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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 2 StR 316/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 316/04

vom 15. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2004 gemäß §§ 154 Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Fälle II. 9. und 11. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte S. der schweren räuberischen Erpressung in vier Fällen und des schweren Raubes in drei Fällen, hiervon in einem Fall im Versuch schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen und wegen schweren Raubes in fünf Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer (Einheits-)Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der von diesem Angeklagten im Ausland begangenen Taten - Fälle II. 9. und 11. - aus prozeßwirtschaftlichen Gründen ein.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einheitsjugendstrafe kann trotz der teilweisen Einstellung des Verfahrens bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Taten aus, daß die Jugendkammer ohne diese beiden Fälle auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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