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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: DL 16 S 3361/08
Rechtsgebiete: LBG, LDO, StGB, StPO


Vorschriften:

LBG § 73 Satz 2
LBG § 73 Satz 3
LBG § 74 Satz 2
LBG § 95 Abs. 1
LDO § 11
LDO § 19
StGB § 133
StGB § 145d
StGB § 153
StGB § 344
StPO § 261
Die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB und die falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB eines Polizeibeamten sind so schwerwiegende Dienstvergehen, dass sie grundsätzlich je für sich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DL 16 S 3361/08

Verkündet am 29.10.2009

In dem förmlichen Disziplinarverfahren

wegen Dienstvergehen

hat der 16. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2009

am 29. Oktober 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der am XXXXX geborene Beamte legte am XXXXXXXXX die Mittlere Reife ab. Nach einer Beschäftigung als Ladenhilfe in einem Großmarkt wurde er am 02.03.1981 in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am 15.02.1982 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Mit Wirkung zum 21.03.1983 wurde der Beamte zum Polizeioberwachtmeister und mit Wirkung zum 01.08.1983 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. In der Zeit vom 01.03.1983 bis 31.08.1985 war er als Einsatzbeamter bei der Bereitschaftspolizei XXXX tätig. Vom 01.09.1985 bis 29.02.1988 tat er im Streifen- und Verkehrsdienst bei der Polizeidirektion XXXXXXXXXX, Polizeirevier XXXXXXX Dienst. Zum 08.10.1986 wurde er zum Polizeimeister ernannt. In der Zeit vom 01.03.1988 bis 28.02.1989 war er im Streifendienst beim Polizeipräsidium XXXXXXXXX, Polizeirevier XXXXXXXXX tätig. Am 04.08.1989 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt, am 13.09.1989 zum Beamten auf Lebenszeit. Vom 01.03.1990 bis 28.02.1993 war er Sachbearbeiter im Streifendienst beim Polizeirevier XXXXXX und vom 01.03.1993 bis 31.08.1994 beim Polizeirevier XXXXXXX. Ab 01.09.1994 war er Sachbearbeiter im Streifendienst beim Polizeirevier XXXXX und - bis 31.12.2000 - Diensthundeführer bei der Polizeidirektion XXXXXXX. Am 02.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 12.03.2002, die den Beurteilungszeitraum vom 02.01.1995 bis 30.11.2001 betraf, wurde er mit der Note "gut" (1,75) beurteilt.

Der verheiratete Beamte hat drei Söhne im Alter von XX, XX und XX Jahren. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 9, die seit Oktober 2002 um 10% gekürzt sind. Nach den Angaben des Beamten in der Verhandlung vor dem Senat betrug sein Monatsverdienst zuletzt knapp 2.550 EUR netto, der seiner Ehefrau ca. 900 EUR netto und es bestehen Schulden für das gemeinsame Haus in Höhe von ca. 90.000 EUR sowie weitere Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 35.000 EUR.

Der Beamte ist disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 18.03.2002 leitete der Dienststellenleiter der Polizeidirektion XXXXXXX gegen den Beamten disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 27 LDO ein. Ihm wurde zur Last gelegt,

a) er habe während des Dienstes eine Polizeibeamtin wiederholt angemacht und durch sexistische Bemerkungen auf übelste Weise beleidigt,

b) er habe sie innerhalb des Polizeireviers XXXXXXX verleumdet,

c) er habe mehrfach PKW-Fahrern Rauschgift in deren PKW abgelegt, das dann von seinem Rauschgiftspürhund gefunden worden sei und somit Unschuldige beschuldigt und eine Straftat vorgetäuscht,

d) er habe einen Schusswechsel an der Grenze zu Frankreich mit Flucht des Täters nach Frankreich gemeldet, obwohl tatsächlich nichts passiert sei, um "was los zu machen" und damit Eindruck bei ihm unterstellten Kollegen zu schinden.

Gleichzeitig mit der Einleitung der disziplinarischen Vorermittlungen wurden die Verfahren bezüglich der Vorwürfe zu c) und d) gemäß § 18 Abs. 2 LDO ausgesetzt. Mit Verfügung vom 05.06.2002 leitete der Dienststellenleiter der Polizeidirektion XXXXXXX das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst ein und setzte gemäß § 18 Abs. 2 LDO das förmliche Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des gegen den Beamten anhängigen Strafverfahrens aus. Zugleich enthob er den Beamten gemäß § 89 LDO vorläufig des Dienstes. Mit weiterer Verfügung vom 29.07.2002 wurde die Einbehaltung von 10 % der Besoldungsbezüge angeordnet. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 93 Abs. 2 LDO lehnte die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 26.05.2003 (DL 13 K 21/02) ab.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - XXXXX vom 11.03.2003 - 11 Ls 300 Js 4306/02 - wurde der Beamte wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen eines weiteren Vorwurfs einer Verfolgung Unschuldiger wurde er freigesprochen. Das Urteil enthält in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:

"Der Angeklagte hat auf Grund jeweils neugefassten Willensentschlusses folgende strafbaren Handlungen begangen:

