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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: NC 9 S 2978/07
Rechtsgebiete: KapVO VII, ZZVO


Vorschriften:

KapVO VII § 5 Abs. 3
KapVO VII § 11
KapVO VII § 14
KapVO VII § 16
ZZVO § 3
ZZVO § 4
1. Eine wesentliche Änderung der Daten im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII vor Beginn des Berechnungszeitraums liegt nur dann vor, wenn durch die Änderung eine Neufestsetzung der in der Zulassungszahlenverordnung normierten Zulassungszahl erforderlich würde.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, so lange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird. Maßgebend dabei ist die in der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung für die höheren Semester normativ festgesetzte Auffüllgrenze und nicht die in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als kapazitätsausschöpfend ermittelte Studienanfängerzahl.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

NC 9 S 2978/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin: WS 2007/2008

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 31. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. November 2007- NC 6 K 2033/07 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Bei der Antragsgegnerin sind für den Studiengang der Humanmedizin keine freien Kapazitätsreste vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die vergebenen 318 Studienplätze hinaus rechtfertigen.

Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 01.01.2007 für den Berechnungszeitraum WS 2007/2008 und SS 2008 ergibt sich rechnerisch für den Studiengang Humanmedizin eine Kapazität von 303,26 Studienplätzen. Die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 (GBl. 2007 S. 331 im folgenden: ZZVO) weist auf Vorschlag der Antragsgegnerin 310 Studienplätze aus; tatsächlich besetzt sind 318.

Die Kapazitätsberechnung kommt für den ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang "Molekulare Medizin" auf 33 Studienplätze. Diese Zahl ist auch in der ZZVO Universitäten 2007/2008 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) festgesetzt. Tatsächlich belegt sind 35 Plätze.

Das Verwaltungsgericht geht von einer Kapazität für den Studiengang Medizin der vorklinischen Lehreinheit von 326 aus und hat demgemäß die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Beschluss zur vorläufigen Vergabe weiterer acht Teilstudienplätze im Losverfahren verpflichtet. Dem kann der Senat nicht folgen.

Das Verwaltungsgericht hat auf der Lehrangebotsseite in der Abteilung Biochemie das Lehrdeputat der BAT IIa/Ib - Dauerstelle mit 2,25 und der entsprechenden Zeitstelle mit 1 SWS nicht akzeptiert, sondern die Dauerstelle - wie in der Vergangenheit - mit 4,5 SWS in Ansatz gebracht, wobei die Zeitstelle entfiel, so dass sich das Lehrangebot insoweit um 1,25 SWS erhöht. Begründet wird dies damit, die ursprünglich vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 sei bereits zum 15.05.2007 und damit weit vor Beginn des Berechnungszeitraums wieder rückgängig gemacht worden. Damit sei eine Änderung der Daten eingetreten, die nach § 5 Abs. 3 KapVO VII hätte berücksichtigt werden müssen.

Richtig hieran ist, dass nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) i.d.F. vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten zu einem Stichtag ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO VII). Die Änderung muss demnach zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Berechnungszeitraums eintreten und sie muss wesentlich sein. Wesentlich ist die Änderung nicht schon dann, wenn eine Neuermittlung durchgeführt werden müsste, sondern, wenn eine Neufestsetzung aufgrund der Änderung erforderlich würde. Dies folgt zwingend aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Die Erhöhung des Lehrangebots um 1,25 SWS würde zwar das Ergebnis der Kapazitätsberechnung ändern, da statt 303,26 nunmehr 304,823 Studienplätze zu errechnen wären. Eine neue Festsetzung scheidet jedoch offenkundig aus, da die Zulassungszahl auf 310 festgesetzt wurde. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Wesentlichkeit sei danach zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit anderen Beanstandungen der Kapazitätsberechnung letztlich ein weiterer Studienplatz vergeben werden müsse, geht an der Regelung des § 5 Abs. 3 KapVO VII vorbei.

Soweit das Verwaltungsgericht das Lehrangebot um 4,6 SWS aufgrund von vergebenen Lehraufträgen erhöht hat, greift dies die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht an. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (269,25 SWS + 4,6 SWS) 273,85 SWS.

