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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: NC 9 S 29/05
Rechtsgebiete: KapVO VII, VwGO


Vorschriften:

KapVO VII § 5
KapVO VII § 8 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
Es bestand in Baden-Württemberg vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes - LHG -, d.h. vor dem 06.01.2005, keine Veranlassung, Wissenschaftliche Assistenten, die für eine Ernennung zum Juniorprofessor vorgesehen waren, kapazitätsrechtlich gesondert zu behandeln und für diesen Personenkreis kraft richterlicher Notkompetenz eine höhere Lehrverpflichtung als 4 SWS zugrunde zu legen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

NC 9 S 29/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin WS 2004/05 1. FS

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wiegand und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gaber am 24. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 - NC 6 K 1937/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, führen nicht zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin. Der Antragsteller kann daher im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung eines weiteren Studienplatzes im ersten Fachsemester (WS 2004/2005) nicht verlangen.

Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an Universitäten im WS 2004/2005 und im Sommersemester 2005 vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) für den Studiengang Medizin in Freiburg festgesetzte Zahl von 318 Studienanfängern um weitere 13 Studienplätze zu erhöhen sei, da die kapazitätserschöpfende Zulassungszahl 331 Studienplätze betrage. Von diesen Studienplätzen habe die Antragsgegnerin insgesamt 326 Studienplätze kapazitätsrechtlich belegt, weshalb 5 zusätzliche Studienplätze zu vergeben seien.

Gegen die die der Zulassungszahl von 331 Studienplätzen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wendet der Antragsteller auf der Lehrangebotseite ein, das Verwaltungsgericht habe den Wegfall 1/2 Planstelle nicht berücksichtigt (vgl. nachfolgend 1.), habe nicht ermittelt, ob zum Berechnungsstichtag Juniorprofessoren förmlich berufen gewesen seien, sondern unterstellt, dass in diesen Fällen gleichwohl eine Lehrverpflichtung von 4 SWS (statt 6 SWS) zugrunde zu legen sei (vgl. nachfolgend 2.) und habe zu Unrecht die Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinische Lehreinheit von 4,5122 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS akzeptiert, ohne zu prüfen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische (oder Klinisch-theoretische) Medizin im Gegenzug mit einen vergleichbaren Lehraufwand in die Lehre der Lehreinheit Vorklinische Medizin einzubinden (vgl. nachfolgend 3.).

Auf der Lehrnachfrageseite rügt der Antragsteller die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinischen Lehreinheiten einhergehende Verminderung des Lehrimports aus der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005 (vgl. nachfolgend 4.) und meint, der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Curricularanteil der Vorklinik (2,4347) sei auf den Richtwert der ZVS bzw. des MWK zu begrenzen und entsprechend um 0,74% zu kürzen (vgl. nachfolgend 5.). Mit diesen Einwänden gegen die Kapazitätsermittlung dringt der Antragsteller nicht durch.

1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin seit dem Stichtag zur letzten Kapazitätsberechnung, d.h. seit dem 01.01.2003, durch Stellenverlagerungen bzw. Stellenstreichungen keine Verminderung der Lehrkapazität vorgenommen hat. Denn das unbereinigte Lehrangebot ist vom Wintersemester 2003/2004 von insgesamt 365,4 SWS auf 380 SWS im Wintersemester 2004/2005 gestiegen. Damit bedarf es bei der pauschalierenden und typisierenden Berechnung der Kapazität keiner besonderen Rechtfertigung, wenn in einem Fach (hier: Anatomie) das Lehrangebot durch Stellenstreichung oder Stellenumwidmung zurückgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 ff., DVBl. 1988, 393 ff.). Der Einwand des Antragstellers, die Erläuterungen der Studiendekanin Vorklinik zur Umwandlung einer C1-Stelle in eine C3-Stelle im Fach Anatomie I und zur übergangsweisen Betrauung der ursprünglichen Stelleninhaberin mit Lehraufträgen sowie die kapazitätsrechtlichen Auswirkungen dieser Vorgehensweise, gehen daher bereits aus diesem Grund ins Leere. Denn sie verkennen, dass sich zwar die Zahl der Planstellen insgesamt gegenüber dem Wintersemester 2003/2004 um 0,5 auf 56,5 vermindert hat, im Gegenzug haben sich durch die Umstrukturierungsmaßnahmen aber die Lehrauftragsstunden um insgesamt 12,5 SWS erhöht, was insgesamt zu dem bereits dargelegten erhöhten Lehrangebot führt.

2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HÄRG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der "Vorgriffs-Juniorprofessoren" geschaffen, für die im Wege der "richterlichen Notkompetenz" eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für "Vorgriffs-Juniorprofessoren" eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser "Stellengruppe" nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen "Stellengruppe" die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für "Vorgriffs-Juniorprofessuren" noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.