1. Am 02.06.XXXX gegen 2:15 Uhr teilte der Angeklagte, der als Polizeibeamter beim Polizeirevier XXXXX Dienst tat und sich zusammen mit PM XXXX auf Streifenfahrt befand, dem Polizeirevier XXXXXX bewusst der Wahrheit zuwider mit, dass soeben anlässlich einer ereignisunabhängigen Kontrolle an der Grenzübergangsstelle XXXXXXXXXXXXXX ein einreisender dunkler Pkw Renault mit französischem Kennzeichen nach kurzzeitiger Verminderung der Geschwindigkeit beschleunigt habe und auf ihn zugefahren sei. Es sei ihm gelungen, unmittelbar vor diesem PKW noch auf die Mittelinsel der Straße zu springen. Als sich der Pkw auf gleicher Höhe mit ihm befunden habe, sei aus dem geöffneten Fenster der Fahrerseite dreimal auf ihn geschossen worden. Dabei hatte der Angeklagte, wie er wusste, weder die behauptete Kontrolle durchgeführt noch war aus einem Fahrzeug auf ihn geschossen worden; den einzigen Schuss hatte er selbst aus seiner Dienstwaffe in die Luft abgegeben. Unmittelbar nach Eingang seiner Mitteilung wurde durch die Polizei eine Ringfahndung ausgelöst; am 05.06.XXXX hat die Staatsanwaltschaft XXXXXXX unter dem Aktenzeichen 300 UJs 46/97 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen versuchten Mordes u. a. eingeleitet, womit der Angeklagte zumindest gerechnet und was er auch in Kauf genommen hat.

2. Am 21.09.1998 durchsuchte der Angeklagte auf dem Gelände der Firma XXXXXXX in XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, den sichergestellten und dort verschlossen abgestellten PKW Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX des damaligen Beschuldigten XXXXXXXX, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen vorgeworfen wurde. Bei der Durchsuchung des PKW fand der Angeklagte im Ablagefach der Beifahrertür dieses PKW vorgeblich ein Briefchen mit 0,5 Gramm Heroin. Obgleich der Angeklagte wusste, dass sich dieses Rauschgift vorher nicht in dem PKW befunden hatte, sondern von ihm selbst mitgebracht worden war, legte er am 08.10.1998 der Staatsanwaltschaft XXXXXXXXXX eine Formblattanzeige gegen XXXXXXXXXXX wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das BtMG vor. Dabei beabsichtigte der Angeklagte, dass XXXXXXXXX zu Unrecht auch wegen Verstoßes gegen das BtMG strafrechtlich verfolgt wird. Tatsächlich erließ das Amtsgericht XXXXXXXXXX am 03.02.1999 auf Antrag der Staatsanwaltschaft XXXXXXXX gegen den Angeklagten einen Strafbefehl auch wegen des behaupteten Besitzes von Betäubungsmitteln, wobei für den angeblichen Besitz der 0,5 Gramm Heroin eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt wurde. Nachdem XXXXXXXX gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, wurde er durch Urteil des Amtsgerichts XXXXXX vom 06.07.1999 - 9 Ds 30/99 - nach Verbindung mit einem anderen gegen XXXXXXXXX beim Amtsgericht XXXXXX anhängigen Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wobei die Einsatzstrafe wegen des unerlaubten Besitzes von Heroin in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis vier Monate Freiheitsstrafe betrug. Auf seine Berufung hin wurde XXXXXXXX durch Urteil des Landgerichts XXXXXXXXX vom 07.12.1999 vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln freigesprochen.

3. Im Strafverfahren 9 Ds 30/99 des Amtsgerichts XXXXXX gegen XXXXXXXX wurde der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 06.07.1999 als Zeuge vernommen. Nach ordnungsgemäßer Belehrung über seine Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage sowie über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO gab der Angeklagte vorsätzlich der Wahrheit zuwider an, er habe das Fahrzeug des XXXXXX nochmals nach Papieren durchsucht, nachdem dieses Fahrzeug zuvor bereits mit einem Rauschgifthund durchsucht worden sei. Dabei habe er in der Ablage der Beifahrertür ein Briefchen gefunden, wobei der Vortest ergeben habe, dass dieses Briefchen Heroin enthalten habe. Dieses Briefchen habe unter verschiedenen Stiften in der Ablage der Beifahrertür gelegen. Der Angeklagte wurde auf diese Aussage nicht vereidigt, sondern blieb gemäß § 60 Ziff. 2 StPO unvereidigt."

Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Unterschiebens des Heroinbriefchens führte das Amtsgericht nach einer Wiedergabe und Würdigung verschiedener Zeugenaussagen unter anderem aus:

"Der Zeuge XXXXXX hat bekundet, mit dem Angeklagten bei der Firma XXXXX das Fahrzeug nochmals durchsucht zu haben. Er habe sich zunächst die Beifahrerseite vorgenommen, während sich der Angeklagte zunächst mit der Fahrerseite beschäftigt habe. Er habe auf der Beifahrerseite alles durchsucht und auch in der seitlichen Ablage nachgeschaut; er kenne die Fahrzeuge der Firma Porsche, weil er auf Porsche Automechaniker gelernt habe. Was sich außer verschiedenen Papieren noch in der Ablage befunden habe, könne er heute nicht mehr sagen; er habe sich aber sehr gewundert, als der Angeklagte nach einem Tausch der Plätze in dieser Ablage ein weißes Briefchen gefunden und ihm gezeigt habe. Er könne sich nicht vorstellen, dieses Briefchen bei einer Nachschau übersehen zu haben.

