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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 9 S 778/04
Rechtsgebiete: FAG, SchLVO, SchulG, BGB, ArbSchG, LBG ArbSchVO


Vorschriften:

FAG § 15
SchLVO § 1
SchulG § 48 Abs. 2
BGB § 677
BGB § 683
ArbSchG § 18
LBG ArbSchVO § 1
1. Die nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen Schutzausrüstungen für Lehrer (hier: Sicherheitsschuhe für einen Technischen Lehrer) sind "übrige Schulkosten" im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 FAG und daher vom zuständigen Schulträger zu beschaffen.

2. Bei der Auswahl der Schutzausrüstungen ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht; diese Mehrkosten hat das Land als Dienstherr und "Arbeitgeber" des betreffenden Lehrers zu tragen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

9 S 778/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückzahlung einer Vorausleistung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 03. Mai 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2004 - 12 K 691/02 - geändert, soweit die Beklagte verurteilt wurde, mehr als EUR 76,70 nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage des Klägers abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen trägt der Kläger 15/16 und die Beklagte 1/16.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz seiner Aufwendungen für die Beschaffung von orthopädischen Sicherheitsschuhen für einen in seinem Dienst stehenden Lehrer.

Die Beklagte ist Trägerin der XXXXXXXXXXXX in XXXXXXXXXXX. Der an dieser Schule unterrichtende Technische Lehrer X. benötigt für seinen Unterricht in der Holzwerkstatt der Schule Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen. Er ist wegen seiner extrem breit ausgetretenen Plattfüße auf orthopädische Maßschuhe angewiesen, wobei er wegen einer überstarken Schweißreaktion an den Füßen zwei Paar Schuhe benötigt. Zwischen dem Kläger als Dienstherr des Lehrers und der Beklagten als Schulträgerin besteht Streit darüber, wer die Kosten für diese Schuhe zu tragen hat. Da sich die Beklagte weigerte, die Sicherheitsschuhe zu beschaffen, entschied das Oberschulamt Karlsruhe in Abstimmung mit dem Kultusministerium, die Kosten für die Anschaffung der Schuhe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst zu übernehmen und diese Kosten anschließend bei der Beklagten geltend zu machen.

Da die Beklagte die Kostenübernahme auch in der Folgezeit ablehnte, erhob der Kläger am 21.03.2002 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage auf Erstattung der verauslagten Kosten (2.412,35 DM = 1.233,42 EUR). Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Er habe gegenüber der Beklagten eine Leistung erbracht, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Die Beklagte habe als Schulträgerin die Aufwendungen für die orthopädischen Maßschuhe zu tragen. Diese Schutzausrüstung sei nach dem Arbeitsschutzgesetz vom "Arbeitgeber" zur Verfügung zu stellen. Zwar stehe der Lehrer im Dienst des Klägers, der gemäß § 15 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich -FAG- auch die "persönlichen Kosten" zu tragen habe. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde jedoch in § 15 Abs. 3 FAG i. V. m. § 1 der Schullastenverordnung abschließend geregelt. Da Maßnahmen des Arbeitsschutzes dort nicht ausdrücklich aufgeführt seien, habe der Schulträger diese Kosten zu tragen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 19.01.2004 in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.233,42 zuzüglich Prozesszinsen verurteilt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die vom Lehrer X. benötigten und vom Land angeschafften maßgefertigten Sicherheitsschuhe auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, da diese Aufwendungen "übrige Schulkosten" im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG seien. Denn die auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Satz 2 FAG beruhende Schullastenverordnung enthalte nach ihrem unzweideutigen Wortlaut eine abschließende Aufzählung dessen, was unter den vom Land zu tragenden "persönlichen Kosten" im Sinne des § 15 Abs. 1 FAG zu verstehen sei. Da die Aufwendungen nicht beihilfefähig seien, scheide eine Zuordnung zu den "persönlichen Kosten" nach der Schullastenverordnung aus.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei den Kosten für die angeschafften Sicherheitsschuhe um "persönliche Kosten" im Sinne von § 15 FAG handle. Diese maßgefertigten Schuhe könnten ausschließlich vom Lehrer X. getragen werden, weshalb eine an persönlichen Bedürfnissen ausgerichtete Ausrüstung vorliege, die nicht den "übrigen Schulkosten" zugerechnet werden könne. Auch seien die Mehrkosten der maßgefertigten Schuhe im Vergleich zu Konfektionssicherheitsschuhen ausschließlich durch die besonderen gesundheitlichen Umstände des Lehrers bedingt und daher nach Sinn und Zweck der Regelung in § 1 Schullastenverordnung, die nicht abschließend sei, als "persönliche Kosten" anzusehen. Der Kläger müsse daher zumindest die Differenz zwischen Maß- und Konfektionsschuhen selbst tragen. Zudem könne die Regelung in der Schullastenverordnung nicht abschließend sein, da das Arbeitsschutzgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen, in denen die Sicherheitsausrüstung vorgeschrieben werde, erst später erlassen worden seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2004 - 12 K 691/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach die Aufzählung in § 1 der Schullastenverordnung abschließend sei. Auf die von der Beklagten behauptete Vergleichbarkeit der in dieser Regelung aufgezählten Kosten mit den Kosten für maßgefertigte Sicherheitsschuhe komme es daher nicht an. Auch stelle es keine Besonderheit dar, dass die Sicherheitsausrüstung individuell passen müsse und daher nur von einer Person getragen werden könne.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Klägers (Personalakten des Lehrers), der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 12 K 691/02 - vor; auf diese sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Leistungsklage des Klägers nicht in vollem Umfang stattgegeben dürfen. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Erstattung der Mehrkosten für die orthopädische Maßanfertigung der Sicherheitsschuhe noch die Kosten für das vom Lehrer benötigte zweite Paar Schuhe erstattet verlangen. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Vielmehr steht dem Kläger nur ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der üblichen Kosten von EUR 76,70 (= DM 150,--) für ein Paar Konfektionssicherheitsschuhe (nachfolgend 2.).