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Dienstleistungsexports schließt sich der Senat an. Dies gilt zunächst für den zugunsten der Antragsgegnerin festgestellten Berechnungsfehler hinsichtlich des Studiengangs Biochemie mit 4,325 SWS anstatt 3,125 SWS, welchen die Antragsgegnerin nicht angreift, aber auch soweit für den Studiengang Biologie anstatt 2,5666 SWS lediglich 0,9 SWS angesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht erkennt den Ansatz von 1,5 SWS für die "Vorlesung Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" mit der Begründung nicht an, eine durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, diese Veranstaltung für den Diplomstudiengang Biologie zu erbringen, bestehe nicht und die Vorlesung werde tatsächlich auch nicht angeboten. Letzteres bestreitet die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht, wendet jedoch ein, die Veranstaltung sei durch "Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie" ersetzt worden. Zum Stichtag der Kapazitätsberechnung stand fest, dass die Vorlesung nicht angeboten wird. Die Kapazitätsberechnung ist damit unrichtig und die Veranstaltung aus dem Exportanteil zu streichen.

Der Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Exportanteil von 0,1666 für die Vorlesungen Biochemie I und Biochemie II beanstandet hat. Diese Vorlesungen werden nicht nur von Biologiestudierenden, sondern auch von Studierenden der Humanmedizin und der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie besucht. Sie werden bei der Ermittlung des Lehrangebots für das Studium der Humanmedizin in vollem Umfang mit einem Betreuungsverhältnis von g = 180 in Ansatz gebracht. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.05.2006 - 4 NC 35/05 - der Ansicht, bei einer zusätzlichen Berücksichtigung dieser Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexportes würde die Lehrnachfrage für diese Vorlesung doppelt berücksichtigt, nämlich einmal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports. Der Lehraufwand der vorklinischen Lehreinheit bleibe aber identisch. Demgegenüber wendet die Antragsgegnerin ein, nach § 6 Abs. 1 KapVO VII seien Dienstleistungen einer Lehreinheit die Veranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen habe. Demnach könne die Lehrleistung, die für Dritte erbracht wird, nicht "Null" sein.

Richtig ist, dass eine Lehrveranstaltung, die für mehrere Studiengänge gemeinsam angeboten und nachgefragt wird, insgesamt nur einmal mit dem für sie erforderlichen Lehraufwand berücksichtigt werden darf. Der Lehraufwand ist daher auf die nachfragenden Studiengänge zu verteilen. Wie dies zu erfolgen hat, erschließt sich aus § 11 KapVO VII nicht unmittelbar. Dieser definiert den Begriff der Dienstleistungen und beschreibt, wie der Bedarf an Dienstleistungen zu berechnen ist. Betrifft die gemeinsame Veranstaltung zulassungsbeschränkte Studiengänge, so wirkt sich die Aufteilung auf die Gesamtkapazität aller beteiligten Studiengänge nicht aus. Denn eine Verringerung des Eigenanteils der Lehreinheit des zugeordneten Studiengangs durch die Annahme eines das Lehrangebot reduzierenden Exports führt hier zu einer Kapazitätsminderung, zugleich aber zu einer Kapazitätserhöhung des nicht zugeordneten Studiengangs, weil dort ein Import den Eigenanteil senkt; Gleiches gilt umgekehrt. Bei einer Nichtberücksichtigung des Exports im zugeordneten Studiengang führt dies zwar möglicherweise zu einer Erhöhung der Studentenzahl hier, gleichzeitig aber zu einer Verringerung der Kapazität im nicht zugeordneten Studiengang. Wie die Aufteilungsentscheidung zwischen Eigenanteil und Export zu treffen ist, kann hier allerdings offen bleiben, weil selbst unter Abzug des Exportanteils angesichts des geringfügigen Anteils von 0,1666 keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden (dazu unten).

Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von 0,9 SWS, was zu einem Gesamtdienstleistungsexport (Biochemie 4,325 SWS + Zahnmedizin 21,6135 SWS + Biologie 0,9 SWS) von 26,8385 SWS führt. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 273,85 SWS - 26,8385 SWS = 247,0115 SWS.

Dieses bereinigte Lehrangebot ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst auf 494,023 SWS zu verdoppeln und sodann durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (CAp) von 1,4738 zu teilen, was zu einer Aufnahmekapazität (CAp) von 335,2035 führt, die wiederum gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 0,92537 zu multiplizieren ist, was zu einer Studienplatzzahl von 310,1872 führt.

Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht wegen einer Schwundquote (§ 16 KapVO VII) zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII).

Danach ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums sowie Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO VII).

Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2007/2008 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -). Das Verwaltungsgericht geht wohl davon aus, dass als Zulassungszahl im Sinne der Auffüllverpflichtung in § 4 ZVS 2007/2008 nicht die dort festgesetzten Auffüllgrenzen gilt, sondern erachtet die Zahl für maßgeblich, die in gerichtlichen Verfahren als kapazitätsdeckend für die (jeweils zurückliegenden) Zulassungssemester angesehen wurden. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZZVO 2007/2008 - entsprechendes gilt für die früheren Zulassungszahlenverordnungen - richtet sich die Auffüllgrenze für das 2. und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts nach § 3 Abs. 2, wonach die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester entsprechen. Die im gerichtlichen Verfahren "gefundenen" oder "aufgedeckten" Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sind keine festgesetzten Zulassungszahlen und von daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Auffüllgrenze zu markieren. Dies wird deutlich anhand der Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (Abdruck Seite 33-35), wo mit großer Akribie festgestellt wird, welche Zulassungszahl im gerichtlichen Verfahren in den zurückliegenden Jahren angenommen wurde. Dass diese kapazitätserschöpfende Zulassungszahl in vorläufigen Rechtsschutzverfahren (mit einer Ausnahme) aufgrund der dort lediglich summarischen Prüfung ermittelt werden konnte, steht schon ihrer Gleichsetzung mit einer durch eine Rechtsverordnung festgesetzten Auffüllgrenze entgegen. Auch eine zahlenförmige Norm hat - ungeachtet ihrer Überprüfung im Einzelfall - Normcharakter, die Kapazitätsermittlung und deren Ergebnis in einem gerichtlichen Verfahren dagegen nicht. In die ohnehin weitgehend auf Fiktionen und pauschalen Annahmen beruhende Kapazitätsermittlung würde bei Annahme einer Auffüllgrenze anhand gerichtlicher Entscheidungen ein weiterer Unsicherheitsfaktor in die Berechnung eingeführt, der darüber hinaus die Kenntnis der in der Vergangenheit ergangenen Rechtsprechung zu Kapazitätsgrenzen einer ganz bestimmten Universität voraussetzt. Es ist daher zuförderst Aufgabe des Verordnungsgebers, aufgrund gerichtlicher Entscheidungen die Auffüllgrenzen in der Zulassungszahlenverordnung für künftige höhere Semester zu korrigieren.

Für seine gegenteilige Ansicht kann sich das Verwaltungsgericht nicht auf den Beschluss des Senats vom 13.11.1978 - IX 2939/78 - berufen. Diese Entscheidung - die in einem anderen historischen Kontext und zu einer anderen Rechtslage erging - äußert sich nicht zur Auffüllgrenze, sondern rechtfertigt ein Auseinanderfallen zwischen der kapazitätsrechtlichen und tatsächlichen "Kohorte" infolge des prozessualen Bestandsschutzes von im vorläufigen Rechtsschutzverfahren obsiegenden Studienplatzbewerbern. Der in dieser Senatsentscheidung enthaltene Satz: "Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muss später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden", ist unter diesem Blickwinkel zwar zutreffend, vernachlässigt aber die grundrechtlich geschützten Interessen der Studierenden, die einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung haben, der mit dem Zulassungsinteresse von Studienplatzbewerbern außerhalb der festgesetzten Kapazität kollidieren kann.

Das Verwaltungsgericht bezieht in seine Überlegung zwar mit ein, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidung der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, erörtert aber nicht den Gesichtspunkt, dass die vom Verwaltungsgericht in der Vergangenheit "gefundenen" zusätzlichen Studienplätze, vom Senat mehr als deutlich reduziert werden mussten, gleichwohl aber die Antragsgegnerin zunächst diese überhöhte Studienanfängerzahl mit Lehrveranstaltungen hat versorgen müssen.

Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob und wann die Antragsgegnerin die aufgrund gerichtlicher Entscheidung (vorläufig) Zugelassenen in die Studierendenzahl einbuchen kann oder muss, stellt sich für die Frage der Bestimmung der Auffüllgrenze nach oben Gesagtem nicht. Die Auffüllung im Sinne des § 4 ZZVO ist erfolgt.

Für den vorklinischen Abschnitt des Humanmedizinstudiums ergibt sich somit eine errechnete Kapazität von 310,1872.

Wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - DÖV 2008, 38 LS) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin neben dem Studiengang der Humanmedizin auch derjenige für "Molekulare Medizin" zugeordnet.

Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere Studienplätze der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung steht.

