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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.12.2000
Aktenzeichen: A 14 S 1646/00
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
VwGO § 56 Abs. 2
VwGO § 67 Abs. 1
VwGO § 67 Abs. 2 Satz 2
1. Die Frage, welche Rechtswirkungen der Widerruf der Anwaltszulassung des Prozessbevollmächtigten in Bezug auf Zustellungen, Fristen und Ladungen hat, ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Berufungszulassung zu beantworten. Sie stellt daher keine der grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren bedürftige Frage dar (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

2. Der Verlust der Anwaltszulassung des Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt die Prozessvollmacht unberührt (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO).

3. In der erleichterten Form der Übergabe eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis kann an den Prozessbevollmächtigten gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG nur zugestellt werden, wenn dieser am Zustellungstag noch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist (§ 60 Abs. 1 BRAO) (wie BGHZ 111, 104 <106> zu § 212 a ZPO).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

A 14 S 1646/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Treiber

am 4. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juni 2000 - A 9 K 12291/99 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig (a), hat aber in der Sache keinen Erfolg (b).

a) Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist am 22.7.2000 wirksam zugestellt worden. Innerhalb der damit in Gang gesetzten zweiwöchigen Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung und für die Begründung dieses Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylVfG) ist der Zulassungsantrag am 25.7.2000 gestellt und am 4.8.2000 begründet worden. Folglich bedarf es keiner Entscheidung über den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung.

Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts war gemäß §§ 116 Abs. 1 Satz 2 und 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers als dem "bestellten" Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Für die "Bestellung" im Sinne dieser Vorschrift genügte es, dass dieser sich - als seinerzeit noch zugelassener Rechtsanwalt - für den Kläger mit der Klageschrift unter Hinweis auf seine Bevollmächtigung beim Verwaltungsgericht meldete und Klage erhob. Einer Vollmachtsvorlage, die hier ausweislich der Akten des Verwaltungsgerichts zwar von ihm angekündigt worden war, in der Folgezeit aber unterblieb, bedurfte es gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 88 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.1984 - 9 C 881.82 -, NVwZ 1985, 412 = NJW 1985, 1178; dazu, dass für eine Bestellung die durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssige Verhaltensweise bewirkte anwaltliche Anzeige des Bestehens einer Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht genügt: Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO-Kom., 58. Aufl. 2000, RdNr. 5 zu dem § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden § 176 ZPO).

An der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, das Urteil an den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers als den bestellten Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO zuzustellen, änderte der Umstand nichts, dass dessen Anwaltszulassung mit Eintritt der Rechtskraft ihres Widerrufs am 3.5.2000, also bereits vor Ergehen des angegriffenen Urteils vom 29.7.2000, erloschen war. Damit war nämlich nicht zugleich auch ein Erlöschen der Prozessvollmacht verbunden, da im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Zwang zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt besteht (§ 67 Abs. 1 VwGO) und deshalb der Prozessbevollmächtigte unabhängig von seiner Zulassung als Rechtsanwalt postulationsfähig war (§ 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Dahinstehen kann, ob in einem Verfahren mit Anwaltszwang etwas anderes gilt (vgl. dazu § 173 VwGO i.V.m. § 244 ZPO; für ein Fortbestehen der Prozessvollmacht auch bei Aufgabe bzw. Verlust der Anwaltszulassung im Anwaltsprozess: Stein/Jonas/Bork, ZPO-Kom., 21. Aufl. 1994, RdNrn 6 und 10 sowie Fußnote 25 zu § 86 ZPO und Musielak, ZPO-Kom., 1999, RdNr. 6 sowie Fußnote 23 zu § 86 ZPO; dagegen: Zöller/Vollkommer, ZPO-Kom., 21. Aufl. 1999, RdNrn. 6 und 7 zu § 86 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO-Kom., 58 Aufl., 2000, RdNr. 6 zu § 86 ZPO).

