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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: PL 15 S 2497/01
Rechtsgebiete: BPersVG, LPVG, BetrVG


Vorschriften:

BPersVG § 83 Abs. 1 Nr. 3
LPVG § 86 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 101
1.) Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Unterlassung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme kein möglicher Verfahrensgegenstand.

2.) Der Personalvertretung steht bei Verletzung ihrer Mitbestimmungsrechte über die Feststellung dessen bzw. dieser Rechte hinaus ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht zu (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 24.06.1997 - PL 15 S 419/97 -).


PL 15 S 2497/01

Verkündet am 02.07.2002

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Personalvertretungssache

wegen

Unterlassung

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand sowie die ehrenamtlichen Richter Arbeiter Rohrbach und Leitende Stadtrechtsdirektorin Schäfer auf die Anhörung der Beteiligten am 02. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 19. Oktober 2001 - 14 K 2293/01 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch gegen den Beteiligten zu 1. zusteht.

Der Beteiligte zu 1. ist Direktor des Zentrums für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) und Vorstand der gleichnamigen Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung ist u.a. Träger des Museums für Neue Kunst (MNK), das als Abteilung des ZKM ebenfalls von einem Direktor geleitet wird. In dieser Abteilung waren der Beteiligte zu 2. und der Mitarbeiter Dr. M. aufgrund bis zum 30.06.2001 befristeter Anstellungsverträge beschäftigt. Mit Arbeitsverträgen vom 19.06.2001 wurden der Beteiligte zu 2. und Dr. M. vom Direktor des MNK ab 01.07.2001 auf unbestimmte Zeit eingestellt, der Beteiligte zu 2. als Verwaltungsleiter des MNK, Dr. M. als Leitender Kurator und stellvertretender Direktor des MNK.

Mit Schreiben vom 28.06.2001 wurde die Vorsitzende des Antragstellers um Zustimmung zu einer bis 30.06.2006 befristeten Weiterbeschäftigung des Dr. M. gebeten. Ebenfalls mit Schreiben vom 28.06.2001 sprach der Verwaltungsleiter des ZKM die Bitte um Zustimmung zur Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. bis zum 30.06.2006 aus. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 05.07.2001 gegenüber dem Beteiligten zu 1. die Zustimmung zur befristeten oder unbefristeten Einstellung des Beteiligten zu 2. mit der Begründung, eine weitere Befristung des Angestelltenverhältnisses sei gesetzwidrig und eine unbefristete Einstellung lasse eine Störung des Friedens in der Dienststelle befürchten. Der Beteiligte zu 2. habe in der Vergangenheit als Verwaltungsleiter des MNK massiv die Rechte der Personalvertretung missachtet; dies sei auch in Zukunft zu befürchten. Mit Schreiben vom 19.07.2001 widersprach der Antragsteller auch der Weiterbeschäftigung des Dr. M. Daraufhin wurde dem Antragsteller vom Beteiligten zu 1. mitgeteilt, dass der Beteiligte zu 2. und Dr. M. weiterbeschäftigt würden.

