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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: DL 16 S 1/07
Rechtsgebiete: LBG, LDO, DSVollz


Vorschriften:

LBG § 73 Satz 1
LBG § 73 Satz 3
LBG § 74 Satz 1
LBG § 74 Satz 2
LDO § 11
DSVollz Nr. 2 Abs. 1
Bei beharrlichen Verstößen gegen (innerdienstliche) Wahrheits- und Offenbarungspflichten - hier u. a. gegen die allgemeine Berufspflicht eines Bediensteten einer Vollzugsanstalt nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz, jede Beziehung zu Angehörigen und Freunden von Gefangenen und Entlassenen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen - kommt im Hinblick auf die für einen Beamten unverzichtbare Wahrhaftigkeit auch eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DL 16 S 1/07

Verkündet am 11.02.2008

In dem förmlichen Disziplinarverfahren

wegen Dienstvergehens

hat der 16. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2008

am 11. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 15. November 2006 - DL 10 K 4/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

1. Der 1955 geborene Beamte legte nach erfolgreichem Besuch der Grund- und Hauptschule Anfang 1974 vor der Industrie- und Handelskammer die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Werkzeugmacher ab. Als solcher war er in der Folge weiterhin in seinem Ausbildungsbetrieb tätig. Am 01.04.1980 wurde der Beamte dann als Vollzugsangestellter in den allgemeinen Vollzugsdienst bei der Vollzugsanstalt F. eingestellt. Mit Wirkung vom 07.04.1982 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Assistenten zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 01.04.1984 wurde der Beamte, der inzwischen die Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Vollzugsanstalten bestanden hatte, zum Assistenten ernannt. Am 13.04.1984 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 01.04.1987 wurde er zum Sekretär und mit Wirkung vom 01.10.1990 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst ernannt. Seine Ernennung zum Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst erfolgte zum 05.08.1999. Mit Wirkung vom 01.07.2004 wurde der Beamte, der inzwischen auch als stellvertretender Bereichsdienstleiter eingesetzt wurde, zum Amtsinspektor (A 9) ernannt. Aus dienstlichen Gründen wurde er dann mit Verfügung vom 07.12.2004 zum 13.12.2004 von der Hauptanstalt der Justizvollzugsanstalt F. an die Außenstelle E. abgeordnet; seinen Dienst trat der Beamte dort - nach vorübergehender Erkrankung - am 23.03.2005 an. Mit Verfügung des Justizministeriums vom 09.05.2005 wurde der Beamte im Hinblick auf die gegen ihn zwischenzeitlich erhobenen, auch den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Anschuldigungen vorläufig des Dienstes enthoben.

Der Beamte war zuletzt unter dem 03.03.2003 mit dem Gesamturteil 6,5 Punkte ("übertrifft die Leistungserwartungen") beurteilt worden.

Der - seit 1995 geschiedene - Beamte erhält nach wie vor Dienstbezüge nach A 9, von denen ihm jedoch aufgrund der vom Justizministerium getroffenen Anordnung vom 09.05.2005, 20 v. H. seiner Bezüge einzubehalten, derzeit lediglich ca. 1.740,-- EUR verbleiben (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 01.02.2007 - DL 16 S 14/06 -). Straf- oder disziplinarrechtlich ist der Beamte bislang nicht in Erscheinung getreten.

2. Mit - seit 20.01.2005 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 03.01.2005 - 23 Cs 250 Js 32350/04 AK 1/05 - wurde gegen den Beamten wegen versuchter Strafvereitelung gemäß §§ 258 Abs. 1 und 4, 23, 52 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt. Dem Beamten war von der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt worden:

Die mit dem Beamten befreundete S.E. habe am 19.08.2004 in F. den PKW des Geschädigten B. beschädigt und mit einem Messer auf diesen einstechen wollen. Die Identität der Täterin sei seinerzeit noch nicht bekannt gewesen, sondern lediglich der Umstand, dass diese direkt nach dem Vorfall in das Fahrzeug des Beamten eingestiegen und dieser mit ihr davongefahren sei. Zur Aufklärung des Sachverhalts sei der Beamte noch am 19.08.2004 auf den Polizeiposten einbestellt worden, wo ihm der Sachverhalt eröffnet worden sei. Bewusst wahrheitswidrig habe er dort erklärt, dass es nicht zuträfe, dass zum Tatzeitpunkt jemand in sein Fahrzeug eingestiegen sei. Des Weiteren habe er behauptet, von dem Vorfall nichts mitbekommen zu haben. Nachdem er am 20.08.2004 auf dem Polizeiposten erneut mit dem Sachverhalt konfrontiert worden sei, habe er wiederum vehement bestritten, dass zum fraglichen Zeitpunkt jemand in sein Fahrzeug eingestiegen sei. Auch in einer weiteren Vernehmung am 28.09.2004 habe er noch bewusst wahrheitswidrig erklärt, dass es nicht stimme, dass S.E. vor dem tätlichen Angriff aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei. Ferner habe er behauptet, dass er S.E. seit ca. einem Jahr kenne und erst seit zwei bis drei Wochen gut mit ihr befreundet sei, d.h. sie sich regelmäßig träfen. Tatsächlich sei er jedoch mit S.E. seit längerer Zeit befreundet gewesen. Mit seinen Falschangaben habe er erreichen wollen, dass S.E. nicht als Täterin des tätlichen Angriffs vom 19.08.2004 ermittelt würde.

3. Bereits am 08.12.2004 hatte der Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt F. wegen des dem Strafbefehl vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens Vorermittlungen eingeleitet, welche sogleich wieder bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausgesetzt worden waren. Mit weiterer Verfügung vom 12.01.2005 leitete der Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt F. weitere Vorermittlungen ein, als bekannt wurde, dass der Beamte auch nach dem Widerruf der ihm erteilten Genehmigung einer Nebentätigkeit als Taxifahrer weiterhin Taxi gefahren sei und weiterhin Kontakt mit S.E. gehabt habe, welchen zu vermeiden er am 23.11.2004 aufgefordert worden sei. Mit weiterer Verfügung vom 24.01.2005 wurden die zunächst ausgesetzten Vorermittlungen wieder aufgenommen und beide Ermittlungsverfahren miteinander verbunden.

Mit Verfügung des Justizministeriums vom 09.05.2005 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die Durchführung einer Untersuchung angeordnet. Dies wurde damit begründet, dass der Beamte eine ihm genehmigte Nebentätigkeit in der Folge in weitaus größerem Umfang und auch noch nach dem Widerruf der entsprechenden Genehmigung ausgeübt sowie gegenüber dem Leiter der Justizvollzugsanstalt F. bewusst wahrheitswidrig erklärt habe, seither keine Taxifahrten mehr unternommen zu haben. Darüber hinaus habe er gegenüber S.E. nicht die notwendige Zurückhaltung gewahrt, welche gegenüber Angehörigen und Freunden von Gefangenen geboten sei. Schließlich habe der Beamte im August/September 2004 eine versuchte Strafvereitelung begangen, um S.E. vor einer Strafverfolgung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu bewahren. Über sein Verhältnis zu S.E. habe er die Anstaltsleitung auch dann noch nicht informiert, als seine Beziehung zu ihr offensichtlich geeignet gewesen sei, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen. Erstmals im November 2004 habe er sich an die Anstaltsleitung gewandt, dabei jedoch bewusst wahrheitswidrig erklärt, S.E. lediglich flüchtig aufgrund von Beförderungen in dem von ihm geführten Taxi zu kennen und ihr aus altruistischen Motiven bei der Aufnahme in eine Therapieeinrichtung zu helfen.

