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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: A 12 S 368/99
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 26 Abs. 2 Satz 2
Die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gilt nur für nach Rechtskraft der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 12 S 368/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anerkennung als Asylberechtigter

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und Dr. Roth auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05. April 2001

am 05. April 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 1998 - A 18 K 15957/97 - geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. November 1997 wird aufgehoben.

Der Beigeladene und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 24.06.1996 in Bietigheim-Bissingen geborene Beigeladene ist türkischer Staatsangehöriger aramäischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxen Glaubens. Er beantragte am 31.07.1996, ihm Familienasyl zu gewähren.

Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.01.1995 wurden die Eltern des Beigeladenen als Asylberechtigte anerkannt. Die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.12.1996 - A 18 K 10893/95 - abgewiesen. Dieses Urteil wurde mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten durch Senatsbeschluss vom 21.10.1997 - A 12 S 761/97 - rechtskräftig.

Durch Bescheid vom 21.11.1997 anerkannte das Bundesamt den Beigeladenen nach § 26 Abs. 2 AsylVfG als Asylberechtigten.

Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 02.12.1997 zugestellt.

Am 12.12.1997 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgebracht, die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG seien nicht erfüllt, da es an einer unverzüglichen Antragstellung fehle. Im Falle eines in der Bundesrepublik Deutschland nach der Flucht der Bezugsperson, aber vor dessen Anerkennung geborenen Kindes sei für die Gewährung von Familienasyl analog § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG eine unverzügliche Antragstellung nach der Geburt zu fordern.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.11.1997 aufzuheben.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.

Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 15.04.1998 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Anerkennung des Beigeladenen nach § 26 Abs. 2 AsylVfG sei zu Recht erfolgt, denn der Antrag sei unverzüglich, nämlich etwas mehr als einen Monat nach der Geburt, gestellt worden.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil wegen Divergenz zugelassen.

Der Kläger beantragt sachdienlich,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.04.1998 - A 18 K 15957/97 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.11.1997 aufzuheben.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf den Zulassungsbeschluss.

Der Beigeladene ist der Berufung entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Gerichtsakte der Eltern und des Bruders des Beigeladenen vor. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten Erkenntnismittel und Leitsatzurteile des Senats. Auf die genannten Unterlagen wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat auch ohne die in der mündlichen Verhandlung ausgebliebenen Beteiligten über die Berufung verhandeln und entscheiden.

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dessen Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Ein solcher steht ihm zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG zu. Wie die dortige Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG verdeutlicht, muss der Asylantrag des im Ausland geborenen minderjährigen ledigen Kindes eines Asylberechtigten "unverzüglich nach der Einreise", und zwar auch im Falle des nachträglich eingereisten Kindes (s. Senatsurteil vom 15.11.2000 - A 12 S 367/99 -, AuAS 2001, 71 = VBlBW 2001, 195) gestellt werden. Das Kind eines Asylberechtigten, das in Deutschland nach dessen Antragstellung, aber vor der Anerkennung geboren worden ist, hat gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG Anspruch auf Familienasyl, wenn der Familienasylantrag unverzüglich - d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen - nach der Geburt gestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 13.05.1997, BVerwGE 104, 362).

Diese Zwei-Wochen-Frist ist vorliegend auch auf den Beigeladenen anzuwenden, der in das laufende Anerkennungsverfahren der Eltern vor dessen bestandskräftigem Abschluss geboren wurde, d.h. nicht "nach der Anerkennung des Asylberechtigten" i.S.v. § 26 Abs. 2 S. 2 AsylVfG.

Die gesetzlichen Bezeichnungen "Asylberechtigter" und "Anerkennung des Asylberechtigten" werden im Asylverfahrensgesetz an verschiedenen Stellen in einheitlichem Sinne unanfechtbarer Asylanerkennung verwandt. Der Ausländer ist erst mit der Bestandskraft des Anerkennungsbescheides als "Asylberechtigter" zu behandeln (Renner, AuslR, 7. Auflage 1999, § 2 Rdnr. 6). Dementsprechend sieht es das Asylverfahrensgesetz ausdrücklich vor, wenn die Rechtswirkungen der Asylanerkennung bereits vor deren Unanfechtbarkeit eintreten sollen. So enden die Verpflichtungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zum Aufenthalt in einem zugewiesenen Aufenthaltsbereich sowie der Ausschluss einer Erwerbstätigkeit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung mit der Anerkennung auch dann, "wenn gegen sie Rechtsmittel eingelegt worden" bzw. wenn sie "noch nicht unanfechtbar" sind (§§ 53 Abs. 2, 58 Abs. 4, 61 Abs. 2 AsylVfG). Die Regelung des Erlöschens der "Anerkennung als Asylberechtigter" in § 72 AsylVfG setzt gleichfalls deren Unanfechtbarkeit voraus (Renner, a.a.O., § 72 Rdnr. 27; Marx, AsylVfG, 4. Auflage 1999, § 72 Rdnr. 9). Ebenso erlischt die Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erst bei Unanfechtbarkeit der - positiven oder negativen - Entscheidung des Bundesamtes; hieran schließt sich im positiven Falle die Regelung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in § 68 AsylVfG an.

