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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: A 2 S 711/01
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK, VwVfG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 4
AuslG § 53 Abs. 6
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
EMRK Art. 14
VwVfG § 51 Abs. 5
VwVfG § 49
1. Die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK ist, ist nach § 53 Abs. 4 AuslG auch dann unzulässig, wenn dort im Einzelfall andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (im Anschluss an BVerwGE 111, 223).

2. Nach der Sorgerechtsregelung der sunnitischen Gemeinschaft im Libanon, die für staatliche Stellen bindend ist, steht nach der Trennung der Eltern die elterliche Sorge (sog. Wilaya) dem Vater zu. Die tatsächliche Personensorge (sog. Hadanah) liegt jedoch bei Jungen bis zur Vollendung des siebten und bei Mädchen bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres bei der Mutter. Diese im Gesetz selbst getroffene Regelung des Sorgerechts unterschreitet - ungeachtet des Umstands, dass das konkrete Kindeswohl des jeweiligen Einzelfalls nicht maßgeblich ist und ungeachtet der damit verbundenen Benachteiligung der Mutter - nicht den menschenrechtlichen Mindeststandard und verletzt damit nicht den absolut geschützten Kern des Familienlebens.

3. Die schlechten Lebensverhältnisse für staatenlose Palästinenser im Libanon begründen keine generelle Extremgefahr für Rückkehrer, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigt. Diese Feststellung gilt auch für die Flüchtlinge in den 12 über den ganzen Libanon verstreuten Palästinenserlagern.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 2 S 711/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und den Richter am Verwaltungsgericht Morlock auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 1997 - A 11 K 12304/96 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.

Die am 22.11.1967 in Beirut geborene Klägerin Ziff.1 und ihre am 10.7.1993 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Tochter, die Klägerin Ziff. 2, sind libanesische Staatsangehörige. Die Klägerin Ziff. 1 ist palästinensische Volkszugehörige. Sie reiste zusammen mit ihrem Ehemann am 19.11.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den in der Folgezeit gestellten Asylantrag der Klägerinnen und des Ehemanns/Vaters lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - mit Bescheid vom 30.11.1993 ab. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Klägerinnen und dem Ehemann/Vater die Abschiebung in den Libanon an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.11.1995 - A 11 K 16888/93 -rechtskräftig ab.

Am 13.12.1995 wurde der Sohn Ali der Klägerin Ziff. 1 und ihres Ehemannes geboren.

Mit Schreiben vom 17.6.1996 stellten die Klägerinnen und der Ehemann/Vater beim Bundesamt einen erneuten Asylantrag mit der Begründung, sie hätten jetzt aus dem Libanon einen "Fahndungsbefehl" erhalten; danach werde der Ehemann/Vater wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesucht und sei zur Festnahme ausgeschrieben. Mit Bescheid vom 17.7.1996 lehnte das Bundesamt hinsichtlich der Klägerinnen und des Ehemanns/Vaters die Durchführung von weiteren Asylverfahren mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG für eine Wiederaufnahme der Asylverfahren lägen nicht vor.

Am 7.8.1996 haben die Klägerinnen und der Ehemann/Vater Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben.

Nachdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (A 11 K 12305/96) die Aussetzung der Abschiebung mit der Begründung, dem nur mit Telefaxkopie vorgelegten "Fahndungsbefehl" komme keine Beweiskraft zu, abgelehnt hatte, erfolgte am 25.11.1996 die Abschiebung des Ehemanns/Vaters der Klägerinnen in den Libanon.

Am 28.11.1996 haben die Klägerinnen erneut beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die vorläufige Aussetzung der Abschiebung beantragt (A 11 K 13751/96). Zur Begründung gab die Klägerin Ziff. 1 u.a. an, sie lebe von ihrem Ehemann seit fünf Monaten dauernd getrennt. Sie sei wahrscheinlich nicht libanesische Staatsangehörige. Als Palästinenserin und alleinstehende Frau mit zwei Kindern, die permanent ihrer Sorge bedürften, sei sie im Libanon nicht in der Lage, das Existenzminimum zu erwirtschaften. Auch ihre im Libanon alleinlebende alte Mutter könne sie nicht versorgen. Mit Beschluss vom 15.8.1997 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Abschiebung der Klägerinnen in den Libanon bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylfolgeverfahrens auszusetzen.

Mit Schreiben vom 30.7.1997 hat die Klägerin Ziff. 1 im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend sinngemäß Folgendes vorgetragen: Auf Betreiben ihres früheren Ehemanns sei im Libanon durch den religiösen Richter im Juni 1997 die Scheidung erklärt und dem Ehemann das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen worden. Dabei sei sie nicht angehört worden. Angesichts dessen stehe der Abschiebung § 53 Abs. 4 AuslG in Verb. mit Art. 8 EMRK entgegen, da sie im Libanon von ihren Kindern getrennt würde. Sie sei für die Kinder immer die eindeutig stärkere, zuletzt einzige Bezugsperson gewesen; seit sie sich von ihrem Mann vor über einem Jahr getrennt habe, seien die Kinder allein bei ihr gewesen. Deshalb verstoße eine Sorgerechtsregelung wie die getroffene gegen den deutschen "ordre public". In diesem Zusammenhang legte die Klägerin die Kopie ihrer angeblichen Scheidungsurkunde - ausgestellt vom Scharia-Richter - sowie die Kopie der angeblichen personenstandsrechtlichen Beurkundung ihrer Scheidung nebst deutscher Übersetzung vor.