Am 07.09.2001 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, es zu unterlassen, den Beteiligten zu 2. und Dr. M. bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des schwebenden Beteiligungsverfahrens tatsächlich zu beschäftigen, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung dem Beteiligten zu 1. pro Tag und pro betroffenem Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, ersatzweise an dem Beteiligten zu 1. Ordnungshaft zu vollstrecken. Er hat geltend gemacht, die Einstellung von Mitarbeitern, wozu die Verlängerung eines ursprünglich befristeten Arbeitsvertrags gehöre, unterliege nach § 76 LPVG der Zustimmung des Personalrats. Die Verlängerung sei hier erfolgt, obwohl das Beteiligungsverfahren bislang nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei. Bei Dr. M. handele es sich nicht um einen Fall der Beteiligungsfreiheit nach § 81 LPVG. Die Einstellung sei auch keine nach § 69 Abs. 5 LPVG zulässige Eilmaßnahme, die im Übrigen vom Dienststellenleiter und nicht von einem Abteilungsdirektor zu treffen sei. Der Beteiligte zu 2. und Dr. M. seien unter dreister Missachtung der Rechte des Antragstellers eingestellt worden. Ihm, dem Antragsteller, stehe deshalb zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Anlehnung an das Betriebsverfassungsrecht ein Unterlassungsanspruch zu. Das Bundesarbeitsgericht habe bereits entschieden, dass ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen einseitige mitbestimmungswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers bestehe. Es sei deshalb zu erwarten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung ändern werde. Bejahe man einen derartigen Unterlassungsanspruch nicht, würden die Beteiligungsrechte des Personalrats weitgehend entwertet.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er hat vorgetragen, er sei für die Einstellung des Beteiligten zu 2. und des Dr. M. gar nicht zuständig, da das MNK von seinem Direktor in eigener Verantwortung geleitet werde. Davon abgesehen billige er die Beschäftigung des Beteiligten zu 2. und des Dr. M. ausdrücklich. Zeitweilige Konflikte zwischen ihm und dem Direktor des MNK gehörten der Vergangenheit an. Die Anträge seien bereits unzulässig, auch könne der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 69 Abs. 3 LPVG durch Anrufung des obersten Organs der Stiftung durchsetzen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Dienststellenleiter wie im Betriebsverfassungsrecht bestehe nach der Rechtsprechung der Fachgerichte für Personalvertretungssachen nicht. Im Übrigen unterlägen der Beteiligte zu 2. und Dr. M. der Mitbestimmung des Antragstellers nur auf eigenen Antrag, der hier nicht gestellt worden sei. Der Beteiligte zu 2. sei als Verwaltungsleiter zu selbständigen Personalentscheidungen befugt. Er gehöre wie Dr. M., der überwiegend mit künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten betraut sei, zum Personenkreis des § 81 LPVG, so dass bei der Einstellung beider Beteiligungsrechte des Antragstellers nicht verletzt worden seien.

Der Beteiligte zu 2. und Dr. M. haben ebenfalls beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie haben geltend gemacht, dem Antragsteller fehle die erforderliche Aktivlegitimation, da das MNK wegen der umfassenden Kompetenz seines Direktors eine eigene Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sei. Diese Dienststelle verfüge bisher zwar über keinen Personalrat. Das habe aber nicht zur Folge, dass der Antragsteller, der für das übrige ZKM zuständig sei, Mitbestimmungsrechte auch für die Beschäftigten des MNK ausüben dürfe. Im Übrigen könne der Antragsteller gegen ihre Einstellung auch deshalb nicht vorgehen, weil ihm insoweit keine Mitbestimmungsrechte zustünden. Sie gehörten nämlich zur Gruppe der Beschäftigten im Sinne des § 81 LPVG, bei denen es zur Mitbestimmung des Personalrats eines Antrags der Betroffenen bedürfe, den sie nicht gestellt hätten. Sie erfüllten beide wegen ihrer Leitungsfunktionen die Voraussetzungen des § 81 LPVG.

Mit Beschluss vom 19.10.2001 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - die Anträge abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, die Anträge seien nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zwar zulässig, aber nicht begründet. Die gesetzlichen Bestimmungen räumten der Personalvertretung nicht ein im Beschlussverfahren verfolgbares Recht ein, den Dienststellen die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender, Maßnahmen zu untersagen. Es fehle an einer § 23 Abs. 3 BetrVG vergleichbaren Norm, die es dem Gericht ermögliche, einem Arbeitgeber bei groben Verstößen gegen Beteiligungsrechte auf Antrag der Beschäftigtenvertretung aufzugeben, bestimmte als rechtswidrig erachtete Handlungen zu unterlassen. Dies sei zur Sicherung der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen weder vorgesehen noch erforderlich. Vollziehe eine Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme trotz fehlender Zustimmung des Personalrats, sei dies rechtswidrig und wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung soweit wie möglich rückgängig zu machen. Unter den gegebenen rechtsstaatlichen Verhältnissen genüge deshalb regelmäßig die gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit einer unterbliebenen Beteiligung der Personalvertretung. Einer vorsätzlichen Missachtung der Gesetze durch die Dienststellenleitung könne wirksam im Wege der Dienstaufsicht oder durch Disziplinarmaßnahmen begegnet werden. Unterlassungsansprüche widersprächen auch dem Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts der Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung, das nicht im Wege der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen verwirklicht werden solle. Vielmehr gehe das Gesetz von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung aus und sehe deshalb nur ein objektives gerichtliches Verfahren zur Feststellung personalvertretungsrechtlicher Befugnisse vor. Dies werde auch in den Regelungen der §§ 86 Abs. 1 Nr. 3 und 74 LPVG deutlich. Es bestehe deshalb kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, das seit seinem grundlegenden Beschluss vom 15.12.1978 einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Personalrats ablehne. Es könne daher offen bleiben, ob die Anträge des Antragstellers auch aus anderen Gründen erfolglos bleiben müssten.

