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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: NC 9 S 2234/08
Rechtsgebiete: KapVO VII


Vorschriften:

KapVO VII § 14 Abs. 2 Nr. 5
KapVO VII § 14 Abs. 3
KapVO VII § 15
KapVO VII § 19 Abs. 1 Satz 2
KapVO VII § 19 Abs. 2
Aus § 19 Abs. 1 KapVO VII folgt nicht, dass nur die klinischen Behandlungseinheiten als limitierender Faktor der ausstattungsbezogenen Kapazität herangezogen werden können. Nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII führt vielmehr auch das Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen zu einem ausstattungsbezogenen Engpass.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

NC 9 S 2234/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin SS 2008 1. FS

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 30. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2008 - NC 6 K 780/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Sommersemester 2008. Er ist der Auffassung, dass mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von 42 Plätzen pro Semester die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 44 zugelassenen Studienanfängern im Sommersemester bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die hiergegen erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, haben keinen Erfolg.

Nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen in der Fassung vom 25.04.2003 - KapVO VII - (GBl. S. 275) ist die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin nach der Zahl vorhandener Arbeitsplätze festzusetzen, wenn diese ausstattungsbezogene Kapazität niedriger ist als die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung. Von einer derartigen Verminderung angesichts der allein zur Verfügung stehenden 41 "Phantom"-Laborarbeitsplätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit sich die Beschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Engpass mit der Begründung wendet, § 19 Abs. 1 KapVO VII erkenne nur noch die klinischen Behandlungseinheiten als limitierenden Faktor an, kann sie sich zwar auf eine Literaturmeinung stützen (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 14 KapVO RdNr. 10). Der Auffassung steht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 19 Abs. 2 KapVO VII entgegen, nach dem über die klinischen Behandlungseinheiten hinaus auch eine Verminderung der Aufnahmekapazität nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 KapVO VII in Ansatz zu bringen ist (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 13.10.2004 - 7 CE 04.11141 u.a. -). Die Beachtlichkeit des Fehlens einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen im Studiengang Zahnmedizin ist durch § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII daher ausdrücklich angeordnet. Dieses Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschriften, weil ein entsprechender Mangel an Laborplätzen zu einem ausstattungsbedingten Engpass führt, der einer ordnungsgemäßen Ausbildung weiterer Studienbewerber entgegensteht.

Soweit die fehlende Berücksichtigung des Grenzwertes aus § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO VII beanstandet worden ist, verkennt die Beschwerde, dass dieser Quotient nach der eindeutigen Regelungssystematik der Kapazitätsverordnung nur auf die Überprüfung anhand der klinischen Behandlungseinheiten nach § 19 Abs. 1 S. 1 KapVO VII anzuwenden ist. Für das hier maßgebliche Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII ordnet § 19 Abs. 2 KapVO VII einen entsprechenden Korrekturfaktor dagegen nicht an.

Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe § 15 KapVO übersehen, trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu (vgl. die wörtliche Nennung auf S. 4 des Beschlusses). Insbesondere aber hat sich das Verwaltungsgericht auch inhaltlich mit der Möglichkeit einer intensiveren Nutzung der Arbeitsplätze auseinandergesetzt. Die dabei getroffenen Feststellungen, dass die Arbeitsplätze bereits jetzt ganztägig in Anspruch genommen würden - und dies auch an Samstagen und während der vorlesungsfreien Zeit (vgl. dazu Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175) - sind mit der Beschwerde nicht angegriffen worden.

Angesichts des damit vom Verwaltungsgericht ohne zu beanstandenden Rechtsfehler angenommenen ausstattungsbezogenen Engpasses kommt es auf die weiteren Rügen hinsichtlich der Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung nicht mehr an. Denn § 19 Abs. 2 KapVO VII bestimmt, dass der Festsetzung der Zulassungszahl der jeweils niedrigste Wert zugrunde zu legen ist. Ein Erhöhung der Zulassungszahl über die arbeitsplatzbezogene Kapazitätsgrenze von 41 Studierenden hinaus scheidet damit aus.

Dies gilt auch in Ansehung der vorgetragenen Erwägungen zur Schwundentwicklung, denn eine (zusätzlich) schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl findet nicht statt, wenn sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -). § 14 Abs. 3 KapVO VII macht die Berücksichtung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit an die personelle Kapazität der Lehreinheit an. Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führt. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester "abgeschöpft" werden soll. Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem "Flaschenhalsprinzip" bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 3/83 u.a. -, BVerwGE 70, 318). Dementsprechend trennt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung von der nachfolgenden Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien und konzipiert damit die Ausstattungskapazität als Begrenzung dessen, was durch das Personal an Lehre angeboten werden kann.

Im Übrigen gehen die Erwägungen auch in der Sache fehl, weil der Kurs der technischen Propädeutik, für den die Arbeitsplätze ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch benötigt werden, regelmäßig zum Beginn des Studiums abgehalten wird (vgl. Stellungnahme des Studiendekans vom 22.09.2008; dazu auch Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Eine schwundorientierte Erhöhung der Aufnahmekapazität scheitert deshalb schon daran, dass für entsprechend weitere Studierende schon im 1. Fachsemester ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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