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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.09.2002
Aktenzeichen: PL 15 S 623/02
Rechtsgebiete: LPVG


Vorschriften:

LPVG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12
Die Einführung einer einheitlichen Hausschrift (Computerschrift) in einer Dienststelle betrifft die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG.
PL 15 S 623/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Personalvertretungssache

wegen

Mitbestimmung u.a.

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand und die ehrenamtlichen Richter Angestellter Dörflinger und Oberregierungsrat Stimmler

am 17. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 21. Januar 2002 - PL 22 K 10/00 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einführung der Standardschriftart "Frutiger" für das Klinikum Stuttgart der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Mit Rundschreiben vom 01.05.2000 teilten die beteiligten Dienststellenleiter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Klinikums Stuttgart mit, ein einprägsames visuelles Erscheinungsbild eines Unternehmens leiste einen wichtigen Beitrag zu dessen Identität. Im härter werdenden Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern wolle die Geschäftsführung zum Erscheinungsbild des Klinikums mit der neuen Hausschrift "Frutiger" eine eindeutige Position zur Identifikation beziehen. Es handele sich dabei um eine Schrift, bei der gute Lesbarkeit und ein moderner, offener Charakter ideal miteinander verbunden seien. Diese Eigenschaften hätten die Geschäftsführung dazu bewogen, "Frutiger" als Standardschriftart universell und klinikumsweit einzusetzen. Mit Schreiben vom 21.08.2000 machte der Antragsteller geltend, die Einführung einer Hausschrift unterliege gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 12 und 8 LPVG der Mitbestimmung oder zumindest gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG der Mitwirkung der Personalvertretung. Aufgrund verschiedener Beschwerden von Beschäftigten sowie eines Artikels in einer Computerzeitschrift bestünden erhebliche Bedenken gegen die Schriftart "Frutiger", zumal da diese nicht gut lesbar sei. Mit Schreiben vom 23.10.2000 erwiderten die Beteiligten, bei der Einführung einer derartigen Hausschrift seien keine Beteiligungsrechte der Personalvertretung gegeben.

Am 20.12.2000 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen und zuletzt beantragt festzustellen, dass die Einführung der Hausschrift "Frutiger" sein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Nr. 8, Abs. 3 Nr. 13 LPVG verletzt hat, hilfsweise festzustellen, dass die Einführung dieser Hausschrift sein Mitwirkungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG verletzt hat. Er hat geltend gemacht, die Einführung einer einheitlichen Hausschrift stelle eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG dar, die den Gebrauch der den Beschäftigten zur Verfügung gestellten Sachen zum Gegenstand habe. Zwar könne das Rundschreiben vom 01.05.2000 auch als eine Regelung aufgefasst werden, die den Dienstablauf gestalten solle; im Vordergrund stehe aber eindeutig der Zweck, ein einheitliches Erscheinungsbild zu schaffen; insoweit gehe es um die "Uniformierung" eines Teilbereichs der Dienststelle. Ferner sei ein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG herzuleiten, da die Hausschrift auch wegen ihrer "guten Lesbarkeit" eingeführt worden sei. Schließlich bestehe ein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 3 Nr. 13 LPVG, weil die Einführung einer einheitlichen Hausschrift eine Maßnahme zur Gestaltung des Arbeitsplatzes darstelle. Hilfsweise liege zumindest ein Mitwirkungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG vor, da die Hausschrift nicht nur nach außen, sondern für den gesamten Schriftverkehr auch im internen Bereich gelten solle.

Die beteiligten Dienststellenleiter haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG scheide aus, da die Einführung einer einheitlichen Hausschrift nicht die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten regele. Eine derartige Regelung liege nur bei Vorschriften vor, die das Zusammenleben und Zusammenwirken in der Dienststelle beträfen. Sobald Regeln festgelegt würden, die sich wie die Einführung einer Standardschriftart auf die Erfüllung der von den Beschäftigten geschuldeten Arbeit bezögen, also die Erfüllung der nach außen gerichteten Aufgaben der Dienststelle beträfen, könne ein Mitbestimmungsrecht nicht eingreifen. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG greife auch nicht deswegen ein, weil das erstrebte einheitliche Erscheinungsbild des Klinikums im Vordergrund stehe. Im Vordergrund stehe nämlich insoweit nicht der Gebrauch der den Beschäftigten zur Verfügung gestellten Computer mit einer bestimmten Schriftart, sondern die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am Computer mit dieser Schriftart. Auch aus den übrigen vom Antragsteller genannten Vorschriften ergebe sich weder ein Mitbestimmungs- noch ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung.

