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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: DL 16 S 71/09
Rechtsgebiete: LBG, LDO, StGB


Vorschriften:

LBG § 71 Abs. 1
LBG § 73 Satz 3
LBG § 95 Abs. 1
LDO § 11
StGB § 184b Abs. 4
Ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, ist regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen (Fortführung der Rechtsprechung des Disziplinarsenats, vgl. Urteile vom 07.12.2006 - DL 16 S 15/06 - und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DL 16 S 71/09

Verkündet am 18.06.2009

In dem förmlichen Disziplinarverfahren

wegen Dienstvergehens

Vertreter der obersten Dienstbehörde:

hat der 16. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 18. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der am XXXXXXXX in XXXXXXXX geborene Beamte bestand am 10.05.1988 seine Abiturprüfung und nahm nach Ableistung seines Wehrdienstes das Studium des Lehramts an Grund- und Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule XXXXXXXXXXX auf. Er bestand das erste Staatsexamen mit der Gesamtnote gut (1,6). Am 01.02.1994 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehreranwärter ernannt und absolvierte den Vorbereitungsdienst für Grund- und Hauptschulen. Am 26.07.1995 legte er die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Gesamtnote gut (1,8) ab. Zum 08.09.1995 wurde er als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt, am 06.09.1996 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Am 09.12.1997 wurde der Beamte zum Lehrer ernannt und ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.

Seit dem 01.08.2005 war der Beamte an der XXXXXXXXXXXXXXXXXX in XXXXXXXXXXXXXXXX tätig. Mit Wirkung vom 01.02.2006 wurde ihm nach § 2 Leistungsstufenverordnung das Grundgehalt der nächst höheren Stufe als Leistungsstufe gewährt. Vom 20.10.2006 bis zum 26.01.2007 war er Ausbildungslehrer für die Pädagogische Hochschule XXXXXXXXXXXXXXX. Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 26.06.2001 lautete auf das Gesamturteil 3,5; in der aktuellen Leistungsfeststellung vom 19.07.2006 erhielt der Beamte das Gesamturteil "Übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße".

Der Beamte ist ledig und bezieht monatliche Einkünfte in Höhe von 3.428,67 EUR brutto (Stand: 26.01.2007). Dabei entfielen auf die Tätigkeit als Ausbildungslehrer 76,69 EUR monatlich. Die in der Einleitungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.03.2007 ausgesprochene Einbehaltung eines Fünftels der Dienstbezüge des Beamten wurde nach Abschluss der disziplinarischen Untersuchungen mit Wirkung vom 28.03.2008 umgesetzt. Der Beamte erzielt aus Nebentätigkeiten als XXXXXXXXX und XXXXXXXXX Einnahmen in Höhe von rund 700 EUR monatlich, in denen Vergütungen für Fahrtkosten enthalten sind; weiter erhält er monatliche Mieteinnahmen für eine Eigentumswohnung in XXXXXXXXX in Höhe von 350 EUR. Für diese Eigentumswohnung hat der Beamte monatliche Raten in Höhe von insgesamt 682 EUR zu zahlen, Raten an die zur Finanzierung herangezogenen Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 223 EUR monatlich kommen hinzu. Für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung hat er eine monatliche Hausrate in Höhe von 200 EUR zu zahlen.

Der Beamte ist disziplinar- und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

Mit seit dem 21.11.2006 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts XXXXXXXXXXXXX vom 02.11.2006 (XXXXXXXXXXXXX) wurde gegen den Beamten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde dem Beamten gemäß § 56b StGB eine Geldbuße in Höhe von 2.500 EUR auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten in dem Strafbefehl folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:

"Am 02.08.2006 hatten Sie auf Ihrem Computer in Ihrer Wohnung im XXXXXXXXXXXXX in XXXXXXXXX über 100 Bilder abgespeichert, auf denen Kinder unter 14 Jahren nackt abgebildet waren. Die Abbildungen zeigten die Kinder in lediglich den Sexualtrieb anstachelnder Art und Weise, wobei die Kinder ihre Genitalien präsentieren, den Mundverkehr, Vaginalverkehr und Analverkehr auf den Bildern durchführen. Hierbei wussten Sie, dass der Besitz solcher Bilder strafbar ist."

Im Rahmen seiner Anhörung zu einem beabsichtigtem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte machte der Beamte am 14.12.2006 geltend, dass bei ihm ein "einmaliger Ausrutscher" vorliege und er bereit sei, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern dies gewünscht sei.