Gegen die Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen XXXXXX bestehen zunächst Bedenken, da dieser Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10.06.2002 sich nicht einmal mehr daran erinnern konnte, ob er selbst oder der Angeklagte das Briefchen in der Ablage der Beifahrertür des PKW Porsche gefunden hatte. Seine Aussage in der Hauptverhandlung mit dem Platzwechsel im PKW wird jedoch durch den Angeklagten bestätigt, so dass das Gericht keine Bedenken hat, die Aussage insoweit als zutreffend anzusehen.

Auch befremdet, dass der Zeuge XXXXX damals der Darstellung des Angeklagten nicht widersprochen hat, wenn er sich sicher war, dass dieses Briefchen sich zuvor nicht im PKW Porsche befunden hat. Dies ist allerdings im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass der Zeuge dem Angeklagten das Unterschieben des Heroinbriefchen nicht hätte nachweisen können und Gefahr gelaufen wäre, sich dem Vorwurf auszusetzen, selbst nicht sorgfältig genug nachgesehen zu haben und neidisch auf den erfolgreicheren Kollegen zu sein.

Das Gericht hält daher auch die Aussage des Zeugen XXXXXX für glaubhaft.

Keine dieser Aussagen ist für sich allein geeignet, die Einlassung des Angeklagten, das Briefchen mit Heroin in der Ablage des PKW Porsche gefunden zu haben, zu widerlegen. Dieses Briefchen mit Heroin könnte von einem früheren Beifahrer im PKW Porsche stammen; es erscheint auch nicht völlig ausgeschlossen, dass dieses Briefchen mit Heroin auch bei einer sorgfältigen Durchsuchung übersehen worden sein könnte. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Aussagen und des Umstandes, dass der PKW Porsche von drei verschiedenen Kollegen des Angeklagten, in einem Fall auch mit Rauschgiftspürhund, durchsucht wurde, ohne dass dieses Briefchen mit Heroin gefunden wurde, ist das Gericht jedoch zweifelsfrei davon überzeugt, dass dieses Briefchen mit Heroin sich zuvor nicht in diesem Fahrzeug befunden hat und vom Angeklagten unterschoben wurde."

Gegen das Urteil legten der Beamte und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht XXXXXXX ergab sich der Verdacht, dass der Beamte einen Polizeibeamten beim Polizeirevier XXXXXXX gebeten hatte, zwei polizeiliche Ermittlungsakten betreffend XXXXXXXX aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers zu entnehmen, und diese von ihm auch erhalten hatte. Daraufhin erließ das Landgericht XXXXXXXXXXXXXX am 19.02.2004 vormittags Haftbefehl gegen den Beamten wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage. Es bestehe der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass der Beamte auch künftig durch unlauteres Einwirken auf mögliche Zeugen oder frühere Kollegen auf Beweismittel einwirken werde. Der Haftbefehl wurde zunächst vollzogen; nachdem am 19.02.2004 nachmittags der den Beamten seit 2002 behandelnde Arzt dessen Verhandlungsunfähigkeit und Haftunfähigkeit feststellte, setzte das Landgericht noch am 19.02.2004 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. In der Hauptverhandlung vom 09.03.2004 vor dem Landgericht nahmen der Beamte und die Staatsanwaltschaft jeweils ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 11.03.2003 zurück. Dieses wurde dadurch rechtskräftig.

Wegen des Verdachts, dass sich der Beamte zwei polizeiliche Ermittlungsakten aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers XXXXXXX hatte verschaffen lassen, leitete die Staatsanwaltschaft XXXXXXXXXXXXXX gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht XXXXXXX am 02.06.2004 gegen den Beamten einen Strafbefehl wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch hin wurde der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts XXXXXX vom 13.09.2004 - 9 Cs 300 Js 2529/04 - zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,00 EUR wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch sowie Urkundenfälschung verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Beamten hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.03.2005 (1 Ss 200/04) das Urteil des Amtsgerichts XXXXXXX insoweit auf, als der Beamte wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde, weil das vom Amtsgericht festgestellte Herausreißen der Ablichtungen von Vorkommnisberichten aus den polizeilichen Ermittlungsakten durch den Beamten nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle. Zugleich stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Beamte wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt ist. Das damit rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts XXXXXXX vom 13.09.2004 enthält hierzu in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:

"Durch Urteil des Amtsgerichts XXXXXX vom 11.03.2003 (11 Ls 300 Js 4306/02) war der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger sowie falscher uneidlicher Aussage zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden; Gegenstand der Verurteilung war u. a. der Vorwurf, er habe am 21.9.1998 als beim Polizeirevier XXXXXX tätiger Polizeibeamter in dienstlicher Eigenschaft dem Geschädigten XXXXXXXXXXX ein Briefchen mit 0,5 Gramm Heroin "untergeschoben", den XXXXXX wider besseres Wissens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht und hinsichtlich dieses Vorwurfs im Verfahren gegen XXXXXX vor Gericht als Zeuge falsch ausgesagt.