Bei seiner Vernehmung im Rahmen der Untersuchung am 18.07.2005 gab der Beamte dann im Wesentlichen an, dass sich seine Nebentätigkeit zunehmend erhöht habe; so sei er ca. 60 bis 70 Stunden monatlich Taxi gefahren; hierfür habe er 6 bis 7 Euro pro Stunde erhalten. Zuletzt seien seine Fahrten pauschal mit 400,-- EUR im Monat abgerechnet worden. Zu seinem Antrag auf Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung habe er sich seinerzeit vom Verwaltungsleiter der Justizvollzugsanstalt gedrängt gefühlt. Tatsächlich sei er in der Folge in gleichem Umfang Taxi gefahren. Auch sei er der Meinung gewesen, dass seine Krankschreibung nur für seine Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt gegolten habe. Über die Außenwirkung habe er sich seinerzeit keine Gedanken gemacht. S.E. habe er 2003 beim Taxifahren kennengelernt. Wohl im Frühsommer 2004 habe sich dann ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt; eine Liebesbeziehung sei erst entstanden, als S.E. sich ganz klar dazu entschlossen gehabt habe, keine Drogen mehr zu nehmen bzw. eine Therapie zu machen; dies sei wohl im Oktober 2004 gewesen. Er wisse, dass der später auch in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftierte A.R. der Lebensgefährte von S.E. gewesen sei. In der Wohnung des T.K. habe er nur ab zu geschlafen. Die im Ermittlungsverfahren gegen diesen sichergestellten Digitalbilder seien an der Geburtstagsfeier von S.E. am 27.08.2004 entstanden, bei der er ca. ein bis zwei Stunden zugegen gewesen sei. Dass zwischen S.E. und T.K. ebenfalls eine Beziehung bestanden habe, habe er nicht gewusst. S.E. habe dies auf seine Frage auch verneint. Auch seien ihm keine Verhaltensweisen der beiden aufgefallen, die gleichwohl auf eine Beziehung hätten schließen lassen. In der Wohnung des T.K. habe S.E. nur gewohnt, weil sie keine andere Bleibe gehabt habe. Eine Beziehung mit S. E. sei er erst eingegangen, als sie sich ganz klar von A.R. getrennt habe. Dass er schließlich von der Polizei am 26.07.2004 beim "Liebesspiel" mit S.E. angetroffen worden wäre, sei nicht richtig. S.E. habe sich erstmals im Dezember 2004/Januar 2005 für ca. 14 Tage in seiner Wohnung aufgehalten. Dass diese schon einmal inhaftiert gewesen wäre, sei ihm nicht bekannt gewesen. Ihm sei allerdings klar gewesen, dass sie aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit Straftaten, insbesondere Eigentumsdelikte, verübt haben müsse. Dass auch zwischen S.E. und T.K. ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe, habe er sich schon vorstellen können; so könne auch er sich eine reine Zweck-WG in der fraglichen Einzimmer-Wohnung nur schwer vorstellen. Sein Verhalten bei der Polizei bezüglich des Vorfalls am 19.08.2004 bereue er inzwischen sehr; er habe zunächst an sich selbst gedacht und Bedenken gehabt, dass er in der Anstalt Schwierigkeiten bekäme, wenn er mit einer Straftat in Verbindung gebracht würde. Natürlich sei es ihm auch um S.E. gegangen, die er habe schützen wollen, nachdem sie gerade den Entschluss gefasst habe, mit Drogen und Straftaten nichts mehr zu tun haben zu wollen. Der Strafbefehl gebe den Sachverhalt zutreffend wieder. Vor dem anonymen Schreiben vom November 2004 habe er keine Veranlassung gesehen, wegen seiner Beziehung zu S.E. Kontakt zur Anstaltsleitung aufzunehmen. Mit dem erneut inhaftierten A.R. habe er - anders als mit T.K. - dann zu tun gehabt, wenn er einen anderen Bereichsdienstleiter vertreten habe. Am 08.11.2005 wurden noch verschiedene Zeugen (D.K., G.M.-H., T.R., P.Z.) zum Gegenstand der Untersuchung vernommen.

Mit Schreiben vom 06.02.2006 wurde dem Verteidiger des Beamten - unter Anschluss des Protokolls über die Zeugenvernehmung sowie des Entwurfs eines Untersuchungsberichts - Gelegenheit gegeben, sich abschließend zum Gegenstand der Untersuchung zu äußern.

Unter dem 15.03.2006 ließ der Beamte im Wesentlichen noch ergänzend dahin Stellung nehmen, dass er die Charakterisierung seiner Beziehung zu S.E. als freundschaftlich, nicht als "Bagatellisierung" verstanden habe; schließlich habe er noch vor dem 30.11.2004 gegenüber dem Verwaltungsleiter der Justizvollzugsanstalt auch sexuellen Kontakt zu S.E. eingeräumt. Eine enge Freundschaft und spätere Liebesbeziehung habe sich schließlich erst entwickelt, nachdem sich S.E. aus der Drogenszene gelöst und zu einer Therapie entschlossen habe; dies sei für ihn persönlich unabdingbare Voraussetzung für eine Weiterentwicklung ihrer Beziehung gewesen. Wieso er sich schließlich bereits im Frühsommer 2004 wegen einer seinerzeit noch gar nicht engeren Beziehung hätte offenbaren müssen, sei für ihn nicht zu erkennen. Insbesondere könne es ihm nicht als dienstpflichtwidrig vorgeworfen werden, wenn er eine Beziehung zu einer früher straffällig gewesenen Person aufnehme, die gerade auf deren Lösung aus der Drogenszene, Abkehr von Straftaten und Therapiebereitschaft beruhe, und mit der er dienstlich nie etwas zu tun gehabt habe.

Unter dem 30.03.2006 legte die Untersuchungsführerin dem Vertreter der Einleitungsbehörde ihren zusammenfassenden Bericht vor.

II.