Mit Verfügung vom 03.01.2007 wurde dem Beamten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung untersagt, seine Dienstgeschäfte auszuüben.

Auf die Anhörung zu der beabsichtigten Einleitung des Disziplinarverfahrens und zu einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung führte der Beamte mit Schreiben seines Verteidigers vom 12.02.2007 unter anderem aus: Die Bindungswirkung des § 19 LDO sei im Strafverfahren nicht gegeben. Der fragliche Computer habe bis Frühjahr 2006 im Gästezimmer der Wohnung seiner XXXXX und damit in einem allen Hausbewohnern (XXXXXXXXXXXXXXXXXX) zugänglichen Raum im Keller gestanden. Der Rechner sei nicht passwortgeschützt und laufe meist im stand-by-Betrieb. Er selbst habe ein privates Notebook, auf dem keine Bilder gefunden worden seien. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, weil er kein öffentliches Aufsehen habe erregen wollen. Eine öffentliche Verhandlung hätte für ihn das private und gesellschaftliche "Aus" bedeutet. Seine Formulierung "einmaliger Ausrutscher" sei missverständlich gewesen. Es sei damit gemeint gewesen, dass ihm zu keinem Zeitpunkt seiner beruflichen Laufbahn irgendetwas habe vorgeworfen werden können. Die angesprochene therapeutische Hilfe habe er nur in Anspruch genommen, um die psychischen und körperlichen Belastungen besser verarbeiten zu können, die mit der Durchsuchung, dem Strafverfahren sowie dem Disziplinarverfahren verbunden seien.

Bei seiner persönlichen Anhörung am 06.03.2007 gab der Beamte zudem an, sein am XXXXXXXXXX verstorbener Vater habe die Bilder abgespeichert. Er, der Beamte, sei nachweislich unterwegs gewesen, als der erste Teil der Dateien heruntergeladen worden sei. Er habe auch seinen Vater schützen wollen.

Mit Verfügung vom 07.03.2007 leitete das Regierungspräsidium XXXXXXXX das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten sein, bestellte den Vertreter der Einleitungsbehörde und den Untersuchungsführer, enthob den Beamten vorläufig des Dienstes in der Schule und verfügte die Einbehaltung eines Fünftels der Besoldungsbezüge. Zur Begründung wurde ausgeführt: Auf Grund des gegen den Beamten ergangenen Strafbefehls bestehe der dringende Verdacht, dass dieser durch sein Verhalten in besonders schwerem Maße gegen seine Beamtenpflichten nach § 73 Satz 3 LBG verstoßen habe. Zwar seien die Feststellungen des Strafbefehls nicht bindend, doch sei trotz der gegenteiligen Einlassung des Beamten unter anderem angesichts des polizeilichen Berichts über die Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 02.08.2006 sowie der Einlassung des Beamten, es habe sich um einen "Ausrutscher" gehandelt und es bestehe Bereitschaft, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, davon auszugehen, dass der Beamte die im Strafbefehl benannte Straftat auch begangen habe.

Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 06.06.2007 unter anderem an: Bei der Durchsuchung am 02.08.2006 habe er auf die Frage des Polizeibeamten XXXXXX, ob dieser bei den eingezogenen Sachen etwas finden würde, auf eine externe Festplatte hingewiesen und gesagt, dass auch bei den Musik-CDs etwas sein könne. Er habe aber niemals angegeben, dass die Dateien ihm gehörten. Sein Rechtsanwalt habe ein Strafbefehlsverfahren für günstiger gehalten, weil es dann keinen öffentlichen Prozess geben werde und er nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden könne, weil die Bestrafung unter einem Jahr liegen würde. Er selbst habe befürchtet, dass selbst dann etwas an ihm hängen bleiben würde, wenn es in einem öffentlichen Prozess zu einem Freispruch komme. Da er mitbekommen habe, dass im Fall eines persönlichkeitsfremden Versagens von einem weiteren Verfahren abgesehen werden könne, habe sein Anwalt dargelegt, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe. Das Angebot therapeutischer Hilfe sei als "good will" von seiner Seite zu verstehen gewesen, um den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Tatsächlich sei er wegen des Vorwurfs nicht in therapeutischer Hilfe und habe dies auch nicht vor. Wegen des Todes seines Vaters, der Krankheit seiner Mutter und der Belastung durch die Ermittlungen sei er im August vier bis fünf Tage in XXXXXXXXX und vor Weihnachten in XXXXXXX in therapeutischer Hilfe gewesen. Am 17.01.2006 sei er zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich im Internet angemeldet haben solle, gar nicht zu Hause gewesen, sondern habe XXXXXXXXXXXXXXXX betreut. Die Sache sei so gut wie möglich von seinem Vater ferngehalten worden. Dieser habe ihm aber gesagt, dass er seit 2001 solche Dateien runterlade. Bei der externen Festplatte seien ihm die kinderpornografischen Bilder auf den zweiten Blick aufgefallen. Er habe das aber nicht mit seinem Vater besprochen.