Zu der im Strafverfahren gegen den Angeklagten vor dem Landgericht XXXXXXXX auf den 17.02.2004 angesetzten Berufungshauptverhandlung war, wie der Angeklagte wusste, seitens des Landgerichts XXXXXXXX die Beiziehung der sich auf den Vorwurf gegen XXXXXXXX beziehenden polizeilichen Ermittlungsakten mit den Tagebuchnummern XXXXXXXXXXX und XXXXXXXXXX angeordnet worden. Diese Akten befanden sich, wie der Beamte ebenfalls wußte, in der in einem verschlossenen Kellerraum des Polizeireviers XXXXXX befindlichen Aktenverwahrung.

Aufgrund neugefassten Willensentschlusses hat sich der Beamte daraufhin wie folgt strafbar gemacht und verhalten:

Obwohl er wußte, daß er aufgrund o.a. strafrechtlichen Vorwurfs vom Dienst suspendiert und deshalb nicht mehr berechtigt war, noch Zugriff auf polizeiliche Ermittlungsakten zu nehmen, bat er im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls kurz vor dem 03.02.2004, den damals beim Polizeirevier XXXXXX als Polizeibeamten tätig gewesenen, gesondert verfolgten Polizeihauptmeister XXXXXXXX, die polizeilichen Ermittlungsakten mit den Tagebuchnummern XXXXXXXXX und XXXXXXXX, welche sich auf die erwähnten Vorgänge zum Nachteil des XXXXXX wegen angeblichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bezogen, aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers XXXXXXXXXX zu entnehmen und ihm zwecks Fertigung von Ablichtungen zur Verfügung zu stellen.

Aufgrund dieser Bitte des Angeklagten entnahm XXXXXX, der um die Suspendierung des Beamten ebenso wie um den Umstand wußte, daß polizeiliche Ermittlungsakten nur zu dienstlichen Zwecken der Aktenverwahrung entnommen werden dürfen, am Abend des 03.02.2004 die vorbezeichneten Akten der Aktenverwahrung des Polizeireviers XXXXXXX und legte diese neben einem Müllcontainer am Parkplatz für Privatfahrzeuge des Reviers XXXXXX ab, wo der Angeklagte die Akten sodann an sich nahm."

Der Dienststellenleiter der Polizeidirektion XXXXXX ordnete mit Verfügung vom 23.03.2004 nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts XXXXXXX vom 05.03.2003 die Fortführung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens an und bestellte einen Untersuchungsführer. Mit Verfügung vom 14.10.2004 wurde das förmliche Disziplinarverfahren um den Vorwurf der Anstiftung zum Verwahrungsbruch und der Urkundenfälschung erweitert. Der Verteidiger des Beamten machte mit Schriftsatz vom 06.02.2006 geltend, dass sich sein Mandant bei der Anstiftung zum Verwahrungsbruch in einer psychischen Belastungssituation und einer als ausweglos empfundenen Lage befunden habe und dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts XXXXXXX im "Fall XXXXX" fehlerhaft sei. Bei seiner Vernehmung am 09.03.2006 berief sich der Beamte auf diese schriftsätzliche Stellungnahme und machte im Übrigen nur Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Von der Gelegenheit, sich nach § 59 Abs. 1 LDO abschließend zu äußern, sah der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.09.2006 ab. Am 27.09.2006 legte der Untersuchungsführer seinen Abschlussbericht vor.

Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 30.01.2007 die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, mit dem Vortäuschen einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger, der uneidlichen Falschaussage und der Anstiftung zum Verwahrungsbruch, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilungen waren, ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LBG begangen zu haben. Der Beamte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch seinen Verteidiger schriftsätzlich geltend gemacht, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts XXXXXXX im "Fall XXXXXX" einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halte, weil sie in sich widersprüchlich und daher rechtsfehlerhaft sei. Sie könne daher der disziplinarrechtlichen Entscheidung nicht zugrundegelegt werden. Heranzuziehen seien nur die Verurteilungen wegen Vortäuschens einer Straftat und Anstiftung zu Verwahrungsbruch. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig, da der Vorfall an der Grenze mehr als zehn Jahre zurückliege und bei der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sich der Beamte in einer extremen psychologischen Ausnahmesituation befunden habe. In der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beamte angegeben, der Vorfall an der Grenze habe sich genau so abgespielt, wie er damals von der Polizei aufgenommen worden sei, nämlich dass bei der Kontrolle aus einem Fahrzeug auf ihn geschossen worden sei. Im "Fall XXXXXX" habe er bei der Durchsuchung des Autos das Briefchen mit Heroin gefunden. Er wisse, dass Rauschgifthunde zu einem gewissen Prozentsatz nicht fündig würden; auch Kollegen könnten versagen. In der Verhandlung gegen XXXXXXXXXX habe er so ausgesagt, wie es aus seiner Sicht gewesen sei. Für die Anstiftung zum Verwahrungsbruch wolle er sich in aller Form entschuldigen. Er habe aufgrund seiner Existenzangst keine klaren Gedanken fassen können. Er habe einen Blackout gehabt.

