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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: 3 StR 288/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 288/04

vom 5. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge, der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu DNA-Anhaftungen an der Tatwaffe sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, weist der Senat ergänzend darauf hin, daß im Hinblick auf die Ausführungen UA S. 15 ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruht.



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