Gegen diesen ihm am 05.11.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.11.2001 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 19. Oktober 2001 - 14 K 2293/01 - zu ändern und (1.) dem Beteiligten zu 1. aufzugeben, es zu unterlassen, den Beteiligten zu 2. tatsächlich zu beschäftigen, und (2.) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung dem Beteiligten zu 1. pro Tag ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, ersatzweise an dem Beteiligten zu 1. Ordnungshaft zu vollstrecken.

Er macht unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen noch geltend, der Antrag werde auf die Unterlassung der Beschäftigung des Beteiligten zu 2. beschränkt. Insoweit habe das Verwaltungsgericht in dem parallelen Verfahren 14 K 2294/01 bereits durch Beschluss vom 19.10.2001 festgestellt, dass das Beteiligungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der Einstellung des Beteiligten zu 2. verletzt worden sei. Diese Feststellung allein sei jedoch nicht ausreichend, den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten Genüge zu tun. Die Einstellung von Mitarbeitern einschließlich der Verlängerung eines ursprünglich befristeten Arbeitsvertrages unterliege nach § 76 LPVG grundsätzlich der Zustimmung des Personalrats. Werde die Tätigkeit des Beteiligten zu 2. fortgesetzt, sei mit dem Eintritt der Rechtsfolge des § 625 BGB zu rechnen. Die dadurch zustande kommende unbefristete Anstellung des Beteiligten zu 2. dürfe sich nicht zu Lasten der Beteiligungsrechte des Antragstellers auswirken. Verneine man den Unterlassungsanspruch des Antragstellers, gestatte man der Dienststelle, die ihr obliegende Beteiligungspflicht zu verletzen. Die vorgebrachten Gründe für eine weitere tatsächliche Beschäftigung des Beteiligten zu 2. seien abwegig und erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 5 LPVG. Nur die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs gewährleiste im vorliegenden Fall einen wirksamen Rechtsschutz. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.1978 (PersV 1980, 145) könne daher nicht mehr gefolgt werden. Vielmehr müsse der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den vergleichbaren Bereich des Personalvertretungsrechts beigetreten werden, wonach in Fällen der vorliegenden Art ein Unterlassungsanspruch bestehe. Da das Bundesarbeitsgericht seine frühere entgegenstehende Rechtsprechung mit Beschluss vom 03.05.1994 (NZA 1995, 40) ausdrücklich aufgegeben habe, sei davon auszugehen, dass nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung ändern werde. Es gebe bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs sprächen. Die neuen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts für den Bereich der betrieblichen Mitbestimmung müssten auch für den Bereich des Personalvertretungsrechts Geltung erlangen. Verneine man weiterhin einen Unterlassungsanspruch in dem hier gegebenen Kernbereich der Mitbestimmung, erwiesen sich die Beteiligungsrechte des Personalrats als "zahnloser Papiertiger", was aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hingenommen werden könne. Der Hinweis auf die Gesetzesbindung der Dienststelle und die Möglichkeit von Disziplinarverfahren reiche nicht aus und lasse die Personalräte schutzlos.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Er hält die Beschwerde wegen des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses bereits für unzulässig, da sich der Antragsteller und die Beteiligten zwischenzeitlich in einem Gespräch am 09.01.2002 über die weitere Beschäftigung des Beteiligten zu 2. geeinigt hätten. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Antragsteller erklärt, dass er die weitere Beschäftigung des Beteiligten zu 2. bis zum Ablauf der Befristung des Arbeitsvertrags dulde. Davon abgesehen sei die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller könne die begehrte Unterlassung nicht verlangen, wenn er gleichzeitig die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. ausdrücklich dulde. Er habe aber auch aus Rechtsgründen keinen Unterlassungsanspruch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe. Auf das erstinstanzliche Vorbringen werde insoweit verwiesen. Eine Änderung der bisherigen ablehnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 23 Abs. 3 BetrVG nicht zu erwarten. Insoweit sei zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht den gesetzlich vorgegebenen Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG schon immer anerkannt habe, so dass es eine vom Antragsteller behauptete frühere entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gegeben habe. Das Personalvertretungsrecht enthalte keine dem § 23 Abs. 3 BetrVG vergleichbare Norm. Eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei deshalb nicht möglich. Durch die Gesetzesbindung der Verwaltung sei sichergestellt, dass die Dienststellen nicht willkürlich handeln könnten. Die Rechtsfolge aus § 625 BGB ändere daran nichts. Die vorläufige Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. habe nicht dessen endgültige Einstellung bewirken sollen, sondern lediglich den laufenden Betrieb bis zum Abschluss der Auseinandersetzung über die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers sicherstellen sollen.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Beschwerde und den Antrag bereits für unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der am 09.01.2002 zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung entfallen sei. Dementsprechend habe der Beteiligte zu 1. die Beschwerde gegen den im Verfahren 14 K 2294/01 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der dem Feststellungsantrag des Antragstellers entsprochen habe, zurückgenommen. In dem am 09.01.2002 geführten Gespräch hätten die Beteiligten eine vergleichsweise Einigung dahingehend getroffen, dass der Personalrat der Einstellung und Beschäftigung des Beteiligten zu 2. nicht länger entgegentrete. Der Antragsteller könne im Übrigen dem Beteiligten zu 2. die Rechtskraft des im Verfahren 14 K 2294/01 ergangenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht entgegenhalten. In der Sache selbst habe das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen das Bestehen des vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch zutreffend verneint. Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Personalrats sei im Personalvertretungsrecht nicht vorgesehen. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers führe zu keiner anderen Entscheidung. Im Übrigen werde eine Stellungnahme des Beteiligten zu 2. zum Schreiben des Antragstellers vom 05.07.2001 vorgelegt und auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen.