1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft "für einen anderen", also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.

Denn der Kläger kam mit der Anschaffung der auf die individuellen Bedürfnisse des Technischen Lehrers X. angepassten orthopädischen Maßschuhe seiner Pflicht als "Arbeitgeber" dieses Lehrers und damit seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach. Er erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den diese Schuhe angeschafft wurden, stand gegenüber der Beklagten als Schulträgerin kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung von orthopädischen Maßschuhen zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger. Denn die Beklagte ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht "Arbeitgeber" des im Dienst des Landes stehenden Lehrers. "Arbeitgeber" im Sinne des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vom 07.08.1996 (BGBl I S. 1246 ff) - ArbSchG - und der aufgrund der Ermächtigung in §§ 18, 19 ArbSchG erlassenen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vom 04.12.1996 (BGBl I S. 1841) - PSA-BV -, deren entsprechende Anwendung sich aus § 1 der im Zeitpunkt der Anschaffung der Schuhe geltenden Verordnung der Landesregierung über die Geltung arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen für die Beamten vom 03.05.1999 (GBl. S. 181) - Beamten-Arbeitsschutzverordnung a.F. - (= § 49 Abs. 1 AzUVO vom 29.11.2005, GBl. S. 716) ergibt, ist vielmehr ausschließlich das Land Baden-Württemberg. Dieses ist nach § 2 PSA-BV verpflichtet, dem Lehrer persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen, die (u.a.) "den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen". Damit konkretisiert diese Regelung über § 1 der Beamten-Arbeitsschutzverordnung a.F unter anderem die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) - FAG - oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - und BVerwG, Urteil vom 18.10.1966 - VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138 ff, ZBR 1967, 151). Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.

2. Dem Kläger steht auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, soweit er die Erstattung der Mehrkosten für die orthopädische Maßanfertigung der Sicherheitsschuhe und die Kosten für das vom Lehrer ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen benötigte zweite Paar Schuhe begehrt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten ist durch den Kauf der Schuhe nur insoweit eingetreten, als sich diese die Anschaffung von einem Paar Sicherheitsschuhe erspart hat. Denn nur insoweit war die Beklagte nach den Regelungen des Schullastenausgleichs zur Anschaffung verpflichtet.

Die Beklagte hat als Schulträgerin nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen und auch die Lehr- und Lernmittel zu beschaffen. Die Anschaffung erforderlicher Schutzausrüstungen fällt unzweifelhaft unter den Begriff der "übrigen Schulkosten" im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Sie meint jedoch, Sicherheitsschuhe seien "persönliche Kosten" im Sinne von § 15 Abs. 1 FAG, da mit diesen Schuhen "nicht die Schule oder der Lehrbetrieb, sondern die Lehrkraft als Person nach ihren persönlichen Bedürfnissen ausgerüstet" werde. Allein der Umstand, dass die Schutzeinrichtung dem Lehrer "individuell passen" muss, reicht jedoch nicht aus, die Sicherheitseinrichtung als solche den "persönlichen Kosten" im Sinne von § 15 Abs. 1 FAG zuzuordnen, oder anzunehmen, dass diese Gegenstände nicht "für die Schule erforderlich" sind (§ 48 Abs. 2 SchulG). Denn ein Technischer Lehrer kann seinen Unterricht nur dann ordnungsgemäß und gefahrlos durchführen, wenn ihm die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen (hier: die Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden.

Weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung lässt sich jedoch eine Verpflichtung des Schulträgers ableiten, anstelle von "normalen" Konfektionssicherheitsschuhen, maßgefertigte orthopädische Schuhe anzuschaffen, wenn diese nur deshalb notwendig sind, weil die individuelle gesundheitliche Konstitution des einzelnen Lehrers sie erfordert. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die "für die Schule" erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten, wozu bei persönlichen Schutzausrüstungen auch die Eignung zur Unfallverhütung, d.h. insbesondere auch die auf den einzelnen Nutzer angepasste Größe der Schutzeinrichtung gehört. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG, bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der "persönlichen Kosten" enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: die Sicherheitsschuhe des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Sicherheitsschuhes ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bzw. der dem Arbeitgeber allgemein obliegenden Verpflichtung nach dem ArbSchG i.V.m. der PSA-BV ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn/Arbeitgeber und nicht gegen den Schulträger gerichtet.

Daher war die Beklagte weder zur Anschaffung von maßgefertigten orthopädischen Sicherheitsschuhen noch zur (gleichzeitigen) Anschaffung von zwei Paar Schuhen verpflichtet. Denn diesen Mehrkosten lagen ausschließlich gesundheitliche Gründe des Lehrers zugrunde.

Infolge der Anschaffung von Sicherheitsschuhen durch den Kläger hat sich die Beklagte jedoch den Kauf von Konfektionssicherheitsschuhen für den Technischen Lehrer X. erspart. Insoweit ist ein Vermögensvorteil bei der Beklagten eingetreten, der vom Kläger mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch abgeschöpft werden kann. Die Höhe der Kosten für diese Konfektionssicherheitsschuhe im maßgeblichen Zeitpunkt der Anschaffung schätzt der Senat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 ZPO) auf DM 150,00 = EUR 76,70 und legt hierbei insbesondere den von der Debeka im Schreiben vom 25.10.1999 genannten Betrag für "normale" Schuhe zugrunde. Diesen Betrag hat die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu verzinsen.

3. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit verbleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Beschluss vom 03. Mai 2006

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.233,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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