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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: 5 StR 415/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 415/04

vom 27. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten G , R und B gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Juni 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an: Die von den Angeklagten G und R erhobene Besetzungsrüge, die an die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses des Landes Brandenburg anknüpft, wäre auch unbegründet (BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZR 201/03).

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