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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: DL 17 S 18/02
Rechtsgebiete: LDO, LBG, StGB


Vorschriften:

LDO § 10
LDO § 11
LBG § 71 Abs. 1
LBG § 73 Satz 3
StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
1. Der Milderungsgrund der "abgeschlossenen negativen Lebensphase" kann nicht nur bei stoffgebundenen Suchterkrankungen, sondern auch bei Spielsucht erfüllt sein; als Anhaltspunkte für die dauerhafte Überwindung einer Spielsucht kommen etwa die erfolgreiche Teilnahme an einer Therapie, die regelmäßige und länger andauernde Teilnahme an Selbsthilfegruppen, geordnete Lebensverhältnisse und ein erheblicher Abbau spielbedingter Schulden aus eigener Kraft in Betracht.

2. Degradierung eines Polizeibeamten, der im Stahlschrank des Reviers verschlossenes Geld des Dienstherrn, das ihm nicht anvertraut war, zur Befriedigung seiner Spielsucht entwendete.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DL 17 S 18/02

Verkündet am 07.04.2003

In dem förmlichen Disziplinarverfahren

wegen

Dienstvergehens

Vertreter der obersten Dienstbehörde:

hat der 17. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Ecker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Christ sowie den Ersten Polizeihauptkommissar Kappus und den Polizeihauptmeister Prinz als Beamtenbeisitzer in der Hauptverhandlung vom 7. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Dienstherrn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts xxxxxxxx vom 19. August 2002 - xx xx x x/xx - wird zurückgewiesen.

Der Dienstherr trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Beamten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

1. Der Beamte wurde am 6.6.1972 geboren. Am 1.3.1990 wurde er als Polizeianwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und am 1.3.1991 als Polizeiwachtmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Am 1.7.1992 wurde er zum Polizeioberwachtmeister, am 1.8.1992 zum Polizeihauptwachtmeister, am 1.1.1993 zum Polizeimeister und am 28.3.1995 schließlich zum Polizeiobermeister ernannt. Er ist seit 6.6.1999 Beamter auf Lebenszeit. Seine letzte Beurteilung vom 11./12.8.1997 lautet auf gut (1,75). Der Beamte war zuletzt beim Polizeirevier xxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxx als Streifenbeamter eingesetzt.

Der Beamte ist unverheiratet und hat keine Kinder. Sein Einkommen beträgt derzeit 1.166,-- EUR bei 30%iger Gehaltskürzung (Verfügung vom 3.2.2000) zuzüglich geringfügiger Einnahmen aus genehmigter Nebentätigkeit als Verkehrszähler. Die monatlichen Belastungen betrugen zuletzt nach Angaben des Beamten etwa 800,-- EUR. Disziplinarrechtlich ist der Beamte bislang nicht in Erscheinung getreten.

2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts xxxxxxxx vom 12.3.2001 (xx xx x xx xxxxxxxxx) wurde der Beamte wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

