung entspricht, d.h. den dort zu bewältigenden Behandlungsaufgaben.

Dem steht nicht entgegen, dass in dieser Abteilung nicht das gesamte Spektrum des Gebietes "Psychiatrie und Psychotherapie" abgedeckt wird. Die Fachgebiets- bzw. Facharztbezeichnung des leitenden Arztes muss dem Behandlungspektrum der Abteilung lediglich "entsprechen", d.h. das Behandlungsspektrum muss hiervon umfasst, aber nicht damit identisch sein (ebenso Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: 38. Nachlieferung Juni 2006, § 13 BPflV Anm. II 3). Die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen zu 1 und 2, die aus dem Umstand, dass die (Muster-)Weiterbildungsordnung einen Facharzt für Gerontopsychiatrie bzw. ein Fachgebiet oder eine Fachgebietsbezeichnung "Gerontopsychiatrie" nicht kennen, ableiten, dass es nach der Bundespflegesatzverordnung auch keinen Abteilungspflegesatz "Gerontopsychiatrie" geben könne, findet demnach schon im Wortlaut keine Stütze. Auch dem mit dem Erfordernis einer "entsprechenden Fachgebietsbezeichnung" verfolgten Ziel, die Bildung von Abteilungspflegesätzen auch vom Vorliegen einer fachlich qualifizierten Leitung abhängig zu machen, ist vorliegend genüge getan.

Soweit die Berufungsführerin meint, ein Argument für eine möglichst restriktive Bildung von Abteilungspflegesätzen daraus ableiten zu können, dass der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 und 3 BPflV a.F. unterhalb der Abteilungsschwelle die Bildung (weiterer) Abteilungspflegesätze vorsieht, folgt hieraus gerade das Gegenteil, zumal der Gesetzgeber diesen Katalog mehrfach ergänzt hat. Im Übrigen regelt § 13 Abs. 2 BPflV in der seit dem 01.01.2004 geltenden Fassung unter Beibehaltung von § 13 Abs. 2 Satz 1 BPFlV unterhalb der Abteilungsschwelle außer Belegpflegesätzen keine (weiteren) Abteilungspflegesätze mehr.

Auch aus dem Katalog der bettenführenden Abteilungen in Anhang 1 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (Anlage 1 der Verordnung zu § 17 Abs. 4 BPflV a.F.), der keine Abteilung "Gerontopsychiatrie" vorsieht, lässt sich nichts für die Auffassung ableiten, für die Abteilung Gerontopsychiatrie des Beigeladenen zu 1 dürfe kein Abteilungspflegesatz gebildet werden. Die Voraussetzungen für die Vereinbarung oder Festsetzung von Abteilungspflegesätzen sind in § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. abschließend geregelt. Die Vorschrift verweist nicht auf die genannte Anlage (Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, 5. Aufl., § 13 BPflV, S. 312 f). Auch der "Leitfaden zur Bundespflegesatzverordnung" (zitiert nach Dietz/Bofinger, a.a.O., Bd. 1, S. 477) geht davon aus, dass die Auflistung nicht abschließend ist, sondern nur mögliche Fachabteilungen nennt und dass die maßgebenden Kriterien des § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV anzulegen sind.

Der Katalog dient allein der Zuweisung von Abteilungskennziffern für die dort genannten Abteilungen (vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-DrS 14/ 6893 S. 38 zur Novellierung dieser Vorschrift). Mit der Zuweisung dieser Ziffern soll die EDV-Verarbeitung der Daten bei der Vorbereitung der Pflegesatzverhandlungen und im Rahmen von Krankenhausvergleichen erleichtert und vereinheitlicht werden. Soweit der Katalog in Anhang 1 für eine organisatorisch selbständige Abteilung keine Ziffer enthält, z.B. aufgrund von Spezialisierung, ist die Abteilung unter der Ziffer der übergeordneten Fachdisziplin auszuweisen. Das besondere Leistungsspektrum der Abteilung wird für die Krankenkassen einerseits über die Klarschriftbezeichnung der Abteilungen in den weiteren Bestandteilen der Anlage und andererseits durch die abteilungsbezogenen Diagnose- und Organisationsstatistiken nach den Abschnitten L 4 und L 5 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung deutlich (Tuschen/ Quaas, a.a.O.). Da diese auch Grundlage des Krankenhausvergleichs nach § 5 BPflV sind (Tuschen/Quaas, a.a.O., § 5 BPflV, S. 198, 201), erschwert die Bildung eines Abteilungspflegesatzes für eine im genannten Katalog nicht vorgesehene Fachabteilung entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2 den Krankenhausvergleich nicht in relevanter Weise oder macht ihn gar unmöglich.