1. Am 24.04.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, ein - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen zu haben. So habe er eine ihm genehmigte Nebentätigkeit in Kenntnis ihrer zeitlichen Beschränkung in der Folgezeit in weitaus größerem Umfang und auch noch nach dem Widerruf der entsprechenden Genehmigung ausgeübt (Ziff. 1), am 23.11.2004 gegenüber dem Leiter der Justizvollzugsanstalt F. bewusst wahrheitswidrig erklärt, seitdem keine Taxifahrten mehr unternommen zu haben (Ziff. 2), sowie gegenüber S.E. nicht die notwendige Zurückhaltung gewahrt, obwohl dies gemäß Nr. 2 Abs. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollZ) gegenüber Angehörigen und Freunden von Gefangenen geboten sei (Ziff. 3). Ferner habe er im August/September 2004 eine versuchte Strafvereitelung zu Gunsten von S.E. begangen (Ziff. 4) und die Anstaltsleitung ungeachtet der Inhaftierung von A.R. und T.K. nicht über sein Verhältnis zu S.E. informiert, obwohl dieses spätestens seitdem offensichtlich geeignet gewesen sei, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen (Ziff. 5). Am 23.11.2004 habe er noch bewusst wahrheitswidrig erklärt, dass lediglich eine lose Bekanntschaft bestehe, und bewusst wahrheitswidrig verschwiegen, dass seinerzeit bereits eine Liebesbeziehung sowie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Schließlich habe er noch Ende November 2004 in einem weiteren Gespräch den Sachverhalt bagatellisierend und bewusst wahrheitswidrig so dargestellt, lediglich einmaligen sexuellen Kontakt zu S.E. gehabt zu haben. Mit seinem Verhalten habe der Beamte vorsätzlich der jedem Beamten obliegenden Verpflichtung zuwider gehandelt, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Ferner habe er seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien verletzt sowie gegen die innerdienstliche Pflicht verstoßen, nicht ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit auszuüben. Mit dem Genehmigungsvorbehalt solle ein vorbeugender Schutz vor möglichen Beeinträchtigungen der geschuldeten vollen und unparteiischen Dienstleistung erreicht werden. Auch der Verstoß gegen das Distanzgebot begründe einen innerdienstlichen Pflichtverstoß; insofern sei bedeutsam, dass der Beamte gegen eine innerdienstliche Anordnung verstoßen habe, die auf eine Verhinderung der Störung des innerdienstlichen Betriebes und damit einhergehender Sicherheitsrisiken abziele. Kern des Vorwurfs sei, dass der Beamte durch sein Verhältnis zu S.E. die abstrakte Gefahr geschaffen habe, seinen Dienst gegenüber den in der Justizvollzugsanstalt inhaftierten Gefangenen A.R. und T.K. nicht korrekt zu versehen und private Belange bei der Dienstausübung zu berücksichtigen. Auch bei der ihm zur Last gelegten versuchten Strafvereitelung handele es sich um einen innerdienstlichen Pflichtenverstoß. Das Dienstvergehen sei auch von erheblichem disziplinarischem Gewicht, so dass es mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden sei, nachdem das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört und ein so großer Ansehensverlust bewirkt worden sei, dass eine Weiterbeschäftigung des Beamten die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastete.

Der Beamte hat demgegenüber auf seinen bisherigen Vortrag Bezug nehmen und vortragen lassen, dass ihn entlastende Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Dass die Nebentätigkeitsgenehmigung des Justizministeriums vom 05.12.2000 eine bestimmte zeitliche Obergrenze der Nebentätigkeit enthalten hätte, sei nicht ersichtlich. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Reihe von Vollzugsbeamten einer genehmigten Nebentätigkeit als Nebenerwerbslandwirt im Umfang von ca. 60 Stunden monatlich nachgingen, ohne dass dies beanstandet werde. Schließlich sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Beeinträchtigung seiner dienstlichen Leistungen gekommen. Vielmehr habe er seinen Dienst absolut zuverlässig und zudem auf verantwortungsvoller Position versehen und sei zuletzt dienstlich noch besser beurteilt worden. Tatsächlich habe er sich intensiv um einen konsequenten psychischen und physischen Drogenentzug bei S.E. bemüht; der Drogenentzug und die Lösung aus der Drogenszene seien für ihn Voraussetzung für eine weitere Beziehung gewesen. Diese sei wiederum entscheidend dafür gewesen, dass S.E. erfolgreich habe therapiert werden können und sich aus der Drogenszene gelöst habe. Ein Verstoß gegen Nr. 2 Abs. 1 DSVollZ liege schon deshalb nicht vor, weil zum Zeitpunkt, als sich dann - ab Oktober 2004 - eine Liebesbeziehung entwickelt habe, S.E. weder Angehörige noch Freundin eines Gefangenen gewesen sei. Sein vorheriger, bloß freundschaftlicher Kontakt könne demgegenüber noch keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung begründen. Eine derart weitgehende Auslegung der Vorschrift sei kaum mit dem Grundrechtsschutz der Privatsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Eine außerdienstliche Liebesbeziehung zu einer drogenabhängigen Person sei jedenfalls dann nicht geeignet, in besonderem Maße Achtung und Vertrauen zu beeinträchtigen, wenn erfolgreich alles Mögliche unternommen werde, um die betreffende Person aus der Drogenabhängigkeit zu lösen und die Beziehung hiervon abhängig gemacht werde. Im Gegenteil müsse ein solches, ganz den auch im Strafvollzug geltenden Grundsätzen der Resozialisierung entsprechendes Verhalten nachhaltig zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Die ihm des Weiteren ab dem zweiten Halbjahr 2004 zur Last gelegten Vorwürfe könnten schließlich nicht losgelöst von seiner auch persönlichen Ausnahmesituation und außerordentlichen psychischen Belastung betrachtet werden. Schließlich müsse seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne einer Beschränkung der disziplinarrechtlichen Konsequenzen berücksichtigt werden.

Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat demgegenüber im Zusammenhang mit dem dem Beamten vorgeworfenen Vorstoß gegen das Distanzgebot darauf hingewiesen, dass der Beamte am 27.08.2004 bei einer Geburtstagsfeier von S.E. anwesend gewesen sei, anlässlich der auch Fotos gemacht worden seien, auf denen zu sehen sei, dass sich der Beamte und S.E. in den Armen lägen. Diese habe im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 27.09.2004 auch erklärt, seit ca. zwei Wochen fest mit dem Beamten zusammen zu sein. Am 30.11.2004 habe der Beamte S.E. als wohnberechtigte Person in einen von ihm unterzeichneten Mietvertrag aufnehmen lassen; seit August 2005 habe diese dann mit dem Beamten dort zusammengelebt. Es habe daher im Oktober/November 2004 keineswegs nur mehr eine lose Bekanntschaft bestanden. Dass diese bis August 2004 Lebensgefährtin des am 11.06.2004 inhaftierten A.R. gewesen sei, ergäbe sich bereits aus deren übereinstimmenden Einlassungen vor dem Amtsgericht F. am 01.07.2005.

In der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer am 15.11.2006 hat der Beamte erklärt, dass er seine Nebentätigkeit zuletzt - so wie es ihm vorgeworfen werde - in einem Umfang bis zu 80 Stunden ausgeübt habe. Dass ihm seine Nebentätigkeit lediglich im Umfang von 15 - 20 Stunden monatlich genehmigt worden sei, sei zwar schon deutlich geworden, doch habe er sich darüber keine großen Gedanken gemacht, weil ja sein Dienst nicht beeinträchtigt worden sei. Auch gäbe es mehrere Beamte, die in noch größerem Umfang Nebentätigkeiten ausübten. Auch der Vorwurf, zuletzt ungenehmigt Taxi gefahren zu sein, treffe zu. Auch den den Gegenstand des Strafbefehls bildenden Vorwurf räume er ein. Er habe seinerzeit auch keine Veranlassung gesehen, seine Beziehung mitzuteilen; schließlich habe es sich um seine Privatsphäre gehandelt; im Übrigen sei es seine berufliche Aufgabe, bei der Resozialisierung mitzuwirken. Auf Vorhalt, dass sich S.E. dem gegen sie im Juli 2005 ergangenen Urteil zufolge erst im August 2004 von A.R. getrennt habe, hat der Beamte erklärt, dass dies dann wohl stimme. Im Laufe der Zeit sei ihr Verhältnis gewachsen; er habe ihr erklärt, wenn sie eine Therapie mache, unterstütze er das und stehe dahinter. Diesbezügliche Gespräche seien wohl bereits im Frühjahr 2004 geführt worden; aktuell sei es dann im Sommer 2004 geworden, als sie ihr Verhältnis mit A.R. beendet habe.