"Im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter war der Angeklagte im Rang eines Polizeiobermeisters schon seit längerem im Polizeirevier xxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx, tätig. Unter anderem verwaltete er dort auch die Kasse seiner Schicht. Schon seit längerem befand sich der Angeklagte in immer größeren finanziellen Schwierigkeiten, die mit seiner "Spielsucht" zusammenhingen. Der Angeklagte hatte nämlich schon im Alter von 18 Jahren mit dem Spielen an Geldautomaten in Gaststätten begonnen und schon im Zusammenhang damit einen ersten Kredit aufgenommen. Seit er 1993 in xxxxxxxx lebte, hatte sich die Spielleidenschaft verstärkt und immer größere Geldmittel verschlungen. Etwa ab 1997 spielte der Angeklagte regelmäßig und täglich, insbesondere vor und nach seinen Schichten bei der Polizei, und "stürzte total ab". Es kam zu Problemen in der Beziehung mit seiner damaligen Freundin. Der Angeklagte verschuldete sich immer höher. Die Spielleidenschaft verstärkte sich so sehr, dass die Strafkammer nicht ausschließen konnte, der Angeklagte sei infolge dessen Anfang 1998 in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Um für das bevorstehende Wochenende Geld zum erneuten Glücksspiel zu erlangen, kam der Angeklagte im Februar 1998 auf die Idee, sich auf dem Polizeirevier xxxxxxxxxxxxxxxxxx an fremden Geldern zu vergreifen. Aus seiner Tätigkeit wusste er, dass im Tresor des Polizeireviers eine unverschlossene Geldkassette verwahrt wurde, die regelmäßig größere Geldbeträge aus Privatgesprächen der Polizei enthielt (Telefonkasse). An einem nicht mehr festzustellenden Tag zwischen dem 12. und 21. Februar 1998 verschaffte sich der Angeklagte unberechtigt aus dem Schreibtisch des Geschäftszimmerbeamten xxxxxx aus der unverschlossenen Schublade den Schlüssel für den abgeschlossenen Stahlschrank, nachdem er sich einen Schlüssel besorgt hatte, mit dem er zunächst die Geschäftsstelle geöffnet hatte. Nach Aufschließen des Stahlschrankes entnahm der Angeklagte aus der Geldkassette mindestens 360,00 DM, um sie am Wochenende zum Spielen einzusetzen. Er trug sich mit dem Gedanken, einen entsprechenden Geldbetrag, zumindest einen Teil davon, später, wenn er wieder Geld hatte, in die Kassette zurückzulegen. Anschließend schloss der Angeklagte den Stahlschrank wieder ab und legte den Schlüssel zurück in die Schreibtischschublade des PHM xxxxxx und schloss auch das Geschäftszimmer wieder ab, so dass die Tat nicht sofort entdeckt wurde. Nach Entdeckung der Tat begannen Ermittlungen auf dem Polizeirevier, weil klar war, dass einer der dort Beschäftigten für die Tat verantwortlich sein musste. Der Angeklagte, der das entwendete Geld vollständig verspielt hatte, besorgte sich bei seiner Bank Geld und brachte so 320,00 DM auf, die er wieder in die Kassette zurücklegen wollte. Der Angeklagte legte daher am 26. Februar 1998 in den Stahlschrank, den er auf dieselbe Weise geöffnet hatte, einen Geldumschlag mit 320,00 DM zur Schadenswiedergutmachung. Er hatte vorgehabt, das Geld in die Kassette zurückzulegen, was jedoch nicht mehr möglich war, weil diese jetzt verschlossen war. Das Geld wurde gefunden und der Kasse wieder zugeführt. Auf dem Briefumschlag hatte der Angeklagte Fingerabdrücke hinterlassen. Im Zuge der Ermittlungen, auch zu weiteren ungeklärten Diebstahlsfällen auf dem Revier, kam es schließlich dazu, dass von sämtlichen Bediensteten im Juli 1999 Fingerabdrücke erhoben wurden. Dies führte dazu, dass der Angeklagte am 20. Juli 1999 durch den Vergleich der Fingerabdrücke als Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, was zur vorübergehenden vorläufigen Festnahme und Suspendierung vom Dienst führte. ... Die Strafkammer vermochte nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ("Spielsucht") erheblich vermindert war. Hierzu hat der Angeklagte glaubhaft geschildert, wie sich bei ihm alles um das Spielen gedreht habe und er einen totalen Absturz gehabt habe. Diese Schilderung war auch glaubhaft, begab sich der Angeklagte doch schon kurze Zeit nach Aufdeckung der Tat regelmäßig zu den 14-tägig stattfindenden Terminen der offenen Gruppe für Glücksspieler in der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Medikamentenprobleme xx xxxx. An diesen Gesprächen nimmt er weiterhin regelmäßig teil. Seine Sucht machte es erforderlich, ihn vom 22. November 1999 bis 21. Februar 2000 in der Fachklinik xxxxxxxxx stationär zu behandeln. Dort wurde eine Abhängigkeitserkrankung attestiert."

Hinsichtlich weiterer gegen den Beamten gerichteter Diebstahlsvorwürfe kam es zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO und in einem Fall auch zum Freispruch (Urteil des Amtsgerichts xxxxxxxxx vom 29.9.2000).

3. Mit Verfügung vom 8.11.1999 leitete das Regierungspräsidium xxxxxxxxx das förmliche Disziplinarverfahren ein, enthob den Beamten vorläufig des Dienstes und setzte das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Es verfügte am 3.2.2000 außerdem, dass von seinen Dienstbezügen 30 Prozent einzubehalten sind. Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts xxxxxxx am 14.3.2001 wurde das förmliche Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 15.5.2001 wieder aufgenommen. Der Beamte wurde im Untersuchungsverfahren am 5.3.2002 nach Belehrung über seine Aussagefreiheit in Anwesenheit seines Verteidigers vernommen; er hat sich zur Sache geäußert.

II.

1. Am 7.5.2002 reichte der Vertreter der Einleitungsbehörde beim Verwaltungsgericht xxxxxxxxx - Disziplinarkammer - die Anschuldigungsschrift ein; diese bezieht sich auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts xxxxxxxx vom 12.3.2001. Dem Beamten wird vorgeworfen, durch den Diebstahl in einem besonders schweren Fall ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LBG in Verbindung mit §§ 73 Satz 1 und 3, 71 Abs. 1 LBG begangen zu haben.

Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, von der Höchstmaßnahme abzusehen.