Mit Beschluss vom 21.01.2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, durch die Einführung der einheitlichen Hausschrift "Frutiger" sei das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG nicht verletzt worden. Die danach erforderliche Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten umfasse die Gesamtheit der Regelungen, die einen störungsfreien Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollten. Sie beziehe sich insbesondere auf Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten in der Dienststelle beträfen. Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regelten unterlägen hingegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Dazu gehörten auch Anordnungen, die die Art und Weise der Erledigung beträfen und mit der Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Betreffe eine Regelung sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten als auch die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben, sei entscheidend, welcher Zweck unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten eindeutig im Vordergrund stehe. Mitbestimmungsfrei seien danach Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund stehe und Maßnahmen der Ordnung und des Verhaltens sich nur als deren zwangsläufige Folge darstellten. Mit der Einführung der Hausschrift "Frutiger" werde allein die Art und Weise der Erfüllung dienstlicher Aufgaben geregelt, nämlich in welcher Weise der dienstliche Schriftverkehr intern und extern abgewickelt werden solle. Auch soweit es um die Schaffung eines Identifikationsmerkmals gehe, stehe die Diensterfüllung nach dem Zweck der Regelung eindeutig im Vordergrund. Die Maßnahme sei ferner auch nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 oder nach § 79 Abs. 3 Nr. 13 LPVG mitbestimmungspflichtig, da die Voraussetzungen dieser Vorschriften ebenfalls nicht erfüllt seien. Schließlich unterliege die Einführung der Hausschrift auch nicht der Mitwirkung der Personalvertretung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG.

Gegen diesen ihm am 04.02.2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.03.2002 Beschwerde eingelegt und diese am 25.03.2002 begründet.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 21. Januar 2002 - PL 22 K 10/00 - zu ändern und festzustellen, dass die Einführung der Hausschrift "Frutiger" das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG verletzt hat.

Er nimmt auf seinen bisherigen Vortrag hinsichtlich des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG Bezug und macht noch geltend, die streitgegenständliche Computerschrift "Frutiger" stehe in keinem Zusammenhang mit der Erledigung der Dienstaufgaben. Die Fertigung der dienstlichen Schreiben werde von der Wahl dieser Schrift nicht beeinflusst, da sich die Dienstaufgabe mit jeder anderen Schriftart ebenso gut bewältigen lasse. Bei der Einführung der streitigen Schrift gehe es der Dienststelle vielmehr um die Uniformierung eines Teiles des Klinikums und damit um das einheitliche Erscheinungsbild des EDV-Auftritts. Dies sei einer Anordnung vergleichbar, wonach etwa ein Pförtner eine bestimmte Krawatte tragen müsse, was ebenfalls keine Auswirkungen auf die konkrete Erfüllung seiner Dienstaufgabe habe. Ebenso ergebe sich als Folge der Einführung einer einheitlichen Hausschrift keine inhaltliche Veränderung der dienstlichen Aufgaben. Zumindest stehe die Diensterfüllung nicht eindeutig im Vordergrund der Maßnahme. Auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01 - werde hingewiesen. Danach betreffe die Einführung von Namensschildern, die von im öffentlichen Nahverkehr beschäftigten Fahrern auf der Dienstkleidung getragen werden sollten, die mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung.

Die beteiligten Dienststellenleiter beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und heben hervor, dass die Einführung der streitigen Hausschrift "Frutiger" ausschließlich die Art und Weise der Erfüllung dienstlicher Aufgaben und nicht das Verhalten der Beschäftigten untereinander regele. Der Vergleich mit Bekleidungsvorschriften sei nicht möglich. Die Verwendung einer Schriftart bei - dienstlichen - Vorgängen betreffe das Arbeitsprodukt, nicht das Aussehen eines Beschäftigten.

