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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 5 StR 181/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 181/04

vom 12. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2004 wirksam zurückgenommen hat.

Der Beschluß des Senats vom 9. Juni 2004 ist gegenstandslos.

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 15. Januar 2004 wegen schweren räuberischen Diebstahls, räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 9. Juni 2004 die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate reduziert und das Rechtsmittel im übrigen als unbegründet verworfen. Dieser Beschluß erweist sich als gegenstandslos.

Bei der Beschlußfassung war dem Senat nicht bekannt, daß der Angeklagte, der seit März 2004 seine Verlegung in den Maßregelvollzug erstrebte, die inzwischen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision mit am 13. April 2004 beim Landgericht eingegangenem eigenhändigem Schreiben zurückgenommen hatte. Das Original des Rücknahmeschreibens, dessen Nachsendung an den Generalbundesanwalt der Dezernent der Staatsanwaltschaft verfügt hatte, ist dort nicht eingegangen, sondern im Anschluß an jene Verfügung verloren gegangen. Gleichwohl kann an der Wirksamkeit der durch Kopien des Rücknahmeschreibens zweifelsfrei nachgewiesenen Revisionsrücknahme kein Zweifel bestehen. Da der Generalbundesanwalt, dem die Strafakten selbst erst am 27. April 2004 zugegangen waren, diese dem Bundesgerichtshof erst am 7. Mai 2004 vorgelegt hat, war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entgegennahme der Rücknahme zuständige Gericht (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3).

Die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme und die hieraus folgende Gegenstandslosigkeit des auf die Revision des Angeklagten in Unkenntnis von deren Rücknahme ergangenen Senatsbeschlusses ist - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - durch Beschluß festzustellen (BGHR aaO).

Desungeachtet wird auf der Hand liegen, dem Angeklagten im Gnadenwege die gleiche Strafreduzierung zu gewähren, die in dem gegen-standslosen Senatsbeschluß ausgesprochen worden ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, daß der Angeklagte seit mehr als einem halben Jahr das verständliche und alsbald nach Erklärung der Revisionsrücknahme berechtigt gewordene Ziel der Verlegung in den Maßregelvollzug immer wieder verfolgt hat und daß hierauf seitens der Justiz weitestgehend nur mit Passivität reagiert worden ist, was letztlich Folge justizinterner Unzulänglichkeiten ist, hingegen für einen Laien schwer verständlich ist und unakzeptabel bleiben muß.

Ende der Entscheidung

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