Nach Vernehmung der Zeugen Kriminaloberkommissar XXXX und Kriminalhauptkommissar XXXXX gab der Verteidiger des Beamten bei der Anhörung zum Abschluss der Untersuchung am 27.02.2008 an: Es werde nicht bestritten, dass sich kinderpornografische Dateien im Besitz bzw. Einflussbereich des Beamten befunden hätten. Wer letztendlich mit den Dateien umgegangen sei, sei dahingestellt, der Beamte hätte aber erkennen müssen, dass der Besitz ausreiche, um ihn in disziplinarrechtliche Schwierigkeiten zu bringen. Sein großer Fehler sei es gewesen, dass er sich nicht rechtzeitig von dem Material befreit habe.

In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2008 führte der Verteidiger des Beamten aus: Der Beamte habe erkannt, dass er sich mit dem Besitz kinderpornografischen Materials nicht nur im strafrechtlichen Sinne strafbar gemacht habe, sondern auch gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Er sei sich seiner Schuld bewusst und mache sich große Vorwürfe, sein Verhalten in der Vergangenheit nicht radikal hinterfragt und die notwendigen Konsequenzen (Vernichtung des Materials und gegebenenfalls Inanspruchnahme therapeutisch-psychologischer Hilfe) gezogen zu haben. Dass er zu Beginn des Verfahrens noch auf "Abwehrkurs" gewesen sei, habe mit der großen Angst zusammengehangen, seinen Beruf zu verlieren. Der Lehrerberuf sei sein ganzer Lebensinhalt. Würde man ihm diesen Lebensinhalt nehmen, sei dies allein eine Bestrafung, von der er sich kaum wieder erholen könne. Sein Verhalten habe sich im außerdienstlichen Bereich abgespielt. Dienstlich sei er zu keiner Zeit auffällig geworden.

Am 07.03.2008 fertigte die Untersuchungsführerin den Untersuchungsbericht.

Am 08.08.2008 hat die Vertreterin der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten der ihm im Strafbefehl des Amtsgerichts XXXXXXXXXXXXXXXXXX vom 02.11.2006 zur Last gelegte Sachverhalt und darüber hinaus vorgeworfen wird, am 02.08.2006 mindestens weitere 4.057 Bild- und Videodateien mit eindeutig kinderpornografischem Inhalt in Besitz gehabt zu haben. Es handele sich um Abbildungen von Kindern beiderlei Geschlechts in verschiedenen Zusammenstellungen, allein, zusammen mit anderen Kindern oder auch mit erwachsenen Männern. Es werde die Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst und an anderen dargestellt, was bis zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs reiche. Im Einzelnen seien auf 5 CD-Roms in seinem Wohnzimmer mindestens 5 Bilder und 4 Videos, auf einer externen Festplatte aus dem Büroraum mindestens 3.341 Bilder bzw. Videos und auf 10 CD-Roms aus dem Büroraum mindestens 667 Bilder und 40 Videos abgespeichert worden. Die Erstelldaten reichten vom 13.07.1995 bis zum 09.07.2006. Der Beamte habe sich diese Bild- und Videodateien verschafft, sei mit ihnen umgegangen und habe sie aufbewahrt. Er habe damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch im außerdienstlichen Bereich verstoßen und damit ein schweres Dienstvergehen außerhalb des Dienstes begangen. Durch sein Verhalten habe der Beamte gravierende Persönlichkeitsmängel gezeigt und das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf, unheilbar und endgültig zerstört. Der Beamte könne sich nicht darauf berufen, dass er das Dienstvergehen im privaten Bereich begangen habe. Schon durch den bloßen Konsum des Materials werde der Markt für Kinderpornografie gestützt und würden weitere Kinder zu Opfern gemacht. Dem Beamten habe bewusst sein müssen, dass er sich als Beamter und vor allem als Grundschullehrer nicht in dem Bereich der Kinderpornografie betätigen und strafbar machen dürfe. Es komme erschwerend hinzu, dass der Beamte keine tatsächliche Einsicht oder ein "Bereuen" der Tat selbst oder Mitleid mit den auf den Bildern missbrauchten Kindern gezeigt habe. Die beabsichtigte Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Bei einer Entfernung aus dem Dienst könne der Beamte als XXXXXXXXX und XXXXXXXXXXXXX sofort mit Erwachsenen arbeiten. Eine Beschäftigung des Beamten in der Verwaltung sei wegen der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht möglich und in amtsangemessener Art auch nie erfolgt. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sei der Beamte in einem eng begrenzten Tätigkeitsbereich für untergeordnete Tätigkeiten (Sekretariats- und Hilfsaufgaben) eingesetzt worden. Dieser Einsatz sei von vorne herein befristet gewesen, bis festgestanden habe, dass das dem - den Sachverhalt zunächst leugnenden - Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen tatsächlich habe festgestellt werden können. Nachdem das Ergebnis der Untersuchung vorgelegen habe, sei der Einsatz des Beamten sofort beendet und der Einbehalt eines Fünftels der Besoldungsbezüge umgesetzt worden.