Mit Urteil vom 16.10.1997 - A 11 K 12304/96 - hat das Verwaltungsgericht die Klagen - sowohl des Ehemanns/Vaters als auch der Klägerinnen -abgewiesen. Ein weiteres Asylverfahren sei im Falle der Klägerinnen auch nicht deshalb durchzuführen, weil zwischenzeitlich die Scheidung durch den religiösen Richter erfolgt und dem Ehemann/Vater die elterliche Sorge für beide Kinder zugesprochen worden sei. Zum einen hätten die Klägerinnen nicht dargelegt, dass sie hinsichtlich dieses von ihnen in Anspruch genommenen Wiederaufnahmegrundes die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten hätten. Des weiteren ermangele ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung der erforderlichen schlüssigen und substantiierten Darlegung, weshalb für sie eine ihnen günstigere Entscheidung bezüglich Art. 16 a GG oder § 51 Abs. 1 AuslG in Betracht kommen könne. Die Klägerinnen hätten auch keinen Anspruch darauf, dass das Bundesamt ein weiteres Verfahren mit dem Ziel durchführe, in ihrem Fall festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, da insoweit das Bundesamt unzuständig sei. Bei einem unbeachtlichen Asylfolgeantrag - wie vorliegend - stehe die Kompetenz zur Prüfung von Abschiebungshindernissen allein der Ausländerbehörde zu.

Auf Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluss vom 23.7.2001 - A 2 S 24/98 - die Berufung zugelassen, soweit die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrt wird. Im Übrigen wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil abgelehnt.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.10.1997 - A 11 K 12304/96 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf den Libanon vorliegen.

Zur Begründung lassen die Klägerinnen unter dem 14.8.2001 ergänzend vortragen: Die Klägerinnen müssten nach wie vor befürchten, im Falle einer Rückkehr in den Libanon in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten und auf Dauer ohne Umgangsmöglichkeiten voneinander getrennt zu werden. Nach wie vor hätten Palästinenser keine realistische Chance, sich außerhalb eines Lagers niederzulassen und eine bürgerliche Existenz auf einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage zu schaffen. Dies gelte insbesondere für die Klägerin Ziff. 1, die alleinerziehend sei. Bei einer Niederlassung in einem Lager seien die Klägerinnen leichte Beute für die Nachstellungen durch den Ehemann/Vater, der Anspruch auf die Klägerin Ziff. 2 erhebe. Der Ehemann/Vater sei im März 2001 bei den Klägerinnen persönlich aufgetaucht. Er habe die Klägerin Ziff. 1 massiv unter Druck gesetzt, sie nicht nur verbal bedroht, sondern auch mehrfach geschlagen. Er habe der Klägerin Ziff. 1 eröffnet, er werde die Kinder, also die Klägerin Ziff. 2 und ihren Bruder Ali, der Mutter wegnehmen. Im Mai 2001 seien die deutschen Behörden auf den Ehemann/Vater aufmerksam geworden und hätten ihn verhaftet. Die Klägerin Ziff.1 müsse jetzt begründet befürchten, dass ihr Ehemann den Zugriff der deutschen Behörden, der in ihrer Wohnung erfolgt sei, mit ihr in Verbindung bringe und sich an ihr räche, sobald er ihrer habhaft werde. Dem wären die Klägerinnen im Libanon schutzlos ausgeliefert. Die dort zu erwartende Beeinträchtigung, nämlich die vollständige Trennung auf Dauer ohne Umgangsrecht, stelle sich als so tiefgreifend dar, dass auch von einer unangemessenen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK auszugehen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bundesbeauftragt für Asylangelegenheiten hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die den Beteiligten übersandte Erkenntnismittelliste Libanon verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren (§ 102 Abs. 2 in Verb. mit § 125 Abs. 1 VwGO).

Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg. Gegenstand der Berufung ist auf Grund ihrer eingeschränkten Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 23.7.2001 nur das auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG gerichtete Verpflichtungsbegehren der Klägerinnen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Abweisung des Asylfolgebegehrens ist hingegen rechtskräftig geworden.

Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Unrecht die Überprüfung der von den Klägerinnen geltend gemachten Abschiebungshindernisse im streitgegenständlichen Asylverfahren keiner Überprüfung unterzogen (I.). Allerdings haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht erfüllt sind (II.). Die Entscheidung des Bundesamts, die keine Feststellungen zu § 53 AuslG enthält - ein dahingehendes Schutzbegehren war dem Vorbringen der Klägerinnen beim Bundesamt nicht zu entnehmen -, ist mithin rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

I. Auch wenn ein Asylfolgeantrag - wie hier vom Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt (sog. unerheblicher Folgeantrag), ist das Bundesamt - und nicht die Ausländerbehörde - für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77). Dies ergibt sich in erster Linie aus § 5 Abs. 1 S. 2 und § 24 Abs. 2 AsylVfG. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Auch der unerhebliche Folgeantrag ist nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ein "Asylantrag", unterfällt also schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift der Zuständigkeitsregelung des § 24 Abs. 2 AsylVfG. Wie das Bundesverwaltungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, ist das Asylverfahrensgesetz vom Grundsatz der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens geprägt. Begehrt ein Ausländer Schutz vor politischer Verfolgung, soll in dem Verfahren eine umfassende Entscheidung getroffen werden, die alle Formen des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Dieser Leitgedanke lässt sich den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes entnehmen, die übereinstimmend das Bundesamt verpflichten, im Asylverfahren auch Feststellungen zum asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und zu ausländerrechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu treffen (vgl. neben § 24 Abs. 2 AsylVfG die Regelungen in § 31 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG). Es soll namentlich nach der Beendigung des Asylverfahrens nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird. Auf Grund der Sachnähe zum Asylverfahren und angesichts der besonderen Sachkunde des Bundesamts ist es sinnvoll, dass diese Behörde zusätzlich prüft, ob dem Ausländer im Zielstaat einer möglichen Abschiebung aus anderen Gründen abschiebungsrelevante Gefahren im Sinne des § 53 AuslG drohen.

Hat das Bundesamt, wie im Falle der Klägerinnen, im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, kann auf den Asylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind; dem steht auch nicht die Rechtskraft einer die ursprüngliche (negative) Feststellung bestätigenden Gerichtsentscheidung entgegen (BVerwG, Urteil vom 21.3.2000, aaO; Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204). Die Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt. Späteren Entwicklungen kann daher grundsätzlich nicht ohne Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts Rechnung getragen werden. Das Bundesamt hat demnach bei einer erneuten Befassung mit § 53 AuslG zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ob also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verb. mit §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteil vom 3.12.2002 - 1 B 429.02 -; Urteil vom 21.3.2000, aaO; Urteil vom 7.9.1999, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.2.2000 - A 6 S 675/99 -). Die Entscheidungsbefugnis des Bundesamts nach § 51 Abs. 5 VwVfG eröffnet die im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erforderliche Korrekturmöglichkeit im Falle einer - bei Anwendung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - drohenden Verletzung elementarer Menschenrechte (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylVfG Rdnr. 94). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (vgl. Hailbronner, aaO, § 71 Rdnr. 39).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht beanstandet werden, dass das Bundesamt keinen Anlass gesehen hat, hinsichtlich der Klägerinnen Feststellungen zu § 53 AuslG zu treffen. Gegenüber dem Bundesamt beschränkte sich das Vorbringen auf die Geltendmachung andauernden Verfolgungshandlungen staatlicher libanesischer Stellen zu Lasten des Ehemanns/Vaters; ein Schutzbegehren hinsichtlich § 53 AuslG war dagegen nicht ersichtlich. Allerdings hat die Klägerin Ziff. 1 im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Hinweis darauf, sie als Palästinenserin und alleinstehende Frau mit zwei Kindern sei im Libanon nicht in der Lage, das Existenzminimum zu erwirtschaften, sinngemäß ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG geltend gemacht. Ferner hat sie sich mit ihrem Vortrag, ein religiöser Richter im Libanon habe, ohne das Kindeswohl zu beachten, das Sorgerecht für die Kinder dem Ehemann zugesprochen, auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verb. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen. Das Verwaltungsgericht hätte daher - die erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gesichtspunkte - auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. des § 51 Abs. 5 VwVfG in Verb. mit §§ 48, 49 VwVfG überprüfen und eine Entscheidung zu § 53 AuslG treffen müssen.

II. Die Überprüfung des Vorbringens der Klägerinnen im Berufungsverfahren ergibt allerdings, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Im Einzelnen:

1. Der Vortrag der Klägerin Ziff. 1, die von einem religiösen Richter im Libanon im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Scheidung getroffene Sorgerechtsregelung zugunsten ihres geschiedenen Ehemanns begründe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verb. mit Art. 8 EMRK, erfolgte innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG und legt einen Wiederaufgreifensgrund ausreichend substantiiert dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989, NVwZ 1990, 359; Urteil vom 30.8.1988, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG a.F. Nr. 8).