Mit Urteil vom 15.11.2006 hat das Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Hierbei ist die Disziplinarkammer von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Der Beamte habe mit schriftlichem Antrag vom 17.11.2000 die Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis als Taxifahrer beantragt. In dem entsprechenden Vordruck habe er einen durchschnittlichen monatlichen Bruttobetrag bei einer nicht einmaligen Vergütung von 180,-- DM angegeben. Mit dem Antrag habe er ein Schreiben des Taxibetriebs vom 20.11.2000 vorgelegt, demzufolge er 15 - 20 Stunden monatlich als Aushilfe Taxi fahre und der Bruttolohn 180,-- DM nicht überschreite. Nachdem der Beamte der Aufforderung durch das Justizministerium nachgekommen sei und auf dem Doppel seines Antrags bei 1.2 (Umfang der Nebentätigkeit) 15 - 20 Stunden monatlich eingetragen habe, sei ihm diese Nebentätigkeit am 05.12.2000 genehmigt worden. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass Änderungen in Art und Umfang der Nebentätigkeit unverzüglich anzuzeigen seien. Dem Beamten sei ein Abdruck dieser Entscheidung ausgehändigt worden. Gleichwohl habe dieser die Nebentätigkeit 2001 mindestens 29 Stunden monatlich, 2002 mindestens 25 Stunden und ab 2003 mindestens 80 Stunden monatlich ausgeübt. Auf seinen Antrag sei dann die erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung am 28.10.2004 mit sofortiger Wirkung widerrufen worden. Gleichwohl habe der Beamte seine Tätigkeit im bisherigen Umfang fortgesetzt, wobei er vom 06.12.2004 bis 17.01.2005 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Nachdem das Taxiunternehmen von dem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung erfahren und das Arbeitsverhältnis am 18.01.2005 beendet hätte, sei der Beamte auch an diesem sowie am darauffolgenden Tag für einen anderen Taxibetrieb gefahren. Nachdem man auch dort von der fehlenden Nebentätigkeitsgenehmigung erfahren hätte, sei das Arbeitsverhältnis gelöst worden. Noch am 23.11.2004 habe der Beamte dem Leiter der Justizvollzugsanstalt F. mitgeteilt, dass er seit dem Widerruf der Genehmigung nicht mehr als Taxifahrer tätig gewesen sei. Zwischen dem Beamten und S.E., welche er im Spätsommer 2003 beim Taxifahren kennengelernt habe, habe sich in der Folgezeit - spätestens ab Frühsommer 2004 - ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt, welches sich spätestens im Oktober 2004 in eine Liebesbeziehung gewandelt habe, was mit dem Entschluss der betäubungsmittelabhängigen S.E. einhergegangen sei, sich einer stationären Suchttherapie zu unterziehen. Diese habe mit A.R. bis zu dessen Festnahme und (erneuten) Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt F. im Juni 2004 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Der Beamte habe A.R. bereits von früheren Inhaftierungen her gekannt und sei für diesen auch während seiner neuerlichen Inhaftierung bis zum 02.12.2004 zuständig gewesen. Dass auch S.E. - gemeinsam mit A.R. - am 03.05.2001 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, habe der Beamte nicht gewusst. Jene habe mit T.K. bis zu dessen Festnahme in dessen Einzimmerwohnung gelebt. Nach seiner Festnahme am 23.09.2004 und Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt F. habe sich auch der Beamte öfter in dieser Wohnung aufgehalten und dort auch übernachtet. Von der Inhaftierung habe der Beamte zwar gewusst, mit T.K. jedoch dienstlich keinen Kontakt gehabt. Am 01.12.2004 habe der Beamte dann die von ihm in der Z.-Straße angemietete Wohnung bezogen; S.E. sei aus Versicherungsgründen ebenfalls im Mietvertrag aufgeführt gewesen. Nachdem sich S.E. bereits im Dezember vorübergehend für zwei Wochen dort aufgehalten habe, sei sie - wie geplant - nach erfolgreicher Beendigung ihrer Therapie im August 2005 endgültig in die Wohnung des Beamten eingezogen. Erst nachdem der Beamte in einem anonymen Schreiben aufgefordert worden sei, den Kontakt zu S.E. abzubrechen und Drogen für Gefangene in die Justizvollzugsanstalt zu bringen, habe er im November 2004 Kontakt mit der Anstaltsleitung aufgenommen. Dabei habe er sein Verhältnis zu S.E. so dargestellt, dass er seine Absicht betont habe, dieser bei der Bewältigung ihres Drogenproblems zu helfen; die Beziehung habe er als lediglich hauptsächlich freundschaftlich dargestellt. Anlässlich der Inhaftierung der Gefangenen A.R. und T.K. habe der Beamte die Anstaltsleitung über sein Verhältnis zu S.E. nicht informiert, so dass auch deren Verhältnis zu den beiden Gefangenen nicht offengelegt worden sei. Im August/September 2004 habe der Beamte schließlich eine versuchte Strafvereitelung zu Gunsten S.E. begangen, um diese vor einer Strafverfolgung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu bewahren. Diese habe am 19.08.2004 das Auto des Geschädigten B. beschädigt und habe mit einem Messer auf diesen einstechen wollen. Anfangs sei lediglich bekannt gewesen, dass die noch unbekannte Täterin direkt nach dem Vorfall in das Auto des Beamten eingestiegen und dieser mit ihr davongefahren sei. Zur Aufklärung des Sachverhalts sei der Beamte am 19.08.2004 auf den Polizeiposten F. St. einbestellt worden. Dabei habe der Beamte wahrheitswidrig angegeben, dass zum fraglichen Zeitpunkt niemand in sein Fahrzeug eingestiegen sei. Auch bei einer erneuten Konfrontation mit dem Sachverhalt am 20.08.2004 habe er gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten vehement bestritten, dass am Vortrag jemand in sein Auto gestiegen sei. Der Beamte habe mit seinen Angaben erreichen wollen, dass S.E. nicht als Täterin des Angriffs ermittelt würde.