3. Im Zusammenhang mit der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage des deutlich erhöhten Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (4,512 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS im WS 2004/2005) hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, weshalb diese kapazitätsmindernde Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen für einen nicht zugeordneten Studiengang wegen ihres Inhalts und ihres Umfangs für die Ausbildung in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erforderlich und mithin mit dem grundrechtlich gesicherten Anspruch auf Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität zu vereinbaren ist. Dies wurde vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auch nicht angegriffen. Vielmehr ging er selbst davon aus, dass "keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben" werden. Soweit er jedoch meint, die Antragsgegnerin sei unter Berücksichtigung ihres Organisationsermessens zur Prüfung verpflichtet gewesen, "ob nicht die Lehreinheit Vorklinische Medizin entsprechende Gegenleistungen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einfordern" könne, mit der Folge, dass sie verpflichtet gewesen sei, "in einem vergleichbaren Aufwand Lehrpersonen der Klinisch-praktischen (möglicherweise aber auch der Klinisch-theoretischen Medizin) in die Lehre der Vorklinischen Lehreinheit einzubinden", betreffen diese Einwendungen ausschließlich die Lehrnachfrage (vgl. nachfolgend 4.) und stellen die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht festgestellten Lehrangebots nicht in Frage.

4. Zu Unrecht rügt der Antragsteller auf der Lehrnachfrageseite die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einhergehende Verminderung des Lehrimports aus dieser Lehreinheit von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: CAp 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005. Dass dieser Lehrimport aus den klinischen Lehreinheiten der prognostisch ermittelten tatsächlichen Lehrbeteiligung von Lehrpersonal dieser Lehreinheiten entspricht, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die erläuternden Stellungnahmen der Antragsgegnerin ausführlich dargelegt. Der Umfang dieser tatsächlichen Lehrbeteiligung wird vom Antragsteller substantiiert auch nicht angegriffen. Vielmehr ist er der Auffassung, die Antragsgegnerin sei insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports zu einem insgesamt höheren Lehrimport verpflichtet, weshalb ein fiktiver Import anzusetzen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 - ausgeführt, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄApprO vorgeschriebene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und des klinischen Wissens während der Gesamtausbildung die Universität nicht zwingt, Kliniker im Rahmen der vorklinischen Ausbildung einzusetzen (so auch: OVG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht. Vielmehr darf die Universität die fraglichen Seminare ganz überwiegend ohne Beteiligung von Klinikern durchführen, was auch der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII entspricht, wonach die Lehreinheiten grundsätzlich so abzugrenzen sind, dass der ihnen zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden soweit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt. Vorgaben für die organisatorische Umsetzung im Sinne einer personellen Zwangsverflechtung sollten mit der neuen ärztlichen Approbationsordnung nicht geschaffen werden, worauf die Antragsgegnerin zutreffend unter Bezugnahme auf die im Gesetzgebungsverfahren abgegebene Begründung des Gesetzes hinweist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch ihre Studienordnung "ohne Not Ausbildungskapazitäten in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vernichtet", d.h. willkürlich kapazitätsreduzierende Maßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Reduzierung der Lehrbeteiligung von klinischen Lehrkräften auf 70 % (Praktikum der Berufsfelderkundung), bzw. 75 % (Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin) und 50 % (Seminar Anatomie II) sowie 60 % (Wahlfach) aufgrund der Erfahrungen mit diesen, erstmals im Wintersemester 2003/2004 und im Sommersemester 2004 abgehaltenen, Lehrveranstaltungen sachlich gerechtfertigt war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Universität auch nicht verpflichtet, im Gegenzug für den - sachlich begründeten - Dienstleistungsexport der "Medizinischen Soziologie" eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gibt das Verfassungsrecht nicht her, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist.

5. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch davon abgesehen, den ermittelten Anteil des Vorklinikums am Curricular-Normwert (CAp 2,4347) um 0,74 % auf den von der ZVS errechneten Richtwert bzw. den Aufteilungsvorschlag des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 17.12.2004 zu kürzen, die beide für den ersten (vorklinischen) Studienabschnitt einen Anteil am Curricular-Normwert von CAp 2,4167 vorsehen. Denn eine Abweichung von diesem Richtwert setzt - im Gegensatz zur Abweichung von dem von der ZVS erstellten Beispielstudienplan - nicht mehr die generelle Darlegung voraus, dass diese - kapazitätsungünstige - Abweichung durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - u.a. ). Eine besondere Begründung für diese Abweichung ist daher entbehrlich, wenn es sich - wie vorliegend - nur um eine geringfügige Abweichung von diesen Richtwerten handelt.

6. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2005 (eingegangen am 07.06.2005) erstmals vortragen lässt, die beim Dienstleistungsexport berücksichtigte Lehrveranstaltung "Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege (Querschnittsbereich 3)" sei im vorliegenden Berechnungszeitraum, d.h. im Wintersemester 2004/2005 bzw. im Sommersemester 2005, nicht angeboten worden, sah der Senat keine Notwendigkeit, diesem - für die Kapazitätsberechnung zwar erheblichen - Einwand näher nachzugehen. Denn insoweit handelte es sich nicht um eine Konkretisierung des bisherigen Vortrags (der Antragsteller hatte "keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben"), sondern um einen neuen Vortrag, der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (25.04.2005) nicht zu berücksichtigen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 - und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 - sowie VGH München, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 Cs 02.1922 -). Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die mit diesem Einwand erstrebte Reduzierung des Dienstleistungsexports um CAp 0,0667, die zu einer Erhöhung des Lehrangebots um 9,0378 SWS geführt hätte, tatsächlich zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen führt, oder ob eine Erhöhung des Lehrangebots bereits deshalb ausscheidet, weil das Verwaltungsgericht möglicherweise zu Unrecht, wie die Antragsgegnerin behauptet, eine Korrektur der in der Studienordnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Gruppengröße für Vorlesungen im Wege der richterlichen Notkompetenz vorgenommen hat.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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