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die von der Klägerin Ziff. 1 vorgelegten Kopien der angeblichen Scheidungs- und Personenstandsurkunden auf einer echten Urkunde beruhen. Denn unabhängig davon stellt sich die Rechtslage im Libanon so dar, dass in der sunnitischen Gerichtsbarkeit - der sowohl die Klägerin Ziff. 1 als auch ihr (Ex-)Ehemann unstreitig unterfallen -im Falle der Scheidung dem Vater für die Tochter ab dem neunten Lebensjahr und für Söhne ab dem siebten Lebensjahr das Sorgerecht zugesprochen wird (AA vom 22.5.2000 an VG Saarlouis; Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 15.12.2002, Libanon, S. 32). Die Entscheidung der religiösen Gerichtsbarkeit ist in der multikonfessionellen Gesellschaft Libanons für die staatlichen Stellen auch bindend, da Personenstandsangelegenheiten, wie Heirat, Scheidung, Erb- und Eigentumsfragen, durch die Gerichtsbarkeit der 18 anerkannten Religionsgemeinschaften geregelt werden (AA, Lagebericht vom 6.6.2002, S. 4). Vor diesem Hintergrund steht bei einer Rückkehr in den Libanon für die über neun Jahre alte Klägerin Ziff. 2 und ihren über sieben Jahre alten Bruder Ali das Sorgerecht - unabhängig von der behaupteten Entscheidung des religiösen Richters im Juni 1997 - nicht der Klägerin Ziff. 1, sondern dem Ehemann/Vater zu.

Die Auswirkungen der dargestellten Sorgerechtsregelung im Libanon stellen für die Klägerinnen kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verb. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Schutz vor der Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der EMRK kommt nicht schon dann in Betracht, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb des Konventionsgebiets nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint (BVerwG, Urt. v. 24.5. 2000 - 9 C 34.99 -, NVwZ 2000, 1302). Der EGMR hat vielmehr seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat bisher nur auf Art. 3 EMRK gestützt, weil das darin enthaltene - ohne Ausnahmen und auch in Notstandsfällen ohne Einschränkungen gewährleistete -absolute Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung "einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften bildet, die sich im Europarat zusammengeschlossen haben" (vgl. das Soering-Urteil des EGMR vom 7. Juli 1989, EuGRZ 1989, 315). Dieses Verbot enthalte, wie vergleichbare Regelungen in anderen internationalen Übereinkünften zeigten, den heute international anerkannten "Standard"; dessen Missachtung wäre nicht nur unvereinbar mit den der Konvention zugrunde liegenden Werten, sondern auch "mit dem 'gemeinsamen Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes', auf die sich die Präambel bezieht" (EGMR aaO).

Danach setzt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK voraus, dass dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung droht, die - würde er sie in einem Vertragsstaat erleiden - alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt. Er müsste also in dem Nicht-Vertragsstaat Misshandlungen ausgesetzt sein, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und deshalb dort - im Drittstaat - gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.2000 aaO und Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265). Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt betont, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung selbst - ebenso wenig die Androhung der Abschiebung - eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Vertragsstaat darstellt, sondern dieses hoheitliche Handeln des Vertragsstaates lediglich seine Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung begründet, wenn dem Ausländer in dem Nicht-Vertragsstaat eine im Sinne des Art. 3 EMRK tatbestandsmäßige Misshandlung droht (BVerwG, Urt. v. 24.5.2000, aaO).

Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist jedoch nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht; ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (BVerwG, Urt. v. 24.5. 2000, aaO). Die in der Soering-Entscheidung des EGMR vom 7. Juli 1989, aaO, hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden "Grundwerte", zu denen über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher Garantien der EMRK gehört, verkörpern einen "menschenrechtlichen ordre public" aller Signatarstaaten der EMRK (vgl. Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des deutschen Staatsrechts, Band V, 2. Aufl. 2000, § 115, Rn. 99). Dessen Beachtung kann die Abschiebung eines Ausländers in solche Nicht-Vertragsstaaten verbieten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien - wie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK - ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern aufweisen müssen und dass der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Was schon nicht den Tatbestand einer einfachen Konventionsverletzung im Konventionsgebiet erfüllen würde, kann erst recht keinen qualifizierten Eingriff in den von der Konvention absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard darstellen. Für die in Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, auch ein unveräußerlicher - nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbarer - Kern der Religionsfreiheit (sog. forum internum) gehört, der für die personale Würde und Entfaltung eines Menschen unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.2000, aaO).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt nach Ansicht des Senats die von den Klägerinnen gerügte Sorgerechtsregelung nicht zur Unterschreitung des äußersten menschenrechtlichen Mindeststandards und verletzt damit nicht den Kernbestand des "menschenrechtlichen ordre public" aller Signatarstaaten der EMRK. Dies gilt zunächst in Bezug auf den hier in erster Linie in Betracht kommenden Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die Europäische Kommission für Menschenrechte und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben anerkannt, dass die Regelung des Sorgerechts nach dem Scheitern einer Ehe an Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen ist. Dabei verbleibt dem nationalen Gesetzgeber und den Gerichten ein erheblicher Spielraum. Jede Entscheidung, die auf Grund einer genauen Abwägung des Kindeswohls ergeht, wird unter Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen sein (Frohwein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., S. 353). In die gleiche Richtung weist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen es um eine Sorgerechtsentscheidung nach ausländischen Rechtsordnungen auf deutschem Boden geht; danach ist es bei einem Sorgerechtsstreit zwischen ausländischen Ehepartnern, die in Deutschland leben, mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und damit dem deutschen "ordre public" unvereinbar, wenn ein deutsches Gericht, das auch bei der Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm deutsche Staatsgewalt ausübt, eine Entscheidung zur elterlichen Sorge trifft, die das Kindeswohl nicht konkret berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 14.10.1992, BGHZ 120, 29; Beschluss vom 18.6.1970, BGHZ 54, 132). Diese Rechtsprechung, die in Fällen einer ausreichenden Inlandsbeziehung bzw. für konventionsgebundene Staaten entwickelt wurde, kann allerdings nicht unbesehen auf nichtkonventionsgebundene Zielstaaten einer Abschiebung übertragen werden. Es bedarf vielmehr einer zusätzlichen Prüfung, ob der drohende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK von seiner Schwere her dem vergleichbar ist, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Eine solche Schwere der Rechtsgutsbeeinträchtigung kann indes im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Auch wenn sich die Regelung des Sorgerechts durch die sunnitische Gemeinschaft im Libanon nicht am konkreten Kindeswohl des jeweiligen Einzelfalls orientiert, kann ihr gleichwohl eine Ausrichtung an einem eher abstrakten Kindeswohl - unter Berücksichtigung der dortigen gesellschaftlichen Verhältnisse - nicht abgesprochen werden. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres bei Söhnen und bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres bei Mädchen steht der Mutter das Recht der "Hadanah" zu, die der Mutter auch nach der Auflösung der Ehe das Recht gibt, ihrem Kind die in seinem kindlichen Alter erforderliche mütterliche Sorge zu geben; es handelt sich dabei um einen Teilausschnitt des Personensorgerechts und betrifft die tatsächliche Sorge. Nach Ablauf der "Hadanah" bekommt der Vater das Kind, vorausgesetzt, er ist zur Ausübung der Sorge in der Lage, sonst behält die Mutter das Kind bei sich. Der Vater ist ferner, ungeachtet seiner finanziellen Lage, der Vormund seiner minderjährigen Kinder beider Geschlechter (sog. "Wilaya"); die Vormundschaft erstreckt sich sowohl auf die Person als auch auf das Vermögen, auch wenn die Kinder noch unter der "Hadanah" der Mutter stehen (vgl. zum Ganzen: Bergmann/Ferid/Henrich, aaO, Libanon, S. 32, 41, 42). Auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage ist einmal die unmittelbare Betreuung der Kinder in ihrer frühkindlichen Phase durch die Mutter sichergestellt. Auch findet der Übergang der Kinder von der Mutter auf den Vater und damit das Auswechseln der Bezugsperson erst im fortgeschrittenen Kindesalter statt und steht zudem unter der Bedingung, dass der Vater zur Ausübung der Sorge auch tatsächlich in der Lage ist. Vor dem Hintergrund dieser differenzierten Regelung des Sorgerechts wird nach Auffassung des Senats der menschenrechtliche Mindeststandard jedenfalls nicht unterschritten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die dargestellte Regelung des Sorgerechts nicht nur im Libanon, sondern in weiten Teilen der islamischen Welt - in gleicher oder ähnlicher Form - geltendes Recht ist (vgl. z.B. für Ägypten: Bergmann/Ferid/Henrich, aaO, Ägypten, S. 71 bis 74). Angesichts des Standes der Gesetzgebung und der öffentlichen Meinung in der gesamten heutigen Kulturwelt - einschließlich der islamischen Staaten - lässt sich mithin die Feststellung nicht treffen, die dargestellte Regelung des Sorgerechts - einschließlich der Bevorzugung des Vaters - sei mit dem heute erreichten Stand der Zivilisation absolut unverträglich. Bei der Prüfung, ob der absolut geschützte Menschenrechtskern in Art. 8 EMRK verletzt ist, müssen zudem auch die bisherigen Lebensumstände und das soziale Umfeld der Klägerin Ziff. 1 und ihres Ehemanns in den Blick genommen werden. Beide sind libanesische Staatsangehörige und im Libanon entsprechend den dortigen Traditionen aufgewachsen. Ferner wirkt sich die getroffene Sorgerechtsentscheidung nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Libanon aus, wo die Klägerin Ziff. 1 wieder in die sunnitische Gemeinschaft und das dortige soziale Umfeld eingebunden sein wird. Gleiches gilt für die Klägerin Ziff. 2.

Steht - wie dargestellt - hinter der Regelung des Sorgerechts, wie sie sich in der islamischen Welt darstellt, die Erwartung, dass die gesetzliche Zuordnung der elterlichen Gewalt in der Regel dem Kindeswohl - abstraktes Kindeswohl -entsprechen wird, scheidet eine Verletzung von Art. 3 EMRK ebenfalls aus. Die Sorgerechtsregelung stellt weder für die Klägerin Ziff. 1 noch für die Klägerin Ziff. 2 eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar; die von ihnen geltend gemachte "Schlechtbehandlung" erreicht jedenfalls nicht die "Schwere", um eine Verletzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK zu rechtfertigen.