Selbst wenn hier die Prozessvollmacht infolge des Verlustes der Anwaltszulassung des früheren Prozessbevollmächtigten erloschen wäre, hätte dies für die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO im vorliegenden Fall mangels Kenntnis des Verwaltungsgerichts davon keine Auswirkungen gehabt. Eine Prozessvollmacht behält nämlich unabhängig vom tatsächlichen Fortbestand ihre Außenwirkung bei, bis das Gericht vom Erlöschen der Bevollmächtigung positive Kenntnis durch ausdrückliche Anzeige des Bevollmächtigten erlangt (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1, 1. Altern., ZPO; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 30.11.1977 - VII CB 61.76 -, BayVBl. 1978, 123 und - bezüglich der § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Regelung in § 176 ZPO - OLG München, Beschl. v. 9.4.1970 - 11 W 782/70 -, NJW 1970, 1606; zur Maßgeblichkeit der Kenntnis des Gerichts von der Bevollmächtigung im Zusammenhang mit § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch: BVerwG, Beschl. v. 21.9.1992 - 9 B 188.92 -, BayVBl. 1993, 30 = Buchholz 310 - § 67 VwGO Nr. 75 und HessVGH, Beschl. v. 6.8.1990 - 12 PH 929/89 -, Anwaltsbl. 1992, 141; zur Trennung zwischen Erlöschen der sachlich rechtlichen Vollmacht im Innenverhältnis und der Prozessvollmacht im Außenverhältnis: Sodan/Ziekow, VwGO-Kom., Bd. II, RdNrn. 11, 26 bis 28 und 38 zu § 67 VwGO so- wie Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kom., Band I, RdNr. 75 zu § 67 VwGO).

Dass das Verwaltungsgericht bei - positiver - Kenntnis vom Widerruf der Anwaltszulassung des früheren Prozessbevollmächtigten auch im nicht dem Vertretungszwang unterworfenen erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, diesen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. §§ 73 VwGO und 157 Abs. 2 ZPO wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als nicht zum sachgemäßen Vortrag fähigen Prozessbevollmächtigten zurückzuweisen (dazu Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, VwGO-Kom. 1999, RdNrn 34 und 35 zu § 67 VwGO sowie Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO-Kom., 11. Aufl. 2000, RdNr. 15 zu § 67 VwGO), ist hier unerheblich, weil das Verwaltungsgericht - wohl mangels positiver Kenntnis vom wirksamen Erlöschen der Anwaltszulassung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers - von dieser Möglichkeit nicht durch Erlass eines wirksamen Zurückweisungsbeschlusses Gebrauch gemacht hat (so auch zu einem den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers betreffenden Parallelfall VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.8.2000 - A 9 S 1710/99 -, BA S. 3 oben).

Die Zustellung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts war mithin gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur gegenüber dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vorzunehmen, nicht hingegen - wie hier parallel zusätzlich auch vorgenommen - an den Kläger persönlich. Der abweichenden Ansicht des Bundesfinanzhofs (Beschl. v. 27.12.1994 - XR 232/98 -, NVwZ-RR 1995, 615) folgt der Senat nicht. Danach soll die - § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO wortgleich entsprechende - Vorschrift des § 8 Abs. 4 VwZG i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO - jedenfalls in Zweifelsfällen - nicht dahin zu verstehen sein, dass nur an den Bevollmächtigten selbst zugestellt werden dürfe und dass eine parallele Zustellung an den Beteiligten, um dadurch in jedem Fall dessen rechtliches Gehör zu wahren, ausgeschlossen werde. Diese Entscheidung führt jedoch zur Unklarheit darüber, zu welchem Zeitpunkt wirksam zugestellt sein soll, und lastet das Risiko, die Rechtsmittelfrist zu wahren, unter Umständen der Partei direkt an, die sich möglicherweise noch vertreten glaubt und daher auch nach Erhalt einer die Rechtsmittelfrist in Gang setzenden belastenden Entscheidung von sich aus nichts weiter unternimmt.

Die gegen Empfangsbekenntnis erfolgte Zustellung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts an den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers war allerdings formunwirksam, da dieser seine Anwaltszulassung bereits verloren hatte, als er das Empfangsbekenntnisformular gleichwohl noch mit einem ihn als Rechtsanwalt bezeichnenden Stempel und seiner Unterschrift quittierte und den 5.7.2000 als Empfangsdatum angab. In der erleichterten Form der Übergabe des Urteils gegen Empfangsbekenntnis durfte nämlich gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG nur an ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, hier also an einen zugelassenen Rechtsanwalt (§ 60 Abs. 1 BRAO), zugestellt werden. Diese Vorschrift lässt die eigene Bestätigung des Empfangs und die eigene Angabe des Empfangszeitpunkts durch Rechtsanwälte nur deshalb als ausreichenden Zustellungsnachweis genügen, weil sie insoweit auf einem an die Stellung eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) anknüpfenden Vertrauen beruht. Dementsprechend wurde in der zivilrechtlichen Judikatur entschieden, dass die - § 5 Abs. 2 VwZG entsprechende - Vorschrift des § 212 a ZPO für eine Zustellung an Rechtsanwälte gegen Empfangsbekenntnis voraussetzt, dass der Empfänger am Zustellungstag noch Rechtsanwalt ist, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft also weder erloschen (§ 13 BRAO) noch zurückgenommen ist (§ 14 ff. BRAO), (BGH, Beschl. v. 29.3.1990 - III ZB 39/89 -, BGHZ 111, 104 <106 oben>).