Der Antragsteller hat auf die Beschwerdeerwiderungen der übrigen Beteiligten dahingehend entgegnet, dass in dem Gespräch am 09.01.2002 keine Einigung erzielt worden sei, die das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließe. Vielmehr habe er die einstweilige Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. lediglich bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geduldet und ihr darüber hinaus nicht zugestimmt.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 14 K 2293/01 - und - 14 K 2294/01 - vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere entgegen dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. und zu 2. nicht deshalb unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag wegen der am 09.01.2002 zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung, wonach die weitere Beschäftigung des Beteiligten zu 2. beim ZKM/MNK bis zum Ablauf der Befristung des Arbeitsvertrages geduldet werde, nunmehr entfallen wäre. Dabei kann offen bleiben, ob ein derartiger etwaiger Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses allein zur Unzulässigkeit des Antrags oder darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers führen würde, wie die Beteiligten zu 1. und zu 2. meinen. Denn die vergleichsweise getroffene Einigung vom 09.01.2002 hat, wie alle Beteiligten - der Beteiligte zu 1. zusätzlich unter Vorlage des über das Gespräch vom 09.01.2002 angefertigten Protokolls der Personalrätin W. - glaubhaft ausgeführt haben, lediglich dazu geführt, dass die weitere Beschäftigung des Beteiligten zu 2. einstweilen "geduldet" wurde. Daher begehrt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht, wie die Beteiligten zu 1. und zu 2. ausgeführt haben, die Unterlassung eines Verhaltens, das er in der außergerichtlichen Einigung vom 09.01.2002 im Sinne einer Zustimmung ausdrücklich gebilligt hätte. Vielmehr hat der Antragsteller die streitige Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. nach dem übereinstimmenden Vorbringen aller Beteiligten lediglich einstweilen und nicht dauerhaft geduldet. Es bedarf daher zur Klärung dieser Frage auch nicht der Erhebung der von den Beteiligten insoweit angebotenen weiteren Beweise. Die lediglich einstweilige Duldung der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. lässt aber das Rechtsschutzbedürfnis für die gestellten Anträge und für die Beschwerde nicht entfallen. Denn damit hat der Antragsteller nicht auf den von ihm gegen den Beteiligten zu 1. geltend gemachten Anspruch, die fortdauernde Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. zu unterlassen und im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen bzw. Ordnungshaft zu vollstrecken, verzichtet.

Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 19.10.2001 die Anträge des Antragstellers mit Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er nach Maßgabe der folgenden Ausführungen bestätigt (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Anträge sind bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Personalvertretung und damit dem Antragsteller steht nämlich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen kein im Beschlussverfahren durchsetzbarer allgemeiner Anspruch gegenüber dem Dienststellenleiter auf Unterlassung solcher Handlungen zu, die gegen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte verstoßen. Dem Dienststellenleiter kann deshalb nicht auf Antrag der Personalvertretung untersagt werden, eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, auch wenn die Mitbestimmung rechtswidrig unterblieben ist, zu unterlassen. Dies gilt auch für die hier begehrte Unterlassung, den Beteiligten zu 2. tatsächlich zu beschäftigen. Ein dahingehender Unterlassungsanspruch kann folglich nicht allein deshalb bejaht werden, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.10.2001 - 14 K 2294/01 - rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beteiligte zu 1. durch die Einstellung des Beteiligten zu 2. zum 01.07.2001 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG verletzt hat. Denn diese Feststellung ist gegenständlich beschränkt und beinhaltet nicht die im vorliegenden Verfahren erstrebte weitergehende Unterlassung der mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte, der auch der beschließende Senat nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage wie bisher folgt, ergibt sich in Fällen der vorliegenden Art ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck oder der Systematik der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die dem Personalrat zwar bestimmte Beteiligungsrechte, aber jeweils keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten eines Dienststellenleiters einräumen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.12.1978, ZBR 1980, 95 = PersV 1980, Beschluss vom 23.09.1992, PersR 1993, 28; Beschluss vom 04.06.1993, ZBR 1993, 373 = PersV 1994, 414; Beschluss des Senats vom 06.07.1982 - 15 S 811/82 -, RiA 1983, 151 = PersV 1985, 331, auch Beschluss des Senats vom 24.06.1997 - PL 15 S 419/97 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.05.1988, ZBR 1988, 324). Die Entscheidung in einem derartigen personalvertretungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ist daher grundsätzlich auf die F e s t s t e l l u n g beschränkt, ob der Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gewährt der Personalvertretung somit keine darüber hinausgehenden materiellen Ansprüche auf Gestaltung oder Unterlassung gegen den Dienststellenleiter. Dies folgt bereits aus der gesetzlich vorgegebenen Reichweite des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag ist danach bereits unzulässig, weil er im Beschlussverfahren nicht zur Entscheidung gestellt werden kann. Das Beschlussverfahren ist ein objektives Verfahren, das - abgesehen von wenigen Ausnahmen wie etwa der Kostenerstattung - nicht der Verfolgung von Individualrechtsansprüchen dient, sondern die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten sowie die gestaltende Entscheidung bei Wahlanfechtung, Auflösung oder Ausschluss zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.1975, BVerwGE 49, 259 = ZBR 1976, 192 = PersV 1976, 422). Dies ergibt sich aus der gesetzlich geregelten Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Beschlussverfahren. Diese ist nämlich durch § 83 Abs. 1 BPersVG und, soweit das Landespersonalvertretungsrecht betroffen ist, durch § 86 Abs. 1 LPVG abschließend festgelegt. Bereits nach dieser Zuständigkeitsregelung können die Anträge, die der Antragsteller verfolgt, nicht zur Entscheidung gestellt werden, da sie über die hiernach gegebenen Befugnisse der Verwaltungsgerichte hinausgehen. Daran ändert auch nichts, dass § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG und § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG, wonach die Verwaltungsgerichte über Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen entscheiden, als eine Art Generalklausel betrachtet werden, die u.a. diejenigen Streitigkeiten umfasst, die die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen berühren. Mit dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wäre es aber trotz der Weite ihres Anwendungsbereichs unvereinbar, sie auf die Prüfung der Rechtsfolgen zu erstrecken, die sich daraus ergeben, dass wie hier hinsichtlich einer Personalmaßnahme das Beteiligungsrecht des Personalrats nicht oder nicht ordnungsgemäß beachtet wurde. Die Gestaltung dieser Rechtsfolgen reicht über den Bereich hinaus, der durch das Bundes- und Landespersonalvertretungsgesetz geregelt und dem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren zugewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1963, BVerwGE 17, 250; Beschluss vom 15.12.1978, a.a.O.).