Mit seinem Verhalten habe der Beamte zunächst gegen seine innerdienstliche Pflicht nach § 83 Abs. 1 LBG verstoßen, nicht ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit auszuüben. Auch wenn in der Genehmigungsverfügung keine Stundenzahl genannt sei, bestehe doch kein Zweifel daran, dass dem Beamten nur eine Nebentätigkeit in einem Umfang von 15 - 20 Stunden monatlich genehmigt worden sei. Dies habe auch dem Beamten bewusst sein müssen, der seinerzeit eine Bestätigung seines künftigen Arbeitgebers beigefügt gehabt habe, wonach er 15 - 20 Stunden monatlich als Aushilfetaxifahrer arbeite und ein Bruttolohn von 180,-- DM monatlich nicht überschritten werde. In dem Ausüben einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung sei auch ein innerdienstliches Dienstvergehen zu sehen. Mit seinem weiteren Verhalten habe der Beamte seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien verletzt (§ 74 Satz 2 LBG; Nr. 2 Abs. 1 DSVollZ). Hierbei komme es nicht darauf an, wann sich die vom Beamten eingeräumte freundschaftliche Beziehung in eine Liebesbeziehung gewandelt habe; denn bereits das seit Frühsommer 2004 bestehende freundschaftliche Verhältnis zu S.E. habe gegen seine Verpflichtung aus Nr. 2 Abs. 1 DSVollZ verstoßen. Nachdem - wie der Beamte wusste - S.E. mit dem späteren Untersuchungsgefangenen T.K. in einer Einzimmerwohnung zusammengelebt habe, habe jener zumindest von einer Freundschaft zwischen den beiden ausgehen müssen. Der Beamte habe dann seine Vorgesetzten zunächst auch von sich aus nicht über seine Beziehung zu S.E. und deren Verhältnis zu den Gefangenen A.R. und T.K. informiert. Auch nachdem er sich aufgrund eines anonymen Briefes veranlasst gesehen habe, sich der Anstaltsleitung zu offenbaren, habe er sein Verhältnis weiterhin bagatellisiert. Mit der ihm des Weiteren zur Last fallenden versuchten Strafvereitelung sowie dem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht habe der Beamte vorsätzlich der jedem Beamten obliegenden Verpflichtung zuwider gehandelt, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Die eigentlich außerdienstliche Straftat erhalte hier dadurch einen innerdienstlichen Bezug, dass sie mit den anderen Dienstpflichtverletzungen in kausalem Zusammenhang stehe. Mit seinem Verhalten habe der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen, wobei das größte Gewicht dem unter Ziff. 3 - 5 angeschuldigten Verhalten zukomme. Mit seinem Verstoß gegen Nr. 2 Abs. 1 DSVollZ - insbesondere durch die unterlassene Benachrichtigung der Anstaltsleitung - habe er gegen elementare Sicherheitsinteressen der Justizvollzugsanstalt verstoßen. Dies werde nicht nur durch die verschiedenen anonymen Schreiben an die Justizvollzugsanstalt bzw. das Justizministerium sondern auch besonders durch das anonyme Schreiben an den Beamten selbst belegt, in welchem dieser aufgefordert worden sei, den Kontakt zu S.E. abzubrechen sowie Gefangenen der Justizvollzugsanstalt Drogen zu beschaffen. Eben dieser Angreifbarkeit eines Mitarbeiters einer Justizvollzugsanstalt solle mit der Distanz- und Offenbarungspflicht begegnet werden. Dieser Verstoß gegen die Offenbarungspflicht verleihe dem Dienstvergehen auch sein besonderes Gewicht. Auch habe er letztlich zu der versuchten Strafvereitelung geführt. Auch wenn zu Gunsten des Beamten von den von ihm vorgetragenen Zielen ausgegangen werden könne, hätten diese doch auch bei Offenbarung der bestehenden Verbindung und Querverbindungen weiterverfolgt werden können, ohne eine Gefährdung von Sicherheitsinteressen zu provozieren. Nachdem der Beamte auch nach Bekanntwerden seiner Beziehung diese bagatellisiert habe, sei er für den Dienstherrn nicht mehr tragbar. Vielmehr sei das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, nachdem der Beamte gegen seine Offenbarungs- und Wahrheitspflicht in einem für die Interessen des Dienstherrn zentralen Punkt verstoßen habe. Erschwerend komme hinzu, dass der Beamte über viele Jahre hinweg eine in diesem Umfang nicht genehmigte und zum Schluss überhaupt nicht mehr genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt habe. Auch hier sei dem Beamten wieder anzulasten, dass er auf Nachfragen gegenüber dem Dienstherrn keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht habe. Es sei daher auch in Zukunft ein an normalen Maßstäben orientiertes pflichtgemäßes Verhalten des Beamten nicht zu erwarten.

2. Gegen das seinem Verteidiger am 24.11.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte am 22.12.2006 bei der Disziplinarkammer "in vollem Umfang" Berufung einlegen lassen. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer unvollständigen Ausschöpfung der Tatsachen, unzutreffender Würdigung des Sachverhalts und einer Verkennung der Rechtslage. Bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts hätte nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt werden dürfen. Die dem Beamten zur Last gelegte Nebentätigkeit könne auch nicht im Zusammenhang mit den anderen Verstößen zu einer Entfernung aus dem Dienst führen. Dies gelte umso mehr, als der Beamte während der gesamten Zeit seiner Nebentätigkeit seine dienstlichen Aufgaben in qualitativer und quantitativer Hinsicht völlig ordnungsgemäß erfüllt habe und dabei sogar noch bessere dienstliche Beurteilungen erhalten habe.

Im Hinblick auf das unter Ziff. 3 und 5 angeschuldigte Verhalten sei festzuhalten, dass er zu S.E. ausschließlich eine private Beziehung außerhalb seines Dienstes unterhalten habe. Zwischen S.E. und T.K. habe schließlich nach seiner Kenntnis überhaupt keine Freundschaft bestanden. Auch dazu, dass die letztlich unterstellte Freundschaft auch nach dessen Festnahme noch bestanden habe, fehle es an Feststellungen. S.E. sei daher zum Zeitpunkt der Intensivierung seiner Beziehung weder Angehörige noch Freundin eines Gefangenen gewesen. Eine freundschaftliche Beziehung zu beiden habe lediglich bis zu ihrer Inhaftierung bestanden. Woraus sich ergäbe, dass S.E. noch bis August 2004 die Lebensgefährtin des bereits seit Juni 2004 inhaftierten A.R. gewesen wäre, sei unerfindlich. Zu jenem Zeitpunkt habe S.E. lediglich definitiv die Beziehung abgebrochen, nachdem sie sich zuvor bereits distanziert gehabt hätte. Nr. 2 Abs. 1 DSVollZ sehe demgegenüber nicht vor, dass der Beamte auch gegenüber früheren Angehörigen oder Freunden von Gefangenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren habe. Insofern habe auch keine Verpflichtung bestanden, seine Beziehung der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen sei nicht jede freundschaftliche Beziehung im privaten Bereich zu Angehörigen oder Freunden von Gefangenen untersagt; vielmehr könne der Vorschrift nur entnommen werden, dass eine gewisse Zurückhaltung als notwendig angesehen, insbesondere eine intime Beziehung nicht gewünscht werde. An einer entsprechend differenzierten Betrachtung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift lasse es die Entscheidung fehlen. Offenbar liege ihr die Auffassung zugrunde, dass jede freundschaftliche Beziehung jedweder Art die Anzeigepflicht auslöse und gegen das Gebot der notwendigen Zurückhaltung verstoße. Tatsächlich komme es sehr wohl auf das Maß der Zurückhaltung und die Umstände der jeweiligen Beziehung an. Schließlich müsse die Vorschrift in Nr. 2 Abs. 1 DSVollZ verfassungskonform ausgelegt werden. So gewährleiste Art. 2 Abs. 1 GG auch für Beamte das Recht zur praktischen Ausübung von Gefühlen in der Privatsphäre und nicht nur das bloße Haben von Gefühlen, weswegen ein generelles Verbot persönlicher Beziehungen zu Angehörigen oder Freunden von Gefangenen verfassungswidrig wäre. Jedenfalls könne die Vorschrift nicht - wie geschehen - derart extensiv ausgelegt werden, dass ein Beamter auch nach beendeten Freundschaften zu den betreffenden Personen keine freundschaftliche Beziehung oder intime Beziehung aufnehmen dürfe bzw. entsprechend anzeigepflichtig sei. Letztlich könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er nahezu 25 Jahre unbeanstandet und mit großem Engagement seinen Dienst als Justizvollzugsbeamter versehen und sich in der Zeit zwischen Sommer 2004 und Anfang 2005 in einer persönlichen Ausnahme- und Krisensituation befunden habe. Insofern sei eine Entfernung aus dem Dienst als existenzieller Eingriff nicht gerechtfertigt.