2. Mit Urteil vom 19.8.2002 (xx xx xx xxx) hat das Verwaltungsgericht xxxxxxxxx den Beamten in das Amt eines Polizeimeisters versetzt.

Gegen das ihm am 6.9.2002 zugestellte Urteil hat der Vertreter der Einleitungsbehörde am 26.9.2002 Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx - xx xx x xxxx - aufzuheben und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

Er trägt im wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Beamte aufgrund des Diebstahls in einem besonders schweren Fall objektiv untragbar geworden. Er habe als Polizist seiner Kernpflicht zur Verhütung von Straftaten zuwider gehandelt und dadurch das Vertrauen in seine Integrität und Zuverlässigkeit restlos zerstört. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Polizei ihre Aufgaben nur erfüllen könne, wenn sich alle Polizeibeamten im Dienst aufeinander verlassen könnten. Diese unabdingbare Vertrauensgrundlage sei infolge der vom 12.2. bis 18.12.1998 andauernden Diebstahlserie auf dem Polizeirevier xxxxxxxxxxxxxxxxx nicht mehr vorhanden gewesen, zumal von den Polizeibeamten des Reviers dann auch Vergleichsfingerspuren genommen worden seien. Im Hinblick darauf werde der Beamte von seinen ehemaligen Kollegen nicht mehr akzeptiert. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht mit Blick auf den Gesichtspunkt der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens von der Dienstentfernung abgesehen, weil der Beamte das Geld erst nach Entdeckung der Tat zurückgelegt und ein Geständnis erst abgelegt habe, als er durch den Vergleich von Fingerabdrücken eindeutig überführt gewesen sei. Außerdem sei unklar, was den Beamten überhaupt bewogen habe, einen Teil des gestohlenen Betrages zurückzulegen. Der Milderungsgrund könne auch deshalb nicht zum Tragen kommen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beamte von seiner Spielsucht geheilt sei. Nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die Heilungsaussichten bei Spielsucht am schlechtesten, weil es sich "gewissermaßen" um eine Persönlichkeitsstörung handele. Eine günstige Prognose könne allenfalls nach langjähriger Abstinenz (5 bis 10 Jahre) gestellt werden. Es komme hinzu, dass die Abstinenz eines Spielsüchtigen nicht wie bei den stoffgebundenen Süchten labormäßig überwacht und verifiziert werden könne. Der vom Beamten dargelegte Schuldenabbau sei zu gering, um eine positive Prognose rechtfertigen zu können. Auch die weiteren in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe lägen nicht vor. Der Beamte habe nicht lediglich eine unbedachte Gelegenheitstat begangen. Der Diebstahl sei nicht in einer unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation, sondern planmäßig unter Aufwendung erheblicher krimineller Energie erfolgt. Die Tat sei auch nicht persönlichkeitsfremd gewesen, weil die Spielsucht, die den Geldbedarf ausgelöst habe, bereits seit mehreren Jahren bestanden habe. Daher scheide auch der Milderungsgrund der "psychischen Ausnahmesituation" aus. Schließlich habe auch keine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage vorgelegen, weil der Beamte trotz seiner Schulden in der Lage gewesen sei, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Beamte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im wesentlichen vor: Sein Ansehen als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit und das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Kollegen in seine weitere pflichtgemäße Amtsführung seien nicht endgültig zerstört, weil er aus einer krankheitsbedingten Zwangslage heraus gehandelt habe und diese Zwangslage inzwischen beendet sei. Zum Zeitpunkt der Tat sei er krankhaft spielsüchtig gewesen. Er habe das Geld entnommen, weil ihm ansonsten keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um seine zwanghafte Spielsucht über das nahende Wochenende befriedigen zu können. Dies wäre für ihn damals unerträglich gewesen. Er habe den Diebstahl allein aus dieser krankheitsbedingten Zwangslage heraus begangen, was schon daran deutlich werde, dass er das Geld bald darauf wieder zurückgebracht habe, wenn auch irrtümlicherweise zu wenig. Dies sei im Übrigen auch freiwillig geschehen. Denn er habe bei Wiedergutmachung noch nicht gewusst, dass die Tat bereits entdeckt worden sei. Die für den Diebstahl ausschlaggebende Spielsucht sei inzwischen nicht mehr vorhanden. Seine Therapie in der Psychosomatischen Fachklinik xxxxxxxxx sei erfolgreich gewesen. Er führe ein geregeltes Privatleben. Mit seinem um 30 Prozent gekürzten Gehalt eines Polizeiobermeisters habe er innerhalb von drei Jahren seine spielbedingten Schulden um 15.000 EUR abgebaut und auf diese Weise ein deutliches Signal gesetzt, dass er sich dauerhaft von der Spielsucht abgewandt habe. Ebenso wie bei abstinenten Alkoholikern könne ein Rückfall in die Spielsucht nie mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Allein die bloß theoretische Möglichkeit eines Rückfalls sei jedoch keine ausreichende Grundlage für die Annahme von Untragbarkeit. Schließlich treffe es nicht zu, dass er sein Ansehen bei den ehemaligen Kollegen und Vorgesetzten im Polizeirevier xxxxxxxxxxxxxxxxx verloren habe. Im Gegenteil plädierten die Kollegen für seine Weiterbeschäftigung.