Die dargestellte Sorgerechtsregelung einschließlich der damit verbundenen diskriminierenden Wirkung für die Frau begründet für die Klägerin Ziff. 1 ebenfalls kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verb. mit Art. 14 EMRK. Das in Art. 14 EMRK enthaltene Diskriminierungsverbot - hier bezogen auf das Geschlecht - stellt typischerweise ein inlandsbezogenes Recht dar. Auch hier gilt, dass die EMRK über § 53 Abs. 4 AuslG nicht weltweit den hohen konventionsinternen materiellen Standard garantiert und die Rechtsordnungen der Zielstaaten sich nicht durchgehend an diesem Schutzniveau messen lassen müssen. In Ansehung von Art. 14 EMRK kommt ein Abschiebungsverbot nur bei einer diskriminierenden Behandlung in Betracht, die nach Art und Ausmaß als besonders krasse Verletzung von Menschenrechten zu bewerten ist. Auf der Grundlage der sozialen und religiösen Traditionen im Heimatland der Klägerin Ziff. 1 kann jedenfalls eine solche Schwere der Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.

2. Der weitere Vortrag der Klägerinnen, über die dargestellte Sorgerechtsregelung hinaus drohe ihnen im Libanon eine vollständige Trennung auf Dauer ohne Umgangsrecht und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, genügt bereits nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag im Folgeverfahren. Zur erforderlichen Schlüssigkeit führt allein ein substantiierter und widerspruchsfreier Vortrag von Tatsachen, mithin von konkreten Umständen. Dies setzt ein Mindestmaß an Klarheit, Überschaubarkeit und Verständlichkeit voraus, was ohne eine gewisse Strukturierung und inhaltliche Aufbereitung des Vorbringens nicht gelingen kann (vgl. GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 82.1). Daran fehlt es hier, weil dem Vortrag der Klägerinnen kein konkreter Sachverhalt bzw. keine konkreten Umstände zu entnehmen sind, aus denen sich ihre Befürchtung, sie würden im Libanon auf Dauer ohne Umgangsrecht getrennt, ableiten ließe. Es werden insbesondere keine Angaben dazu gemacht, welche in der Person des Ehemanns/Vaters liegenden Umstände bzw. Besonderheiten die behauptete Befürchtung rechtfertigen könnten. Allein der pauschale Vortrag, der Ehemann habe der Klägerin Ziff. 1 mehrfach eröffnet, er werde ihr die Kinder wegnehmen, reicht für eine Substantiierung nicht aus. Mit diesem Vorbringen wird zwar das Einfordern des Sorgerechts durch den Vater untermauert, aber nicht das befürchtete vollständige Kontaktverbot zwischen der Mutter und den Kindern. 3. Das erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht Vorbringen der Klägerinnen, im März 2001 sei der Ehemann/Vater persönlich bei ihnen aufgetaucht und habe die Klägerin Ziff. 1 nicht nur verbal bedroht, sondern auch mehrfach geschlagen, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Da der Vortrag erstmals mit Schriftsatz vom 14.8.2001 erfolgte, ist bereits die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. Gleiches gilt für die Behauptung, der Ehemann/Vater sei im Mai 2001 in der Wohnung der Klägerinnen von deutschen Behörden verhaftet worden, deshalb sei die Klägerin Ziff. 1 im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon von der Rache des Ehemannes bedroht. Insoweit fehlt die Darlegung, wann im Mai die Verhaftung des Ehemannes/Vaters stattgefunden hat, so dass für diesen ebenfalls unter dem 14.8.2001 geltend gemachten Gesichtspunkt nicht beurteilt werden kann, ob die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten ist.

Der dargestellte Vortrag der Klägerinnen, mit dem sie sich sinngemäß auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berufen, begründet auch keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung im Sinne von § 51 Abs. 5 VwVfG in Verb. mit § 49 VwVfG. Eine drohende Verletzung elementarer Menschenrechte kann von vornherein ausgeschlossen werden. Zwar ist für die Annahme einer Gefährdung im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht erforderlich, dass diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden, genügt aber noch nicht. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte; das Element der Konkretheit der Gefahr für den Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer kennzeichnet allerdings das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Klägerinnen eine erhebliche Gefährdungssituation auf Grund des Verhaltens des Ehemannes/Vaters nicht beachtlich wahrscheinlich. Unerheblich ist insbesondere die Behauptung, der Ehemann/Vater werde der Klägerin Ziff. 1 ihre Kinder, also die Klägerin Ziff. 2 und ihren Bruder Ali, unter Gewaltanwendung wegnehmen. Nach libanesischem Recht steht dem Ehemann/Vater das Sorgerecht für die Klägerin Ziff. 2 und ihren Bruder - wie oben bereits dargelegt - zu; er hat auch das Recht, die Kinder zu sich zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sind drohende Gewalttätigkeiten seitens des Ehemannes/Vaters zur Durchsetzung des Sorgerechts wenig wahrscheinlich. Auch aus der Verhaftung des Ehemannes/Vaters in der deutschen Wohnung der Klägerinnen lässt sich die erforderliche konkrete und erhebliche Gefährdungssituation nicht ableiten. Es fehlt insbesondere jeglicher Vortrag dahingehend, die Klägerin Ziff. 1 habe den deutschen Behörden - etwa durch telefonische Benachrichtigung - den Zugriff des Ehemannes in ihrer Wohnung ermöglicht. Die Behauptung der Klägerin Ziff. 1, sie müsse begründet befürchten, der Ehemann werde den Zugriff in ihrer Wohnung mit ihr in Verbindung bringen und sich deshalb rächen, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Es fehlt schon an der Angabe eines Sachverhalts, aus dem sich ihre Befürchtung, der Ehemann werde sie mit dem Zugriff in Verbindung bringen, ableiten lässt. Auch etwa in der Person des Ehemannes liegende Umstände, aus denen sich die Befürchtung ergibt, der Ehemann werde sich Jahre später im Libanon an der Klägerin Ziff. 1 "gewalttätig" rächen, sind von ihr nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich.