Mit Urteil vom 13.10.2008 hat die Disziplinarkammer auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und dem Beamten auf die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 % des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe in tatsächlicher Hinsicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO von den bindenden tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts XXXXXX in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe auszugehen. Dies gelte auch für die vom Beamten angegriffene Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger sowie falscher uneidlicher Aussage. Ein Lösungsbeschluss nach § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO komme nicht in Betracht, weil keine offensichtliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu erkennen sei. Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "Vortäuschen einer Straftat" habe der Beamte die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts in der Hauptverhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Beamte in Bezug auf die Tatkomplexe "Verfolgung Unschuldiger" und "uneidliche Falschaussage" die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Begründung seiner Täterschaft für widersprüchlich halte, da eine Alternativtäterschaft des Polizeihauptmeisters XXXXXXX ebenso wahrscheinlich sei wie seine Täterschaft, habe er zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die umfassende Beweiswürdigung des Strafrichters in einer im Rahmen des § 19 Abs. 1 LDO erheblichen Weise fehlerhaft gewesen sei. Insbesondere habe er nicht die konkrete Möglichkeit aufgezeigt, dass und warum Polizeihauptmeister XXXXXXXXX als Täter in Betracht kommen sollte. Allein die vom Beamten dargelegte abstrakte Möglichkeit, dass eine andere Person ebenfalls als Täter in Betracht kommen könnte, begründe keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts. Der Beamte habe sich einer nach Art und Ausmaß schwerwiegenden vorsätzlichen Verfehlung gegenüber seinen Dienstpflichten als Polizeihauptmeister schuldig gemacht. Eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst komme nicht in Betracht, da der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens für den Dienstherrn absolut und objektiv untragbar geworden sei. Das Dienstvergehen des Beamten wiege außerordentlich schwer. Der Beamte habe mit der Verfolgung Unschuldiger in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt. Entsprechendes gelte für die uneidliche Falschaussage. Auch wenn dem Beamten insoweit zugute zu halten sei, dass er sich in einer selbstverschuldeten Zwangslage befunden habe, liege ein (einheitliches) Dienstvergehen vor, aufgrund dessen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er für den öffentlichen Dienst untragbar sei. Die Verfolgung Unschuldiger und die anschließende uneidliche Falschaussage seien nach Art und Ausmaß derart schwerwiegende Dienstverfehlungen, dass sie je für sich genommen schon seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigten. Auch die weiter von dem Beamten begangenen Straftaten des Vortäuschens eines angeblichen rechtswidrigen Angriffs auf seine Person sowie die Anstiftung zum Verwahrungsbruch rechtfertigten es, den Beamten - jedenfalls unter Berücksichtigung der anderen Verurteilungen - als für den öffentlichen Dienst untragbar zu halten. Zwar sei zugunsten des Beamten in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass er bisher disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, durchweg gute Beurteilungen erhalten habe und hinsichtlich des Tatkomplexes "Anstiftung zum Verwahrungsbruch" geständig gewesen sei. Soweit sich der Beamte im Hinblick auf diesen Tatkomplex auf eine psychische Ausnahmesituation berufen habe, könne diese keine entscheidende Bedeutung erlangen. In seiner im Strafverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärung habe sich der Beamte nicht auf eine psychische Zwangslage berufen. Auch sei der Strafrichter nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen. Die Entfernung aus dem Dienst komme hier selbst bei verminderter und geringer Schuld des Beamten in Betracht, weil das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört und er durch die Art und Weise seiner Dienstverfehlung objektiv untragbar geworden sei. Die Dauer des im März 2002 eingeleiteten Disziplinarverfahrens könne nicht entlastend berücksichtigt werden. Zu Lasten des Beamten falle ins Gewicht, dass er nicht davor zurückgeschreckt sei, Kollegen in sein strafbares Verhalten hineinzuziehen. Zudem habe er seine Vorbildfunktion missbraucht, indem er das Vortäuschen einer Straftat im Beisein eines Auszubildenden und Praktikanten begangen habe. Schließlich habe der Beamte auch dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit einen erheblichen Schaden zugefügt.