III.

Die zulässige Berufung der obersten Dienstbehörde ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat zu Recht von der Entfernung des Beamten aus dem Dienst abgesehen und ihn statt dessen gemäß § 10 LDO in das nächstniedrigere Amt eines Polizeimeisters versetzt.

Die oberste Dienstbehörde hat die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Damit steht rechtskräftig fest, dass der Beamte ein - innderdienstliches - Dienstvergehen begangen hat (§ 95 Abs. 1 LBG), indem er schuldhaft gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und zur Wahrung des Rechts (§ 71 Abs. 1 LBG) verstieß. Nach § 19 Abs. 1 LDO sind die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts xxxxxxxxx vom 12.3.2001 für das Disziplinarverfahren bindend, soweit sie den gesetzlichen Tatbestand des Diebstahls im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB ausfüllen; die Bindungswirkung erstreckt sich hingegen nicht auf die für die Strafzumessung bedeutsamen Feststellungen zur suchtbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und zur Schadenswiedergutachtung (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 Randnr. 10c m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO für eine Lösung von den bindenden Feststellungen liegen nicht vor. Davon abgesehen hat der Beamte den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt eingeräumt.

Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) ist nicht geboten. Diese Maßnahme setzt voraus, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat; in solchen Fällen kommt eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst aus Gründen der Funktionssicherung nicht mehr in Betracht (vgl. nunmehr ausdrücklich § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG; vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung D Randnr. 2b f.). Vorliegend hat sich der Beamte noch nicht in diesem Sinne untragbar gemacht.

1. Allerdings liegt ein schweres Dienstvergehen vor. Es gehört zu den Kernpflichten von Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und das Eigentum zu schützen. Ein Polizeibeamter, der während des Dienstes einen Diebstahl begeht, handelt dieser Kernpflicht direkt entgegen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beamte den Diebstahl in der Form des besonders schweren Falles gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB begangen hat. Die Telefonkasse wurde im verschlossenen Stahlschrank des Polizeireviers aufbewahrt, der sich im - ebenfalls verschlossenen - Geschäftsstellenzimmer befand. Der Beamte musste sich also zunächst den Schlüssel zum Geschäftsstellenzimmer besorgen, um dieses öffnen zu können. Sodann musste er den Schlüssel des Stahlschranks aus der - unverschlossenen - Schreibtischschublade des Geschäftsstellenbeamten entnehmen, um schließlich den Stahlschrank öffnen zu können. Der Beamte hat folglich erhebliche kriminelle Energie entfaltet. Dieses Fehlverhalten wiegt so schwer, dass typischerweise nur die Dienstentfernung in Betracht kommen wird. Diebstahlshandlungen von Beamten in einem besonders schweren Fall führen schon im Allgemeinen typischerweise mindestens zur Degradierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.9.1998 - 1 D 22/98 - ; Urteil vom 11.10.1995 - 1 D 11/95; vgl. auch Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., B II 10 Randnr. 15, S. 284). Vorliegend handelt es sich aber um einen Polizeibeamten, dem die Wahrung von Recht und Ordnung besonders anvertraut ist, und der zudem in Ausübung seines Dienstes versagt hat. Einem Polizeibeamten, der im Dienst seinen Kernpflichten derart gravierend zuwiderhandelt, kann typischerweise kein Vertrauen in seine Amtsführung mehr entgegen gebracht werden.

Das Fehlverhalten des Beamten ist indessen nicht nach den vom Bundesverwaltungsgericht für Zugriffsdelikte entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, nach denen von der Dienstentfernung als Regelmaßnahme nur dann abgesehen werden kann, wenn einer der "klassischen" Milderungsgründe vorliegt (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., Einl. D Randnrn. 4a ff.). Denn der Beamte hat nicht auf Geld zugegriffen, das ihm amtlich anvertraut war. Mit der Verwaltung der Telefonkasse war allein der Geschäftsstellenbeamte betraut; allen anderen Mitgliedern des Polizeireviers gegenüber war die Kasse durch Verschluss in einem Stahlschrank besonders gesichert. Damit liegt ein Fall des Diebstahls von Verwaltungseigentum vor, bei dem die gesamte "Bandbreite" der Milderungsgründe zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1997, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 10; vgl. auch Claussen/Janzen, a.a.O., Einl. D Randnr. 5a; Köhler/Ratz, a.a.O., B II 10 Randnr. 14).