Der Beamte ist im Verfahren vor der Disziplinarkammer dem in der Anschuldigungsschrift geschilderten Sachverhalt nicht entgegen getreten, hat aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten. Er hat geltend gemacht, dass sich sein problematisches Verhalten ausschließlich im außerdienstlichen Bereich abgespielt habe und er zu keiner Zeit dienstlich aufgefallen sei. Er habe sich, auch im privaten Einzelunterricht mit Kindern und Jugendlichen, immer vorbildlich und zum Wohle der Kinder verhalten und es sei nie zu Übergriffen gekommen. Ihm sei nur deswegen von seinem Schulleiter eine schlechte Anlassbeurteilung erteilt worden, damit er nicht die Schule wechsle. Er sei ansonsten immer sehr gut bewertet worden. Er sei die Zuverlässigkeit in Person, habe seinen Dienst stets mit Leidenschaft ausgefüllt, sei fast nie krank gewesen und sei trotz großer familiärer Belastungen stets seinen Verpflichtungen nachgekommen. Eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Berufsbeamtentum sei durch sein Verhalten nicht eingetreten. Das kinderpornografische Material sei nicht weiter verbreitet worden, auch sonst habe die Öffentlichkeit von seinen Verfehlungen nicht erfahren. Mit der schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2008 habe er sein Verhalten bereut und bedauert sowie glaubhaft dargelegt, dass diese problematische Lebensphase als abgeschlossen betrachtet werden könne. Er sei auch bereit, sich professioneller psychologischer Hilfe und Unterstützung zu bedienen. Er sei durch den Tod seines Vaters und einer schweren Krebserkrankung seiner Mutter schon sehr zurückgeworfen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis würde für ihn darüber hinaus das gesellschaftliche "Aus" bedeuten. Eine Dienstenthebung sei eine zu harte Maßnahme. Sofern in der Rechtsprechung auf sie erkannt worden sei, sei neben dem reinen Besitz kinderpornografischer Bilder ein verschärfendes Element, etwa die Verbreitung oder die vulgäre und primitive Kommentierung der Bilder hinzugekommen. In anderen Berufsgruppen - wie bei Polizisten - reiche nicht einmal der Missbrauch von Kindern für die Entfernung aus dem Dienst aus. Es werde angeregt, ihn im Rahmen der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme in den Innendienst zu versetzen. Er habe einige Monate im XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gearbeitet und sei dort für die XXXXXXXXXXXXXXXXX zuständig gewesen. Durch seine zuverlässige Arbeit habe er wieder Vertrauen in seine Person und in seine Funktion als Beamter aufbauen können. Er könne sich gut vorstellen, diese Aufgaben weiter auszuüben. Er sei auch bereit, andere Tätigkeiten, bei denen er nicht mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt komme, zu übernehmen. Mit Unterricht für Erwachsene könne er seinen Lebensunterhalt nicht verdienen.