Nach oben Ausgeführtem ist bei der Kapazitätsberechnung von einem bereinigten doppelten Lehrangebot von 494,023 SWS auszugehen, dieses ist aber nicht durch den von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil von 1,0825, sondern durch einen solchen von 0,8618 zu dividieren. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Ermittlung des Curriculareigenanteils für diesen Studiengang deshalb fehlerhaft ist, weil für die Vorlesungen Biochemie I und Physiologie unzutreffende Betreuungsrelationen zugrunde gelegt wurden. Die genannten Vorlesungen werden, was unstreitig ist, von Human-, Zahn- und Molekularmedizin-Studierenden besucht. Diese Vorlesungen wurden zugleich jeweils mit der Betreuungsrelation g = 180 in die Ermittlung des Curriculareigenanteils der vorklinischen Lehreinheit im Studiengang Humanmedizin eingestellt. Dies ist dort, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht fehlerhaft. Für den Studiengang Molekulare Medizin wird von der Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation für die Vorlesung Biochemie I von g = 120, für Physiologie (im 4. Semester) von g = 25 und für Physiologie (6. Semester) von g = 80 zugrunde gelegt.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) ausgeführt, dass es möglich ist, auch dann, wenn einer Lehreinheit zwei Studiengänge zugeordnet werden, die Aufnahmekapazität jedes Studiengangs nach jeweils eigenen zulässigen Berechnungsmethoden zu ermitteln. In seinem Beschluss vom 09.07.2007 (NC 9 S 23/07) hat der Senat klargestellt, dass innerhalb eines Studiengangs nicht mit unterschiedlichen Berechnungsmodellen, demjenigen mit aggregierten Größen nach dem ehemaligen ZVS-Studienplan oder der tatsächlichen Gruppengröße, gerechnet werden darf. In seinem Beschluss vom 13.06.2008 (NC 9 S 241/08) beschreibt der Senat die Anforderungen der kapazitätsrechtlich verbindlichen Festlegung von Betreuungsrelationen anhand der Hochschulwirklichkeit und fordert ebenfalls die folgerichtige Einhaltung des gewählten Systems.

Bei den oben genannten Vorlesungen ist ein solches System nicht zu erkennen. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.12.2007, es handle sich um tatsächliche Gruppengrößen, wird durch die Stellungnahme selbst nicht bestätigt, da es schon bezüglich der genannten Vorlesungen teilweise an Aussagen fehlt. Auch dem Senat erschließt sich nicht, wie die unterschiedlichen Betreuungsrelationen zustande kommen, die im Übrigen mit der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang "Molekulare Medizin" der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.02.2007 nicht in Einklang steht.

Der Senat legt daher - ebenso wie das Verwaltungsgericht - bei der Curricularnormwertbildung eine Betreuungsrelation für diese Vorlesungen von g = 180 zugrunde, wohl wissend, dass damit weder die tatsächliche Gruppengröße erfasst wird, noch ein aggregierter Wert für diesen Studiengang existiert. Es erscheint jedoch gerechtfertigt, für die von der Vorklinischen Lehreinheit erbrachte gemeinsame Vorlesungen für beide ihr zugeordneten Studiengänge den jeweils gleichen Wert anzusetzen.

Hiernach ergibt sich folgendes rechnerische Ergebnis:

Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot 494,023 : CAp 0,8618 = 573,2455 x 0,07463 = 42,7813 Studierende.

Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nicht durch eine Schwundquote zu erhöhen.

Die Berechnung der Kapazität der Vorklinischen Lehreinheit für den ihr zugeordneten Studiengang "Molekulare Medizin" erfolgt hier lediglich im Rahmen einer Vergleichsberechnung. Deshalb verbleibt es bei der Kapazität für den Studiengang "Molekulare Medizin" von 42,7813 Studienplätzen. Da 35 Plätze belegt sind, stehen also noch 7,7813 Plätze zur Verfügung, die mit Studierenden der Humanmedizin besetzt werden können.

Entsprechend der Vergleichsberechnung des Senats im Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) sind die sich vor Anwendung der Anteilsquote ergebenden Studienplätze ins Verhältnis zu setzen, also 335,2036 Humanmedi- zin : 573,245 Molekularmedizin, so dass ein Studienplatz der Molekularmedizin 0,5847 eines humanmedizinischen Studienplatzes entspricht.

Da hier 7,7813 Molekularstudienplätze unbesetzt sind, entsprechen diese (0,5847 x 7,7813) 4,5497 Medizinstudienplätzen.

Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus einer analogen Anwendung des § 2 der Zulassungszahlenverordnung, die das Verwaltungsgericht für zutreffend erachtet. Danach wären der Curriculareigenanteil der Molekularmedizin durch denjenigen der Humanmedizin zu dividieren (0,8618 : 1,4738) und dieses Ergebnis von 0,5847 mit der Zahl der nicht besetzten molekularmedizinischen Studienplätzen von 7,7813 zu multiplizieren, was ebenfalls zu 4,5497 Plätzen führt.

Diese zusätzlichen, der vorklinischen Lehreinheit für die Ausbildung im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze führen indes nicht zum Erfolg von Studienplatzbewerbern. Die sich rechnerisch ergebende Kapazität von (310,1872 + 4,5497) = 314,7369 Studienplätzen ist durch die Belegung mit 318 Studierenden im 1. Fachsemester bereits ausgeschöpft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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