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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: PL 15 S 1419/00
Rechtsgebiete: LPVG


Vorschriften:

LPVG § 47 Abs. 3 Satz 3
LPVG § 47 Abs. 4 Satz 2
Die Verteilung der Freistellungsstunden bei Teilfreistellung mehrerer oder aller Mitglieder eines Personalrats richtet sich nach § 47 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 LPVG. Die Bestimmung des § 47 Abs. 3 Satz 3 LPVG enthält dabei das Verteilungsprogramm, das dem Minderheitenschutz dient. Die Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl kann danach nur dazu führen, dass die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen sind.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PL 15 S 1419/00

Verkündet am 24.04.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Verteilung von Teilfreistellungen

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand und die ehrenamtlichen Richter Angestellter Völkel und Leitender Vermessungsdirektor Weckesser auf die Anhörung der Beteiligten

am 24. April 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 19. Mai 2000 - 14 K 2318/99 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die am 30.04.1997 gewählten Mitglieder der Fraktion des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE) im örtlichen Personalrat beim Staatlichen Schulamt Karlsruhe. Sie begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom Beteiligten zu 1. mit Mehrheit beschlossenen Verteilung von Freistellungsstunden auf die einzelnen Mitglieder.

Beim Staatlichen Schulamt Karlsruhe, bei dem im Bereich Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen seit 1997 zwischen 4200 und 4400 Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt sind, wurde am 30.04.1997 der örtliche Personalrat gewählt. An der Wahl beteiligten sich die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der VBE mit Wahlvorschlägen. In der Gruppe der Beamten erhielt der Vorschlag der GEW 70,64 %, der Vorschlag des VBE 29,36 % der Stimmen, in der Gruppe der Angestellten entfielen auf den GEW-Vorschlag 65,2 % und auf den des VBE 34,8 % der Stimmen. Demgemäss entfielen von den 19 zu vergebenden Sitzen 14 auf die GEW und 5 auf den VBE; von den 16 Beamtenvertretern sind 4 vom VBE, von den 3 Angestelltenvertreterinnen 1 vom VBE. In den Vorstand gewählt wurden drei Mitglieder der GEW und ein Mitglied des BVE, der Antragsteller zu 1. Die vom Beteiligten zu 2. den Mitgliedern des Beteiligten zu 1. zugestandene pauschalierte Freistellung im Umfang der Unterrichtsdeputate von vier Lehrern, nämlich umgerechnet 112 Wochenstunden, wurden in der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1. am 14.07.1997 in der Weise verteilt, dass für den Vorsitz 17 Stunden, für den stellvertretenden Vorsitz 2 Stunden, für die beiden beisitzenden Vorstandsmitglieder jeweils 1 Stunde und davon unabhängig für Protokollführung 2 Stunden, für Aktenführung 2 Stunden, für Fortbildung 1 Stunde und für die elektronische Datenverarbeitung wiederum 1 Stunde angesetzt wurden. Die Sonderaufgaben übernahmen mit Ausnahme der Fortbildung, die von dem aus der Fraktion des VBE gewählten Vorstandsmitglied, dem Antragsteller zu 1., wahrgenommen wird, nicht in den Vorstand gewählte Mitglieder der Fraktion der GEW. Sodann wurde beschlossen, von den verbleibenden 85 Freistellungsstunden der Fraktion der GEW 63 und der Fraktion des VBE 22 Stunden zur eigenständigen Aufteilung zu überlassen. Gegen diesen Beschluss protestierte die Fraktion des VBE. Darauf wurde beschlossen, die Verteilung der Freistellungen nur für das angelaufene Schuljahr geltend zu lassen, im Frühjahr 1998 solle über eine Neuverteilung gesprochen werden. In der Folgezeit kamen die Beteiligten trotz Einholung anwaltlichen Rates zu keiner Einigung über die strittige Verteilungsfrage. Zuletzt beschloss der Beteiligten zu 1. in seiner Sitzung vom 26.04.1999, es bei der anfangsbeschlossenen Verteilung der Freistellungsstunden zu belassen und die Grundsätze dazu nicht neu zu verhandeln.