In der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beamte unter anderem angegeben: Er räume ein, dass er die Dateien auch selbst heruntergeladen habe. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, um öffentliches Aufsehen zu vermeiden. Er habe das Disziplinarverfahren unterschätzt und es sei ihm auch darum gegangen, dass er länger Einkommen beziehe. Er habe nicht mehr schlafen können und Tabletten genommen. Er habe zu viel davon genommen, sei dann ins Koma gefallen und nach XXXXXXXXXXX gekommen. Er habe sich das kinderpornografische Material zuerst nur aus Neugier besorgt, danach sei es zu einem Selbstläufer geworden. Er habe psychische Schwierigkeiten gehabt. Sein Vater sei krank gewesen, habe unter der Lungenkrankheit XXXXXXXX gelitten und der Pflege bedurft, seine Mutter sei nicht Auto gefahren und XXXXXX sei berufsbedingt nie dagewesen. Auch die gesamte Hausverwaltung habe auf ihm gelastet. Es habe alles 1995 angefangen. In dieser belastenden Situation habe er begonnen, sich die Dateien runterzuladen. Sortiert habe er sie nicht mehr. Das sei auch im Hinblick auf die Materialmenge nicht möglich gewesen. Seit 2006 habe er sich nichts mehr besorgt. Eine Wiederholung sei nicht zu befürchten. Er habe Gespräche mit einem Pfarrer und dem Therapeuten geführt.

Mit Urteil vom 10. November 2008 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Die Disziplinarkammer legte ihrer Entscheidung die dem Beamten in dem Strafbefehl des Amtsgerichts XXXXXXXXXXXXXXX vom 02.11.2006 zur Last gelegten Feststellungen sowie darüber hinaus den Besitz von 4.057 Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt zu Grunde, nachdem der Beamte diese Sachverhalte eingeräumt habe. Damit habe der Beamte schuldhaft ein einheitlich zu würdigendes schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 3 LBG verstoßen. Die durch den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen zu Tage getretenen Persönlichkeitsmängel des Beamten hätten dessen nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände sei dieser aus dem Dienst zu entfernen. Gerade von einem Lehrer sei zu erwarten, dass er auch außerhalb des Dienstes keine Straftaten begehe, deren Opfer Kinder seien. Für den Besitz und das Beschaffen von kinderpornografischen Bildern bringe die Allgemeinheit keinerlei Verständnis auf; insbesondere Eltern sei es nicht zuzumuten, ihre Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen habe. Zwar sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt habe, sich wegen der fortschreitenden schweren Erkrankung seines Vaters in einer persönlich problematischen Situation befunden zu haben, erhebliche weitere Milderungsgründe ließen sich aber nicht feststellen. Ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen sei nicht gegeben, da sich das Verhalten des Beamten über einen langen Zeitraum von 11 Jahren hingezogen habe und es sich nicht bloß um vereinzelte Dateien handele. Es komme hinzu, dass der Beamte im Disziplinarverfahren zunächst falsche Angaben gemacht habe und seinen Vater kurz nach dessen Tod belastet habe; erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beamte den ganzen Sachverhalt eingeräumt. Die Therapie des Beamten habe sich lediglich auf seine psychische Stabilisierung bezogen. Eine Aufarbeitung seines Verhaltens in Bezug auf den speziellen Aspekt der Kinderpornografie sei nicht erfolgt. Ein Verständnis für die Opfer habe der Beamte nicht gezeigt. Dem Vorbringen des Beamten, es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er den ihm anvertrauten Kindern nie zu nahe getreten sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei schwer nachzuvollziehen, ein Vergehen mit dem Argument entschuldigen zu wollen, dass kein zweites schwerer wiegendes Vergehen begangen worden sei.

