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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 9 S 795/03
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, SGB VIII


Vorschriften:

BRAGO § 10
GKG § 13 Abs. 1
GKG § 20 Abs. 3
SGB VIII § 35a
1. Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Jugendhilfeträger die vorläufige Übernahme von Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe aufgegeben werden soll, beträgt ein Viertel des Gegenstandswerts der Hauptsache, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich- oder nahekommt.

2. Der Gegenstandswert der Hauptsache bemisst sich im Regelfall nach dem Wert der begehrten Hilfe für den Zeitraum, für den der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Ist ein das Verwaltungsverfahren abschließender Bescheid noch nicht ergangen und auch Klage noch nicht erhoben, so muss deren Wert gleichwohl unter Wahrung des Charakters der Jugendhilfe als einer Hilfe in konkreter Lage bestimmt werden. In Hilfefällen mit schulischem Bezug legt sich daher ein Halbjahreszeitraum nahe.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 795/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Eingliederungshilfe; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Gegenstandswert

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und Gaber

am 27. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. März 2003 - 8 K 2866/02 - wird zurückgewiesen.

Der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird von Amts wegen geändert. Der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug wird auf 3.848,97 EUR festgesetzt.

Gründe:

1. Der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht vom Antragsteller selbst, sondern von ihren Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 9 Abs. 2 BRAGO). Nur diese haben ein Interesse an einer Erhöhung des Gegenstandswerts.

Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Wie aus dem Nachstehenden ersichtlich, hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für den ersten Rechtszug nicht zum Nachteil der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu niedrig festgesetzt.

2. Der angefochtene Beschluss ist von Amts wegen zu ändern. Hierzu ist der Senat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG befugt. Der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug ist auf 3.848,97 EUR herabzusetzen. Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (vgl. § 129 VwGO) gilt in amtswegigen Verfahren nicht und steht der Änderung daher nicht entgegen. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden.

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO, § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hiernach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert des geltend gemachten Hilfeanspruchs im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 15 GKG) und dem Umstand, dass - entsprechend dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes - lediglich die Verpflichtung zu vorläufiger Kostenübernahme begehrt war.

a) Der Wert des geltend gemachten Hilfeanspruchs ist mit 15.395,87 EUR anzunehmen.

Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Hilfeleistung insgesamt und nicht lediglich die Aufstockung der bisherigen Hilfe um 7,5 Wochenstunden auf 30,5 Wochenstunden im Streit war; denn der Antragsgegner wollte die Hilfeleistung gänzlich einstellen. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass für den Wert eines Anspruchs auf künftige Jugendhilfeleistungen im Zweifel von einem Zeitraum von sechs Monaten - und nicht von einem Jahr - auszugehen ist. Das gilt freilich nicht erst für das gerichtliche Eilverfahren mit Rücksicht auf dessen nur vorläufigen Charakter, sondern schon für das Hauptsacheverfahren selbst. Es folgt aus dem Umstand, dass Jugendhilfeleistungen keine rentengleichen Dauerleistungen sind, sondern Hilfe in konkreter Lage. Der Streitgegenstand einer auf Gewährung von Jugendhilfe gerichteten Klage umfasst daher in aller Regel nur den Zeitraum, für den der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. vom 26.11.1981 - 5 C 56.80 -, BVerwGE 64, 224 <226>; Urt. vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, NVwZ 1986, 510; Beschluss vom 17.06.1996 - 5 B 222/95 -, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2; Senat, Beschluss vom 13.03.2003 - 9 S 108/03 -). Ist ein solcher (noch) nicht ergangen und ist auch die Klage in der Hauptsache noch nicht erhoben, so muss deren Wert gleichwohl unter Wahrung des Charakters der Jugendhilfe als einer Hilfe in konkreter Lage bestimmt werden. Gerade in Hilfefällen mit schulischem Bezug legt sich daher ein Halbjahreszeitraum nahe; denn der Träger der Jugendhilfe wird die Hilfeleistung wenigstens halbjährlich zu überprüfen und etwaigen sachlichen Änderungen anzupassen haben. Auch im vorliegenden Fall fehlen Anhaltspunkte für einen darüber hinausreichenden Zeitraum, zumal die das Verwaltungsverfahren abschließende Bewilligungsentscheidung des Antragsgegners im unmittelbaren Anschluss an den Beschluss des Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 14.01.2003 (9 S 2199/02) und damit noch im ersten Schulhalbjahr 2002/2003 ergangen sein dürfte.

Welche Zahlungen der Antragsgegner nach dem Begehren des Antragstellers für diesen Sechsmonatszeitraum erbringen soll, steht nicht fest. Weder die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers noch der Antragsgegner nennen genaue Zahlen oder machen diese glaubhaft. Der Senat nimmt daher eine Schätzung vor. Dabei geht er von dem Betrag aus, den der Antragsgegner bislang in zwölf Monaten für 23 Stunden je Woche aufgewendet hat (23.220 EUR) und rechnet diesen auf 30,5 Stunden je Woche hoch. Dies ergibt (23.220 EUR mal 30,5/23 =) 30.791,74 EUR für zwölf und 15.395,87 EUR für sechs Monate.

b) Von diesem Betrag ist mit Rücksicht auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel, also 3.848,97 EUR, als Gegenstandswert anzusetzen (Senat, Beschluss vom 08.04.2003 - 9 S 2628/02 -). Nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziff. I. 7.; abgedruckt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Anhang 1) beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei allen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Diese Wertbemessung ist auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen, in denen es um einen Verwaltungsakt auf Übernahme bezifferter Kosten geht. Sie entspricht auch dem wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Antragstellers an einer Verpflichtung der Behörde zu vorläufiger Kostenübernahme, das sich im wesentlichen auf die Ersparnis einer eigenen Vorfinanzierung des streitigen Betrages richtet (so schon der 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 17.07.1998 - 7 S 1337/98 -). Hiervon abzugehen, bestünde nur Anlass, wenn der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich- oder nahekäme; vornehmlich aus diesem Grunde gehen andere Oberverwaltungsgerichte etwa in Sozialhilfesachen von der Hälfte oder von zwei Dritteln des Hauptsachewerts aus (vgl. HessVGH, Beschluss vom 13.05.1991 - 9 TG 699/91 -, JurBüro 1992, 188; BayVGH, Urt. vom 12.11.1992 - 12 C 91.3202 -, JurBüro 1994, 241; OVG Berlin, Beschluss vom 01.12.1997 - 6 L 58.97 - FEVS 48, 370). Von einer derartigen Sachgestaltung kann hier aber keine Rede sein.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 10 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BRAGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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