Der Beamte hat gegen das ihm am 21.11.2008 zugestellte Urteil am 20.12.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Hinsichtlich der Verurteilung wegen Verfolgung Unschuldiger und falscher uneidlicher Aussage hätte das Verwaltungsgericht einen Lösungsbeschluss fassen müssen. Es habe verkannt, dass nicht nur ein Verstoß gegen Denkgesetze der Logik und allgemein anerkannte Erfahrungssätze Maßstab für einen Lösungsbeschluss sein könnte. Das Urteil des Amtsgerichts XXXXXX vom 11.03.2003 wäre bei einer strafrechtlichen Revision zwingend aufzuheben gewesen. Denn die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei in sich widersprüchlich und rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht habe keine der Zeugenaussagen für sich allein ausreichend gehalten, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, aber bei einer Gesamtwürdigung. Die Einbeziehung der Aussage des Zeugen XXXXXX in diese Gesamtwürdigung sei unzulässig. Die Täterschaft des Zeugen XXXXXXXXXXX sei nämlich gleich wahrscheinlich wie die vom Amtsgericht angenommene Täterschaft des Beamten. Sowohl für den Beamten als auch für den Zeugen XXXXXXXX sei der Motivationsdruck für eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor dem Amtsgericht gleich groß gewesen. Der Beamte sei daher zu Unrecht wegen Verfolgung Unschuldiger und falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden. Einer disziplinarischen Beurteilung könnten daher nur das Vortäuschen einer Straftat und die Anstiftung zum Verwahrungsbruch zugrunde gelegt werden. Das Vortäuschen einer Straftat stelle zwar objektiv wie subjektiv einen schweren Vertrauensbruch dar. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Tat am 02.06.XXXX stattgefunden habe und daher mehr als 10 Jahre zurückliege. Es liege mithin ein gewichtiger Strafmilderungsgrund vor, der auch im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen sei. Zudem könnten, da die Tat so lange zurückliege, aus der Tat sprechende Persönlichkeitsdefizite zur Bewertung der Person des Beamten nicht herangezogen werden, ohne zuvor zwingend ein psychologisches Gutachten über den Beamten einzuholen. Der Beamte sei heute ein anderer Mensch, von dem die Gefahr der Begehung solcher Straftaten nicht mehr ausgehe. Bei der Bewertung der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sei die extreme psychologische Ausnahmesituation des Beamten zu berücksichtigen. Die Angst um die Existenz seiner Familie habe sich derart gesteigert, dass er sich selbst in einer für ihn ausweglosen Situation befunden habe; die Berufungsverhandlung habe unmittelbar bevorgestanden. Er habe damals an einer psychopathogenen Störung gelitten, die maßgeblichen Einfluss auf sein Handeln gehabt habe. Bei der Tat handele es sich jedenfalls nicht um eine Verletzung der Pflichten eines Beamten aus dem Kernbereich. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig und dürfe daher nicht angeordnet werden. Der Beamte könne andere als klassisch-hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Der Beamte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.

Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beamte habe sich nach Art und Ausmaß schwerwiegender Verfehlungen gegenüber seinen Dienstpflichten schuldig gemacht. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht von der Bindungswirkung der strafrechtlichen Verurteilung des Beamten durch das Amtsgericht XXXXXXX ausgegangen. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Beamten sei zu erwähnen, dass der Vorwurf des Vortäuschens eines angeblichen Angriffs auf seine Person am Grenzübergang XXXXXXXXXX in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch den Beamten noch bestritten, in der Berufungsschrift nunmehr jedoch eingeräumt worden sei. Eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme komme nicht in Betracht, da der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt habe. Anerkannte Milderungsgründe, insbesondere eine psychische Konflikt- oder Ausnahmesituation oder eine einmalige persönlichkeitsfremde Tat lägen nicht vor.

Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakten, die Akten der Disziplinarkammer sowie die Strafakten des Amtsgerichts XXXXXX - 11 Ls 300 Js 4306/02 und 9 Cs 300 Js 2529/04 - vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Denn die LDO ist zwar nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.

An die tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts XXXXXXXX vom 11.03.2003 und vom 13.09.2004, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.03.2005, ist der Disziplinarsenat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO gebunden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in Strafverfahren für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit der in dieser Norm getroffenen Bindungswirkung rechtskräftiger strafgerichtlicher Urteile und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des "sachnäheren" Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (vgl. Urteile des Senats vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 - und vom 31.01.2006 - DL 16 S 32/06 -; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 57 BDG RdNr. 9).

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten eines Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Eine Lösung von strafgerichtlichen Feststellungen kommt hiernach jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, etwa dann, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinargerichte auf Grund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig halten; das Disziplinargericht darf insbesondere nicht seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts setzen. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 78.89 - juris; Urteile des Senats vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -, vom 05.06.2008 - DL 16 S 38/06 - und vom 31.01.2006 - DL 16 S 32/06 -, jew. m.w.N.; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 57 RdNr. 10).

Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor, auch nicht hinsichtlich der Verurteilung wegen Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage, deren Unrichtigkeit der Beamte geltend macht. Die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung im strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts XXXXXXX vom 11.03.2003 beruhen auf in sich schlüssigen, von Widersprüchen in sich selbst freien und den Denkgesetzen nicht entgegenstehenden, überzeugenden Erwägungen. Soweit der Beamte weiterhin daran festhält, er habe das Heroinbriefchen nicht in den PKW von XXXXXXXXXXXXX gelegt und das Amtsgericht habe verkannt, dass die Alternativtäterschaft des Zeugen XXXXXXXX ebenso wahrscheinlich sei wie seine Täterschaft, zeigt er einen abweichenden möglichen Geschehensablauf auf, der die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht in der für einen Lösungsbeschluss erforderlichen Weise erschüttert. Das bloße Behaupten einer in sich widersprüchlichen Beweiswürdigung lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts offenkundig unrichtig sind. Insbesondere folgt eine Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung nicht daraus, dass das Amtsgericht einzelne Zeugenaussagen je für sich nicht, jedoch in ihrer Gesamtheit für ausreichend hielt, die Einlassung des Beamten zu widerlegen. Vielmehr war das Amtsgericht zu dieser Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen nach § 261 StPO verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen genügt es nicht, mehrere Beweisanzeichen jeweils einzeln abzuhandeln. Auf solche einzelnen Indizien ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht isoliert anzuwenden. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2004 - 1 StR 354/03 -, NStZ-RR 2004, 238, 239; Urteil vom 12.09.2001 - 2 StR 172/01 -, NStZ 2002, 48; Urteil vom 17.01.2001 - 2 StR 437/00 -, NStZ 2001, 491; Urteil vom 26.05.1999 - 3 StR 110/99 -, juris RdNr. 5). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Aussage des Zeugen XXXXXX in die Gesamtwürdigung der Beweise einbezog. Eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils des Amtsgerichts folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich das Gericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit einer Täterschaft des Zeugen XXXXXX auseinandersetzte. Denn das Amtsgericht kam aufgrund einer widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Beweiswürdigung dazu, die Aussage des Zeugen XXXXXXXXXX für glaubhaft zu halten. Es nahm mithin für diese Aussage die gebotene Beweiswürdigung vor. Auf dieser Grundlage, die Aussage des Zeugen XXXXXXXX für glaubhaft zu halten, war zugleich die Möglichkeit einer Alternativtäterschaft des Zeugen XXXXXXX schlüssig und in sich konsequent verneint. Das Urteil entspricht damit auch den Grundsätzen rationaler Argumentation, auf die der Beamte sich bezieht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.01.1988 - 2 StR 551/87, NStZ 1988, 236 = NJW 1988, 3273).

Disziplinarrechtlich sind daher die strafgerichtlich festgestellten und geahndeten Verhaltensweisen des Vortäuschens einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger, der uneidlichen Falschaussage sowie der Anstiftung zum Verwahrungsbruch zugrundezulegen. Der Beamte hat durch diese Verfehlungen seine Pflicht, sein Amt nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 73 Satz 2 LBG), seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und seine Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG) verletzt und ein einheitliches - innerdienstliches und außerdienstliches - Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen.

Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass aufgrund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Ein Polizeibeamter, der unter Einsatz seiner dienstlichen Befugnisse selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht und dabei seine Kompetenzen als Polizeibeamter missbraucht. Denn ein Polizeibeamter, der - wie hier - im Kernbereich seiner Aufgaben in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, ist schon aus objektiven Gründen untragbar. Bei einer Verfolgung Unschuldiger und einer uneidlichen Falschaussage über dienstliche Wahrnehmungen ist das typischerweise der Fall. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere Straftaten begeht, die mit seinem gesetzlichen Auftrag, Straftaten aufzuklären und zu verfolgen, in jeder Hinsicht unvereinbar sind, verletzt in grober Weise den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass die Polizei ihre Aufgabe, Straftaten zu erforschen und zu verfolgen, ausnahmslos uneigennützig und in uneingeschränkter Objektivität erfüllt (vgl. BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 06.2662 -, juris RdNr. 75 ff.). Daraus folgt, dass bei Polizeibeamten, die in Ausübung ihres Amtes eine Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB oder eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB begangen haben, die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich die angemessene Disziplinarmaßnahme ist (vgl. zur Falschaussage: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - D 17 S 11/00 -, VBlBW 2001, 151; SächsOVG, Urteil vom 06.07.2004 - 6 B 871/03.D -, juris RdNr. 35 ff..; zur Verfolgung Unschuldiger: BayVGH, Urteil vom 15.05.2002 - 16 D 01.950 -, juris RdNr. 68 ff.).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verfolgung Unschuldiger und die anschließende uneidliche Falschaussage daher hier so schwerwiegende Dienstverfehlungen, dass sie je für sich bereits die Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertigen. Das gilt im vorliegenden Fall auch für die Falschaussage des Beamten in der Hauptverhandlung gegen XXXXXXXXXXXXX. Zwar befand sich der Beamte hier aufgrund des vorangegangenen Unterschiebens des Heroinbriefchens in einer selbstverschuldeten Zwangslage. Gleichwohl handelt es sich um eine schwerwiegende Verfehlung des Beamten. Denn der dadurch verursachte Vertrauens- und Glaubwürdigkeitsverlust und die damit verbundene Ansehensschädigung für die Polizei sind so gravierend, dass weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit der weitere Einsatz eines in dieser Weise straffällig gewordenen Beamten zugemutet werden kann. Hinzu kommt, dass die Strafgerichte in besonderem Maße darauf angewiesen sind, auf die Glaubwürdigkeit der in einem Strafverfahren aussagenden Polizeibeamten vertrauen zu können. Denn oftmals hängt die Entscheidung über Verurteilung oder Freispruch entscheidend von den Angaben der gegen einen Angeklagten ermittelnden Polizeibeamten ab, so dass der Richter diesen nur dann guten Gewissens verurteilen kann, wenn er dem ihn belastenden Polizeibeamten Glauben schenken kann. Wird dies in Frage gestellt, ist eine effektive und im Interesse der Allgemeinheit unverzichtbare gerechte Strafjustiz nicht mehr handlungsfähig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000, a.a.O.).