Gegen das am 01.12.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte am 02.01.2009 Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Dem im angegriffenen Urteil der Disziplinarkammer geschilderten Sachverhalt werde nicht entgegengetreten. Zwar habe der Beamte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, doch sei die disziplinare Höchstmaßnahme unverhältnismäßig. Er habe die begangene Straftat aufgearbeitet. Wenn er dies auch nicht mit einem speziellen therapeutischen Programm gemacht habe, so sei die Aufarbeitung durch Gespräche mit ihm nahestehenden Personen wie Seelsorger, Mutter, Bruder und Freunden mit entsprechendem beruflichen Hintergrund erfolgt. Bei ihm sei keine Rückfallgefahr mehr gegeben, auch nicht in belastenden Situationen. Mit dem Schriftsatz vom 06.03.2008 habe der Beamte zum Ausdruck gebracht, dass er sich der abscheulichen Auswirkungen der Nachfrage nach kinderpornografischem Material bewusst sei und er es sehr bedauere, diesen Markt durch sein Verhalten bedient und die Kinderpornografie dadurch gefördert zu haben. Der Eindruck, das Dienstvergehen mit dem Hinweis zu entschuldigen, dass es kein tatsächliches Missbrauchsverhalten gegenüber Kindern gegeben habe, beruhe auf einer missverständlichen Formulierung des Verteidigers, der damit nur den Vorwurf der fehlenden Selbstbeherrschung habe entkräften wollen. Der Beamte habe nicht das ganze Disziplinarverfahren hindurch falsche Angaben gemacht. Spätestens mit dem Schriftsatz vom 06.03.2008 habe er sein Vergehen offen zugegeben. Dass er zu Beginn des Verfahrens noch auf "Abwehrkurs" gewesen sei, habe mit der großen Angst zusammengehangen, den Beruf zu verlieren. Seit März 2008 stelle er sich klar seiner Verantwortung. Er habe das Disziplinarverfahren auch nicht bis zum Ende durchgestanden, um länger Einkommen zu erzielen; er habe vielmehr erreichen wollen, in seinem Beruf als Lehrer zu verbleiben. Er sei zu keiner Zeit dienstlich auffällig geworden. Sein Verhalten habe sich im Privaten abgespielt, er habe das kinderpornografische Material nie verbreitet oder sonst wie anderen zugänglich gemacht. Seine öffentlichen Aufgaben habe er stets korrekt und zum Vorteil seines Berufsstandes erfüllt. Es müsse das außerdienstliche Verhalten von seinen dienstlichen Leistungen getrennt und eine mildere Strafe ausgesprochen werden. Eine Abweichung von der Regelrechtsprechung bei Lehrern sei angesichts der persönlichen und tatsächlichen Umstände des Falls gerechtfertigt. Er sei durch den Tod des Vaters und der schweren Krebserkrankung seiner Mutter schon sehr zurückgeworfen. Neben dem Besitz kinderpornografischer Bilder seien verschärfende Elemente, wie deren Verbreitung oder vulgäre Kommentierung nicht hinzugetreten. Eine Versetzung in den Innendienst reiche als mildere Maßnahme sowie als Steuerungsmöglichkeit aus, um eine Verhaltenslenkung des Beamten zu erreichen und damit dem Disziplinarrecht Genüge zu tun. Der Beamte sei für seine Tat strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden. Die Entfernung aus dem Dienst sei eine nicht zu rechtfertigende Doppelbestrafung.

Der Beamte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.

Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Dienstherrn sei eine Weiterbeschäftigung des Beamten nicht zuzumuten. Dieser habe sich über den Zeitraum von 11 Jahren kinderpornografisches Material in erheblichem Umfang, das zum Teil extreme Missbrauchsfälle zeige, verschafft und abgespeichert. Bei ihm seien Darstellungen von unter 14jährigen Opfern gefunden worden, mithin auch von Kindern im Alter von früheren Schülerinnen und Schülern des Beamten. Die Argumentation, das Dienstvergehen sei im rein privaten Bereich begangen worden, sei nicht tragfähig. Schon durch den bloßen Konsum kinderpornografischen Materials werde der Markt für Kinderpornografie gestützt und würden weitere Kinder zu Opfern gemacht. Der Beamte habe sich zudem kaum mit seinem Verhalten und den daraus resultierenden Folgen für die abgebildeten Opfer auseinandergesetzt. Zudem halte er eine Therapie wegen seiner Straftat für entbehrlich. Der Beamte habe im behördlichen Disziplinarverfahren trotz Belehrung falsche Angaben gemacht, indem er seinen Vater der Tat beschuldigt habe. Auch im Schriftsatz vom 06.03.2008 habe er nur den Besitz kinderpornografischer Abbildungen zugegeben. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe er eingeräumt, dass er derjenige gewesen sei, der sich die kinderpornografischen Darstellungen besorgt und abgespeichert habe. Dieses späte Geständnis könne keinen Milderungsgrund darstellen. Es sei der Öffentlichkeit, insbesondere den Eltern nicht zu vermitteln, wenn ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschaffe und besitze, nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt würde, sondern im Innendienst der Schulverwaltung, in dem im Übrigen ebenfalls viele Kontakte mit Eltern und Schülern bestünden, weiterbeschäftigt werde.

Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Untersuchungsakte, die Strafakte des Amtsgerichts XXXXXXXXXXXXXX sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.

II.

Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.

Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDONG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNGO förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.

Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der am 02.01.2009 eingegangenen Berufungsbegründung ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Anschuldigungsschrift vom 08.08.2008 und den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts XXXXXXXXXX vom 02.11.2006 festgestellten Verhalten, sich über 4.000 Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts im Zeitraum von 13.07.1995 bis zum 09.07.2006 verschafft und am 02.08.2006 in Besitz gehabt zu haben, schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Lehrers, die Würde und persönliche Entfaltung der ihm anvertrauten Schüler zu schützen und zu fördern, ist es unvereinbar, wenn dieser ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten an den Tag legt.

Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.

Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.

Das Dienstvergehen des Sichverschaffens und des Besitzes kinderpornografischer Schriften wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.

Durch die Strafvorschrift des § 184b Abs. 4 StGB ist unter anderem der Besitz und das Sichverschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben, unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem "Realkinderpornomarkt" - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als "Mittel" zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).

In der Erkenntnis, dass bereits die Beschaffung und der Besitz dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung oder zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteile des Senats vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris).

Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O.) der Auffassung, dass bei einem Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn bereits das Sichverschaffen und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Fall eines Lehrers erhebliches disziplinares Gewicht. Ihm obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 6 SchulG). Ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten steht diesen Kernpflichten des Lehrers entgegen. Der Verstoß eines Lehrers gegen diese zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch erlassene Strafvorschrift bewirkt deshalb in aller Regel einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn. Die Disziplinarkammer hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf verwiesen, dass es Eltern nicht zuzumuten sei, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen habe. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O.) weiterhin darauf abgestellt, dass den Eltern allein der Gedanke, ihr Kind könne zum Objekt widernatürlicher Vorstellungen und Wünsche des Lehrers werden, unerträglich erscheinen müsse, zumal sich körperliche Berührungen im Schulalltag kaum ganz vermeiden ließen. Auch angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr, dass Betrachter kinderpornografischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt würden, könne vom Dienstherrn grundsätzlich nicht gefordert werden, einen Lehrer im Dienst zu belassen, der einmal als solcher aufgetreten sei. Darauf, ob bei ihm tatsächlich pädophile Neigungen vorliegen würden, komme es nicht an.

Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt, nachdem er sich über 4.000 Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts verschafft und diese in Besitz gehabt hat. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.

Der von dem Beamten weiter geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen und den Besitz kinderpornografischen Materials keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Sache nach der Milderungsgrund der "Überwindung einer negativen Lebensphase" einschlägig sei, führt ebenfalls nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.

Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens als Lehrer - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise rückgängig machen lassen (vgl. Urteil des Senats vom 02.04.2009, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).

Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat angesichts der Vielzahl und des äußerst langen Zeitraums, in dem sich der Beamte kinderpornografisches Material beschafft und es in Besitz gehabt hat, nicht zu stellen. Ein hinreichendes Bemühen des Beamten, dieses Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Der Beamte hat im Berufungsverfahren insoweit lediglich angegeben, zur Aufarbeitung Gespräche mit ihm nahestehenden Personen (Seelsorger, Mutter, Bruder und Freunde mit entsprechendem beruflichen Hintergrund) geführt zu arbeiten. Einer fachärztlichen oder psychologisch fundierten Therapie hat er sich nicht unterzogen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die psychotherapeutische Behandlung in XXXXXXX und XXXXXXX nicht in Bezug auf den speziellen Aspekt des Umgangs mit Kinderpornografie erfolgt sei, sondern nur die psychologische Stabilisierung des Beamten nach dem Tod seines Vaters, der Krankheit seiner Mutter und den Belastungen durch das Disziplinarverfahren zum Gegenstand gehabt habe. Sein Verteidiger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat hierzu nochmals angegeben, dass diese Behandlungen vornehmlich zum Ziel gehabt hätten, den Schock des Aufdeckens der Tat zu verarbeiten, weniger die Ursachen des Dienstvergehens anzugehen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass der Beamte auch noch lange Zeit im Disziplinarverfahren seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und zu Unrecht seinen Vater, zudem kurz nach dessen Tod, belastet hat. Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Beamte den gesamten ihm vorgeworfenen Sachverhalt, auch im Hinblick auf das Sichverschaffen kinderpornografischen Materials, eingeräumt. Im Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.03.2008, auf den sich der Beamte vornehmlich bezieht, wird insoweit lediglich der Besitz kinderpornografischen Materials eingestanden. Entgegen seinen Einlassungen hat er mit diesem Schreiben auch nicht geäußert, dass er sich der "abscheulichen Auswirkungen der Nachfrage nach kinderpornografischem Material bewusst sei und er es sehr bedauere, diesen Markt durch sein Verhalten bedient und die Kinderpornografie dadurch gefördert zu haben". Der Beamte hat durch seinen Verteidiger nur ausführen lassen, dass er sich seiner Schuld bewusst sei und sich große Vorwürfe mache, sein Verhalten in der Vergangenheit nicht radikal hinterfragt und die notwendigen Konsequenzen gezogen zu haben; dies hätte nur bedeuten können, das in Rede stehende Material schnellstmöglich zu vernichten und gegebenenfalls therapeutisch-psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Um eine solche Hilfe hat sich der Beamte indes bis heute nicht bemüht. Vielmehr legt es der auch noch im gerichtlichen Verfahren vor der Disziplinarkammer weiter aufrecht erhaltene Hinweis des Beamten, sein Verhalten habe sich im privaten Bereich abgespielt und er habe mit seinem Verhalten nur sich selbst geschadet, nahe, dass er sich als Konsument kinderpornografischen Materials seiner mittelbaren Verantwortung für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch immer noch nicht hinreichend bewusst ist. Der Beamte, der zur Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nicht erschienen ist, hat darüber hinaus in seiner, von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung übergebenen persönlichen Stellungnahme aus dem Juni 2009, in der er "alles, was mich in den letzten Monaten bewegte, zum Ausdruck" bringen wollte, kein einziges Wort des Bedauerns oder der Entschuldigung für seine Taten gefunden, sondern ganz überwiegend in einer dem Disziplinarsenat nicht nachvollziehbaren Art und Weise Vorwürfe gegen seinen Dienstherrn geäußert. Wegen all dieser Umstände vermag der Senat nicht festzustellen, dass die in der inneren Einstellung des Beamten begründeten Voraussetzungen für sein Fehlverhalten inzwischen mit der Folge aufgearbeitet und entfallen sind, dass eine Wiederholungsgefahr mit einer hineichenden Wahrscheinlichkeit entfallen ist.