2. Der Senat geht mit der Disziplinarkammer davon aus, dass die besonderen Umstände des Falles es trotz der Schwere des Dienstvergehens rechtfertigen, von der Dienstentfernung abzusehen.

a) Die Einschätzung des Dienstherrn, das Dienstvergehen habe die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Beamten endgültig zerstört, vermag vorliegend die Untragbarkeit nicht zu begründen. Denn der Dienstherr hat durch sein eigenes Verhalten dieser Einschätzung die Grundlage entzogen. Er hat den Beamten zur stationären Therapie gedrängt und ihm in Aussicht gestellt, dass er seinen Dienst nach erfolgreichem Abschluss dieser Therapie wieder aufnehmen kann (Schreiben der Landespolizeidirektion xxxxxxxxx xx vom 21.9.1999). Der Beamte hat die stationäre Therapie in der Zeit vom 22.11.1999 bis 21.1.2000 dann auch erfolgreich durchgeführt: Im Entlassungsbericht der Klinik vom 29.2.2000 wird unter anderem angegeben, dass er das wichtigste Ziel der Therapie, die Einsicht in das pathologische Glücksspielverhalten und die Auseinandersetzung damit vertieft habe und dass die - bereits vorhandene - Motivation zu einer spielfreien Lebensgestaltung habe stabilisiert werden können. Die durch das pathologische Glücksspiel bedingten Leistungseinschränkungen (gemeint ist wohl die körperliche Leistungsfähigkeit) hätten bei Ende der Behandlung nicht mehr vorgelegen. Der Beamte sei für die ambulante Nachsorge in der Beratungsstelle und den Besuch einer Selbsthilfegruppe gut motiviert. Für den Polizeidienst bestehe uneingeschränkte Leistungsfähigkeit. Auch nach der Therapie sind keine Verhältnisse eingetreten, welche die Ankündigung des Dienstherrn, den Beamten nach erfolgreicher Therapie weiter zu beschäftigen, als obsolet erscheinen lassen könnten. Daher verhält sich der Dienstherr widersprüchlich, wenn er nunmehr vorträgt, sein Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten sei restlos zerstört; der Senat vermag hinter dieser subjektiven Einschätzung kein hinreichendes sachliches Substrat zu erkennen.

b) Auch nach den objektiven Umständen ist nicht zwingend davon auszugehen, dass das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten endgültig zerstört ist. Ausschlaggebend dafür ist, dass es sich bei dem Diebstahl um das Beschaffungsdelikt eines krankhaft Spielsüchtigen gehandelt hat und dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte diese Spielsucht dauerhaft überwunden hat (Milderungsgrund der "abgeschlossenen negativen Lebensphase" - unten aa.). Außerdem bestanden schon vor Überwindung der Sucht günstige Persönlichkeitselemente; denn der Beamte hat es nicht bei der Befriedigung seiner Spielsucht mit dem gestohlenen Geld bewenden lassen, sondern alsbald nach Beendigung der suchtbedingten Zwangslage freiwillig und nach Kräften versucht, eine Schädigung des Dienstherrn zu verhindern (unten bb.).

aa) Der Milderungsgrund der "abgeschlossenen negativen Lebensphase" ist in Fällen der Suchterkrankung dann gegeben, wenn alleinige Triebfeder für das Fehlverhalten die Befriedigung der Sucht war und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Suchterkrankung dauerhaft überwunden wurde; denn in einem solchen Fall besteht Grund zu der Annahme, dass der Beamte zukünftig Verfehlungen ähnlicher Art unterlassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1997, a.a.O.; Urteil vom 22.9.1993 - 1 D 62/92 -; vgl. auch Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung D Randnr. 23b; Bieler, ZBR 1996, 252, 254). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Der Beamte war zur Tatzeit - unstreitig - krankhaft spielsüchtig (zur Spielleidenschaft als Abhängigkeitserkrankung vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1993 - 1 D 68/91 -; vom 4.7.1990 - 1 D 28/89 -; vom 7.11.1989 - 1 D 65/88 -; vgl. auch BVerwGE 103, 164, 165; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., S. 1484). Er befand sich in der Zeit vom 22.11.1999 bis 21.2.2000 mit der Diagnose "pathologisches Glücksspielen" in einer Entwöhnungsbehandlung in der Psychosomatischen Fachklinik xxxxxxxxx. Im Entlassungsbericht vom 29.2.2000 heißt es zur Anamnese der Erkrankung:

"Der Patient spiele ausschließlich an Geldspielautomaten. Er habe mit 17 Jahren mit regelmäßigem Glücksspielen begonnen und erste finanzielle Probleme gehabt. Bis Mitte 1999 habe er drei- bis viermal wöchentlich an mehreren Automaten gespielt. Durchschnittliche tägliche Spieldauer ungefähr 5 Stunden, maximal täglich 12 Stunden. Höchster Tagesverlust 1.500,-- DM. Letztes Glücksspielen Anfang September 1999. Motive und Wirkung: Anfangs habe er häufig aus Langeweile gespielt. Das Spielen habe sich zu einem regelrechten Zwang entwickelt. Gewinn oder Verlust seien völlig egal gewesen. ... Glücksspielbedingte Nachteile: Schulden in Höhe von 70.000,-- DM, zwei Gehaltspfändungen, Auflösung der letzten Partnerschaft. Sozialer Rückzug. Ein Diebstahl am Arbeitsplatz zur Geldbeschaffung. ..."

Diese Anamnese deckt sich mit den Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 12.3.2001, das im Hinblick auf diese Spielleidenschaft für Anfang 1998 eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Beamten nicht ausschließen konnte. In der Hauptverhandlung vor dem Senat gab der Beamte ergänzend an, er selbst gehe von einer Abhängigkeit seit dem 18. Lebensjahr aus. Die Spielleidenschaft habe sich 1996/1997 intensiviert. Er habe sein Verhalten dann auch als krankhaft eingeschätzt, sei jedoch alleine nicht in der Lage gewesen, aus seiner Zwangslage heraus zu kommen. Er habe schließlich Tag und Nacht gespielt und sogar in der Spielhalle auf Billardtischen übernachtet.

Der Beamte hat auch glaubhaft gemacht, dass er das Geld aus der Telefonkasse ausschließlich deshalb entwendet hat, weil er keine andere Möglichkeit sah, um seine zwanghafte Spielsucht zu befriedigen. Er gab in der Hauptverhandlung an, dass er zum Tatzeitpunkt kein Bargeld gehabt habe. Seine Kreditkarte und die EC-Karte seien von der Bank bereits eingezogen worden. Er habe zwar noch "Taschengeld" von einer Bank erhalten. Dieses habe er sich jedoch damals nicht verschaffen können, weil es Wochenende gewesen sei. Er habe sich auch noch nie Geld von den Kollegen ausgeliehen. Daher habe er das Geld entwendet, um über das Wochenende spielen zu können. Diese Angaben zum Tatmotiv decken sich mit dem Vorbringen des Beamten bei der Beschuldigtenvernehmung (Blatt 105 der Ermittlungsakte) und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 16.5.2000 (Blatt 183 der Strafakte).

Weiter liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte seine krankhafte Spielsucht mittlerweile dauerhaft überwunden hat. Entgegen der Auffassung der obersten Dienstbehörde können die Voraussetzungen für eine günstige Prognose im Sinne des Milderungsgrundes der "abgeschlossenen negativen Lebensphase" auch in Fällen krankhafter Spielsucht vorliegen. Dabei kann es nicht darum gehen, einen Rückfall in die Spielsucht mit letzter Sicherheit auszuschließen. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte die Prognose erlauben, der Beamte könne eine latent weiter vorhandene Suchterkrankung jedenfalls beherrschen und einen Rückfall in die "aktive Phase" der Sucht auf Dauer vermeiden. Insoweit weist die Spielsucht im Übrigen auch keine Besonderheiten gegenüber stoffgebundenen Suchterkrankungen auf (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.11.1999 - D 17 S 9/99, Urteilsabdruck S. 14 und 19 zur Unterscheidung zwischen "trockener" und "nasser Phase" beim "Gamma-Alkoholiker"). Der Milderungsgrund der "abgeschlossenen negativen Lebensphase" ist auch nicht etwa deshalb unanwendbar, weil eine Spielabstinenz nicht wie bei den stoffgebundenen Süchten labormäßig nachgewiesen werden kann. Zum einen dürften Labortests nur ständig stattfindendes Suchtverhalten eindeutig belegen oder ausschließen können, nicht jedoch Rückfälle, die vom Suchtkranken zeitlich gesteuert werden können (zu dieser Fähigkeit des "Gamma-Alkoholikers" vgl. Senatsurteil vom 22.11.1999, a.a.O., Urteilsabdruck S. 19), und zum andern kann der labormäßige Nachweis aktueller Abstinenz nicht die allein maßgebliche Prognose des künftigen Suchtverhaltens ersetzen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu erfolgen hat.