Auch die weiteren Straftaten des Vortäuschens einer Straftat und der Anstiftung zum Verwahrungsbruch begründen die Annahme, dass der Beamte aufgrund seines einheitlichen Dienstvergehens für den Polizeidienst untragbar geworden ist. Denn auch diese Verhaltensweisen stellen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, einen groben Vertrauensbruch dar und offenbaren ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und eine erhebliche Fehleinstellung gegenüber den Belangen des Dienstherrn und der Rechtsordnung.

Der Senat teilt auch die Auffassung der Disziplinarkammer, dass bei der Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Beamten sprechenden Umstände keine Gründe vorliegen, die die Annahme begründen könnten, dass der Beamte trotz des schwerwiegenden Dienstvergehens das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat; auf die zutreffenden Gründe des Urteils der Disziplinarkammer nimmt der Senat insoweit Bezug. Besondere Milderungsgründe, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Auch die Berufungsbegründung des Beamten vermag solche nicht überzeugend darzulegen. Soweit der Beamte geltend macht, das Vortäuschen einer Straftat liege mehr als 10 Jahre zurück und aus der Tat sprechende Persönlichkeitsdefizite könnten nicht angenommen werden, ohne ein psychologisches Gutachten über den Beamten einzuholen, ergeben sich für den Senat hieraus weder durchgreifende Milderungsgründe, die zu einer milderen Maßnahme als der Entfernung aus dem Dienst führen, noch Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines psychologischen Gutachtens. Dem Vorbringen des Beamten kommt bereits deshalb kein entscheidendes Gewicht bei, weil - wie dargelegt - bereits die Verfolgung Unschuldiger und die uneidliche Falschaussage nach Art und Ausmaß so schwerwiegende Dienstverfehlungen sind, dass sie je für sich und erst recht zusammen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Auf die vom Beamten insoweit vorgebrachten Umstände kommt es daher entscheidungserheblich nicht an. Zudem vermag der Senat bereits im Ansatz keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass insoweit über die Persönlichkeit des Täters ein psychologisches Gutachten einzuholen wäre. Ausreichende Anhaltspunkte für die Erhebung eines Sachverständigengutachtens sind weder vom Beamten dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich. Die bloße Behauptung des Beamten, er sei heute ein anderer Mensch als zur Tatbegehung im Juni XXXX, von dem die Gefahr der Begehung solcher Taten nicht mehr ausgehe, ist für den Senat in dieser Form nicht nachvollziehbar. Es ist bereits nicht erkennbar, welche Motivation den Beamten zur Begehung der Tat bewogen hat. Der Beamte hat - wie im gesamten Verfahren - in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer und auch vor dem Disziplinarsenat bestritten, dass er eine Straftat vorgetäuscht hat. Das Amtsgericht XXXXXXX hat in dem Urteil vom 11.03.2003, das mit seinen tatsächlichen Feststellungen nach § 19 LDO bindend ist, zu den Motiven des Beamten keine sicheren Feststellungen treffen können. Ebenso wenig ist ersichtlich, worin die behauptete Änderung der Persönlichkeit des Beamten liegen soll.

Das weitere Vorbringen des Beamten, bei der Bewertung der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sei seine extreme psychologische Ausnahmesituation und die psychopathogene Störung, unter der er damals gelitten habe, zu berücksichtigen, vermag ebenfalls weder weiteren Aufklärungsbedarf noch die Annahme zu begründen, es sei eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Zutreffend hat bereits die Disziplinarkammer ausgeführt, dass die Entfernung aus dem Dienst auch bei verminderter und geringer Schuld des Beamten in Betracht kommt, wenn das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört und dieser durch die Art und Weise seiner Dienstverfehlung objektiv untragbar geworden ist, und dass die weiteren festgestellten schweren Verfehlungen des Beamten nicht in einer psychischen Ausnahmesituation begangen wurden. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die Berufungsbegründung vermag dies nicht in Frage zu stellen. Insbesondere rechtfertigen, wie dargelegt, bereits die anderen Dienstverfehlungen des Beamten seine Entfernung aus dem Dienst. Eine psychische Ausnahmesituation ist für diese weder behauptet noch sonst ersichtlich.

Die Dauer des Disziplinarverfahrens vermag schließlich ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Dienst zu führen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine disziplinare Maßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits die mit einem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile auf den Beamten einwirken können mit der Folge, dass das durch das Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis durch die Verfahrensdauer gemindert wird oder sogar ganz entfallen kann. Dementsprechend ist bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, stets zu prüfen, ob und inwieweit bereits die mit einem langen Disziplinarverfahren konkret verbundenen Nachteile auf den Beamten positiv eingewirkt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17). Diese Überlegungen greifen jedoch dann nicht, wenn die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Bei der Dienstentfernung geht es darum, das Dienstverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil jedes Vertrauen in den Beamten unwiederbringlich verloren gegangen ist. Dieser Vertrauensverlust kann durch die dem Beamten aus einer langen Verfahrensdauer entstehenden Nachteile nicht behoben werden. Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, 574 und vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 -, DVBl. 2006, 1372; Urteil des Senats vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris). Nach diesen Maßstäben ist hier unbeschadet der Verfahrensdauer eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich, da dieser aufgrund seines schwerwiegenden Dienstvergehens untragbar geworden ist.

Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beamten und seiner dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beamten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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