Der Beamte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 15. November 2006 - DL 10 K 4/06 - aufzuheben und gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf dessen Begründung Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft F. am 08.02.2007 den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beamten wegen falscher uneidlicher Aussage beantragt habe, weil dieser in einer gegen S.E. geführten Strafsache am 29.06.2006 bewusst die Unwahrheit gesagt habe, um jene zu schützen. Allerdings werde das förmliche Disziplinarverfahren derzeit auf die bereits angeschuldigten Sachverhaltskomplexe beschränkt, da zu erwarten sei, dass bereits aufgrund dieser die Berufung zurückzuweisen sei.

Dem Senat haben - neben den im vorliegenden wie auch im Verfahren wegen Einbehaltung von Dienstbezügen angefallenen Akten des Verwaltungsgerichts - die einschlägigen Personal- und Disziplinarakten sowie Auszüge aus den einschlägigen Strafakten vorgelegen. Sie waren ebenso Gegenstand der vor dem Senat durchgeführten Hauptverhandlung wie die in den Verfahren wegen Einbehaltung von Dienstbezügen sowie im vorliegenden Verfahren angefallenen Akten des Senats.

III.

Die - zulässige - Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, da sie sich auch gegen die disziplinarrechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil bzw. die ihr zugrundeliegende, nach Auffassung des Beamten unzureichende Tatsachengrundlage wendet. Der Senat hat daher auch die entsprechenden Feststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

Ausgehend davon hat die Disziplinarkammer den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.

1. Der Senat geht zunächst von denselben Feststellungen aus, wie sie die Disziplinarkammer bereits aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.11.2006 teilweise im Anschluss an die seit 20.01.2005 rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 03.01.2005 - 23 Cs 250 Js 32350/04 AK 1/05 -, im Wesentlichen aber aufgrund der eigenen Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung getroffen hat (UA, S. 6 ff.).

An der Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Senat auch nach der vor dem Senat durchgeführten Hauptverhandlung keine Zweifel, so dass diese auch der disziplinarischen Würdigung im Berufungsverfahren zugrunde gelegt wurden. Diese tragen - zumal bei Berücksichtigung verschiedener weiterer, bereits nach Aktenlage feststehender Umstände, auf die im Rahmen der disziplinarrechtlichen Würdigung noch einzugehen sein wird - den dem Beamten in der Anschuldigungsschrift gemachten disziplinarrechtlichen Vorwurf. Weiterer Feststellungen bedarf es insofern entgegen der Auffassung des Beamten nicht. Soweit dieser - allerdings mit nach § 85 Abs. 3 Satz 2 LDO unstatthaften Beweisanträgen - die Ermittlung und Berücksichtigung weiterer Tatsachen zu erreichen versucht hat, sind diese vom Senat bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme weitgehend berücksichtigt worden (vgl. die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 11.02.2008), da von diesen bereits nach Aktenlage auszugehen war bzw. ihre Richtigkeit zugunsten des Beamten unterstellt werden konnte; soweit der Beamte allerdings sinngemäß das gleichzeitige Bestehen einer "(engeren) freundschaftlichen oder gar Liebes-Beziehung" zwischen S.E. und ihm einerseits und S.E. und A.R. bzw. T.K. andererseits bestreitet, wendet er sich der Sache nach nicht gegen die letztlich aufgrund seiner eigenen Einlassungen bzw. objektiver Erkenntnisse getroffenen Feststellungen der Disziplinarkammer, sondern gegen deren Würdigung im Rahmen des ihm vorgeworfenen Verstoßes gegen Nr. 2 Abs. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz).

2. Ausgehend von diesen Feststellungen hat der Beamte vorsätzlich seine (innerdienstlichen) Pflichten nach § 83 Abs. 1 LBG, nicht ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit auszuüben, und nach § 74 Satz 2 LBG, dienstliche Anordnungen bzw. allgemeine Richtlinien - hier der Nr. 2 Abs. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) - zu befolgen, verletzt. Ferner hat der Beamte - im Hinblick auf den Verstoß gegen das Distanzgebot - auch seine (innerdienstlichen) Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf nach § 73 Satz 1 LBG und achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 73 Satz 3 LBG sowie - im Hinblick auf die Verstöße gegen ihm obliegende Wahrheits- und Offenbarungspflichten - auch seine (innerdienstlichen) Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 73 Satz 3 LBG bzw. zur Beratung und Unterstützung seiner Vorgesetzten nach § 74 Satz 1 LBG verletzt. Darüber hinaus hat er auch insoweit seine Pflicht nach § 73 Satz 3 LBG verletzt, als er sich mit seinem als versuchte Strafvereitelung sanktionierten Verhalten einer außerdienstlichen Wahrheitspflichtverletzung schuldig gemacht hat, womit er gleichzeitig gegen seine Pflicht verstoßen hat, das Recht zu achten (vgl. § 71 Abs. 1 LBG). Soweit der Beamte die bisherige Würdigung seiner Verhaltensweisen im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu S. E. als auf einer "fehlerhaften tatsächlichen Würdigung und Rechtsverkennung" beruhend beanstandet, geht dies fehl. Soweit er dies damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, woraus sich ergäbe, dass S. E. noch bis August 2004 die Lebensgefährtin des seit Juni 2004 in der Justizvollzugsanstalt inhaftierten A.R. gewesen sei, und demgegenüber geltend macht, jene habe seinerzeit die Beziehung zu A.R. lediglich "definitiv abgebrochen", sich jedoch bereits zuvor von ihm distanziert, übersieht er bereits, dass die aus Nr. 2 Abs. 1 DSVollz folgenden Pflichten lediglich an eine Freundschaft mit einem Gefangenen bzw. Entlassenen anknüpfen; von einer solchen ist aufgrund der Feststellungen des zum Gegenstand der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer gemachten Urteils des AG F. vom 01.07.2005 - 27 Ds 250 Js 14264/04 - AK 484/04 -, welchen der Beamte ausdrücklich nicht entgegengetreten ist, bis August 2004 ohne Weiteres auszugehen; dass wenig für eine bis August fortbestehende Intimbeziehung sprach, ändert - entgegen der offenbar vom Beamten vertretenen Auffassung - hieran nichts. Für eine bis zum August fortdauernde freundschaftliche Verbindung zwischen S.E. und A.R., die zudem nach dem Ritus des Volkes der Roma miteinander verheiratet sind (vgl. Beschuldigten-Vernehmung A.R. v. 22.08.2000; Beschuldigten-Vernehmung J.R. v. 28.07.2000), spricht letztlich auch die Einlassung des Beamten selbst, wonach es erst zu dieser Zeit zu einem "definitiven Abbruch der Beziehung" gekommen sei. Im Übrigen - und hier irrt der Beamte erneut - war er keineswegs erst seit der neuerlichen Inhaftierung von A.R. zur Zurückhaltung gegenüber S.E. und zur Anzeige seiner Beziehung verpflichtet. So war S.E. - was dem Beamten aufgrund früherer Inhaftierungen des A.R. auch bewusst war - auch die Freundin eines Entlassenen. Im Hinblick auf dessen neuerliche Inhaftierung hätte der Beamte sich lediglich in besonderem Maße zur Befolgung seiner ihn nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz treffenden Berufspflichten veranlasst sehen müssen.