Darüber hinaus sind die geltend gemachten Unterlassungsbegehren auch unbegründet, weil sie im materiellen Recht keine Grundlage haben. Das Bundes- und Landespersonalvertretungsrecht räumt den Personalvertretungen nicht das im Beschlussverfahren einklagbare Recht ein, die Dienststellen zu verpflichten, die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu unterlassen. Wie ein Vergleich mit den §§ 23 Abs. 3, 101 BetrVG ergibt, gewähren diese Vorschriften dem Betriebsrat Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die durch die Verhängung von Zwangsgeld durchgesetzt werden können, darauf, mitbestimmungspflichtige Maßnahmen zu unterlassen oder rückgängig zu machen. Derartige Bestimmungen sind aber weder im Bundes- noch im Landespersonalvertretungsgesetz vorhanden. Dies erklärt sich daraus, dass bei Pflichtverstößen des Arbeitgebers in der Privatwirtschaft ohne die genannten betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften kein Mittel gegeben wäre, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats durchzusetzen, wohingegen die Beteiligungsrechte des Personalrats in den öffentlichen Verwaltungen im Wege der Dienstaufsicht, auch durch Zwangsmaßnahmen gegen den Dienststellenleiter, und notfalls durch Disziplinarmaßnahmen ausreichend verwirklicht werden können (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 15.12.1978, a.a.O.).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der beschließende Senat keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzuweichen oder dem geltend gemachten Unterlassungsbegehren ausnahmsweise stattzugeben. Denn die vom Verwaltungsgericht im Parallelverfahren - 14 K 2294/01 - rechtskräftig getroffene Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts ist, ohne dass besondere Ausnahmegründe ersichtlich sind, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen geeignet, den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten Genüge zu tun. Der etwaige Eintritt der in § 625 BGB vorgesehenen Rechtsfolge würde daran nichts ändern, da der Eintritt vollendeter Tatsachen durch mögliche rechtzeitige Maßnahmen der Dienstaufsicht verhindert werden könnte. Auch der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 03.05.1994 (BAGE 76, 364 = NJW 1995, 1044 = NZA 1995, 40 = BB 1994, 2273) gibt keinen Grund, die bisherige ständige Rechtsprechung, von der der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 11.12.2001 - PL 15 S 1865/01 - erneut ausgegangen ist, zu ändern. Denn auch diese vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die dem Betriebsrat bei der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG einen über den Tatbestand des § 23 Abs. 3 BetrVG hinausgehenden Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zugesteht, geht von der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten andersartigen Gesetzeslage aus, nach der in den §§ 23 Abs. 3 und 101 BetrVG ausdrücklich dem Grundsatz nach Unterlassungsansprüche gewährt werden, um einen effektiven Schutz der betrieblichen Mitbestimmung zu erreichen. Dieses Schutzes bedarf es aber, wie bereits das Verwaltungsgericht im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats zutreffend ausgeführt hat, wegen der im Wege der Dienstaufsicht durchsetzbaren Gesetzesbindung der Verwaltung nicht. Der Senat ist deshalb auch nicht der Auffassung des Antragstellers (ebenso Germelmann, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Band 3, 2. Aufl., 2000, § 371, RdNr. 55), ohne entsprechende Unterlassungsansprüche wären die Personalräte weitgehend schutzlos gestellt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem Personalrat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der beschließende Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 11.12.2001, a.a.O., angeschlossen hat, ein Recht in der Gestalt eines Verfahrensanspruchs auf Einleitung und gegebenenfalls Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens zusteht, wenn die Voraussetzungen eines Mitbestimmungstatbestandes erfüllt sind. Der bloße Vollzug der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme lässt also regelmäßig das Mitbestimmungsrecht in der Gestalt der nachträglichen Durchführung des Beteiligungsverfahrens nicht untergehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990, PersR 1990, 297 = ZBR 1990, 354; und Beschluss vom 15.03.1995, ZBR 1996, 49 = NVwZ 1997, 80; Beschluss des Senats vom 19.01.1993 - PL 15 S 2849/92 -, = NVwZ-RR 1994, 104 = PersR 1993, 559 = VBlBW 1993, 346). Dieser mögliche Verfahrensanspruch kann durch den zeitnahen Erlass einer einstweiligen Verfügung verwaltungsgerichtlich gesichert werden (vgl. § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Auch diese prozessuale Möglichkeit trägt dazu bei, in Fällen der vorliegenden Art einen wirksamen Rechtsschutz für Personalvertretungen zu gewährleisten.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

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