4. Schließlich haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf den sinngemäßen Vortrag, die Klägerin Ziff. 1 sei als staatenlose Palästinenserin und alleinstehende Frau mit zwei Kindern im Libanon nicht in der Lage, das Existenzminimum zu erwirtschaften. Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Feststellung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im ersten Asylverfahren, die Lebensumstände im Libanon begründeten kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG, wurde im vorliegenden Asylfolgeverfahren im Sinne eines Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. 1 VwVfG in erster Linie auf die Staatenlosigkeit der Klägerin Ziff. 1 und den Umstand abgestellt, dass sie inzwischen als alleinstehende Frau für die Kinder zu sorgen habe. Letzterem Gesichtspunkt steht bereits nach eigenem Vortrag der Klägerin Ziff. 1 - sie lebe von ihrem Ehemann seit fünf Monaten dauernd getrennt - die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Da die Klägerin Ziff.1 im ersten Asylverfahren - unter Vorlage eines libanesischen Passes - selbst behauptet hatte, libanesische Staatsangehörige zu sein, ist dieser Umstand von der Rechtskraft des Urteils im ersten Asylverfahren umfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass sie nicht in der Lage war, die nunmehr behauptete Staatenlosigkeit im Asylerstverfahren geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Ferner fehlt es an einem Vorbringen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die Sachlage habe sich nachträglich geändert; zumindest fehlt jeder Vortrag, aus dem sich bezüglich des Wiederaufgreifensgrundes "staatenlose Palästinenserin" die Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG erkennen ließe.

Ausgehend von der geltend gemachten fehlenden Existenzgrundlage im Libanon haben die Klägerinnen im Hinblick auf eine etwa drohende Verletzung elementarer Menschenrechte ebenfalls keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung im Sinne der §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG. Auch insoweit sind die Klägerinnen nicht nach § 53 Abs. 6 AuslG vor Abschiebung geschützt.

Zunächst scheidet im Hinblick auf die geltend gemachten existenzbedrohenden Verhältnisse im Libanon ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG aus. Individuelle Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit eines Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ergeben, können selbst dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie "auch" durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, aaO). Gemessen daran haben sich die Klägerinnen auf die schlechte wirtschaftliche und soziale Situation für Palästinenser im Libanon, insbesondere in den dortigen Palästinenserlagern, berufen und damit eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG behauptet. Die mit der dargestellten Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung stellen Gefahren dar, die grundsätzlich der gesamten Bevölkerung im Libanon oder jedenfalls der gesamten Gruppe der Palästinenser in den Flüchtlingslagern, die nicht im Besitz der libanesischen Staatsangehörigkeit sind (vgl. AA, Lagebericht vom 6.6.2002, S. 22), drohen. Infolgedessen könnte den Klägerinnen Abschiebungsschutz insoweit nur über eine - hier nicht getroffene -politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG oder ausnahmsweise im Einzelfall einer extremen Gefahr (s. unten) gewährt werden. Dass nach dem Vortrag der Klägerinnen die ihnen drohende Gefahr durch individuelle Umstände und Lebensverhältnisse (alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern/keine Unterstützung durch im Heimatland lebende Verwandte) verstärkt wird, führt ebenfalls nicht zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Der Normzweck des § 53 Abs. 6 S. 2 in Verb. mit § 54 AuslG lässt es nicht zu, den Ausländer aus der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe auf Grund zusätzlicher individueller Besonderheiten auszugliedern, die bei wertender Betrachtung eine solche Differenzierung nicht rechtfertigen, weil sie lediglich zu einer Realisierung der allgemeinen Gefahr für den einzelnen führen und die eine politische Leitentscheidung bedingende Typik unberührt lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1998, aaO).