Ähnlich verhält es sich, soweit dem Beamten entsprechende Verstöße im Hinblick auf die Freundschaft zwischen S.E. und T.K. vorgeworfen werden. Soweit der Beamte rügt, dass nicht festgestellt sei, dass letzterer nach seiner Festnahme am 22.09.2004 und seiner anschließenden Inhaftierung noch mit S.E. befreundet gewesen wäre, übersieht er auch hier, dass es nicht auf eine (fortbestehende) Intimbeziehung, sondern allein auf eine Freundschaft ankommt, welche hier ersichtlich daraus folgt, dass S.E., die mit dem späteren Untersuchungsgefangenen T.K. in dessen Einzimmerwohnung gewohnt hatte, nach dessen Inhaftierung dort weiterhin wohnen bleiben durfte, was auch der Beamte wusste, nachdem er sich selbst dort öfter aufhielt und übernachtete; von einer Freundschaft ging ersichtlich auch der Beamte aus, der sich eine reine Zweck-WG in der Einzimmer-Wohnung auch "nur schwer vorstellen" konnte. Dem entsprechend gab auch T.K. einem unter dem 22.09.2004 gefertigten Aktenvermerk über seine Vorführung und Inhaftierung zufolge an, "dass seine Freundin, die S.E., dort - d. h. in seinem Zimmer in der C.-str. 12 - weiterhin bleiben kann", und bat darum, "S.E. wegen seiner Inhaftierung Bescheid zu geben" und "sie seine Sachen zusammenpacken und ihm ins Gefängnis bringen solle" (vgl. auch bereits dessen Beschuldigten-Vernehmung v. 10.09.2004: "S.E. ist mit mir befreundet"). Auch dies hat der Beamte - in der Hauptverhandlung vor dem Senat - letztlich bestätigt. Unter dem 10.10.2004 hatte T.K. dann auch noch beim Amtsgericht F. eine Telefongenehmigung mit S.E. beantragt. Im Übrigen irrt der Beamte, wenn er meint, für den Fall, dass zwischen S.E. und A.R. bzw. T.K. seit ihrer Inhaftierung keine Freundschaft mehr bestanden hätte, nicht mehr verpflichtet gewesen zu sein, Zurückhaltung zu wahren und seine Beziehung der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Der Beamte übersieht, dass Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz nur eine besondere Regelung der allgemeinen Berufspflichten der Bediensteten der Vollzugsanstalten in einem besonders augenfälligen Fall darstellt, mit der jedoch ersichtlich nicht die bereits aus der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. § 73 Sätze 1 u. 3 LBG) bzw. der allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflicht (vgl. § 74 Satz 1 LBG) folgende allgemeine Wohlverhaltens- und Offenbarungspflicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.03.1980, BVerwGE 63, 353 <364 ff.>) eingeschränkt wird. Insofern ist letztlich gar nicht entscheidend, ob S.E. bei bzw. nach Inhaftierung des A.R. bzw. T.K. noch als dessen Freundin anzusehen war und nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz ggf. auch gegenüber früheren Freunden Zurückhaltung zu wahren ist.

Dass der Beamte jedenfalls seit Mitte bzw. Frühsommer 2004, als ihn mit S.E. nach seinen eigenen Angaben ein "enges freundschaftliches Verhältnis" verband, nicht mehr die erforderliche Zurückhaltung zu S.E. wahrte und seine Beziehung jedenfalls objektiv - hierauf kommt es indes entscheidend an - geeignet sein konnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen - unparteiischen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 LBG) - Dienstausübung zu begründen war, liegt auf der Hand. So traf der Beamte, der S.E. bereits seit 2003 kannte, diese immer häufiger und regelmäßiger, war mit ihr häufig gemeinsam unterwegs und war seit Frühjahr 2004 und noch mehr seit Frühsommer 2004 derart mit ihren privaten Belangen befasst, dass von einer losen Bekanntschaft, die sich auf eine gelegentliche Hilfestellung bei deren Bemühen beschränkte, sich aus ihrer Drogenvergangenheit zu lösen und eine Therapie zu erhalten, ersichtlich nicht mehr die Rede sein konnte, welche entsprechende Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung noch nicht ohne Weiteres hätte begründen können. Dies wird nicht zuletzt auch durch die weitere Entwicklung bestätigt; so wurde der Beamte am 26.07.2004 - zumindest hatte dies den äußeren Anschein - von der Polizei beim "Liebesspiel" mit S.E. in dem von ihm geführten Taxi angetroffen (vgl. Vermerk des Polizeipostens St. V. 17.09.2004; Aktenvermerk PD F. v. 17.11.2004) und war am 27.08.2004 von S.E. zu deren privater Geburtstagsfeier eingeladen, auf der der Beamte und S.E. sich nach den seinerzeit entstandenen Fotos auch noch "in den Armen lagen" (vgl. Aktenvermerk des Polizeireviers F.-S. v. 22.09.2004). Hinzu kommt, dass er bereits am 19. bzw. 20.08.2004 ein strafbares Handeln in Kauf nahm, um S.E. der Strafverfolgung zu entziehen. Darauf, ob vor diesem Hintergrund nicht erst seit Anfang September (vgl. die Beschuldigtenvernehmung S.E. v. 27.09.2004) bzw. Oktober 2004 - so der Beamte - von einer Liebes- und Intimbeziehung ausgegangen werden könnte (vgl. insofern die Geschädigten-Vernehmung H.B. v. 20.08.2004: "dass er seit ca. 6 Wochen eine Freundin hat"), kommt es freilich nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz, wo lediglich von einer zur Kenntnis zu bringenden "Beziehung" die Rede ist, nicht an. Dass eine Freundschaft auch unabhängig vom Bestehen einer Liebes- und Intimbeziehung Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung begründen kann, deren Anschein die Anstaltsleitung von vornherein entgegenzuwirken hat, versteht sich von selbst. Nach Entstehen einer solchen mag dann zwar die Wahrung der eigentlich zu wahrenden Zurückhaltung bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht mehr zumutbar gewesen sein, doch ließ dies ersichtlich die ihn als Beamten des allgemeinen Justizvollzugsdienstes im Hinblick auf das besondere dienstliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und integren Dienstbetriebs weiterhin treffende Pflicht unberührt, eine solche Beziehung der Anstaltsleitung jedenfalls zur Kenntnis zu bringen (vgl. hierzu Claussen/Janzen, BDO 8. A. 1996, Einl. C Rn. 38); eine solche war ihm auch im Hinblick auf seine "informationelle Selbstbestimmung" ersichtlich zumutbar (vgl. Köhler/Ratz, 3. A. 2003, BDG, B.II.8. Rn. 6 f.; zu den strengen Abforderungen an die Mitteilungspflicht auch BVerwG, Urt. v. 25.03.1980, a.a.O., S. 365). Allein dieser oblag es auch, darüber zu entscheiden, ob bzw. inwieweit er im Interesse einer ordnungsgemäßen Dienstausübung noch gegenüber einzelnen Gefangenen dienstlich tätig werden konnte. Welchen sich aus persönlichen Beziehungen ergebenden Gefahren für die Integrität des Dienstbetriebs einer Justizvollzugsanstalt mit den Pflichten nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz entgegengewirkt werden soll, wird nicht zuletzt durch die späteren anonymen Schreiben deutlich. Soweit der Beamte aus Art. 2 Abs. 1 GG, der nicht nur das Haben, sondern auch das Ausleben von Gefühlen in der Privatsphäre garantiere, eine weitere Begrenzung der ihn als Beamten treffenden Pflichten herzuleiten sucht, geht dies im Hinblick auf das hier in Rede stehende gewichtige Interesse an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und integren Dienstbetriebs in einer Justizvollzugsanstalt und der hierbei berührten Sicherheitsbelange fehl. Insofern geht auch der Hinweis auf das Recht eines außerhalb der Verwaltung stehenden Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1) ersichtlich an der Sache vorbei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.02.1988, NVwZ 1988, 1119). Der Beamte übersieht, dass bereits § 74 LBG in Ausprägung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere der Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, hinreichend deutlich erkennen lässt, dass dieser von seinen Beamten die Angaben verlangen kann, die - wie hier - zur Verwirklichung des legitimen und dringenden Ziels, die Sicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, geeignet und erforderlich sind. Eine solche Auskunftspflicht hat der Beamte schließlich durch seinen freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis aus freiem Entschluss übernommen; dieser hätte er sich auch jederzeit wieder dadurch entziehen können, dass er seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hätte (vgl. wiederum BVerfG, Beschl. v. 10.02.1988, a.a.O.).

Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung noch eingewandt hat, dass S.E. zum Zeitpunkt seines Gesprächs mit der Anstaltsleitung am 23.11.2004 jedenfalls nicht mehr Freundin eines Gefangenen gewesen sei, übersieht er, dass ihm in diesem Zusammenhang auch kein Verstoß gegen Nr. 2 Abs. 1 DSVollz mehr vorgeworfen wird.

Dafür, dass sich der Beamte schließlich im Hinblick auf den Wortlaut der Nr. 2 Abs. 1 DSVollz in einem (unvermeidbaren) Verbotsirrtum über seine Berufspflichten befunden haben könnte, ist nichts ersichtlich, nachdem sich der Beamte selbst hierauf nie berufen, sondern im Wesentlichen nur darauf abgehoben hat, dass die Aufnahme von Beziehungen außerhalb des Dienstes seine private Angelegenheit sei.

3. Ausgehend von dieser disziplinarrechtlichen Würdigung hat der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen, bei dem die bereits von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst bei der erforderlichen Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252) die allein angemessene Maßnahme darstellt. Insofern kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Disziplinarkammer Bezug genommen werden. Auch nach Auffassung des Senats kommt dabei dem unter Ziffer 3 bis 5 angeschuldigten Verhalten das größte Gewicht zu, wobei hier wiederum der wiederholte Verstoß gegen die Offenbarungs- und Wahrheitspflicht prägend ist. Entgegen der Auffassung des Beamten stellt sich bei einem derartigen bewusst wahrheitswidrigen Verhalten sehr wohl die Frage der weiteren Tragbarkeit; so ist die Wahrhaftigkeit unverzichtbare Verhaltensanforderung für den Dienst eines Beamten (vgl. GKÖD Bd. II DiszR J 970 Rn. 76). Ob im Einzelfall die Höchstmaßnahme gerechtfertigt ist, hängt letztlich von dem Ausmaß des entstandenen Vertrauens- und Ansehensverlusts ab (vgl. auch Köhler/Ratz, BDG 3. A. 2003, B.II.8. Rn. 12).

Hier hat der Beamte seine freundschaftliche Beziehung zu S.E. über einen längeren Zeitraum der Anstaltsleitung nicht wahrheitsgemäß zur Kenntnis gebracht, obwohl er sich hierzu immer wieder veranlasst sehen musste und für ihn ohne weiteres erkennbar war, dass dies im Interesse an einem ordnungsgemäßen und integren Dienstbetrieb auch geboten war, was im Hinblick auf die berührten Sicherheitsbelange um so schwerer wog; welchen Gefahren mit der in Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz eigens geregelten Offenbarungspflicht begegnet werden soll, wurde - wie bereits ausgeführt - nicht zuletzt durch die an den Beamten gerichteten anonymen Schreiben mehr als deutlich. Inwiefern dieser andauernde Verstoß auf einer "persönlichen Ausnahmesituation" oder "außerordentlichen Belastung" des Beamten beruhen sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zu Recht hat die Disziplinarkammer schließlich darauf hingewiesen, dass der Beamte auch bei Offenbarung seiner freundschaftlichen Beziehung nicht gehindert gewesen wäre, S.E. bei ihrem Bemühen um eine Drogentherapie behilflich zu sein. Vorzuwerfen ist dem Beamten auch nicht, dass dieser in der Folge mit S.E. eine Liebesbeziehung einging, sondern der Umstand, dass er seine Beziehung noch nicht einmal dann - und noch nicht einmal auf entsprechende Nachfrage - der Anstaltsleitung wahrheitsgemäß zur Kenntnis brachte und auf diese Weise verhinderte, dass diese - auch aus Fürsorgegründen - frühzeitig (weitere) Maßnahmen treffen konnte, um von vornherein dem Anschein eines aufgrund eines etwa bestehenden Interessenkonflikts nicht ordnungsgemäßen und integren Dienstbetriebs entgegenzuwirken. Insofern kommt auch der (außerdienstlich begangenen) versuchten Strafvereitelung zugunsten von S. E. und dem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer nicht (in diesem Umfang) genehmigten Nebentätigkeit (vgl. hierzu Köhler/Ratz, BDG 3. A. 2003, B.II.8 Rn. 2) erhebliches Gewicht zu; beides bestätigt, dass dem Beamten ein unwahrhaftiges Verhalten auch sonst nicht fremd ist. Gerade auch die - wenn auch außerdienstlich begangene - versuchte Strafvereitelung lässt aufgrund dessen, dass der Beamte Angehöriger der Justiz ist, erhebliche Zweifel an seiner Integrität als Beamter aufkommen (vgl. GKÖD Bd. II DiszR J 970 Rn. 65), zumal zum Zeitpunkt seiner unwahren Angaben nach seinen Einlassungen noch gar keine Liebesbeziehung bestand. Danach ist mit der Disziplinarkammer und dem Vertreter der Einleitungsbehörde durchaus zu besorgen, dass der Beamte auch in Zukunft untergeordnete persönliche Interessen über seine gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Pflichten stellt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.03.1980, a.a.O., S. 364 ff.). Hierfür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass sich der Beamte nach wie vor aufgrund des Wortlauts der Nr. 2 Abs. 1 DSVollz bzw. seiner grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit für berechtigt ansieht, seinem Dienstherrn wesentliche, zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen, insbesondere sicheren Dienstbetriebs in einer Justizvollzugsanstalt indes erforderliche Informationen vorzuenthalten. Ein derart unwahrhaftiger Beamter, der auch noch über einen längeren Zeitraum - selbst in der Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit - in erheblichem Umfang und mit einer Intensität, dass für Außenstehende der Eindruck hauptberuflicher Tätigkeit entstehen konnte, einer ihm jedenfalls nicht so genehmigten Nebentätigkeit nachging, die auch insoweit Zweifel an seiner Integrität aufkommen ließ (vgl. zur erheblichen Bedeutung der Missachtung der durch die genehmigungs- und Anzeigepflicht geschützten Interessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1990, BVerwGE 86, 370), ist angesichts des für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb in einer Justizvollzugsanstalt unerlässlichen Vertrauensverhältnisses nicht mehr tragbar. Daran ändern auch die bisherigen - überdurchschnittlichen - Leistungen des Beamten und die von ihm in der Hauptverhandlung erneut geltend gemachten Tatsachen nichts.

Auf die von der obersten Dienstbehörde darüber hinaus angeführten erschwerenden Gründe, die weder Gegenstand der Anschuldigungsschrift waren noch unstreitig sind, kommt es nach alldem nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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