Es komme nicht darauf an, dass die Dienstaufgaben ebenso gut mit einer anderen Schrift als mit "Frutiger" erfüllt werden könnten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Schrift im Klinikum tatsächlich zur Erfüllung von Dienstaufgaben verwendet werde.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der allein noch die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG gerügt wird, ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den zulässigen Antrag des Antragstellers mit Recht u.a. deshalb zurückgewiesen, weil die Einführung der einheitlichen Hausschrift (Standardschrift) "Frutiger" im Klinikum Stuttgart auf der Grundlage des Rundschreibens der Beteiligten vom 01.05.2000 der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG nicht unterliegt. Der Senat folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu Eigen macht, und sieht deshalb insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 543 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Bestimmung des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG, welcher § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG nachgebildet ist, um einen einheitlichen Tatbestand, der nicht in zwei unterschiedliche Begriffe auseinandergerissen werden kann. Denn das enge Zusammenleben und Zusammenwirken in der Dienststelle erfordert gewisse Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen zur Verfügung gestellten Sachen zum Gegenstand haben. Deshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der Beschäftigten eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt jede Regelung der Ordnung in der Dienststelle ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich somit insbesondere auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten in der Dienststelle betreffen. Dies ist der Fall, wenn Vorschriften aufgestellt werden sollen, die den einwandfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten und die entweder von allen Beschäftigten oder aber von mehreren von ihnen, die z.B. mit bestimmten Aufgaben betraut sind, zu beachten sind. Die Anordnungen müssen bestimmte Verhaltensregelung aufstellen, die sich nicht auf die dienstliche Tätigkeit im engeren fachbezogenen Sinn beziehen, sondern den reibungslosen Arbeitsablauf und das geordnete Zusammenleben der Beschäftigten betreffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.03.1983, BVerwGE 67, 61, und vom 30.12.1987, PersV 1989, 71, 72 = ZBR 1988, 198; Beschluss des Senats vom 09.05.2000 - PL 15 S 2514/99 -, ESVGH 50, 261 = VBlBW 2000, 402 = PersR 2000, 291 = PersV 2000, 528 = ZfPR 2000, 331; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl., 1999, RdNr. 179 a zu § 75 BPersVG). Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten, unterliegen dagegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.03.1983 und vom 30.12.1987, jeweils a.a.O.). Die Beteiligung der Mitarbeiter über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung findet dort ihre Grenze, wo die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle - insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne - im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.06.1990, PersR 1990, 259 = PersV 1990, 534; und vom 06.02.1991, PersR 1991, 138, 139, sowie vom 07.07.1993, PersR 1993, 491). Die Aufgaben der Dienststelle sind durch den Gesetzgeber, den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber oder durch Verwaltungsanordnung festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung, nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.03.1983, vom 05.10.1989 und vom 07.07.1993, jeweils a.a.O.). Kann eine Regelung sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten betreffen als auch die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben regeln, ist die Zuordnung danach auszurichten, welcher Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten eindeutig im Vordergrund steht. Mitbestimmungsfrei sind danach solche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und bei denen Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen sich nur als zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.10.1989 und vom 07.07.1993, jeweils a.a.O.; Beschluss des Senats vom 09.05.2000 - PL 15 S 2514/99 -, a.a.O).

Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige Einführung der Hausschrift "Frutiger" nicht mitbestimmungspflichtig ist. Denn mit der Einführung dieser Hausschrift wird ausschließlich die Art und Weise der Erfüllung dienstlicher Aufgaben geregelt, nämlich in welcher Schriftform der dienstliche Schriftverkehr intern oder extern abgewickelt werden soll. Selbst wenn diese Maßnahme darüber hinaus das allgemeine Verhalten der Beschäftigten betreffen sollte, so stünde der Zweck der Erfüllung von dienstlichen Aufgaben eindeutig im Vordergrund. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde dagegen geltend macht, die Computerschrift "Frutiger" stehe in keinem Zusammenhang mit der Erledigung der Dienstaufgaben, weil die Herstellung von Schreiben als Dienstaufgabe von der Wahl der Schrift nicht beeinflusst werde, mit dieser Schrift vielmehr ohne inhaltliche Änderung der dienstlichen Aufgaben ein einheitliches Erscheinungsbild des Klinikums angestrebt werde, so dass ähnlich wie bei der Anordnung zum Tragen einer bestimmten Dienstkleidung ein Fall des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG gegeben sei, vermag dem auch der beschließende Senat nicht zu folgen. Denn maßgebend ist, wie die Beteiligten zu Recht ausführen, dass die streitige Einheitsschrift bei der Erstellung von Schriftstücken tatsächlich zur Erfüllung von Dienstaufgaben verwendet wird und mit diesen in einem untrennbaren technischen Zusammenhang steht. Durch deren Verwendung wird das Ordnungsverhalten der Beschäftigten nicht betroffen; zumindest stünde das Ordnungsverhalten gegenüber der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben deutlich im Hintergrund und wäre höchstens eine zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beteiligten mit der Hausschrift ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild des Klinikums bezwecken. Die vom Antragsteller mit der angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01 - behauptete Vergleichbarkeit der Einführung der Hausschrift "Frutiger" mit der Einführung von Namensschildern auf der Dienstkleidung von im öffentlichen Nahverkehr beschäftigten Fahrern und damit mit einer Anordnung im Zusammenhang mit dem Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung ist nicht gegeben, zumal da es fraglich ist, ob Anordnungen zum Tragen einer Dienstkleidung, insbesondere wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, der Mitbestimmungspflicht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG unterliegen. Denn das Tragen einer Dienstbekleidung - etwa bei Polizeivollzugsbeamten - ist wohl untrennbar mit der Ausübung des Dienstes verbunden und deshalb Bestandteil der Dienstausübung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.1986, ZBR 1988, 199; Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Aufl., 2000, § 79 RdNr. 14).

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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