Angesichts der dargestellten eindeutigen Gesetzeslage kommt eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nur insoweit in Betracht, als es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1; Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249; Urteil vom 17.10.1005, aaO). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen für eine verfassungsrechtlich beachtliche Extremgefahr für Leib und Leben bezeichnet die Schwelle, ab der eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für allgemeine, die Bevölkerung im Abschiebezielstaat schicksalhaft treffende Gefährdungen besteht. Eine solche Begrenzung des verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutzes ist zur Wahrung der ausländerpolitischen Handlungsfreiheit der Exekutive geboten. Denn das Recht des Staates, über die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im eigenen Hoheitsbereich und die Grenzen der Belastbarkeit frei zu entscheiden, würde empfindlich eingeschränkt, wenn Bürgerkriegs- und Elendsflüchtlinge mit Blick auf alle (konkreten) Gefährdungen für Leib und Leben von Verfassungs wegen von einer Abschiebung geschützt wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2002 - A 6 S 967/01 -).

Ausgehend hiervon fehlt jede Grundlage für eine den Klägerinnen drohende Extremgefahr im dargestellten Sinne. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, die Klägerinnen müssten - wie behauptet - bei einer Rückkehr in den Libanon ihren Wohnsitz in einem der 12 über den ganzen Libanon verstreuten Palästinenserlagern nehmen (vgl. dazu AA, Lagebericht vom 6.6.2002, S. 16, 17, 22). Zwar bestehen für Palästinenser im Libanon im Allgemeinen äußerst schlechte Lebensbedingungen, zumal sie am wirtschaftlichen Aufbau des Landes nicht teilnehmen. Die meisten bürgerlichen Berufe sind ihnen verschlossen, viele Palästinenser sind sozial und ökonomisch ausgegrenzt und deshalb auf fremde Unterstützung angewiesen (vgl. dazu AA, Lageberichte vom 6.6.2002, 27.6.2001 und 7.4.2000; ai vom 10.3.1999 an VG Stuttgart; DOI vom 5.11.2002 an VG Kassel). Dennoch wird das wirtschaftliche Existenzminimum in den 12 Palästinenserlagern durch Hilfsprogramme der Sozialdienste des Palästinenserhilfswerks der Vereinten Nationen (UNRWA) gewährleistet. Die Hilfe schließt generell die tägliche Versorgung sowie medizinische und schulische Dienstleistungen ein; auch wird innerhalb eines Flüchtlingslagers - wenn notwendig - eine Unterkunft mit Strom und Wasserversorgung seitens der UNRWA zur Verfügung gestellt (vgl. dazu AA, Lageberichte vom 6.6.2002, 27.6.2001 und 7.4.2000; AA vom 20.7.1999 an VG Sigmaringen und vom 6.3.1998 ebenfalls an VG Sigmaringen; DOI vom 5.11.2002 an VG Kassel und vom 30.4.1999 an VG Saarlouis; Dänische Einwanderungsbehörde, Bericht über Untersuchungsmission vom 1. bis zum 18.5.1998, Juni 1998). Vor dem Hintergrund der zitierten Stellungnahmen stellt sich die Situation für die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon so dar, dass - ungeachtet der trostlosen wirtschaftlichen Verhältnisse - existenznotwendige Leistungen, d.h. Nahrungshilfe, Unterkunft und kostenlose medizinische Betreuung, von den Sozialdiensten des Palästinenserhilfswerks der Vereinten Nationen (UNRWA) sichergestellt werden; dagegen ergibt sich aus keiner der dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen das Fehlen des Existenzminimums in Bezug auf diese Grundbedürfnisse.

Darüber hinaus kann für die Klägerinnen auf Grund individueller Besonderheiten nicht von einer Extremgefahr im dargestellten Sinne ausgegangen werden. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nach ihrer Rückkehr gänzlich auf sich allein gestellt wären. Zwar hat die Klägerin Ziff. 1 angegeben, ihre im Libanon alleinlebende alte Mutter könne sie nicht versorgen. Allerdings führte sie bereits im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Asylerstverfahren aus, sie habe - neben zwei Brüdern, die spurlos verschwunden seien - im Libanon noch eine Schwester und einen Bruder. Auch im Rahmen des vorliegenden Asylfolgeverfahrens räumte die Klägerin Ziff. 1 die Existenz eines Bruders im Libanon ein. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag dahingehend, die Klägerinnen müssten im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon ohne familiären Rückhalt und Unterstützung durch nahe Verwandte auskommen. Darüber hinaus steht dem Ehemann/Vater für seine minderjährigen Kinder nicht nur das Recht der Personen- und Vermögenssorge zu, vielmehr ist er sowohl nach der Gesetzeslage als auch nach den gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Libanon verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder zu sorgen (vgl. dazu: Bergmann/Ferid/Henrich, aaO, Libanon, S. 41; AA vom 22.5.2000 an VG Saarlouis, DOI vom 6.9.2000 an VG Trier). Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin Ziff. 1, der Ehemann/Vater werde seine Kinder im Falle der Rückkehr in den Libanon an sich nehmen, kann ausgeschlossen werden, die Klägerin Ziff. 1 müsse als geschiedene Frau allein für ihren und den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufkommen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO in Verb. mit § 100 Abs. 1 ZPO, 162 Abs. 3 (entspr.) VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.

Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Ende der Entscheidung

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