Am 12.08.1999 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - beantragt festzustellen, dass die durch den örtlichen Personalrat der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt Karlsruhe in seiner konstituierenden Sitzung vom 14.09.1997 vorgenommene Verteilung der Freistellungen bzw. Teilfreistellungen auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge gesetzwidrig und deshalb unwirksam sei. Sie haben die Auffassung vertreten, bei der Verteilung des Freistellungsstundenkontingents sei unter Zugrundelegung der gesamten für die Wahlvorschlagslisten abgegebenen Stimmen nach den Grundsätzen des Höchstzahlverfahrens die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Freistellungsstunden zu ermitteln. Sodann seien die für die Freistellung aller Vorstandsmitglieder vorab vergebenen Freistellungsstunden vom Kontingent der jeweiligen Vorschlagsliste abzuziehen. Die dann noch verbleibenden Freistellungsstunden seien innerhalb der jeweiligen Vorschlagsliste an weitere Personalratsmitglieder zu verteilen. Das führe im vorliegenden Fall dazu, dass von insgesamt 112 Freistellungsstunden bei 14 Sitzen für die Fraktion der GEW und 5 Sitzen für die Fraktion des VBE der GEW ein Kontingent von 83 Freistellungsstunden und dem VBE ein solches von 29 Stunden zustehe. Nach Abzug von bereits vergebenen 25 Stunden bei der GEW ergebe sich für sie ein Restkontingent von 58 und beim VBE ein Restkontingent von 27 Stunden. Entgegen dem beanstandeten Verteilungsbeschluss stünden der Fraktion des VBE mindestens noch weitere 5 Freistellungsstunden zu. Im Übrigen müsse geprüft werden, ob die Verteilung der Freistellungen nicht nach den für die beiden Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu erfolgen habe; in diesem Falle hätte die Fraktion des VBE noch insgesamt 9 weitere Freistellungsstunden zu beanspruchen.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die Auffassung vertreten, das Beschlussverfahren sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der am 14.07.1997 gefasste Beschluss entspreche aber auch der geltenden Rechtslage. Diese bevorzuge die gewählten Vorstandsmitglieder, die für ihre Tätigkeit vorab freizustellen seien. Das Restfreistellungskontingent könne dann in Übereinstimmung mit der Fraktionsstärke auf die übrigen Personratsmitglieder verteilt werden.

Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, die Dienststelle habe nur zu prüfen, ob die auf dem Beschluss des Beteiligten zu 1. beruhenden Teilfreistellungen nach Umfang und Art gerechtfertigt seien. Dass sei der Fall. Die Dienststelle habe die Aufteilung des Gesamtvolumens auf die einzelnen Mitglieder des Beteiligten zu 1. jeweils auf dessen Antrag entsprechend den Personalratsbeschlüssen in Einzelverfügungen geregelt.

Mit Beschluss vom 19.05.2000 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - festgestellt, dass die durch den Beteiligten zu 1. in seiner Sitzung vom 14.07.1997 vorgenommen Verteilung der Freistellungen rechtswidrig ist. In den Gründen ist ausgeführt: Der zulässige Antrag sei begründet. Der Verteilungsbeschluss des Beteiligten zu 1. vom 14.07.1997 verstoße gegen § 47 Abs. 3 LPVG. Danach könne die Verteilung der Freistellungsstunden auf die Personalratsmitglieder nur in der Weise erfolgen, dass die zur Verfügung stehenden Freistellungsstunden den einzelnen Wahlvorschlägen nach ihrem erzielten Anteil der Sitze zugerechnet würden, wobei die schon an Vorstandsmitglieder vergebenen Stunden dem Wahlvorschlag zugeschlagen würden, unter dem das jeweilige Mitglied gewählt wurde. Nachdem bei der Wahl des örtlichen Personalrats am 30.04.1997 erzielten Ergebnis entfielen von den 112 Wochenstunden auf die GEW aufgerundet 83 Stunden und auf die Fraktion des VBE abgerundet 29 Stunden. Die Vorstandsmitglieder der Fraktion der GEW benötigten für ihre laufenden Geschäfte nur 20 Stunden, die in vollem Umfang auf den Freistellungsanteil von 83 Stunden anrechenbar seien, so dass ihr weitere 63 Stunden zustünden, von denen weitere 5 Stunden bereits am 14.07.1997 an Mitglieder der Fraktion der GEW verteilt worden seien. Demgegenüber sei der Freistellungsanteil der Fraktion des VBE nur in Höhe von 2 Stunden durch das Vorstandsmitglied, den Antragsteller zu 1., verbraucht, so dass dieser Fraktion noch 27 Stunden zur weiteren Verteilung zustünden.

