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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 327/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 a
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StGB § 176
StGB § 174
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 327/04

vom 12. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Die Verletzte Jennifer L. wird als Nebenklägerin zugelassen.

2. Die Anträge der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, hilfsweise ihr Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Gründe:

Die Anschlußberechtigung der Antragstellerin als Nebenklägerin folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO i.V.m. §§ 176, 174 StGB. Die beantragte Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht, da die zum Anschluß berechtigenden Taten keine Verbrechen sind. Dem - hilfsweise gestellten - Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 397 a Abs. 2 StPO) kann nicht entsprochen werden, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).



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