Demgemäss bietet sich als Befund eines bloßen Wortverständnisses die "Anerkennung des Asylberechtigten" in § 26 Abs. 2 S. 2 AsylVfG im Sinne ihrer Unanfechtbarkeit an, mindestens erbringt er eine offene Begrifflichkeit.

Das Gebot der Unverzüglichkeit der Familienasylantragstellung, und zwar zwei Wochen nach der Geburt, ergibt sich - hiermit übereinstimmend - aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 13.05.1997 a.a.O. umschriebenen Zweck der Regelung über das Familienasyl: "Es soll neben der raschen Integration der Familie gerade auch der Vereinfachung des Verfahrens dienen (BTDrucks 11/6960, S. 29/30). Diesem Zweck entspricht es, wenn über die Asylanträge aller Familienmitglieder möglichst in einem Verfahren entschieden wird. Das Erfordernis einer Antragstellung unverzüglich nach der Geburt stellt jedoch bei Kindern, die vor der Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geboren sind, am ehesten sicher, dass das Kind noch in das Verfahren der Eltern einbezogen werden kann. Auch wenn das im Einzelfall nicht möglich ist, gewährleistet das Erfordernis einer Antragstellung unverzüglich nach der Geburt zumindest, dass entsprechend dem insgesamt vom Asylverfahrensgesetz verfolgten Ziel die Asylverfahren aller Familienmitglieder zügig abgeschlossen werden können und bei erfolglosem Ausgang der Verfahren der Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet möglichst bald beendet werden kann. Insofern kommt der Bestimmung einer Antragsfrist auch eine Ordnungsfunktion zu. Durch das Erfordernis der Antragstellung unverzüglich nach der Geburt soll, wie die Beklagte zu Recht betont, auch verhindert werden, dass eine verzögerte, bei mehreren Kindern auch sukzessive Stellung des Asylantrags die Beendigung des Aufenthalts der gesamten Familie im Falle der Erfolglosigkeit der Asylanträge der Eltern erschwert."

Nur und gerade bei dem Erfordernis der Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten werden diese Zwecke möglichst erreicht. Der verfahrenökonomische Zweck wird nur dann realisiert, wenn die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 S. 2 AsylVfG an den verfahrensmäßigen Endpunkt des Asylverfahrens, einschließlich des ggf. jeweiligen Gerichtsverfahrens anknüpft. Nur bei einem solch frühen Zeitpunkt der Asylantragstellung in Fällen vorliegender Art erscheint es möglich, dass die Asylverfahren von Eltern und Kindern überhaupt zusammengeführt werden können. So kann etwa der - frühestmöglich gestellte - Familienasylantrag in das noch beim Verwaltungsgericht anhängige, vom Bundesbeauftragten betriebene Verfahren hinsichtlich der Eltern nach entsprechender Entscheidung des Bundesamtes noch zeitnah in das Asylgerichtsverfahren über die Familienangehörigen mit einbezogen werden und bleibt die einheitliche Behandlung jedenfalls im asylgerichtlichen Verfahren insgesamt "möglich". Nur ein so einheitlicher Bezugspunkt, der für alle Beteiligten möglichst rasch Klarheit schafft, erbringt die insoweit vermisste "einheitliche Auslegung und Anwendung des Minderjährigenasyls" nach § 26 Abs. 2 AsylVfG im weitesten Maße (Marx a.a.O., § 26 Rdnr. 36), ohne die verfahrensökonomischen Zwecke und die Erleichterung des Familienasyls unterzubewerten. Diese weitere gleichmäßige Behandlung der Familienasylanträge der Kinder führt auch zu einer Gleichwertigkeit der erst aufgrund verwaltungsgerichtlicher Verpflichtung ausgesprochenen Asylanerkennung des Stammberechtigten. Hat dessen Verfahren nämlich erst vor dem Verwaltungsgericht oder im weiteren Rechtsmittelverfahren Erfolg, könnten etwa bei gleichem Geburtszeitpunkt die Kinder des erst im asylgerichtlichen Verfahren erfolgreichen Stammberechtigten sich nicht auf diese Jahresfrist ab ihrer Geburt berufen, ohne dass eine solche Differenzierung sachangemessen erscheinen könnte. Insofern ergibt sich damit freilich keine, jedoch auch nicht nachhaltig begründbare "Prämierung" der - noch nicht bestandskräftigen - Entscheidung des Bundesamtes gegenüber der Entscheidung der Gerichte. Dieses Erfordernis ermöglicht nicht nur die vom Familienasyl bezweckte Vereinfachung und zügige Entscheidung in einem Verfahren, sondern genügt auch dessen Ordnungsfunktion, indem es nicht gewünschte Verzögerungen hinsichtlich erfolgloser Asylverfahren der Eltern durch sukzessive Asylantragstellung auch mehrerer Kinder nicht erleichtert und die Beendigung des Aufenthalts der gesamten Familie im Falle der Erfolglosigkeit der Asylanträge der Eltern nicht erschwert. Andererseits hat die so veranlasste zeitige Antragstellung die Aussicht, in die Vorteile der vereinfachten (Familien-) Asylgewährung zu kommen, bzw. wird durch diese Zwei-Wochen-Frist mit der Aussicht des vor dem Bundesamt oder dem Verwaltungsgericht erfolgreichen Abschlusses des Familienasylverfahrens insgesamt eine zeitnahe Antragstellung für die Kinder überhaupt und insgesamt erreicht, was auch deren raschere Integration nicht behindert.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil weiter ausgesprochen hat, ist von einem gewissenhaften Asylsuchenden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig und nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), zu erwarten, dass er sich nach der Geburt seines Kindes über dessen Rechtsstellung, ggf. durch Einholung von Rechtsrat Klarheit verschafft und den erforderlichen Antrag nach § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG stellt. Ebenso ist einem noch nicht unanfechtbar vom Bundesamt als Asylberechtigter anerkannten Ausländer in diesem Sinne der Aufenthalt in gleicher Weise vorläufig und nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), der auch so bei der Antragstellung für die Kinder nach seinen Möglichkeiten am Verfahren mitwirkt.