Dass die nach § 17 Abs. 4 BPflV a.F. zu erhebenden Daten auch keine Indizwirkung dahingehend haben, dass nur für die 36 in dem Katalog genannten Fachabteilungen Abteilungspflegesätze gebildet werden können, folgt im Übrigen schon daraus, dass § 17 Abs. 4 BPflV eine Regelung zu den Daten enthält, die den Pflegesatzverhandlungen "insbesondere" zugrunde zu legen sind. Damit ist aber schon keine abschließende Regelung getroffen. Dementsprechend sieht Anhang 1 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung in der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung, der entsprechend dem seither eingeschränkten Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung nur noch Abteilungen psychiatrischer Krankenhäuser aufführt, eine eigene Kennziffer für "sonstige" Abteilungen vor. Im Übrigen verkennt die Beigeladene zu 2 bei ihrer Argumentation, dass in dem genannten Katalog in der vor dem 01.01.2004 geltenden Fassung Fachabteilungen vorgesehen waren, für die nach der im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Weiterbildungsordnung 1997 (mit nachfolgenden Änderungen) Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen nicht bestanden (Geriatrie, Intensivmedizin, Psychosomatik) bzw. Abteilungen für Teilbereiche von durch eine Facharztbezeichnung erfassten Fachgebieten ausgewiesen waren (Geburtshilfe, Psychotherapie).

Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. lässt sich nichts für die die Zahl möglicher Abteilungspflegesätze gering haltende Auffassung der Beigeladenen zu 2 entnehmen, dass der Gesetzgeber die Bildung von Abteilungspflegesätzen davon abhängig machen wollte, dass die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern identische Facharztbezeichnungen vorsehen und Teilbereiche eines durch eine Facharztbezeichnung abgedeckten Gebietes nicht abteilungspflegesatzfähig sind. Die Gesetzesbegründung (BR-DrS 381/94) sieht vielmehr die Bildung von Abteilungspflegesätzen (sogar) für jede betriebswirtschaftliche Endkostenstelle vor.

Im Übrigen ist der restriktive Ansatz der Beigeladenen zu 2 mit Sinn und Zweck der Regelung zur Bildung von Abteilungspflegesätzen nicht zu vereinbaren. Denn diese zielt darauf ab, die (interne und externe) Kostentransparenz und -vergleichbarkeit zu erhöhen und Kosten dort zuzuordnen, wo sie entstehen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der leistungs- und kostenverantwortliche Leiter einer Abteilung dieser Verantwortung gerecht werden. Im Vordergrund stehen bei der Bildung von Abteilungspflegesätzen mithin organisatorische Gesichtspunkte (vgl. Tuschen/Quaas, a.a.O., § 13 BPflV, S. 312). Die Abteilungspflegesätze sollen diejenigen ärztlichen und pflegerischen Leistungen abgelten, die in den jeweiligen Abteilungen erbracht werden (Dietz/Bofinger, a.a.O., § 13 BPflV Anm. I 4, II 2).

Die Auffassung der Beigeladenen zu 2 würde demgegenüber dazu führen, dass möglichst wenige Abteilungspflegesätze gebildet würden und damit dieser Zielsetzung gerade zuwiderlaufen. Der Grund dafür dürfte sein, wie sich aus der Darlegung ihrer Beschwer ergibt, dass ihre Kassenangehörigen überdurchschnittlich häufig in der Abteilung Gerontopsychiatrie des Beigeladenen zu 1 Aufnahme finden, der Abteilungspflegesatz für die Gerontospychiatrie höher liegt als der Pflegesatz, der ohne die Bildung dieses Abteilungspflegesatzes zu berechnen wäre und somit die anteiligen Kosten der Beigeladenen zu 2 höher sind, wenn ein Abteilungspflegesatz "Gerontopsychiatrie" gebildet wird. Damit konterkarierte die von der Beigeladenen zu 2 vertretene Auffassung auch eine weitere Zielsetzung der Bildung von Abteilungspflegesätzen, nämlich die Kosten demjenigen in Rechnung stellen zu können, der sie verursacht. Aufgabe von Abteilungspflegesätzen ist es aber gerade, Leistungen dem Benutzer verursachungsgerechter in Rechnung stellen zu können (Dietz/ Bofinger, a.a.O.).