Eine formgültige und wirksame Zustellung des Urteils erfolgte hier aber dadurch, dass der nach Erlöschen der Anwaltszulassung des früheren Prozessbevollmächtigten bestellte Kanzleiabwickler, der selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, mit Schriftsatz vom 22.7.2000 gegenüber dem Verwaltungsgericht angab, am 22.7.2000 das Urteil des Verwaltungsgerichts erhalten zu haben. Als bestellter Kanzleiabwickler galt er nämlich insoweit für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt und hatte die anwaltlichen Befugnisse des früheren Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen war (§ 55 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BRAO; siehe auch § 1 a Rechtsberatungsgesetz). Der Formwirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG stand hier auch nicht entgegen, dass der Kanzleiabwickler den Erhalt des Urteils vom 22.7.2000 nicht auf dem dem Urteil beigefügten Empfangsbekenntnisformular bestätigte. Vielmehr genügt es bei einem Empfangsbekenntnis, wenn - wie hier - ein zugelassener Rechtsanwalt mit einem anwaltlichen Schriftsatz bestätigt, zu einem bestimmten Zeitpunkt das entsprechende Schriftstück erhalten zu haben (BVerwG, Urt. v. 7.1.1972 - IV C 1.70 -, NJW 1972,1435; ebenso BGH, Urteile v. 16.3., 19.4. und 3.5.1954, NJW 1994, 2295 bis 2297). Da ein Kanzleiabwickler gemäß § 55 Abs. 2 BRAO auch in vollem Umfang in die anwaltliche Rechtsstellung des Rechtsanwalts eintritt, dessen Kanzleiangelegenheiten er nach Erlöschen von dessen Anwaltszulassung abwickelt, war es im vorliegenden Fall unschädlich, dass er nicht mit dem vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Zustellung genannten Zustellungsadressaten identisch war, dass also das in Form des anwaltlichen Schriftsatzes abgegebene Empfangsbekenntnis nicht unmittelbar von diesem Zustellungsadressaten stammte.

Die zweiwöchige Frist für die Stellung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wurde mithin am 22.7.2000 in Gang gesetzt. Mit Stellung des am 25.7.2000 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Zulassungsantrags und mit Vorlage der am 4.8.2000 dort eingegangenen Begründung wurde mithin die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylVfG gewahrt. Einer Entscheidung über den gestellten Wiedereinsetzungsantrag bedarf es daher nicht.

b) Der damit zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

b) 1) Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor.

Der Kläger wirft in diesem Zusammenhang die von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen auf, welche Rechtswirkungen mit dem Widerruf der Anwaltszulassung des früheren Prozessbevollmächtigten in Bezug auf Zustellungen, Fristen und Ladungen verbunden seien, ob er die Zustellung gegen sich gelten lassen müsse, wann die Frist zu laufen beginne und ob und unter welchen Voraussetzungen in seinem Fall der Verfahrensmangel der Vertretungs- und Gehörsrüge anzunehmen sei.

Diese Fragen sind indessen nicht für die Entscheidung seines konkreten Rechtsfalls erheblich, sondern bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung zu beantworten, der eine wirksame Zustellung des angegriffenen Urteils und daran anknüpfend eine In- gangsetzung der zweiwöchigen Frist für seine Stellung und Begründung voraussetzt. Ganz abgesehen davon sind die aufgeworfenen Fragen schon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich nach dem oben Gesagten unmittelbar aus dem Gesetz und der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen.

b) 2) Soweit der Kläger den Antrag sinngemäß auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels einer Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) stützt, bleibt der Antrag ohne Erfolg.

Ob im vorliegenden Fall eine Gehörsverletzung darin liegt, dass es dem Kläger mangels einer Terminsmitteilung seines früheren Prozessbevollmächtigten versagt war, den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zumindest persönlich wahrzunehmen, kann insoweit dahinstehen, da der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht, wie es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre, dargelegt hat, was er denn im Falle einer persönlichen Terminswahrnehmung vorgetragen hätte, d.h. welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Würdigung durch das Verwaltungsgericht durch die behauptete Gehörsverletzung entzogen worden sein sollte.

Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht zu Recht gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers als bestellten Prozessbevollmächtigten geladen. Die Ladung war an ihn zu richten, weil das Erlöschen seiner Anwaltszulassung im nicht dem Anwaltszwang unterworfenen erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem oben Gesagten nicht zu einem Erlöschen der Prozessvollmacht führte und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, dem Erlöschen einer Prozessvollmacht jedenfalls keine Bedeutung zukommt, solange das Gericht - wie hier - davon keine Kenntnis hat.

Die Ladung zum Termin wurde dem früheren Prozessbevollmächtigten allerdings nicht formwirksam zugestellt, sondern lediglich in der hier nach dem Erlöschen seiner Anwaltszulassung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG nicht mehr zulässigen, vereinfachten Form einer Übergabe gegen Empfangsbekenntnis (siehe dazu oben).

Da mit der Zustellung der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird, war hier jedoch eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 9 Abs. 1 VwZG nicht durch § 9 Abs. 2 VwZG ausgeschlossen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwZG gilt ein Schriftstück, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Dementsprechend wurde der Zustellungsmangel hier dadurch geheilt, dass der frühere Prozessbevollmächtigte mit der Rückübersendung des Empfangsbekenntnisses, das am 14.6.2000 beim Verwaltungsgericht einging, dokumentierte, dass er die ihm übersandte Ladung - ungeachtet des von ihm als nicht mehr zugelassenem Rechtsanwalt angegebenen Empfangszeitpunkts (8.6.2000) - jedenfalls noch rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Ladungsfrist (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vor dem auf den 29.6.2000 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich erhalten hat.

Mit der ordnungsgemäßen Ladung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers aber wurde dessen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Grundsatz ausreichend gewahrt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.8.1983 - 9 C 1007/81 -, NJW 1984, 625), da dem Kläger die Möglichkeit verschafft worden war, zumindest durch den Prozessbevollmächtigten den Termin wahrzunehmen. Dem stand nicht entgegen, dass ihn der frühere Prozessbevollmächtigte von dem Termin zur mündlichen Verhandlung offenbar nicht in Kenntnis gesetzt und ihm damit die Möglichkeit genommen hatte, von seinem - selbst in einem Anwaltsprozess gegebenen - Recht Gebrauch zu machen, persönlich am Termin teilzunehmen und auch neben seinem Prozessbevollmächtigten das Wort zu ergreifen (§ 137 Abs. 4 ZPO). Denn es ist grundsätzlich Sache des Prozessbevollmächtigten, nach seiner Ladung die Partei rechtzeitig vom Verhandlungstermin zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.2.1970 - II C 59.65 -, Buchholz 310, § 108 VwGO, Nr. 43). Entsprechende Versäumnisse des Prozessbevollmächtigten muss sich - auch im Asylverfahren - ein Kläger zumindest im Grundsatz gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO als Bevollmächtigtenverschulden zurechnen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.4.1982 - 2 BvR 26/81 -, BVerfGE 60, 253 und Beschl. v. 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92 -, Juris sowie Beschl. v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, AuAS 2000, 197 = DVBl. 2000, 1279; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.1.2000 - A 14 S 786/99 -, AuAS 2000, 45 = NVwZ-RR 2000, 261 = VBlBW 2000, 368).

Offenbleiben kann hier, ob im vorliegenden Fall im Verhalten des früheren Prozessbevollmächtigten eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Klägers zu sehen und deshalb ausnahmsweise von einer Verschuldenszurechnung abzusehen ist (für eine Zurechnung des Bevollmächtigtenverschuldens auch in diesen Fällen: Stein/Jonas/Bork, ZPO-Kom., a.a.O., RdNrn. 9 und 22 zu § 85 ZPO; dagegen unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 826 BGB: VG Stade, NJW 1983, 1509 und Zöller/Vollkommer, a.a.O., RdNr. 13 zu § 85 VwGO m.w.N.; dazu ferner m.w.N. Sodan/Ziekow/Czybulka, a.a.O., RdNr. 45 zu § 67 VwGO; offen gelassen von BVerfG, Beschl. v. 11.12.1992 - 2 BvR 147/92 -, Juris). Ebenso kann die Frage dahinstehen, ob der im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag durch den Verlust der Anwaltszulassung des Bevollmächtigten beendet wurde, womit der Zurechnung eines Bevollmächtigtenverschuldens die Grundlage entzogen wäre (vgl. zur Erforderlichkeit eines diese Zurechnung rechtfertigenden Auftrags- und Vertrauensverhältnisses: BGH, Beschl. v. 18.11.1952 - I ZB 13.5 -, NJW 1953, 703; BGH, VersR 1985, 1185 <1186>; BGHZ, 47, 320 <321, 322>; Zöller/Vollkommer, a.a.O., RdNr. 6 c zu § 85 ZPO; Stein/Jonas/Bork, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., D zu § 85 ZPO). Eine Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags durch Wegfall der Anwaltszulassung käme hier eventuell nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder infolge des Eintritts einer von den Vertragspartnern des anwaltlichen Mandatsvertrags für diesen Fall stillschweigend vereinbarten, auflösenden Bedingung in Betracht. Auf solche Konstruktionen wäre gegebenenfalls zurückzugreifen, weil dem Kläger infolge fehlender Information durch den Anwalt über den Wegfall der Anwaltszulassung die Möglichkeit genommen wurde, darauf durch einseitige Mandatsbeendigung (Kündigung, Vollmachtswiderruf, Irrtumsanfechtung) zu reagieren.