Andere durchgreifende Milderungsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist das Dienstvergehen des Beamten noch durch belastende Umstände gekennzeichnet. Erschwerend fällt die Vielzahl der von dem Beamten, zudem über einen sehr langen Zeitraum gespeicherten kinderpornografischen Bild- und Filmdateien sowie der Umstand ins Gewicht, dass auf diesen der sexuelle Missbrauch von Kindern nicht nur eindeutig dargestellt, sondern teilweise auch noch in extremer Form (Anal- und Oralverkehr) gezeigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.2000; Urteile des Senats vom 03.07.2002 und vom 07.12.2006, jew. a.a.O.). Weiter erschwerend kommt hinzu, dass der Beamte im Disziplinarverfahren seine Täterschaft in Abrede stellte und zu seiner eigenen Entlastung seinen kurz zuvor verstorbenen Vater belastet hat.

Aus dem Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - (NVwZ-RR 2006, 709), auf das sich der Beamte beruft, kann dieser für sich schon deshalb nichts herleiten, weil diese Entscheidung keinen Lehrer betraf. Das hier in Rede stehende Dienstvergehen erhält sein besonderes Gewicht aber gerade auch dadurch, dass der Beamte als Lehrer dem Schutz der sexuellen Integrität von Kindern in besonderer Weise verpflichtet ist (Urteil des Senats vom 07.12.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2002 - 6 D A 2344/02.O -, juris). Auch lagen dort besondere Milderungsgründe vor. Da bei der disziplinarischen Bewertung eines relevanten Fehlverhaltens von Beamten immer die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch Milderungs- und Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, vermag der Hinweis des Beamten auf weitere, von ihm aufgeführte Einzelfälle hier zu keiner anderen disziplinarrechtlichen Würdigung zu führen.

Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten und seine regelmäßig guten Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass gegen den Beamten im strafrechtlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt wurde, kann von der gebotenen Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden (vgl. § 15 LDO). Zum einen umfasste diese Strafe nur einen Teilbereich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens (Besitz von über 100 Bildern kinderpornografischen Inhalts). Zum anderen gilt entgegen der Auffassung des Beamten auf Grund der unterschiedlichen Zwecke, die mit dem Disziplinarrecht und dem Strafrecht verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -; Urteil des Senats vom 07.12.2006, a.a.O.), auch nicht das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG). Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt bei dem hier gegebenen Kernbereichsversagen kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte bereits seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr in seiner Eigenschaft als Lehrer in unmittelbaren Kontakt zu Schülern und Eltern eingesetzt werden konnte.

Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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