Gegen diesen ihm am 02.06.2000 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am Montag, den 03.07.2000, Beschwerde eingelegt und diese am 02.08.2000 begründet.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 19. Mai 2000 zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, die Verteilung der Teilfreistellungen des Personalrats in seiner Sitzung vom 14.07.1997 sei rechtmäßig. Denn bei der Verteilung der weiteren Freistellungsstunden auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl seien nur die Freistellungsstunden zu berücksichtigen, die nach Abzug der Freistellungen für Vorstandsmitglieder verfügbar seien. Die Verteilung des Gesamtmaßes der Teilfreistellungen nach dem Listenverhältnis lasse die Aufgaben des Personalrats und die Belastungen durch Vorstandstandsarbeit oder Aufgabenübertragung außer Acht.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen im Ergebnis den angefochtenen Beschluss.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - 14 K 2318/99 - vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 19.05.2000 auf den zulässigen Antrag des Antragstellers mit Recht festgestellt, dass die durch den Beteiligten zu 1. in seiner Sitzung vom 14.07.1997 vorgenommene Verteilung der Freistellungen rechtswidrig ist. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu Eigen macht, und sieht deshalb insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 543 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1. rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 LPVG sind Mitglieder des Personalrats auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Freistellung sind nach § 47 Abs. 3 Satz 2 LPVG zunächst die nach § 32 Abs. 2 LPVG bestimmten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind nach § 47 Abs. 3 Satz 3 LPVG die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen, wobei die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen sind. Den Umfang der Freistellungen regelt § 47 Abs. 4 LPVG, nach dessen Satz 1 in Dienststellen mit in der Regel 100 bis 300 Beschäftigten ein Mitglied für 12 Arbeitsstunden in der Woche, 301bis 600 Beschäftigten ein Mitglied für 24 Arbeitsstunden in der Woche, 601 bis 1000 Beschäftigten ein Mitglied und für je weitere angefangene 1500 Beschäftigte je ein weiteres Mitglied freizustellen sind. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 LPVG ist schließlich eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder zulässig. Dementsprechend wurden und werden bei 4200 bis 4400 Beschäftigten dem Beteiligten zu 1. vom Beteiligten zu 2. nach § 47 Abs. 4 Satz 1 LPVG zu Recht pauschal Freistellungen im Umfang der Unterrichtsdeputate von vier Lehrern, also umgerechnet 112 Wochenstunden, zugestanden, die nach § 47 Abs. 4 Satz 2 LPVG zulässigerweise zur Teilfreistellung mehrerer Mitglieder führen kann. Die Verteilung der Freistellungsstunden bei Teilfreistellung mehrerer oder aller Mitglieder eines Personalrats, wie sie hier erfolgt ist, richtet sich dann nach § 47 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 LPVG. Dabei enthält die Bestimmung des § 47 Abs. 3 Satz 3 LPVG, wonach bei weiteren Freistellungen die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen sind und dabei die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen sind, erkennbar das Verteilungsprogramm, das dem Minderheitenschutz dient. Ferner kann die Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl bei Teilfreistellung mehrerer oder aller Mitglieder eines Personalrats danach nur dazu führen, dass die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen sind. Danach waren die zu verteilenden 112 Freistellungsstunden im Verhältnis von 14 zu 5 aufzuteilen mit der Folge, dass den auf der Liste der GEW gewählten Personalratsmitgliedern 82,53 oder aufgerundet 83 Freistellungsstunden und den auf der Liste des VBE gewählten Personalratsmitgliedern 29,47 oder abgerundet 29 Freistellungsstunden zustanden. Nachdem der Beteiligte zu 1. seinem Vorstand insgesamt 22 Freistellungsstunden zugestanden hatte, nämlich für den Vorsitzenden 17 Stunden, für den stellvertretenden Vorsitzenden 2 Stunden, für die weiteren zwei Vorstandsmitglieder je 1 Stunde und eine weitere Stunde für den Antragsteller zu 1. zur Wahrnehmung der Aufgabe der Fortbildung, waren also für die der Fraktion der GEW angehörenden Vorstandsmitglieder insgesamt 20 Freistellungsstunden und für das der Fraktion des VBE angehörende Vorstandsmitglied 2 Freistellungsstunden anzurechnen, was zu dem Ergebnis führt, dass von den der Fraktion der GEW angehörenden Personalratsmitglieder noch 63 Freistellungsstunden und den der Fraktion des VBE angehörenden Personalratsmitgliedern noch 27 Freistellungsstunden zustehen.

Demgegenüber geht der Einwand des Beteiligten zu 1. fehl, die Verteilung des Gesamtmaßes der Teilfreistellungen nach dem Listenverhältnis lasse die Aufgaben des Personalrats und die Belastungen durch Vorstandsarbeit oder Aufgabenübertragung außer Acht. Denn die durch § 47 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz LPVG vorgeschriebene Anrechnung der nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder liefe leer, wollte man - entsprechend den Vorstellungen des Beteiligten zu 1. - die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erst nach Abzug des Vorstandskontingents berücksichtigen. Denn dies führte dazu, dass das Ergebnis der Personalratswahl, das sich auch auf die Wahl des Vorstands auswirkt, bei Freistellungen potenziert berücksichtigt würde, was dem Zweck der Vorschrift, dem Minderheitenschutz zu dienen, zuwiderliefe.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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