Dass der Krankenhausplan Baden-Württemberg für die Beigeladene zu 1 im maßgeblichen Zeitraum nur Betten und tagesklinische Plätze für die Erwachsenenpsychiatrie und den niederschwelligen Drogenentzug enthält, steht der Ausweisung eines Abteilungspflegesatzes Gerontopsychiatrie bereits inhaltlich nicht entgegen. Mit der Bildung eines Abteilungspflegesatzes wird keine im Widerspruch zum Krankenhausplan 2000 stehende zusätzliche selbständige Abteilung geschaffen. Die Bildung eines Abteilungspflegsatzes setzt vielmehr das Vorhandensein einer i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. organisatorisch hinreichend verselbständigten Abteilung voraus und vollzieht diese betriebswirtschaftlich nach. Die organisatorische Verselbständigung i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. wiederum ist bereits gegeben, wenn die Abteilung eine Organisationseinheit bildet (Dietz/Bofinger, a.a.O., § 13 BPflV Anm. II 3). § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. setzt für die Bildung eines Abteilungspflegesatzes mithin nicht voraus, dass im Krankenhausplan diese Abteilung ausgewiesen ist. Eine entsprechende Auslegung ist auch nicht geboten. Zwar ist nach § 4 Nr. 1 BPflV bei der Bemessung von Pflegesätzen der sich aus dem Krankenhausplan ergebende Versorgungsauftrag des Krankenhauses zu Grunde zu legen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Einzelfestlegungen im Krankenhausplan lediglich einen recht weiten Rahmen für den Versorgungsauftrag festlegen (Dietz/Bofinger, a.a.O., § 4 BPflV Anm. 3.1; § 6 BPflV Anm. 6). Dieser umfasst als Teil der Psychiatrie für Erwachsene auch die Gerontopsychiatrie und wird nicht durch die Bildung einer Abteilung für Gerontopsychiatrie und hieran anknüpfend eines Abteilungspflegesatzes in Frage gestellt. Der Versorgungsauftrag der Klinik der Beigeladenen zu 1 wird im Krankenhausplan in dem hier interessierenden Bereich vielmehr lediglich durch die Ausweisung einer bestimmten Betten- bzw. Platzzahl der Erwachsenenpsychiatrie umrissen. In den derart weit gesteckten Grenzen lässt sich dann - gleich einer nicht abzusehenden Anzahl weiterer Krankenhausleistungen - auch der Betrieb einer Abteilung für Gerontopsychiatrie einordnen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 25.01.2001, a.a.O. zur Einrichtung einer stroke unit bei Ausweisung von Planbetten für das Gebiet Neurologie). Selbst wenn im Übrigen ein Widerspruch zum Krankenhausplan bestünde, bedeutete die Bindung an den Krankenhausplan nicht, dass Abteilungspflegesätze für Teilgebiete gemäß § 13 Abs. 2 BPflV nicht vereinbart oder festgesetzt werden könnten. Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. vor, so ist vielmehr - bundesrechtlich zwingend - ein Abteilungspflegesatz zu bilden (Tuschen/Quaas, a.a.O., § 4 BPflV, S. 193).

Der durch § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. angeordneten Bildung von Abteilungspflegsätzen stehen auch die Regelungen der Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 1 PsychPV sind bei der Vereinbarung von Pflegesätzen (nur) für die Personalbemessung die - nach patientenabhängigen Behandlungsbereichen, darunter Gerontopsychiatrie, gegliederten - Maßstäbe und Grundsätze der Psychiatrie-Personalverordnung zu Grunde zu legen. Nach § 2 Abs. 2 PsychPV bleiben die sonstigen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung aber unberührt. Dass und weshalb bei der Bildung eines Abteilungspflegesatzes "Gerontopsychiatrie" die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung für die Personalbemessung nicht eingehalten werden, hat die Beigeladene zu 2 bereits nicht dargetan. Die Psychiatrie-Personalverordnung steht im Übrigen weder der Bildung von Abteilungen noch - wie sich schon aus § 2 Abs. 2 PsychPV ergibt - von Abteilungspflegesätzen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BPFlV a.F. entgegen, da hierdurch eine bestimmte Organisationsform nicht vorgegeben wird. Dem Krankenhaus bleibt es allerdings unbenommen, die Patientenversorgung nach den Behandlungsbereichen der Psychiatrie-Personalverordnung, zu denen im Übrigen wie ausgeführt auch die Gerontopsychiatrie gehört, organisatorisch zu gliedern (Dietz/Bofinger, a.a.O., § 4 PsychPV Anm. 1 unter Berufung auf die amtliche Begründung).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2; 155 Abs. 2; 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 2 ZPO, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO analog; 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss vom 19. September 2006

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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