Die Umstände des vorliegenden Einzelfalles rechtfertigen die Prognose, dass es dem Beamten auf Dauer gelingen wird, einen Rückfall in die Spielsucht zu vermeiden. Mit der erfolgreich verlaufenen stationären Therapie wurde die Grundlage hierfür geschaffen. Ausweislich des Entlassungsberichts hatte der Beamte nach deren Abschluss Einsicht in seine Suchterkrankung gewonnen und war gut motiviert, sein Leben künftig spielfrei zu gestalten. Er hat glaubhaft gemacht, dass er seit mehreren Jahren abstinent ist. Weiter hat er im einzelnen dargelegt, dass er die spielbedingten Schulden innerhalb von drei Jahren um etwa 18.000 EUR abgebaut hat. Bei einem Einkommen von monatlich ca. 1.200 EUR stellt dies entgegen der Auffassung der obersten Dienstbehörde auch dann eine beträchtliche Anstrengung dar, wenn die Lebensgefährtin des Beamten - eine Arzthelferin - das Geld für Lebensmittel bereitstellt. Bei einem Rückfall in die Spielsucht wäre ein solcher Schuldenabbau jedenfalls nicht möglich gewesen. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beamte in der Hauptverhandlung seine Abkehr von der Sucht sehr nüchtern und realitätsnah geschildert hat. Er gab an, dass er letztmals im September 1999, also vor nunmehr dreieinhalb Jahren, gespielt habe. Zu Beginn seiner Abstinenz habe er den Stadtteil xxx xxxxxxxxx, wo sich die früher von ihm aufgesuchte Spielhalle befinde, noch bewusst gemieden. Mittlerweile mache es ihm nichts mehr aus, wenn er an Spielhallen vorbei laufe. Er denke dann nur noch an die Zeit seiner Abhängigkeit zurück und daran, dass er sogar in der Spielhalle auf dem Billardtisch übernachtet habe. Er habe kein Spielbedürfnis mehr. In seinem Freundeskreis befinde sich niemand, der an Spielautomaten spiele. Man müsse aber immer "auf der Hut" sein. Er habe sich fest vorgenommen, nie wieder an ein Spielgerät zu gehen. Diese Angaben sind nach dem Eindruck, den der Senat in der Hauptverhandlung von dem Beamten gewonnen hat, in jeder Hinsicht glaubhaft.

Zudem bescheinigt auch die Psychosoziale Beratungsstelle xxxx, dass der Beamte sich in seiner Persönlichkeit und in seiner Spielabstinenz gut stabilisiert habe; sie bestätigt außerdem, dass er seit der Therapie bis heute regelmäßig an den 14-tägig stattfindenden Treffen der Nachsorgegruppe für Glücksspieler in xxxx teilnehme (Schreiben vom 2.4.2003). Zu dieser Nachsorge hat der Beamte in der Hauptverhandlung näher ausgeführt: Die Sitzungen, an denen im Durchschnitt 10 Leute teilnähmen, dauerten zwei Stunden. Zu den Gruppenmitgliedern habe er daneben auch telefonisch Kontakt. Zur Selbsthilfegruppe in xxxx sei er über einen Kollegen gekommen. Zwar gebe es auch in xxxxxxxx Selbsthilfegruppen. Er nehme die lange Anfahrt jedoch in Kauf, weil die Gruppe in xxxx für ihn besser sei. Zur Gruppe stießen immer wieder neue Mitglieder hinzu. Es gebe auch Rückfälle; in diesem Zusammenhang sei es auch schon zu zwei Selbsttötungen gekommen. Er selbst nehme schon seit dreieinhalb Jahren an den Gruppensitzungen teil und gehöre daher zum festen Stamm, der für die "Neuankömmlinge" Betreuungsfunktionen wahrnehme. Diese - glaubhafte - Schilderung einer über Jahre hinweg aufrechterhaltenen Treue zur in einiger Entfernung vom Wohnort bestehenden Selbsthilfegruppe in xxxx und zu deren "Innenleben" ist - neben der bereits seit mehreren Jahren aufrecht erhaltenen Abstinenz - deutliches Indiz für den ernsthaften und nachhaltigen Willen des Beamten zur endgültigen Abkehr von der Sucht. Der Beamte konnte in der Hauptverhandlung zudem den Eindruck vermitteln, dass seine Lebensverhältnisse stabil und geordnet sind. Nimmt man noch hinzu, dass der Beamte seine spielbedingten Schulden bei laufender Gehaltskürzung beträchtlich verringert hat, bestehen nach Auffassung des Senats ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass er dauerhaft in der Lage sein wird, einen Rückfall in die Spielsucht zu vermeiden.