Die genannten Fragen können aus folgendem Grund offen bleiben: Selbst wenn eine Zurechnung des Bevollmächtigtenverschuldens nach §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO nicht möglich wäre und deshalb objektiv davon ausgegangen werden müsste, dass der Kläger unverschuldet keine Möglichkeit hatte, persönlich am Termin teilzunehmen, bedarf es für die Annahme einer Gehörsverletzung zusätzlich seiner Darlegung, welches konkrete Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung ihm dadurch abgeschnitten wurde bzw. versagt geblieben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 und Beschl. v. 19.3.1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310, § 104 VwGO Nr. 25 <S. 12> sowie Beschl. v. 3.2.1998 - 1 B 4.98 -, InfAuslR 1998, 219).

Dieses Erfordernis der konkreten Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung vorgetragen worden wäre, gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Verfahrensbeteiligter im Termin zur mündlichen Verhandlung infolge eines Ladungsmangels nicht erschienen ist. Denn dann kann nachträglich nicht festgestellt werden, wie die Verhandlung im Falle seiner Abwesenheit verlaufen wäre. Vielmehr ist er dann objektiv nicht in der Lage, Ausführungen darüber zu machen, was er im Falle einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Denn das Vorbringen in der - (regelmäßig) zwingend vorgeschriebenen (§ 101 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Mittelpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden - mündlichen Verhandlung wird weitgehend durch deren konkreten Verlauf bestimmt, dabei insbesondere durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie die vom Gericht gestellten Fragen (§ 104 Abs. 1 und 2 VwGO), in Asylstreitigkeiten allgemein auch durch die Anhörung des Asylbewerbers. Ein anwaltlich vertretener Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, der aber aus in seiner Person liegenden Gründen einen Termin nicht wahrnehmen kann, kann sich hingegen nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, sofern keine Gründe gegeben sind, aus denen sich ergibt, dass ein hinreichender Sachvortrag nur vom Kläger persönlich zu erwarten ist und nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen kann. Hingegen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn ein Termin infolge fehlender oder unrichtiger Ladung von vornherein weder vom Kläger selbst noch von seinem Bevollmächtigten mangels Kenntnis von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung wahrgenommen werden kann. In einem solchen Fall bedarf es dann auch keiner weiteren Darlegung dazu, was bei ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Denn auch der Bevollmächtigte, der infolge fehlender oder unrichtiger Ladung den Termin nicht wahrgenommen hat, ist aus den oben genannten Gründen objektiv nicht in der Lage, Ausführungen darüber zu machen, was er im Fall einer Teilnahme in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1983 - 9 C 127.83 -, Buchholz 310, § 108 VwGO, Nr. 140 und Beschl. v. 27.3.1985 - 4 C 79.84 -, NJW 1986, 339 sowie Beschl. v. 28.8.1992 - 5 B 159/91 -, NJW 1993, 80; im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.6.1995 - A 14 S 355/95 -, VGH BW. - Ls 1995, Beil. 8, B 2 mit Hinweis darauf, dass die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in Bezug auf die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend auch für das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gelten).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor, da der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten vertreten war und dieser selbst ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden war. Da sich der Kläger im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht auf individuelle Verfolgungsgründe, sondern allgemein auf eine Ver- folgungsgefahr bzw. Existenzgefahr für die Gruppe der Albaner aus dem Kosovo berufen hat, der er angehört, und im Zulassungsantrag mit keinem Wort die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils angreift, das zum Ergebnis kam, dieser Gruppe drohten solche Gefahren nicht, ist nicht dargelegt, inwiefern hier ein möglicherweise vorhandener Gehörsmangel überhaupt entscheidungserheblich sein könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1, AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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