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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 356/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 356/04

vom 14. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme des Landgerichts, der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stünden die mangelhaften Sprachkenntnisse des Angeklagten entgegen, ist nicht frei von rechtlichen Bedenken (vgl. BGH StV 2001, 7). Der Senat entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den zu früheren - im Ergebnis erfolglosen - Therapien getroffenen Feststellungen, daß sich keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg prognostizieren läßt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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