bb) Diese positive Prognose wird zusätzlich gestützt durch Umstände, welche die Persönlichkeit des Beamten bereits zum Zeitpunkt seines Versagens in einem günstigeren Licht erscheinen lassen. Denn er hat nach Befriedigung seiner Sucht mit dem gestohlenen Geld nach seiner Vorstellung alles getan, um den Schaden alsbald wieder gutzumachen. Dieses Verhalten bestätigt nicht nur die Überzeugung des Senats, dass es dem Beamten ausschließlich um die Befriedigung seiner Spielsucht ging und dass er keine darüber hinausreichenden Bereicherungsabsichten hatte (zur fehlenden Bereicherungsabsicht als maßgeblichem Gesichtspunkt des Milderungsgrundes "Wiedergutmachung vor Tatentdeckung" vgl. BVerwGE 103, 164, 169; Urteil vom 28.5.1997, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 12); vielmehr hat der Beamte dadurch vor allem gezeigt, dass er sich bereits damals nicht nur von seiner Sucht hat leiten lassen, sondern bereit und in der Lage war, die Belange des Dienstherrn zu beachten, soweit es seine Abhängigkeitserkrankung zuließ.

Die oberste Dienstbehörde stellt dieses Persönlichkeitsbild im Zeitpunkt des Fehlverhaltens zu Unrecht in Frage. Es trifft zwar zu, dass die Tat objektiv bereits entdeckt war, als der Beamte den Betrag von 320,-- DM in den Stahlschrank neben die Geldkassette legte. Aus den Strafakten ergibt sich jedoch eindeutig, dass dies dem Beamten nicht bekannt war, als er sich dazu entschloss, das Geld zurück zu legen; auf diesen subjektiven Umstand kommt es jedoch für die Frage eines günstigen Persönlichkeitsbildes entscheidend an (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung D Randnr. 4b m.w.N.). Der für die Verwaltung der Telefonkasse zuständige Polizeibeamte gab im Ermittlungsverfahren an, dass er einen Fehlbestand am Mittwoch, dem 25.2.1998 bemerkt und noch am selben Tage die Kassenunterlagen zur genauen Überprüfung mit nach Hause genommen habe. Am darauf folgenden Tag habe er dann den Briefumschlag mit den 320,-- DM im Stahlschrank bemerkt (Blatt 70 der Ermittlungsakten). Erst daraufhin wurden aufgrund der verwertbaren Fingerabdrücke auf dem Briefumschlag konkrete Ermittlungen aufgenommen, auf deren Grundlage der Beamte schließlich überführt wurde (Blatt 126e, 199 der Ermittlungsakten). Der Annahme des Milderungsgrundes steht auch nicht entgegen, dass der Beamte nicht den gesamten von ihm entwendeten Betrag zurückgelegt hat, sondern nach Angaben des Kassenverwalters im Ermittlungsverfahren ein Fehlbetrag von 40,-- DM geblieben ist (Blatt 70 der Ermittlungsakten). Denn entscheidend für die günstige Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten ist, dass er von einer vollständigen Wiedergutmachung des Schadens ausgehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1997, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 12). Das ist hier offensichtlich der Fall. Die Annahme, der Beamte habe ausgerechnet den Minimalbetrag von 40,-- DM für sich behalten wollen, obwohl er 320,-- DM unter Inkaufnahme des Risikos der Entdeckung zurück in den Geldschrank legte, macht keinen Sinn. Das gilt hier erst recht deshalb, weil der Beamte ohnehin keine über die Befriedigung der Spielsucht hinausgehende Bereicherungsabsicht besaß. Das Verhalten des Beamten ist daher allein unter der Annahme nachvollziehbar, dass er nach Befriedigung der Spielsucht seine Tat so schnell als möglich "ungeschehen" machen und eine endgültige Schädigung des Dienstherrn vermeiden wollte.

Nach allem gibt nicht nur die dauerhafte Abkehr des Beamten von seiner Spielsucht Grund zu der Annahme, er werde sein Amt künftig pflichtgemäß wahrnehmen; diese Prognose wird auch durch das vorangegangene Verhalten des Beamten gestützt, der es nicht bei der Suchtbefriedigung hat bewenden lassen, sondern noch während seiner Suchtphase das ihm Mögliche unternommen hat, um seine Tat alsbald wieder gut zu machen. Hinzu kommt, dass es sich um keinen hohen Betrag handelte und dass der Beamte ansonsten dienstlich und außerdienstlich unbescholten ist (vgl. BVerwGE 86, 1, 4). Bei dieser Sachlage kann ungeachtet der Schwere des Dienstvergehens nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn, der Kollegen und der Öffentlichkeit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten endgültig und restlos zerstört ist. Die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Degradierung reicht vielmehr aus, um dem Beamten vor Augen zu führen, dass er keinesfalls rückfällig werden darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 3 Satz 1 LDO.

Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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