Obige Ausführungen erhellen, dass der Senat dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht die vom OVG Münster (Beschluss vom 21.12.2000 - 9 A 5606/00.A -) zugeschriebene "höchstrichterliche Bestätigung" entnimmt. Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin in jenem Verfahren lediglich ein Ablehnungsbescheid des Bundesamtes existierte, der Vater nicht als Asylberechtigter anerkannt war, hatte dieser schließlich vor dem Verwaltungsgericht Erfolg, auf dessen rechtskräftige Verpflichtung das Bundesamt ihn als Asylberechtigten anerkannte; es gab insoweit keine noch anfechtbare Anerkennung des Vaters, die dort auch ansatzweise die Jahresfrist nach der Geburt zugelassen hätte, demgemäss hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu auch nichts bestätigend ausgesprochen. Dieser o.g. Beschluss des OVG Münster ist, soweit er entscheidungserhebliche Ausführungen enthält, zu ausgelaufenem Recht der "Altregelung" ergangen; soweit er zu der jetzigen Gesamtregelung des § 26 AsylVfG etwas ausführt, kommt ihm entscheidungserheblicher Grundsatzcharakter nicht zu.

Die Eltern des Beigeladenen haben den erforderlichen Antrag nach § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG nicht unverzüglich gestellt. Auch sonst sind keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die sie in entschuldbarer Weise daran gehindert haben könnten, den Asylantrag für den Beigeladenen bereits früher als geschehen zu stellen. Die o.g. "einheitliche Auslegung und Anwendung des Minderjährigenasyls" kommt vorliegend in besonderer Weise insofern zum Tragen, als das Erfordernis unverzüglicher Familienasylantragstellung für den Beigeladenen ebenso gilt wie für dessen Bruder, dessen Familienasylantrag schon seinerzeit vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - A 18 K 10893/95 - an diesem Erfordernis gescheitert war (vgl. auch den hierzu ergangenen Senatsbeschluss vom 21.10.1997 - A 12 S 761/97 -).

Eine Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter kommt auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 16a Abs. 1 GG nicht in Betracht. Nach den zutreffenden und im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann er sich nicht mit Erfolg auf eine Verfolgung wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit berufen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den mit der Ladung mitgeteilten Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999 und vom 22.06.2000; dies hat jüngst etwa auch das OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2001 - 2 A 291/99.A -, - 2 A 332/99.A - festgestellt und bestätigt.

Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, die von der Beklagten und nicht von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen wären (s. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999, BVerwGE 109, 305, Urteil vom 27.07.2000 - 9 C 9.00 -, Senatsurteil vom 15.11.2000 a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO entspr.; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 S. 1 AsylVfG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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